BVwG L512 1426914-2

L512 1426914-2Bundesverwaltungsgericht13.06.2016

Regest

mangelnde Asylrelevanz, Religion, Scheinkonversion, strafrechtliche<br/>Verfolgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L512 1426914-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L512.1426914.2.00

Spruch

L512 1426914-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt) und der persischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 08.12.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 19 - 29) und der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizeidirektion Schwechat (AS 53 - 57) am 08.12.2011 erklärte der BF jeweils in der Sprache Farsi, dass er in XXXX in einem Supermarkt Verkäufer gewesen sei. Vor etwa einem Jahr hätte er einen Geistlichen (Mullah) nachgemacht. Davon sei ein Video aufgenommen worden. Seine Schwester habe hiervon auf der Uni anderen Studenten diese Videoaufnahme gezeigt. Ein Vater eines dieser Studenten habe das Video ebenfalls gesehen. Daraufhin habe ihn dieser gesucht und seien die Basij zu ihnen nach Hause gekommen, um ihn zu verhaften. Er habe aber vorher fliehen können. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.

Er habe nicht gewusst, dass sein Visum gefälscht war, der Schlepper habe die Ausreise organisiert.

I.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt (im folgenden kurz BAA), am 15.03.2012 (AS 109 - 139) brachte der BF in der Sprache Farsi insbesondere vor, dass sein Bruder am 12.06.2009 an einer Demonstration teilgenommen habe. Hierbei sei dieser verhaftet und festgehalten worden. Sie hätten nicht gewusst, wo er festgehalten wurde. Aus Frust über die Verhaftung seines Bruders hätte er im Jänner/Februar 2011 einen Videoclip gedreht. Dieses Video habe seine Schwester auf der Uni einer Studienkollegin/Freundin gezeigt, welche es online gestellt habe. Am folgenden Tag sei er verhaftet worden und für 12 Tage in Einzelhaft gewesen. Während seiner Verlegung zum Gericht XXXX habe er die Handschellen aufmachen und fliehen können.

Die Freundin seiner Schwester habe dieses Video per Bluetooth am 29.01.2011 übermittelt bekommen und online gestellt. Am nächsten Tag sei er dann gegen Mitternacht im Kaffeehaus festgenommen worden. Mit verbundenen Augen sei er von vier oder fünf Mitgliedern der Basij mitgenommen worden.

Während seiner Einzelhaft hätte jeden Tag ein Verhör stattgefunden. Jedes Mal habe er einen Zettel unterschreiben müssen.

Nach seiner Flucht im Zuge der Überstellung in den 18. Bezirk ins XXXX Gericht sei er nach Hause gefahren. Am nächsten Tag, um 10.00 Uhr vormittags, seien die Beamten zu ihnen ins Haus gekommen. Daraufhin sei er nach XXXX zu seinem Großvater geflüchtet und dort von Februar 2011 bis 08.12.2011 aufhältig gewesen.

So ca. einen Monat nach der Verhaftung seines Bruders seien die Sepah im Haus gewesen. Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung hätten sie ihn mitgenommen, am nächsten Tag aber freigelassen.

Das Video sei von seiner Freundin aufgenommen worden. Er hätte die Kleider von einem Mullah angezogen, auf den Händen große Ringe getragen und einen Rosenkranz in die Hand genommen. Er hätte die politische Situation im Iran auf komische Art dargestellt.

In seiner Abwesenheit seien die Basij auf der Suche nach ihm bereits zwei Mal bei ihnen zu Hause gewesen.

Auf Vorhalt, wonach aus der vorliegenden polizeilichen Meldung hervorgehe, dass der Reisepass echt und lediglich das Visum gefälscht sei, erwiderte der BF: "Sie können ja mit dem Reisepass zur iranischen Botschaft gehen und dort wird man feststellen, dass der Pass gefälscht ist. Ich hatte im Heimatland auch einen gefälschten Militärausweis."

Schließlich wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zum Iran übergeben und ihm eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF einen USB-Stick Adapter mit Handykarte (mikro SD-Karte) in Vorlage.

I.3. Am 17.04.2012 legte der BF beim Bundesasylamt auftragsgemäß einen Zettel mit der Internetadresse seines Videoclips und einen YouTube-Ausdruck vor (AS 153 - 157).

I.4. Laut Aktenvermerk des BAA vom 17.04.2012 konnten auf dem USB-Stick keine Videosequenzen gefunden werden (AS 163).

I.5. Am 03.05.2012 wurde von einem Dolmetscher der Sprache Farsi die Übersetzung des Textes zum Video XXXX übermittelt. Demnach sind in diesem Video drei Stimmen (ein Mann, eine Frau und ein Baby) zu hören. Ein junger Mann mit Umhang und Turban imitiere einen Mullah und versuche diesen ordinär und lächerlich darzustellen (AS 167 - 169).

I.6. Mit Bescheid des BAA vom 03.05.2012, Az.: 11 14.761-BAT wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das BAA stellte zusammengefasst fest, dass die Identität, Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF feststehe. Der BF sei mit einem gefälschten Visum illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er sei am XXXX geboren, ledig und gesund.

Die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.

Der BF habe bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritten und bei seinen Eltern über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt. Durch seine Arbeitsfähigkeit sei die Lebensgrundlage des BF gesichert.

Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass er sich in der Grundversorgung befinde. Er verfüge über keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich. Darüber hinaus habe der BF keinen abgeschlossenen Deutschkurs und gehe keiner geregelten Arbeit nach. Im Heimatland besitze er verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Das BAA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (AS 184 bis AS 211), insbesondere auch zur allgemeinen Lage, zum Rechtsschutz, zu Rückkehrfragen sowie zur - medizinischen - Grundversorgung. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hiefür hinreichend aktuell sind.

Beweiswürdigend wurde zu den vom BF behaupteten Ausreisegründen ausgeführt, dass die Angaben zu der fluchtauslösenden Situation bzw. zur Verhaftung und Anhaltung zu vage gehalten gewesen seien, um von einer selbst erlebten Situation ausgehen zu können. Den Schilderungen habe es an Emotionen gefehlt und habe der BF die Situation der Verhaftung nur oberflächlich schildern können. Trotz mehrmaliger Aufforderungen zu einer lebensnahen Schilderung sei der BF nicht in der Lage gewesen, die Situation emotionaler darzustellen. Zusätzlich habe er sich in Widersprüche verstrickt, weshalb sich der Eindruck eines vorgebrachten Konstrukts erhärtete. Im Übrigen sei die Begründung des BF, warum er im Zuge seiner Flucht nach Hause gegangen wäre, nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen, sondern absolut unplausibel. Insoweit der BF bei der ersten Einvernahme die 12tägige Anhaltung durch die Basij nicht ins Treffen führte, habe das BAA den Eindruck gewonnen, dass der BF versucht habe, sein Vorbringen bei der zweiten Einvernahme zu steigern. Ebenso spreche die Ausreise mit dem eigenen Reisepass gegen eine tatsächliche Verfolgung durch die iranischen Behörden, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Ausreiseverbot gegen den BF bestanden hätte. Aber auch eine Ausstellung des Reisepasses am 15.05.2011 wäre nicht möglich gewesen. Letztlich müsse angemerkt werden, dass die übermittelte Videosequenz des BF erst drei Tage nach der zweiten Einvernahme ins Netz (Youtube) gestellt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2012 (AS 223) wurde dem BF gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch das BAA mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater beigegeben wird.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 16.05.2012 Beschwerde erhoben (AS 239 - 253).

Zunächst wurde von Seiten des BF darauf hingewiesen, dass er während der Einvernahme aufgeregt gewesen sei. Er habe jedenfalls zuerst einmal seine ganze Geschichte (zuerst einmal nur in Umrissen) schildern wollen, damit das BAA einen Überblick über die Fluchtgeschichte habe. Wenn entscheidungsrelevante Details ausgeblieben sind, wäre er jederzeit gerne bereit gewesen, dazu in einer weiteren Befragung Stellung zu nehmen.

Weiters habe das BAA im Ermittlungsverfahren vor Ort keine Informationen über seine Anhaltung im Basij-Lager bzw. generell über seine Bedrohung durch das iranische Regime eingeholt. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die Art und Weise wie das BAA nun dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche aber nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.

In weiterer Folge wiederholte der BF teilweise sein bisheriges Vorbringen und erläuterte, dass er hinsichtlich des von ihm erstellten Videos annehmen würde, dass das Video aus Angst vor Verfolgung gelöscht, inzwischen aber wieder online gestellt worden sei.

Die Menschenrechtslage im Iran sei sehr schlecht und habe sich in letzter Zeit weiter verschlechtert. Diesbezüglich wurde vom BF auszugsweise der Jahresbericht 2011 von Amnesty International zur Lage der Menschenrechte im Iran vorgelegt. Wie das BAA den Berichten entnehmen könne, könne der BF auf Grund seines Fluchtvorbringens bei einer Heimreise in den Iran mit Folter und dem Tod rechnen.

I.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, Zl. E3 426.914-1/2012-5E wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Zusammengefasst wurde erörtert, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst wurden. Das BAA habe sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffendem Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.

Das Erkenntnis erwuchs am 26.06.2012 in Rechtskraft.

I.10. Am 15.05.2013 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag seiner Antragstellung wurde vom BF dargetan, dass er seit der Entscheidung im Verfahren unter der Az.: 11 14.761 Österreich nicht verlassen habe. Seine damaligen Angaben seien alle falsch gewesen. Damals habe der BF nicht angegeben, dass das Auto im Iran gestohlen worden sei. Das Auto sei von der Polizei aufgefunden worden, darin hätten sich Waffen (Maschinengewehre) befunden. Daraufhin sei der BF von der Polizei zu 12 Jahren Haft verurteilt worden. Um dieser Strafe zu entgehen, habe er das Land verlassen (AS 3 ff.).

I.11. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 23.05.2013 Folgendes zusammengefasst vor:

Er habe keine im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island aufhältige Verwandten, zu deinen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, er habe in Österreich keine aufhältigen Eltern oder Kinder. Er lebe in Österreich mit keiner sonstigen Person in einer Familien- oder Lebensgemeinschaft.

Er habe mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes nie Probleme gehabt. Der BF sei krank.

Der BF legte zahlreiche medizinische Unterlagen vor (AS 65 ff.).

I.12. Nach entsprechenden Auftrag des BAA langte am 06.06.2013 eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom f. Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ein. Darin wurde unter anderem erörtert, dass der BF an einer Anpassungsstörung, F43.25, Störung von Gefühlen und Sozialverhalten leide. Zudem würde ein hochgradiger Verdacht auf emotionale instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ.F 60.31 bestehen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten. Eine Verschlechterung im Rahmen einer Überstellung könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine akute Suizidalität bestehe derzeit nicht. Suizidale Affekthandlungen bei Impulskontrollstörung oder selbstschädigendes-/verletzendes Handeln zum Spannungsabbau oder appellativen Charakters seien nicht ausgeschlossen. Der BF sei jedoch allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es würden keine Denkstörungen bestehen. Die kognitiven Funktionen - grob beurteilt - seien ausreichend. Für eine Auffassungsstörung in größerem Ausmaß würden derzeit keine Hinweise bestehen (AS 95 ff.).

I.13. Mit Schreiben vom 14.08.2013 wurden medizinische Unterlagen sowie weitere Beweismittel in Kopie vorgelegt (AS 119 ff.).

I.14. Mit Schreiben vom 24.09.2013 wurde eine Ladung vom islamischen Gericht in XXXX in Kopie vorgelegt (AS 159 ff.).

I.15. Am 30.09.2013 wurde bekannt gegeben, dass der BF im Verfahren vertreten wird (AS 165).

I.16. Am 05.11.2013 legte der BF eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung vor (AS 173).

I.17. Mit Schreiben vom 19.11.2013 wurde eine Kopie eines Grundbuchauszuges, ein Gerichtsurteil, eine Kopie einer Ladung, eine Kopie einer Geburtsurkunde sowie gerichtliche Informationen vorgelegt (AS 175 ff.).

I.18. Mit Schreiben vom 26.11.2013 wurden erneut ärztliche Unterlagen vorgelegt (AS 187 ff.).

I.19. Mit Schreiben vom 15.10.2013 wurde seitens des BF bekannt gegeben, dass er im Verfahren nicht mehr vertreten ist (AS 207).

I.20. Vor einem Organwalter des nunmehr zuständigen Bundessamtes für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden kurz BFA) brachte der BF am 26.02.2014 Folgendes zusammengefasst vor:

Der BF habe Schwestern, Brüder und Eltern im Iran, mit denen er auch Kontakt habe. Der BF habe gesundheitliche Probleme, lebe in Grundversorgung und habe sich für einen Deutschkurs eingeschrieben. Er habe zwei österreichische Freund, sei von keinen gerichtlichen Verfügungen in Österreich betroffen gewesen und habe keine strafrechtlichen Delikte im Iran begangen. Er habe in seinem Heimatland eine Ladung bekommen, dass er sich bei Gericht melden solle. Er wisse nicht, ob es einen offiziellen Haftbefehl gegen den BF geben würde.

Er habe im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt, da seine Mutter ihm gesagt habe, er dürfe das nicht, ansonsten werde er in den Iran abgeschoben. Er sei aus dem Iran geflüchtet, da das Auto seines Vaters gestohlen worden wäre. Zwei Monate später sei es sichergestellt worden. Eines Tages sei er mit dem Auto weggefahren. Beamte in Zivil wären in ein Shishalokal gekommen, hätten den BF und danach das Auto kontrolliert. Bei der Autokontrolle sei eine Schusswaffe sichergestellt worden. Der BF sei verhaftet und zur Suchtgiftabteilung gebracht worden. Am nächsten Tag sei der BF einvernommen worden. Der BF habe alles gestanden, da man ihn bedroht hätte. Nach dieser Einvernahme sei der BF einem Richter vorgeführt worden. Der BF habe sein Geständnis widerrufen und erklärt, dass man ihn ansonsten geschlagen hätte. Dann sei der BF ca. 16 Tage in Anhaltung gewesen bis die Mutter des BF eine Grundbuchsrolle als Kaution hinterlegt habe. Ca. ein Jahr später sei die Hauptverhandlung gewesen. Der BF sei wegen Besitz der Schusswaffe zu 5 Jahren, wegen Drogenbesitz zu 6 Jahren und 9 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Mio. Rial und 74 Peitschenhiebe verurteilt worden. Das Auto sei erst nach einem Jahr freigegeben worden. Der BF habe 20 Tage Zeit gehabt eine Berufung zu ergreifen, die auch seine Rechtsanwältin gemacht habe. Während dieser 20 Tage sei er aus dem Iran geflohen.

Der BF besuche nunmehr eine Kirche. Er sei Moslem, er korrigierte sich und gab an, doch kein Moslem zu sein (AS 217 ff.).

I.21. Am 14.03.2014 wurden Beweismittel vorgelegt (AS 311 ff.).

I.22. Nach entsprechenden Auftrag des BFA langte am 01.04.2014 ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutische Medizin, ÖAK-Diplom f. Psych III, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ein. Es wurde festgehalten, dass der BF an einer krankheitswertigen psychischen Störung leidet. Der BF könne seine Interessen ohne Nachteil für sich selbst erledigen, er würde aus heutiger Sicht keinen Sachwalter benötigen. Der BF sei einvernahme- und geschäftsfähig. Der BF benötige eine Behandlung, bei Ausbleiben der Medikation seien Suizidversuche, Affekthandlungen oder appellative Handlungen nicht auszuschließen. Bei Überstellung in den Heimatstaat des BF gehe der BF davon aus, dass er in Haft komme. Dies könne zu einer gesundheitlichen Verschlechterung mit selbstschädigenden Handlungen führen (AS 317 ff.).

I.23. Mit Schreiben vom 30.04.2014 legte der BF seinen iranischen Personalausweis vor (AS 369 ff.).

I.24. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 12.05.2014 Folgendes zusammengefasst vor:

Er möchte zum erstellten Gutachten keine Stellung nehmen. Er habe, als er ein paar Mal XXXX besucht habe, Gefallen am Christentum gefunden. Der BF bekenne sich zum katholischen Glauben. Er sei noch nicht getauft worden, er besuche eine Kirche. Dorthin komme ein Pfarrer, der über Veranstaltungen sprechen würde. Dieser spreche auf Deutsch und eine Frau übersetzte auf Persisch. Man bekomme auch Zettel, auf denen Zitate aus der Bibel zu finden wären. Der BF sei erst 6-7 Mal hingegangen.

I.25. Mit Schreiben vom 02.07.2014, 09.07.2014 wurden Beweismittel vorgelegt (AS 405 ff.)

I.26. Nach entsprechenden Auftrag des BFA langten Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Angaben des BF ein (AS 421 ff.)

I.27. Im Rahmen einer Einvernahme am 06.08.2014 hatte der BF die Möglichkeit zu Rechercheergebnissen, welche auf Ermittlungen im Iran beruhen bzw. zum Verfahren Stellung zu nehmen (AS 449 ff.).

I.28. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 19.08.2015 erteilt (Spruchpunkt III.) (AS 459 ff.).

I.28.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF - er sei zu Unrecht im Iran verurteilt worden - als unglaubwürdig. Der BF habe den wahren Grund für seine Verurteilung zu verhüllen versucht, wohlwissend, dass Straftaten ein Asylhindernis darstellen. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF zum Christentum konvertiert sei. Weder anhand des Wissens noch anhand der Gewissensfragen zur christlichen Religion habe der BF eine innere Überzeugung zum Christentum glaubhaft gemacht.

I.28.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.28.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF hervorkam, jedoch ein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt.

I.29. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Der BF hielt darin sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Es wurden die Anträge gestellt,

I.30. Mit Schreiben vom 26.08.2014 wurde erneut Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten (OZ 2).

I.31. Mit Schreiben vom 22.02.2015, 02.03.2015, 09.04.2015, 10.04.2015 wurden Beweismittel vorgelegt (OZlen 4, 5, 6, 7).

I.32. Für den 08.07.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

I.32.1. Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 11.06.2015 aktuelle Länderberichte zur Lage im Iran zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

I.32. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF seine dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität und dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei.

Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seinem Fluchtvorbringen Stellung zu nehmen (OZ 11).

I.33. Für den 06.04.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer weiteren mündlichen Verhandlung.

I.34. Am 23.12.2015 langte ein Schreiben bezüglich des BF ein (OZ 14).

I.35. Im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung hatte der BF erneut die Möglichkeit zu seinem Fluchtvorbringen bzw. zu Aussagen eines Zeugen Stellung zu nehmen (OZ 17).

I.36. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer

Bei dem BF handelt es sich um einen männlichen, iranischen Staatsbürger, welcher die Sprache Farsi spricht. Der BF ist ein lediger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität des BF steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:

Politische Lage

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Majlis - Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung Staatsoberhaupt ist, jedoch de facto eher Ministerpräsident, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind 6 vom Obersten Führer ernannte Geistliche und 6 vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen. Die internationale Isolierung des Irans verschärfte sich vor allem während der Amtszeit von Präsident Ahmadinejad. Teilweise ist dies auf die schlechte Menschenrechtslage zurückzuführen, hier vor allem auf das sehr brutale Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten nach den Präsidentenwahlen im Juni 2009. Ein wesentlicher Streitpunkt ist das iranische Atomprogramm, das laut iranischen Angaben ausschließlich zivilen Zwecken (Energiegewinnung, Herstellung von Isotopen für medizinische Zwecke) dient. Es bestehen mehrere Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates (insb. Resolution 1929 vom Juni 2010) sowie - darüber hinausgehend - EU-Sanktionen, die jetzt schon de facto auf einen völligen Importstopp von iranischem Erdöl in die EU hinauslaufen, sowie den Import von Erdgas aus dem Iran verbieten und Banküberweisungen beschränken. Ein positiver Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen zwischen den E3+3 und dem Iran über eine umfassende Lösung der Nuklearfrage könnten zu einer Aufhebung dieser Sanktionen und Beendigung der wirtschaftlichen Isolation des Iran führen. Es wäre allerdings verfehlt anzunehmen, dass damit eine Annäherung des Iran an westliche Standpunkte insbesondere in menschenrechtlichen Fragen einhergehen müsste (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AA 1.2015).

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten "Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert (AA 1.2015).

Das Konstrukt der Islamischen Republik gibt regelmäßigen Wahlen einen festen Platz, schränkt aber die Kandidaten durch Vorselektion ein. Dies erlaubt einen begrenzten Wettbewerb innerhalb einer prinzipiell systemtreuen Elite, über den das Regime flexibel auf innere und äußere Herausforderungen reagiert. Rohani steht für das Lager der Pragmatiker und Technokraten. Deren Vertreter wollen die Stabilität des Regimes über wirtschaftliche Entwicklung und konstruktive Außenbeziehungen sichern. Rohanis Kandidatur wurde von einem breiten politischen Spektrum getragen - angefangen von den Reformern über die traditionelle Geistlichkeit bis hinein ins konservative Lager. Die iranischen Wähler wollten Veränderung, doch der Verlauf der Protestbewegung nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 und auch das Beispiel Syriens hatten ihnen gezeigt, wohin die direkte Konfrontation eines gewaltbereiten Regimes führen konnte. Also stimmten sie für graduellen Wandel und zeigten damit eine in der Region kaum erreichte politische Reife. Doch Rohanis Versprechen von mehr Freiheiten und Bürgerrechten blieb bislang weitgehend unerfüllt. Zwar sind in der Presse Tabus gefallen und sogar Regierungsmitglieder kommunizieren über die eigentlich zensierten sozialen Netzwerke im Internet. Auch veröffentlichte Rohani einen vielbeachteten Entwurf einer Charta der Bürgerrechte. Doch Justiz und Sicherheitsapparat tun alles, um den Eindruck von größerer Offenheit zu trüben. Trotz Freilassung einiger prominenter politischer Gefangener sitzen noch immer dutzende Aktivisten und Kritiker in Haft. Erneut wurden Zeitungen geschlossen und Generalstaatsanwalt Mohseni Ejei warnte vor einer Wiedereröffnung der unabhängigen Journalistengewerkschaft. Die Zahl der Hinrichtungen ist alarmierend. Der Iran drängt selbstbewusst auf die internationale Bühne und agiert dabei keinesfalls immer so, als wäre er nach Jahren der Konfrontation endlich durch internationalen Druck auf eine konziliante Linie gebracht worden. Rohani vertritt die Interessen des Regimes und handelt in Übereinstimmung mit dem Revolutionsführer (IPG 27.1.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiöser) Feiertage und Gedenktage. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.2.2015).

Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen. Am 15. April 2011 kam es in der Provinz Khusestan anlässlich des sechsten Jahrestages der Niederschlagung der Proteste der arabischstämmigen Bevölkerung gegen eine Politik der Iranisierung im Jahre 2005 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der arabischen Minderheit in Ahwaz und mehreren anderen Städten der Provinz (u.a. Hamidiyeh, Abadan, Khorramshahr). Dabei wurden mindestens 12 Menschen getötet und 20 verletzt (AA 9.2.2015a, vgl. BMEIA 9.2.2015).

Quellen:

Verbotene Organisationen

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK) (AA 11.2.2014).

Quellen:

Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq - MEK, MKO; aka People's Mojahedin Organisation of Iran - PMOI)

Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, "iranische Volksmudschahedin") gilt im Iran als Terror-Organisation, die für die Ermordung von 17.000 IranerInnen verantwortlich gemacht wird. Die Streichung der MEK von der Liste terroristischer Organisation durch die EU und die Vereinigten Staaten wurde von iranischer Seite scharf verurteilt. Verbindungen zur MEK gelten als moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 10.2014).

Die Volksmudschaheddin sind eine verbotene Oppositionsgruppe mit Sitz in Irak, die den Sturz der iranischen Regierung befürwortet und in der Vergangenheit mit bewaffneten Aktionen gegen die Regierung in Erscheinung getreten ist (AI 10.8.2012).

Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in Teheran macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich. Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak. Nach der US-geführten Invasion des Irak 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde, wurde die Gruppierung entwaffnet. 2012 strichen die USA die Volksmudschaheddin von ihrer Terrorliste, was von Teheran scharf verurteilt wurde. Nun hat der iranische Botschafter im Irak verlautbart, dass der Iran bereit sei, hunderte Mitglieder der Volksmudschaheddin zu amnestieren, die niemanden getötet haben oder gegen die keine Gerichtsverfahren anhängig sind. 423 Personen, die keine rechtlichen Probleme im Iran haben, können laut dem Botschafter in den Iran zurückkehren. Das sind ca. 14% der geschätzten 3.000 Mitglieder, die im Exil im Camp Liberty nahe Bagdad leben (Dailystar 19.3.2014).

Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin im Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad bei der US-Invasion im Irak ist durch die Amerikaner passiert. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in Teheran betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden. Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen. Diese Behauptung wird von AkademikerInnen und anderen Iran-ExpertInnen bestritten. Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat gegründet (Guardian 21.9.2012, vgl. ACCORD 9.2013).

Aus dem Camp Ashraf wurde der Großteil der Volksmudschaheddin unter Vermittlung der Amerikaner vor einiger Zeit in ein neues Lager im Irak verbracht, es heißt Camp Liberty, auch dort sehen sich die Kämpfer von der irakischen Armee bedroht (Zeit 10.11.2013).

Gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin (MKO) wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt. Die MKO wird als terroristische Organisation bekämpft. Auch im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 wurden mehrere mutmaßliche MKO-Mitglieder festgenommen. Über ihren Verbleib gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen und sicherzustellen. Einheitliche Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des vierten Strafgesetzbuches droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und höchstens 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den Kampf gegen Gott oder das Stiften von Verderben auf der Erde fallen. Nach dem Gesetzeslaut ist der Straftatbestand für "Mohareb" - Kampf gegen Gott - erfüllt, wenn eine Person eine Waffe nutzt, um Mitmenschen zu verängstigen und sie ihrer Freiheit und Sicherheit zu berauben. Unter diesen Straftatbestand können je nach Ansicht des Richters die unterschiedlichsten "Straftaten" fallen. Je nachdem, was ihnen vorgeworfen wird, könnten MKO-Anhänger demzufolge sogar von der Todesstrafe bedroht sein. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und vom Richter ab. Seit Dezember 2004 hat das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) Personen mit MKO-Vergangenheit aus Camp Ashraf (Irak) auf dem Landweg nach Iran zurückgeführt, die - soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter verfolgt worden sind. Voraussetzung dafür ist jedoch die glaubwürdige Distanzierung der Personen von der MKO. Es ist davon auszugehen, dass bisher insgesamt ca. 290 Personen mit MKO-Vergangenheit auf diesem Weg zurückgeführt worden sind. Etwa 500 Personen sind bisher ohne Unterstützung des IKRK nach Iran zurückgekehrt. Von den etwa 2.900 verbleibenden Bewohnern in Camp Liberty können nach Auskunft des IKRK etwa 100 - 120 Personen nicht straflos nach Iran zurückkommen, da gegen sie bereits Haftbefehle vorliegen. Insgesamt gestaltet sich die Reintegration der Rückkehrer in die iranische Zivilgesellschaft sehr schwierig. Die NRO "Organization for Defending Victims of Violence" hat im Jahr 2012 ein Therapie-Programm für 14 ehemalige MKO-Anhänger durchgeführt. Es gibt jedoch noch viele staatliche Repressalien, die die Wiedereingliederung der Rückkehrer erschweren. Sie können beispielsweise nicht in Personenstandsregister eingetragen werden oder einen Führerschein erhalten (AA 11.2.2014).

Quellen:

"Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" (PJAK - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans)

In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh"), oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PJAK, "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, die als direkter iranischer Ableger der türkischen PKK gilt) vorgeworfen. Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. Im November 2011 wurden sieben Kurden wegen der Beteiligung an den Zusammenstößen wegen "Aktionen gegen die nationale Sicherheit" zu Haftstrafen verurteilt. Im September 2011 erklärte die PJAK einen Waffenstillstand gegenüber dem Iran. Einer der Führer der PJAK ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi. Wegen Mitgliedschaft bei der PJAK oder Komalah bzw. Kampf gegen Gott wurden aber in den letzten Jahren immer wieder Personen verurteilt und hingerichtet (vgl. AA 11.2.2014).

Im Oktober 2013 exekutierte die iranische Regierung zwei PJAK-Mitglieder, einer davon die Führungsperson Habibollah Golparipour. Die PJAK warnte daraufhin, dass der Tod von Golparipour nicht unbeantwortet bleibt. 2011 einigten sich PJAK und die iranische Regierung auf einen Waffenstillstand, der jedoch mehrmals gebrochen wurde. Noch kurz vor der Hinrichtung der beiden PJAK-Mitglieder soll sich die PJAK nach eigenen Angaben um einen Waffenstillstand bemüht haben. Die PJAK ist verantwortlich für das Töten von iranischen Grenzwachebeamten und Soldaten in den letzten Jahren und ist mittlerweile die einzige kurdische Gruppierung, die mit dem iranischen Regime in einem bewaffneten Konflikt steht (Rudaw 27.10.2013a, Rudaw 23.1.2014b).

Bei der PJAK gibt es zwei Arten von Mitgliedschaft. Professionelle Mitglieder, die unter anderem auch militärisches Training erhalten und Waffen tragen. Diese sind unverheiratet und haben ihr Leben der PJAK gewidmet. Sie werden von der PJAK z.B. in kurdische Dörfer oder Städte gesandt, wo sie versuchen, die Leute zu organisieren und verschiedene Komitees und legale Organisationen gründen, um ihre Ideologie zu verbreiten. Professionelle Mitglieder nehmen an militärischen und politischen Aktivitäten der PJAK teil. Als zweite Gruppe werden die semi-professionellen oder lokalen Mitglieder genannt, die ein ganz normales Leben mit ihren Familien führen. Sie nehmen nicht an militärischen Aktivitäten teil, führen aber politische Aktivitäten aus, wie z.B. Flyer verteilen. Um ein semi-professionelles Mitglied zu werden, muss man das Ausbildungsprogramm der Partei durchlaufen. Neben diesen beiden Gruppen gibt es auch noch die Sympathisanten, die selten auch Flyer verteilen oder an Demonstrationen teilnehmen. Diese sind nicht direkt an der Organisation von Demonstrationen beteiligt und haben auch keine Verbindung zur Organisation der Partei. Die Sympathisanten arbeiten unter der Führung der semi-professionellen Mitglieder. Da die PJAK im Iran eine verbotene Organisation ist, müssen sowohl Mitglieder, als auch Sympathisanten mit ernstzunehmenden Strafen rechnen, wenn ihre Aktivitäten enthüllt werden (DIS/DRC 30.9.2013).

Quellen:

Komala(h) (Kurdistan Organization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI)

Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen gegen mutmaßlich radikale Mitglieder wurden in jüngerer Vergangenheit nicht bekannt (AA 11.2.2014).

Komala (SKHKI) hat ihre Zentrale in der Autonomen Kurdischen Region Irak. Es gibt Parteimitglieder und -sympathisanten. Organisiert ist sie in einzelne Zellen, die von Mitgliedern geführt werden. Die Mitglieder einer Zelle teilen sich die Arbeit auf, aber nur eine Person nimmt Kontakt zur Zentrale auf. Sympathisanten hören das Parteiradio, schauen Komala TV und beteiligen sich an Aktivitäten, die von Komala empfohlen werden. Die Zellen fungieren als eine Art Schirmorganisation, die eine große Anzahl an Sympathisanten abdecken. Geheime Aktivitäten der Partei in Iran werden von der Einheit "Takesh" durchgeführt. Komala erlaubt ihren Mitgliedern im Iran nicht, sich in größeren Gruppen als zwei oder drei Personen zu treffen (DIS/DRC 30.9.2013).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2014). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 27.2.2014).

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, im Zweifelsfall kann jedoch die Sharia vorrangig angewendet werden. Das gesamte kodifizierte Recht wird durch den Wächterrat auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Der Chef der Judikative ernennt seinerseits den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Generalstaatsanwalt. In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" (IBA) hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA vermehrt staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. Eine bereits seit 2009 geplante Gesetzesänderung, welche die Kammer de facto unter die Kontrolle der Judikative stellen wird, wird noch immer bearbeitet. Zudem werden derzeit Pläne diskutiert, beide Anwaltsvereinigungen vollständig zusammenzuschließen, was das Ende der Unabhängigkeit der Iranian Bar Association zur Folge hätte (AA 11.2.2014).

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegen nimmt. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz (AA 11.2.2014).

Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Menschenrechtsverteidiger, Rechtsanwälte, Gewerkschafter, Personen, die sich für die Rechte von Minderheiten eingesetzt hatten, sowie Frauenrechtlerinnen wurden nach wie vor schikaniert, willkürlich festgenommen und inhaftiert oder erhielten nach unfairen Gerichtsverfahren Freiheitsstrafen. Viele von ihnen, auch die in den vergangenen Jahren in unfairen Prozessen verurteilten Personen, sind gewaltlose politische Gefangene. Die Behörden schikanierten beharrlich die Familien von Aktivisten. (AI 23.5.2013).

Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).

Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:

Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas- Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 11.2.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt auch keine Berichte, dass die Regierung Täter disziplinieren würde (US DOS 27.2.2014).

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei). Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter", "Revolutionsgarde") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Khamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte.

Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung von Ex-Präsident Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert (AA 11.2.2014, vgl. DW 13.6.2013). Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen 2009 inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen (AA 11.2.2014, vgl. FH 4.12.2014, DW 13.6.2013).

Neben einem "Hohen Rat für den Cyber Space" wurde Ende 2008 innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army" - FATAH). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Oppositionsbewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Die Einheit dürfte auch für mehrere Hacker-Angriffe auf oppositionelle und westliche, regierungskritische Webseiten, z.B. das zur News Corp. gehörende Farsi 1 verantwortlich sein. Bassij-Kommandeur General Ali Fasli verkündete am 14. März 2011, es seien mehrere Cyber-Angriffe gegen Websites von Feinden des Irans durchgeführt worden. Zu den Angreifern gehörten Professoren, Studenten und Geistliche (AA 11.2.2014).

Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Khomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt: Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 11.2.2014).

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 11.2.2014).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2014).

Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 23.5.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in Teheran sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 27.2.2014).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Weiterhin finden im Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren; 2013 waren es Berichten zufolge mindestens zwei. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Jungen bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. Derzeit sind mehr als 160 jugendliche Straftäter zum Tode verurteilt. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung bei der Alkohol konsumiert wird für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene, die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2014, vgl. UN Human Rights Council 11.3.2014).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. In Zeiten zunehmender innenpolitischer Spannung können chaotische Verhältnisse auch dazu führen, dass das Schicksal regimekritischer Personen unklar ist. Im Sommer 2009 mussten Angehörige von Demonstranten diese oft tagelang in Spitälern suchen, um später festzustellen, dass diese nicht mehr am Leben sind. Vielfach müssen Angehörige oft Wochen warten, um eine Bestätigung einer Verhaftung und den Aufenthaltsort der/s Gefangenen zu erfahren. Oft gibt es auch keine endgültige Klarheit über die Vorgänge in iranischen Gefängnissen, z.B. werden manchmal als offizielle Todesursache Krankheiten angegeben, an denen der Häftling ganz kurz vor seinem Tod noch nicht gelitten hatte. Selbst nach dem Tod durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt: Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal vor Benachrichtigung der Angehörigen, und Totenfeiern sowie Grabbesuche für RegimegegnerInnen - zum Teil gewaltsam - aufgelöst (ÖB Teheran 10.2014).

Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte während der Haft waren nach wie vor weit verbreitet; die Verantwortlichen blieben straffrei. Zu den am häufigsten beschriebenen Foltermethoden gehörten Schläge, Scheinhinrichtungen, Drohungen, das Einsperren in winzige Verschläge und die Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung (AI 23.5.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten. Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 27.2.2014).

Auch kommt es zu Korruption im Justizwesen; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Der Justizverwaltung kommt eine Schlüsselrolle als Mittler zu, sie nimmt u. a. die Gelder entgegen (AA 11.2.2014).

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2014 auf Platz 136 von 175 untersuchten Ländern (TI 2014, vgl. GIZ 12.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich beim Innenministerium registrieren und können willkürlichen Restriktionen ausgesetzt sein (FH 23.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen sind im Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Vergleichsweise wurde die seit vielen Jahren existierende und anerkannte unabhängige Rechtsanwaltskammer eines Tages "missliebig", worauf von staatlicher Seite eine regierungsabhängige Anwaltsvereinigung gegründet wurde, um die traditionell bestehende Kammer zur Seite zu drängen. Andererseits können manche NGOs, so zum Beispiel die "Organisation for Defending Victims of Violence" laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Centers", deren Gründungsmitglieder nahe allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Insbesondere betroffen sind Aktivisten, die sich in der Kampagne "One Million Signatures" für die Gleichberechtigung von Frauen eingesetzt haben. Auch die Gruppe "Mothers of Laleh Park" wurde verboten und ihre Gründerin zu einer Haftstrafe verurteilt. Im September 2013 wurden ein dutzend politische Häftlinge, unter anderem Menschenrechtsaktivisten und -anwälte der zuletzt genannten Kampagnen, freigelassen. Ungeachtet dessen, befinden sich noch hunderte politische Gefangene in Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit in Haft. Allen Menschenrechts-NGOs werden jeglicher Kontakt mit dem Ausland und AusländerInnen strikt verboten - und für einen solchen Fall strenge Strafen in Aussicht gestellt (ÖB Teheran 10.2014).

Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran weiterhin nicht möglich. Seit 2009 werden Menschenrechtsaktivisten systematisch eingeschüchtert. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, kann potentiell zu Repressionen oder Verhaftung führen. Dazu gehört insbesondere auch die Bekanntmachung von Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsaktivisten sehen sich mit Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" oder "Moharebeh" (Kampf gegen Gott) konfrontiert. Die Mitgliedschaft in Menschenrechtsvereinigungen oder die Gründung von Menschenrechtsorganisationen wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt. ("Gründung / Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung"). Vollständig zerschlagen wurde z.B. die iranische Menschenrechtsorganisation "Committee of Human Rights Reporters". Die Homepage der Organisation wurde abgeschaltet, gegen mehrere Mitglieder der Gruppe wurden mehrjährige Haft- und Körperstrafen verhängt. Den Aktivisten wurde z.T. Moharebeh (Kampf gegen Gott) und Störung der öffentlichen Ordnung vorgeworfen. Inzwischen operiert die Gruppe von den USA und von Norwegen aus. In Iran gibt es mehrere Tausend NGOs, welche in verschiedenen Bereichen u.a. auch mit Menschenrechtsbezug arbeiten. Zum Tätigwerden benötigen NGOs in Iran seit Einführung des Nebengesetzes über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 grundsätzlich eine staatliche Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Besonders für internationale NGOs ist der Registrierungsprozess schwierig. Auch nach der Registrierung ist eine unabhängige Arbeit nicht möglich. NGOs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Des Weiteren berichten internationale sowie nationale NGO-Vertreter von zunehmender staatlicher Kontrolle innerhalb der letzten Monate, z.B. der Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Daten von Programmteilnehmern. Aufgrund des innerhalb des letzten Jahres gestiegenen Drucks seitens der iranischen Behörden hat die internationale NGO "Assistance International" ihre Tätigkeit in Iran eingestellt. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts kommt es des Weiteren immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NGOs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von staatlich gesteuerten NGOs. Ausländische, in humanitären Bereichen tätige NGOs können Projekte mit Menschenrechtsbezug, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen, durchführen. Jegliche Aktivität wird allerdings von den iranischen Behörden überwacht und bedarf der Genehmigung. Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NGOs. Die Annahme ausländischer Gelder

ist genehmigungspflichtig. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NGO eine solche Genehmigung beantragt hat. Es ist davon auszugehen, dass NGOs befürchten, allein die Beantragung einer solchen Genehmigung könnte sie in die Gefahr bringen, der illegalen Kooperation mit dem Ausland konfrontiert zu werden. Die Anfang 2010 seitens des Ministerium für Information veröffentlichte Liste von 60 ausländischen NGOs, zu denen iranischen Staatsangehörigen der Kontakt verboten ist sowie der fast zeitgleich erfolgte Hinweis des Ministeriums, dass "außergewöhnliche" Kontakte von iranischen Staatsangehörigen mit Botschaften in Teheran verboten sind, hatten zum Ziel, die Strukturen der iranischen Zivilgesellschaft noch deutlicher als bisher vom Zugang zum westlichen Ausland abzuschrecken. In dieser Situation sind jegliche Kontakte zwischen iranischen NGOs und dem Ausland für die Betroffenen extrem risikoreich. Für iranische NGOs ist es sehr schwer, andere finanzielle Quellen zu erschließen (AA 11.2.2014).

Die Regierung schränkte die Arbeit von Menschenrechtsgruppierungen und Aktivisten ein und reagierte auf Anfragen und Berichte mit Belästigungen, Inhaftierungen und Überwachungen. Ebenso kooperierte die Regierung nicht mit lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen und schränkte deren Tätigkeiten ein. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt (ÖB Teheran 10.2014).

Die UN haben sich am 27.10.14 besorgt über die stetig steigende Zahl von Hinrichtungen und die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran geäußert. Seit der Wahl des gemäßigten Präsidenten Hassan Rohani im Juni 2013 seien demnach 852 Menschen hingerichtet worden, darunter acht Minderjährige. Kritisiert wurde überdies die Einschränkung der Pressefreiheit. Demnach seien derzeit 35 Journalisten inhaftiert, mindestens 300 Menschen seien zudem wegen ihres Glaubens in Haft, darunter 120 Mitglieder der Baha'i (BAMF 3.11.2014).

Im Jahr 2014 gab es keine signifikanten Verbesserungen in Bezug auf Menschenrechte. Repressive Elemente innerhalb des Sicherheitsapparates, des Geheimdienstes und der Justiz bewahrten ihre Macht und blieben weiterhin die Haupttäter bei Menschenrechtsverstößen. Exekutionen, vor allem bei Drogenvergehen blieben hoch. Sicherheitsbehörden und Geheimdienst inhaftierten Journalisten, Blogger und Social Media Aktivisten, und die Revolutionsgerichte verhingen schwere Strafen gegen sie (HRW 20.1.2015).

Neben Menschenrechts-Aktivisten sind insbesondere auch Menschenrechts-Anwälte von staatlicher Verfolgung bedroht. Die Anwälte des Zentrums für Menschenrechtsverletzungen um Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi wurden seit der Schließung des Zentrums 2008 zu hohen Haftstrafen und Berufsverboten verurteilt. Zuletzt wurde der Mitbegründer des Zentrums, Abodlfattah Soltani, im März 2012 zu 18 Jahren Gefängnis im Exil und 20 Jahren Berufsverbot verurteilt. (Im Berufungsverfahren im Juni 2012 wurde die Haftstrafe auf 13 Jahre verkürzt). Zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zählte neben "Propaganda gegen das Regime" und "Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung" auch die "Annahme eines illegalen Preises" (Menschenrechtspreis der Stadt Nürnberg). In zahlreichen Fällen werden Berufungsverfahren von Menschenrechtsaktivisten oder -anwälten bewusst in der Schwebe gehalten, um die Betroffenen so in Unsicherheit zu belassen und iranischen oder internationalen Akteuren keine Angriffspunkte durch ein rechtskräftiges Urteil zu bieten. Berufungsverfahren dauern mitunter bis zu drei Jahre, so z.B. im Fall des Menschenrechtsanwaltes Dadkhah (Verurteilung 2009, Berufungsurteil Ende April 2012, 9 Jahre Haft und Berufsverbot) (AA 11.2.2014, vgl. HRW 20.1.2015).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind weiterhin stark eingeschränkt. Regierungskritiker und Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Personen, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, wurden willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt in Gewahrsam gehalten, nach unfairen Gerichtsverfahren zu Gefängnisstrafen verurteilt und daran gehindert, ins Ausland zu reisen. Viele von ihnen, auch die in den vergangenen Jahren in unfairen Prozessen verurteilten Personen, sind gewaltlose politische Gefangene. Die Behörden schikanierten beharrlich die Familien von Aktivisten. Folter und andere Misshandlungen an Gefangenen waren an der Tagesordnung und blieben für die Täter straffrei. Frauen, Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) wurden weiterhin durch die Gesetzgebung und im Alltag diskriminiert. Es wurden gerichtlich angeordnete grausame Prügel- und Amputationsstrafen vollstreckt (AI 23.5.2013, vgl. US DOS 27.2.2014, UN Human Rights Council 11.3.2014). Trotz all dieser Probleme notiert der UN Human Rights Council auch Verbesserungen seit seinem letzten Bericht in Bezug auf die menschenrechtliche Situation, wie zum Beispiel die Freilassung hochrangiger politischer Gefangene, die nach den Protesten von 2009 verhaftet wurden, die Wiederanstellung von Universitätsstudenten und Dozenten, die von der Hochschulbildung aufgrund ihrer Rolle in den 2009er Protesten ausgeschlossen wurden und der Entwurf einer Bürgerrechtscharta. Die Regierung machte auch Versprechungen bezüglich der Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und ethnischen Minderheiten und das Fördern der Meinungsfreiheit (UN Human Rights Council 11.3.2014).

Im Herbst 2014 gab es Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen. Obwohl dies positiv zu werten ist, hat sich die Menschenrechtssituation in Iran nicht geändert. Sorge bereiten international die weitverbreitete Anwendung der Todesstrafe, Einschränkungen der Religions- und Glaubensfreiheit, sowie der Meinungsfreiheit, der Rechte von Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Frauen und Häftlingen (FCO 31.12.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Das Kulturministerium geht weiterhin hart gegen regimekritische Medien vor. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen. Hintergrund dürfte neben entsprechenden personellen Veränderungen innerhalb des Ministeriums auch die zunehmende informelle Einflussnahme anderer Stellen, z.B. des Geheimdienstes, sein. Die wenigen offiziell noch zugelassenen regierungskritischen Medien sind unmittelbar von der Schließung bedroht und sind zunehmend verunsichert, welche Beiträge noch erlaubt sind und welche nicht. Die Folge sind in vielen Fällen Selbstzensur und eine erhöhte Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Regierungskritische Zeitungen müssen durch den eingeschränkten Zugang zu Papiersubventionen und zum Anzeigengeschäft zudem massive Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Daten oder Ereignissen werden Medien verstärkt systematisch unterdrückt und eingeschüchtert. Insbesondere in den Monaten vor den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 wurde durch gezielte Einschüchterungsmaßnahmen der Informationsfluss staatlich gesteuert. Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 11.2.2014).

Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung ist illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Satellitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden des Weiteren ausländische Satellitenprogramme durch den Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert. Die neue Regierung stellte in vager Form gewisse Liberalisierungen in Aussicht. Bislang erfolgte keine Umsetzung (AA 11.2.2014, vgl. RFE/RL 21.1.2015).

Kritische Journalisten und Medienarbeiter sind immer wieder Ziel von Repressionen und werden aufgrund der Tatsache, dass sie ihrer journalistischen Arbeit nachgehen inhaftiert. Manchmal werden die Inhaftierten mit hohen Kautionen freigelassen und bleiben während ihrer Gerichtverhandlungen auf freiem Fuß, die aber oft verschoben werden. Manchmal bleiben Personen sogar nach der Verhängung einer Haftstrafe in Freiheit. Diese Art der Strafverfolgung und Haftstrafen werden von den iranischen Behörden als Taktik genutzt, um ein Klima der Angst herzustellen und Journalisten und Medienarbeiter zu Selbstzensur zu zwingen. Solch langgezogene Strafverfolgung und nicht ausgeführte Haftstrafen bleiben über den Journalisten hängen und können dann, wenn sie von den Behörden bestimmte Grenzen überschreiten, jederzeit bestraft werden (AI 1.8.2014).

Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien (ÖB Teheran 10.2014, vgl. RSF 29.1.2015, HRW 29.1.2015). Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen, war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 10.2014).

Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AI 1.8.2014, AA 11.2.2014).

Quellen:

Internet

Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien konzentriert sich zunehmend auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u.a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" im Internet strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kommunikation im Internet von der Regierung überwacht werden kann. Seit 2011 wurden bereits mehrere Aktivisten auf Grundlage ihrer Facebook-Einträge verhaftet, z.B. der Student Mostafa Akhavan, der wegen seiner Facebook Postings im Juni 2011 vom Revolutionsgericht Teheran zu neun Jahren Haft verurteilt worden ist. Im April 2012 wurde zudem das Verbot des Quellenschutzes auf Nachrichtenagenturen und sonstige Onlinemedien ausgeweitet. Es bleibt abzuwarten, ob die Forderungen von Präsident Rohani und Regierungsmitgliedern nach einer Liberalisierung des Internets bzw. Freischaltung sozialer Netzwerke umgesetzt werden. Blogger, Homepagebetreiber und sonstige Netzbürger werden zunehmend systematisch verfolgt und müssen mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe rechnen (AA 11.2.2014).

Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten ins Internet stellten (Blogger) wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode (ÖB Teheran 10.2014). Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie in jüngster Zeit auch Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikationen und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internet-Seiten sind gesperrt, Satellitenschüsseln sind verboten (jedoch weit verbreitet, wenn auch manchmal durch Abmontierkampagnen kurzfristig beeinträchtigt) (ÖB Teheran 10.2014, vgl. FH 4.12.2014). Regime-feindliche Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen der Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden. Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als "Bürgerrecht" und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv. Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema "Cyberspace" hat sich die Situation aber bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht signifikant verbessert (ÖB Teheran 10.2014).

Internationale Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter und Flickr sind weiterhin geblockt, trotz der Präsenz von Beamten der Regierung Rohani auf diesen Plattformen. Inhaltliches Filtern von Informationen im Internet wird durch neu geschaffene Institutionen bewerkstelligt. Selbstzensur wird vor allem bei politischen Themen in beträchtlichem Ausmaß geübt. Die weit verbreiteten Inhaftierungen und strengen (Haft)Strafen gegenüber Journalisten und Aktivisten, ebenso wie die Wahrnehmung einer alles umfassenden Überwachung steigerten die Angst von Netzjournalisten und Bloggern. Obwohl es eine leichte Verbesserung mit Rohanis Amtsübernahme gab, vor allem für reformistische Journalisten, ist dieser Wandel aber eher als Eindruck zu bezeichnen, da dieselben Einschränkungen in Kraft sind, wie vor Rohanis Präsidentschaft und Journalisten werden auch weiterhin strafrechtlich verfolgt. Die iranische Regierung hat ihren Kampf gegen Werkzeuge um die Zensur bzw. Nachverfolgung zu umgehen intensiviert. Laut einer aktuellen Studie nutzen 45% der Iraner VPNs (Virtual Private Network) um Zensur zu umgehen und 41% nutzen andere Methoden um die Blockade von Webinhalten zu umgehen. Der Iran ist weiterhin eine sehr gefährliche Umgebung für Internet-Nutzer. Belästigung und Überwachung nehmen überhand, speziell für Personen, die kritisch gegenüber dem Regime sind oder einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören (FH 4.12.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef im Nachgang zu den Wahlen im Jahr 2009 an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Im Sommer 2013 sind bereits zahlreiche Plätze und Kreuzungen videoüberwacht, angeblich, um Verkehrsunfälle besser nachvollziehen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 11.2.2014).

Gewerkschaften können gemäß der Verfassung gegründet werden (AA 11.2.2014). Viele Leute werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verbotenen Partei, Gewerkschaft oder studentischen Gruppierung inhaftiert (HRW 29.1.2015). Misstrauisch beobachtet werden auch Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite (ÖB Teheran 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Es gibt keine Möglichkeit unabhängiger Gewerkschaften. Erlaubt sind nur "Islamische Arbeitsräte" unter der Aufsicht des "Haus der Arbeiter" (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AA 11.2.2014, FH 23.1.2014).

Das Streikrecht ist prinzipiell gewährleistet. Im vergangenen Jahr wiederholten sich Meldungen über Streiks in verschiedenen Fabriken des Landes in Größenordnungen von mehreren hundert Personen. Grund für die Streiks waren häufig über einen längeren Zeitraum ausbleibende Gehaltszahlungen. Auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der "Propaganda gegen das Regime" und "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" verfolgt. Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin ist insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte. Zwei Gewerkschaften hatten Genehmigungen für Kundgebungen am 01.05.2013 beantragt, diese sind jedoch nicht gestattet worden (AA 11.2.2014).

Im Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen von Parteienlandschaften westlich-demokratischer Prägung; auch im Parlament existiert keine in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Die entscheidende Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt aktuell zwischen den Rohani/Rafsanjani-Loyalen, den Moderaten einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits. Besonders geschwächt wird eine potentielle Opposition stets dadurch, dass bei Wahlen (sowohl Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vornimmt. Kandidaten werden streng "ausgesiebt". Dies gilt vor allem bei Präsidentenwahlen (2013 wurden von mehreren hundert registrierten Kandidaten lediglich acht genehmigt), in etwas geringerem Maße bei Parlamentswahlen, wo 2012 von über 5000 registrierten Kandidaten immerhin noch über 3000 genehmigt wurden. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den vielen Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppen. Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Telefon- und Internet-Überwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.) (ÖB Teheran 10.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen schlecht und es gibt regelmäßige Vorwürfe von Missbrauch, Vergewaltigung, Folter und Todesfällen während der Haft (FH 23.1.2014). Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiven Überbelegungen geprägt. Im Jahr 2010 waren über 204.000 Häftlinge in dem Gefängnissystem mit einer Kapazität von 113.000 untergebracht - eine Überbelegung von 192%. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.

Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Entsprechende Schilderungen von ehemaligen Häftlingen, dass sie gesundheitliche Schäden erlitten hätten, sind daher durchaus glaubwürdig. Berichtet wird über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Des Weiteren wird Häftlingen die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen. In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weitere Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet. Eines der berüchtigten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene - von Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete - Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/ Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten oder Revolutionsgarden. Häftlinge stehen unter starken psychischen Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren, dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft im Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Im April 2014 wurden Dutzende Häftlinge im Evin-Gefängnis bei gewalttätigen Übergriffen von Gefängnispersonal verletzt (ÖB Teheran 10.2014).

Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar. Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich dazu politische Häftlinge (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AA 11.2.2014).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung. Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen. Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen willkürlich und ohne juristische Vorgaben verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden, zumal Häftlinge häufig von einer inoffiziellen Haftanstalt in eine andere verlegt werden (AA 11.2.2014).

Der UN Human Rights Council kritisiert vor allem den mangelhaften Zugang zu medizinischer Versorgung in den Gefängnissen, der manchmal vom Gefängnispersonal ganz verweigert wird und die schlechten Bedingungen, unter denen Gefangene leben müssen (UN Human Rights Council 7.4.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe steht auch auf vergleichsweise geringe Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichem Geschlechtsverkehr; u.a. auch für Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", außerehelicher Geschlechtsverkehr, Abfall vom islamischen Glauben (=Apostasie) und homosexuelle Handlungen. Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, zum Teil öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf der Bevölkerung die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2014, vgl. HRW 20.1.2015, FCO 10.4.2014, AA 11.2.2014).

Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Seit Ende 2010 ist die Zahl der Hinrichtungen in Verbindung mit Drogendelikten allerdings stark angestiegen. Dies könnte unter anderem auf eine Verschärfung des Drogengesetzes Ende 2010 zurückzuführen sein, wodurch auch synthetische Drogen wie Speed, Ecstasy und LSD in den Anwendungsbereich der Drogengesetzgebung eingeschlossen wurden. Der Besitz von 30 Gramm solcher Substanzen zieht nunmehr laut Gesetz bereits die Todesstrafe nach sich. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Im Mai 2013 hing ein Mann bereits sekundenlang wegen Mordes am Strick, ehe die Familie des Opfers ihn doch noch begnadigte. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 6 Fälle im Jahr 2012) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh"). Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden"("Efsad fil Arz") noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz, Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch werden Hinrichtungen immer häufiger öffentlich vollstreckt (AA 11.2.2014).

Laut iranischen Quellen haben die Behörden 2014 einschließlich Oktober 2014 mindestens 200 Personen hingerichtet, jedoch berichten oppositionelle Quellen von 400 zusätzlichen Hinrichtungen. Einige davon wurden öffentlich ausgeführt. Laut inoffiziellen Quellen wurden mindestens acht jugendliche Straftäter, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, hingerichtet. Dutzende jugendliche Straftäter befinden sich in den Todeszellen. Das iranische Recht erlaubt die Todesstrafe, wenn Personen die Pubertät erreicht haben, dies ist bei Mädchen neun, bei Jungen 15 Jahre. Die Justiz erlaubte weiterhin die Hinrichtung von Personen die aufgrund von moharebeh inhaftiert wurden, obwohl es diesbezüglich Änderungen im Strafgesetzbuch gab. Es wird nun verlangt, dass solche Fälle überprüft werden und die Todesstrafe aufgehoben wird, bis es einen Beweis gibt, dass der mutmaßliche Täter zu Waffen gegriffen hat (HRW 20.1.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die in Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (25.000 -300.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 11.2.2014).

Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkennte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit - d.h. jegliches nichtislamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit

Religions- und Glaubensfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.2.2014, vgl. ÖB Teheran).

Quellen:

Christen

Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa 100.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (GIZ 12.2.2014).

Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Jänner 2014 waren mindestens 50 Christen wegen ihrem Bekenntnis zu Kirchen außerhalb des Iran, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2014). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand November 2014 67 Christen in Haft, sechs wurden auf Kaution freigelassen und sechs freigelassen (Open Doors 11.2014).

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 11.2.2014).

Vor allem evangelikale Christen sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Einige dieser Personen wurden beinahe sofort wieder freigelassen, andere wurden in geheimen Orten ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten (US DOS 28.7.2014).

Quellen:

Apostasie / Konversion zum Christentum / Proselytismus

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2013 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2014). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2014, vgl DIS 23.6.2014).

Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 11.2.2014, vgl. HRW 29.1.2015).

Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime sollten ihren Glauben nicht öffentlich kundtun oder Muslime von ihrem Glauben überzeugen wollen, da dies als Missionierung angesehen werden kann und auch dies mit der Todesstrafe bestraft werden kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 28.7.2014).

Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können, angeklagt (DIS 23.6.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Iran gehört mit ca. 78,8 Millionen Einwohnern (tendenziell geben iranische Quellen immer etwas höhere, amerikanische oft etwas niedrigere Zahlen an) zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Die iranische Gesellschaft ist weit heterogener, als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Azeris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber, und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Balutschen (Die hierzu genannten Zahlen variieren teils beträchtlich und sind stets mit Vorsicht zu genießen. Gerade in Zeiten, in denen die Unzufriedenheit der ethnischen Minderheiten zunimmt, wird von diesen der Anteil der Perser an der iranischen Gesamtbevölkerung gerne etwas nach unten und der eigene nach oben korrigiert). Im Moment leben auch viele Flüchtlinge im Land, etwa zwei Millionen aus Afghanistan und 200.000 aus dem Irak. Die ethnischen Minderheiten leben eher in den Grenzregionen, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf (GIZ 12.2014).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurden jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, werden bedroht, festgenommen und bestraft (ÖB Teheran 10.2014).

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine gemäßigte Politik. Art. 19 der Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Menschen im Iran ungeachtet der ethnischen oder tribalen Zugehörigkeit vor. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und entsprechend energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halbstaatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine "ideologische Überprüfung" durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Schiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran). Fehlerhafte bzw. unvollständige Antworten führen zwar nicht per se zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen (AA 11.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde (US DOS 27.2.2014). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 21.1.2014, vgl. Standard 21.4.2014). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 11.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Iranische Staatsangehörige erhalten für die stufenweise Abschaffung der Subventionen im Rahmen der Subventionsreform staatliche Ausgleichszahlungen. Verschärfte Wirtschaftssanktionen gegen Iran, steigende Arbeitslosigkeit und hohe Inflation verschärfen die Situation für sozial schwache Iraner allerdings zunehmend (AA 11.2.2014, vgl. ÖB Teheran 10.2014).

Als stark erdölabhängiges Land ist die iranische Wirtschaft von der Entwicklung des Weltmarktpreises für diesen Rohstoff sehr abhängig. Durch die internationalen Sanktionen und die daraus resultierende veraltete Technologie ist die Fördermenge in den letzten Jahren stark gesunken. Die Regierung Ahmadinejads trat im Sommer 2005 mit den Wahlversprechen an, "mehr Geld aus den Öleinnahmen auf die Tische der IranerInnen" zu bringen und die Korruption zu bekämpfen. In der zweiten Amtsperiode Ahmadinejads wurden die umfangreichen Subventionen im Energie- und Verkehrsbereich eingeschränkt, die immerhin fast 100 Mrd. USD im Jahr ausmachten. Die an ihrer Stelle eingeführten Direktzahlungen von zunächst 40 USD pro Person wurden durch die Inflation der letzten Jahre stark entwertet. Derzeit werden an fast alle Einwohner monatlich umgerechnet 10 Euro pro Person ausbezahlt. Die Wirtschaftspolitik der Regierung stieß bereits während der Amtsperiode Ahmadinejads auf scharfe Kritik von iranischen Wirtschaftsexperten und Politikern. Nicht zuletzt aufgrund eines massiven internationalen Reputationsverlustes und damit verbundenen erheblich verschärften Sanktionen von Seiten der USA und der EU, kam es unter Ahmadinejad zu einem Ausfall in- und ausländischer Investitionen, einem ausländischen Finanzierungsstopp für Großprojekte, einem erschwerten Zugang zu Hochtechnologie, sowie zu Kapitalflucht und einem verstärkten "Brain Drain". Im Gefolge der US-Finanzsanktionen und des Drucks der USA auch auf asiatische Länder, ihre Erdölimporte aus dem Iran zu reduzieren, kam es ab 2012 zu einer massiven Devisenknappheit, verbunden mit einem dramatischen Kursverfall des Rial. Gleichzeitig wurde die Inflation durch Subventionen nach dem Gießkannenprinzip befeuert. Halbherzige und unkoordinierte Versuche, durch Importrestriktionen und Devisenrestriktionen die Lage zu entschärfen, trugen ihrerseits zur Verstärkung der Inflation bei, die laut iranischer Zentralbank im September 2013 mit einem Zuwachs von 41,6% gegenüber dem Vergleichsmonat 2012 beziffert wurde. Die iranische Wirtschaft schrumpfte nach einer Kontraktion von 5,4 % im Jahr 2012 auch im Jahr 2013 um 4,4 %. Seit April 2013 hat sich der Rial stabilisiert und auch die Inflation ist seit Dezember 2013 leicht rückläufig. Offiziell lag die durchschnittliche Inflationsrate für das letzte iranische Kalenderjahr (21. März 2013 - 20. März 2014) bei 35,6%, im September 2014 betrug sie 23,2 %. Eine nachhaltige Erholung der iranischen Wirtschaft wird jedoch davon abhängen, ob es der Regierung gelingt, die Devisenknappheit und das Inflationsproblem langfristig unter Kontrolle zu bringen (ÖB Teheran 10.2014).

Die iranische Wirtschaft ist eine Mischung aus zentraler Planwirtschaft und Privatwirtschaft. Die Landschaft ist geprägt von Landwirtschaft und kleineren Unternehmen, dennoch basiert die Wirtschaft zu großen Teilen auf Einkünften aus dem Ölgeschäft. Die allgemeine wirtschaftliche Lage ist für die unmittelbare Zukunft nicht stabil. Die Hauptvorhaben der Regierung sind die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Inflation. Ein großer Teil der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenquote in Iran liegt bei ca. 21,8% (nach offiziellen Angaben ca. 14,6%). Die Anzahl der jährlich von Regierung und privater Wirtschaft geschaffenen Arbeitsplätze reicht bei der großen Zahl von Arbeitssuchenden nicht aus. Die Wettbewerbssituation ist daher extrem angespannt, nicht zuletzt deshalb, weil rund 70% der iranischen Bevölkerung jünger als 35 Jahre ist (IOM 10.2014).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast komplett unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln. Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten Jahren wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da etwa 60% des Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran komplett von den Öleinnahmen abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch das politische Überleben iranischer Regierungen hängt vom Ölpreis ab. Das große Problem der iranischen Ölförderung ist, neben den Schwankungen des Ölpreises, die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Diese, meist noch von den USA in den 70er Jahren an die Regierung des Schahs geliefert, können sich längst nicht mehr mit den modernsten Anlagen etwa in Saudi-Arabien messen, was zu großen Verlusten führt. Aufgrund der Sanktionen kann Iran sie nicht durch importierte Teile modernisieren, wodurch es in iranischen Raffinerien immer wieder zu Unfällen kommt. Das führt nicht zuletzt dazu, dass große Mengen an Benzin importiert werden müssen, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Es gibt keine staatliche Arbeitslosenhilfe in Iran. Um vom nationalen Rentensystem zu profitieren, muss man mindestens 20 Jahre in Iran gearbeitet und in das System eingezahlt haben. Neben dem staatlichen Rentensystem besteht die Möglichkeit, alternativ eine private Versicherung abzuschließen. Das Ministerium für Arbeit verfolgt das Ziel, durch spezielle Kooperationen Arbeitsplätze für Arbeitslose zu schaffen. Zudem gibt es in den größeren Städten mittlerweile eine Reihe von Arbeitsvermittlungen, die die erfolgreiche Arbeitssuche erleichtern sollen (IOM 10.2014).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten sollen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden im Moment dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 12.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, sie liegt aber in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Aufgrund mangelhafter Bereitstellung von Devisen staatlicherseits und Sanktionen auch im Finanzbereich ist allerdings eine stete Verschlechterung der Versorgungslage zu beobachten, sowohl bei Medikamenten als auch bei medizinischen Gerätschaften (AA 11.2.2014, vgl. AA 9.2.2015a, EDA 9.2.2015).

Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung. Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2014).

Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.2.2014).

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

a) als Arbeitnehmer: Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

b) Private Krankenversicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.

Für einen Antrag auf Versicherungsschutz sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Kopie der Geburtsurkunde

  • Passfoto

  • Dokumentation einer umfassenden medizinische Untersuchung (IOM 10.2014)

Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2014).

Salamat Versicherung ist eine neue private Versicherung, die vom Gesundheitsministerium angeboten wird und bis zu 90% der Gesundheitsausgaben abdeckt. Einzelpersonen können sich über die Webseite bei der Salamat-Versicherung registrieren:

http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 10.2014, vgl. Standard 12.5.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Außerdem wird der zweifelsfreie Nachweis der iranischen Staatsangehörigkeit verlangt. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.

Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 11.2.2014).

Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden (AA 11.2.2014).

Quellen:

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Der BF wurde nicht zu Unrecht im Iran wegen Drogenhandel, Waffen- und Patronenbesitz verurteilt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus innerer Überzeugung Christ geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität des BF festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Verfahren erstellten Gutachten bzw. aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren. Der BF brachte zwar zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor, er sei geistig und körperlich in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung, aufgrund der im Verfahren erstellten Gutachten muss aber entgegen den Aussagen des BF festgehalten werden, dass der BF psychisch erkrankt ist. Diese krankheitswertige psychische Störung führt laut den Gutachten dazu, dass der BF eine medikamentöse Behandlung benötigt, der BF kann jedoch seine Interessen ohne Nachteil für sich selbst erledigen, er ist einvernahme- und geschäftsfähig. Aufgrund der Erläuterungen in den Gutachten bzw. aufgrund des Fehlens von Hinweisen, dass der BF nicht in der Lage ist widerspruchsfreie, lückenlose und schlüssige Antworten zu geben, geht das erkennenden Gericht davon aus, dass der BF imstande ist beabsichtigte Angaben zu seinen Fluchtgründen bzw. der Bedrohungslage bei seiner Rückkehr zu machen. Sofern medizinische Unterlagen, die der BF vorlegte, zu berücksichtigen sind, in denen angeführt ist, dass er mittelgradig geistig behindert sei, im Gespräch sehr wortkarg, gehemmt und große Schwierigkeiten mit der Auffassung und der Konzentration habe und daher eine Besachwalterung benötigen würde, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. In den vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Gutachten wurde eine Diagnosestellung nach dem Ärztegesetz und nach dem Klassifikationsmanual der WHO IDC-10 durchgeführt. Eine Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom f. Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die langjährige Erfahrung im interkulturellen Bereich hat, führte aus, eine mittelgradige oder gar schwere Intelligenzminderung könne nicht festgestellt werden. Es sei zwar kein Intelligenztest durchgeführt worden, jedoch könne der BF sämtlichen Fragen folgen, diese adäquat und sinngemäß beantworten, könne ohne Nachfragen dem Verlauf des Gespräches folgen und sei auch nicht verlangsamt.

Dem BF ist es zudem nicht gelungen im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs Mängel bezüglich des Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Dem BF steht es, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, unter anderem das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093) bzw. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit (vgl. VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109) bzw. Vollständigkeit (vgl. VwGH 27.06.2002, 98/07/0183) zu erheben.

II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).

Der BF trat den aktuellen Quellen, die dem BF vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 11.06.2015 zur Kenntnis gebracht wurden und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit der BF in seinen Stellungnahmen bzw. im Beschwerdeschreiben Quellen wiedergibt und diesbezüglich Ausführungen trifft, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden, inwiefern diese die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen können.

Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.

Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem BF im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

II.2.4. Das Vorbringen des BF - er sei im Iran fälschlicherweise verurteilt worden bzw. sei nunmehr in Österreich vom muslimischen Glauben zum Christentum konvertiert und würde nunmehr bei seiner Rückkehr aufgrund seines religiösen Bekenntnisses mit der Todesstrafe rechnen müssen - wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der BF wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist ( vgl. die Erkenntnisse vom 23. Juni 2105, Ra 2014/01/0117, und vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012).

Befragt zu seinen Fluchtgründen schilderte der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die im Detail betrachtet teilweise widersprüchlich, unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar ist.

Soweit der BF vorbringt, dass er im Iran wegen Drogenhandel und Waffenbesitzes zu einer Haftstrafe, zu Peitschenhieben und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, werden diese Ausführungen des BF aufgrund von Erhebungen vor Ort bestätigt.

Im gegenständlichen Fall bediente man sich eines gerichtlich beeideten Dolmetscher und Sachverständigen, welcher in einem schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht das dem BF zur Kenntnis gebrachte Rechercheergebnis lieferte. In Zusammenhang mit den Recherchen vor Ort und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis geht das ho. Gericht davon aus, dass diese Ermittlungen kein Gutachten darstellen und somit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Angaben stammen jedoch von einer Person, die mit Asylbehörden, Sicherheitsbehörden, Gerichten und Ministerien zusammenarbeitet bzw. zusammenarbeitete, und sich diese Stellen über deren Verlässlichkeit und persönliche, sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen ein Bild machten. Bei der Vertrauensperson handelt es sich um eine Person, die aus dem Iran stammt und besondere Länderkenntnisse aufweist. Sämtliche Nachforschungen wurden unter strikter Wahrung der Anonymität des BF gegenüber allen möglichen bzw. angegebenen Verfolgern, insbesondere gegenüber staatlichen Stellen getätigt. Die Vertrauensperson hat zudem kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer. Es ist letztlich dem schlüssigen Ermittlungsergebnis zu folgen, dem der BF auch nicht entgegentrat.

Das in diesem Kontext erstattete Vorbringen des BF, er sei zu Unrecht von einem iranischen Gericht verurteilt worden, wird hingegen seitens des erkennenden Gerichtes als unglaubhaft angesehen.

So muss vorderhand darauf hingewiesen werden, dass der BF bereits am 08.12.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet per Flugzeug einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der diesbezügliche Sachvortrag des BF wurde als nicht der Wahrheit entsprechend gewertet bzw. wurde der Antrag negativ beschieden. Der BF stellte in diesem Verfahren eine Bedrohung durch staatliche Stellen in den Raum, da er einen Geistlichen (Mullah) nachgemacht hätte. Davon sei ein Video aufgenommen worden. Seine Schwester habe hiervon auf der Uni anderen Studenten diese Videoaufnahme gezeigt. Ein Vater eines dieser Studenten habe das Video ebenfalls gesehen. Daraufhin habe ihn dieser gesucht und seien die Basij zu ihnen nach Hause gekommen, um ihn zu verhaften. Er habe aber vorher fliehen können. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.

Im gegenständlichen Verfahren auf die unwahren Angaben angesprochen, erläuterte der BF, seine Mutter habe ihm gesagt, er dürfe nicht die Wahrheit erzählen, ansonsten werde er in den Iran abgeschoben. Deshalb habe er die Geschichte erfunden. Die Nichterwähnung von tatsächlich ereigneten Umständen bzw. die Verschleierung einer Verurteilung lassen im gegenständlichen Verfahren den Eindruck entstehen, dass der BF bewusst und absichtlich seine Verurteilung im Asylverfahren nicht preisgab, um von ihm befürchtete nachteilige Folgen aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens auszuschließen. Wäre der BF tatsächlich irrtümlich bzw. willkürlich verurteilt worden, wäre es nicht irgendwie verständlich, wenn der BF diesen Umstand nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hätte. Diese Schlussfolgerung erhärtet sich auch deshalb, da der BF im Zuge der Entscheidung des damaligen Bundesasylamtes einen Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt bekam. Mit Hilfe diesem oder einer rechtskundigen Person hat der BF eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ergriffen. Ab der negativen Entscheidung des BF musste dem BF folglich bewusst gewesen sein, dass er - sofern er nicht die Wahrheit sagt - Österreich verlassen bzw. in den Iran abgeschoben werden hätte können. Auch wenn der BF vor der belangten Behörde anführte, der Rechtsberater habe ohne sein Zutun Beschwerde ergriffen, erklärt dieser Umstand nicht, warum er seine Verurteilung weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof angeführt hat. Erst als der BF von der Polizei zur iranischen Botschaft - offenbar zum Zwecke der Erlangung von Ausreisedokumenten bzw. Unterlagen gebracht wurde - hat der BF nachträglich einen neuerlichen Asylantrag gestellt.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass der BF keine überzeugende und wahrscheinliche Darstellung der Geschehnisse rund um seine Verurteilung präsentieren konnte. Der BF verwickelte sich, wie die belangte Behörde zutreffend anführte, wiederholt in Widersprüche. Im Zuge der Erstbefragung am 15.05.2013 erörterte der BF, das Auto sei im Iran gestohlen worden bzw. später von der Polizei aufgefunden worden. Im Auto hätten sich Waffen (Maschinengewehre) befunden. Daraufhin sei er von der Polizei zu 12 Jahren Haft verurteilt worden.

Anhand medizinischer Unterlagen, welche vom BF vorgelegt wurden, ist wiederum ersichtlich, dass der BF im Rahmen eines Gespräches beim Psychosozialem Zentrum ESRA am 18.04.2013 davon berichtete, dass sein Auto gestohlen worden wäre. Die Polizei habe darin eine Waffe gefunden, woraufhin er verhaftet worden wäre. Er sei von der Polizei derart unter Druck gesetzt worden, dass er ein falsches Geständnis abgegeben habe und daraufhin zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden wäre. 12 Tage lang sei er in Einzelhaft und dann in Untersuchungshaft gewesen. Gegen Kaution, die sein Vater hinterlegt habe, sei er freigekommen und sei dann geflüchtet.

Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung, die vom Bundesasylamt in Auftrag gegeben wurde, sprach der BF davon, dass man bei ihm im Auto Waffen gefunden habe. Das Auto sei gestohlen worden. Er habe damit nichts zu tun, er könne es aber nicht beweisen. Er sei 4 Tage in Haft gewesen. Auf Nachfrage, warum er in einem Befund angegeben habe, 12 Tage in Haft gewesen zu sein, erörterte der BF, dass er 12 Tage in Untersuchungshaft und 4 Tage in normaler Haft verbüßt habe.

In der Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 26.02.2014 stellte der BF seinen Fluchtgrund folgendermaßen dar: Der BF gab an, dass zwar das Auto seines Vaters gestohlen worden wäre, 2 Monate später sei es jedoch sichergestellt worden. Zwei Monate nach der Sicherstellung des Autos sei der BF mit diesem unterwegs gewesen. Als er in einem Shishalokal kontrolliert wurde, wäre das Auto durchsucht worden. Bei der Kontrolle sei eine Schusswaffe sichergestellt worden. Bei der polizeilichen Befragung hätte der BF aus Angst gestanden, dass er die Waffe mit Drogen bezahlt hätte. Dann sei er ca. 16 Tage lang in Anhaltung gewesen bis seine Mutter eine Grundbuchrolle als Kaution hinterlegt habe. Ca. 1 Jahr später sei die Hauptverhandlung gewesen. Er sei zu 5 Jahren wegen Besitz der Schusswaffe, 6 Jahre und 9 Monate wegen Drogenbesitz sowie einer Geldstrafe in Höhe von 30 Mio. Rial und 74 Peitschenhieben verurteilt worden.

Im konkreten Fall konnte der BF somit eine individuelle Verfolgung nicht gleichbleibend bzw. ohne erhebliche Unterschiede darlegen. Werden seine oben angeführten Angaben verglichen, sprach der BF einmal davon, dass im Auto Waffen gefunden wurden, dann wiederum sprach er lediglich von einer Waffe. Nicht verständlich ist desweiteren, dass der BF unmissverständlich erwähnte, dass Maschinengewehre im Auto gefunden worden wären, im Rahmen einer anderen Befragung schilderte der BF es sei eine Schusswaffe sichergestellt worden. Auch bezüglich des Zeitpunktes des fluchtauslösenden Ereignisses machte der BF äußerst divergierende Aussagen. Der BF legte vor dem Bundesasylamt am 26.02.2014 dar, das Auto sei im Sommer 1389 (2010) gestohlen worden, zwei Monate später sei, das Auto sichergestellt worden bzw. zwei Monate danach sei der BF verhaftet worden. Wird hingegen der Wiederaufnahmeantrag der Rechtsanwältin des BF betrachtet, scheint auf, dass diese anführte, dass das Fahrzeug am 25.08.1389 (=16.11.2010), somit im Winter 2010, gestohlen wurde.

Im Zuge der Erstbefragung führte der BF anfänglich an, dass das Auto im Iran gestohlen worden wäre. Das Auto sei dann von der Polizei aufgefunden worden, darin hätten sich Waffen befunden und er sei von der Polizei verurteilt worden. Vor dem Bundesasylamt hingegen wäre die Waffe nicht im wiederaufgefundenen Wagen, sondern erst 2 Monate nachdem das Fahrzeug von der Polizei sichergestellt worden wäre, als der BF in einem Lokal aufhältig gewesen wäre, gefunden worden.

Vor dem Bundesasylamt am 26.02.2014 führte der BF aus, dass seine Mutter eine Grundbuchrolle als Kaution hinterlegt habe, im Zuge eines Gespräches beim Psychosozialem Zentrum ESRA sprach der BF hingegen davon, dass sein Vater eine Kaution hinterlegt habe und er so freikam.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Der BF war dazu aufgrund der widerholten Ungereimtheiten in seinen Sachvortragen dazu nicht in der Lage. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung, von Gesprächen in Bezug auf medizinische Diagnosen mit der Einvernahme nicht in allen Fällen ausschlaggebend, im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in den Befragungen jedoch kein detaillierteres Vorbringen, sondern ein völlig anderes/unterschiedliches Geschehen dar und widersprechen sich diese gravierend. Warum derartige Ungereimtheiten zustande kamen, konnte der BF nicht glaubwürdig darlegen.

Nicht einleuchtend ist, dass der BF in Bezug auf das gestohlene Auto verschiedene Versionen präsentierte. Vor dem Bundesasylamt am 26.02.2014 schilderte der BF eindeutig, dass das Auto seines Vaters gestohlen worden wäre. Im Wiederaufnahmeantrag der Rechtsanwältin des BF wird dezidiert davon gesprochen, dass es sich hierbei um das Auto des BF gehandelt hätte.

Dass staatliche Behörden beim Auffinden des gestohlenen Autos in XXXX dieses nicht näher durchsucht hätten, jedoch 2 Monate danach offensichtlich mühelos eine Waffe und Patronenhülsen gefunden hätten, erscheint zudem gänzlich lebensfremd.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann folglich nicht erkannt werden, dass der BF irrtümlich verurteilt worden wäre.

Bezüglich des weiteren Vorbringens des BF, er würde im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner Konversion getötet werden, werden im Detail folgende Überlegungen getroffen:

Es ist zwar durchaus dem BF zuzugestehen, dass er eine Bedrohungslage schilderte, die anhand der bestehenden Berichtslage - die auch vom BF in seinem Beschwerdeschreiben und seinen Stellungnahmen dargelegt wurde - nicht von vornherein als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden kann, jedoch konnte der BF keine guten Gründe für seine nunmehrige Konversion angeben bzw. darlegen, inwiefern er innerlich überzeugter Christ ist.

Im gegenständlichen Fall ist äußerst auffällig und nicht irgendwie verständlich, dass der BF vor der belangten Behörde sein Interesse am christlichen Glauben im Rahmen seiner Einvernahme am 26.02.2014 erst am Ende der Befragung vorbrachte. So wurde der BF bereits zu Beginn der Verhandlung aufgefordert jene Gründe zu schildern, warum er jetzt einen neuen Antrag stellte. Der BF führte an, er habe beim ersten Asylantrag eine Geschichte erfunden. Bei seiner neuerlichen Antragstellung sage er nunmehr die wahren Gründe für seine Flucht. Daraufhin legte der BF Vorfälle in seiner Heimat dar und brachte zusammengefasst vor, er sei fälschlicherweise verurteilt worden. Erst als der BF dahingehend befragt wurde, ob er alle seine Asylgründe nun vorgebracht habe oder noch etwas hinzufügen möchte, gab der BF lapidar an, er besuche auch in XXXX eine Kirche. Weitergehende diesbezügliche Ausführungen machte der BF von sich aus nicht, er legte auch in keinster Weise dar, inwiefern dieser Umstand nunmehr für ihn eine Bedrohung oder Gefährdung bei einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat darstellen würde. Hätte der BF jedoch wohlerwogen die Entscheidung getroffen Christ zu werden bzw. würde der BF bei seiner Rückkehr deshalb um sein Leben fürchten, so wäre es gänzlich lebensfremd, hätte er dieses Faktum nicht bereits einleitend bekannt gegeben. Handelt es sich hierbei doch um eine maßgeblich wegweisende und eingreifende Änderung im Leben des BF. Der BF hat zudem bereits ein Asylverfahren durchlaufen und wusste aufgrund der negativen Entscheidung über die Konsequenzen einer Nichterwähnung von Bedrohungsszenarien Bescheid.

Dem BF gelang es zudem weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht glaubhaft zu verdeutlich, dass er aufgrund einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Der BF konnte weder durch sein Wissen noch durch Antworten in Bezug auf seine Beweggründe überzeugen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, legte der BF teilweise divergierend und unschlüssig sein Motiv bzw. seine Motive zum Religionswechsel dar. Anfänglich erörterte der BF im Zuge seiner Einvernahme vor der belangte Behörde am 26.02.2014, warum er nunmehr kein Moslem mehr sei: Wenn der Islam in Ordnung sei, dann hätte er nicht das Urteil bekommen, sodass er nunmehr ein Vertriebener in Österreich sei. Befragt, was ihm beim Christentum gefallen würde, gab der BF äußerst allgemein und vage an, die Ruhe. Wenn der BF tatsächlich den Islam als Grund für seine Verurteilung ansehen würde, so ist nicht verständlich warum sich der BF nunmehr dem Christentum zugewandt hat. Auch näher dazu befragt war der BF nicht imstande zu verdeutlichen, inwiefern das Christentum beim BF im Gegensatz zum Islam eine positive Rolle in seinem Leben übernahm. Muss doch davon ausgegangen werden, dass bestimmte Handlungen oder Maßnahmen nötig waren bzw. sind, um Ruhe und inneres Gleichgewicht zu erlangen. Welche Praktiken, Umstände, Personen etc. im seinem Fall zu einer Ausgeglichenheit geführt haben, brachte der BF nicht vor.

Der BF war auch nicht fähig aufzuzeigen, warum er sich für die katholische Kirche entschieden hat. Wenn der BF vor der belangten Behörde in diesem Kontext anführte, er sei ein paarmal bei den Zeugen Jehovas gewesen, die hätten ihm aber nicht gefallen, so sei er dann zu den Katholiken gegangen, kann diese Begründung nur als äußerst nebulös und undurchsichtig gewertet werden. Müsste doch der BF umfangreich und ausführlich verdeutlichen können, welche Kriterien dazu geführt haben, dass der BF sich von den Zeugen Jehovas abgewandt bzw. für die katholische Kirche interessiert hat. Sofern der BF als Unterscheidungsmerkmal dieser zwei Religionsgemeinschaften anführt, die Zeugen Jehovas würden an Christus glauben, die Katholiken hingegen auch an Maria, ihm sei wichtig, dass Maria Jungfrau und rein gewesen sei und Christus aus dieser Reinheit geboren sei, ist diese Aussage nicht korrekt. Es ist als notorisch anzusehen, dass die Zeugen Jehovas an die Jungfräulichkeit Marias glauben, so wird in Bezug auf Jesus Christus ausgeführt, dass sein Leben aus dem Himmel in den Mutterleib der Jungfrau Maria übertragen wurde (Zitat aus dem Unterredungs-Buch, Wachturm Online-Bibliothek,

http://wol.jw.org/de/wol/d/r10/lp-x/1101989239, Zugriff am 08.06.2016). Zeugen Jehovas sehen jedoch die Rolle die Gott Maria übertragen hat, insofern, dass die Bibel den Gedanken, Maria anzubeten, nicht rechtfertigt (Welche Rolle Gott Maria übertragen hat, Der Wachtturm 2009

http://wol.jw.org/de/wol/d/r10/lp-x/2009002#h=1:0-6:658, Zugriff am 08.06.2016). Hätte sich der BF tatsächlich mit dieser äußerst spezifischen Glaubensansicht der Zeugen Jehovas auseinandergesetzt, wäre davon auszugehen gewesen, dass er über diesen Unterschied Bescheid gewusst hätte.

Abgesehen davon hat der BF im Rahmen einer später stattgefundenen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.05.2014 sein Interesse an der Jungfrau Maria nicht vorgebracht. In diesem Kontext ist vor allem der Umstand nicht verständlich, dass der BF kaum Wissen in Bezug auf die Jungfrau Maria hatte. So konnte der BF nicht ausführen, wann und welchen Hintergrund der Feiertag "Maria Empfängnis" hat. So gilt als notorisch, dass das Fest der Empfängnis der Gottesmutter Maria, sich auf die Empfängnis der Maria durch ihre Mutter Anna bezieht und bei Katholiken am 08. Dezember gefeiert wird (https://www.heiligenlexikon.de/BiographienM/Maria-Concepcion.html.).

Unplausibel ist im gegenständlichen Fall weiters, dass der BF erst bei seiner Einvernahme am 14.05.2014 anführte, er habe einen Film über Christus gesehen, habe dann die Bibel gelesen und habe deshalb Interesse am Christentum gezeigt. Der BF hatte im Rahmen der vorhergehenden Einvernahme vor der belangten Behörde einen derartigen Sachverhalt in keinster Weise vorgebracht.

Am 14.05.2014 war es dem BF ebenso nicht möglich darzulegen, warum er sich für den katholischen Zweig des Christentums interessiert. Der BF führte anfänglich an, er empfinde in der Kirche der Katholiken Ruhe, die er woanders nicht empfinde, um dann eingehender dazu befragt, auszuführen: "Weil die Mehrheit Katholiken sind, möchte ich auch Katholik sein." Unter Beachtung des Faktums, dass der BF behauptet innerlich überzeugt zu sein, sich der katholischen Religionsgemeinschaft bzw. sich eben nicht der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas anzuschließen, lässt der BF durch diese Begründung offen, welche wesentlichen Aspekte ihm für seine Konversion zum römisch-katholischen Glauben bewegt haben.

Auffällig und nicht verständlich ist, dass der BF seit ca. Jänner 2014 eine Kirche besucht, jedoch den Namen der Kirche nicht angeben konnte. Weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.05.2014 noch in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht am 08.07.2015 und 06.04.2016 konnte der BF den Namen der Kirche namhaft machen.

Es mag zwar durchaus eingeräumt werden, dass der BF teilweise Wissen über das Christentum aufweist, so wusste er bspw. über Noha Bescheid, über einzelne kirchliche Feiertage, es ist jedoch ebenso zu bedenken, dass der BF seit Jänner 2014 somit seit über 3 Jahren der römisch-katholischen Gemeinschaft angehört und es nicht ersichtlich war bzw. ist, dass sich der BF im Rahmen einer Gesamtbeurteilung seines Wissens tatsächlich mit spezifischen religiösen Inhalten auseinandergesetzt hat. So wurde der BF vor der belangten Behörde am 12.05.2014 über die Kreuzigungsszene befragt. Der BF gab anfänglich gänzlich unzutreffend an, dass zwei der Jünger Jesu auch gekreuzigt wurden. Auch wenn der BF sich nachträglich korrigierte und angab, dass jene zwei Personen, die gekreuzigt wurden nicht seine Jünger waren, ist doch ungemein ungewöhnlich, dass der BF darüber Bescheid wusste, dass die Mutter von Christus und Soldaten bei der Kreuzigung anwesend waren, jedoch unrichtig anführte, dass auch Petrus anwesend war. Alle vier Evangelisten berichten in leicht variierenden Erzählungen, dass Petrus in der Nacht, als Jesus verhaftet wurde, ihn drei Mal verleugnet habe (Joh 18, 17.25-27). Die anderen Jünger waren mit Ausnahme von Petrus und Johannes bereits seit der Gefangennahme von Jesus geflohen. Sie hatten Angst um ihr Leben. Nachdem nur Petrus und Johannes Jesus zum Verhör folgten, war vermutlich allein Johannes wird von Jesus aufgefordert, sich um seine Mutter zu kümmern und diese um ihn (Joh 19,26-27). Die anderen Jünger werden in keinem Evangelium erwähnt. Wie die belangte Behörde treffend ausführte, entstand bei der Schilderung des BF in Bezug auf die Kreuzigung Jesus der Eindruck, dass der BF bei einem zentralen Aspekt im christlichen Glauben ein äußerst mangelhaftes und teilweise fehlerhaftes Wissen vorwies. Hätte der BF tatsächlich - wie er es behauptet habe - die Bibel gelesen, sich ernsthaft mit der christlichen Lehre auseinandergesetzt, ist es nicht verständlich, warum er kein detailliertes Wissen hat, insbesondere, da davon auszugehen war, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits die Osterfeierlichkeiten miterlebte hat und seit Jänner 2014 am Glaubensunterricht teilgenommen hat. Ebenso zeigte der BF im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.08.2014 - somit 3 Monate später - nicht auf, dass er seinen Wissensstand verbessert hätte; dies obwohl er bereits einen Taufvorbereitungskurs besuchte. Der BF wusste nicht, wo Jesus gefangengenommen wurde oder welche Aufgabe ein Taufpate habe. Der BF erörterte zudem unrichtig, dass Jesus in Jerusalem geboren und aufgewachsen sei. Tatsächlich wurde Jesus im Dorf Betlehem geboren und wuchs im galiläischen Dorf Nazaret auf (Lk 2,39-40, Mt 2,23-4,13). Werden die Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht in Bezug auf die Geburt Jesus betrachtet, zeigt der BF erneut Mangel an Wissen. So wurde er befragt, wer bei der Geburt bzw. nach der Geburt Jesus anwesend war. Der BF gab an, ein Hirte war dort, mehr wisse er nicht. Die Geburt Jesus ist für das Christentum wohl von tiefer Bedeutung, da nach christlichem Glauben Gott zu Mensch geworden ist. In den Weihnachtsgeschichten im Neuen Testament, wird von der Geburt Jesus erzählt, unter anderem davon, dass Hirten ein Engel erschienen ist und sie aufforderte sich auf dem Weg nach Bethlehem zu machen.

Dass der BF offenbar nicht vollends innerlich überzeugenden Christ ist, wird auch dadurch deutlich, wenn der BF dazu befragt wurde, inwiefern er den christlichen Glauben auslebe und welche Bedeutung die Taufe für ihn hat. Der BF konnte vor der belangten Behörde nicht den Ablauf einer Messe so beschreiben, dass der Eindruck entstand, dass der BF tatsächlich ein innerlich bewegter Christ sei. So schilderte der BF emotionslos und detailarm: "Man geht in diese Kirche, dort versammeln wir uns. Dann kommt der XXXX, er spricht über die Veranstaltung - z.B. demnächst ist Pfingsten. Er spricht auf Deutsch und eine Frau XXXX übersetzt auf Persisch. Das fängt um 15 Uhr an, dauert bis 17 Uhr, dann werden wir mit Kuchen bewirtet, dann gehen wir heim. Das ist jeden 2. Samstag, wir werden mit SMS benachrichtigt." Auch wenn zweifelsohne nicht zu erwarten ist, dass der BF konkret über den Aufbau der Heiligen Messe Bescheid wissen muss, ist doch nicht verständlich, wenn der BF nicht von sich aus angegeben hätte, welche Teile der Messe ihn besonders ergreifen. So könnten bspw. das Glaubensbekenntnis, der Friedensgruß, die Kommunion derart einprägsame Teile der Messe sein, die jemand erwähnt, wenn er zuvor derartige Gottesdienste noch nie besucht hat. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch unterstützt, wenn die diesbezüglichen Angaben des BF in diesem Kontext vor dem erkennenden Gericht betrachtet werden. In er Zeit zwischen den Einvernahmen vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 08.07.2015 hat sich der BF offensichtlich noch kein weiteres Wissen in Bezug auf den Gottesdienst angeeignet. Der BF wurde dahingehend befragt, welcher Teil des Gottesdienst ihn am besten gefallen würde. Abgesehen davon, dass die Antwort des BF - nachdem die Glocken läuten, wir stehen alle auf und sprechen - eine äußerst unpräzise Antwort darstellt, konnte der BF nach weitergehender Befragung, was gesprochen wurde, keine Angaben dazu machen. Wenn er schildert, das könne er nicht sagen, es werde alles auf Deutsch gesagt, kann dieser Erklärung nicht gefolgt werden, da der BF selbst anführte, dass die Gottesdienst zwar in Deutsch abgehalten werden, jedoch in seiner Sprache übersetzt werden.

Dass der BF nicht wissbegierig in Bezug auf religiöse Fragen ist, wird auch durch seine Ausführungen vor der belangten Behörde am 12.05.2014 in Bezug auf den Gegenstand der "Predigt" deutlich. Der BF erörterte, es sei über Pfingsten gesprochen worden. Das sei die Auferstehung Christi 50 Tage nach Ostern. Er geht zu seinen Jüngern. Der BF konnte folglich den Grund dieses kirchlichen Feiertages nicht richtig erläutern. Ist doch als notorisch anzusehen, dass Pfingsten zwar 50 Tage nach Ostern, dem Fest der Auferstehung Jesu Christi, begangen wird, im Mittelpunkt des Festes steht jedoch die Sendung des Heiligen Geistes, der zugleich die Initialzündung zur Gründung der Kirche als Gemeinschaft aller an Christus Glaubenden darstellt. Biblisch zurückgeführt wird das Fest auf den Bericht in der Apostelgeschichte, wo es heißt, dass der Geist Gottes auf die nach dem Tod Jesu zum Wochenfest nach Jerusalem zurückgekehrten Jünger herabkam (siehe http://www.erzdioezese-wien.at/site/glaubenfeiern/imkirchenjahr/pfingsten/article/50500.html).

Der BF wich in dieser Einvernahme anfänglich der Frage aus, inwiefern das Gebet "Vater unser" für den BF besonders sei. Der BF fragte, ob er das Gebet vorlesen solle. Diese Bemerkung offenbart, dass der BF nicht in der Lage ist das Gebet aufzusagen, sondern lediglich fähig ist, dies vorzulesen. Welche Bedeutung dieses Gebet für den BF hat, erwähnte der BF nicht. Erneut danach gefragt, bemerkte der BF äußerst vage, Christen würde Christus um Hilfe bitten. Er kenne sich aber nicht so gut aus, da er erst 6-7 Mal hingegangen sei. Unter Berücksichtigung, dass der BF seit ca. Jänner 2014 somit ca. 4 Monate lang einen Glaubensunterricht besuchte, das "Vater unser" kannte, ist nicht irgendwie einleuchtend, wenn der BF über die Bedeutung dieses Gebetes für den BF keine Aussagen tätigen hätte können.

Dass der BF am Christentum oder an der Weltanschauung seiner Glaubensrichtung kaum interessiert ist, wird durch die Angaben des BF in Bezug auf seine Taufe deutlich. So konnte der BF vor dem erkennenden Gericht, befragt zur stattgefundenen Taufe, seinen Taufpaten nicht namentlich anführen, er gab lediglich an, dass dies ein Priester gewesen sei, an den Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Zum Ablauf der Taufe befragt führte der BF an: "Ein bisschen Öl wurde auf meine Stirn getropft, drei Mal wurde ich mit Wasser beträufelt." Weitere Ausführungen tätigte der BF nicht. Es ist jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes äußerst lebensfremd, wenn eine Person, die getauft wird bzw. wie im gegenständlichen Fall seine Religion wechselt, nicht weitere Details über den Ablauf des Taufaktes, die anwesenden Personen, seine Gefühle, etc. angeben würde, wäre er tatsächlich von der Erlangung dieses Sakramentes überzeugt gewesen. Muss doch davon ausgegangen werden, dass die Taufe ein einschneidendes Erlebnis im Zuge des Lebens eines Gläubigen darstellt.

Hätte der BF tatsächlich die Bibel gelesen bzw. sich mit Glaubensfragen auseinandergesetzt, wäre auch zu erwarten gewesen, dass er jene Bibelstelle, die er bereits vor der belangten Behörde unrichtig wiedergab, nachgelesen und vor dem erkennenden Gericht zutreffend vortragen hätte könne.

Der BF zeigte bezüglich seiner Angaben zu seinen Kirchenbesuchen sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht nicht auf, dass es ihm ein Bedürfnis bzw. ein Anliegen ist, regelmäßig eine Kirche zu besuchen. So schilderte der BF vor der belangten Behörde am 26.02.2014, dass er bis jetzt 4 Mal in der Kirche gewesen sei. In der ergänzenden Einvernahme am 12.05.2014, somit ca. 3 Monate später, gab der BF an, er sei erst 6-7 Mal hingegangen - gemeint ist hier in die Kirche gegangen. Vor dem erkennenden Gericht wich der BF am 08.07.2015 der Frage , wie oft er die Kirche besuchte, aus, indem er anführte, er gehe in die Kirche, wenn einer eine SMS bekomme. Es würde keinen fixen Tag geben. Aus diesem Sachvortrag ist folglich ableitbar, dass der BF offenbar nicht angeben will bzw. möchte, wie oft er die Kirche besucht, was wiederum dazu führt, dass das erkennenden Gericht davon ausgehen muss, dass der BF nicht kontinuierlich die Kirche besucht. Von einer Person, die ihre Religion wechseln möchte bzw. gewechselt hat, ist jedoch insbesondere am Beginn seiner Konversion davon auszugehen, dass sie ihren Glauben regelmäßig ausübt, dazu gehört im christlichen Glauben auch der Besuch einer Kirche. In der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erwähnte der BF er besuche am Sonntag den Gottesdienst, um dann nach eingehender Befragung seine Angaben dahingehend abzuändern, dass er die letzten 2 Monate abgesehen von den Osterfeierlichkeiten zwei oder drei Mal die Kirche besucht habe. Offenbar versuchte der BF anfänglich den Eindruck zu erwecken, dass er regelmäßig die Kirche besuche, um dann einzuräumen, dass dies doch nicht der Fall sei.

Bezugnehmend auf einen vom BF geschilderten Vorfall in Österreich, ist in Betracht zu ziehen, dass dieser Vorfall bei der Polizei nicht angezeigt wurde und somit nicht belegbar ist. Sofern der BF ausführt, dass die Polizei keine Anzeige aufgenommen habe, da der Täter minderjährig war, erscheint dies nicht nachvollziehbar bzw. nicht realistisch. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der BF einen Sachverhalt darlegen möchte, der sich nicht so zugetragen hat, um zum Ausdruck bringen möchte, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer Bedrohung ausgesetzt ist.

Sofern Schreiben der katholischen Kirche sowie eine diesbezügliche zeugenschaftliche Aussage zu berücksichtigten sind, ist zu bedenken, dass vom Zeugen unzweifelhaft dargelegt wurde, dass der BF zu Treffen bzw. Veranstaltungen gekommen sei und er auch getauft wurde. Sofern dadurch bestätigt wird, dass von der Ernsthaftigkeit des BF hinsichtlich seines Glaubenswechsels auszugehen ist, kommt das erkennende Gericht aufgrund der oa. Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der bisherigen Vorgehensweise des BF seit seiner Einreise in Österreich zum Schluss, dass der BF formell der christlichen Gemeinde angehört, jedoch der BF im Rahmen seines Asylverfahrens weder ein persönliche Hingabe zum christlichen Glauben noch ein grundlegendes Wissen darlegen konnte. Zudem war der BF nicht in der Lage persönliche Gründe für den Religionswechsel glaubhaft darzulegen. Es wird vielmehr im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen, dass der BF seinen Glauben nur deshalb gewechselt hat, um Asyl zu erlangen, zumal die Verfolgungsgefahr, die zum Christentum konvertierten Iranern drohen kann, als asylrelevant anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.3.2.2. Gemäß Art 5 Abs 3 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 304 vom 30.09.2004, (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

In der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] wird dazu ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden."

Feßl/Holzschuster verweisen darauf, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention" erlaubt und aus dieser Wendung abzuleiten sein wird, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100).

II.3.2.3. Gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 3 Abs 2 Satz 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

II.3.2.4. Mit § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 machte der Gesetzgeber von dem durch Art 5 Abs 3 Qualifikationsrichtlinie möglichen Regelungsspielraum Gebrauch und erfährt § 3 Abs 1 AsylG 2005 dadurch eine Einschränkung insoweit, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Zwar wurde die in Art 5 Abs 3 Qualifikationsrichtlinie enthaltene Wortfolge "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention" nicht in das innerstaatliche Recht übernommen, doch ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und ist somit auf die Genfer Flüchtlingskonvention dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Die Anwendung des § 3 Abs 2 Satz 2 AsylG 2005 bleibt auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelmäßig unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, ist allerdings die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und es bleibt lediglich die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten, falls eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann [vgl. dazu die in Deutschland insoweit vergleichbare Regelung in § 28 dt. Asylverfahrensgesetz und die bisher dazu ergangene Judikatur: so hat sich Bundesverwaltungsgericht Deutschland in seinem Urteil vom 18.12.2008, BverwG 10 C 27.07 (OVG 11 LB 75/06) - und inzwischen in weiteren Entscheidungen (wie in BverwG 10 C 25.08 und BverwG 10 C 26.08 vom 24.09.2009) bereits ausführlich mit der Frage der mit Folgeantrag geltend gemachten Nachfluchtgründe auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass eine Flüchtlingsanerkennung in derart gelagerten Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger (Antragsteller) zur Widerlegung dieser Vermutung gute Gründe anführen kann, warum seine Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens ausgeweitet (begonnen) hat.].

Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs 2 2 Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelmäßig unter Missbrauchsverdacht stehen.

II.3.2.5. Der BF hat im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgebracht, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und ist dies in Anbetracht der vorgelegten Unterlagen in formeller Hinsicht nicht auszuschließen.

Es besteht auch für die erkennende Richterin kein Zweifel, dass der BF getauft wurde und der BF an Aktivitäten der christlichen Gemeinde teilgenommen hat.

Der Antragsteller hat jedoch zur Widerlegung der obzitierten Regelvermutung des Missbrauchsverdachtes gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die diesen Missbrauchsverdacht ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, ist allerdings die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und es bleibt nach Ansicht der erkennenden Richterin lediglich die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Der BF war nicht in der Lage, gute Gründe für seine nunmehrige Konversion anzugeben, und ist in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ergebnisse der hg. Beweiswürdigung zu verweisen, weshalb die Gewährung von Asyl in casu ausgeschlossen ist.

Die erkennende Richterin kann sohin nicht ausschließen, dass der BF seinen Glauben zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung gewechselt hat, zumal die Verfolgungsgefahr, die zum Christentum konvertierten Iranern drohen kann, als asylrelevant anzusehen ist.

Der BF hat jedoch die Konversion von seiner bisherigen Religion zum christlichen Glauben als subjektiven Nachfluchtgrund im Rahmen eines Folgeantrages (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) geltend gemacht - das vorangegangene Asylverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und verfügte der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Es kann im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass mit dem formalen Wechsel der Religion und dem gegenwärtigen Engagement des BF Aktivitäten vorliegen, die Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, da der BF seinen Angaben zufolge im Iran ausschließlich dem moslemischen Glauben angehörte. Er ist - wie er selbst ausführte - erstmals in Österreich mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF seinen Glauben deshalb gewechselt hat, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten. Gute Gründe für eine andere Sichtweise, wie etwa von Anfang der ersten Kontakte an eine tiefe und glaubhafte, persönliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen der christlichen Religion, den spirituellen Beweggründen unter Anstellung von Religionsvergleichen etc. hat der BF nicht überzeugend darlegen können. Solche müsste man aber bei einem ernsthaften, aus innerer Überzeugung stattgefundenen und auf Dauer ausgerichteten Religionswechsel erwarten, um als glaubhaft zu gelten, zumal ein derartiger Übertritt im Regelfall mit einer besonders einschneidenden Veränderung des persönlichen Glaubens- und Weltbildes einhergeht. Die Regelvermutung des Missbrauchsverdachts vermochte der BF sohin nicht auszuräumen.

Aus dem Vorbringen des BF geht jedoch vor allem auch nicht hervor, dass es sich - wie in § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG normiert - nachweislich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung handelt.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es im Lichte der hg. Beweiswürdigung dem BF daher nicht gelungen, die Regelvermutung des Missbrauchsverdachts ausräumen. Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher aus diesem Grund ausgeschlossen.

Es kann im gegenständlichen Fall jedoch vor allem nicht gesagt werden, dass die nunmehrige Konversion zum Christentum Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Der BF ist - wie er selbst ausführte - erstmals 2014 mit dem Christentum in Kontakt gekommen.

Zum Vorbringen des BF er sei zu Unrecht in seiner Heimat verurteilt worden, wird Folgendes ausgeführt:

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Wird ein Asylwerber wegen einer von ihm in seiner Heimat begangenen Straftat verfolgt, so ist eine derartige Verfolgung in der Regel kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann aber dann vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431). Im gegenständlichen Fall liegen diese Kriterien jedoch nicht vor bzw. wurden auch vom BF nicht vorgebracht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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