W173 2007890-1•BVwG W173 2007890-1
W173 2007890-1Bundesverwaltungsgericht13.06.2016
Antragsprinzip, Ausnahmebestimmung, Pflichtversicherung,<br/>Versicherungspflicht, Wiedereinsetzung
W173 2007890-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , vom 25.03.2014 in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2014 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.1.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I.Verfahrensgang:
1. Am 18.2.2014 teilte Herr XXXX (in der Folge BF) der belangten Behörde per E-mail mit, am 12.5.2010 das Gewerbe des Unternehmensberaters angemeldet zu haben, welches nebenberuflich ausgeübt werden sollte. Da er familienbedingt die Absicht gehabt habe, diese Nebentätigkeit zu reduzieren, habe er seine Sekretärin, Frau XXXX , beauftragt, ein entsprechendes Formular mit einem Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze mit 1.1.2011 abzuschicken. Nachdem er sein Gewerbe ruhend gestellt und damals in Erfahrung gebracht habe, durchgehend weiter pflichtversichert gewesen zu sein, habe ihn damals dieser Umstand nicht gestört. Er habe aber nunmehr Probleme mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Mediator. Obwohl er faktisch nur sieben Monate in den letzten 60 Monaten pflichtversichert gewesen sei, habe er wegen unterlassener Absendung seiner Erklärung Ende 2010 die Grenze von zwölf Monaten überschritten. Der BF stellte an die belangte Behörde die Frage, ob nicht ein Wiedereinsetzungsantrag Abhilfe schaffen könnte. Es sollte ein sinnvoller Start für seine geplante Mediatorentätigkeit ermöglicht werden.
2. Am 21.2.2014 übermittelte der BF der belangten Behörde per E-mail seinen an die Finanzbehörde online gestellten Antrag auf Herabsetzung der Einkommenssteuervorauszahlung ab 1.1.2011 auf Grund seines zu erwartenden Jahresgewinnes von Euro 2.000,-- bis 3.000,--. Diesen habe er - anders als seinen an die belangte Behörde gerichteten Antrag - selbst bei der Finanzbehörde online eingebracht. Aus dem beiliegenden, stattgebenden Bescheid der Finanzbehörde vom 10.1.2011 gehe auch sein Antragsdatum hervor. Auf Grund der Kooperation zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherung im Hinblick auf die GPLA-Prüfung sei davon auszugehen, dass sein an die Finanzbehörde gerichteter Antrag auch als fristwahrender, an die Sozialversicherung gerichteter Antrag zu verstehen sei.
Er stelle auch nochmals einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und übermittle seinen Antrag vom 20.12.2010, in dem er auf Grund seiner geringen Einkünfte und Umsätze eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß GSVG begehrt habe. Im Rahmen der Wiederaufnahme seiner selbständigen Tätigkeit habe er feststellen müssen, dass seine ansonsten sehr verlässliche Sekretärin, Frau XXXX , es damals offenbar verabsäumt habe, seinen Antrag eingeschrieben zur Post zu geben.
Außerdem sei angeschlossen seine Versicherungserklärung aufgrund der nunmehrigen Wiederaufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit als Mediator. Seine geleisteten Krankenversicherungsbeiträge als Bundesbeamter seien dem beiliegenden Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für das Jahr 2013 zu entnehmen. Zudem liege ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze für seine Mediatorentätigkeit bei. Als Mediator liege sein Verdienst jedenfalls unter Euro 4.743,72 bei einem Umsatz unter Euro 30.000,--. Angeschlossen seien auch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2013. Am 24.2.2014 begehrte der BF bei der belangten Behörde mündlich einen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vom 20.12.2010 bzw. zur Pflichtversicherung.
3. Mit Bescheid vom 11.3.2014 stellte die belangte Behörde gemäß § 410 ASVG i.V.m. § 149 GSVG auf Grund des Antrages des BF fest, dass der BF vom 1.1.2011 bis 30.6.2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterliege. Der Sachverhalt sei mit einem Schreiben zur Kenntnis gebracht worden. Der BF sei ab 12.5.2010 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation. Mit 1.7.2012 sei der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet worden.
Die belangte Behörde bezog sich auf ein Telefonat des BF am 18.2.2014, in dem der BF mitgeteilt habe, dass sein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringfügiger Einkünfte für das Jahr 2011 von seiner Sekretärin nicht abgesandt worden sei. Rückwirkend sei vom BF im Rahmen dieses Telefonat jedoch die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt worden. Die belangte Behörde zog daraus den Schluss, dass von 1.1.2011 bis Februar 2014 kein solcher Abtrag gestellt worden sei. Nach Übermittlung von Unterlagen sei am 25.2.2014 vom BF abermals telefonisch ein Bescheid begehrt worden.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass der BF auf Grund seiner Gewerbeberechtigung bis 30.6.2012 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Eine rückwirkende Stellung eines Ausnahmeantrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sei unzulässig. Die Einkommens- und umsatzbezogenen Voraussetzungen für eine solche Ausnahme würden nach Ablauf des Beitragsjahres nicht mehr glaubhaft gemacht werden können, sondern schon feststehen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG spreche zudem von einer rückwirkenden Ausnahme im Kalenderjahr.
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom 25.03.2015 (Datum des Poststempels) fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurde wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in eventu wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. Abänderung dahingehend, dass für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.6.2012 keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG bestehe. Der BF verwies auf seine gestellten Anträge (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nachholung des versäumten Antrages, in eventu Antrag auf Anerkennung der erfolgten Meldung gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Gültigkeit gegenüber der belangten Behörde und in eventu einen Antrag auf Nachsicht und nachträgliche Feststellung der Ausnahme von der Versicherungspflicht für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.6.2012) und auf die von ihm übermittelten Unterlagen. Es liege Gleichheitswidrigkeit durch willkürliches Verhalten der belangten Behörde und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Im angefochtenen Bescheid werde sachverhaltswidrig auf ein nicht näher präzisiertes Schreiben verwiesen, aus dem ein Sachverhalt hervorgehen sollte. Eine rückwirkende Antragstellung sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung, der von der belangten Behörde als Bestätigung dafür herangezogen worden sei, dass ihr der Antrag vom 20.12.2010 nicht übermittelt worden sei, sei nicht abgesprochen worden.
Darüber hinaus werde in der Begründung des bekämpften Bescheides der Sachverhalt unrichtig wiedergegeben. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt würde mit unerledigten Anträgen vermengt und auf wesentliche, vom BF vorgelegte Unterlagen nicht Bezug genommen. Die Anträge seien am 18.2.2014 mit Ergänzung am 21.4.2014 gestellt und am 24.2.2014 telefonisch erörtert worden.
Anträge des BF würden von der belangten Behörde ohne Begründung zusammengefasst, ohne auf diese näher einzugehen. Eine Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vorbringen des BF sei nicht erfolgt. Auf die zentralen Rechtsfragen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Geltung von Erklärungen zu für die Versicherungspflicht bedeutsamen Tatsachen gegenüber dem Finanzamt auch für den Sozialversicherungsträger im Hinblick auf § 229 GSVG, mögliche Nachsicht) sei nicht eingegangen worden.
Zum Wiedereinsetzungsantrag führte der BF aus, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation ein unvorhergesehenes Ereignis, an dem ihm nur ein minderer Grad des verfügt Versehens treffe, vorliege. Die ansonsten sehr gewissenhafte Sekretärin habe eine punktuelle Nachlässigkeit an den Tag gelegt, indem sie das Schreiben vom 20.12.2010 nicht zur Post gegeben habe. Davon habe der BF erst am 18.2.2014 Kenntnis erlangt. Gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag habe der BF unter Vorlage des Schreibens vom 20.12.2010 die versäumte Handlung nachgeholt. Es handle sich um eine materiell-rechtliche Frist, auf die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung anzuwenden seien. Dies ergebe sich aus dem Verweis zum Anwendungsbereich des AVG im GSVG i.V.m. dem ASVG. Im Hinblick auf den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes hätte der BF auch nicht die unterlassene Absendung des Schreibens vom 20.12.2010 bemerken müssen.
Außerdem verwies der BF auf die gesetzlich verankerte Pflicht zur Kooperation zwischen den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern im Rahmen der "GPLA". Diese erstrecke sich nicht nur auf den Bereich des Auffindens von Ausgabenkürzungen, sondern auch auf Konstellationen zu Gunsten des Versicherten. Andernfalls sei von einer gleichheitswidrigen Interpretation auszugehen. Der über Finanz-online gestellte Antrag vom Jänner 2011, mit dem die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragt worden sei, sei auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen worden. Darauf sei jedoch die belangte Behörde nicht eingegangen. Der Versicherte müsse aber davon ausgehen, dass die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit des Datenaustausches auch praktiziert werde. Dieser Datenaustausch betreffe das Innenverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt. Ein Versagen dieses Austausches sei nicht vom einzelnen Versicherten zu vertreten. Die belangte Behörde hätte den BF auch im Rahmen ihrer Manuduktionsverpflichtung im Jänner 2011 an eine gesonderte Antragstellung erinnern müssen. Zur Verwaltungsvereinfachung werde auf das Loipersdorf-Regierungsprogramm verwiesen. Ein Datenaustausch könne nicht nur einseitig vollzogen werden. Eine Ausnahme wirke auch für die vor der Anzeige des Ruhens liegende Zeit, längstens für 18 Monate vor der Anzeige des Ruhens zurück. Die belangte Behörde würde dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot zuwiderhandeln.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.4.2014 wurde unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 11.3.2014 voll inhaltlich bestätigt. Darüber hinaus wurden der Antrag auf Feststellung der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG (Spruchpunkt 2.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt 3. wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF ab 12.5.2010 die Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation besessen habe, die mit 1.7.2012 ruhend gemeldet worden sei. Da der BF von der rückwirkenden Ruhendmeldung (18 Monate) keinen Gebrauch gemacht habe, liege eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.6.2012 vor. Eine rückwirkende Stellung eines Ausnahmeantrages gemäß § 4 Abs.1 Z 7 GSVG über das Kalenderjahr hinausgehend sei nicht zulässig, da die einkommens - und umsatzbezogenen Voraussetzungen für diese Ausnahme nach Ablauf des Beitragsjahres nicht mehr glaubhaft gemacht werden könnten, sondern bereits feststünden. Eine rückwirkende Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sei auch nur im Kalenderjahr möglich. Ein Ausnahmeantrag gemäß § 4 Abs.1 Z 7 leg.cit. sei für das Jahr 2011 nicht eingelangt.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand wies die belangte Behörde darauf hin, dass es sich bei der Frist gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG um keine prozessuale Frist, sondern um eine materielle Frist handle, gegen deren Versäumen ein Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig sei. Abgesehen davon hätte der BF die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses überschritten. Der BF hätte nämlich das weitere Einlangen der Vorschreibungen ex Post dahingehend bewerten müssen, dass weiter von einer Pflichtversicherung ausgegangen werde. Auch die vom BF behauptete telefonische Auskunft der belangten Behörde, dass es sich dabei um eine Nachverrechnung der Beiträge aus dem Jahr 2009 handle, könne nicht überzeugen. Bei Durchsicht der Vorschreibungen nach dem 1.1.2011 sei auf den Vorschreibungen das Vorschreibungsjahr ersichtlich. In diesem Zusammenhang habe sich der BF jedoch nicht an die belangte Behörde gewandt. Abgesehen davon sei der BF im Jahr 2009 keiner Versicherungspflicht unterlegen, zumal diese erst im Mai 2010 begonnen habe. Dies ergebe sich auch aus seinem Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2009. Die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG sei erstmals aktenkundig im Jänner 2013 bei einem Telefongespräch aufgeschienen, in Rahmen dessen eine Antragstellung 2010 vom BF nicht erwähnt worden wäre. Vielmehr sei erst 2014 vom BF erstmals behauptet worden, einen Antrag bereits 2010 gestellt zu haben. Der Antrag des BF erfülle damit auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 2 AVG für eine Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entgegen der Auffassung des BF sei ein Einkommensvorauszahlungssteuerbescheid vom Datenaustausch gemäß § 229a GSVG nicht erfasst. Wie sich aus § 1 Abs. 2 der Verordnung, BGBl. II 2010/28, ergebe, sei eine Datenübermittlung nur bei Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieben vorgesehen. Die belangte Behörde habe daher nur durch die Vorlage der E-Mail-Mitteilung vom 24.2.2014 Kenntnis von der Herabsetzung der Vorauszahlung gegenüber den Finanzbehörden erlangt. Darüber hinaus handle es sich bei der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG um ein antragsbedürftiges Begehren. Versicherte könnten nämlich trotz niedriger Einkünfte an der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der belangten Behörde interessiert sein. Die belangte Behörde sei auch im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht dazu verpflichtet, den BF auf die Möglichkeit der Antragstellung aufmerksam zu machen. Abgesehen davon habe der BF ebenso wie andere Versicherte der ständigen Praxis der belangten Behörde entsprechend im Zuge der Durchführung des Neuzugangs ein entsprechendes Formular erhalten.
Da es an einer gesetzlichen Grundlage für die vom BF begehrte Nachsicht fehle, könne eine solche auch nicht gewährt werden.
6. Der BF beantragte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde sei auf das konkrete Vorbringen des BF in mehreren Punkten nicht eingegangen. Das Parteiengehör sei nicht eingeräumt worden. Es liege nach wie vor Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Beispielsweise seien dem BF im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung korrekte Sachverhaltsannahmen nicht vorgehalten worden.
Warum sich die belangte Behörde trotz des Bescheides der Finanzbehörden zur Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2011 auf einen Antrag gemäß § 229a GSVG berufe und sich auf die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension stütze, sei nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der belangten Behörde stehe im Widerspruch zur Öffentlichkeitsarbeit, bei der der Service im Vordergrund stehe. Die Außerachtlassung von § 229 GSVG könne nicht dem BF angelastet werden, den kein Verschulden treffe, dass sein Antrag nicht rechtzeitig der belangten Behörde übermittelt worden sei. Die belangte Behörde hätte dem BF zumindest die Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages einräumen müssen.
Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung der belangten Behörde zur Möglichkeit der Nachsicht in der gegenständlichen Fallkonstellation. Es handle sich um einen strittigen Zeitraum von 18 Monaten vor der Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung des BF. Der BF habe in diesem Zeitraum auch keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß GSVG in Anspruch genommen.
7. Am 15.5.2014 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.1.2016 gab der BF an, nach seiner Gewerbeanmeldung und seinem Antrag auf vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage von der belangten Behörde neben Informationsmaterial und Antragsformularen eine Mitteilung erhalten zu haben, dass ab 12.5.2010 vorläufig keine Beiträge zur Krankenversicherung gemäß GSVG vorgeschrieben werden würden. Um nicht säumig zu werden, habe er der belangten Behörde eine Einzugsermächtigung zu den Beitragszahlungen erteilt. Seine Sekretärin, Frau XXXX , sei für den technischen Ablauf verantwortlich gewesen. Abbuchungen seien in der Buchhaltung vermerkt worden. Der BF bestätigte, entsprechende Beitragsvorschreibungen von der belangten Behörde erhalten zu haben. Im Juli 2012 habe er die Ruhendstellung seines Gewerbes gemeldet.
Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf ihr Mitteilung vom 26.7.2012 an den BF zum Ende der Pflichtversicherung gemäß GSVG wegen Nichtbetrieb und auf den darin aufscheinenden Saldo in der Höhe von Euro 234,72. Es verwundere, dass dem BF aufgrund dessen das Bestehen einer Pflichtversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) nicht aufgefallen sei. Eine weitere Abbuchung der laufenden Beiträge in der genannten Höhe sei nicht mehr folgt.
Der BF räumte ein, sich mit den abgebuchten Beiträgen nie auseinandergesetzt zu haben. Dies sei Angelegenheit der Sekretärin gewesen. Im Vordergrund sei die Deckung seines Kontos gestanden. Er habe im Vertrauen auf die belangte Behörde keine genaue Kontrolle der Beitragsabbuchungen durchgeführt und diese als Durchlaufposten gewertet. Wie auch seinem Schreiben vom 18.2.2014 zu entnehmen sei, hätten damals diese Vorschreibungen in voller Höhe das Betriebsergebnis geschmält und sich damit auch auf die Steuerpflicht reduzierend ausgewirkt. Da ein vorhergehender Großauftrag ausgelaufen sehe, habe er im Dezember 2010 das Schreiben vom 20.12.2010 an seine Sekretärin in Auftrag gegeben, einen Antrag zur Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG zu stellen. Nachdem dieses Schreiben von ihm unterfertigt worden sei, hätte es zur Post gebracht werden sollen, wobei keine Rsb-Übermittlung vorgesehen gewesen sei. Ein entsprechender Antrag an die Finanzbehörden sei vom BF online selbst erledigt worden.
Dem hielt die belangte Behörde entgegen, ein mit 20.12.2010 datiertes Schreiben des BF mit einem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG nicht erhalten zu haben. In der Praxis würde bei Vorliegen eines solchen Antrages jedenfalls eine entsprechende Mitteilung zur Beitragsbefreiung bzw. zur Beitragsvorschreibung an den Antragssteller erfolgen.
Auf den Vorhalt, dass aufgrund des Antrages vom 20.12.2010 von der belangten Behörde keine entsprechende Rückmeldung erfolgt sei, gab der BF an, dazu keine Rückmeldung von der belangten Behörde erwartet zu haben.
Zum Argument der belangten Behörde, dass der BF ab dem 1.1.2011 weiter laufende Quartalsvorschreibungen zur Pflichtversicherung gemäß GSVG erhalten habe, gab der BF an, dass aus den laufenden Kontoauszügen die laufenden Abbuchungen ersichtlich gewesen seien. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Unfallversicherung handle und sich aufgrund seines Gewinnergebnisses eine Nachbemessung ergeben habe. Er habe auch einen höheren Einkommensteuerbescheid erhalten.
Der BF bestätigte, dazu auch von der belangten Behörde in Papierform die entsprechenden quartalsmäßigen Beitragsvorschreibungen erhalten zu haben. Diese habe er für die Steuererklärung in seine Buchhaltungsunterlagen eingeordnet.
Die belangte Behörde betonte, dass in den laufenden, an den BF übermittelten Quartalsbeitragsabrechnungen in Papierform der Zeitraum samt Höhe für die laufende vorgeschriebene Beitragsvorschreibung genauestens ausgewiesen sei. Es gehe daraus hervor, welcher Beitrag für welchen Zeitraum von der belangten Behörde vorgeschrieben und abgebucht werde.
Dies wurde vom BF bestätigt. Es seien auch in den Quartalsbeitragsabrechnungen die genauen Rechenvorgänge dargestellt, die er jedoch nicht nachvollziehen könne und von ihm auch nicht genau beachtet worden seien. Er habe nur den ausgewiesenen Betrag auf der Quartalsbeitragsabrechnung mit der erfolgten Abbuchung auf seinem Konto überprüft. Erst im Februar 2014 im Rahmen der Wiederanmeldung seines Gewerbes seien ihm Unstimmigkeiten aufgefallen, zumal die belangte Behörde den Standpunkt vertreten habe, dass er in den letzten 60 Monaten mehr als zwölf Monate nach dem Bestimmungen gemäß GSVG pflichtversichert gewesen sei. Er sei jedoch davon ausgegangen, lediglich 7 Monate gemäß GSVG pflichtversichert gewesen zu sein.
Der BF führte weiter aus, in Zusammenhang mit seiner Autorentätigkeit 2013 die belangte Behörde kontaktiert zu haben, die von einer Tätigkeit als neuer Selbstständiger ausgegangen sei. Es sei eine entsprechende Meldung an die belangte Behörde erfolgt, wobei aufgrund fehlender Einkünfte keine Beiträge angefallen seien. Im Oktober 2013 habe er sich telefonisch an die belangte Behörde gewandt, um Auskünfte über die versicherungstechnische Abwicklung einer allfälligen Tätigkeit als Mediator einzuholen.
Der BF gab ab, im Februar 2014 den Entschluss zur Wiederausübung des Gewerbes eines Unternehmensberaters gefasst zu haben. Zu diesem Zwecke habe er sich am 18.2.2014 telefonisch an die Hotline der belangten Behörde wegen eines Formulars zu Wiederanmeldung seines Gewerbes gewandt bzw. um sich zu einem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG zu informieren. Dabei habe in Erfahrung gebracht, dass er mehr als zwölf Monate gemäß GSVG innerhalb der letzten 60 Monate pflichtversichert gewesen sei. Er selbst sei jedoch von einer nur sieben Monate dauernden Pflichtversicherung gemäß GSVG ausgegangen. Nach Urgenzen sei er auf das Schreiben vom 20.12.2010 und auf seine Erklärung gegenüber der Finanzbehörde gestoßen. Er habe sich in der Folge noch einmal telefonisch an die belangte Behörde via Hotline gewandt, von der er die Auskunft erhalten habe, dass eine Wiedereinsetzung nicht möglich sei. Nachdem er Frau H XXXX telefonisch im Hinblick auf eine allfällige Lösung kontaktiert habe, habe er aufgrund ihres Ersuchens noch am 18.2.2014 eine Sachverhaltsdarstellung per E-Mail zur Information übermittelt. Anträge seien in diesem Zusammenhang keine gestellt worden. Erst am 21.2.2014 habe er Frau H XXXX per E-Mail Unterlagen, nämlich den Antrag vom 20.12.2010, den Finanz online - Auszug vom Jänner 2011, den Antrag vom 20.2.2014 zu § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG die Einkommensteuerbescheide und den Lohnzettel samt Versicherungserklärung übermittelt. Außerdem sei nochmals eine Sachverhaltsfeststellung erfolgt. Da er bereits am 18.2.2014 mündlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung im Rahmen des Telefonates mit der Hotline an die belangte Behörde gestellt habe, habe er auf seinen nochmaligen Antrag auf Wiedereinsetzung hingewiesen. In seiner E-Mail Mitteilung an Frau H XXXX am 21.2.2014 habe er folgende Anträge gestellt: 1.Antrag auf Wiedereinsetzung, 2. Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung ab 1. 3.2014, 3. Antrag auf Feststellung, dass keine Pflichtversicherung gemäß GSVG im Zeitraum 1.1.2011 bis 30.6.2012 bestanden habe. Bei keiner positiven Erledigung der Anträge sei um Kulanzlösung ersucht worden.
Darüber hinaus führte der BF aus, dass gemäß § 229 GSVG die belangte Behörde von den Finanzbehörden sämtliche für die Versicherungspflicht relevanten Daten übermittelt bekomme. Am 20.2.2014 habe er als Versicherungsnehmer die belangte Behörde über die Wiederaufnahme des Gewerbes informiert. Am 6.5.2014 habe die belangte Behörde die Versicherungspflicht des BF aufgrund einer Meldung der WKÖ vom 4.3.2014 bestätigt. Aufgrund dieses Umstandes sei es für den BF befremdend, dass im Zusammenhang mit den Finanzbehörden die Bestimmung des § 229 GSVG nicht greife. Dazu verwies der BF auf seine Finanz-online-Meldung im Jänner 2011, die nicht der belangten Behörde weitergeleitet worden sei. Diese Meldung sei jedenfalls als eine für die Versicherungspflicht relevante Tatsache zu qualifizieren.
Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass der Meldung der WKÖ zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG Relevanz zukomme, zumal die Pflichtversicherung mit der Kammermitgliedschaft verknüpft sei. Aus der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 1998/107, ergebe sich, dass die Finanzbehörden der belangten Behörde nur die Höhe der Einkünfte samt Datum des jeweiligen Versicherungspflichtigen zu übermitteln hätten. In § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG sei eine Antragspflicht des jeweiligen Versicherungsnehmers verankert. Nicht jeder Versicherungsnehmer möchte von der Versicherungspflicht gemäß GSVG ausgenommen sein. Einkommensunterlagen für den Zeitraum 2011 habe die belangte Behörde nicht erhalten. Selbst wenn die belangte Behörde entsprechende Informationen von der Finanzbehörde 2011 erhalten hätte, wäre zum damaligen Zeitpunkt vom BF ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG erforderlich gewesen. Der BF bestätigte, am 24.2.2014 mit der belangten Behörde telefoniert zu haben.
Die belangte Behörde gab an, dass mit Bescheid vom 11.3.2014 über den Antrag des BF für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.6.2012 zur Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG abgesprochen worden sei. Ein Abspruch zum Wiedereinsetzungsantrag sei nicht erfolgt. Es sei darin nicht über sämtliche Anträge des BF abgesprochen worden. Am 4.4.4014 seien jedoch Absprüche über den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag zur Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum 2011 bis 1.7.2012 erfolgt. Über den Antrag des BF gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG für den Zeitraum ab 1.3.2014 sei nicht abgesprochen worden. Die Mitteilung der belangten Behörde vom 28.3.2014 zum Antrag des BF gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG ab dem Zeitraum 1.3.2014 sei jedoch als Bescheid zu qualifizieren. Der diesbezügliche Antrag des BF für den genannten Zeitraum sei jedoch nicht erledigt.
Dem hielt der BF entgegen, dass die Mitteilung vom 28.3.2014 nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, da diese den rechtlichen Anforderungen nicht entspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF, der in einem aufrechten Dienstverhältnis als Beamter zum Bund (BMF) steht, hat am 12.5.2010 das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich Unternehmens-organisation" angemeldet. Eine mit 21.5.2010 datierte, entsprechende Versicherungs-erklärung als Gewerbetreibender erging an die belangte Behörde.
1.2. Auf Grund des Antrages des BF auf Feststellung einer vorläufigen Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung vom 24.6.2010, in dem die voraussichtlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater mit Euro 20.000,-- im Kalenderjahr 2010 beziffert wurden, ging die belangte Behörde von der vorläufige Freistellung des BF von der Zahlungspflicht zur Krankenversicherung aus. Dies wurde dem BF mit Schreiben vom 1.7.2010 mitgeteilt. Auf Grund der bestehenden mehrfachen Pflichtversicherung gemäß B-KUVG und GSVG und der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Entfall der Zahlungsverpflichtung zur Zeit wurde vorläufig von der Vorschreibung der Beiträge zur GSVG-Krankenversicherung ab 12.5.2010 (Versicherungsbeginn) abgesehen.
1.3. Im Dezember 2010 beauftragte der BF seine Sekretärin, Fr. XXXX , nunmehrige Ehefrau des BF, an die belangte Behörde einen Antrag zur Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1. Z. 7 GSVG zu stellen. Dieser mit 20.12.2010 datierte Antrag wurde vom BF unterzeichnet, aber nicht zur Post gebracht und auch der belangten Behörde nicht übermittelt. Auf Grund des vom BF online gestellten Antrages an die Finanzbehörden, im Jahr 2011 als Unternehmensberater einen Jahresgewinne von lediglich 2.000,-- bis 3.000,-- zu erwarten, und die Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 2011 auf einen Jahresbetrag von Euro 1.000,-- zu senken, erging der Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid vom 10.1.2011, mit dem die Vorauszahlung der Einkommenssteuer für 2011 und dem Folgejahr mit Euro 1.000,- festgesetzt wurde.
1.4. Ab dem 1.1.2011 erhielt der BF weiter laufend Quartalsbeitragsvorschreibungen der belangten Behörde gemäß GSVG in Papierform zu den von seinem Konto abgebuchten Versicherungsbeiträgen gemäß GSVG auf Grund der von ihm erteilten Einzugsermächtigung an den belangte Behörde. Aus den quartalsmäßig an den BF übermittelten Beitragsvorschreibungen der belangten Behörde in Papierform waren die Höhe des Versicherungsbeitrages mit dem diesbezüglichen Zeitraum und dessen Berechnung ersichtlich. Diese wurden vom BF betragsmäßig im Hinblick auf die erfolgten Kontoabbuchungen überprüft und für Steuererklärungen eingeordnet. Im Einkommenssteuerbescheid des BF vom 7.2.2012 schienen für das Jahr 2011 als Einkünfte aus Gewerbebetreib Euro -56,47 auf.
1.5. Am 24.7.2012 erklärte der BF den Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung (Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation) ab 1.7.2012. Mit Schreiben vom 26.7.2012 informierte die belangte Behörde den BF, dass aufgrund des Nichtbetriebes seines Gewerbes die Voraussetzungen für den Fortbestand der Pflichtversicherung als aktiv Erwerbstätiger in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung weggefallen sind und daher die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung als aktiver Erwerbstätiger mit 30.6.2012 endet. Weiters erging ein Hinweis darauf, dass aufgrund des Endes der Pflichtversicherung auf dem Beitragskonto ein Saldo in der Höhe von Euro 234,72 besteht, der bis zum 31.8.2012 einzubezahlen ist. Die bereits ergangene Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal wurde für gegenstandslos erklärt. Als der BF im Zuge der Ruhendstellung seines Gewerbes auf diese Weise erfahren hat, die ganze Zeit weiter pflichtversichert gemäß GSVG zu sein, hat ihn dieser Umstand nicht gestört. Der BF vertrat die Ansicht, dass solche Beitragsvorschreibungen gemäß GSVG in voller Höhe das Betriebsergebnis und die Steuerpflicht schmälern. Im Einkommenssteuerbescheid vom 8.3.2013 wurden für das Jahr 2012 die Einkünfte des BF aus dem Gewerbebetrieb mit Euro -514,81 beziffert.
1.5. Im Hinblick auf die mit 16.4.2013 datierte Versicherungserklärung des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu seiner Autorentätigkeit bei der XXXX GmbH (Werk: XXXX ) ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF ab 16.4.2013 von der Pflichtversicherung in Pensions- und Krankenversicherung gemäß GSVG sowie in der ASVG-Unfallversicherung vorläufig ausgenommen ist. Dies wurde dem BF mit Schreiben vom 18.4.2013 mitgeteilt. Auf Grund dieser Tätigkeit des BF erfolgten mangels Einkünfte auch keine Beitragsvorschreibungen gemäß GSVG.
1.6. Im Hinblick auf die Absicht des BF, sein Unternehmensberatergewerbe wieder auszuüben, wandte sich der BF am 18.2.2014 per Telefon an die belangte Behörde, wobei er in Erfahrung brachte, dass er innerhalb der letzten 60 Monate mehr als zwölf Monate gemäß GSVS pflichtversichert war. Im Rahmen eines Telefonates im Wege der Hotline der belangten Behörde bekam der BF am 18.2.2014 telefonisch zu einem Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß GSVG im Jahr 2011 die Auskunft, dass ein diesbezüglicher Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist. Nach einem nochmaligen telefonischen Kontakt mit der belangten Behörde, wurde der BF am 18.2.2014 zur Sachverhaltsdarstellung via E-mail aufgefordert, dem der BF in der E-mail-Mitteilung vom 18.2.2014 mit dem oben wiedergegebenen Inhalt an die belangte Behörde nachkam.
1.7. Mit E-Mail vom 21.2.2014 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand. Diesen begründete der BF damit, dass seine ansonsten sehr verlässliche Sekretärin, Frau XXXX , es damals offenbar verabsäumt hat, den mit 20.12.2010 datierten und unterfertigten Antrag an die belangte Behörde eingeschrieben zur Post zu geben. Das genannte Schreiben vom 20.12.2010 an die belangte Behörde war angeschlossen und umfasste einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG ab 1.1.2011 bis auf weiteres. Weiters war angeschlossen neben einer mit 20.2.2014 datierten Versicherungserklärung, einem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum von 1.1. bis 31.12.2013, ein mit 20.2.2014 datierter Antrag des BF auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum ab 20.2.2014 bis auf weiteres. Darüber hinaus lagen Einkommensteuerbescheide des BF für die Jahre 2009 bis 2013, ein Einkommensvorauszahlungsbescheid vom 10.1.2012 der Finanzbehörde und ein an die Finanzbehörde gerichteter Antrag auf Änderung der Einkommensteuervorauszahlung 2011 des BF vom 21.2.2014 bei.
1.8. Am 24.2.2014 beantragte der BF mündlich bei der belangten Behörde, einen Bescheid zu seinem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG bzw. zur Pflichtversicherung im Hinblick auf 2011 zu erlassen.
1.9. Am 4.3.2014 bestätigte die belangte Behörde den Weiterbetrieb des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation durch den BF ab 1.3.2014.
1.10. Mit Bescheid vom 11.3.2014 stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages des BF fest, dass der BF von 1.1.2011 bis 30.6.2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterliegt.
1.11. Mit Schreiben vom 28.3.2014 teilte die belangte Behörde dem BF den Eintritt der Pflichtversicherung ab 1.3.2014 aufgrund des Weiterbetriebes seiner Gewerbeberechtigung in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG sowie in der Unfallversicherung nach ASVG mit.
1.12. Aufgrund der Beschwerde des BF (Poststempel 25.3.2014), die bei der belangten Behörde am 26.3.2014 einlangte, wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.4.2014 unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 11.3.2014 ab und bestätigte den Bescheid vom 11.3.2014. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG abgewiesen. Unter Spruchpunkt 3. wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
1.13. Am 11.4.2014 langte bei der belangten Behörde der Vorlageantrag des BF an das Bundesverwaltungsgericht ein. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.5.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Am 21.1.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der mündlichen Verhandlung am 21.1.2016. Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Sachverhalt, soweit dieser nicht bestritten wurde.
Dass der BF seine Sekretärin beauftragt hat, einen Antrag zur Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG zu erstellen und von ihr der unterzeichnet Antrag vom 20.12.2010 nicht zur Post gebracht wurden, wurde vom BF auch in der mündlichen Verhandlung am 21.1.2016 glaubwürdig vorgebracht. Gefolgt wird auch dem Vorbringen des BF, online an die Finanzbehörden einen Antrag zur Reduktion der Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 2011 im Hinblick auf den zu erwartenden Jahresgewinn gestellt zu haben. Dafür spricht auch der vom BF vorgelegte Steuervorauszahlungsbescheid der Finanzbehörden für das Jahr 2011. Der BF hat auch in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 nachvollziehbar bestätigt, 2011 bis Mitte 2012 laufend Quartalsbeitragsvorschreibungen gemäß GSVG in Papierform von der belangten Behörde erhalten zu haben. Dass der BF im Zuge der Ruhendstellung seines Gewerbes (Juli 2012) wusste, die ganze Zeit über pflichtversichert gemäß GSVG (Pensions- und Krankenversicherung) gewesen zu sein, ergibt sich sowohl aus seiner E-mail-Mitteilung an die belangte Behörde vom 18.2.2014, als auch aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 21.1.2016, in der sich der BF auf diese Mitteilung bezog und auch betonte, dass Vorschreibungen in voller Höhe das Betriebsergebnis und die Steuerpflicht aber schmälern würden.
Dass der BF auch am 24.2.2014 die Bescheiderlassung zu seinem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG bzw. zu seiner Pflichtversicherung für den Zeitraum 2011 bzw. 2012 mündlich begehrte, geht aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.2.2014 hervor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG iVm §§ 410 Abs. 1 Z 7, 414 Abs. 2 hat Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da ein derartiger Antrag nicht vorliegt, ist gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes Personen, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder § 2 Abs. 2 FSVG ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;
entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen;
die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß.
Gemäß § 229 GSVG haben die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgungen und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten dem Versicherungsträger die für die Durchführung der Pflichtversicherung und für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben.
Gemäß § 229a Abs. 1 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.
Als Einkünfte nach den Z 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Z 2 sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.
Gemäß § 229a Abs. 2 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
Gemäß § 229a Abs. 3 GSVG sind Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Abs. 1 und 2 genannten Daten vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Abs. 2 genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.
Gemäß § 194 GSVG iVm § 360b Abs. 1 ASVG ist auf Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen die Bestimmung des § 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anzuwenden.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
3.2.2. Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iVm dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 vom 20.12.2010
Um in der gegenständlichen Fallkonstellation über die Versicherungspflicht des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.6.2012 abschließend absprechen zu können, ist vorerst die Vorfrage zum Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung mit seinem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vom 20.12.2010 zu beurteilen. Über diese Vorfragen hat die belangte Behörde zwar nicht im angefochtenen Bescheid 11.3.2014 sondern erst in der Beschwerdevorentscheidung explizit abgesprochen, sie hat jedoch bereits in der Begründung des Bescheides vom 11.3.2014 auf den von der Sekretärin des BF nicht abgesandten Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für das Jahr 2011 bzw. bis auf weiteres Bezug genommen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (vgl VwGH 30.8.2011, 2008/21/0538; 21.12.2004, 2003/04/0138). Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (vgl VwGH 11.4.2000, 2000/11/0081; 12.1.1993, 92/08/0233; 8.8.2008, 2008/22/0348). Als materiell rechtliche Frist wird eine Frist gewertet, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch erlischt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 12).
Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG zum Ausnahmetatbestand von der Pflichtversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) zu beurteilen. Der BF beantragte im Hinblick auf einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG vom 20.12.2010 im Februar 2014 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sollte Einzelunternehmern, Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) bzw. freiberuflich tätigen Angehörigen einer Ärztekammer (§ 2 Abs. 2 FSVG) auf Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung ermöglicht werden, um den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern [Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG (2016) § 4 RZ 11].
Ein solcher Antrag mit der Glaubhaftmachung, dass der Umsatz bzw. die Einkünfte unter einer bestimmten Grenze liegen, ist für jedes einzelne, künftige Kalenderjahr neu zu stellen (vgl VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0174; 25.4.2007, 2005/08/0013). Treffen die Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung) tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag mit Glaubhaftmachung der Voraussetzungen gestellt wurde, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nur für jedes einzelne, künftige Kalenderjahr oder allenfalls rückwirkend im laufenden Kalenderjahr für das laufende Kalenderjahr gestellt werden kann.
Die Frist für einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ist als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren, zumal deren Einhaltung (fristgerechter Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG) für die Beendigung der Pflichtversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) gemäß GSVG für einen bestimmten Zeitraum ausschlaggebend und nicht bloß für den Verfahrensgang bestimmend ist. Wird kein Antrag rechtzeitig gestellt (nach Ablauf der materiell-rechtlichen Frist), besteht die Versicherungspflicht gemäß GSVG. Die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß GSVG ist verwirkt. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118) wertete in diesem Sinne auch die in § 18 Abs. 1 GSVG vorgesehene Frist als materiell-rechtliche Frist, da ihre Einhaltung für den Bestand der Pflichtversicherung ausschlaggebend und nicht bloß für den Verfahrensgang bestimmend ist. Im Fall einer materiell-rechtlichen Frist kommt eine Wiedereinsetzung - ungeachtet der Verschuldensfrage - von vornherein nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann auch der Rechtsansicht des BF, wonach es sich um eine "doppelfunktionelle" Frist bei § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG handle, nicht gefolgt werden.
Selbst wenn von einer doppelfunktionellen Frist bei einem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ausgegangen werden würde, würde dies in der gegenständlichen Konstellation - wie nachfolgend dargestellt - für den BF auch nicht zu einer Feststellung dergestalt führen, dass der BF nicht der Pflichtversicherung gemäß GSVG gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2012 unterliegt.
Der BF hat laufend von der belangten Behörde quartalsmäßig Beitragsvorschreibungen in den Jahren 2011 und 2012 bis einschließlich zur Meldung der Ruhestellung seines Gewerbes in Papierform erhalten, aus denen der betreffende Beitragszeitraum samt Beitragshöhen sowie deren Berechnung ersichtlich war. Diese Beitragsvorschreibungen gemäß GSVG waren dem BF auch bekannt. Die belangte Behörde hat dem BF auch mit Schreiben vom 26.7.2012 auf Grund der Anzeige des BF zum Nichtbetrieb seines Gewerbes ab 1.7.2012 mitgeteilt, dass für den BF auf Basis dieser Anzeige die Pflichtversicherung gemäß GSVG als aktiv Erwerbstätiger mit 30.6.2012 endet. Der BF hat in diesem Zusammenhang auch in seiner Sachverhaltsdarstellung in seiner E-Mail-Mitteilung an die belangte Behörde vom 18.2.2014 dargelegt, nach der Ruhendstellung seines Gewerbes (24.7.2012-Erklärung des Nichtbetriebes seines Gewerbes) in Erfahrung gebracht zu haben, durchgehend weiter pflichtversichert gemäß GSVG gewesen zu sein. Dass ihm zum damaligen Zeitpunkt die Pflichtversicherung gemäß GSVG "nicht gestört hat" - wie der BF auch in seiner E-mail-Mitteilung vom 18.2.2014 darlegte - hat der BF mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 21.1.2016 bekräftigt, dass Vorschreibungen in voller Höhe das Betriebsergebnis und die Steuerpflicht schmälern. Zum damaligen Zeitpunkt bevorzugte der BF es offensichtlich, die steuerrechtlichen Vorteile einer Pflichtversicherung gemäß GSVG zu lukrieren, die im Fall einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß GSVG im Jahr 2011 bzw. bis Mitte 2012 für ihn erkennbar nicht in dieser Form möglich gewesen wären.
Spätestens mit der Ruhendstellung seines Gewerbes (2012) und seinem Wissen um seine durchgehende weitere Pflichtversicherung gemäß GSVG für das Jahr 2011 bis Mitte 2012 hätte sich der BF aber bei gehöriger Aufmerksamkeit im Hinblick auf seinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vom 20.12.2010, mit dem von ihm die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß GSVG "für 2011 bis auf weiteres" begehrt wurde, diesbezüglich an die Behörde wenden müssen (vgl VwGH 18.9.1996, 96/03/0140, 26.7.2002, 99/02/0314, 30.3.2004, 2003/06/0070). Der BF hätte auf diese Weise zum damaligen Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, dass sein Schreiben vom 20.12.2010 von seiner ansonsten sehr gewissenhaften Sekretärin, Frau XXXX , Ende 2010 nicht an die belangte Behörde übersandt worden ist. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages hätte daher zum damaligen Zeitpunkt 2012 bereits zu laufen begonnen. Ein erst im Februar 2014 gestellter Wiedereinsetzungsantrag zu einem mit 20.12.2010 datierten Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für das "Jahr 2011 bis auf weiteres" würde dem BF daher auch nicht zur Erfolg verhelfen.
3.2.3. Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.6.2012
Da kein Antrag des BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für das Jahr 2011 bzw. für das Jahr 2012 bis zur Ruhendstellung seines Gewerbes (1.7.2012) bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangt ist, kann sich der BF auch nicht darauf stützen, von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung) für das Jahr 2011 bzw. bis 30.6.2012 ausgenommen zu sein.
Die Argumentation des BF zum im GSVG verankerten Datenaustausch zwischen der Finanzbehörde und dem Sozialversicherungsträger bzw. zur diesbezüglichen Kooperation (§§ 229 und 229a GSVG) in Verbindung mit seinem online an die Finanzbehörde gestellten Antrag zur Senkung der Einkommenssteuervorauszahlung im Jahr 2011 auf Euro 1.000,-- wegen des zu erwartenden niedrigen Jahresgewinnes, der als fristwahrender Antrag an den Sozialversicherungsträger zu interpretieren wäre, führt ebenfalls zu einem Antrag auf Ausnahme von der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG im gegenständlichen Zeitraum. Die zitierten Bestimmungen im GSVG (§§ 229 und 229a) umfassen nicht eine automatische amtswegige Weiterleitung eines Antrages des BF auf Senkung seiner Einkommenssteuervorauszahlung für das kommende Steuerjahr 2011 oder des dazu ergehenden Einkommensteuervorauszahlungsbescheides. Selbst wenn die Finanzbehörde den online gestellten Antrag des BF zur Senkung der Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 2011 wegen des zu erwartenden niedrigen Jahresgewinnes an die belangte Behörde weitergeleiten hätte, begehrte der BF nur die Senkung seiner Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 2011. Unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des objektiven Erklärungswertes, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interpretation von Parteianträgen heranzuziehen ist (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188) umfasst dieser Antrag kein Begehren zu einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für das Jahr 2011 oder 2012. Ein Antrag mit einem solchen Begehren wäre aber für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 leg.cit. für das Jahr 2011 bzw. 2012 erforderlich gewesen.
In der gegenständlichen Fallkonstellation hat die belangte Behörde entgegen dem Vorbringen des BF auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 leg.cit. primär ein darauf gerichteter Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 leg.cit. erforderlich, wobei kumulativ auch noch das Nicht-Überschreiten der angeführten Grenzen für Einkünfte und Umsätze glaubhaft zu machen ist (VwGH 14.2.2013, 2010/08/0073). Ein solches Begehren auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 leg.cit. ist außerdem für jedes einzelne künftige Kalenderjahr neu zu stellen (VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0174; 25.4.2007, 2005/08/0013). Solche Anträge mit einem Begehren gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 leg.cit. fehlen jedenfalls in der gegenständlichen Fallkonstellation für das Jahr 2011 bzw. für das Jahr 2012. Diese können auch nicht durch einen Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2011 oder einen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2011 oder 2012 ersetzt werden.
Soweit der BF sich auf die Verletzung einer Manuduktionspflicht der belangten Behörde stützt, so wird darauf verweisen, dass sich der BF weder Ende 2010, noch 2011 oder 2012 an die belangte Behörde mit dem Anliegen gewandt hat, einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 leg.cit. stellen zu wollen (vgl VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041, 14.6.2012, 2008/10/0343). Die Manuduktionspflicht der belangten Behörde umfasst auch nicht, amtswegig an den BF heranzutreten und ihn in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten. Vielmehr besteht die Manuduktionspflicht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist (VwGH 21.1.1992, 91/11/0144; 22.12.2010, 2007/08/0067). Die belangte Behörde hat auch nicht von Amts wegen den BF dahingehend zu manuduzieren, ob und welches materielle Vorbringen er zur Wahrung seiner Rechte zu machen hat (VwGH 8.5.2003, 2001/06/0140).
Einen Verbesserungsauftrag kann die belangte Behörde nur erteilen, wenn ein verbesserungsfähiger Mangel auf Grund eines schriftlichen Anbringens vorliegt. In der gegenständlichen Fallkonstellation fehlt es jedoch an einem solchen im Jahr 2011 oder 2012 (vgl auch VwGH 26.7.2012, 2011/07/0143). Angemerkt wird, dass in Fällen, in denen es im Ermessen des Versicherungsnehmers selbst liegt, rechtzeitig einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG zu stellen, das Verabsäumen, einen solchen Antrages rechtzeitig einzubringen, nicht der belangten Behörde angelastet werden.
Die Möglichkeit einer Nachsicht zur Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß GSVG ist in der gegenständlichen Fallkonstellation bei Fehlen eines rechtzeitig eingebrachten Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht vorgesehen. Der belangten Behörde ist auch diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Die Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind in § 4 GSVG erschöpfend aufgezählt [Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG5 (2016) § 4 RZ 1]. Soweit der BF auf den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG mit der Möglichkeit, bei Ruhen des Gewerbes bis zu 18 Monate rückwirkend von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden, verweist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass durch ihn keine rückwirkende Ruhendmeldung erfolgt ist. Eine solche wäre jedoch Voraussetzung dafür gewesen, dass von der belangten Behörde die Ausnahme von der Pflichtversicherung (Pensions- und Krankenversicherung) für maximal 18 Monate rückwirkend festgestellt werden könnte.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden (vgl dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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