L506 2122668-1•BVwG L506 2122668-1
L506 2122668-1Bundesverwaltungsgericht13.06.2016
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
L506 2122668-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Johannes Schalk, Diakonie Hilfsverein der Baptisten Österreichs, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.02.2016, Zl. 831609409 - 1744709/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, reiste illegal mit seiner Frau und seinem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2013 die gesamte Familie einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 04.11.2013 brachte der BF als Grund für seine Ausreise vor, dass er vor ca. drei Monaten den christlichen Glauben angenommen habe und habe ihm ein Mann namens Robert, ein Armenier, vom christlichen Glauben erzählt.
Da er nicht in die Kirche habe gehen dürfen, wisse er nichts vom christlichen Glauben. Er habe keinen Kontakt zu einem Geistlichen gehabt und habe er einfach für sich beschlossen, dass er jetzt Christ sei. Er habe niemandem von seiner Konversion erzählt. Außerdem habe er vor vier Jahren an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei er einmal festgenommen und gefoltert worden.
3. Am 30.11.2015 wurde durch den nunmehrigen Vertreter des BF ein Schriftsatz eingebracht, der auf die Eheprobleme des BF und seiner Gattin sowie auf den christlichen Glauben beider Eheleute verwies; diesbezüglich wurde auch angegeben, dass der BF im Iran zu einer evangelischen freikirchlichen Hauskirche gehört habe und habe er sich in Österreich der Internationalen Baptistenkirche XXXX angeschlossen, wo er im Jänner einen Taufkurs beginne. Der BF sei bei Bibelkursen und Gottesdiensten fast immer anwesend und singe auch im Kirchenchor mit; in einem wurde eine Bestätigung der Internationalen Baptistengemeinde XXXX vom 28.11.2015 vorgelegt, wonach der BF mit seiner Familie seit mehr als einem Jahr die Kirche besuche und Taufunterricht erhalten werde. Der BF singe im Kirchenchor und sei die Gemeinde von der Konversion des BF überzeugt; ferner wurde eine Bestätigung hinsichtlich des Besuches eines Deutschkurses vorgelegt.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2015 erklärte der BF, er habe vor ca. sechs Jahren eine Person namens
XXXX , die er beim Militär kennengelernt habe, bei einem Motivationsseminar wieder getroffen und hätten sie von da an beruflich kooperiert. Mit dieser Person habe er auch über Religion gesprochen und habe er von dieser eine Bibel erhalten; nach längeren Gesprächen habe er empfunden, dass die Worte von XXXX logisch gewesen seien, jedoch habe er ihn gebeten, ihm keine Bücher mehr zu geben, er habe mit ihm aber weiter über den christlichen Glauben gesprochen und habe er auch weitere Bücher erhalten.
Die Einvernahme wurde lt. Protokoll aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem Dolmetscher abgebrochen.
5. Am 20.01.2016 erfolgte die Fortsetzung der Einvernahme des BF vor dem BFA und erklärte dieser, er habe vier Jahre nachgedacht und die Bibel gelesen und habe er Ende März/Anfang April 2013 XXXX geglaubt und habe er ca. sechs Monate Einzelunterricht bekommen; vor ca. 31 Monaten, bevor er nach Österreich gekommen sei, sei der Kontakt abgebrochen; danach sei der BF von einem Herrn XXXX kontaktiert worden und habe dieser gemeint, dass XXXX festgenommen worden sei. Er habe überlegt und habe er entschieden, das Land zu verlassen. Seiner Frau habe er nicht die tatsächlichen Gründe, sondern geschäftliche Gründe genannt. Sie hätten dann eine Familie gefunden, die ihm eine Geschichte verkauft habe; die Frau dieser Familie sei mit seiner Frau befreundet gewesen. Die betreffende Familie sei in Österreich, habe sich jedoch zufällig im Iran auf einer Hochzeit aufgehalten.
Sie hätten dann legal ein Visum für Italien bekommen. Seine Frau habe 15 Tage vor der Ausreise noch ihre Nase operieren lassen und seien sie dann nach XXXX geflogen, von wo aus sie mit dem Zug nach Wien gefahren seien, wo sie nach 15-16 Tagen nach Aufenthalt bei der genannten Familie Asyl beantragt und ihre Pässe zerrissen hätten.
Sie hätten die Geschichte für 5000,- € von der Familie gekauft und man habe ihn mit den Unruhen von 2010 in Verbindung bringen wollen und habe er angeben sollen, dass sie einen christlichen Kunden gehabt hätten. Er habe dann seiner Frau die tatsächlichen Gründe für das Verlassen des Landes genannt, doch habe diese gemeint, dass es kein Asylgrund sei.
Er habe nicht mehr mit dem Glauben, mit dem er aufgewachsen sei, leben können.
Seine Frau sei auffällig und habe ihn in Österreich verlassen, nachdem ihr Bruder auf demselben Weg wie sie nach Österreich gereist sei. Seine Frau wolle hier ihren Spaß haben und sei nicht wegen des Christentums gekommen.
Zu seinem derzeitigen Zugang zur Religion befragt, erklärte der BF, er halte seine vielen Schwierigkeiten wegen Jesus durch und stehe dies auch in der Bibel. Er sei noch nicht getauft und beginne sein Taufkurs am Samstag. Er besuche die Kirche in Österreich. Im Rückkehrfall drohe ihm die Todesstrafe, jedoch befürchte er nichts und habe er nur Angst vor Gott. Am 12. Februar hätten seine Frau und er einen Scheidungstermin und leben sie getrennt. Er sei im Iran nie festgenommen oder gefoltert worden. Er habe in Österreich einen Herzinfarkt erlitten.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA befand die seitens des BF geltend gemachten Ausreisegründe aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen für unglaubwürdig, da die Angaben des BF widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass der BF zum christlichen Glauben konvertiert sei.
Konkret führte das BFA beweiswürdigend aus, der BF habe in den Einvernahmen vor dem BFA seine Angaben sowohl hinsichtlich seiner Einreisemodalitäten als auch hinsichtlich seines Fluchtgrundes zur Gänze frei erfunden.
Der BF habe zwar seine Angaben hinsichtlich seiner Hinwendung zum Christentum aufrecht erhalten, habe jedoch einen gänzlich anderen Ablauf der Ereignisse geschildert. Der BF habe ferner ausgeführt, dass er die in der Erstbefragung präsentierte Geschichte gekauft habe und habe zum Beweis einen von seiner Frau verwendeten Spickzettel vorgelegt.
Der BF habe zwar angegeben, dass seine Motivation für die Ausreise tatsächlich seine Konversion gewesen sei, doch habe es sich anders zugetragen. Auch die vorgebrachte Haft und Folterung durch iranische Sicherheitsbehörden sei frei erfunden gewesen.
Die Erklärung für die Falschangaben scheine für die Behörde derart unschlüssig, dass sie nur als wahrheitswidrige Äußerung zur Verbesserung des Prozessstandpunktes des BF angesehen werden könne und gehe die Behörde davon aus, dass im Falle von tatsächlicher Verfolgung eine Person gleich zu Beginn des Verfahrens die tatsächlichen Fluchtgründe darlege und den Antrag nicht mit unwahren Gefährdungsszenarien begründe, womit eine Asylerlangung unnötig gefährdet wäre.
Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass das dargelegte Aussageverhalten des BF, welches auch nicht mit einer psychischen Erkrankung erklärbar sei, geeignet erscheine, die persönliche Glaubwürdigkeit des BF erheblich zu mindern.
Die Konversion zum Christentum im Iran könne für einen geborenen Moslem eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr begründen. Da der BF zum Zeitpunkt der mündlichen Einvernahmen aber nicht einmal christlich getauft gewesen sei, biete sich der Behörde in Zusammenschau mit dem völlig widersprüchlichen Aussageverhalten des BF kein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für die Prüfung, ob dem BF wegen der Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran religiöse Verfolgung drohe oder drohen könnte. Letztlich wurde erwähnt, dass die Gattin des BF die für nicht glaubhaft befundenen Angaben des BF zum Fluchtgrund grundsätzlich aufrecht erhalte.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass die Rückkehrentscheidung im Falle des BF zulässig sei und keinen unrechtmäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2016 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 26.02.2016 durch seinen Vertreter innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde, wonach dem BF internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben sei, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Ferner wurde ausgeführt, der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Jahr 2013 verlassen. Die länderkundlichen Feststellungen des BFA beziehen sich nicht auf die konkrete Situation des BF, sondern seien lediglich allgemein gehalten, womit die Behörde den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt werde, was nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als grober Verfahrensfehler gewertet werde.
Der Vertreter des BF führte weiters aus wie folgt: Die damalige Frau des BF habe nicht gewusst, dass er Christ geworden sei, als sie nach Österreich gekommen seien. Zuerst hätten sie in Österreich Kontakt zu den Zeugen Jehovas gehabt, dann sei der Kontakt des BF zu seinem Vertreter, einem Diakon einer protestantischen Kirche, entstanden. Auch die Frau des BF sei konvertiert und habe der Vertreter erkennen können, dass der BF Christ sei. Die Beziehung zwischen den Eheleuten sei jedoch gestört gewesen. Der BF besuche einen Taufkurs und werde er zur Taufe zugelassen werden. Die Taufe der Gattin des BF sei trotz positivem Kurs aufgeschoben worden, da sie dem BF nicht vergebe. Der BF besuche montags die Bibelstunde und am Dienstag die "Skypklasse" in seiner Sprache. Der BF singe auch im Kirchenchor mit, arbeite mit und nehme an allen Feiern teil.
Wie das BFA zu der Erkenntnis gelangt sei, dass der BF nicht zum Christentum konvertiert sei, werde im angefochtenen Bescheid nicht erörtert.
Es seien dem BF keine Erkenntnis- oder Wissensfragen über das Christentum gestellt worden und sei auch der Bruder des BF nicht durch einen Vertrauensanwalt in Teheran befragt worden.
Auch sei der Pastor oder der Vertreter des BF, welcher Diakon sei, nicht befragt worden. Sie seien als Kirche sehr vorsichtig und werde erst nach einem Jahr des Kommens getauft. Es werden Gespräche geführt und Taufe und Asyl strikt getrennt. Der Vertreter betonte weiters, er habe viele Gespräche mit dem BF gehabt und wisse er, dass dieser im Herzen an Jesus glaube und habe der BF nicht die Möglichkeit gehabt, dies bei der Einvernahme vor dem BFA darzulegen und sei die diesbezügliche Einvernahme des BF zu kurz gewesen.
Als Zeuge für das Glaubensleben des BF wurde der Pastor XXXX unter Nennung einer ladungsfähigen Adresse benannt.
9. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habendem Verwaltungsakt am 07.03.2016 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Vorerst ins festzuhalten, dass im Falle des BF hinsichtlich seiner Gattin XXXX und seines Sohnes XXXX ein Familienverfahren vorliegt.
Der BF hat zwar angegeben, dass eine Trennung bzw. Scheidung von seiner Frau beabsichtigt sei, bis dato ist jedoch keine entsprechende Urkunde beim BVwG eingelangt, weshalb bis zur Vorlage eines entsprechenden Dokumentes von der aufrechten Ehe zwischen dem BF und seiner Gattin ausgegangen wird.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat [...].
Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
2.2. Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesamt hinsichtlich der seitens des BF geltend gemachten Konversion zum Christentum fest, es liege keine solche vor.
In der Beschwerde wird zu Recht moniert, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA nicht zu seiner Hinwendung zum Christentum befragt wurde und ihm auch keine inhaltlichen Fragen zu seiner von ihm behaupteten neuen Religion gestellt worden seien.
Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesamt fest, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden könnten und begründete dies mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF zum christlichen Glauben konvertiert sei.
Nach hg. Ansicht vermag jedoch die mangelnde Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des geltend gemachten Fluchtgrundes der Konversion, welche sich in Österreich fortsetzt, nicht zu tragen, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die umfassende Beurteilung der seitens des BF genannten Gründe für seine Antragstellung auf internationalen Schutz nicht hinreichend ermittelt wurde.
Das BFA hat zwar in der Einvernahme vom 20.01.2016 den BF auch zu seinem derzeitigen Zugang zur Religion befragt und an den BF die Frage gerichtet, ob er schon getauft sei, jedoch beschränkten sich die diesbezüglichen Ermittlungen des BFA einzig auf diese beiden Fragen und ist dazu festzuhalten, dass der BF diese an ihn gerichteten Fragen auch beantwortete. Weitere Fragen zur Konversion wurden dem BF nicht gestellt.
Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht dazu geeignet, eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für die Ansicht der Behörde darzustellen und die diesbezügliche Negativfeststellung hinsichtlich der Konversion des BF zu rechtfertigen.
Das BFA hätte es hinsichtlich der seitens des BF behaupteten Konversion nicht bei diesen beiden obzitierten Fragen belassen dürfen, sondern hätte zur erforderlichen Gesamtbeurteilung des diesbezüglichen Vorbringens des BF weitere Fragen zu Glaubensinhalten, zu seiner mehr als einjährigen Gottesdienstteilnahme (lt. Bestätigungsschreiben vom 28.11.2015), zu seinen Beweggründen für die Hinwendung zum christlichen Glauben und vor allem zum Praktizieren seines Glaubens zu befragen gehabt und gegebenenfalls zeugenschaftliche Einvernahmen von Personen, zu denen der BF in Verbindung mit der behaupteten Konversion steht, vornehmen müssen, um einen Gesamteindruck hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens des BF zu erhalten.
Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.
Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben, was aber im behördlichen Verfahren nicht geschehen ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es für die umfassende und fundierte Beurteilung einer behaupteten Konversion - sei es eine solche zum Schein oder einer tatsächlichen - unumgänglich, alle zur Verfügung stehenden entscheidungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln, welche für oder gegen eine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers im Sinne einer Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person sprechen.
In diesem Sinne darf sich die entscheidende Behörde nicht allein damit begnügen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einer Einvernahme, welche sich hinsichtlich der Konversion auf die obzitierten Fragen beschränkt, zu ermitteln, sondern wäre es im Lichte der obigen Ausführungen und vor allem der nachfolgend zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geboten gewesen, diesen durch weitergehende Fragen zu eruieren.
So ist es unerlässlich, auch die nach der Einvernahme durch das BFA geltend gemachten Komponenten, welche mit einem Glaubenswechsel einhergehen, zu ermitteln und einer beweiswürdigenden Beurteilung zu unterziehen.
Es wird im fortgesetzten Verfahren nach hg. Ansicht zu erheben sein, in welcher Weise der neue Glaube das Leben des BF prägt und er diesen auch praktiziert, wo er doch im Gegensatz zum Iran in Österreich die uneingeschränkte Möglichkeit dazu hat.
Der BF hat in seiner Beschwerde auch einen Zeugen namhaft gemacht, den das BFA einzuvernehmen haben wird.
In der neuerlichen Einvernahme wird daher Beschwerdeführer auch zu Inhalten des von ihm besuchten Taufkurses zu befragen sein und zu seiner Motivation, sich taufen zu lassen (inkl. Sinn, Inhalt und Symbole dieses Sakramentes).
Auch ist der BF zu befragen, inwiefern er am religiösen Leben der Gemeinde teilnimmt, sich engagiert und in welcher Art und Weise er Glaubensinhalte tatsächlich umsetzt.
Auch die Eigeninitiative hinsichtlich des Verstehens und Praktizieren des neuen Glaubens (etwa in Form des selbständigen Lesens der Bibel) spielt dabei nach Ansicht der erkennenden Richterin eine wesentliche Rolle.
Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der vorliegenden Bestätigungen ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der vorgebrachten Konversion des BF möglich.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation des BF damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF selbst bei der Annahme einer Scheinkonversion im Rückkehrfall mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, wozu es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedarf, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekanntgeworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion geknüpft sind.
Auch werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein, was auch eine genauere Befragung des BF zu den Vorkommnissen im Herkunftsstaat erforderlich machen wird, zumal mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gefunden werden kann.
Bei einer allfällig durchzuführenden Refoulementprüfung wird das BFA auch auf den Gesundheitszustand des BF - dieser hat angegeben, in Österreich einen Herzinfarkt erlitten zu haben - in seine Entscheidung einzubeziehen haben.
2.3. Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).
Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).
Auch wenn die Umstände im konkreten Fall die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich der von ihm ins Treffen geführten ausreisekausalen Gründe erheblich anzweifeln lassen, ist dennoch auf die aktuelle diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik Konversion zu verweisen, wonach in der Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig zu berücksichtigen sind (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092).
Gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117, VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084 mwN). Alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedürfte es vielmehr auch einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 29.06.2006, 2004/20/0288; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485).
Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald aufgrund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).
2.4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
2.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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