W159 2120314-1•BVwG W159 2120314-1
W159 2120314-1Bundesverwaltungsgericht14.06.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, Entscheidungspflicht,<br/>Militärdienst, Säumnisbeschwerde, unterstellte politische Gesinnung,<br/>wohlbegründete Furcht
W159 2120314-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Eritrea, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX nach Durchführung einer Verhandlung am 19.05.2016, zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Eritrea, gelangte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am 10.01.2014 bei der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 11.01.2014 einer Erstbefragung unterzogen wurde.
Dabei erklärte er, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er sein Leben verbessern habe wollen. Er habe keine Freiheit gehabt und sei außerdem aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er ins Gefängnis zu kommen, da er den Herkunftsstaat illegal verlassen habe.
Die Volkshilfe ersuchte mit E-Mail vom 21.01.2015 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, da dieser bereits ein Jahr darauf warte.
Am 23.03.2015 langte beim BFA der Personalausweis des Beschwerdeführers ein. Weiters wurde beantragt, sein Geburtsjahr zu berichtigen, da es zu einem Fehler bei der Umrechnung seines Geburtsdatums vom eritreischen in den europäischen Kalender gekommen sei. Dies sei aus dem vorgelegten Personalausweis ersichtlich.
Er verwies im Übrigen darauf, dass sein Asylantrag seit 13.01.2014 - also seit 17 Monaten - zugelassen sei, ohne dass eine Einvernahme durchgeführt worden wäre.
Er beantragte die rasche Anberaumung einer Einvernahme, um sein asylrelevantes Vorbringen erstatten zu können.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 21.10.2015, beim BFA am 23.10.2015 eingelangt, bekannt, die XXXX zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, eine niederschriftliche Einvernahme durchzuführen.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 28.10.2015, beim BFA am 30.10.2015 eingelangt, bekannt, XXXX Anwalt, zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben. Es wurde eine Säumnisbeschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidungspflicht verletzt und beantrage er, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst über den Antrag auf internationalen Schutz entscheide.
Er habe am 11.01.2014 einen Antrag gestellt, wobei der Fluchtgrund falsch angegeben worden sei. Es sei niedergeschrieben worden, dass er bloß sein Leben verbessern habe wollen und keine Freiheit in Eritrea gehabt habe. ("auch aus wirtschaftlichen Gründen").
Er habe sich am 18.08.2015 an die Volksanwaltschaft gewandt, die ihm später mitgeteilt habe, dass die Behörde seit Jänner 2014 untätig geblieben sei, seine Beschwerde jedoch begründet sei.
Dennoch sei er vom BFA bislang nicht einvernommen worden bzw. habe nicht einmal einen Termin für die Einvernahme bekommen.
Die Säumnisbeschwerde sei deshalb zulässig, da seit der Antragstellung mehr als 18 Monate vergangen seien. Er habe das Verfahren nicht verzögert und sei auch stets aufrecht gemeldet gewesen.
Der Akt des Beschwerdeführers wurde am 27.01.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 29.01.2016 einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass der Akt aufgrund eingebrachter Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber übermittelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFA mit Schreiben vom 09.02.2016 ein, innerhalb von zwei Wochen begründet auszuführen, ob die Verzögerung in der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Trotz Urgenz langte keine Stellungnahme des BFA ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016 wurde der XXXX zum Rechtsberater bestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.05.2016 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer erschien mit seinem Rechtsberater.
Der Beschwerdeführer erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Verhandlung durchzuführen.
Vorgelegt wurden:
Lebenslauf in deutscher Sprache aus Mai 2016;
Empfehlungsschreiben der XXXX, undatiert;
Externistenabschlusszeugnis, Neue Mittelschule vom 25.02.2016;
Teilnahmebestätigungen an Kursen und "Schnupperpraktikum" des XXXX sowie
Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs im Niveau B1 auf der Volkshochschule vom 11.05.2016 (Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er Deutschkurse bis Niveau A2 besucht habe, aber keine Prüfung abgelegt habe)
Weiters legt der Beschwerdeführer ein Foto vor, das ihn in Militäruniform in Kreise seiner Soldatenkameraden in Eritrea zeigen soll.
Die Dolmetscherin übersetzte den im Akt einliegenden Personalausweis (AS 39) wie folgt:
"Provisorische Regierung Eritrea
(C.P.L.F.)
Eritreische Identitätskarte
Name: XXXX
Foto Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: XXXX
Geburtsort: XXXX
Nummer: XXXX
Rückseite des Personalausweises:
Beschäftigung: SCHÜLER
Adresse: XXXX
Dorf/Stadt: XXXX
Zoba/Zone: XXXX
Verwaltung: Kebabi (Gegend) XXXX
Ausstellungsdatum und Ort: XXXX
Unterschrift des Zuständigen Stempel
..... für innere Angelegenheiten"
Die Dolmetscherin erklärte zu diesem Ausweis, dass sie auf Grund ihrer länderkundlichen Kenntnisse als geborene Eritreerin angeben könne, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Personalausweis wie ein eritreischer Personalausweis aussehe.
Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, dass ihm bei der Erstbefragung gesagt worden sei, dass er beim zweiten Interview detailliertere Ausführungen tätigen können werde. Er habe daher nicht ausführlich über sein Leben und seine Erlebnisse als Soldat gesprochen.
Er sei christlich-orthodox und gehöre der Volksgruppe der Tigrinya an. Er sei in XXXX am XXXX geboren.
Er habe in XXXX gelebt. Als er Soldat gewesen sei, sei er in verschiedenen eritreischen Städten gewesen. Den Militärdienst habe er in XXXX absolviert.
Befragt, warum er bei der Ersteinvernahme eine andere Wohnadresse angegeben habe, als in seinem Personalausweis verzeichnet sei, meinte er, in XXXX in XXXX gelebt zu haben. Im Personalausweis sei die Straße verzeichnet, was in der Ersteinvernahme aber nicht protokolliert worden sei.
Er habe in Eritrea die Schule bis zur zwölften Klasse abgeschlossen. Als er nach XXXX zum Militär gegangen sei, habe er dann eine Ausbildung für Metallberufe gemacht. Mitten in dieser Ausbildung sei er zum Militärdienst eingeteilt worden.
Befragt, wovon er in Eritrea gelebt habe, meinte er, Schüler gewesen zu sein. Seine Mutter habe ihn versorgt, bis er den Militärdienst angetreten habe. Er sei dann im Nationaldienst gewesen (von 2005 bis 2010) und ab dem Jahr 2007 sei ihnen gesagt worden, "Ihr werdet in Zukunft nur mehr Soldaten sein." Er habe seine Zukunft dann nur noch düster gesehen, da man in Eritrea als Soldat keine Perspektive habe.
Nach wirtschaftlichen Problemen befragt, meinte er, in Eritrea sei alles problematisch. Man könne dort nicht arbeiten, man habe keine Freiheit und könne nichts machen.
Auf Vorhalt seiner Ausführungen aus der Ersteinvernahme, wo er erklärt habe, auch aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein (AS 17), meinte er, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass es in Eritrea an allem mangle. Er sei dort unterdrückt worden und habe lediglich Befehle erhalten. Als er Urlaub haben wollte, um seine Familie zu besuchen, habe ihm sein Vorgesetzter gesagt, er solle einen Monat später wiederkommen und dann habe es geheißen, momentan stehe die militärische Ausbildung an. Es habe einen Streit gegeben und sei er dann drei Monate lang inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung nach drei Monaten sei er jeden Mittag bestraft worden. Er habe schwere militärische Arbeiten verrichten müssen. Irgendwann habe es ihm und seinen Kollegen gereicht und sie hätten sich dazu entschlossen, in den Sudan zu fliehen. Auf der Flucht seien sie fünf Stunden später erwischt und festgenommen worden.
Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe er keine Probleme in Eritrea gehabt. Es gebe aber in Eritrea schon Probleme im Zusammenhang mit der Religion. In Eritrea existiere überhaupt keine Freiheit und mische sich der Staat in jeden Bereich jedes einzelnen Menschen und auch in die Religion ein. Wegen seiner Volksgruppe habe er auch keine Probleme gehabt.
Nach einer politischen Betätigung in Eritrea befragt, meinte er, dass es dort nur eine politische Partei gebe und man sich eigentlich nicht politisch betätigen könne. Er sei auch nicht Mitglied dieser Regierungspartei gewesen.
Auf Aufforderung, seine Probleme, die er beim Militär gehabt habe, näher zu schildern, führte er aus, dass ihm und seinen Kameraden gesagt worden sei, "Ihr seid ab jetzt Soldaten, ihr kennt euch damit aus und ihr werdet in Zukunft das ausführen, was wir euch befehlen."
Da er andere Ziele gehabt habe, weil er gewusst habe, was er als Soldat bekommen würde, habe er das nicht akzeptieren können. Als er Schüler gewesen sei, habe er Fußball gespielt und habe Fußballspieler werden wollen. Dies sei sein Traum gewesen. Nachdem zu ihnen gesagt worden sei, "Ihr seid ab jetzt Soldaten, ihr kennt euch damit aus und werdet das in Zukunft ausführen, was wir euch befehlen, in vier Monaten werdet ihr eine militärische Ausbildung erhalten, ihr werdet nur nach Hause gehen können, wenn ihr Urlaub bekommt und lautes Reden und Dergleichen wird es in Zukunft nicht mehr geben.", habe er Urlaub beantragt. Der Vorgesetzte habe zu ihm gesagt, "Komme in einem Monat wieder und frage mich." Als er einen Monat später zurückgekommen sei und wieder gefragt habe, sei zu ihm gesagt worden: "Wir werden demnächst die militärische Ausbildung haben und werden bald dorthin gehen." Da er psychischen Stress gehabt habe und ihm der Urlaub verweigert worden sei, habe er begonnen, lauter zu sprechen und habe ihm sein Vorgesetzter dann gesagt, "Weil du zu laut gesprochen hast,...". Der Vorgesetzte habe sich zwei Leute geholt und die Beine und Arme des Beschwerdeführers seien gefesselt worden. Nachdem er drei Stunden lang gefesselt gewesen sei, sei er in einen kleinen Raum aus Blech drei Monate gefangen gehalten worden. Er sei dort mittags bestraft worden, da es dort zur Mittagszeit sehr heiß sei. Es gebe unterschiedliche militärische Bestrafungen. Man müsse in der Mittagshitze ein Gewehr halten, Situps machen, sich am Boden rollen, robben und dann würden sie Wasser auf den Boden schütten und man müsse sich im Dreck rollen.
Nach den drei Monaten Gefangenschaft sei er zur Truppe zurückgekehrt, wo er früher gewesen sei. Er habe dort schwere körperliche Arbeiten verrichten müssen, wie landwirtschaftliche Arbeiten oder schwere Steine tragen.
Nachdem sie dort ungefähr drei Monate lang gearbeitet hätten, habe er mit einem Freund beschlossen, in den Sudan zu fliehen. Nachdem sie fünf Stunden gegangen seien, seien sie von den Grenzwächtern aufgegriffen und festgenommen worden. Ihnen sei vorgeworfen worden:
"Ihr wolltet das Land verraten" und es sei ihnen der Kopf rasiert worden. Sie seien zum Stützpunkt zurückgebracht worden. Es hätten sich dort alle versammelt, um sie gestellt und gesagt: "Diese wollten das Land verraten." Dann seien sie in ein Gefängnis für illegal Ausreisende gekommen. Sie seien sechs Monate in einem unterirdischen Gefängnis eingesperrt worden. Danach seien sie nach oben geholt worden. Ihnen seien Schuhe und Gürtel weggenommen worden, um nicht weglaufen zu können. Es habe keinen Schutz durch Schatten gegeben. Nach einem Jahr sei er an einen anderen Ort gebracht worden, wo er schwere Arbeiten verrichten habe müssen. Er habe um fünf Uhr aufstehen und bis Mittag arbeiten müssen. Von 12 bis 13 Uhr habe es eine Stunde Pause gegeben und danach habe man wieder weiterarbeiten müssen. Sie hätten Steine aus den Bergen "herausgerissen" und diese wegtragen müssen.
Auf Nachfrage, ob er tatsächlich ein Jahr im Freien, ohne Schatten und Unterstand sowie ohne Betten und Sanitäranlagen verbleiben habe müssen, meinte er, dass man alles im Freien - einschließlich Essen - machen müsse. Er habe draußen auf dem Boden geschlafen und keinen Raum betreten dürfen. Auf diese Weise sei die Überwachung der Gefangenen einfacher gewesen.
Die schwere Arbeit habe er verrichten müssen, solange er beim Militär gewesen sei.
Er sei inhaftiert worden, als er bei der illegalen Ausreise festgenommen worden sei. Das sei im Jahr 2008 und 2009 gewesen. Ab dem Jahr 2009 sei er aus dem Gefängnis raugekommen und habe die genannten schweren Arbeiten bis zum Jahr 2010 verrichtet.
Nach dem Jahr 2010, als er dann zum Arbeiten nach XXXX gegangen sei und auf dem Rückweg von der täglichen Arbeit gewesen sei, habe er mit weiteren vier Kollegen aus dem Fahrzeug fliehen können und sie seien in der Folge durch den Busch in den Sudan gelangt.
Befragt, wie es ihm gelungen sei, die eritreisch-sudanische Grenze zu passieren, meinte er, dass es einfach gewesen sei. Sie seien durch diesen "Wald" und einfach durch das Niemandsland gelaufen und es habe - zufälliger Weise - keine Bewachung gegeben. So hätten sie über die Grenze gelangen können.
Auf weitere Nachfrage, wie er die Grenze zum Sudan gefunden habe, meinte er, dass sich die kleine Stadt XXXX in der Nähe der sudanesischen Grenze befinde. Sie seien durch die Einöde ca. zehn Stunden lang gegangen. Sie hätten dann einen Hirten getroffen, den sie angesprochen hätten. Sie hätten sich sprachlich nicht verstehen können, da dieser Arabisch gesprochen habe. Sie hätten aber gemerkt, dass sie auf sudanesischem Boden seien.
Anlass für die spätere Ausreise sei für ihn der Zeitpunkt gewesen, als er beim Militärdienst gewesen sei und gesehen habe, dass sein Leben nur mehr düster aussehen werde. Alles, was er im Militärdienst erlebt habe, insbesondere die Inhaftierungen, habe er nicht mehr ertragen können. Er habe emotionalen Stress und Druck verspürt und dann nur noch ausreisen wollen.
Der erkennende Richter hielt ihm seine Ausführungen aus der Erstbefragung (AS 17) vor, wo er keine persönliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr behauptet habe. Er erklärte, dies damals nicht gesagt zu haben, da er ängstlich gewesen sei. Er sei bei der Polizei gewesen. Außerdem sei er auf ein ausführliches zweites Interview verwiesen worden.
Er habe im Sudan einen Reisepass besessen. Man könne dafür bezahlen, dass man sich dort aufhalten könne. Er sei dann aber von einem sudanesischen Polizisten angehalten worden. Der habe einen Betrag haben wollen, den er diesem nicht geben habe können. Der Polizist habe daraufhin gemeint, sich den Pass zu behalten, bis er den Betrag bezahle. Er sei in der Folge jedoch nicht zum Polizisten gegangen, um sich den Pass abzuholen.
Es habe sich um einen eritreischen Pass gehandelt, der echt gewesen sei. Wenn man im Sudan in XXXX leben wolle, benötige man auf jeden Fall einen Pass. Man gehe zur eritreischen Botschaft, bezahle und hole sich den Pass ab.
Vom Sudan sei er dann in die Türkei geflogen. Das Geld dafür habe er von jemandem im Sudan erhalten, der in seinem Viertel aufgewachsen sei. Sie hätten sich gekannt, seit sie klein gewesen seien. Besagte Person habe ihm bei der Ausreise aus dem Sudan geholfen.
Er habe in Eritrea nach wie vor Verwandte, die er alle zwei Monate anrufe. Meistens habe er nur mit seiner Mutter Kontakt. Dieser gehe es gut.
Befragt, ob diese wegen des Beschwerdeführers irgendwelche Probleme gehabt habe, meinte er, dass ganz am Anfang, als er in den Sudan geflohen sei, so ungefähr die ersten zwei Monate, seine Mutter nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Die Mutter habe den Personen, die nachgefragt hätten gesagt: "Ich weiß nur, dass er bei euch ist, ich weiß nicht, wo er hingegangen ist."
Er gab auf Nachfrage an, gesund zu sein. In Österreich habe er in XXXX mit vielen Leuten guten Kontakt. Er habe einen Antrag gestellt, älteren Menschen in einem Altersheim zu helfen. Er habe eine Lehre machen wollen, aber man habe ihm gesagt, dass er schon zu alt dafür sei. Es sei ihm aber gesagt worden, dass er es machen könnte, wenn er einen positiven Bescheid erhalte. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe den Pflichtschulabschluss nachgeholt und Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 (ohne Prüfung) gemacht. Es gebe aber auch noch Leute, die auf freiwilliger Basis Deutschunterricht geben würden. In seiner Freizeit gehe er auch noch ins Altersheim und zu den Leuten, die eine geistige Behinderung haben würden. Dort mache er ein Praktikum. Im nächsten Monat beginne er mit einem B1-Kurs. Er habe ein unbezahltes Praktikum in einem Altersheim gemacht und spiele mittwochs (privat) Fußball. Er habe österreichische Freunde. In Zukunft wolle er die Ausbildung zum Altenpfleger machen.
Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, dass ihn noch Schlimmeres als das Gefängnis erwarten würde. Die Behandlung im Gefängnis sei schrecklich. Er wisse, was er erlebt habe, weil er versucht habe, illegal auszureisen. Jetzt würde ihn noch Schlimmeres erwarten. Falls er das Gefängnis überleben würde, würde er wieder im Militärdienst enden.
Auf Frage des Rechtsberaters gab er an, keine Familienangehörige oder Verwandte in anderen Gebieten von Eritrea zu haben, wo er allenfalls leben könnte.
Seine politische Einstellung bzw. seine Einstellung zum Regime in Eritrea sei derart, dass es dort keine politischen Parteien gebe. Es sei nichts frei. Es gebe keine frei Presse. Als 2001 die Journalisten inhaftiert worden seien, habe man nie wieder etwas von diesen erfahren. Man wisse nur, dass diese inhaftiert worden seien. Man könne sich von einem Ort zum anderen, nicht frei bewegen und benötige immer einen Passierschein. Für junge Menschen gebe es überhaupt keine Freiheit, weil das Regime befürchte, diese könnten Veränderungen herbeiführen. Deshalb würden vor allem junge Menschen verstärkt unter Druck gesetzt.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea vom 24.11.2014;
Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 14.12.2015 sowie
EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen - Länderfokus Eritrea vom Mai 2015.
Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Eritrea, gehört der Volksgruppe der Tigrinya an und ist christlich-orthodox. Er wurde am XXXX in XXXX geboren.
Er hat in Eritrea die Schule bis zur zwölften Klasse abgeschlossen, wollte eine Ausbildung für Metallberufe machen, die er jedoch nicht abschließen konnte, da er zum Militärdienst eingeteilt worden ist. Nach zwei Jahren wurde ihm und weiteren Soldaten gesagt, dass sie in Zukunft Soldaten bleiben werden. Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht abfinden, da er andere Zukunftspläne gehabt hat.
Nachdem er aufgrund von Problemen mit einem Vorgesetzten drei Monate lang inhaftiert und regelmäßig bestraft worden ist, hat er ca. drei Monate Strafarbeit leisten müssen. Er hat dann mit einem Freund beschlossen, zu desertieren und in den Sudan zu fliehen. Dieser Versucht missglückte. Er wurde zum Militärstützpunkt zurückgebracht, des Landesverrats bezichtigt und in ein Gefängnis für illegal Ausreisende gebracht. Er wurde dort sechs Monate in einem unterirdischen Gefängnis eingesperrt. Nach den sechs Monaten wurde er ein Jahr lang im Freien gefangen gehalten und danach wurde er in ein Arbeitslager in XXXX verbracht, wo er schwere Arbeit verrichten hat müssen. Dort ist ihm im Jahr 2010 mit weiteren vier Kollegen während des Transports in einem Fahrzeug die Flucht in den Sudan gelungen.
Der Beschwerdeführer hat Eritrea demnach verlassen, weil er nach Absolvierung der offiziellen Dauer des Wehrdienstes zu einem darüber hinausgehenden zeitmäßig nicht eingegrenzten Wehrdienst gezwungen worden ist, sich den Unmut seines Vorgesetzten zugezogen hat und bereits deshalb und erneut nach einer missglückten Desertion mit unmenschlicher Haft und schwerer Strafarbeit bestraft wurde. Nach der Flucht überquerte er zu Fuß die Grenze zum Sudan. Militärangehörige haben sich nach seiner Ausreise (zu Beginn) bei seiner Mutter nach ihm erkundigt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ist bemüht sich hier zu integrieren. Er hat den Pflichtschulabschluss nachgemacht, hat unbezahlte Praktika in einem Altersheim absolviert und strebt den Beruf des Altenpflegers an.
Zu Eritrea wird Folgendes festgestellt:
Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Quellen:
Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss (EDA 17.11.2014). Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen eine Ausbildung absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für al Shabaab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab (AI 23.5.2013).
Quellen:
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist die Justiz nicht unparteiisch und unabhängig. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz bleibt bestehen. Korruption innerhalb der Justiz stellt ein Problem dar. Das Büro des Präsidenten wird in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz leidet unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur (USDOS 27.2.2014). Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind weiterhin in Kraft. Es gibt kein eritreisches Strafgesetzbuch; über die Arbeit einer Kommission, die mit der Ausarbeitung eines eritreischen Strafgesetzbuches beauftragt sein soll, wurde seit langem nichts mehr bekannt. Neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit gibt es von der Exekutive kontrollierte Sondergerichte, die für Strafsachen (Kapitalverbrechen, Diebstahl, Unterschlagung und Korruption) zuständig sind. Bei den Richtern der Sondergerichte handelt es sich um höhere Militäroffiziere. Rechtsanwälte sind vor den Sondergerichten nicht zugelassen. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Zur Strafverfolgungspraxis (Tatbestände, Strafmaß) liegen keine Informationen vor. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 1.7.2013).
Quellen:
Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle (USDOS 27.2.2014).
Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die allerdings nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben. Üblich sind Haus-durchsuchungen, Verhaftungen, Razzien und Kontrollposten an den Hauptausfallstraßen und wichtigen Straßenkreuzungen (AA 1.7.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren macht es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen (USDOS 27.2.2014). Gefangene werden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten (AI 23.5.2013)
Quellen:
Korruption stellt weiterhin ein großes Problem dar. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen, die Eritrea jedes Monat verlassen wollen, Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte (FH 23.1.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den 160. von 177 Plätzen ein (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Haltung der Regierung gegenüber der Zivilgesellschaft ist feindlich. Unabhängige NGOs werden nicht toleriert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2005 verpflichtet NGOs für importierte Materialien Steuern zu zahlen, alle drei Monate Projektberichte einzureichen, jährlich ihre Lizenzen zu erneuern und die staatlich festgelegten finanziellen Zielvorgaben zu erfüllen. Die sechs verbleibenden internationalen NGOs, die noch in Eritrea tätig waren, wurden 2011 gezwungen das Land zu verlassen (FH 23.1.2014). Die Gründung von NGOs ist verboten (HRW 21.1.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
8. Wehrdienst / National Service
Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich von den Armeen anderer Staaten darin, dass das primäre Ziel nicht nur die Verteidigung des Landes ist, sondern der Wiederaufbau Eritreas nach dem Unabhängigkeitskrieg und die Vermittlung der nationalen Ideologie. Der Nationaldienst besteht aus zwei Komponenten: dem aktiven Nationaldienst (Militärdienst) und einer zivilen Komponente, die offiziell Entwicklungsprojekte beinhaltet. Faktisch beinhaltet die zivile Komponente die Arbeit in Ministerien, Schulen, Gerichten, Spitälern, Lokalverwaltungen und Unternehmen, die der PFDJ gehören. Diese Arbeit wird oft als Zwangsarbeit kritisiert.
Menschenrechtsberichten zufolge erfolgen die Arbeitseinsätze teils zum privaten Gewinn der Kommandanten. In der Praxis müssen derzeit deshalb Männer bis zum 50. bzw. 57. Lebensjahr Nationaldienst leisten, Frauen bis zum 47. Lebensjahr (BFM 10.9.2013).
Einer der am häufigsten genannten Gründe für die Flucht ist der Militärdienst in Eritrea, der offiziell auf 18 Monate begrenzt ist. Tatsächlich aber kann er ein Jahrzehnt dauern, ohne dass dem Rekruten Gründe genannt werden. Das Land ist seit seinem Grenzkrieg mit Äthiopien, der im Jahr 2000 endete, in einem permanenten Zustand der Generalmobilmachung. Selbst 50 Jahre alte Männer werden regelmäßig zum Militär eingezogen, dessen Offiziere für ihre Willkür berüchtigt sind (FAZ 14.04.2014). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken. Verwandte von Wehrdienstverweigerern oder Fahnenflüchtigen müssen ebenfalls mit Bestrafung rechnen, sofern sie bei der Flucht geholfen haben (AA 1.7.2013).
In seinem Leitfaden für Asylfragen betreffend Eritrea aus dem Jahr 2009 gibt UNHCR an, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill"-Weisung erlassen wurde. Die Regierung bestreitet dies. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt, bis hin zu Vergewaltigung, gegenüber weiblichen Rekruten. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, wie zum Beispiel Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (AA 1.7.2013). Den Nationaldienstleistenden werden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichen (AI 23.5.2013). Der Sold beträgt im ersten Jahr Nationaldienst 145 Nakfa pro Monat und wird danach schrittweise auf 500 Nakfa angehoben. Dieser Betrag ist auch in Eritrea nur ein "Taschengeld" und bietet den Angehörigen keine Perspektive, einmal eine Familie gründen zu können bzw. unabhängig zu werden (BFM 10.9.2013). Die Mehrheit der Rekruten im Nationaldienst sind der Armee zugeteilt; andere kommen in Einheiten, die produktiven Aktivitäten nachgehen, wie etwa beim Bau von Häusern, Dämmen, Straßen, Brücken, Spitälern, Gesundheitszentren, Schulen usw. Andere arbeiten in staatlichen oder von der Regierungspartei gehaltenen Banken, auf Farmen, privaten Baustellen usw. Unabhängig von der individuellen Zuweisung befinden sich alle Rekruten im Rahmen des Nationaldienstes. Außerdem vermietet das Verteidigungsministerium Rekruten auch an private Unternehmen. Die Gehälter werden nicht den Nationaldienstleistenden sondern dem Ministerium ausbezahlt. Insgesamt erhalten die Rekruten - egal wohin sie zugeteilt wurden - ein einheitliches Taschengeld (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).
Menschen aus Eritrea befürchten aus guten Gründen, verfolgt und bestraft zu werden, wenn sie den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst umgehen. Deswegen und wegen anderer Menschenrechtsverletzungen haben dem UN-Flüchtlingskommissariat zufolge im Jahr 2013 weltweit 83 Prozent aller Asylsuchenden aus Eritrea eine Form von Schutz erhalten (HRW 9.11.2014). Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden (FH 23.1.2014).
In großer Zahl werden Jugendliche verhaftet, die dem Wehrdienst zu entgehen versuchen. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 1.7.2013). Die Warsai Yikealo Kampagne wurde im Mai 2002 gestartet. Mit dieser Kampagne wurde der Nationaldienst unbefristet. Die Regierung hat im Jahr 2003 die höhere Schulbildung um ein Jahr verlängert und das letzte Jahr der Ausbildung nach XXXX verlegt. Dort wird die militärische Ausbildung mit der Schulbildung kombiniert, wobei erstere Priorität hat. Niemand kann die Matura erlangen, ohne das 12. Schuljahr in XXXX absolviert zu haben. Heute werden die meisten Rekrutierungen über die Warsai-Schule in XXXX vorgenommen, wo alle Oberstufenschüler ihr
12. Schuljahr verbringen müssen. Bevor der Nationaldienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, kamen laut einer Untersuchung 38% nach Sawa, nachdem sie ihren Einberufungsbefehl erhalten hatten; 20% kamen nach Sawa, indem sie direkt nach Ende des 11. Schuljahres von der Warsai-Schule rekrutiert worden waren; weitere 16% wurden "eingesammelt" bzw. zwangsweise nach XXXX überstellt. Nach Einführung der unbestimmten Dauer des Nationaldienstes stieg die Zahl letzterer an. Nach Ende des 11. Schuljahres werden die Schüler automatisch nach XXXX überstellt, wo sie unter militärischer Disziplin und in Kombination mit militärischer Ausbildung das 12. Schuljahr verbringen (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA 10.2013a).
In Eritrea kommt es zu massiven Verletzungen der Menschenrechte. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und des US-Außenministeriums befinden sich Tausende politische Gefangene ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten unter unmenschlichen Bedingungen in Haft. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind in Eritrea nicht gewährleistet. Unter Berufung auf den noch immer schwelenden Grenzkonflikt mit Äthiopien und die seit Dezember 2009 verhängten Sanktionen des Weltsicherheitsrates weigert sich die eritreische Regierung, politische, rechtliche und wirtschaftliche Reformen durchzuführen. Von den im Jahr 2001 inhaftierten hochrangigen Mitgliedern der Regierungspartei, die sich seitdem ohne Verfahren in Haft befinden, sollen nach Aussagen eines nach Äthiopien geflohenen Gefängniswärters über die Hälfte inzwischen verstorben sein. Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein. Eine freie Presse existiert nicht. Es ist daher sehr schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ausländische Korrespondenten sind in Eritrea nicht zugelassen (AA 1.7.2013). Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab (AI 23.5.2013)
Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jedes Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten brutaler Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter (BAMF 28.7.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html, Zugriff 19.11.2014
In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013). Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde (UKFCO 4.2014).
Quellen:
Die nicht umgesetzte Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit, jedoch wird dieses Recht nur teilweise bei den vier offiziell registrierten Glaubensgruppen umgesetzt. Diese vier Glaubensgruppen sind die eritreische orthodoxe Kirche, sunnitischer Islam, die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-lutherische Kirche. Die gesamte Bilanz der Regierung in Bezug auf Religionsfreiheit in Eritrea ist schlecht. Die Regierung inhaftiert weiterhin Mitglieder von Glaubensgruppen die nicht registriert sind und bewahrt sich Einfluss bei den vier registrierten Gruppen (USDOS 28.7.2014). Mitglieder verbotener Glaubensrichtungen sind weiterhin Festnahmen, willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen ausgesetzt (AI 23.5.2013).
Quellen:
Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Äthiopier wurden im Verlauf der kriegerischen Ereignisse 2000 interniert oder ausgewiesen, teils aus Gründen der nationalen Sicherheit, teils als Vergeltungsmaßnahme wegen der Ausweisung von Eritreern aus Äthiopien. Seit Inkrafttreten des Waffenstillstands ist über Zwangsausweisungen von äthiopischen Staatsangehörigen nichts mehr bekannt geworden. Die durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführten Rückführungen äthiopischer und eritreischer Staatsangehöriger sind seit Ende 2009 ausgesetzt, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea ihre Mitwirkung verweigern. Die in Eritrea lebenden Äthiopier werden zwar nicht aktiv verfolgt, müssen aber bisweilen mit Diskriminierung und Schwierigkeiten im Alltag rechnen (Arbeitserlaubnisse, Zuteilung von subventionierten Lebensmitteln, kurzfristige Verhaftung in der Zeit des eritreischen Nationalfeiertages) (AA 1.7.2013). Es gibt Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten, insbesondere der Kunama, die hauptsächlich im Nordwesten des Landes leben und eine der neun ethnischen Gruppen in Eritrea sind (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Einwohner in ländlichen Gegenden (wo ethnische Minderheiten konzentriert leben) erhalten weniger öffentliche Leistungen als jene in Asmara (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkt jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise wird Männern unter 54 Jahren und Frauen unter 47 Jahren fast immer ein Ausreisevisum verweigert. Auslandsreisen werden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa sind uneinheitlich und nicht transparent. Nichtsdestotrotz reist eine wachsende Zahl an Personen legal nach Dubai, Saudi Arabien, Ägypten und Katar (USDOS 27.2.2014). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 1.7.2013).
Quellen:
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 550 US-Dollar pro Kopf (Schätzung IWF 2012) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 187 Staaten den 181. Platz im Human Development Index 2013 des UNDP ein. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder verbleibt im Anschluss an den Wehrdienst im Nationaldienst, so dass diese Menschen für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA 10.2013b). Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen (AI 23.5.2013). Die Versorgungslage ist weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO haben keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und von Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 1.7.2013).
Quellen:
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 19.11.2014). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 1.7.2013). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Nur in dem Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 40 Fachärzte. Medikamente sind nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 19.11.2014).
Quellen:
Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014).
Es finden zurzeit nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen bereits seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten von 2008 bis 2011 13 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener Asylbewerber müssen diese damit rechnen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). Dagegen löst die bloße Stellung eines Asylantrags keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller freiwillig zu Besuchen nach Eritrea reisen. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie dies wünschen. Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer dagegen die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 1.7.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
Ergänzend wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
Nationaldienst und Volksarmee
Der eritreische Nationaldienst (Hagerawi Agelglot) unterscheidet sich von den Armeen anderer Staaten darin, dass dieser nicht nur der Landesverteidigung dient, sondern auch dem Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und der Vermittlung der nationalen Ideologie. Der Nationaldienst wird in Eritrea als "Schule der Nation" verstanden. Gemäß der Nationaldienst-Proklamation von 1995 sind die Ziele des Nationaldiensts:
• "Eine starke Armee zu etablieren, um ein freies und unabhängiges Eritrea zu sichern;
• Den Mut, die Entschlossenheit und das Heldentum, das unser Volk in den letzten dreißig Jahren gezeigt hat, zu erhalten und den künftigen Generationen weiterzugeben;
• Eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will;
• Die Wirtschaft des Landes zu entwickeln durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum;
• Das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken um sub-nationale Gefühle zu eliminieren."
Der Nationaldienst besteht aus zwei Komponenten: dem aktiven Nationaldienst (Militärdienst) und dem zivilen Nationaldienst, der offiziell Entwicklungsprojekte beinhaltet. Faktisch umfasst die zivile Komponente die Arbeit in Verwaltung, Schulen, Spitälern, Landwirtschaft, Bauunternehmen etc.
Gemäß der Proklamation 11/1991 und der Proklamation 82/1995 besteht in Eritrea eine allgemeine Wehrpflicht zwischen 18 und 50 Jahren. Die Ableistung des Nationaldiensts ist auf 18 Monate beschränkt, die sich aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten Dienst zusammensetzen. Die Rekruten der ersten vier Rekrutierungsrunden wurden nach 18 Monaten entlassen. Nach dem Ausbruch des Grenzkriegs 1998 wurden sie
aber wieder mobilisiert. Seit 1998 kann die Dauer der Dienstpflicht unbeschränkt bis ca. zum 50. Lebensjahr verlängert werden, was gemäß Art. 21(1) der Proklamation 82/1995 im Fall einer Mobilisierung oder eines Kriegs vorgesehen ist. Dies wird mit der derzeitigen "no war, no peace-Situation" begründet, aufgrund dessen de facto seit 1998 weiterhin der (nicht deklarierte) Ausnahmezustand gilt. Addis Abeba lehnt die Anerkennung des UN-Schiedsspruchs von 2002 über die eritreisch-äthiopische Grenze weiterhin ab. Deshalb befürchtet Eritrea auch nach dem Ende der Kampfhandlungen 2000 einen Angriff Äthiopiens. Zur Legitimierung der unbeschränkten Verlängerung des Nationaldiensts 2002 wurde die Warsay Yikealo Development Campaign (WYDC) als nationales (ziviles) Entwicklungsprogramm geschaffen, deren Inhalt nie genau spezifiziert wurde. Grob umrissen beinhaltet die WYDC verschiedene landwirtschaftliche Entwicklungsprojekte sowie den nationalen Wiederaufbau, es wurden ähnliche Ziele wie für den Nationaldienst formuliert.
2014 und 2015 haben eritreische Behördenvertreter mehrfach gegenüber ausländischen Delegationen angekündigt, den Nationaldienst ab der im August 2014 rekrutierten 28. Runde wieder auf 18 Monate zu beschränken. Er soll nur noch aus einer militärischen Ausbildung und nicht mehr aus zivilen Projekten bestehen. Einem Bericht zufolge seien die betroffenen Soldaten informiert worden, es gibt aber keine offiziellen Mitteilungen dazu. Es ist noch
ungewiss, ob diese angekündigten Reformen tatsächlich umgesetzt werden. Ähnliche Ankündigungen sind in der Vergangenheit schon gemacht worden.
Demobilisierungen sind von Entlassungen zu unterscheiden: Eine Demobilisierung erfolgt nach einer kriegsbedingten Mobilisierung, eine Entlassung hingegen auf individueller Basis, nachdem jemand seine Dienstpflicht erfüllt hat.
Nach dem Ende des Grenzkriegs 2000 kündigten die eritreischen Behörden die Demobilisierung von 200'000 Soldaten in drei Phasen an. Tatsächlich demobilisiert wurden aber nur rund 5'000 Personen. Andere erhielten Demobilisierungspapiere, wurden aber nur vom militärischen in den zivilen Nationaldienst transferiert.
Demobilisierungen im größeren Maßstab sind seither nicht mehr vorgekommen. Viele Angehörige des Nationaldiensts dienen jahrelang und auf unbestimmte Zeit. Gemäß Angaben der eritreischen Behörden wurden seit dem Grenzkrieg 70% der damals in der Armee Dienenden entlassen. In begrenztem Umfang kommt es vor, dass Nationaldienst-Angehörige entlassen werden. Es ist einfacher, aus dem zivilen als aus dem militärischen Nationaldienst entlassen zu werden. Gute Beziehungen zu Vorgesetzten können ebenfalls die Entlassung erleichtern. Eine 2008 und 2012 in europäischen und afrikanischen Staaten
durchgeführte Studie ergab eine durchschnittliche Dienstzeit von 5.8 Jahren. In einer anderen Studie dienten die befragten Frauen durchschnittlich fünf Jahre. Vielen Mitarbeitern von Ministerien ist es unklar, ob sie noch dem Nationaldienst angehören oder entlassen worden sind.
Als Desertion wird das unerlaubte Verlassen des Nationaldiensts verstanden, sowohl der militärischen als auch der zivilen Komponente. Die meisten Deserteure verlassen entweder unerlaubt das Ausbildungszentrum in XXXX oder andere Militärstützpunkte, oder sie kehren nicht vom Urlaub zurück. Danach verstecken sie sich oder versuchen, das Land illegal zu verlassen.
Aufgrund des politischen bzw. ideologischen Charakters des Nationaldiensts wird die Desertion oder Wehrdienstverweigerung einigen Quellen zufolge von den Behörden als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat an der Nation aufgefasst (339). Unter anderem weil keine neueren Erfahrungswerte zum Umgang mit Deserteuren und Wehrdienstverweigerern nach ihrer Rückkehr vorliegen, ist unklar, ob dies immer noch der Fall ist.
Gemäß der Proklamation 82/1995 muss ein Deserteur eine Busse von 3'000 Birr (340) bezahlen und/oder eine zweijährige Haftstrafe verbüßen. Falls er nach der Desertion das Land verlässt, beträgt die Haftstrafe fünf Jahre.
Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz (341). Art. 300 des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass die Desertion während Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen sogar die Todesstrafe. Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.
In der Praxis hingegen werden den meisten Quellen zufolge Deserteure und Wehrdienstverweigerer verhaftet, wenn sie vor ihrer Ausreise im Inland oder nach der Rückkehr am Flughafen aufgegriffen werden. Häufig werden sie danach ohne Anklagen, Verfahren oder Haftfrist in Incommunicado-Haft gehalten. Die Betroffenen würden zwischen einigen Tagen und mehreren Jahren festgehalten und teilweise auch gefoltert. Einem Bericht zufolge ist die Strafe strenger, wenn die Desertion aus der militärischen Komponente des Nationaldienstes erfolgte. Hingegen spiele es keine Rolle, ob man während der gesetzlich vorgeschriebenen Dienstzeit von 18 Monaten desertiert oder danach.
Die Erkenntnisse zur Behandlung rückgeführter Eritreer beruhen in erster Linie auf Erfahrungen mit Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden, die zwischen 2002 und 2008 zurückgeführt worden waren. Es gibt seither keine neueren empirischen Erkenntnisse über die Behandlung von rückkehrenden Deserteuren und Wehrdienstverweigerern. Deshalb ist es schwierig festzustellen, wie Deserteure und Wehrdienstverweigerer gegenwärtig bestraft würden. Die meisten Quellen stimmen aber überein, dass Bestrafungen außergerichtlich und nicht gemäß den oben aufgeführten Gesetzesartikeln und damit willkürlich erfolgen. 2009 und 2011 wurden Eritreer aus Ägypten zurückgeführt, mehrfach kam es in den letzten Jahren auch zu Rückführungen auf dem Landweg aus dem Sudan. Es gibt aber keine Informationen darüber, was den Betroffenen nach ihrer Rückkehr geschehen ist. Einige von Dänemark und Norwegen im Rahmen von Fact Finding Missions Ende 2014 und Anfang 2015 in Eritrea kontaktierte Gesprächspartner waren der Ansicht, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer mittlerweile nur noch für einige Wochen oder Monate inhaftiert und danach wieder in den Nationaldienst überführt würden. Mehrere 2013 und 2014 von Norwegen, den Niederlanden und Dänemark konsultierte Eritrea-Experten hielten aber Befragungen, Bestrafungen und Misshandlungen im Fall einer Rückkehr weiterhin für möglich. Da Menschenrechts-Beobachter keinen Zugang nach Eritrea haben und es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) nicht erlaubt wird, Gefängnisse zu besuchen, ist die Verifizierung solcher Angaben nicht möglich.
Die eritreische Führung hat mittlerweile gegenüber ausländischen Delegationen mehrfach verlauten lassen, dass Rückkehrer nicht bestraft würden, sofern sie keine Straftaten begangen hätten. Inwieweit aber auch die Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung sowie die illegale Ausreise als Straftat angesehen würde, wurde bisher nicht thematisiert. Auch hat Eritrea bisher keine Gesetzesänderungen vorgenommen oder die Ankündigungen anderweitig mit Dokumenten belegt.
Tatsächlich wurde in den letzten Jahren aber beobachtet, dass Exil-Eritreer offenbar ohne Konsequenzen für Ferien und Familienbesuche nach Eritrea reisen. Voraussetzung dafür ist, dass man das Verhältnis zum eritreischen Staat rehabilitiert durch die Bezahlung der Diasporasteuer (2%-Steuer, Aufbausteuer) und die Unterzeichnung eines Reueschreibens sowie dass man im Ausland nicht regierungskritisch aktiv ist. Dieses Vorgehen bietet aber keine Absicherung gegen eine Bestrafung: Durch die Unterzeichnung des Reueschreibens gesteht man explizit eine Straftat und erklärt, die Bestrafung dafür zu akzeptieren. Außerdem ist wichtig festzuhalten, dass es sich bei den bisherigen Rückreisen größtenteils nur um Besuche handelt und nicht um eine permanente Rückkehr nach Eritrea. Alle Personen im dienstpflichtigen Alter, welche Eritrea illegal verlassen haben, können bei ihrer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer angesehen werden.
Neben dem Nationaldienst baut die eritreische Regierung seit März 2012 eine "Volksarmee" (Tigrinya: Hizbawi Serawit) genannte Zivilmiliz auf, die parallel zur Armee existiert. Auslöser dafür waren Vorstöße der äthiopischen Armee auf eritreisches Territorium. Dazu müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 70 Jahren, die derzeit nicht im Nationaldienst aktiv sind, eine Waffenausbildung absolvieren und von der Regierung zur Verfügung gestellte Waffen und Uniformen in Empfang nehmen. Die Angehörigen der Volksarmee müssen zudem unbezahlte Arbeitseinsätze leisten als Patrouillen, Wächter sowie in nationalen Entwicklungsprojekten. Bisher fanden die Rekrutierungen für die Volksarmee vor allem in Asmara und Keren statt. Es ist unklar, auf welche Art die Rekruten ausgewählt werden. Die Aufgebote erfolgen durch schriftliche Bekanntmachungen an Hauswände und Straßenlampen.
Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee keine Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten sowie Haftstrafen. Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Berichten zufolge gab es mittlerweile auch Razzien und Verhaftungen gegen solche Dienstverweigerer.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die PI XXXX am 11.01.2014, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündliche Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2016 sowie durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Eritrea sowie ergänzend durch die oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Ergänzt wurden diese Feststellungen durch verfahrensbezogene Ausführungen, welche zusätzlich auf dem EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Eritrea aus Mai 2015 sowie dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 14.12.2015 beruhen.
Von der Möglichkeit zur Abgabe eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen aktuellen Länderinformationen haben die Verfahrensparteien nicht Gebrauch gemacht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist klar, konkret und hinreichend detailliert. Insbesondere konnte er nachvollziehbar und chronologisch die Ereignisse während seiner Zeit beim Militär in Eritrea darlegen. Die Ereignisse, die dem Beschwerdeführer in seiner Zeit beim Militär widerfahrenen sind, finden ihren Niederschlag in den Länderinformationen, wo sowohl die Willkür der Vorgesetzten, harte und unmenschliche Strafen vor allem auch im Zusammenhang mit Desertion als auch die unberechenbare Dauer des Militär(National)dienstes genannt werden.
Im Fall des Beschwerdeführers kommt erschwerend hinzu, dass er bereits wiederholt "negativ" aufgefallen und bereits einmal erfolglos desertiert ist. Zuletzt ist er während einer Strafmaßnahme desertiert, weshalb er für den Fall einer Rückkehr wohl mit gravierenden Konsequenzen, die über jenen einer lediglich desertierten Person hinausgehen, rechnen müsste.
Das Protokoll zur Erstbefragung enthält höchst rudimentäre Gründe zum Fluchtvorbringen und kann dem Beschwerdeführer hier gefolgt werden, dass er lediglich aufgefordert wurde, kurz seine Verfolgungsgründe zu nennen, was letztlich auch dem Zweck der Erstbefragung entspricht (siehe § 19 Abs. 1 AsylG). Sein Vorbringen in der Erstbefragung über eine schlechte wirtschaftliche Situation und ein unfreies Leben in Eritrea stehen im Übrigen im Einklang mit seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, hat er sich, nachdem ihm nach Absolvierung des Militärdienstes mitgeteilt worden ist, dass er nicht aus dem Militärdienst entlassen wird, doch völlig unfrei und fremdbestimmt gefühlt und jegliche Hoffnung auf eine autonome Lebensgestaltung verloren.
In dem Vorbringen sind auch keine auffälligen Widersprüche enthalten. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ein im Wesentlichen konsistentes Vorbringen erstattet.
Der Beschwerdeführer hat einen Personalausweis vorgelegt, bei dem sich keine Bedenken ergeben haben. Die Dolmetscherin, eine geborene Eritreerin, hat zu diesem Ausweis auch ausgeführt, dass so eritreische Personalausweise aussehen.
Der Beschwerdeführer hat persönlich den Eindruck vermitteln können, sein Fluchtvorbringen tatsächlich erlebt zu haben. Er hat auch ein massives Interesse gezeigt, sein Fluchtvorbringen darlegen zu können. Auch war er stets an einem raschen Verfahrensausgang interessiert.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich Glaubwürdigkeit zubilligt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 10.01.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG längst verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 30.10.2015 - also in einem Zeitraum seit Antragstellung von über 21 Monaten - keine Verfahrensschritte gesetzt worden und wurde der Akt ohne Kommentar am 27.01.2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 29.01.2015 einlangte. Es wurden demnach über einen Zeitraum von zwei Jahren keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Säumnis machte das BFA keinen Gebrauch. Bereits vor Stellung der Säumnisbeschwerde hat das BFA das wiederholte Ersuchen des Beschwerdeführers nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme ignoriert. Es liegt sohin eine krasse Behördenuntätigkeit vor. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall evident.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war - ganz im Gegenteil bemühte er sich vergeblich um eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA -, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (VwGH 21.03.2002, 99/20/0401).
Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, nämlich dass dem Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten Desertion - wobei sein Verhalten während des Militärdienstes (Disput mit einem Vorgesetzten, missglückte Desertion) bereits weitreichende negative Folgen (unmenschliche Behandlung, Haft) nach sich gezogen hat - eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird und es derzeit (aufgrund der eingeholten aktuellen Länderberichte) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass er deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen in Form von langer Haft, Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass der Beschwerdeführer wegen einer der Regierung oppositionellen politischen Gesinnung als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK anzusehen ist, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (vgl. zB VwGH 18.07.2002, 2000/20/0108; 31.01.2002, 99/20/0531; 21.08.2001, 2000/01/0087).
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Eritrea in einer anderen Region niederzulassen, zumal es laut den oben zitierten Länderfeststellungen innerhalb Eritreas keine Region gibt, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer verneint, in einer anderen Region in Eritrea über familiären bzw. verwandtschaftlichen Anschluss zu verfügen.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner ihm zumindest unterstellten politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt die gesetzliche Befristung nicht zum Tragen (§ 75 Abs. 24 AsylG idgF).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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