BVwG W118 2001708-1

W118 2001708-1Bundesverwaltungsgericht14.06.2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Bestandsverzeichnis, Betriebsübernahme, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristverlängerung, Fristversäumung,<br/>Günstigkeitsprinzip, Günstigkeitsvergleich, INVEKOS, Kalb,<br/>Kontrolle, Kürzung, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverpflichtung,<br/>Meldeverstoß, Mitteilung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>Ohrenmarke, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verschulden, verspätete Meldung, vorsätzliche Begehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2001708-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2001708.1.00

Spruch

W118 2001708-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Kanzlei Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119644039, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Kürzung der Prämien auf Basis vorsätzlich falsch gemachter Angaben gemäß Art. 65 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 vorgenommen wird und lediglich ein Rind mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten behaftet ist, weshalb der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 65 Abs. 1 iVm Abs. 3 VO 1122/2009 um 1,37 % zu kürzen ist. Dessen ungeachtet ist der Auszahlungsbetrag unbeschadet weiterer erforderlicher Kürzungen (insb. Modulation) jedoch aufgrund eines vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance gemäß Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 zusätzlich um 25 % zu kürzen.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Vorbemerkung

Auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fanden mit Datum vom 22.11.2012 sowie mit Datum vom 12.03.2012 Vor-Ort-Kontrollen der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 wurden Verstöße festgestellt, die seitens der AMA als vorsätzlich begangen bewertet wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 wurde nach kurzer Zeit abgebrochen und seitens der AMA als verweigert gewertet. Die angeführten Vor-Ort-Kontrollen zeitigten Auswirkungen auf die Bescheide der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 und 2013, Rinderprämien 2012 und 2013 sowie Mutterkuhquote ab 2012 und ab 2013. Gegen alle Bezug habenden Bescheide wurden Beschwerden erhoben. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung vor dem BVwG verbunden.

Verfahren bei der Behörde

1. Die BF hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

2. Mit Datum vom 21.11.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen festgestellt. Insbesondere wurde festgestellt, dass - im vorliegenden Zusammenhang interessierend - bei einer Mehrzahl von Rindern die Meldung an die Rinderdatenbank erst nach erfolgter Vorankündigung der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.

3. Mit Schreiben der AMA vom 27.03.2013 wurde der BF mitgeteilt, dass die Geburten von 22 Kälbern erst nach telefonischer Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 an die Rinderdatenbank gemeldet worden seien. Aufgrund der im Vergleich zum aktuellen Bestand sehr hohen Anzahl fehlender Geburtsmeldungen bestehe der Verdacht, dass Verstöße gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung als Teil der Bestimmungen zur Cross Compliance vorsätzlich begangen worden seien. Aus diesem Grund könnten die beantragten Zahlungen um einen Prozentsatz zwischen 15 % und 100 % gekürzt werden. Da die Führung des Bestandsverzeichnisses elektronisch über das e-AMA erfolge, gelte diese Beanstandung auch für den Bereich der Registrierung als festgestellt.

Eine Reaktion auf dieses Parteiengehör ist nicht erfolgt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119373378, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Mutterkuhprämien für 48 Mutterkühe und 15,70 Kalbinnen gewährt. Aufgrund der im Rahmen der angeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstöße wurde der Auszahlungsbetrag aufgrund sanktionsrelevanter Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 65 Abs. 3 VO 1122/2009 um 1,37 % sowie aufgrund von Verstößen im Rahmen der Cross Compliance um 3 % gekürzt und der BF ein Betrag in Höhe von EUR 12.854,48 gewährt.

Dabei wurde von einem beantragten Rind mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten ausgegangen, nämlich dem Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX das die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ersetzt hatte. Bei diesem Rind war im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass es sich entgegen der Datenbankmeldung um ein männliches Tier handelte.

Hinsichtlich der Cross Compliance wurde im Bescheid ergänzend auf den -Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.01.2013)" - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009¿ verwiesen. Aus diesem Anhang ergibt sich, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 seien Beanstandungen bei den Anforderungen/Standards "Meldung" und "Bestandsverzeichnis" beim Rechtsakt Tierkennzeichnung festgestellt worden. Aus diesen Beanstandungen resultiere eine Kürzung im Ausmaß von 3 %.

5. Mit Bescheid der AMA vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644039, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF keine Rinderprämien gewährt und der bereits gewährte Betrag in Höhe von EUR 12.854,48 rückgefordert.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei vier Rindern sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Demgegenüber seien bei 70 beantragten Rindern alle Prämienvoraussetzungen erfüllt worden. Daraus errechne sich gemäß Art. 65 Abs. 3 ein Differenzprozentsatz von 5,71 %. Da die Differenzen zwischen der Zahl der als beantragt geltenden Rinder und der Zahl der Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, das Ergebnis vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten gewesen sei, sei die tatsächliche Kürzung gemäß Art. 65 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1122/2009 mit 100 % festgesetzt worden.

Neben der bereits im ersten Bescheid beanstandeten Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurden nunmehr die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX ersetzt durch die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXXund die Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT XXXX beanstandet. Bei diesen drei Rindern wurde als Ablehnungsgrund angegeben, der Rinderbestand hätte nicht abschließend kontrolliert werden können, da die Vor-Ort-Kontrolle verweigert worden sei (Code 29).

Zugleich wurde - nach den Angaben der AMA im Gefolge der Aktenvorlage irrtümlich - angegeben, dass im Jahr 2012 keine Rinderprämien gewährt worden seien, da eine Vor-Ort-Kontrolle verweigert worden sei.

Die Cross Compliance fand keine Erwähnung mehr, obwohl dem Bescheid ein -Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.05.2013)" - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009¿ mit Versand-Datum 27.06.2013 angefügt ist, der eine Cross Compliance-Kürzung im Ausmaß von 3 % ausweist.

6. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der BF vom 05.07.2013. In ihrer Berufung führt die BF im Wesentlichen aus, mit dem angeführten Bescheid sei ihr für das Kalenderjahr 2012 keine Rinderprämie gewährt worden mit der Begründung, dass die Vor-Ort-Kontrolle verweigert worden sei und daher die tatsächliche Kürzung 100 % und nicht wie mit dem errechneten Differenzprozentsatz 5,71 % betrage. Diese Feststellung sei unrichtig und hätte die BF keinesfalls eine Vor-Ort-Kontrolle 2012 verweigert. Richtig sei, dass sie einen Antrag gestellt habe, die Kontrolle zu verschieben. Diesem Antrag sei nicht entsprochen und die Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden. Die BF habe anlässlich dieser Kontrolle die Kontrollorgane gebeten, dass die Tiere, die sich in den Stallungen befanden, durch den Amtstierarzt überprüft würden, da sie bei den letzten Kontrollen die Erfahrung gemacht habe, dass durch die Kontrollorgane Infektionen eingeschleppt worden seien mit großen wirtschaftlichen Schäden und einem sehr hohen zusätzlichen Aufwand. Sie habe die Kontrollorgane auch gebeten, die Tiere im Auslauf zu überprüfen.

Die Kontrollorgane hätten sich keinesfalls bemüht, die Tiere im schmalen Auslauf zu kontrollieren und sei es den Kontrollorganen nicht möglich gewesen, auf Distanzen bis 15 Meter zu unterscheiden, ob es sich um männliche oder weibliche Tiere handelte.

Nach erfolgter Fotodokumentation hätten sich die Kontrollorgane entfernt, ohne die Kontrolle zu beginnen, obwohl die Kontrolle möglich gewesen wäre, und könne dies durch den Amtstierarzt auch bezeugt werden. Die bereits mündlich angedrohte Betriebssperre sei schon vor Ort mit dem Amtstierarzt diskutiert worden und sei durch den Amtstierarzt auch eindeutig klargestellt worden, dass kein Anlass für eine derartige Sperre bestehe.

Die BF gehe daher davon aus, dass eine gewisse Mutwilligkeit offensichtlich nicht ausgeschlossen werden könne und sei ihr natürlich bekannt, dass aufgrund der Scheuheit ihrer Tiere eine Kontrolle auf ihrem Betrieb aufwändiger, aber absolut durchführbar sei.

Jedenfalls habe sie die Kontrolle nicht verweigert, was durch den Amtstierarzt, Dr. XXXX bezeugt und bestätigt werden könne und daher stelle die BF den Antrag, den angeführten Bescheid aufzuheben und die Rinderprämien, wie im Bescheid vom 28.03.2012 ausgeführt, mit EUR 12.854,48 festzustellen.

Bis zur Erledigung der Berufungen ersuche sie, von der Rückforderung Abstand zu nehmen.

Dem Akt beigefügt ist ein isolierter -Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 30.08.2013)" - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009¿ mit Versanddatum 26.09.2013, in dem ein Kürzungsprozentsatz im Rahmen der Cross Compliance im Ausmaß von 25 % ausgewiesen und als Begründung Vorsatz angegeben wird. Dieser Anhang lässt sich keinem Bescheid zuordnen und wurde offensichtlich nicht versandt, sondern spiegelt lediglich den Stand der Beurteilung betreffend die Cross Compliance zum damaligen Zeitpunkt wider.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Mit Datum vom 07.06.2016 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung wurden die eingangs angeführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren verwies der zuständige Richter auf den Umstand, dass die VO (EG) Nr. 640/2013, die die VO (EG) Nr. 1122/2009 abgelöst habe, keine Vorsatz-Sanktion bei inhaltlichen Verstößen mehr vorsehe. Nach dem in der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzip bedeute das, dass die inhaltlichen Vorsatz-Sanktionen bei den Rinderprämien für das Antragsjahr 2012 entfielen. Aus diesem Grund brauche darauf nicht näher eingegangen zu werden. Das gelte allerdings nicht für eine allfällige Vorsatz-Sanktion im Rahmen der Cross Compliance.

Im Hinblick auf die - laut angefochtenem Bescheid - vier mit Unregelmäßigkeiten behafteten Rinder führte die AMA aus, im Jahr 2013 hätte eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden sollen. Der Zeitraum hätte rückwirkend den Antragstichtag 16. März 2012 mitumfasst. Es sei ein technischer Fehler gewesen, dass diese Tiere im Bescheid vom 27.06.2013 als sanktionsrelevant mit dem Code 29 angezeigt worden seien. Eine Abänderung von Seiten der AMA sei nicht mehr erfolgt, weil sich am Spruch nichts geändert hätte, sondern nur in der Begründung. Es bleibe somit ein sanktionsrelevantes Tier übrig, und zwar das Tier mit der Ohrmarkennummer ATXXXX das das Ersatztier für die am 16. Mai 2012 abgegangene Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX gewesen sei. Unter Anwendung des Günstigkeitsprinzips und unter Berichtigung der Code 29-Tiere wäre in Bezug auf die Rinder mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten wieder der Stand des Bescheides vom 28.03.2013 herzustellen.

Somit wurde eivernehmlich festgehalten, dass aus Warte der AMA die Rinderprämien 2012 aus dem Titel Cross-Compliance um 25% sowie aufgrund eines mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten behafteten Tieres zu kürzen wären.

Im Hinblick auf die 22 verspätet gemeldeten Kälber (Cross Compliance-Kürzung) führte die AMA im Wesentlichen aus, dass sich der Umstand der Verspätung bereits aus der Meldung durch die BF selbst ergeben habe. Seitens des zuständigen Prüfers sei nur noch plausibilisiert worden, ob das angegebene Geburtsdatum stimmen konnte. Dies traf nach den Angaben des Prüfers zu. Aus diesem Grund brauchte auf diese Frage nicht näher eingegangen zu werden. Die Tatsache, dass die Tiere verspätet gemeldet wurden, wurde von der BF auch nicht bestritten.

Beim Vorwurf der vorsätzlich verspätet durchgeführten Meldungen habe sich die AMA auf den Umstand gestützt, dass es sich um eine hohe Anzahl von verspätet gemachten Geburtsmeldungen gehandelt habe und diese zeitgleich nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden seien. Auf das Parteiengehör der AMA sei keine Reaktion erfolgt.

Der Vertreter der BF verwies auf den Umstand, dass die BF erst im Jahr 2012 den Betrieb übernommen habe und die Meldungen lediglich fahrlässig verspätet erfolgt seien. Seitens der AMA wurde dem entgegengehalten, die BF habe bereits zuvor Rinder verspätet gemeldet und sei mit entsprechenden Schreiben auf ihre Meldeverpflichtung hingewiesen worden. Die Vorlage solcher Schreiben wurde der AMA aufgetragen. Seitens der AMA seien lediglich die verspäteten Meldungen nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle auf allfälligen Vorsatz geprüft worden.

Herr XXXX, Schwager der BF und zugleich Bewirtschafter des Betriebes der BF bis zum Antragsjahr 2011 sowie von der BF zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle zu allen Handlungen im Verhältnis zur AMA bevollmächtigt, gab im vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen an, die Arbeit mit den Rindern sei für die BF zu schwer. Die BF kenne die ganzen Daten nicht. Die Meldungen habe er durchgeführt. Probleme mit der Rinderkennzeichnung gebe es von Anfang an. Wenn nach den Vorgaben gekennzeichnet würde, rieche die Kuh etwas Fremdes am Kalb und könnte dieses töten.

Im Hinblick auf die verspäteten Meldungen führte der Zeuge aus, es sei immer nach der Ausnahmebestimmung aus Brüssel gearbeitet worden. Demnach könne man die Tiere nach sechs bis sieben Monaten kennzeichnen. Befragt, weshalb auch die Geburtsmeldung erst später durchgeführt werde, führte der Zeuge aus, die AMA habe ihm mitgeteilt, zu spät gemeldet und nicht gekennzeichnet seien gleich und würden durch den Verlust der Förderung sanktioniert. Deshalb sei zugleich gekennzeichnet und gemeldet worden. Die Tiere würden extensiv, teilweise auf einer schwer einsehbaren Alm gehalten. Die Tiere seien regelmäßigen Kontakt mit Menschen nicht direkt gewohnt. Im Fall der Geburt eines Kalbes würden mehrfach exakte Aufzeichnungen unter Berücksichtigung der zugedachten Ohrmarkennummer geführt. Später gab der BF in diesem Zusammenhang an, im Fall der Meldung eines Kalbes ohne Nummer würde man ihn für "närrisch" halten.

Im Hinblick auf die Ausnahme-Regelung der EU sei der Zeuge von einer Stelle an die andere verwiesen worden. An einer Lösung sei niemand interessiert gewesen.

Seitens der AMA wurde ein Schreiben des BMLFUW zur Vorlage gebracht, mit dem der Antrag des Zeugen auf Bewilligung einer Ausnahme-Regelung betreffend die Rinderkennzeichnung seitens des BMLFUW abgewiesen wurde. Dem Zeugen hätten seine Pflichten bekannt sein müssen. Ferner verwies die AMA auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2012 zu einer Beschwerde des Zeugen zur selben Problematik.

Nach den Angaben der AMA war die BF seit 14.04.2012 zur elektronischen Führung des Bestandsverzeichnisse angemeldet.

2. Im Nachhang zur Verhandlung legte die AMA sechs an die BF gerichtete Mahnschreiben (21.05.2012, 04.06.2012, 09.07.2012, 16.07.2012, 23.07.2012, 19.11.2012) vor, in denen diese im Hinblick auf eine Vielzahl von Rindern auf zum überwiegenden Teil erhebliche Meldeverzögerungen hingewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hielt am 01.01.2012 55 Fleischrassekühe sowie 26 Fleischrassekalbinnen. Am 16.03.2012 hielt die BF zwei weitere Fleischrassekühe und eine weitere Fleischrassekalbin. Am 10.04.2012 hielt die BF zusätzlich sieben Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin. Die BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 59 Stück.

Von den beantragten Rindern gingen sieben Mutterkühe während der Haltefrist ab, ohne ersetzt werden zu können; sieben Kühe gingen ab, konnten jedoch ersetzt werden. Drei Kalbinnen gingen ab, ohne ersetzt werden zu können, sechs Kalbinnen gingen ab und konnten ersetzt werden.

Mit Datum vom 21.11.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt.

Beim Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX, das die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ersetzt hatte, handelte es sich entgegen der Meldung an die Rinderdatenbank um ein männliches Rind anstelle einer Kuh.

Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde ferner im Hinblick auf 22 Kälber festgestellt, dass diese erst nach der Vorankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemeldet wurden. Bei diesen Tieren war die Meldefrist von sieben Tagen zum Zeitpunkt der Meldung bereits zu einem erheblichen Teil überschritten.

Die Vor-Ort-Kontrolle wurde am 12.11.2012 angekündigt.

Die Meldehistorie der betroffenen Kälber gestaltet sich wie folgt:

Ohrmarkennummer

Geburtsdatum

Meldedatum

AT XXXX

24.02. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

17.04. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

22.04. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

12.05. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

18.05. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

28.05. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

03.06. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

05.06. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

23.06. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

24.06. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

28.06. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

28.06. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

13.07. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

13.07. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

16.07. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

17.07. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

02.08. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

31.08. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

06.09. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

24.09. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

09.10. 2012

15.11. 2012

AT XXXX

22.10. 2012

15.11. 2012

Bereits vor der angeführten Vor-Ort-Kontrolle erfolgte die Meldung insbesondere von Geburten mit teils erheblichen Verzögerungen.

Seitens der AMA wurden im Verlauf des Jahres 2012 sechs Mahnschreiben (21.05.2012, 04.06.2012, 09.07.2012, 16.07.2012, 23.07.2012, 19.11.2012) an die BF gerichtet. In diesen wurden zahlreiche Rinder aufgelistet, bei denen nach den Meldungen der BF die Meldefrist bei Geburten - großteils erheblich (bis zu 370 Tage) - überschritten wurde. In allen Schreiben findet sich folgender Passus:

"Die AMA ersucht Sie zukünftig die gesetzliche Meldefrist von 7 Tagen unbedingt einzuhalten!"

Mit ihrer Unterschrift auf dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 bestätigte die BF darüber hinaus, den Inhalt des Merkblattes Cross Compliance 2010 zur Kenntnis genommen zu haben. Im angeführten Merkblatt finden sich auf den Seiten 17 f. folgende Ausführungen:

"Wann ist zu kennzeichnen?

Die Kennzeichnung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt eines Kalbes erfolgen. Die Kennzeichnung von Kälbern, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat innerhalb von 20 Tagen nach deren Geburt zu erfolgen. Verbringungen sind nur mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung zulässig."

"Was ist zu melden?

Jede Bestandsveränderung ist zu melden. D.h. jede Geburt, Umsetzung (Zu- und Abgang), Schlachtung und Verendung eines Rindes."

"Wie ist zu melden?

Internet (www.eama.at), Post (OCR-Formulare für Klienten), Bezirksbauernkammer oder Bezirksreferat (örtlich zuständige BBK für Meldungen von Landwirten)"

"Wann ist zu melden?

Jede Meldung muss innerhalb von sieben Tagen in der AMA Rinderdatenbank eingehen."

Die BF übernahm den Betrieb von ihrem Schwager im Antragsjahr 2012.

Mit Vollmacht vom 12.03.2012 (ausschließlich zur Vorlage bei der AMA) ermächtigte die BF ihren Schwager, Herrn XXXX sie in allen Angelegenheiten gegenüber der AMA zu vertreten. Tatsächlich erfolgten die Meldungen an die Rinderdatenbank durch den Schwager der BF.

Dem Schwager der BF wurde bereits mit Schreiben des BMLFUW vom 30.06.2011 mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung von Kälbern nicht entsprochen wird.

Die angeführten Probleme im Rahmen der Rinderkennzeichnung sind beim Betrieb der BF schon sehr viel länger (zumindest seit dem Jahr 2007) manifest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.

Der Umstand, dass die Meldung der Geburten im Allgemeinen sowie der seitens der AMA zur Untermauerung ihres Vorwurfes der vorsätzlich verspäteten Meldung herangezogenen und oben aufgelisteten Kälber außerhalb der Frist von sieben Tagen erfolgte, wurde von der BF nicht bestritten. Diese bzw. der von ihr beauftragte Schwager berief sich vielmehr auf die vermeintliche EU-rechtliche Ermächtigung, Geburten bei Freilandhaltung binnen sechs Monaten zu melden.

Dass die Meldungen durch den Schwager erfolgten, ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Darstellung. Die konkreten Angaben zu den erfolgten Meldungen wurden dem Bezug habenden Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle entnommen, dessen Inhalt von der BF nicht bestritten wurde.

Auch wenn die im Nachhang zur Verhandlung vorgelegten Mahnschreiben ohne Zustell-Nachweis ergangen sind, erscheint ausgeschlossen, dass die BF keines dieser Schreiben erhalten haben sollte. Entsprechendes wurde auch nicht behauptet.

Dass das Geschlecht des Tieres mit der Ohrmarkennummer AT XXXX falsch angegeben wurde, wurde ebenfalls nicht bestritten.

Die Feststellung zu den lang anhaltenden Problemen in Zusammenhang mit der Rinderkennzeichnung ergibt sich aus den Aussagen des Schwagers der BF bzw. aus dem seitens der AMA ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die Antragsjahre 2012 und 2013 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Für die Gewährung der Mutterkuhprämie besteht gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a) MOG 2007 keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß UAbs. 1 lit. a) und b) prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestandes handelt.

Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.

Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010:

"Kennzeichnung

§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung "AT", einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.

(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 12 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.

[...]."

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. [...].

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]."

"Kostenverrechnung

§ 12. (1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 2 €. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 3,60 €.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

"Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]."

"Artikel 47

Allgemeine Vorschriften über Verstöße

[...].

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

"Artikel 54

Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde oder unter ihrer Verantwortung, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort- Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 51 ausgewählt wurde, ob er im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 50 Absatz 1a vor Ort kontrolliert wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen handelt, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, ein Kontrollbericht anzufertigen.

Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:

[...];

c) einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

[...]."

"Artikel 63

Berechnungsgrundlage

(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...].

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Artikel 21 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

[...].

Artikel 64

Ersetzung

(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

[...].

Artikel 65

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

[...].

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

[...].

(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

[...]."

"Artikel 72

Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz

(1) Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags unbeschadet Artikel 77 in der Regel auf 20 % dieses Betrags.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 - im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95, kann eine verwaltungsrechtliche Sanktion nur dann verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall geht es um die Kürzung der Rinderprämien 2012 aufgrund von Beanstandungen im Rahmen der Rinderkennzeichnung. Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung wurde im Rahmen der Rinderprämien gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 sowohl als Förderungsvoraussetzung (im Hinblick auf beantragte Tiere) als auch gemäß Art. 4 iVm Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 als Teil der Cross Compliance (im Hinblick auf den gesamten Viehbestand) verankert.

Der BF wurde seitens der AMA ein vorsätzlicher Verstoß gegen die materiellen Förderungsvoraussetzungen zum Vorwurf gemacht und der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 65 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 auf 0 gekürzt.

Die VO (EG) 1122/2009 wurde allerdings mittlerweile durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 aufgehoben. Gemäß Art. 43 der angeführten Verordnung gilt die VO (EG) 1122/2009 weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen, die für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden.

Allerdings sieht die VO (EG) 640/2014 - auch wenn in den Erläuterungen an mehreren Stellen von Vorsatz-Sanktionen gesprochen wird - keine eigenständige Kürzungs-Kategorie für den Fall der vorsätzlichen Verletzung von Beihilfekriterien mehr vor.

Somit kommt das in Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerte Günstigkeitsprinzip zur Anwendung; vgl. EuGH vom 1. Juli 2004, Rs. C-295/02, Gerken, Rz 56. Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen es um einen "noch nicht abschließend beschiedenen Beihilfeantrag" geht; vgl. EuGH aaO, Rz. 60. Ein solcher liegt jedoch gegenständlich vor.

Anknüpfungspunkt für die Frage, ob das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung kommt, ist die Frage, ob es sich bei der betreffenden Bestimmung tatsächlich um eine Sanktion (und nicht bloß um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme) iSd Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 handelt. Dies trifft hier zweifellos zu; vgl. exemplarisch EuGH vom 4. Mai 2006, Rs. C-286/05, Haug.

Nicht zur Anwendung zu gelangen hat das Günstigkeitsprinzip dann, wenn nicht bloß eine konkrete Sanktionsbestimmung entfällt oder weniger streng gefasst wird, sondern das gesamte Sanktionssystem umgestaltet wird; vgl. EuGH vom 11. März 2008, EuGH Rs. C-420/06, Jager.

Dies ist hier nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage, ob seitens der BF ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Förderungsvoraussetzungen begangen wurde, schon aus diesem Grund nicht näher eingegangen zu werden. Vgl. zum eben Ausgeführten auch BVwG 27.10.2015, W118 2000897-1 sowie (deutsches) BVerwG 01.10.2014, BVerwG 3 C 31.13.

Es bleibt jedoch, nachdem die AMA ihre Beanstandungen betreffend drei weitere Rinder nicht aufrechterhalten hat, bei einem mit einer sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeit behafteten beantragten Rind, weshalb der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 65 Abs. 1 und 3 VO (EG) 1122/2009 zu kürzen ist. Da 73 beantragten Rindern, bei denen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, einem Rind gegenüberstehen, bei dem sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten vorlagen, ist der Auszahlungsbetrag um 1,37 % zu kürzen. Gründe für eine Abstandnahme von dieser Kürzung iSd Art. 73 VO (EG) 1122/2009 konnten nicht nachgewiesen werden.

Zusätzlich ist allerdings zu hinterfragen, ob der BF nicht ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance vorzuwerfen ist.

Mit der Frage, was unter einem vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance zu verstehen ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-396/12, van der Ham, bereits auseinandergesetzt. Die Entscheidung des EuGH bezog sich zwar noch auf Art. 67 VO (EG) Nr. 796/2004, der Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 1122/2009. Die Bestimmung wurde jedoch wortgleich in die VO (EG) 1122/2009 übernommen.

Nach dem angeführten Urteil des EuGH ist der Begriff des "vorsätzlichen Verstoßes" dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt; vgl. Rz. 37 des angeführten Urteils.

In derselben Rs. hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Dritten, der im Auftrag eines durch die Beihilfe Begünstigten Arbeiten verrichtet, der Begünstigte für diesen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat; vgl. Rz. 37 des angeführten Urteils.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den oben angeführten Feststellungen, dass durch den diesbezüglich bevollmächtigten Schwager der BF 22 Kälber später als sieben Tage nach der Geburt an die Rinderdatenbank gemeldet wurden. Zum Zeitpunkt der Meldung hatten die Kälber ein Alter rund drei Wochen bis rund neun Monaten. Die Meldung dieser Kälber erfolgte nach der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA. Dieser Verstoß wurde der BF seitens der AMA als vorsätzlich begangen zur Last gelegt. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass bereits davor im Verlauf des Jahres 2012 eine Vielzahl von Geburten teils mit enormen Verzögerungen gemeldet wurde.

Die BF bzw. ihr Vertreter haben sich im Hinblick auf die verspäteten Meldungen, die als solche zugestanden wurden, auf eine vermeintliche Ausnahme-Genehmigung durch die Europäische Kommission berufen. Konkret sieht die Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder, Kom 2006/28/EG, ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 32, vor, dass bei einzelnen Betrieben eines Mitgliedstaates die Frist für die Ohrmarkung auf sechs Monate verlängert werden kann (Art. 1). Dies dann, wenn es sich um einen Betrieb mit Freilandhaltung, in dem die Mutterkühe extensiv gehalten werden, handelt; das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, naturbedingte Nachteile aufweist, aufgrund derer die Tiere weniger Kontakt mit Menschen haben; die Tiere nicht an regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt sind und sich sehr aggressiv verhalten und bei Anbringung der Ohrmarken jedes Kalb eindeutig seiner Mutter zugeordnet werden kann (Art. 2). Gemäß Art. 4 Abs. 2 teilen die Tierhalter der zuständigen Behörde bei der Meldung von Tiergeburten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mit, welche Tiere gemäß der vorliegenden Entscheidung noch nicht mit Ohrmarkten gekennzeichnet wurden. Die zuständige Behörde erfasst gemäß Abs. 3 die Tiere, die zum Zeitpunkt der Meldung ihrer Geburt nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichnet wurden, in der elektronischen Datenbank für Rinder als nicht gekennzeichnete Tiere. Gemäß Art. 5 führt die zuständige Behörde in jedem Betrieb, dem eine Genehmigung gemäß Art. 1 erteilt wurde, jedes Jahr mindestens eine Kontrolle durch. Sie entzieht die Genehmigung, wenn die in Art. 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Eine entsprechende Genehmigung wurde vom Schwager der BF beantragt, seitens des BMLFUW jedoch nicht erteilt. Darüber hinaus wurde im Merkblatt der AMA "Cross Compliance - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen 2010", dessen Kenntnis die BF mit Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2010 ausdrücklich bestätigt hat, dezidiert auf die Meldeverpflichtung hingewiesen. Die BF wurde darüber hinaus im Lauf des Jahres 2012 mit sechs Schreiben auf die Meldeverpflichtung im Rahmen der Rinderkennzeichnung hingewiesen.

Mangels entsprechender einzelbetrieblicher Genehmigung kommt der angeführten Entscheidung der Europäischen Kommission auch keinerlei Relevanz zu. Selbst wenn man dieser eine Relevanz zubilligen würde, verfängt die Berufung der BF auf diese Entscheidung nicht. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich nämlich, dass auch die Kriterien für die Anwendung der Ausnahme-Regelung, die in der Entscheidung festgelegt wurden, von der BF nicht eingehalten wurden. Der angeführten Entscheidung liegt offensichtlich die Überlegung zugrunde, dass - sofern es zu keiner Herdenvermischung kommt - die Ohrmarkung unter Voraussetzungen, deren Vorliegen noch zu prüfen wäre, bis zu sechs Monate aufgeschoben werden kann. Dessen ungeachtet sind die betroffenen Tiere nach den allgemeinen Bestimmungen zu melden. Die Rechtfertigung des Schwagers der BF, wonach eine gesonderte Meldung nicht möglich gewesen sein sollte, verfängt nicht. Nach den Bestimmungen der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (vgl. insbesondere § 3 Abs. 2) stellt die AMA den Tierhaltern vorab auf Basis der Daten des Vorjahres ein Kontingent ein Ohrmarken zur Verfügung. Weitere erforderliche Ohrmarken sind von der AMA nach Bedarf bereitzustellen. Bei Geburt eines Kalbes ist diesem eine Ohrmarke zuzuweisen, das Kalb binnen sieben Tagen (bei Freilandhaltung binnen 20 Tagen zu kennzeichnen), die Geburt binnen sieben Tagen unter Angabe der Ohrmarke im Bestandsverzeichnis zu vermerken und im selben Zeitraum eine entsprechende Meldung an die Rinderdatenbank zu erstatten. Dies ist jedoch erwiesener Maßen nicht erfolgt. Wieso eine entsprechende Meldung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der - zutreffende - Hinweis der AMA, dass eine verspätete Ohrmarkung in jedem Fall zu Sanktionen führen kann, unabhängig davon, ob das Tier rechtzeitig gemeldet wird oder nicht, hätte die BF, hätte sie sich tatsächlich auf die Ausnahme-Regelung berufen wollen, nicht davon abhalten dürfen, die Meldungen dennoch fristgerecht durchzuführen.

Zu demselben Befund ist der VwGH zum gegenständlichen Betrieb, zum damaligen Zeitpunkt noch bewirtschaftet vom Schwager und Vertreter der BF, Herrn XXXX, in seinem Erkenntnis vom 15.03.2012, 2012/17/0012, gelangt.

Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass bei einer Reihe von Tieren selbst die in der Entscheidung der Europäischen Kommission vorgesehene Maximal-Frist von sechs Monaten überschritten wurde.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung begeht. Soweit sie die Durchführung der Meldungen an ihren Schwager übertragen hat, hätte sie dessen Aktivitäten überwachen müssen.

Was die Bemessung der festgelegten Kürzung betrifft, so sehen die Bezug habenden Regelungen im Fall vorsätzlich begangener Verstöße gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung einen Regel-Kürzungsprozentsatz von 20 % vor, der nach Maßgabe der Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes auf 15 % reduziert oder auf 100 % ausgeweitet werden kann; vgl. Art. 72 VO (EG) 1122/2009.

Die Bedeutung eines funktionierenden Systems zur Tierkennzeichnung hat der EuGH zuletzt in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013, Rs. C-101/12, Schaible, hervorgekehrt (vgl. etwa Rz. 58 mit Verweis auf die tiergesundheitlichen, tierseuchenfachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Implikationen). Auch wenn sich die Entscheidung auf die Bestimmungen zur Schaf- und Ziegenkennzeichnung bezieht, kann sie aufgrund des grundsätzlichen Gleichklangs der Regelungen auf die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung übertragen werden. Ferner kann zur Bedeutung der Einhaltung der Fristen für die Rinderkennzeichnung in Zusammenhang mit der Gewährung von landwirtschaftlichen Förderungen auf das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2007, Rs. C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, verwiesen werden.

Die AMA hat einen Kürzungsprozentsatz von 25 % festgesetzt und sich dabei insbesondere auf die Vielzahl der betroffenen Tiere berufen. Nachdem, wie vom Schwager der BF in der Verhandlung zugestanden und auch durch das angeführte Erkenntnis des VwGH dokumentiert, die diesbezüglichen Probleme seit Jahren manifest sind, und die Überschreitung der Meldefrist teilweise enorm war, erscheint eine solche - moderate - Anhebung mehr als gerechtfertigt. Offensichtlich wurde dabei bereits berücksichtigt, dass die BF den Betrieb erst zu einem späteren Zeitpunkt übernommen hat und die Kennzeichnung von frei lebenden Rindern - wie der zuständige Amtstierarzt dem Grunde nach bestätigt hat - tatsächlich Probleme aufwerfen kann.

Auf allfällige weitere Verstöße betreffend die mangelhafte Führung des Bestandsverzeichnisses (Online-Bestandsverzeichnis) sowie im Hinblick auf die mangelhafte Kennzeichnung brauchte vor diesem Hintergrund nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Auch sonstige Gründe für die eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Reihenfolge der Kürzungen ergibt sich aus Art. 77 ff. VO (EG) 1122/2009.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, liegt Rechtsprechung des VwGH nicht nur zur zugrunde liegenden Rechtsfrage, sondern sogar zum konkreten Betrieb vor. Im Übrigen kann auf die angeführten Entscheidungen des EuGH verwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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