BVwG W215 1408329-4

W215 1408329-4Bundesverwaltungsgericht13.06.2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 1408329-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1408329.4.00

Spruch

W215 1408329-4/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Côte d'Ivoire, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zahl 471912600-1356334, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,§ 10 Abs. 1 Z 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, §52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 23.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes für Strafsachen vom 25.02.2009, nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) rechtskräftig verurteilt.

I.3. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes für Strafsachen vom 13.05.2009 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG,

§ 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.

I.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes für Strafsachen vom 05.05.2010, nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

I.5. Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2011 festgenommen und stellte nach Verhängung der Schubhaft am 18.05.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zahl 11 04.848-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.09.2012 erteilt.

Mit Schreiben vom 24.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Gültigkeit der ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zahl 11 04.848/1-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.09.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die mit Bescheid zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

I.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 30.04.2013 rechtskräftig nach § 27 Abs. 2 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Am 22.04.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015, Zahl

W192 1408329-2/13E, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt II. aufgehoben und in Spruchpunkt III. gemäß

§ 75 Abs. 20 Z 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zugleich wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Oktober 2008 als durchaus beträchtlich zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer sei wiederholt nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung erwarten dürfen, dass sein Aufenthalt weiterhin gestattet werde, infolge seiner Straftaten sei aber ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, sei in Strafhaft angehalten worden und seit Sommer 2013 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei seit Jänner 2014 selbsterhaltungsfähig und habe sich seit der letzten Verurteilung am 30.04.2013 wohlverhalten. Der Beschwerdeführer sei vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden, weshalb sein seitheriges Wohlverhalten und seine Deutschkenntnisse ebenso wie die zuletzt erreichte Selbsterhaltungsfähigkeit den öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund treten müssten. Der Beschwerdeführer habe Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe, weshalb nicht zu erkennen sei, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.05.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu seiner Situation in Österreich aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zahl 471912600-1356334, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Côte d'Ivoire gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm

Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und der Beschwerdeführer illegal eingereist sei. Der Beschwerdeführer bedürfe keiner medizinischen Behandlung, sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder sonstigen engeren Beziehungen, über Jahre Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und sei seit 01.04.2015 selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vier Mal nach dem SMG verurteilt worden und habe Haftstrafen verbüßt. Es sei vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, für seinen notdürftigen Lebensunterhalt aufzukommen. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach Interessenabwägung zulässig und geboten sei. Gegen den mehrmals nach dem SMG rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführer sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zahl 471912600-1356334, zugestellt am 21.07.2015, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 03.08.2015 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit wird nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, habe eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die belangte Behörde stütze sich vor allem auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Begründung der Zulässigkeit der Beendigung seines Aufenthaltes, habe es aber unterlassen, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen und zu prüfen, ob ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich oder ein einem anderen Schengenstaat bestehe. Die belangte Behörde treffe eine Ermittlungspflicht auch zur Lage im Herkunftsstaat, wobei sich diese darauf beschränkt habe, sich auf das hg. Erkenntnis vom 23.04.2015 zu beziehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei mit keinem Wort auf die vom Beschwerdeführer erstattete Stellungnahme eingegangen und habe sich nicht mit der unsicheren Situation im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Es gebe große Sicherheitsprobleme, politische und soziale Spannungen und gewalttätige Vorfälle. Die soziale Verankerung und die Integration des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend gewürdigt worden: der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2008, also seit knapp sieben Jahren, durchgehend und "fast die gesamte Zeit über rechtmäßig in Österreich aufhältig", habe von 22.09.2011 bis 22.09.2012 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gehabt und davor bzw. danach als Asylwerber. Der Beschwerdeführer sei seit Sommer 2013 geringfügig beschäftigt, seit Jänner 2014 selbsterhaltungsfähig und seit 01.04.2015 in einem Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Deutschkurse besucht, setze diese im Beruf ein und verbessere diese ständig. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Karateverein und habe einen großen Freundeskreis. Von Sozialeinrichtungen würden die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers bestätigt werden. Die belangte Behörde habe Art. 8 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt, habe zwar die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers und dessen soziale Verankerung ins Treffen geführt, jedoch die falschen Schlüsse gezogen und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung als gewichtiger erachtet. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sei und somit keine finanzielle Belastung darstelle. Die belangte Behörde hätte die Abschiebung des Beschwerdeführers als unzulässig erklären müssen, da dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Geburtsstadt oder nach Abidjan nicht möglich und zumutbar sei, da er über keinerlei familiäre oder sonstige sozialen Beziehungen mehr zu seinem Heimatland verfüge. Der Beschwerdeführer habe seit 2011 keinen Kontakt zu seiner Familie in seiner Geburtsstadt, in der Hauptstadt habe der Beschwerdeführer weder Verwandte noch Bekannte. Ihm drohe daher Verarmung. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes sei die Behörde verpflichtet, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Prognosebeurteilung über die vom Betroffenen ausgehende Gefährlichkeit anzustellen und alle für und gegen das Einreiseverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Behörde müsse das gesamte Verhalten des Fremden einbeziehen und dessen Rechte nach Art. 8 EMRK berücksichtigen. Es sei nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich. Es sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Auch das Verhalten des Fremden seit der Begehung der Straftat sei ausreichend Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde habe eine solche Prüfung nicht ausreichend vorgenommen, nicht auf "eventuelle Milderungsgründe" abgestellt und auch nicht berücksichtigt, dass der mögliche Strafrahmen bei den jeweiligen Verurteilungen nicht voll ausgeschöpft worden sei. Die Behörde habe lediglich einen Strafregisterauszug herangezogen und der Entscheidung zugrunde gelegt, anstatt das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sei der letzten Verurteilung, die entgegen der Ausführung im angefochtenen Bescheid nicht im Jahr 2014, sondern im Jahr 2013 erfolgt sei, und seine "umfassenden Integrationsleistungen" zu würdigen. Der Behörde sei daher vorzuwerfen, das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers nicht beurteilt zu haben und die "vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Maß geprüft zu haben". Die Erlassung eines sechsjährigen Einreiseverbotes habe die Behörde lediglich mit den mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet und sich auf den Strafregisterauszug berufen. Eine Auseinandersetzung, wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen zu prognostizieren sei. Eine nachvollziehbare Begründung sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Behörde habe auch nicht überprüft, ob in einem anderen Schengenstaat ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bestehe, was nach zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vorzunehmen sei. Über die Erlaubnis zur Einreise in einen anderen Mitgliedstaat habe die Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates, in den der Fremden einzureisen beabsichtigte, zu entscheiden. Das hg. Erkenntnis vom 23.04.2015 sei dem Beschwerdeführer nicht rechtmäßig zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei aufrecht gemeldet, habe eine Bestätigung des Vermieters und sei an seiner Meldeadresse wohnhaft. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung der Rückkehrentscheidung und gemäß

§ 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gelte, zu erlassen, die ordentliche Revision zuzulassen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerde angeschlossen waren eine Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015 zu seiner Beschäftigung im Bundesgebiet und zur Lage im Herkunftsstaat, ein Bericht von IRIN - Integrated Regional Information Network vom 03.08.2015, ein Schreiben einer Immobilien GmbH vom 09.07.2015 und Vollmachtsurkunden.

I.8. Die Beschwerdevorlage vom 06.08.2015 langte am 10.08.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zugeteilt.

Am 15.09.2015 wurde das Verfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 23.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag zur "Einvernahme der Partnerin" des Beschwerdeführers im Rahmen der am 09.03.2016 anberaumten Verhandlung ein.

Für den 09.03.2016 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und dessen Vertreter erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte aber keinen Vertreter entsandt. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftliche Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 22).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und stammt aus der Region XXXX, im Landesinneren bzw. an keiner Landesgrenze, ca. XXXX Kilometer von der Hauptstadt Yamoussoukro entfernt.

II.1.2. Der Beschwerdeführer stellte erstmals nach illegaler Einreise am 23.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009, Zahl 08 10.422-BAE, abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Elfenbeinküste ausgewiesen wurde.

Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm

§ 60 Abs. 2 Z 1 FPG mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.12.2009, Zahl

XXXX, gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009, Zahl 08 10.422-BAE, erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2010, Zahl

A12 408.329-1/2009/3E, abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.05.2011, Zahl XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 18.05.2011 ersuchte der Beschwerdeführer in Schubhaft neuerlich um Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zahl 11 04.848-BAE, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.09.2012 erteilt.

Am 24.07.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012,

Zahl 11 04.848/1-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.09.2011, Zahl 11 04.848-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die mit do. Bescheid zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015, Zahl W192 1408329-2/13E, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt II. aufgehoben und in Spruchpunkt III. gemäß

§ 75 Abs. 20 Z AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zugleich wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Laut Zustellverfügung wurde dieses Erkenntnis dem Beschwerdeführer an die Meldeadresse per RSa übermittelt. Die Sendung wurde am 28.05.2015 mit dem Postvermerk "Retour an Absender, Nicht behoben" retourniert. Am 29.06.2015 berichtete die LandespolizeidirektionXXXX, dass dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Zustellung des Erkenntnisses nicht entsprochen werden könne, da der Beschwerdeführer unbekannt verzogen sei. Am 30.06.2015 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015, Zahl W192 1408329-2/13E, durch Hinterlegung zugestellt und diese Hinterlegung beurkundet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zahl 471912600-1356334, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Côte d'Ivoire gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann und in der Lage und gewillt, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 im Herkunftsstaat gelebt. Der Beschwerdeführer hat Angehörige im Herkunftsstaat. Zu diesen besteht derzeit kein Kontakt. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.02.2009, rechtskräftig seit 03.07.2009, XXXX, nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag die gewerbsmäßige Überlassung von Kokain zugrunde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.05.2009, rechtskräftig seit 13.05.2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate Freiheitsstrafe unbedingt, fünf Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieser Verurteilung lag der gewerbsmäßige Verkauf von Marihuana zugrunde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.05.2010, rechtskräftig seit 10.05.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gleichzeitig erfolgte der Widerruf der offenen bedingten Freiheitsstrafe zu XXXX. Vom Widerruf zu XXXX wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Cannabisgras verkaufte und zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.04.2013, rechtskräftig seit 04.05.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 2, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer Marihuana erworben und besessen. Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, in vierteljährlichen Abständen die Drogenfreiheit mittels Befunden bzw. über die Drogentherapie dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen und der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe bis zum 01.05.2014 aufgeschoben.

Mit Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.05.2014, XXXX, wurde die zu XXXX verhängte Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von einem Jahr nachgesehen. Laut Mitteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.11.2015 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

II.1.5. Der Beschwerdeführer bezog von Oktober 2008 bis Jänner 2009 und von Juni 2011 bis Jänner 2014 Leistungen aus der Grundversorgung. Seit Sommer 2013 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt, von 01.04. bis 30.09.2015 war er als Arbeiter bei der Volkshilfe erwerbstätig. Nunmehr ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und bezieht Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und kann sich auf Deutsch verständigen. Er hat im Februar 2016 mit dem Besuch eines sogenannten Brückenkurses bei der Volkshochschule zur Vorbereitung auf Pflichtschulabschluss-Kurse begonnen. Der Beschwerdeführer war Mitglied eines Karatevereins, die Mitgliedschaft ist aber beendet. Aktuell ist er kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat seit elf Monaten eine knapp 40-jährige Lebensgefährtin. Diese ist ungarische Staatsangehörige, ledig und kinderlos und arbeitet im Bundesgebiet. Das Paar hat getrennte Haushalte, verbringt aber viel Zeit miteinander. Das Paar wünscht sich eine gemeinsame Wohnung und eine eigene Familie. Die Partnerschaft ist bisher kinderlos geblieben. Der Beschwerdeführer wird von seiner Partnerin finanziell unterstützt, ist von dieser aber nicht abhängig. Umgekehrt ist auch diese nicht vom Beschwerdeführer abhängig. Seit März 2014 unterhält die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, zu dem er nicht darauf vertrauen konnte, sein Leben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin der Unsicherheit seines aufenthaltsrechtlichen Status bewusst sein mussten.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.

II.1.6. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

Die Côte d¿Ivoire ist mit einer Fläche von 322 463 km und einer Küstenlinie von etwas mehr als 500 km einer der größeren Staaten an der westafrikanischen Atlantikküste und damit annähernd so groß wie die Bundesrepublik Deutschland. Das Land hat im Wesentlichen die Form eines Vierecks und grenzt im Süden an den Golf von Guinea, im Osten an Ghana, im Norden an Burkina Faso und Mali und im Westen an Guinea und Liberia. Die Einwohnerzahl der Côte d¿Ivoire hat sich in den letzten 30 Jahren mehr als verdoppelt und liegt heute bei ca. 23 Millionen (2015; 19,84 Millionen Einwohner 2012) bzw. etwas darüber. Bei der Bevölkerungszunahme ist jedoch die Migration von Arbeitern, hauptsächlich aus westafrikanischen Ländern wie Burkina Faso, Mali, Guinea, dem Senegal, Liberia oder Ghana, zu beachten. Sie wanderten nach der Unabhängigkeit zu Zeiten der starken wirtschaftlichen Entwicklung der Côte d¿Ivoire ein, da die arbeitsintensive Landwirtschaft - v.a. der Anbau von Kakao und Kaffee im zentralen und südlichen Teil des Landes - eine gute Beschäftigung bieten konnte. Bis heute ist die Côte d¿Ivoire das größte Einwanderungsland der westafrikanischen Atlantikküste; fast ein Drittel der Bevölkerung hat nichtivorische Wurzeln. Die sehr heterogene Gesellschaft wird auch durch verschiedene Ethnien im Land bestimmt (LIP Überblick Mai 2016).

Côte d'Ivoire ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der jetzige Amtsinhaber, Präsident Alassane Ouattara, wurde im November 2010 gewählt, konnte sein Amt aber erst nach dem Eingreifen der internationalen Gemeinschaft im April 2011 antreten. Sein Amtsvorgänger Laurent Gbagbo, der sich der Amtsübergabe mit Gewalt widersetzt hatte, befindet sich derzeit in Gewahrsam des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, wo sein Prozess am 28. Januar begonnen hat. Bei den jüngsten Präsidentschaftswahlen am 15.10.2015 konnte der Präsident in freien Wahlen einen überzeugenden Sieg erringen und wurde am 02.11.2015 für eine zweite fünfjährige Periode in sein Amt eingeführt. Der Staatsaufbau von Côte d'Ivoire richtet sich nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor. Wichtigste innenpolitische Zielsetzungen sind neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau die Versöhnung der verschiedenen am Bürgerkrieg beteiligten Fraktionen sowie die Demilitarisierung und Wiedereingliederung der Milizen. Daneben stand die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Seuche im Mittelpunkt des politischen Interesses im der Jahre 2014/2015. Dank einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikter Grenzkontrollen sowie hygienischer Maßnahmen gelang dies trotz langer Grenzen mit den betroffenen Staaten Liberia, Guinea und Mali (AA Innenpolitik Februar 2016). Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen während der Bürgerkriegsjahre. Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom 25.10.2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in Côte d'Ivoire einen großen Schritt voran gemacht (AA Innenpolitik Februar 2016)

(LIP - Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Überblick, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/ueberblick/

AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Innenpolitik, Stand Februar 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html)

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. In Abidjan, dem größten städtische Ballungsraum des Landes im Süden am Golf von Guinea gelegen mit im Jahr 2014 über 4,3 Millionen Einwohnern, ist besonders während der Nachtstunden Vorsicht angezeigt. Es wird noch mehr Zeit brauchen bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten (EDA 01.04.2016, BMEIA 11.04.2016).

Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11.01.2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft. Nach expliziten Drohungen der terroristische Gruppierung Ansar Dine gegen die Côte d'Ivoire, hat die Regierung die Sicherheitsmaßnahmen verstärkt, besonders in den wichtigsten Städten (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro). Dennoch besteht das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Im nordöstlichsten Distrikt Zanzan, welcher im Osten an Ghana und im Norden an Burkina Faso angrenzt, bestehen zwischen verschieden Bevölkerungsgruppen (Ackerbauern und nomadisierende Viehzüchter) latente Spannungen, die sich sporadisch in lokale, gewaltsame Konflikte entladen. So sind Ende März 2016 in der Region Bounkani über zwanzig Personen ums Leben gekommen (EDA 01.04.2016, BMEIA 11.04.2016).

Am 13.03.2016 wurden bei einem Überfall von schwer bewaffneten Angreifern auf drei Hotels im Küstenort Grand-Bassam mehrere Personen getötet und verletzt. Auf absehbare Zeit ist es ratsam Lokalitäten zu meiden, die häufig von Ausländern frequentiert werden (EDA 01.04.2016, BMEIA 11.04.2016).

In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage zwar gebessert, es werden aber immer noch regelmäßig kriminelle Vorfälle aus allen Landesteilen (inklusive den Städten) gemeldet. Dies gilt insbesondere für den westlichen und nordwestlichen Teil des Landes (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali [BMEIA 11.04.2016]). Im Westen und Grenzgebiet zu Liberia sind Straßenräuber aktiv. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen in der Stadt San Pedro und Umgebung kann das Risiko eines Überfalls auch dort nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei Reisen in die Provinzen Dix-Huit Montagnes, Haut Sassandra, Moyen-Cavally und Bas-Sassandra sollte man sich als Vorsichtsmaßnahmen von einer ortskundigen Person begleiten lassen und Fahrten nach Einbruch der Dunkelheit vermeiden (EDA 01.04.2016).

Im Landesinneren sind bewaffnete Banditen, sogenannte "coupeurs de route", entlang den Verkehrsadern aktiv. Vor allem während der Nachtstunden ist besondere Vorsicht angebracht und sollten Fahrten vermieden werden. Côte d'Ivoire hatte im Zuge der Ebola-Epidemie seine Landgrenzen zu Guinea und Liberia geschlossen und nur einzelne humanitäre Korridore offen gehalten. Eine Öffnung der Grenzen wurde noch nicht angekündigt (BMEIA 11.04.2016). Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA Reise- und Sicherheitshinweise 14.04.2016) warnt das österreichische Außenministerium in einer partiellen Reisewarnung vor allen Reisen in die unmittelbar an Mali (Folon, Bagoue, Poro, Tchologo), Liberia (Tonkpi, Cavally, Guémon, San Pedro) und Guinea (Kabadougou, Bafing) grenzenden Regionen (BMEIA 11.04.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 11.05.2016 unverändert gültig seit 14.04.2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/CoteDIvoireSicherheit.html

EDA - Schweizer Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, gültig am 12.05.2016, publiziert am 01.04.2016,

https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html

BMEIA - Außenministerium Österreich, Côte d'Ivoire, Stand Stand 12.05.2016 unverändert gültig seit 11.04.2016, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/)

Rechtsschutz/Justiz

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz und diese ist in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig (USDOS 13.04.2016). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.03.2014). Das Fehlen von zivilen Anklagen gegen Anhänger von Ouattara indizierte einen Einfluss von Politik und Exekutive in der Justiz. Es gibt zudem zahlreiche Berichte von Richterkorruption, Bestechung und beeinflussten Urteilen. Die Justiz hat nicht genug Ressourcen und arbeitet nicht effizient (USDOS 13.04.2016). Im August wurden 20 Militärangehörige welche Präsident Ouattara gesichert hatten, darunter Chérif Ousmane und Lossény Fofana, wegen Straftaten in Zusammenhang mit Gewalt nach Wahlen angeklagt (AI 24.02.2016). Es wurden 2015 kontinuierlich Anstrengungen unternommen, das Justizsystem zu verbessern, darunter die Sanierung von Gerichtsgebäuden und Justizvollzugsanstalten, sowie Schulungen von Gerichtspersonal. Dennoch blieben schwerwiegende Probleme wie politische Einflussnahme in der Justiz und Korruption (HRW 27.01.2016).

(RW - ReliefWeb, Côte d'Ivoire, 134 prisonniers politiques libérés au début de l'année (ministre), 28.03.2014, http://reliefweb.int/report/c-te-divoire/c-te-divoire-134-prisonniers-politiques-lib-r-s-au-d-de-lann-e-ministre

AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, 24.02.2016 https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/report-cote-divoire/

USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2015, Cote d'Ivoire, 13.04.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2015/af/252673.htm

HRW - Human Rights Watch, World Report 2016 - Côte d'Ivoire, 27.01.2016, https://www.hrw.org/world-report/2016)

Sicherheitsbehörden

Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.02.2014). Die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte der Côte d¿Ivoire (Forces de Défense et de Sécurité [FDS]) gliedern sich in die Armee (Forces armées Nationales de Côte d¿Ivoire [FANCI], die ihrerseits Bodentruppen, Marine, Luftwaffe und die nationale Gendarmerie unter sich vereint, paramilitärische Gendarmerieeinheiten und einer Elitetruppe, die Garde Républicaine (LIP Geschichte Staat Mai 2016). Polizei - unterstützt von einer gemischten Spezialeinheit der Polizei, Gendarmerie, der offiziellen Armee FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire) und DST (Direktion für territoriale Überwachung) - und Gendarmerie sind für die Vollziehung der Gesetze verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Während die offizielle Armee FRCI weiterhin Aufgaben wahrnimmt, welche üblicherweise von Polizei und Gendarmarie wahrgenommen werden, wurden die Ausbildung und Ausrüstung anderer Sicherheitseinheiten verstärkt. Die nationale Gendarmarie übernahm die Kontrolle von der FRCI und ist für in Sicherheitsangelegenheiten auf allen Bundesstraßen verantwortlich. Polizei und Gendarmarie sorgten Großteils für die Sicherheit während der Präsidentenwahlen im Oktober 2015, während sich FRCI für einen möglichen Einsatz bereithielt. FRCI Einheiten mangelt es an Ausbildung, Ausrüstung und Kontrollstrukturen. Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gebietskörperschaften in Sicherheitsfragen oft auf Dozo (USDOS 27.2.2014). Dozo sind traditionelle Jäger, die sich nach dem Ausbruch der Rebellion im Norden 2002 als Miliz auf Seite der Rebellen gegen die Milizen von Laurent Gbagbo etabliert haben. Seit der Machtübernahme von Alassane Ouattara haben sie ihren Einfluss vor allem im Westen des Landes vergrößert und sich als selbst ernannte Polizei etabliert. Sie haben eigene Kommandostrukturen und arbeiten zum Teil auch mit der FRCI zusammen. Das Verteidigungsministerium hat im Juni 2013 den Dozo das Tragen von Waffen verboten und sie aufgefordert, die Straßensperren abzubrechen. Diese haben jedoch die Aufforderung nicht befolgt und sind nach wie vor bewaffnet. Gemäß der United Nations Operation in Côte d'Ivoire (UNOCI) werden sie von den Sicherheitskräften, Politikern und lokalen Autoritäten stillschweigend geduldet (SFH 10.02.2014). Seit das Verteidigungsministerium die Dozo im Jahr 2013 gewarnt hat, sich nicht Sicherheitsangelegenheiten einzumischen, sind diese weniger sichtbar (USDOS 13.04.2016).

(Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Côte d'Ivoire, Situation der Opposition, 10.02.2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf

USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2015, Côte d¿Ivoire, 13.04.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2015/af/252673.htm)

Menschenrechte

Internationale und nationale Menschenrechtsgruppen sind generell ohne staatliche Restriktionen tätig (HWR 27.01.2016). Die Menschenrechtssituation in der Côte d¿Ivoire ist durch erhebliche Menschenrechtsverletzungen hauptsächlich während der Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010/2011 gekennzeichnet. Beteiligte waren Rebellengruppen wie die FN (Forces Nouvelles), aber auch die FDS (Forces de Défense et de Sécurité) und die Dozos, Jäger im Norden. Dabei wurden die Kämpfe wohl auch durch internationale Rüstungslieferungen angeheizt. Die politischen Krisen förderten ein Klima von Angst und Verfolgung. Folter, willkürliche Verhaftungen, Erpressungen, außergerichtliche Hinrichtungen und das Verschwinden von Personen waren häufig. Die FN, heute umbenannt in die FRCI (Forces Républicaines de Côte d¿Ivoire) und paramilitärische Einheiten waren und sind für willkürliche Verhaftungen und illegale Inhaftierungen verantwortlich. Gründe sind politischer Widerstand oder einfach die ethnische Zugehörigkeit einer Person. Verfassungsrechtlich wird damit jeden Tag gegen geltendes Recht verstoßen. Von 2010 bis 2012 kam es immer wieder zu ethnisch-politischen Konflikten in der Folge der Wahlen 2010, unter Gbagbo offenbar auch zu Ermordungen von westafrikanischen Einwanderern. Eine fortwährende soziopolitische Unsicherheit, das Fehlen einer unabhängigen Justiz, die weitgehende Straflosigkeit für Regierungstruppen und eine eingeschränkte Pressefreiheit sind bis heute dafür verantwortlich, dass von einer befriedigenden Menschenrechtssituation nicht gesprochen werden kann. Wichtigste Organisation der Friedenskonsolidierung und der Mediation im Land ist heute die ONUCI, regional und international unterstützt von der Afrikanischen Union, der Internationalen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Gemeinschaft. Im Land selbst ist die wichtigste Organisation zur Verteidigung der Menschenrechte im Land die LIDHO (Ligue Ivoirienne des Droits de l'Homme). Daneben existieren zahlreiche kleinere Gruppierungen zur Stärkung der Frauen, der Demokratie und der Durchsetzung von Gleichheit und Wahrung der Menschenwürde. Dazu gehören die Association Chrétienne pour l'Abolition des Tortures et pour le Respect des Droits de l'Homme (ACATDH), die Association des Femmes Juristes de Côte d'Ivoire (AFJCI), die Groupe d'Etude et de Recherche sur la Démocratie et le Développment en Afrique Branche de la Côte d'Ivoire (GERDES Côte d'Ivoire) oder das Mouvement Ivoirien des Femmes Démocrates (MIFED [LIP Geschichte Staat Mai 2016]).

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.01.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.02.2014). Im Juni 2014 verabschiedete die Regierung ein Gesetz, welches als erstes dieser Art in Afrika, die Rechte von Menschenrechtsaktivisten stärkt; die Regierung hat es allerdings bisher nicht geschafft eine Verordnung zur Umsetzung dieses Gesetzes zu erlassen (HWR 27.01.2016). Die ivorische zivilgesellschaftliche Organisation CSCI wurde 2003 von der Ivorischen Liga der Menschenrechte (Ligue Ivorienne des Droits de l¿Homme LIDHO) als Antwort auf die politisch-militärische Krise in der Côte d'Ivoire von 2002 gegründet. Zu den Aufgaben der CSCI gehört es den Wiederaufbau der Côte d¿Ivoire zu unterstützen, ein neues Sozialgesetz auf den Weg zu bringen, eine stabile Politik und eine partizipative Demokratie zu gewährleisten und die Wirtschaft dauerhaft zu stärken. In der CSCI sind politische Gruppen, Gewerkschaften, religiöse Gruppen und traditionelle Führungskräfte aktiv. Die Aktivitäten des CSCI kollidieren dabei offensichtlich des Öfteren mit den Auffassungen der Regierung; und auch innerhalb der Organisation gibt es Konflikte (LIP Geschichte Staat Mai 2016).

(HRW - Human Rights Watch World Report 2014 - Côte d'Ivoire, 21.01.2014, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Côte d'Ivoire, Situation der Opposition, 10.02.2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf

HRW - Human Rights Watch, World Report 2016 - Côte d'Ivoire, 27.01.2016, https://www.hrw.org/world-report/2016

Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/)

Todessstrafe

Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).

(AI - Amnesty International 2014: Death Sentences and Executions 2013,

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf)

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Sicherheitskräfte und andere Gruppen errichteten Straßensperren an Nebenstraßen und in Gebieten außerhalb Abidjans und erpressen Geld von Reisenden. Zum Beispiel errichtete die FRCI illegale Checkpoints innerhalb großer Städte und an wichtigen Straßen. Eine Einsatztruppe hatte bis Ende Juli 2015 56 Fälle zur Anklage gebracht; bis Oktober waren noch keine Verfahren eingeleitet worden und im November 2015 wurden vier Polizisten von einem Militärgericht in Abidjan wegen Erpressungen zu Freiheitsstrafen von 24 Monaten verurteilt USDOS 13.04.2016)

(USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2015, Cote d'Ivoire, 13.04.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2015/af/252673.htm)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Côte d¿Ivoire entwickelte sich nach der Unabhängigkeit auf der Grundlage einer exportorientierten Wirtschaftspolitik zum ökonomischen Wunder Westafrikas. Das Land wurde nach Südafrika und Nigeria die drittgrößte Wirtschaftsmacht südlich der Sahara. Die günstige naturräumliche Ausstattung des gesamten südlichen und zentralen Teils der Côte d'Ivoire, aber auch die liberale Politik unter Houpouët-Boigny kann als Basis dieses ökonomischen Aufstiegs angesehen werden. Allerdings wurde das Wirtschaftswunder auch "erkauft" mit billigen Arbeitskräften aus den ärmeren afrikanischen Nachbarstaaten und einer Ausbeutung der Natur, die bis heute zu immensen ökologischen Problemen führt. Auch heute noch nimmt die Côte d¿Ivoire in der Kakaoproduktion weltweit den ersten Rang ein, 40% der globalen Produktion stammt aus der Côte d'Ivoire. Weitere wichtige Exportgüter sind bis heute Kaffee, Erdöl, Edelhölzer, Hevea (Kautschuk), Baumwolle und Bananen. Beim Kaffee liegt die Côte d'Ivoire auf dem siebten Platz der weltweiten Produktion. Neben Kakao und Kaffee ist auch Holz als Exportprodukt bedeutend (LIP Wirtschaft Mai 2016). Seit seinem Amtsantritt im Mai 2011 hat Präsident Ouattara zahlreiche Auslandsreisen in der Region sowie nach Europa und Nordamerika unternommen, um Côte d'Ivoire von dem seit 1999 erlittenen Ansehensverlust zu befreien. Von 2012 bis 2014 amtierte Präsident Ouattara als Präsident der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO. Côted'Ivoire ist außerdem (gemeinsam mit Guinea, Liberia und Sierra Leone) aktives Mitglied der Mano River Union, deren Vorsitz sie zur Zeit innehat und unterhält gute Beziehungen zu allen seinen Nachbarstaaten. Seit 2004 befindet sich die VN-Friedensmission UNOCI im Lande. Die EU ist sowohl politisch als auch wirtschaftlich ein angesehener Partner von Côte d'Ivoire. Ein sehr wichtiger politischer und wirtschaftlicher Partner für Côte d'Ivoire ist die ehemalige Kolonialmacht Frankreich (AA Außenpolitik Februar 2016). Hauptprobleme von Côte d'Ivoire sind die hohe Armutsrate (46 Prozent) vor allem der ländlichen Bevölkerung (AA Innenpolitik Februar 2016). Die Armuts- und Hungerreduzierung wird zwar durch die Armutsbekämpfungsstrategien unterstützt, doch zu groß sind die negativen Voraussetzungen einer langfristigen Verbesserung der Lebensumstände hauptsächlich im Norden der Côte d¿Ivoire. 42% der Ivorer leben unter der Armutsgrenze, ein Wert, der seit 1993 kontinuierlich gestiegen statt gesunken ist. Viele Organisationen engagieren sich im Kampf gegen den Hunger und die Armut. Hier ist die ONG (Organisation Non Gouvernementale) ALCPI-CI (Actions et Lutte Contre la Pauvrété en Côte d¿Ivoire) hervorzuheben. Auch international (AAHM, SPLAR, PNN oder UNICEF) gibt es viele Programme zur Behebung von Hunger und Armut, darunter das PAM (= Programme Alimentaire Mondial). Heute erholt sich die Wirtschaft der Côte d'Ivoire zusehends und man ist optimistisch, in den nächsten Jahren wieder hohe Wachstumsraten zu erzielen. Wachstumsimpulse sind dabei, neben der weiterhin bedeutenden Landwirtschaft, die steigende Förderung von Erdöl und der Ausbau der Industrie. Während das BIP 2011 noch negativ war, stieg es 2014 auf 8,2%. Das Land konnte in den letzten zwei Jahren wieder mehr nationale sowie internationale Investoren gewinnen (LIP Wirtschaft Mai 2016).

(Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/wirtschaft-entwicklung/

AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Außenpolitik, Stand Februar 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_C0AE1AE95DF8935DAE602CF76DA3EF28/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Aussenpolitik_node.html

AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Innenpolitik, Stand Februar 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html)

Medizinische Versorgung

Als Anfang 2014 in Westafrika (Liberia, Guinea, Sierra Leone, Mali) das Ebola-Virus ausgebrochen war, fürchtete die Côte d¿Ivoire ein Übergreifen des gefährlichen Virus auf das eigene Territorium. Es sind aber keine Fälle im Land gemeldet worden. Im Vergleich zu vielen anderen afrikanischen Staaten ist die Gesundheitsversorgung in der Côte d'Ivoire besser. Insbesondere Abidjan kann als medizinisches Referenzzentrum Westafrikas gelten. Die privaten Einrichtungen sind dabei besser ausgestattet und leistungsfähiger als die öffentlichen Krankenhäuser. Hier können auch einfache bis mittelschwere Operationen durchgeführt werden. Aber die politischen Krisen haben auch das Gesundheitssystem verschlechtert - geringe Ausstattung, zu wenig Personal, Lieferschwierigkeiten bei Medikamenten, mangelnde Hygiene usw. sind v.a. in den ländlichen Gebieten häufig anzutreffen (LIP Alltag Mai 2016).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden. Einfache bis mittelschwere Operationen können in Abidjan, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Für den Notfall kommen mehrere Kliniken in Abidjan in Betracht. Die Rechnungen müssen häufig vorab (auch in Notfällen) bezahlt werden. Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in Côte d'Ivoire haben ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft (AA Reise- und Sicherheitshinweise 14.04.2016).

Es existiert eine Vielzahl von medizinischen Einrichtungen in Abidjan: staatliche und private Krankenhäuser, Polykliniken und private Kliniken. Darunter sind z.B. das Hopital Port-Bouët, die Polyclinique de l¿Indenié, die Polyclinique Internationale Saint Anne Marie, die Polyclinque la Madone, die Clinique Medicale Trade Center usw. Dabei sind die Polyclinique de l¿Indenié und die Polyclinique Internationale Saint Anne-Marie die wohl besten und renommiertesten (LIP Alltag Mai 2016).

Adressen von Krankenhäusern in Abidjan:

Polyclinique Internationale Sainte-Anne Marie, Avenue Joseph Blohorn, Abidjan Cocody

01 BP 1463 Abidjan 01, Tel: (+225) 22 48 31 31, Fax: +(225) 22 48 31 32

Polyclinique Groupe Medical du Plateau, Avenue Lamblin Rue Alphonse Daudet - Immeuble Amci, Abidjan Plateau, 01 BP 551 Abidjan 01, Tel:

(+225) 20 22 20 29 - 20 22 21 05 -

20 22 21 03, Fax: (+225) 20 33 61 61, Mob: (+225) 01 61 19 20

Polyclinique de l'Indenie, 04 Boulevard de l'Indenie, Abidjan Plateau, 01 BP 7026 Abidjan 01, Tel: (+225) 20 30 91 00, Fax :

(+225) 20 33 56 40

Polyclinique Hotel Dieu, Bd de Marseille Zone 2C, Face Palais des sports, Abidjan Treichville, 01 BP 2761 Abidjan 01, Tel: (+225) 21 75 91 80 - 21 75 91 81, Egcy: (+225) 21 25 79 19 - 21 25 79 20, Fax:

(+225) 21 35 48 69

Polyclinique Avicennes, 81, Boulevard Achalme - Abidjan Marcory Résidentiel, 01 BP 4061 Abidjan 01, Tel: (+225) 21 21 13 00 - 05 07 70 00, Fax: (+225) 21 21 13 13 (U.K. list of medical facilities 24.07.2015)

(AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 11.05.2016 unverändert gültig seit 14.04.2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/CoteDIvoireSicherheit.html

U.K. Foreign Commonwealth Office, Cote d'Ivoire - List of medical facilities/practitioners, updated 24.07.2015, https://www.gov.uk/government/publications/cote-divoire-list-of-medical-facilitiespractitioners

Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Alltag, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/alltag/)

Behandlung nach Rückkehr

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt (USDOS 13.04.2016). Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77 400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17 000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.02.2014). Die Regierung kooperierte mit dem Amt des hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und andere humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenlose und anderen Personen. Etwas mehr als

58 000 ivorischen Flüchtlinge blieben außerhalb des Landes in der Subregion, mehr als

37 000 davon in Liberia. Aufgrund von Bedenken über die mögliche Ausbreitung von Ebola blieb die Grenze zu Liberia offiziell geschlossen. Ende Dezember wurden jedoch humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen fortzusetzen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 1 118 Flüchtlingen aus Liberia vor Ende des Jahres, welche ohne Zwischenfälle verlief. Es wurde von der Regierung eine Vereinbarung unterzeichnet, in welcher sich diese verpflichtet Konvois für alle Flüchtlinge, die Interesse an der Rückkehr haben, fortzusetzen. Zusätzlich erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 22 Flüchtlingen aus Ghana. Im Jahr 2014 wurde gemäß Erhebungen des Internal Displacement Monitoring Centre und UNHCR die Zahl der intern Vertriebenen (IDPs) in der Bevölkerung auf etwas mehr als 300 00 geschätzt. Die meisten der IDPs lebten in der westlichen Region, sowie in Abidjan und den umliegenden Vororten. Im Dezember 2014 setzte die Regierung die Konvention der Afrikanischen Union zum Schutz und zur Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen) um. Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung zum Schutz der Rechte und für das Wohlergehen von Menschen zu sorgen, welche vertrieben wurden, sowie Betroffene von Konflikten, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen sind und sorgt für Regeln und umsetzbare Lösungen für Binnenvertriebene. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; bot jedoch nur begrenzte Unterstützung für Binnenvertriebene, während internationale und lokale NGOs diese Lücken füllten (USDOS 13.04.2016).

(USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2013, Cote d'Ivoire 27.02.2014, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html

USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2015, Cote d'Ivoire, 13.04.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2015/af/252673.htm)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen II.1.1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

II.2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich (siehe Feststellungen II.1.2.) ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

II.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich und seinen strafrechtlichen Verurteilungen (siehe Feststellungen II.1.3. bis II.1.5.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2016, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister), den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vorgelegten Beweismitteln, sowie den amtswegig beigeschafften Strafurteilen und den Angaben der in der Verhandlung gehörten Zeugin.

II.2.4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann (siehe Feststellungen II.1.5.), gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen II.1.6.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 09.03.2016 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 19ff), sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen, welche mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist mangels Bestehens einer aufrechten Ehe mit seiner ungarischen Lebensgefährtin kein begünstigter Drittstaatsangehöriger (vgl. § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer als Lebensgefährte einer ungarischen Staatsangehörigen, welche von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch gemacht hat, mangels Erfüllung der Familienangehörigeneigenschaft nicht unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 und die dazu ergangene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes fällt. So bestimmt Artikel 2 Z 2 der genannten Richtlinie als "Familienangehörigen":

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschrifteneines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

Mangels Bestehens einer aufrechten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft fällt der Beschwerdeführer sohin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall keine Sachverhaltskonstellation im Sinne der EuGH-Judikatur in den Rechtssachen Zambrano, 08.03.2011, C-34/09, und Dereci, 15.11.2011, C-256/11, zu erkennen, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegebenenfalls aufgrund einer Verletzung der mit dem Unionsbürgerstatus einhergehenden Rechte der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen ließe (in dem Sinne, als dass diese durch die verfügte Rückkehrentscheidung betreffend ihren Lebensgefährten faktisch zu einem Verlassen des Gebiets der Europäischen Union gezwungen wäre, wodurch zufolge der oben genannten EuGH-Judikate eine Verletzung des Kernbestandes der Rechte, welche der Unionsbürgerstatus verleiht, bewirkt würde). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist berufstätig, es liegen keine Sorgepflichten oder gemeinsame Nachkommen mit dem Beschwerdeführer vor und ist auch sonst kein Umstand ersichtlich, welcher darauf schließen ließe, dass ihr Fortkommen von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet abhängig und sie andernfalls zu einem Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten gezwungen wäre. Der bloße Wunsch nach Weiterführung der Beziehung mit dem Beschwerdeführer im Gebiet der Mitgliedstaaten stellt keine Ausnahmekonstellation im Sinne oben zitierter Rechtsprechung dar (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation AsylGH 21.01.2013, B6 314.809-1/2008/14E; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 06.06.2013, U 282-283/2013-18, und jüngst BVwG 07.04.2016, W125 1249675-2/2E, ua). Die primärrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft können daher fallgegenständlich nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; es bleibt jedoch Art. 8 EMRK (entspricht Art. 7 GRC) zu prüfen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zahl

W192 1408329-2/13E, gegenständliches Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG zu erlassen hatte.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Bei Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt dem Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Partnerschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen, welche wie festgestellt in Österreich wohnhaft und berufstätig ist. Die Partnerschaft währt noch nicht einmal ein Jahr, ist kinderlos geblieben und es ist keine Eheschließung erfolgt. Das Paar hat auch keinen gemeinsamen Haushalt begründet, sondern führt jeder der Partner einen eigenen Haushalt. Die Partner sind wirtschaftlich nicht voneinander abhängig, weshalb keine besondere Intensität der Beziehung vorliegt und damit auch kein Familienleben.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Der Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.

Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Das erste vom Beschwerdeführer im Oktober 2008 angestrengte Asylverfahren ist im Jänner 2010 negativ abgeschlossen worden. Schon zuvor, nämlich im Dezember 2009, wurde ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Nach Abschluss des Verfahrens war der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhältig. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer im Mai 2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der relativ lange Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist demnach nicht nur den Behörden bzw. Gerichten zuzurechnen, sondern hat der Beschwerdeführer nicht nur einen, sondern zwei Anträge gestellt, sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten und ist der Verpflichtung zur Ausreise nicht gefolgt. Bezüglich des Status des Asylberechtigten wurde auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab das Bundesasylamt dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers im September 2011 statt und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Diese wurde über Antrag des Beschwerdeführers nicht ein einziges Mal verlängert, sondern der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigtem diesem vom Bundesasylamt im November 2012 aberkannt, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, welche vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im April 2015 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet vertrauen. Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seines Asylverfahrens. Die Dauer des Verfahrens übersteigt - angesichts der Anzahl an Asylanträgen - nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

Der Beschwerdeführer bezog wie festgestellt jahrelang Leistungen aus der Grundversorgung, war zwischenzeitig geringfügig beschäftigt und einige Monate als Arbeiter erwerbstätig; aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbsarbeit nach und bezieht Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist nicht am Arbeitsmarkt integriert. Er nimmt an einer Qualifizierungsmaßnahme teil und hat sich Deutschkenntnisse angeeignet. In persönlicher Hinsicht ist das Bestehen einer Partnerschaft zu berücksichtigen, wobei diese zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin der Unsicherheit seines aufenthaltsrechtlichen Status bewusst sein mussten. Die Partnerschaft ist nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis geprägt. Es gibt weder gemeinsame Nachkommen noch einen gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer und seine Partnerin können den Kontakt durch Nutzung neuer Medien und auch durch Besuche aufrechterhalten. Dass die Partnerin des Beschwerdeführers mobil ist, hat diese dadurch unter Beweis gestellt, dass sie als ungarische Staatsangehörige in Österreich lebt und arbeitet. Es ist demnach nicht zu ersehen, dass diese den Beschwerdeführer nicht in dessen Herkunftsstaat besuchen könnte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten geblieben, sondern in den Jahren 2009 bis 2013 nicht weniger als vier Mal von österreichischen Gerichten rechtskräftig nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden ist, bewirkt eine erhebliche Schwächung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, da Unbescholtenheit die Regel sein sollte und nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; die Begehung von Straftaten stellt einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); die vorliegende Straffälligkeit ist damit erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, hat der Beschwerdeführer mehrmals gezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehungen unter 21 Jahren war und die letzte Verurteilung einige Jahre zurückliegt; gleichzeitig ist aber auch nicht zu übersehen, dass das Haftübel den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, neuerlich Straftaten zu begehen, woraufhin dieser bei der zweiten Verurteilung infolge des raschen Rückfalls zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In der Folge wurden die einschlägigen Vorstrafen bei den beiden weiteren Verurteilungen jeweils erschwerend bei der Strafbemessung gewertet.

Auch wenn der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2008 im Bundesgebiet aufhältig ist, ist diesem erheblich anzulasten, wiederholt wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vom bereits verspürten Haftübel von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen und ist extrem rasch rückfällig geworden. Dass der Beschwerdeführer wiederholt rechtskräftig verurteilt worden ist, spricht gegen seine Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer ist damit weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht integriert und sind seine Interessen an einer Fortführung und Intensivierung seiner Partnerschaft im Bundesgebiet dadurch erheblich geschwächt.

Bei der Interessenabwägung besonders für die Beendigung seines Aufenthaltes spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde und damit gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung der Republik Österreich getreu zu verhalten.

Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Dem Beschwerdeführer wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates möglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen im Herkunftsstaat zu dem Schluss, dass er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, stärkere Anknüpfungspunkte in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht hat als dies in Österreich der Fall ist. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wird diesen vom Ausland aus unterstützen können.

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Besonders zu betonen ist das große Interesse an der Verhinderung von Drogenkriminalität. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012,2011/23/0662).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Es liegt weder ein Fall des

§ 8 Abs. 3a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder

Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015, Zahl W192 1408329-2/13E, verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zahl 11 04.848-BAE, worauf im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015, Zahl W192 1408329-2/13E, Bezug genommen wurde, rechtskräftig verneint, da der Beschwerdeführer persönliche Verfolgungen außerhalb der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht nur nicht vorgebracht, sondern dezidiert verneint hat.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Côte d'Ivoire nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Côte d'Ivoire ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die diesbezügliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).

Das Einreiseverbot kann auch dann mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel/eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates verfügt, eine Rückkehrentscheidung aber auch einem der beiden in § 52 Abs. 2 FPG genannten Gründe erlassen werden muss. In solchen Fällen hängt eine unionsweite Geltung des Einreiseverbotes vom Ausgang des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikels 25 SDÜ ab, da eine Ausschreibung im SIS davon abhängt, ob der andere Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel widerruft (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 53 FPG Anmerkung 3).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 2 FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafung nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.02.2009, rechtskräftig seit 03.07.2009, XXXX, nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag die gewerbsmäßige Überlassung von Kokain zugrunde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.05.2009, rechtskräftig seit 13.05.2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate Freiheitsstrafe unbedingt, fünf Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieser Verurteilung lag der gewerbsmäßige Verkauf von Marihuana zugrunde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.05.2010, rechtskräftig seit 10.05.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gleichzeitig erfolgte der Widerruf der offenen bedingten Freiheitsstrafe zu XXXX. Vom Widerruf zu XXXX wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Cannabisgras verkaufte und zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.04.2013, rechtskräftig seit 04.05.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 2, erster und zweiter

Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer Marihuana erworben und besessen. Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, in vierteljährlichen Abständen die Drogenfreiheit mittels Befunden bzw. über die Drogentherapie dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen und der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe bis zum 01.05.2014 aufgeschoben.

Mit Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.05.2014, XXXX, wurde die zu XXXX verhängte Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von einem Jahr nachgesehen. Laut Mitteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.11.2015 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Damit ist, wie die Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, erfüllt.

Beim Beschwerdeführer wurde jeweils das junge Alter mildernd berücksichtigt. Bei der ersten Verurteilung wurde zwar sein bis dahin ordentlicher Lebenswandel betont, gleichzeitig bei der Strafbemessung aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung bis zuletzt in Abrede gestellt und sich dadurch des Milderungsgrundes des Geständnisses begeben habe. Bei der zweiten Verurteilung war das Geständnis mildernd zu werten, der rasche Rückfall als erschwerend. Im dritten Strafverfahren wurde das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als Milderungsgrund berücksichtigt, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen. In der letzten Verurteilung kamen als Erschwerungsgründe der extrem rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen zum Tragen.

Wie bereits weiter oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 29.03.2012, 2011/23/0662, in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe. Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist nochmals auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl völlig zutreffend im angefochtenen Bescheid dargestellt hat, wurde der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern vier Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt; die Verurteilungen erfolgten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auch völlig zu Recht den Umstand hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer mehrmals rückfällig geworden ist, weshalb es zu Recht zur Ansicht gelangt ist, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten sei. In Anbetracht der mehrfach deliktischen Verhaltensweisen über einen längeren Tatzeitraum von Jänner 2009 bis Mai 2011, der mehreren Rückfälle des Beschwerdeführers, der gewerbsmäßigen Begehung und seiner Mittellosigkeit ist der seit der letzten Tat vergangene Zeitraum von fünf Jahren zwar nicht unbeachtlich, aber im Ergebnis dennoch zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose anstellen zu können. Nicht unwesentlich ist dabei, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise während offenen Asylverfahrens mit seinem strafbaren Verhalten begann.

Vor dem Hintergrund des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (vier einschlägige Verurteilungen nach dem SMG) ist das in Freiheit vom Beschwerdeführer gezeigte Wohlverhalten noch nicht von ausreichend langer Dauer, um davon ausgehen zu können, die von ihm herrührende Gefahr sei bereits weggefallen oder maßgeblich gemindert. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Mit den dargestellten Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht und das österreichische Strafrecht hat der Beschwerdeführer mehrfach seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens kann das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine positive Zukunftsprognose treffen, auch wenn der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht (mehr) rückfällig geworden ist und sich einer Therapie unterzogen hat. Die triste finanzielle Situation des Beschwerdeführers, der Notstandshilfe bezieht und keiner Erwerbsarbeit nachgeht, lässt eine positive Zukunftsprognose auch nicht zu, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gewerbsmäßig Suchtmittel überlassen hat.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, hat erst seit einem knappen Jahr eine Partnerin, mit der er weder in Wirtschafts- noch in Haushaltsgemeinschaft lebt und die ebenso wie der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingehens der Partnerschaft nicht davon ausgehen konnte, dass das Paar in Österreich dauerhaft zusammenleben könne. Dass das Paar sich der Unsicherheit der Partnerschaft bewusst war, hat die Partnerin des Beschwerdeführers in der Verhandlung auch ausdrücklich angegeben. Darüber hinausgehende persönliche Anknüpfungspunkte hat der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten im Inland und auch keine beruflichen Bindungen. Bei Suchtgiftdelikten besteht bekanntermaßen eine hohe Rückfallsquote. In diesem Zusammenhang ist ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03. 2009, Zl. 2007/21/0545, oder vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0132). Es bedarf daher eines maßgeblichen Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen sich ein nach dem SMG straffällig gewordener Fremder - in Freiheit - bewährt haben muss, um von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. Im konkreten Fall hat der unverheiratete Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner frischen Partnerschaft keine relevanten privaten Bindungen in bzw. zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist weder gesellschaftlich noch am Arbeitsmarkt integriert, hat keine Ausbildung absolviert und wiederholt Straftaten begangen. Auf Grund des vom Beschwerdeführer über Jahre an den Tag gelegten unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, dem Umstand, dass er trotz rechtskräftigen Verurteilungen weiterer Straftaten verübte, der davon ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Verbindung mit seiner unsicheren finanziellen Situation ist von einer von seiner Person ausgehenden Gefährdung auszugehen, deren Wegfall auch eingedenk des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, vor Ablauf von vier Jahren nicht vorhergesehen werden kann. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich keine großen Anstrengungen zur Integration unternommen hat. Mangels Bereitschaft zur Integration und Willens, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und sich an die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu halten ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wenn es im konkreten Fall davon ausgeht, dass auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung der schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Dieses war aber auf Grund des Umstandes, dass die letzte Straffälligkeit länger zurückliegt auf vier Jahre zu reduzieren, wobei allerdings auch zum Schutz der Gesundheit Dritter die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbotes angezeigt und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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