BVwG I401 2109462-1

I401 2109462-1Bundesverwaltungsgericht14.06.2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2109462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2109462.1.00

Spruch

I401 2109462-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXXXXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 03.04.2015 wurde XXXXXXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Lohnzettel für Bettina M. und Gregor N. der belangten Behörde nicht fristgerecht vorgelegt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der steuerlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben, in welcher - zusammengefasst - vorgebracht wird:

Die verspätete Übermittlung sei auf ein Versehen des steuerlichen Vertreters zurückzuführen. Dem angefochtenen Bescheid könne kein ausgeübtes Ermessen, insbesondere was das Verschulden des Meldepflichtigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, die Art der Meldepflichtverletzung, das Ausmaß der Verspätung sowie den Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, betrifft, sowie auch keine ausreichende Begründung hinsichtlich des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes entnommen werden. Die Beiträge seien nicht verspätet entrichtet worden und der mit der Annahme des mittels ELDA gesendeten Lohnzettels verbundene Aufwand entstehe in jedem Fall. Es sei zu berücksichtigen, dass zuvor noch nie eine Übermittlung eines Lohnzettels übersehen worden sei.

3. Mit Schreiben vom 14.04.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit er zur Begleichung des verhängten Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. er dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen. Innerhalb der eingeräumten Frist langte bei der belangten Behörde keine Stellungnahme ein.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Beitragsgrundlagennachweise für Bettina M und Gregor N, deren Beschäftigungsverhältnisse jeweils am 02.04.2013 geendet hätten, bis zum 31.05.2013 hätte übermitteln müssen, die Übermittlung derselben mittels elektronischem Datensammelsystem der Sozialversicherung (per ELDA) jedoch erst am 13.06.2013 erfolgt sei.

Zum bisherigen Meldeverhalten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er bereits zum dritten Mal innerhalb der letzten zwölf Monate seine Meldeverpflichtung verletzt habe. So sei auch der Beitragsgrundlagennachweis von Marina S. verspätet übermittelt worden. In diesem Fall habe die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen.

In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.

Die belangte Behörde setze zur Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn sich auf durchschnittlich € 26,57 (Stand 2015) belaufe. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von €

79,71 ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Fall betrage der Strafrahmen bei der Bemessung des Beitragszuschlags zwischen €

0,-- und dem Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 159,42.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich keine besonderen Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise. Auch ein Versehen des steuerlichen Vertreters sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen und daher nicht geeignet, ihn von seiner Meldeverpflichtung zu befreien. Selbst wenn die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise nicht vorsätzlich verspätet übermittelt worden seien, müsse sich der Beschwerdeführer sein bisheriges Meldeverhalten, nämlich drei Meldeverstöße, erschwerend gegen sich gelten lassen. Da die belangte Behörde in einem dieser Fälle auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages verzichtet habe, erscheine ein weiterer Verzicht nicht gerechtfertigt.

6. Mit dem am 02.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 01.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde vom 08.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber die Beitragsgrundlagennachweise für die beiden Dienstnehmer Bettina M. und Gregor N., bei denen das Ende der Beschäftigung und des Entgeltanspruches auf den 02.04.2013 fiel, nicht bis (spätestens) Ende Mai 2013, sondern erst am 13.06.2013 per ELDA an die belangte Behörde und damit verspätet übermittelt.

Die Abmeldung der beiden Dienstnehmer von der Sozialversicherung erfolgte fristgerecht.

1.2. Bei der Dienstnehmerin Marina S. endete die Versicherung mit 08.04.2013. Für die verspätete, ebenfalls am 13.06.2013 erfolgte Übermittlung des Lohnzettels für diese Dienstnehmerin sah die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab.

1.3. Es liegen somit drei Meldeverstöße vor.

1.4. Für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.1. Das verspätete Einlangen der Beitragsgrundlagennachweise bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.2. Dass der Beschwerdeführer drei Mal seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, ergibt sich aus dem Akteninhalt und blieb von ihm ebenfalls unbestritten.

2.2. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,--.

3.2.4. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorschreiben.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).

Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die Beitragsgrundlagennachweise für drei Dienstnehmer nicht bis spätestens 31.05.2013 übermittelt hat. Diese sind der belangten Behörde erst am 13.06.2013 und damit verspätet zugekommen.

3.2.4. Umgelegt auf den Beschwerdefall ergibt sich, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2013 auf € 148,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 434/2013 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit € 1.480,-- bzw. €

1. 620,--, zulässig.

Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 79,71 pro Dienstnehmer begrenzt, da Verzugszinsen auf Grund der unbestritten erfolgten Entrichtung von Beiträgen naturgemäß nicht anfallen können.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer insgesamt drei Meldeverstöße zur Last zu legen sind, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die belangte Behörde in einem Fall, nämlich bei der Dienstnehmerin Marina S., von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand nahm. Ein weiterer Verzicht erscheint nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat, obwohl die belangte Behörde ihm dazu eine Möglichkeit eingräumte, weder Ausführungen zu seinen - gemäß § 113 Abs. 3 ASVG zu beachtenden - wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten.

3.2.5. Dem Argument des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wodurch der belangten Behörde ein (Verwaltungs-) Mehraufwand entstanden sein soll, sind die in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getätigten Ausführungen entgegen zu halten, wonach für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel durchschnittlich ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden pro Fall entstehe, was sich bei einem Stundenlohn von durchschnittlich (brutto) € 26,57 auf einen Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 pro Dienstnehmer hinauslaufe.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Rechtsansicht, dass der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.03.1988, Zl. 87/08/0112).

Die belangte Behörde führte aus, dass nur für die Bearbeitung der verspäteten Meldungen durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von drei Stunden "pro Fall" entsteht. Der in der nicht zeitnahen Kontrolle und Ermittlung der Beitragsgrundlagen, im jährlichen Abgleich der monatlich gemeldeten Lohnsummen bzw. der monatlich gelegten Beitragsnachweisen für alle Dienstnehmer eines Betriebs mit der individuellen Jahreslohnsumme bzw. Beitragsgrundlage der Lohnzettel der Dienstnehmer etc. bestehende und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der (Sozial) Versicherung geschuldete (Personal- und zeitliche) Aufwand erscheint nicht unplausibel.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für die drei nicht fristgerecht übermittelten Lohnzettel nur ein Betragszuschlag von € 40,-- vorgeschrieben wurde, was einem zeitlichen Mehraufwand von insgesamt ca. 1 1/2 Stunden entspricht.

Als Anhaltspunkt dafür, dass der dargelegte Verwaltungsmehraufwand von € 159,42 (bei zwei Meldeverstößen) bzw. von € 239,13 (bei drei Meldepflichtverletzungen) als nicht erhöht anzusehen ist, ergibt sich auch aus § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei unterbliebener Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag, der sich aus einem Betrag von € 500,-- pro Person (Unterstreichung durch das Bundesverwaltungsgericht), die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers (und einem Teilbetrag in der Höhe von € 800,-- für den Prüfeinsatz) zusammensetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzuschreiben ist.

Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von €

40,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag als angemessen zu werten ist, um den Beschwerdeführer in Zukunft dazu anzuhalten, seiner Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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