W209 2118654-1•BVwG W209 2118654-1
W209 2118654-1Bundesverwaltungsgericht13.06.2016
Beitragszuschlag, Einbringung, Meldepflicht
W209 2118654-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.10.2015, GZ: VA/ED-S-0020/2015, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 40,00 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2015 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit (dem im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid vom 14.10.2015, GZ: VA/ED-S-0020/2015, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 vor.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der beschwerdegegenständliche Lohnzettel für 10-10/2014 für eine Dienstnehmerin aufgrund der arbeitsrechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses per 08.10.2014 bis spätestens 01.12.2014 (da der 30.11.2014 auf einen Sonntag falle, habe sich die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert) an die Kasse übermittelt werden hätte müssen. Dieser sie jedoch erst nach Ablauf der Frist am 18.12.2014 bei der Kasse eingelangt. Da für den ersten nicht fristgerecht übermittelten unterjährigen Lohnzettel für 04-08/2014 für eine andere Dienstnehmerin seitens der belangten Behörde aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen worden sei und mit Schreiben vom 24.10.2014 lediglich die Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen worden seien, gelange für jeden weiteren verspätet eingelangten Lohnzettel ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Verspätete Meldungen und das Nichteinhalten von Fristen für die Vorlage von Abrechnungsunterlagen würden zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der Kasse führen. Für die Kasse sei es von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig an sie übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung gewährleistet werden könne. Unter Berücksichtigung des dargelegten Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgt, weil das gesetzlich eingeräumte Ermessen entsprechend des Normzwecks ausgeübt worden sei, es sich nicht um den ersten Meldeverstoß handle und eine Verspätung von nicht unerheblichem Ausmaß vorliege. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern nur darauf, ob objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Mit der Nichtübernahme von Meldungen per ELDA mit dem Status "N" und dem Hinweis, dass die Meldung zurückgewiesen und nicht an den Krankenversicherungsträger weitergeleitet wird, seien Meldungen nicht erstattet worden und müssten diese durch den Übermittler berichtigt und erneut gesendet werden. Bei einer unmittelbar nach der Übermittlung durchgeführten Kontrolle des Sendeprotokolls wäre die nicht erfolgreiche Übertragung des gegenständlichen Lohnzettels sofort aufgefallen. Der gegenständliche Bescheid beziehe sich ausschließlich auf den nicht fristgerecht übermittelten Lohnzettel für 10-10/2014. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass weder die Dienstnehmerin noch die Kasse ihm die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt hätten und diese somit nicht angeführt werden hätte können, sei zu entgegnen, dass im Zuge der Verarbeitung der Anmeldung am 08.10.2014 eine Sozialversicherungsnummer vergeben worden sei. Diese sei in einem Informationsschreiben vom 08.10.2014 angeführt, welches an die Dienstnehmerin übermittelt worden sei. Bei der in dem Schreiben angegebenen Adresse handle es sich um die Anschrift des Beschwerdeführers. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer nicht telefonisch nachgefragt habe. § 41 Abs. 3 ASVG normiere, dass das Einlangen der Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen sei. Auf dem Protokoll der erhaltenen Meldungen sei klar und deutlich ersichtlich, dass ELDA den gegenständlichen Lohnzettel zwar empfangen, jedoch nicht übernommen habe. Dies werde auch dem Übermittler dezidiert bei der Erläuterung des Status "N" mitgeteilt. Dieser Erläuterung sei zu entnehmen, dass die Meldung nicht weitergeleitet worden und eine nochmalige Übermittlung mit korrekten Angaben notwendig sei. Der Grund für die Nichtübernahme sei ebenfalls angegeben worden, gegenständlich sei die Versicherungsnummer ungültig gewesen (Status N 1511). Das Wort "Empfangen" sei somit nicht gleichzusetzen mit dem Wort "Einlangen". Der zuständige Krankenversicherungsträger habe somit keine Kenntnis von der gegenständlichen Übermittlung erlangt, da diese nicht weitergeleitet bzw. übernommen worden sei. Es bestünden somit keine Zweifel an der fehlerhaften Übermittlung. Dienstgeber müssten sich über die bestehenden Meldepflichten und wie diese zu erfüllen seien selbst informieren. Die Kasse stelle hierfür ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, sei es im Internet (www.noedis.at), mit einem Arbeitsbehelf oder telefonisch unter der Nummer 050899-7100.
Dem Vorbringen, dass der Beitragszuschlag - bei einem gesamten Bruttolohn für zwei Tage Arbeit in der Höhe von € 46,03 - mit €
40,00 unverhältnismäßig hoch sei, sei zu entgegnen, dass die zulässige Höchstgrenze des Beitragszuschlages (2014: € 1.510) nicht im Entferntesten erreicht worden sei und die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG nicht zu berücksichtigen seien. In Anbetracht dessen und im Hinblick auf die bereits wiederholte verspätete Vorlage von Lohnzetteln durch den Beschwerdeführer sei die Vorschreibung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (erneut) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass die Dienstnehmerin von 06.10.2015 bis 08.10.2015 bei ihm als Au-pair beschäftigt gewesen sei. Sie habe am 08.10.2015 das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet und sei ohne Bekanntgabe einer neuen Anschrift am selben Tag verzogen. Die Versicherungsnummer sei dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Danach habe er seinen Steuerberater mit der Abmeldung beauftragt. Dieser habe die Abmeldung am 14.10.2015 mittels ELDA durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Übermittlung der Abmeldung und sämtlicher Abmeldungsunterlagen bestätigt. Die Unterlagen seien empfangen worden. Dies sei auch bestätigt worden. Somit seien die Abmeldung der Dienstnehmerin und die Vorlage des Lohnzettels rechtzeitig erfolgt. In der Rückmeldung sei lediglich angeführt gewesen, dass der Lohnzettel, angeblich aufgrund der ungültigen Sozialversicherungsnummer, nicht übernommen worden sei. Gleichzeitig sei in der Rückmeldung unter "W" mitgeteilt worden, dass die Meldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger weitergeleitet worden sei und dort bearbeitet werde.
Die Angabe der Sozialversicherungsnummer sei bei der Abmeldung für den Beschwerdeführer und den Steuerberater nicht möglich gewesen, da diese nicht bekannt gewesen sei. Eine neuerliche Übermittlung per ELDA hätte daher zum selben Ergebnis geführt. Mit Schreiben vom 13.12.2014 sei seitens der Kasse mitgeteilt worden, dass der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis fehle. Der Lohnzettel sei sodann unverzüglich an die Kasse gefaxt und dessen Einlangen mit 18.12.2014 bestätigt worden. Das an die Dienstnehmerin gerichtete Schreiben habe der Beschwerdeführer aufgrund des Briefgeheimnisses nicht öffnen dürfen. Auch hätte die Kasse dieses Schreiben nicht an die Adresse des Beschwerdeführers senden dürfen, da die Dienstnehmerin bereits behördlich abgemeldet worden sei.
§ 41 ASVG sehe nicht vor, dass die Übernahme zu bestätigen oder dass eine dem Dienstgeber nicht bekannte Sozialversicherungsnummer anzuführen sei, weshalb die Bestätigung der Übernahme des Lohnzettels sowie die Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Meldung seien. Die Voraussetzung gemäß § 41 Abs. 1 ASVG sei jedenfalls erfüllt worden, da die Meldung mittels elektronischer Datenfernübertragung übermittelt worden sei. Wenn die Behörde Systeme verwende, welche die Übernahme der gemeldeten Daten unter bestimmen Voraussetzungen nicht zulasse, könne dies nicht zu Lasten des Meldepflichtigen gehen. Er sei unbescholten, ein Privathaushalt und verfüge über keine Erfahrung mit derartigen Angelegenheiten. Er habe daher einen Steuerberater zu Rate gezogen, um alles vorschriftsmäßig erledigen zu können. Selbst wenn er seine Meldepflicht verletzt hätte, stehe der Beitragszuschlag in Höhe von € 40,00 in keinem Verhältnis zu seiner Verfehlung und deren Folgen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Darin führte sie ergänzend aus, dass das Vorbringen, wonach weder dem Beschwerdeführer noch dem Steuerberater die Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin bekannt gewesen sei, nicht glaubwürdig erscheine, da am selben Tag, an dem der unvollständige Lohnzettel übermittelt worden sei, eine neuerliche Abmeldung der Dienstnehmerin mit der bereits vorhandenen Sozialversicherungsnummer erfolgt sei. Weswegen nicht auch der Lohnzettel unter Angabe der Sozialversicherungsnummer neuerlich übermittelt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bzw. dessen steuerliche Vertretung damit nachweislich von ihr Kenntnis gehabt hätten. Dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte das Schreiben mit der Sozialversicherungsnummer nicht an die Adresse des Beschwerdeführers schicken dürfen, sei zu entgegnen, dass die Dienstnehmerin laut ZMR von 03.10.2014 bis 09.10.2014 an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet gewesen sei. Wie im Protokoll vom 14.10.2014 ersichtlich, habe ELDA den strittigen Lohnzettel zwar empfangen, jedoch nicht übernommen. Daraus ergebe sich, dass dieser auch nicht weitergeleitet worden sei und somit auch nicht beim Krankenversicherungsträger einlangen habe können. Der Übermittler des gegenständlichen Lohnzettels habe mit dem Protokoll eine Bestätigung erhalten, dass der Lohnzettel nicht eingelangt sei. Es habe somit kein Zweifel an der fehlerhaften Übermittlung bestehen können. Darüber hinaus sei der Dienstgeber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfülle seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden könne; diese Voraussetzung sei als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trage der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Im Hinblick auf die Meldefrist bis 01.12.2014 wäre für eine neuerliche Übermittlung des Lohnzettels noch genügend Zeit gewesen, um den Meldeverstoß zu vermeiden. Besonders berücksichtigungswürdigen Gründe, die einen Entfall des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, seien seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht worden.
4. In seinem dagegen rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass ihm - entgegen der Behauptung der belangten Behörde - die Sozialversicherungsnummer am Tag der Abmeldung der Dienstnehmerin nicht bekannt gewesen sei. Von einem nochmaligen Abmeldeversuch seines Steuerberaters unter Angabe der Sozialversicherungsnummer habe er bislang keine Kenntnis gehabt, ebenso wenig wie vom Fehlerprotokoll, das er erst im Zuge des Verfahrens von seinem Steuerberater erhalten habe. Wie sich jedoch aus dem Protokoll eindeutig ergebe, sei der "Lohnzettel SV" empfangen worden. Mit dem Empfang der Daten seien diese in die Sphäre der Sozialversicherung gelangt und somit bei ihr eingelangt.
§ 41 Abs. 3 ASVG sehe die Bestätigung des Einlangens der Meldungen vor. Dies sei geschehen, indem der Empfang bestätigt worden sei. "Einlangen" und "Empfang" seien lediglich Synonyme. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die "Weiterleitung" oder "Übernahme" bestätigt werden müsse, hätte er das entsprechend formuliert. Die Übernahme und Weiterleitung der Daten liege ebenso in der Verantwortung der Sozialversicherung, wie auch er sich einer wirksamen Zustellung nicht dadurch entziehen könne, dass er seinen Briefkasten nicht leere. Die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffe die Übermittlung von nicht lesbaren Magnetbändern und sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, zumal der Beschwerdeführer die von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellte Plattform genützt habe und die Übermittlung somit in der vorgesehenen Form erfolgt sei. Die Verhängung von Geldstrafen setze Verschulden voraus. Verschulden sei ein subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten. Würde die Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich zur Abdeckung der entstandenen Verwaltungskosten dienen, so müssten diese nachgewiesen werden. Wenn es sich hingegen um eine pauschale Erhöhung unabhängig von den Kosten handle, dann habe die Sanktion Strafcharakter und setze Verschulden voraus. Er habe sich immer bemüht, alle Vorschriften einzuhalten und die Meldefristen pünktlich einzuhalten. Er habe sich wegen der Komplexität der Materie auch an Spezialisten (Steuerberater) gewandt. Für die Frage, ob Verschulden vorliege, bleibe jedoch der auf ihn anwendbare Sorgfaltsmaßstab maßgeblich und nicht das Fachwissen von ELDA-Spezialisten. Als Privatperson und Angestellter sei er nicht mit ELDA und deren Klauseln vertraut und müsse sich daher darauf verlassen können, dass sein Steuerberater die Meldung richtig abgebe.
5. Am 21.12.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am 14.10.2014 meldete die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers um 08:54:46 Uhr per ELDA die Abmeldung einer Dienstnehmerin und übermittelte gleichzeitig den Lohnzettel, wobei im Feld für die Sozialversicherungsnummer lediglich das Geburtsdatum der Dienstnehmerin angegeben wurde.
Daraufhin erhielt die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers eine als "Protokoll der erhaltenen Meldungen" bezeichnete Rückmeldung betreffend "Übermittlung vom 14.10.2014 um 08:54:46". Darauf befindet sich zu "LOHNZETTEL SV" der Hinweis "EINGABEN PRÜFEN! SIEHE FEHLERPROTOKOLL". Am Ende der Meldung befindet sich
der weitere Hinweis: "SUMME LOHNZETTEL SV ... Empfangen: 1 ...
Uebernommen: 0".
Dieselbe Rückmeldung erging zu "ARBEITSTAETTE", wobei der Hinweis am
Ende der Meldung lautete: "SUMME ARBEITSTAETTE... Empfangen: 1 ...
Uebernommen: 1":
Zu "LZ FINANZ" weist das Protokoll keine fehlerhafte Eingabe aus. Am Ende der Meldung befindet sich der die korrekte Eingabe bestätigende
Hinweis: "SUMME LOHNZETTEL FINANZ ... Empfangen: 1 ... Uebernommen:
1".
Gleichzeitig erhielt der Steuerberater des Beschwerdeführers eine als "FEHLERPROTOKOLL zu Meldungen an die oesterr.
Sozialversicherungstraeger" bezeichnete Fehlermeldung. Darin befindet sich lediglich zum übermittelten "LOHNZETTEL SV" der Hinweis "STATUS N 1511: Versicherungsnummer ungültig (10-stellig)" und zu "ARBEITSSTAETTE" der Hinweis "STATUS W 5081:
Versicherungsnummer ungültig".
Zum "LOHNZETTEL FINANZ" enthält die Fehlermeldung keinen Hinweis auf das Nichteinlangen beim zuständigen Finanzamt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 34 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005:
"Meldung von Änderungen
§ 34. (1) ...
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."
§ 113 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 31/2007:
"Beitragszuschläge
§ 113. (1) bis (3) ...
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) bis (7) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Vorlage eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in Höhe von €
40,00 vor.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es liege gar kein Meldeversäumnis vor, da seine steuerliche Vertretung den beschwerdegegenständlichen Lohnzettel binnen der Meldefrist per ELDA übermittelt habe und die Übermittlung vom System bestätigt worden sei. Dass der Lohnzettel in der Folge mangels Angabe der vollständigen Sozialversicherungsnummer nicht an die zuständige Kasse weitergeleitet worden sei, können ihm nicht angelastet werden, da die Übermittlung jedenfalls in der vereinbarten Form erfolgt sei und alles weitere in der Sphäre des Sozialversicherungsträgers liege. Ein allfälliger Meldeverstoß sei ihm mangels Verschuldens auch nicht vorwerfbar, da er ein Privathaushalt sei und für einen solchen kein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gelte. Darüber hinaus sei der vorgeschriebene Beitragszuschlag im Hinblick auf die geringe Beitragsschuld unverhältnismäßig hoch.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis aus folgenden Gründen als berechtigt:
Wie dem Übermittlungsprotokoll vom 14.10.2014 zu entnehmen ist, wurde der von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers übermittelte Lohnzettel vom System übernommen und - trotz unvollständiger Angabe der Sozialversicherungsnummer - an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
§ 34 Abs. 2 ASVG sieht vor, dass die Lohnzettel beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte einzubringen sind. Damit gilt die Verpflichtung zur fristgerechten Einbringen des Lohnzettels jedenfalls auch dann erfüllt, wenn der Lohnzettel - wie im vorliegenden Fall - vor Ablauf der Meldefrist beim zuständigen Finanzamt einlangt.
Dies ergibt sich auch aus der mit § 34 Abs. 2 ASVG korrespondierenden Bestimmung des § 81 Abs. 1 Z 1 EStG, die hinsichtlich der Lohnzettel ebenso eine alternative Einbringungsmöglichkeit bei der zuständigen Kasse oder beim zuständigen Finanzamt vorsieht.
Da der Lohnzettel laut ELDA-Protokoll am 14.10.2014 rechtzeitig vor dem 01.12.2014 beim zuständigen Finanzamt eingelangt ist und somit rechtzeitig eingebracht wurde, liegt gegenständlich keine Meldepflichtverletzung iSd § 34 Abs. 2 ASVG vor.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Vorschreibung des Beitragszuschlages bestätigt wurde, aufzuheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage stützen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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