BVwG W178 2014696-1

W178 2014696-1Bundesverwaltungsgericht13.06.2016

Regest

Ausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2014696-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2014696.1.00

Spruch

W178 2014696-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Drin Barbara Winkler und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller als BeisitzerInnen über die Vorlageanträge des Herrn XXXX und des Herrn XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Timo Gerersdorfer, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Mödling vom 20.10.2014, GZ. 08114/ GF-Nr. 003692220/ ABB- Nr. 3698052, zu Recht erkannt:

I. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 20.06.2014 beantragte Herr XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, auf Basis einer Beschäftigung im Unternehmen des Herrn XXXX die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12 a AuslBG.

2. Mit Bescheid vom 09.07.2014 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Antragsteller könne anstatt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 35 erreichen.

3. Gegen diesen Bescheid haben Herr XXXX und Herr XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Timo Gererdorfer Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass erst nach Durchführung des Verfahrens beim zuständigen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf die Gleichwertigkeit der in Bosnien erworbenen Ausbildung mit einer entsprechenden österreichischen Ausbildung entschieden werden möge.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2014 wurden die Beschwerden abgewiesen ,mit der Begründung, dass das vorgelegte Diplom vom 24.08.2012 über die bestandene Matura als außerordentlicher Schüler nach einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren nach Ansicht des AMS Mödling keinen zweifelsfreien Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung darstelle. Es wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Doch selbst wenn die Ausbildung von Herrn XXXX anerkannt werden würde und ihm somit entsprechend der Anlage B 20 Punkte anerkannt werden könnten, seien die Voraussetzungen nach § 12a AuslBG nicht erfüllt, weil die angebotene Entlohnung klar unter der kollektivvertraglich zustehende Mindestentlohnung liege, weshalb die Voraussetzungen nach § 12a AuslBG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sein.

5. Mit Vorlageanträgen vom 29.10.2014 ersuchte der rechtsfreundliche Stellvertreter das Gericht, mit seiner Entscheidung über diese Rechtsmittel solange zuzuwarten, bis das Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorliege. Dieses Ergebnis sei eine entscheidende Vorfrage für die Behandlung dieser Rechtsmittel.

6. In der Folge wurde seitens des Gerichts den Bf aufgetragen, bei Vorliegen der entsprechenden Entscheidung des Wissenschaftsministeriums diesen Bescheid vorzulegen. Bis dato ist das nicht erfolgt.

Auf die wiederholten Urgenzen des BVwGG wurde zuletzt mit E-Mail vom 10.12.2014 erklärt, dass das Nostrifikationsverfahren im Gange sei und man sofort nach dessen Beendigung das Gericht wird verständigt werde.

Seit diesem Schreiben wurde auf die Urgenzen des Gerichtes nicht mehr reagiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer, Herr XXXX, geboren am XXXX, bosnischer Staatsbürger, strebt die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte auf Basis der Beschäftigung im Betrieb des Herrn XXXX, Unternehmen für Elektrotechnik an, laut Arbeitgebererklärung als Elektroinstallateur mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von € 1965. Hinsichtlich seiner Ausbildung legt er das Zeugnis der elektrotechnischen Schule XXXX vor, ebenso eine Bestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau von A2 und über Berufserfahrung. Er hat die oben genannte Schule als außerordentlicher Schüler besucht. Wie auch seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eingeräumt wurde, hat die Ausbildung nur zwei Jahre dauert. Der Erstbeschwerdeführer beabsichtigte einen Gleichhaltungsantrag bezüglich der Lehrabschlussprüfung beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen. Eine Entscheidung dieser Behörde wurde dem Gericht trotz mehrfacher Urgenz nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3. 2 Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 20d Abs 1 Z 2 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Es ist unbestritten, dass der Erstbeschwerdeführer die laut Anlage B benötigte Punkteanzahl von 50 nicht erreicht, wenn ihm die in Bosnien absolvierte Ausbildung seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht anerkannt wird. Da somit eine der in § 12a AuslBG geforderten Voraussetzungen nicht vorliegt, erübrigt sich die Prüfungen der weiteren Voraussetzungen.

Die belangte Behörde hat daher die Beschwerde der Genannten zu Recht abgelehnt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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