W131 2124054-1•BVwG W131 2124054-1
W131 2124054-1Bundesverwaltungsgericht14.06.2016
Ausscheidensentscheidung, einstweilige Verfügung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,<br/>Provisorialverfahren, Vergabeverfahren
W131 2124054-2/35Z
W131 2124054-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die seitens der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX gestellten Gebührenersatzanträge im Zusammenhang mit einem Nachprüfungs- und einem eV - Antrag betreffend eine Ausscheidens- und eine Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (= BIG) "1140 Wien, Steinbruchstrasse 33, Sanierung und Erweiterung, AHS Wien West" und dem Los aus diesem Vergabeverfahren "Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzdämmung" beschlossen:
A)
I. Die Anträge der XXXX auf Pauschalgebührenersatz in den Verfahren W131 2124054-1 (iZm der einstweiligen Verfügung zur Absicherung des Nachprüfungsantrags gegen die Ausscheidens- und die Zuschlagsentscheidung) und W131 2124054-2 (iZm dem Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidens- und die Zuschlagsentscheidung) werden im diesbezüglichen Gesamtbetrag von insgesamt 4.617,00 Euro abgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin stellte am 04.04.2016 einen Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidens- und eine Zuschlagsentscheidung und verband damit einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV). Die eV wurde für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen.
Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 04.04.2016 waren neben dem Nachprüfungsbegehren und dem eV Begehren auch die Begehren enthalten, erstens der Auftraggeberin aufzutragen, die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Gebühr zu ersetzen und zweitens der Auftraggeberin die für den eV - Antrag entrichtete Gebühr zu ersetzen
Die Antragstellerin entrichtete vorerst insgesamt 9.234,00 Euro an Pauschalgebühren, wovon wegen der strittigen Vergabe eines Unterschwellenbereichsloses bei einer Oberschwellenbereichsvergabe gemäß § 318 BVergG lediglich Gebühren iHv 4.617 Euro als für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag als entrichtet zu bewerten waren - Aktenvermerk vom 20.04.2016, zB zu W131 2124054-2/10Z.
(Betreffend den aus Sicht der entscheidenden Gerichtsabteilung a limine zu viel einbezahlten Gebührenbetrag erfolgte eine entsprechende Information an die Verrechnungsstelle des Gerichts.)
3. Mit Erkenntnis vom 06.06.2016 wurde der verbunden gegen die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung gestellte Nachprüfungsantrag insgesamt abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wurde zur Gänze nicht stattgeben, sie hat damit im Nachprüfungsverfahren auch nicht "nur teilweise" obsiegt.
Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verfahren W131 2124054-1 und 2124054-2.
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG - gegenständlich unstrittig - zuständig.
Über den Pauschalgebührenersatz gemäß § 319 BVergG entscheidet dabei gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2016/7 der Einzelrichter.
Gemäß § 311 BVergG idF BGBl I 2016/7 wendet das BVwG abseits von Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.
A) Zur Abweisung des Gebührenersatzantrags
3.2. Der § 319 BVergG lautet idgF:
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
3.3. Da die Antragstellerin mit ihrem gemäß § 320 Abs 2 BVergG verbunden eingebrachten Nachprüfungsantrag nicht obsiegt hat, konnte den Anträgen auf Pauschalgebührenersatz betreffend die nach §§ 318, 320 Abs 1 und 328 Abs 1 BVergG als im Betrag von 4.617,00 Euro geschuldet entrichteten Gebühren nach dem eindeutigen Wortlaut des § 319 BVergG nicht stattgegeben werden, was in Spruchpunkt A) auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die spruchtragende Rechtslage im Punkte der Abweisung der Gebührenersatzbegehren eindeutig ist. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe dazu VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.
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