W202 2108165-1•BVwG W202 2108165-1
W202 2108165-1Bundesverwaltungsgericht13.06.2016
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Interessenabwägung, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Versorgungslage
W202 2108165-1/13E
W202 2108166-1/12E
W202 2118239-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. XXXX , 2.) des XXXX , geb. XXXX , sowie 3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Kosovo, gegen die Spruchpunkte II. und III: der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zlen.1051110004-150117814 sowie 1051110102-150117806, sowie gegen die Spruchpunkte II., III. und IV: des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 1097207102-151901165, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) sowie der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), stellten am 01.02.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), der minderjährige Drittbeschwerdeführer stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 12.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.02.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab die BF1 an, dass sie ihre Nierenprobleme behandeln lassen wolle. Die Familie Ihres Mannes habe nicht wollen, dass es eine Hochzeit zwischen ihnen gäbe, da die BF1 nicht völlig gesund sei.
Der BF2 gab dabei zu Protokoll, dass seine muslimische Familie nicht habe wollen, dass er seine Frau heirate. Er habe standesamtlich bereits geheiratet ohne Angehörige seiner Familie. Seine Frau sei krank, sie habe Probleme auf beiden Nieren, wenn sie nicht medizinisch behandelt werde, dann werde es noch schlimmer, das sei im Kosovo nicht möglich.
Am 02.03.2015 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die BF1 zu Protokoll, dass sie ab 2010 bis zuletzt an der Uni in XXXX Geschichte studiert habe. Im Jahre 2013 sei sie mit ihrer Krankheit konfrontiert worden. Einen Tag vor ihrer Ausreise hätte sie im Kosovo am 26.01.2015 standesamtlich geheiratet. Am 21.01.2015 hätten sie sich wegen ihrer Erkrankung dazu entschlossen, den Kosovo zu verlassen, daran gedacht hätten sie bereits früher. Im Kosovo lebten ihre Eltern, ihre zwei Brüder und zwei Schwestern. Ihr Vater habe ein Lebensmittelgeschäft, ein Bruder sei Student, der andere Schüler, eine Schwester arbeite im Innenministerium, eine weitere Schwester sei Studentin. Ihr Vater habe im Kosovo das Studium finanziert, er habe hart gearbeitet, er habe das Geschäft und die Landwirtschaft. Nachdem eine Schwester begonnen habe, für das Innenministerium zu arbeiten, sei es für ihren Vater leichter geworden. Sie selbst sei von ihrem Vater unterstützt worden. Sie haben keinerlei Probleme mit den Behörden und sei auch nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen ihres Religionsbekenntnisses verfolgt worden. Sie habe keine Probleme mit Privatpersonen. Konkret gefragt, warum sie den Kosovo verlassen habe, gab die BF1 zu Protokoll, dass sie den Kosovo verlassen habe, weil sie krank sei. Sie sei von den Therapien im Kosovo so geschwollen gewesen. In Österreich fühle sie sich viel besser. Befragt nach dem Unterschied der Behandlungen im Kosovo und Österreich gab sie an, dass sie durch die Infusionen, die sie erhalten habe, geschwollen worden sei. In Österreich erhalte sie keine Infusionen, alles sei besser. Befragt nach dem Zeitrahmen der Therapie im Kosovo gab sie an, von August 2013 bis zur Ausreise. Sie habe im Kosovo im August 2014 die letzte Infusion erhalten. Von August 2014 an habe sich alles normalisiert. Wegen der Erkrankung habe sie Probleme mit der Familie ihres Mannes gehabt. Die Familie sei nicht einverstanden gewesen, dass ihr Mann sie heirate, weil die BF1 krank sei. Sie habe die Familie des Mannes schon vor ihrer Krankheit kennengelernt, sie hätten sich am 03.03.2013 verlobt, damals sei alles noch kein Problem gewesen, sie hätten mit der Familie ihres Mannes gefeiert. Danach habe die Familie ihres Mannes ihr Vorwürfe gemacht, dass sie krank sei und keine Kinder bekommen könne. Nachdem sie ins Krankenhaus gekommen sei, hätte die Familie ihres Mannes den Kontakt zu ihr abgebrochen. Andere Gründe, warum sie den Kosovo verlassen habe, gäbe es nicht. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst, dass ihre Erkrankung heftiger werde. Ob es in Österreich bessere Behandlungsmöglichkeiten gäbe, wisse sie nicht. Verwandte habe sie in Österreich nicht. Die Behandlungskosten im Kosovo habe ihr Vater bezahlt. Der Krankenhausaufenthalt sei bezahlt worden, alles andere habe ihr Vater bezahlt. Sie sei jeden Monat sechs Tage im Krankenhaus gewesen und habe Infusionen bekommen. Tabletten habe sie zuhause genommen. In der Folge sei die Therapie mit den Krankenhausaufenthalten ärztlich abgesetzt worden. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs, sie gingen ab und zu spazieren, meistens lerne sie aber.
Der BF2 gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er zwei Jahre die Uni in XXXX besucht habe, nach der Unizeit habe er sich in der elterlichen Landwirtschaft beschäftigt. Er habe die Uni unregelmäßig besucht, er habe auch arbeiten müssen. Am 26.10.2011 habe er seine Frau kennengelernt, geheiratet hätten sie dann heimlich am 26.01.2015 einen Tag vor ihrer Abreise. Der Schwiegervater sei schon bei der Heirat dort gewesen als Zeuge, der Beschwerdeführer selbst habe einen Unbekannten als Zeugen gehabt. In seiner Heimat lebten noch seine Eltern, sein ältester Bruder sowie ein weiterer Bruder. Er habe bis zu seiner Ausreise bei den Eltern gelebt. Sein Vater habe eine Traktorwerkstatt, auch eine Landwirtschaft mit landwirtschaftlichen Maschinen, wie Traktor, Dreschmaschine und dergleichen. Der BF2 habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe keinerlei Problemen mit den Behörden und auch keine Probleme aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses. Befragt nach den Gründen, weswegen er den Kosovo verlassen habe, gab er an, er habe keine Gründe, er habe den Kosovo wegen der Erkrankung seiner Frau verlassen. Seine Familie lehne seine Frau wegen ihrer Erkrankung ab, deshalb hätten sie heimlich geheiratet. Eine Frau, die keine Kinder bekommen könne, sei nach der allgemeinen Meinung im Kosovo keine richtige Frau. Es gehe ihm wirtschaftlich gut im Kosovo, er liebe seine Frau, er verstehe deshalb seine Familie nicht. Das sei der Grund, warum er mit ihr ausgereist sei. Weitere Gründe gäbe es nicht. Im Fall einer Rückkehr hätte er nichts zu befürchten, er frage sich, wo er mit seiner Frau leben solle, bei seiner Familie werde sie nicht aufgenommen. Seine Frau sei in Österreich beim Arzt gewesen, die Werte hier seien viel besser als im Kosovo. Es könnten die Medikamente sein, die in Österreich offensichtlich besser seien. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er besuche einen Deutschkurs, außer dem Kurs gingen sie beim See spazieren.
Im Zuge ihrer Einvernahme legte die BF1 die medizinischen Befunde, die sie von ihrer Heimat mitgenommen hatte, vor.
In der Folge wurde seitens der BF eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorgelegt.
Im Auftrag des BFA legte die BF1 einen Ambulanzbefund Nephrologie des Salzkammergut Klinikums vom 04.03.2015 vor, dem sich entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin am 04.03.2015 im Salzkammergut Klinikum vorstellig wurde, und ergibt sich aus der Anamnese, dass seit Juni 2013 ein Lupus Nephritis bekannt sei, die mit Methylprednisolon monatlich durch fünf Tage und am 6. Tag mit Endoxan behandelt wurde, insgesamt für sechs Monate, anschließend Erhaltungstherapie mit Endoxan drei Gaben in drei monatlichen Abständen. Aktuell Erhaltungstherapie mit Azathioprin. Unter dieser Behandlung sei es zur kompletten Remission der Lupus Nephritis gekommen. Derzeit sei die Patientin beschwerdefrei. Erfreulicherweise vollständig normale Nierenfunktion.
Laut ärztlichem Befundbericht vom 04.05.2015 ergab sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem BF3 schwanger war.
Über Auftrag des BFA erfolgte durch einen Arzt eine medizinische Befundinterpretation hinsichtlich der BF1, die zusammenfassend ergab, dass bei der BF1 im Juni 2013 im Heimatland korrekt ein systemischer Lupus Erythematodes (=SLE) diagnostiziert worden sei. Es sei eben dort die ebenso korrekte Behandlung mit Immunsuppressiva bis Jänner 2015 erfolgt, worunter es zur kompletten Remission der Lupus Nephritis gekommen sei, zuletzt seien in Österreich vollständig normale Nierenfunktionsparameter beschrieben worden. Die Patientin habe sich daher anlässlich der letzten fachärztlichen Kontrollen im März und April 2015 beschwerdefrei bzw. komplett remittiert gezeigt. Es seien eine Dauermedikation sowieso regelmäßige fachärztliche Kontrollen vorgesehen.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde betreffend BF1 und BF2 einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und betreffend den BF3 festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das BFA aus, dass der von der BF1 als Fluchtgrund vorgebrachter Sachverhalt, nämlich sich in Österreich medizinisch behandeln zu lassen, mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stehe. Die BF1 sei im Kosovo behandelt worden. Ausschließlich wirtschaftliche Gründe im Zusammenhang mit einer besseren medizinischen Versorgung in Österreich rechtfertigten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs die Gewährung von Asyl.
Die vorgebrachten Probleme mit der Familie des BF2 stellten keine Verfolgungshandlungen dar, die bloße Ablehnung, ohne jegliche Konsequenz oder irgendeinem Bedrohungsszenario sei keine Verfolgung.
Die allgemeine Lage im Kosovo rechtfertige die Gewährung vom Asyl ebenfalls nicht.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass im Herkunftsstaat das Leben der Beschwerdeführer oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre, bereits im Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei.
Es sei kein Grund dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder durch die Familie der BF1 unterstützt würden, hinzu komme, dass der BF2 jung und arbeitsfähig sei, somit von mehreren Seiten eine Existenzsicherung bestehe. Es lebten nach wie vor Angehörige ohne relevante Probleme im Kosovo, von einer Existenz gefährdeten Lebenssituation der Verwandten sei nicht berichtet worden und sei auch amtswegig nicht bekannt.
Zur Autoimmunerkrankung der BF1 führte das BFA aus, dass daraus kein Rückkehrhindernis erkannt werden könne und verwies dabei auf die Judikatur des EGMR. Aufgrund der Länderinformationen über die medizinische Versorgung, die den Beschwerdeführern auch vorgehalten worden sei, und dem Umstand, dass die BF1 diesbezüglich auch schon im Kosovo ausreichend behandelt worden sei, habe eine nicht behandelbare Erkrankung nicht erkannt werden können. Aufgrund der Behandlung im Kosovo sei es zu einer kompletten Remission ihrer Erkrankung gekommen, somit liege eine mehr als ausreichende Behandlung ihre Erkrankung im Kosovo vor. Wie oben zu den finanziellen Aspekten bei einer Rückkehr ausgeführt, könnten auch keine Umstände erkannt werden, aus denen die Nichtleistbarkeit der Behandlung abgeleitet werden könne.
Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne § 50 FPG ergeben.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen betroffen seien, somit sei das Bestehen eines Familienlebens im Bundegebiet zu negieren, da die Beschwerdeführer sonstige Verwandte im Bundesgebiet nicht hätten. Des Weiteren führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass im Rahmen einer Interessensabwägung festzustellen sei, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG käme daher nicht im Betracht. Weiters hielt das BFA fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo zulässig sei.
Hinsichtlich BF1 und der BF2 wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer an Beschwerde aberkannt, da der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaates sei, hinsichtlich des BF3 wurde festgestellt, dass gem. 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, da keine besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung hätten festgestellt werden können.
Gegen Spruchteile II., III. und IV. dieser Bescheide wurde durch die Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Die BF1 sei an Lupus Nephritis erkrankt, einer bisher nicht heilbaren und ständiger Behandlung bedürftigen Autoimmunerkrankung, die auch die Nieren betreffe. Überdies sei sie schwanger und befinde sich in der neunten Schwangerschaftswoche. Die vom BFA eingeholte Befundinterpretation sei nicht die geeignete Methode gewesen, um auch die Folgen eines allfälligen Zusammenwirkens zwischen der Erkrankung und der Schwangerschaft erkennen zu können. Verwiesen wurde auf einen im Anhang vorgelegten Ambulanzbefund vom 11.05.2015 wonach es sich um eine Hochrisikoschwangerschaft mit der zusätzlichen Gefahr, dass die BF1 während der Schwangerschaft einen Lupusschub bekomme, handle. Daher sei es unbedingt anzuraten, dass die BF1 in Österreich zur Betreuung bleibe. Die Ausführungen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. bezögen sich im Wesentlichen auf die medizinische Befundinterpretation vom 11.05.2015, obgleich diese Befundinterpretation nie zu einer Feststellung erhoben worden sei und auch deren konkreter Inhalt im Bescheid keine Wiedergabe finde. Zur Kenntnisnahme und Würdigung seien beigefügte Deutschkursteilnahmebestätigungen vorgelegt worden. Der BF1 hätte daher subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, aufgrund dessen wäre in der Folge auch dem BF2 und dem BF3 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2015, Zl. W202 2108165-1/2Z sowie W202 2108166-1/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 18.05.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Wie geht es Ihnen?
BF1: Gut.
VR: Wie schaut es mit Ihrer Erkrankung aus?
BF1: Momentan fühle ich mich besser. Die Befunde sind auch ganz gut. Aber diese Krankheit begleitet mich mein Leben lang. Ich muss Medikamente einnehmen. Momentan habe ich in meinem Leben keinen Stress und ich führe ein ruhiges Leben. Weil, als ich im Kosovo war, stand ich unter ständigem Stress. Ich hatte einerseits meine gesundheitlichen Probleme und andererseits Probleme mit meiner Familie. Es war wirklich schlimm. Hier ist alles viel besser. Ich nehme jetzt weiterhin Medikamente. Die Ärzte hier in Österreich sagten mir, dass die Therapie, die ich im Kosovo bekommen habe, eine viel zu starke war. Im Kosovo hat man der Krankheit nicht so viel Beachtung geschenkt. Meine Befunde waren im Kosovo sehr schlecht, mir ging es sehr schlecht. Aber seit ich hier bin, geht es mir besser. Es handelt sich um eine Autoimmunerkrankung. Dadurch habe ich Beschwerden mit der Niere bekommen. Diese Erkrankung kann auch weitere Organe beeinflussen.
Vorgehalten wird das Gutachten vom 11.05.2015.
BF1: Die Diagnose wurde in Belgrad erstellt. Die österreichische Ärztin hat mir gesagt, dass die Therapie, die ich bekommen hatte, viel zu aggressiv war. In meiner Heimat habe ich studiert und mir fehlte noch eine Prüfung, um zum Diplomabschluss zu kommen. Hätte ich die gesundheitlichen Probleme und die Probleme mit der Familie meines Mannes nicht gehabt, so wäre ich gar nicht hergekommen. In Kosovo hat man mir immer gesagt, ich werde nie Kinder bekommen können.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Kosovo?
BF1: Meine Eltern, meine Brüder und meine Schwestern.
VR: Sie haben gesagt, Sie haben Probleme mit Ihrer Familie. Was meinen Sie damit?
BF1: Nicht mit meiner Familie, sondern mit der Familie meines Mannes. Das ist einer der Gründe, warum wir hergekommen sind. Wir wollten hier ein ruhiges und besseres Leben für uns.
VR: Was sind denn das für Probleme mit der Familie Ihres Mannes?
BF1: Sie wollten keine kranke Frau für ihren Sohn haben.
VR: Wie geht es Ihrem Sohn? Ist er gesund?
BF1: Ja. Jedes Mal, wenn ich zu den Ärzten in Kosovo gegangen bin, sagte man mir, am besten wäre es, du gehst ins Ausland.
VR: Wurden Sie jemals in Österreich jemals einer Dialyse unterzogen?
BF1: Nein.
VR: Was machen Sie hier in Österreich?
BF1: Momentan passe ich auf meinen Sohn auf, aber früher habe ich Deutschkurse besucht und gehe regelmäßig zu einer Organisation namens "Frauenbewegung". Dort lese ich und schreibe ich. Dort lerne ich lesen und schreiben sowie nähen.
VR: Haben Sie abgesehen von Ihrem Mann und Ihrem Kind in Österreich Verwandte?
BF1: Hier lebt noch der Schwager, der Mann meiner Schwester. Dazu muss ich aber sagen, dass die beiden noch nicht standesamtlich verheiratet sind. Meine Schwester lebt nicht hier.
VR: Der zukünftige Schwager kann man sagen?
BF1: JA.
VR: Sie sind derzeit in der Grundversorgung?
BF1: Ja.
VR: Was machen Sie sonst noch in Österreich?
BF1: Wir haben viele Freunde hier in Österreich. Wir treffen uns regelmäßig in XXXX .
VR: Wer sind diese Freunde? Erzählen Sie ein bisschen was?
BF1: Es sind nicht junge Leute. Ich habe eine Freundin, sie studiert in Salzburg. Sie heißt XXXX . Die anderen sind schon ein bisschen älter.
VR: Was machen Sie mit diesen älteren Leuten?
BF1: Sie besuchen uns. Sie lehren uns einiges wie Deutsch oder wir gehen gemeinsam spazieren, wir nehmen etwas zum Essen mit.
VR: Was spricht gegen eine Rückkehr in den Kosovo?
BF1: Meine Erkrankung wird mich wohl ein Leben lang begleiten. Sie verschlimmert sich, wenn ich Stress habe. Wenn ich zurückkehre, wird sich mein gesundheitlicher Zustand aufgrund der Probleme, die ich dort bekommen werde, verschlechtern. Die Medikamente wurden mir hier in Österreich verschrieben. Als ich im Kosovo war, mussten die Medikamente in Deutschland bestellt werden. Ich kann dort nicht leben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich wieder so ein Leben führen muss, wie ich es geführt habe. Ich stand ständig unter Stress und hatte ständig Angst, dass mir das wieder passiert. Wenn es mir wieder so schlecht geht, wer wir sich dann um mein Kind kümmern? Möglicherweise nehmen sie mir dann das Kind weg und ein Leben ohne mein Kind kann ich mir nicht vorstellen, darum bitte ich Sie, mir zu helfen. Bitte lassen Sie und hier bleiben. Ich wollte immer in Kosovo bleiben und Lehrerin oder Professorin werden, aber es geht nicht.
BFV legt vor zwei Berichte (Beilagen 1 und 2), eine Terminbestätigung für einen ärztlichen Termin (Beilage 3), sowie ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Integration (Beilage 4).
BFV: Sie haben gemeint, dass es Ihnen im Kosovo mit der medizinischen Behandlung schlechter gegangen ist. Was meinen Sie damit?
BF1: Ich war sehr angeschwollen weil meine Nieren nicht funktioniert haben. Ich habe nicht nur Probleme wegen meines gesundheitlichen Zustandes, sondern hatte ich auch ständig Stress. Das verschlechterte immer mehr meinen gesundheitlichen Zustand. Mein Blutdruck war oft über 200. Und jedes Mal, wenn ich mich wegen Probleme aufregte, verschlechterte sich mein Zustand. Ich habe jeden Tag, jede Nacht geweint. Ich wollte eine Lösung finden und es verschlechterte sich immer alles. Meine Befunde waren immer schlimmer und schlimmer. Die Medikamente konnte ich nicht immer in der Apotheke besorgen. Die mussten bestellt werden, meist in der Türkei. Ich musste tagelang warte, bis ich sie kaufen konnte. Ich hatte ständig Stress und dachte nur an das Schlimmste. Wie gesagt, meine Erkrankung ist mit meinem seelischen Zustand verbunden. Umso mehr Stress desto schlimmer für mich. Es ging mir immer schlechter und schlechter. Deshalb sind wir hergekommen. Deshalb ist es notwendig, dass wir hier bleiben. Wenn ich wieder Stress bekomme, so kann sich mein Zustand verschlechtern. Vielleicht muss ich dann auch einer Dialyse unterzogen werden.
BF 1 verlässt den Verhandlungssaal. BF 2 betritt den Verhandlungssaal.
VR: Gibt es irgendwelche Gründe, weshalb Sie nicht in den Kosovo zurückkehren könnten?
BF2: Der erste Grund ist meine Familie, weil meine Frau an einer Nierenerkrankung leidet. Meine Eltern mögen sie nicht, weil sie eben krank ist. Traditionsmäßig ist das so, dass einem Mann gesagt wird, es gibt genug gesunde Frauen, warum nimmst du eine kranke? Aber man weiß nicht, was die Zukunft mit sich bringt, vielleicht sterbe ich vor ihr. Deswegen habe ich Kosovo verlassen. Ich konnte in Kosovo nicht leben. Mein Vater hat 16 Mähdrescher. Ich hätte dort gut leben können, aber ich liebe meine Frau und deswegen habe ich ihretwegen meine Heimat und alles dort verlassen. Ich habe in meiner Heimat gearbeitet und zwar täglich. Geld hatte ich.
VR: Warum haben Sie dann Ihr Studium nicht fertig gemacht?
BF2: Ich habe 2 Jahre abgeschlossen, aber ich konnte nicht weiterstudieren, weil ich viel zu tun hatte. Ich hoffe, dass ich mein Studium fortsetzen und abschließen kann.
VR: Ich habe im Akt gelesen, dass Sorge bestanden hätte, Ihre Frau könnte keine Kinder kriegen aber jetzt hat sie doch ein Kind. Wollen Ihre Eltern nicht ihr Enkelkind sehen?
BF2: Gott sei Dank haben wir ein gesundes Kind. Als wir im Kosovo gelebt haben, haben die Ärzte gesagt, meine Frau darf auf keinen Fall schwanger werden. Dann haben alle aus meiner Familie gesagt, warum hältst du die Frau, die kann keine Kinder kriegen, ich soll eine andere finden, die Kinder kriegen kann. Aber das alles liegt in Gottes Hand.
VR: Wollen Ihre Eltern ihr Enkelkind nicht sehen?
BF2: Was das Kind betrifft, vielleicht, aber meine Frau sicher nicht.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch im Kosovo?
BF2: Vater, Mutter und zwei Brüder. Einer meiner Brüder ist verheiratet und hat 2 Kinder.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF2: Nein.
VR: Warum nicht?
BF2: Weil sie meine Frau nicht wollen.
VR: Was machen Sie hier in Österreich?
BF2: Ich arbeite in der Gemeinde, freiwillig. Ich wohne in Oberösterreich in XXXX . Ich darf 22 Stunden pro Monat in der Gemeinde arbeiten. Ich bin Vorarbeiter für unsere Leute für die Asylwerber in einem Flüchtlingsheim, wo wir wohnen.
VR: Haben Sie auch Freunde in Österreich?
BF2: Ja, ich arbeite auch freiwillig im Sozialmarkt und helfe auch beim Pfarrer, wenn es etwas in XXXX zu tun gibt, helfe ich gerne mit.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Schwiegereltern?
BF2: Ja, mit dem Vater meiner Frau habe ich Kontakt, aber nicht mit meiner Familie. Meine Familie mag XXXX nicht, weil ihre Erkrankung unheilbar ist. Man kann sie stoppen, aber nicht heilen. Man kann damit leben.
BF 2 legt vor eine Bestätigung betreffend die Integration (Beilage 5).
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A) ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B) sowie 2 Berichte des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Beilage C und D).
BF1: Ich nehme in Österreich ein Medikament ein, das ich im Kosovo nicht verschrieben bekommen habe. Das sind alle Medikamente, die ich einnehmen muss: Aprednislon, Quensyl, Azathioprin Hexal sowie Oleovit D3 Tropfen. Die Symptome waren weg bzw. die Anschwellung. Aber ich brauche mein Lebe lang eine medikamentöse Therapie. Die Erkrankung ist nicht heilbar. Die Symptome kann man stoppen, aber die Erkrankung ist da. Mein gesundheitlicher Zustand muss regelmäßig von Ärzten kontrolliert werden. Wie gesagt, die Ärzte hier haben mir gesagt, dass die Therapie, die ich im Kosovo bekommen hatte, viel zu aggressiv war. Ich habe sogar einen starken Haarausfall gehabt. Ich weiß, dass meine Erkrankung unheilbar ist, dass ich ein Leben lang Medikamente einnehmen muss. Ich habe mich damit abgefunden. Was ich brauche, ist ein ruhiges, stressfreies Leben. Ich möchte gemeinsam mit meinem Mann ein ruhiges Leben führen und ich weiß, dass mein gesundheitlicher Zustand sich verschlechtern kann und bestimmt wird. Ich weiß, dass es schwer ist, eine positive Entscheidung zu bekommen, um hier leben zu können. Aber ich bin noch jung und das Leben ist lang. Im Kosovo ist es unmöglich, für uns zu leben.
BFV: Ich beantrage die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da die BF1 im Kosovo Gefahr laufen würde, eine Artikel 3 EMRK Verletzung zu erleiden, vor allem aufgrund der Tatsache, dass es in Kosovo keine Nierentransplantationen gibt, die die BF1 bei einer Verschlechterung der Erkrankung sehr wohl benötigen könnte. Ich verweise auf den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die BF1 und der BF2 reisten Ende Jänner 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 01.02.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 12.01.2016 für ihn gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo heirateten die BF1 und der BF2 ohne Zustimmung der Familie des BF2 jedoch mit der Zustimmung der Familie der BF1, der Vater der BF1 war bei der Trauung als Zeuge anwesend.
Im Kosovo halten sich die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern der BF1 sowie die Eltern und zwei Brüder des BF2 auf. Der Vater der BF1 betreibt ein Lebensmittelgeschäft und führt eine Landwirtschaft, eine Schwester der BF1 arbeitet im Innenministerium. Der Vater des BF2 hat eine Traktorwerkstatt und eine Landwirtschaft mit landwirtschaftlichen Maschinen, wie Traktor, Dreschmaschine und dergleichen. Der BF2 studierte zwei Jahre an der Uni in XXXX , danach arbeitete er in der elterlichen Landwirtschaft. Die BF1 studierte an der Uni in ihrer Heimat Geschichte.
Bei der BF1 wurde im Juni 2013 korrekt ein "systemischer Lupus Erythematodes" (=SLE) diagnostiziert. Es folgte im Heimatland die korrekte Behandlung mit Immunsuppressiva bis Jänner 2015, worunter es zur kompletten Remission der Lupus Nephritis kam, zuletzt wurden in Österreich vollständig normale Nierenfunktionsparameter beschrieben. Die BF1 zeigte sich daher anlässlich der letzten fachärztlichen Kontrollen im März und April 2015 beschwerdefrei bzw. komplett remittiert. Es sind eine Dauermedikation sowieso regelmäßige fachärztliche Kontrollen vorgesehen.
Nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde bei der Beschwerdeführerin eine Schwangerschaft festgestellt, die eine Hochrisikoschwangerschaft darstellte. Mittlerweile wurde der BF3 geboren, der gesund ist.
Momentan fühlt sich die Beschwerdeführerin besser, die Befunde sind ganz gut, sie nimmt regelmäßig Medikamente. Im Bundegebiet haben die BF1 und der BF2 Deutschkurse besucht, sie sprechen schon etwas Deutsch, die BF2 geht regelmäßig zu einer Organisation namens "Frauenbewegung", wo sie lesen, schreiben sowie nähen lernt. Die Beschwerdeführer haben mit älteren Leuten im Bundegebiet Kontakt, die ihnen Deutsch lehren und mit denen sie gemeinsam spazieren gehen. Die BF1 hat eine Freundin, die in Salzburg studiert. Der BF2 arbeitet freiwillig in der Gemeinde, wo er wohnt, er ist als eine Art Vorarbeiter für die Leute im Flüchtlingsheim tätig. Weiters engagiert er sich freiwillig im Sozialmarkt und in der Pfarre.
Über Verwandte verfügen die Beschwerdeführer im Bundegebiet nicht, es hält sich ein Freund einer Schwester der BF1 im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer leben in einem Flüchtlingsheim, sie leben von der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführer haben Kontakte zur Familie der BF1, nicht jedoch zur Familie des BF2.
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Zur Lage im Kosovo:
Die Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie gefestigt. Neben den
Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die am 15. Juni 2008 in Kraft
getretene kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten
der politischen Partizipation für Minderheiten vor.
Nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums haben 111 Staaten (darunter 23
EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die
Republik Kosovo anerkannt (Stand 1.10.2015).
Seit Dezember 2014 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK, LDK und (u.a.
serbischen) Minderheitenparteien getragen. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem
befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von
EULEX
(Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren Mandat im Mai 2014 bis Mitte
Juni 2016 verlängert wurde. Die große Anzahl unbearbeiteter Verfahren, politische Einflussnahme
und mangelnde Effizienz schwächen das Justizsystem noch erheblich.
Die
Polizei hat sich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch
EULEX unterstützt.
Seit dem 19. Oktober 2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der
Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen
politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. In einer ersten Vereinbarung
vom 19. April 2013 wurde u.a. geregelt: Übergang der serbischen parallelen Strukturen in
Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und
Durchführung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo. Eine Vielzahl der vereinbarten
Maßnahmen wurde bereits umgesetzt. Am 25.8.2015 konnten im Rahmen des hochrangigen
Dialogs wichtige Umsetzungsvereinbarungen zu den Themen Serbischer
Gemeindeverband, Energie, Telekommunikation sowie Brücke Mitrovica geschlossen
werden. Ihre Umsetzung steht noch aus.
Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil, das gilt zunehmend auch für die mehrheitlich
serbisch besiedelten Bereiche v.a. im Norden des Landes. Es gibt keine Hinweise auf
staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter
gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen
der ethnischen Roma, Ashkali und sog. Ägypter/Egyptians (RAE) sind
geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden
Einwohner in Kosovo. Erschwerend kommen teilweise noch eine fehlende Registrierung sowie fehlende Dokumente für die Gewährung von Sozialleistungen hinzu.
Situation für Rückkehrer
Im Jahr 2015 kehrten bis zum 31.08.2015 5.736 Personen mit staatlicher Förderung
freiwillig aus Deutschland nach Kosovo zurück (2014: 337, 2013: 281, 2012: 139). Damit
entschieden sich seit Juni 1999 insgesamt mehr als 97 000 Personen für die freiwillige Rückkehr
aus Deutschland, wobei die Zahlen zu Beginn des letzten Jahrzehnts nach Ende der
Feindseligkeiten in Kosovo ihren Höchststand erreichten (im Jahre 2000 allein über 55.000
Rückkehrer mit staatlicher Förderung).
Aus Deutschland wurden bis zum 31.07.2015 2.567 Personen nach Kosovo zurückgeführt
(Quelle BMI). Nach Erkenntnissen der Botschaft Pristina waren es im Jahre 2014 571
Personen (2013: 477, 2012: 484, 2011: 496, 2010: 606).
Das deutsch-kosovarische Rückübernahmeabkommen (seit 1. September 2010 in Kraft)
regelt das Verfahren zur Rückführung ausreisepflichtiger Personen im bilateralen Verhältnis.
Bilaterale Rückübernahmeabkommen mit Kosovo haben darüber hinaus die meisten europäischen
Staaten abgeschlossen.
Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus
Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen
die genaue Herkunft einer Person aus Kosovo. Daher ist davon auszugehen, dass in
Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als "Resident of
Kosovo" (vgl. Abschnitt II.1.3.1.) erfüllt werden. Probleme gibt es gelegentlich bei in
Deutschland geborenen Kindern, wenn keine Geburtsurkunden vorgelegt werden können.
Im Mai 2010 hat die kosovarische Regierung eine Strategie für die Reintegration von
Rückkehrer verabschiedet (siehe hierzu Abschnitt III.2.).
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot
entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards.
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert.
Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von
bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf
Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird
durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde
verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von
den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal
Office for Communities and Return, MOCR) betreut.
Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfebezieher nicht eingeschränkt. Der Wohnortwechsel ist
der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung
ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des
neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug
ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der
Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Eine erwachsene Person erhält 40 Euro
Sozialhilfe pro Monat. Abhängig von der Personenzahl erhält eine Familie eine Grundsozialhilfeleistung
in Höhe von bis zu 80 Euro. Zusätzlich zu der Grundsozialhilfeleistung werden
weitere 5 Euro pro Kind unter 18 Jahren gewährt. Empfänger von Sozialhilfeleistungen sind
von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist der Strombezug
für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kWh pro Monat kostenlos.
Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im August 2015 erhielten 27.338
Familien bzw. 114.197 Personen Sozialhilfe.
Die Altersrente in Höhe von 56 Euro/Monat erhalten Personen ab dem 65. Lebensjahr.
Personen ab dem 65. Lebensjahr, die nachweisen können, mindestens 15 Jahre in sozialabgabenpflichtigen
Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen zu sein, beziehen eine Arbeitsrente
in Höhe von 100 Euro/Monat. Im September 2015 erhielten 19.014 dauerhaft Erkrankte
mit nachgewiesener dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine sog. Behindertenrente in Höhe von
75 Euro/Monat. Kriegsinvaliden und zivile Opfer erhalten eine Rente, die vom Grad ihrer
während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kosovo erlittenen Verletzungen abhängig
ist. Im August 2014 bezogen ca. 3.000 Familien mit dauerhaft schwer behinderten
Kindern eine Rente von monatlich 100 Euro. Ferner erhielten über
Beschäftigte des Bergbau- und Industriekonglomerats Trepca eine vorzeitige Rente in Höhe
von 105 Euro/Monat.
Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche
Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen
die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.
Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung.
Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden - sofern kein eigenes Haus/keine eigene
Wohnung mehr vorhanden ist - zunächst von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und
untergebracht. Rückkehrer können zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde
eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen.
Die Mitarbeiter des Rückkehr-Projektes URA II (siehe Abschnitt IV.2.) helfen auf Wunsch
den aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg,
Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen Zurückgekehrten bei der Unterbringung. Bisher
konnte URA II für diese Personen regelmäßig eine geeignete Lösung finden. Die Notunterkünfte
von URA II werden praktisch nicht mehr genutzt. Die kosovarische Regierung bietet
zudem 20 Plätze in einer Aufnahmeeinrichtung im Bedarfsfall zur vorübergehenden Unterbringung
an.
Weitere Integrationsmaßnahmen (wie z.B. Vermittlung von Arbeitsplätzen) führten dazu, dass
über URA II vermittelte Wohnungen nach Ende der finanziellen Unterstützung durch URA II
nicht wieder geräumt werden mussten.
Nach hiesigen Erkenntnissen ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften
durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Entscheidend sind vielmehr
objektive Kriterien wie die Garantie einer pünktlichen und vollständigen Zahlung der
Wohnungsmiete. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa förderte die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für
zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2012 wurde vom ASB ein Projekt zum Neubau von 20
Häusern umgesetzt. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" sollen ab 2011 bis Ende
2015 in Gjakova/Djakovica 120 Häuser für RAE neu gebaut werden. Hiervon wurden bisher
über 60 Häuser fertig gestellt und sind bereits bezogen.
Bei der Stromversorgung kommt es durch Kapazitätsengpässe in den Kraftwerken weiterhin
zu erheblichen Einschränkungen, vor allem während der Wintermonate. Die Versorgungslage
mit Strom hat sich in den Gebieten verbessert, in denen Verbraucher regelmäßig ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Stromlieferanten KEDS nachkommen.
Unterbrechungen in der Wasserversorgung finden in vielen Gebieten besonders in den
Sommermonaten täglich regelmäßig für mehrere Stunden statt.
Im Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie über die Reintegration zurückgeführter Personen
hat die Regierung zudem die Sicherstellung des Zugangs zum öffentlichen Schulsystem
ausdrücklich als Zielvorgabe für eine dauerhaft erfolgreiche Reintegration genannt.
Mangelnde Kooperation und Koordination zwischen nationaler Ebene und Gemeinden,
fehlende Finanzmittel und teils auch fehlender politischer Wille behindern allerdings die
Umsetzung. Der Zugang / Übergang von ausländischen Schulsystemen zum kosovarischen
Schulsystem ist deshalb nicht in allen Fällen gewährleistet. Nach Informationen des
kosovarischen Innenministeriums sollen die Gemeinden auch bei noch nicht vorgelegten
Dokumenten den Schulbesuch von Rückkehrer-Kindern ermöglichen. Das Rückkehrer-
Projekt URA II unterstützt in Einzelfällen die betroffenen Familien bei der Beschaffung der
erforderlichen Dokumente (v.a. Geburtsurkunden und Schulzeugnisse aus Deutschland), um
den Übergang im Schulsystem zu ermöglichen.
Medizinische Versorgung
Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung
prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten
medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren
Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u.a. ein Krankenversicherungssystem
auf Basis eines zum Teil steuerfinanzierten Gesundheitsfonds vorsah, sollte
im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch
einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. Die Umsetzung ist bisher nicht vollständig
abgeschlossen (zum Zugang zur Gesundheitsversorgung für Minderheitenangehörige
siehe Abschnitt II.1.3.4).
Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem
öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren,
Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung
durch die Universitätsklinik Pristina.
Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im
April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz
sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung
vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Die Implementierung der
Krankenversicherung wurde im Jahr 2015 mehrfach verschoben. Derzeit ist die Implemen22
VS - Nur für den Dienstgebrauch
(c) Auswärtiges Amt 2015 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
tierung für das Jahr 2016 geplant. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in
den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner
und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in
Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen
Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel
werden vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt.
Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin,
166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den
Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine
eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt
sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt
sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. In 28 regionalen
Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere
Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte
behandelt.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung
in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica,
Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet,
die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen
Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung
für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.
Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist
ausreichend.
Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro.
Der Etat reicht lediglich für eine einfache Gesundheitsversorgung. Problematisch bleiben der
schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise
veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen
modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen
müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die
mehrere Wochen betragen können, ausgenommen im diagnostischen Bereich der Kardiologie
Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal
für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings
sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig.
Die Abteilung für Kardiochirurgie der Uniklinik wurde im Frühjahr 2015 wieder geschlossen.
Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums ist die öffentliche Gesundheitsversorgung bei
weitem nicht ausreichend, so dass weiterhin Patienten auf die Behandlung im privaten
Gesundheitswesen verwiesen werden müssen.(siehe Abschnitt IV.1.2.2.)
Kinder mit schweren Herzerkrankungen (gleiches gilt für Tumore) können weder im
öffentlichen noch im privaten Gesundheitswesen behandelt werden. Hingegen sind Kontroll
untersuchungen für herzkranke Kinder und Erwachsene auch im öffentlichen Gesundheitswesen
möglich.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie
und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u. a. mit modernen
Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit
aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur
eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.
80 Prozent der Patienten radiologisch behandelt werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete
Abteilung für Mammografie hat lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen
Untersuchungstermin.
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt.
Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen,
dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für
medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien,
Albanien und Mazedonien statt; sie werden meist von ausländischen Institutionen finanziert.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken
nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung
im Ausland empfohlen wird. Für das Jahr 2015 war ein Etat in Höhe von ca. 1,5 Mio.
Euro sowie einem Anteil aus den Krankenversicherungsbeiträgen geplant. Die Krankenversicherung
hat ihre Tätigkeit jedoch noch nicht aufgenommen.
Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des
Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit
kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds,
um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen,
im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen.
Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen
führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen
Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im öffentlichen Gesundheitssektor sind Organtransplantationen unter eng definierten Bedingungen
erlaubt, im privaten Gesundheitssektor gesetzlich verboten. Ein Organtransplantationsgesetz
wurde zwar im Parlament eingebracht, bislang jedoch noch nicht verabschiedet.
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird
zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten
beträgt im Jahr 2015 12 Mio. Euro. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium
die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente
und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden.
Zur Vermeidung von Korruption und Schwarzhandel wurde ein Registrierungsverfahren
eingeführt. Jedes staatlich finanzierte Basismedikament wird seit Januar 2011 durch eine rote
Banderole mit fortlaufender Nummer gekennzeichnet.
Medikamente bzw. medizinische Wirkstoffe sind in allen Städten von Kosovo in ca. 500
lizenzierten privaten Apotheken erhältlich. Jedes für den Handel in Kosovo bestimmte
Medikament unterliegt einem Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahren, das von der "Kosovo
Medicines Agency" (KMA) durchgeführt wird.
Nicht oder kaum nachgefragte (weil sehr teure) Medikamente, z.B. für die Behandlung selten
auftretender Erkrankungen, sind in Kosovo oftmals nicht erhältlich. Dies gilt auch für Medikamente
aus der "Essential Drug List". Es kann vorkommen, dass Medikamente aufgrund des
hohen Preises, insbesondere Medikamente der neueren Generation, nicht in die "Essential
Drug List" aufgenommen werden, bzw. dass Medikamente aus der "Essential Drug List"
nicht immer bzw. nicht in allen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens in gleicher
Weise verfügbar sind. Medikamente aus dem deutschen Pharmamarkt können problemlos in
die Republik Kosovo eingeführt werden, wenn im Kosovo noch keine Ersatzmedikamente/
Ersatzwirkstoffe registriert worden sind. Ein Medikament, das noch nicht im Kosovo
registriert worden ist, kann von jedem in der Republik Kosovo lizensierten Pharmadepot
eingeführt werden. Medikamente für den Eigenbedarf können selbstständig eingeführt
werden.
Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List"
zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben
werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen,
Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler
und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65
Jahre.
Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle
Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug
List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine
lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte
angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals
im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen.
Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z. B. eine vorrangige
Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal
Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach
und erstatten gegebenenfalls Anzeige.
Private Gesundheitseinrichtungen
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es 921 zugelassene Privatpraxen und
21 privat geführte medizinische Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht
im Internet aktuelle Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren in
Kosovo. In den letzten Jahren entstanden in Kosovo insbesondere für die Behandlung von
Herzerkrankungen mehrere moderne private Fachkliniken, in denen Patienten ambulant und
stationär behandelt werden können.
Alle in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu
bezahlen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar, Kostenvoranschläge
werden erstellt. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten unterschiedlich sein.
Im Vergleich mit z.B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungen
deutlich günstiger, im Vergleich zum öffentlichen System in Kosovo aber deutlich höher.
Patienten, die an einer in Kosovo nicht (ausreichend) behandelbaren Erkrankung leiden, bleibt
häufig nur die Möglichkeit, Behandlungen auf eigene Kosten im Ausland vornehmen zu
lassen. Die Finanzierung erfolgt dann oft innerhalb des Familienverbands. Häufig genutzte
Behandlungsmöglichkeiten bestehen wegen der Nähe v.a. in Mazedonien und Albanien.
Ende 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium
von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem
Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie,
Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in
Tirana eröffnet werden. Nach den Erkenntnissen der Botschaft helfen einige private
Agenturen gegen Gebühr bei der Vermittlung von Behandlungen im Ausland.
Dialyse
Nach Angaben des Gesundheitsministeriums werden jährlich ca. 5 bis 6 Mio. Euro für
Dialysebehandlungen in Kosovo ausgegeben. In sieben Dialysezentren in Pristina, Prizren,
Peja/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakova/Djakovica, Ferizaj/Urosevac und Mitrovica werden derzeit
ca. 700 Patienten mit Hämodialyse behandelt. Patienten können auch Peritonealdialyse
erhalten. Die Versorgung erfolgt unabhängig von der Herkunft des Patienten. In Pristina
werden in der Universitätsklinik Pristina sowie im Zentrum Kodra e Trimave derzeit ca. 180
Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo grundsätzlich nicht möglich sind und viele Patienten
nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen
zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht. Die Kapazitäten unterscheiden sich je
nach Standort. Im Dialysezentrum Prizren soll derzeit im Dreischichtbetrieb gearbeitet
werden. In Pristina denkt man dagegen erst über eine dritte Schicht nach.
Auch der Anteil der an Hepatitis erkrankten Dialysepatienten unterscheidet sich je nach
Standort. Während in Pristina nur 15 - 20 % der Dialysepatienten an Hepatitis C erkrankt
sind, sollen es in Gjakova/Djakovica über 90 % sein. Das Infektionsrisiko für Dialysepatienten
ist darum vom Wohnort abhängig. Die für die Behandlung von Hepatitis B und C
erforderlichen Medikamente sind in Kosovo nicht erhältlich.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., können wegen der
knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung
gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 180 - 200 Euro
monatlich. Die beabsichtigte Rückführung eines Dialysepatienten sollte der Botschaft
Pristina mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Rückführungstermin gemeldet werden.
In einem solchen Fall bittet die Botschaft das Office for Reintegration, die Möglichkeit der
Bereitstellung eines Dialyseplatzes zu prüfen.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Großrazzia gegen organisiertes Verbrechen
Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX ging am 27.04.16 mit rund 350 Kräften und Unterstützung der kosovarischen Polizei in einer großen Razzia gegen eine albanisch-serbische Gruppierung der Organisierten Kriminalität vor. Es geht u.a. um Geldwäsche, Immobilienbetrug und Bestechung. Dabei wurden Dutzende von Bars und Restaurants kontrolliert, die mutmaßlich von kriminellen Banden betrieben werden. Sechs Personen kamen in Haft. Ein mit Haftbefehl gesuchter Abgeordneter der Regierungspartei PDK (ein Onkel des Präsidenten Hashim Thaci) konnte nicht gefasst werden.
Kosovo ist eines der korruptesten Länder Europas. Vetternwirtschaft und die enge Verbindung zwischen Politikern und organisierter Kriminalität sind weit verbreitet. Die EU forderte einen entschlosseneren Kampf gegen Korruption und kriminelle Netzwerke. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde. Die Um- und Durchsetzung war bislang allerdings lückenhaft.
EULEX-Mandat soll verlängert werden
Die seit 2008 in Kosovo tätige EU-Rechtsstaatsmission EULEX soll ihre Arbeit auch nach dem Ablauf des aktuellen Mandats am 14.06.16 mit der Hälfte des Personals von derzeit etwa 1.400 internationalen und lokalen Mitarbeitern fortsetzen. Seit zwei Jahren werden die kosovarischen Justiz- und Polizeibehörden zwar nicht mehr von internationalen Vertretern geleitet, doch unterstützen sie noch immer die lokalen Verantwortlichen. Nach dem Kosovo-Krieg 1998/99 stand die ehemalige serbische Provinz unter UN-Verwaltung (UNMIK), ehe 2008 die Unabhängigkeit ausgerufen wurde.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
EU-Kommission empfiehlt Visa-Befreiung
Am 04.05.16 hat die EU-Kommission eine Visa-Liberalisierung für Kosovo vorgeschlagen, da die technischen Kriterien erfüllt seien. Damit können kosovarische Bürger (wie alle anderen Westbalkanstaaten) frei für drei Monate in alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands sowie in die Schengen-Staaten Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein reisen. Voraussichtliches Datum für die visafreie Einreise ist Ende Juni 2016. Der Vorschlag der Kommission muss noch vom EU-Parlament und EU-Ministerrat beurteilt werden. Kosovos Europaminister Bekim Collaku versicherte, dass die Abschaffung der Visumpflicht zu keiner neuen Massenabwanderung in die Schengen-Staaten führen werde.
Seit 2012 verhandelt die EU-Kommission über die Visabefreiung. Noch im Dezember 2015 kam sie zum Schluss, dass Kosovo noch nicht alle Voraussetzungen für den Wegfall der Visabestimmungen erfülle. Ob die Mängel in der Zwischenzeit behoben sind, ist fraglich. Verschiedene Beobachter gehen davon aus, dass die Empfehlung der Kommission eher politische Gründe hat, da eine Sonderbehandlung Kosovos im Lichte der gleichzeitig ausgesprochen Empfehlung, die Visa-Bestimmungen für die Türkei zu lockern, kaum zu rechtfertigen gewesen wäre.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der BF 1 und des BF 2, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Weiters ergibt sich die Erkrankung aus den vorgelegten Befunden, insbesondere der medizinischen Befundinterpretation, der sich entnehmen lässt, dass die BF1 bereits zutreffend im Kosovo behandelt worden war. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die BF1 im Kosovo, wie sie dies im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andeutete, nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Kosovo hinsichtlich ihrer Erkrankung behandelt worden wäre, dem steht schon entgegen, dass allein aufgrund der Behandlung im Kosovo es zur kompletten Remission der Lupus Nephritis kam und sich die BF1 im Bundegebiet bereits beschwerdefrei bzw. komplett remittiert zeigte. Die BF1 wird auch im Bundesgebiet keiner Dialyse unterzogen, Anhaltspunkte dafür, dass die BF1 in nächster Zukunft eine Nierentransplantation benötigen würde, bestehen nach den vorgelegten Befunden und der derzeitigen Behandlung der BF1 nicht.
Die Teilnahme an Deutschkursen wurde durch Urkunden belegt, die Mitarbeit in der Gemeinde sowie in der Pfarre wurde ebenfalls durch Urkunden belegt.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln.
Es wurden auch keine ausreichenden Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu A):
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 34 Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:
Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes stützten sich die Beschwerden im Wesentlichen auf die Erkrankung der BF1, jedoch ergibt sich aus der Erkrankung der BF1 keine lebensbedrohliche Situation im Kosovo, was sich allein schon daran erweist, dass die Krankheit zwar in Belgrad diagnostiziert wurde, jedoch im Kosovo nach den Regel der ärztlichen Kunst behandelt wurde und aufgrund dieser Behandlung es zu einer kompletten Remission der Lupus Nephritis kam. Anhaltspunkte dafür, dass die BF1 im Fall einer Rückkehr in den Kosovo nicht mehr die entsprechende Behandlung erfahren sollte, bestehen aber nicht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Weiters hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Im gegenständlichen Fall sind die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände im Hinblick darauf, dass die BF1 hinsichtlich ihrer schweren Erkrankung bereits im Kosovo nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt wurde, für sie auch die notwendige Medikamente, wenn auch unter Schwierigkeiten, zu erlangen waren und kein Anhaltspunkt zu erkennen ist, weswegen dies bei einer Rückkehr in den Kosovo nun nicht mehr der Fall sein sollte, nicht gegeben.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wären, Probleme mit den Behörden wie mit Privatpersonen verneinten die BF ebenso, wie die Frage nach Problemen wegen ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit.
Der Umstand, dass die Familie des BF2 die BF1 nicht akzeptiert, stellt aber, wie auch schon vom BFA zutreffend erkannt, keinen Umstand dar, dem sich eine relevante Gefährdung im Sinne des § 50 FPG entnehmen ließe.
Beim BF 2 handelt es sich um einen arbeitsfähigen Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über Schulbildung und über eine nicht abgeschlossene Hochschulbildung, darüber hinaus über Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich und seiner Familie, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes, vor allem seitens der Familie der BF1 eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Da der gesamten Familie weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war für die Beschwerdeführer auch im Rahmen des Familienverfahrens nichts zu gewinnen.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich erst seit Februar 2015 im Bundesgebiet bzw. wurde der BF3 erst im November 2015 geboren und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehöriger des Kosovo keine begünstigten Drittstaatsangehörigern und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die BF verfügen im Bundesgebiet über keine Verwandten, mit denen sie im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führten, und ist bei einer Abwägung im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit Februar bzw. November 2015 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein.
Die BF1 und der BF2 haben zwar Deutschkurse besucht und sprechen Deutsch auf A2 Niveau, sie sind um Integration bemüht, haben Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich die Beschwerdeführer insgesamt erst relativ kurz im Bundesgebiet aufhalten, wogegen die BF1 und der BF2 nahezu ihr ganzes Leben im Kosovo verbracht haben, sie verfügen im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich diese allesamt im Kosovo aufhalten. Der relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet ist dazu nur insofern rechtmäßig, als er sich auf letztlich unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stützte, sodass eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Zudem musste den Beschwerdeführern spätestens mit der Entscheidung des Bundesamtes klar sei, dass ihr Antrag womöglich nicht von Erfolg beschieden sein wird, und ist die diesbezügliche Entscheidung des BFA bereits nach nicht einmal drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet ergangen. Zwar ist die Erkrankung der BF1 in einer Gesamtbetrachtung in die Abwägung miteinzubeziehen, die BF1 machte diesbezüglich geltend, dass sie im Kosovo unter Stress leiden könnte und dort ihr Gesundheitszustand sich verschlimmern könnte, jedoch ist dem entgegen zu halten, dass sie im Kosovo nicht nur in ihrer Kernfamilie mit ihrem Ehemann und ihrem Kind eingebettet wäre, sondern in ihrer Großfamilie, sodass sie auch von dort nicht nur materielle, sondern auch immaterielle Unterstützungen zu erwarten hätte, womit nicht gesagt werden kann, dass die Erkrankung der BF1 derart schwer wiegen würde, dass bei einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, durchschlagen würde. Beim BF3 ist aber in erster Linie maßgeblich, dass er bei seinen Eltern ist. Für eine entsprechende Versorgung des BF3 ist aber nicht nur im Bundesgebiet, sondern auch im Kosovo gesorgt, hält sich doch dort abgesehen von der Kernfamilie die gesamte Familie des BF3 auf, mit deren Unterstützung der BF3 ebenfalls rechnen kann.
Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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