L502 2016725-1•BVwG L502 2016725-1
L502 2016725-1Bundesverwaltungsgericht13.06.2016
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, subjektive Furcht
L502 2016725-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 06.10.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am gleichen Tag wurde die asylgesetzliche Erstbefragung des BF zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen durchgeführt.
Als Identitätsnachweis legte er seinen irakischen Personalausweis vor.
Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Mit schriftlichen Eingaben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2014 sowie vom 10.06.2014 trug der BF vor, dass jeweils im Irak am 20.12.2013 ein Bruder von ihm erschossen und am 10.06.2014 eine Tante von ihm bei einem Autobombenanschlag getötet worden sei.
3. Am 25.06.2014 wurde der BF an der Regionaldirektion NÖ des BFA zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dessen legte der BF als weitere Beweismittel seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Sterbeurkunde seinen (jüngeren) Bruder betreffend, eine Anzeigenbestätigung einen Anschlag auf ein früheres Geschäft des BF in XXXX betreffend sowie zwei Diplome seine berufliche Tätigkeit als Friseur betreffend vor. Diese wurden in der Folge amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.
4. Durch Hinterlegung beim Postamt mit 19.11.2014 wurden dem BF länderkundliche Informationen des BFA zugestellt.
5. Am 02.12.2014 wurde der BF nochmals an der Regionaldirektion NÖ des BFA zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dessen zeigte der BF auf seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme, die den zerstörten Familiensitz in XXXX , zeige und die ihm von seinem älteren Bruder übermittelt worden sei.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität sowie seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit feststehen. Der BF habe die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.
7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde erhob der BF mit Unterstützung seiner Rechtsberater mit 29.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 05.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
10. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend und führte am 18.05.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsberaters durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist ledig, irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.
Er stammt aus XXXX , wo er bei seinen Eltern und zwei Brüdern aufwuchs und bis 2002 die Schule besuchte. In weiterer Folge absolvierte er eine Friseurlehre, begann nach Abschluss derselben im Geschäft seines früheren Lehrherrn in XXXX in der sogen. " XXXX " zu arbeiten, war nebenberuflich auch als Immobilienmakler tätig, übernahm 2008 das og. Friseurgeschäft um es selbständig weiterzuführen, unterbrach im Jahr 2013 diese Geschäftstätigkeit, um sich zwischen Jänner und Mai 2013 in Jordanien beruflich weiterzubilden, und eröffnete sein Geschäft wieder im Juni 2013.
Am 06.09.2013 flog er auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses von XXXX nach Istanbul, um ausgehend von dort auf dem Landweg schlepperunterstützt bis Österreich zu gelangen, wo er nach illegaler Einreise am 06.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Herkunftsfamilie des BF verlegte Anfang 2013 ihren Wohnsitz innerhalb von XXXX in den Stadtteil XXXX (auch: XXXX ), die Eltern des BF verließen den Irak zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2014 in die Türkei, wo sie sich seither, gemeinsam mit dem älteren Bruder des BF sowie dessen Familienangehörigen, ständig aufhalten. Der Bruder des BF ist dort als Autohändler und Spediteur erwerbstätig, der Vater des BF bezieht als früherer Beamter eine Pension. Der jüngere Bruder des BF kam im Dezember 2013 in XXXX durch unbekannte Täter gewaltsam zu Tode.
Nicht feststellbar war, dass der frühere Wohnsitz der Herkunftsfamilie des BF unter den vom BF behaupteten Umständen zerstört wurde. Ebenso nicht feststellbar war, dass die Eltern des BF den Irak bereits einmal im Jahre 2013 in die Türkei verlassen hatten, um kurzfristig wieder zurückzukehren und in weiterer Folge neuerlich in die Türkei auszureisen.
Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnt einen privaten Wohnsitz und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Nicht feststellbar war, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung in XXXX wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Friseur oder wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe ausgesetzt war oder dass er einer solchen im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu dessen Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak oben unter 1.1. stützen sich auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente und sonstigen Beweismittel sowie seine persönlichen Aussagen vor dem BFA und dem BVwG.
Die Feststellungen zum Verbleib seiner Angehörigen stützen sich ebenso auf seine Aussagen vor dem BVwG, die Feststellung den Tod seines jüngeren Bruders betreffend auf die dazu vorgelegte Sterbeurkunde. Zur Frage, unter welchen genaueren Umständen dieser zu Tode kam, wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung unter 2.3. verwiesen.
Dass nicht feststellbar war, dass der frühere Wohnsitz der Familie in XXXX , XXXX , unter vom BF behaupteten Umständen zerstört wurde, gründet sich darauf, dass der BF zwar in der Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2014 auf seinem Mobiltelefon ein Video zeigte, das seiner Aussage nach diesen Wohnsitz in zerstörtem Zustand zeige und das ihm von seinem älteren Bruder aus dem Irak nach Österreich übermittelt worden sei, jedoch aus einem bloßen Video mangels sonstiger Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich dabei tatsächlich um den genannten Wohnsitz und nicht ein beliebiges anderes Objekt handelt, dies nicht nachvollziehbar wird und auch eine amtswegige Überprüfung des Sachverhalts vor Ort außerhalb der Möglichkeiten des BVwG liegt. Zudem machte er in seiner Einvernahme vor dem BFA im Juni 2014 keinerlei Angaben dahingehend, wiewohl der frühere Wohnsitz der Familie bereits zuvor zerstört worden sei, wie er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darlegte. Dass er dieses fehlende Vorbringen damit erklärte, dass er zu diesem Zeitpunkt wohl schon von der Zerstörung gewußt habe, jedoch noch keinen Beweis dafür gehabt habe, überzeugte nicht, weil es ihm dennoch möglich und es naheliegend gewesen wäre, dieses Faktum auch ohne weiteren Beweis dafür zumindest vorzubringen, so wie dies auch für sonstige maßgebliche Sachverhalte im Zusammenhang mit seinen behaupteten Ausreisegründen möglich war, und allfällige Beweise dafür nachzureichen, insbesondere da in solchen Verfahren ohnehin das Beweismaß der Glaubhaftmachung anzulegen ist.
Dass nicht feststellbar war, dass die Eltern des BF den Irak einmal bereits im Jahre 2013 in die Türkei verlassen hatten, um kurzfristig wieder zurückzukehren und in weiterer Folge neuerlich in die Türkei auszureisen, wie dies der BF in der mündlichen Verhandlung behauptete, gründet sich darauf, dass er in der ersten Einvernahme vom 25.06.2014 vortrug, dass seine Eltern nach wie vor in XXXX leben würden und von einer vorherigen Ausreise in die Türkei dort keine Rede war, und in der zweiten Einvernahme wiederum vortrug, dass seine Eltern "im Juni oder Juli 2014" in die Türkei ausgereist seien, also auch diesbezüglich eine frühere erste Ausreise in die Türkei im Jahr 2013 keine Erwähnung fand.
Diese Erwägungen zur negativen Feststellung einer früheren ersten Ausreise der Eltern des BF aus dem Irak im Jahr 2013 fügten sich darüber hinaus in die Erwägungen davor zur negativen Feststellung die Zerstörung des familiären Wohnsitzes Ende 2013 betreffend, da letztere vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gerade in Verbindung mit einer vorherigen Ausreise seiner Eltern in die Türkei und einer zwischenzeitigen Rückkehr in den Irak gebracht worden war.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF seit der Einreise nach Österreich bis dato sowie seinen aktuellen familiären Verhältnissen stützen sich auf dessen Aussagen vor dem BVwG und die dazu eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken sowie Auskünften des BFA.
2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, er habe einen Friseurladen betrieben und sei er deshalb von schiitischen Milizen bedroht und aufgefordert worden, dass er keine Bärte rasieren und keine modernen Haarschnitte schneiden dürfe, einmal sei auch auf ihn geschossen und dabei sein Mitarbeiter verletzt worden. Darüber hinaus sei die allgemeine Sicherheitslage im Irak sehr schlecht und könnte er als Sunnit jederzeit von Schiiten getötet werden.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.06.2014 führte er zu seinen Antragsgründen befragt aus, er sei "Ende August 2013" in seinem Friseurladen von zwei vermummten Personen bedroht und aufgefordert worden, dass er keine - aus deren Sicht sittenwidrige - kosmetischen Behandlungen mehr durchführen solle. Er habe aus Angst "für drei Tage" das Geschäft geschlossen, am 04.09.2013 wieder geöffnet und seien "am Folgetag", also am 05.09.2013, die gleichen beiden Personen, dieses Mal allerdings bewaffnet, erschienen, einer der beiden habe einen Kunden geschlagen, der andere habe auf den BF geschossen, wobei aber nicht er selbst, sondern der Lehrling am Bein getroffen worden sei, dem BF sei es gelungen zu flüchten und habe er dann das Land verlassen. Sein jüngerer Bruder, der die Angreifer angezeigt hatte, sei dann, weil die Angreifer und die Polizei jeweils Schiiten seien und deshalb kooperieren würden, aus Rache für die Anzeige auf offener Straße vor dem Geschäft erschossen worden. Im Übrigen sei auch eine Tante von ihm bei einem Bombenanschlag getötet worden.
Als Beweismittel legte er im Zuge der Einvernahme u.a. eine Sterbeurkunde seinen Bruder betreffend und eine Anzeigebestätigung den Vorfall im Geschäft betreffend vor.
Ergänzend brachte der BF noch vor, dass es im Irak generell Probleme zwischen Schiiten und Sunniten gebe, die Religionszugehörigkeit sei schon aus den Ausweispapieren ersichtlich und habe man deshalb bei allen Kontrollen Probleme.
Im Zuge seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2014 verwies er neuerlich auf die beiden schon zuvor behaupteten Vorfälle in seinem früheren Geschäft, wobei er nun im Einzelnen ausführte, "Ende August, Anfang September 2013" seien zwei vermummte Personen in sein Geschäft eingedrungen, er habe danach das Geschäft "für zwei Tage" geschlossen, am 05.09.2013 seien "drei bewaffnete Leute" ins Geschäft gekommen, wo er selbst, zwei Kunden sowie der Lehrling anwesend gewesen seien, einer der Kunden sei geschlagen, beschimpft und zu Boden gerissen worden, dem Lehrling sei ins Bein geschossen worden, er selbst sei "zwei Tage später" ausgereist. In weiterer Folge führte er aus, er sei bereits "am 06.09.2013" ausgereist.
2.3.2. Von der belangten Behörde wurde dem vom BF behaupteten Bedrohungsszenario kein Glauben geschenkt. In ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde darauf, es sei nicht plausibel, dass der BF, der schon seit 2008 das erwähnte Geschäft betrieben habe und täglich mit seinem PKW von seinem Wohnort in XXXX zu seinem Geschäft gefahren sei, erst 2013 und dies noch dazu in seinem Geschäft und nicht etwa auf den Weg dorthin bedroht worden sei. Widersprüchlich seien zudem seine Aussagen in den beiden Einvernahmen vor dem BFA zur Schussverletzung seines Lehrlings gewesen. Die Sterbeurkunde und die Anzeigenbestätigung, die beide seinem Bruder galten, hätten unterschiedliche Namen enthalten, auch sei der Standort seines Geschäftes in den beiden Beweismitteln unterschiedlich benannt worden. Er habe auch voneinander abweichende Angaben zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders gemacht, zumal er einmal angegeben habe, der ältere Bruder sei nach dem Tod des jüngeren zum BF und seinen Eltern gezogen, ein anderes Mal habe er behauptet, der jüngere Bruder sei erst nach der Ausreise des BF getötet worden. Zuletzt sei in Betracht zu ziehen gewesen, dass der BF auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses ausgereist sei, was ein maßgebliches Indiz gegen eine etwaige staatliche Verfolgung darstelle, und dass die Angehörigen des BF, die ebenso Sunniten seien, nach seiner Ausreise noch längere Zeit unbehelligt an ihrem Wohnsitz in XXXX verblieben seien.
Der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens trat der BF in seiner Beschwerde insofern entgegen, als er darauf verwies, dass es in Wahrheit keine Widersprüche in seinem Vortrag zur Verletzung des Lehrlings gegeben habe und die vermeintlichen von der belangten Behörde festgestellten Unterschiede bei der namentlichen Bezeichnung des Standorts seines früheren Geschäftes sowie den genauen Namen seines getöteten Bruders betreffend alleine auf unterschiedliche sprachliche Ausdruckweisen bzw. Schreibweisen zurückzuführen seien. Im Übrigen verweise er darauf, dass sein Stammesname ein typisch sunnitischer sei und er deshalb bei Kontrollen auffalle. Zum Vorhalt der belangten Behörde den Zeitpunkt des Todes des jüngeren Bruders im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Übersiedlung des älteren ins Elternhaus betreffend verwies der BF darauf, dass er nie gemeint habe, dass der ältere Bruder noch zu Zeiten des Aufenthalts des BF in der Heimat umgezogen sei, der Ausdruck "zu uns ins Haus gezogen" habe sich auf das Elternhaus als solches bezogen.
2.3.3. Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist vorweg anzumerken, dass sie vom BF in der Beschwerde insofern zu Recht auf bloß vermeintliche Widersprüche in seinen Angaben hingewiesen wurde, als die Straßenbezeichnung des Standorts seines früheren Geschäftes tatsächlich nur das eine mal die arabische und das andere Mal die lateinische Schreibweise wiedergab und die Benennung seines Bruders das eine Mal nur die üblichen drei Vornamen einschließlich desjenigen seines Vaters und seines Großvaters und das andere Mal den Stammesnamen umfasste. Auch war kein maßgeblicher Widerspruch im jeweiligen Vortrag des BF zur Schussverletzung seines Lehrlings zu erkennen und muss die Bedeutung des Ausdrucks "zu uns" bzw. "ins Haus der Eltern" im Vortrag des BF zum Zeitpunkt des Umzugs des älteren Bruders rückblickend als nicht mehr verifizierbar dahingestellt bleiben. Zuletzt war auch der Hinweis auf die legale Ausreise des BF ausgehend vom Flughafen XXXX nur dahingehend zutreffend, als dies auf das Fehlen einer allfälligen staatlichen Verfolgung des BF hindeutete, jedoch davon die Frage einer allfälligen Bedrohung des BF durch Dritte, hier durch extremistische Schiiten unbekannter Identität, in seinem Geschäft wegen religiös verpönter beruflicher Tätigkeiten als Friseur unberührt war.
Schlüssig war aus Sicht des BVwG jedoch der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass der BF schon seit 2008 sein Friseurgeschäft stets am gleichen Standort betrieben hat und seiner Behauptung nach erst im Jahr 2013 wegen seiner beruflichen Tätigkeit bedroht worden sei und sich dieser Ablauf per se als wenig plausibel darstellte. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es allgemein bekannter Weise in XXXX bereits in den Jahren 2006 bis 2008 zu gravierenden konfessionellen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten und der Vertreibung von jeweiligen Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften aus ihren angestammten Wohngebieten zur Etablierung "konfessionell bereinigter" Wohnbezirke kam und seit dieser Zeit auch schiitische regierungsnahe Milizen die schiitisch dominierte irakische Regierung unterstützen, sodass die sunnitische Minorität marginalisiert wurde. Im Lichte dessen stellt sich daher auch aus Sicht des BVwG als wenig wahrscheinlich dar, dass der BF als seit 2008 tätiger - sunnitischer - Friseur erst 2013 die behaupteten gravierenden Schwierigkeiten mit Schiiten wegen dieser Tätigkeit bekommen habe.
2.3.4. Wie oben bereits wiedergegeben wurde, gestalteten sich schon die erstinstanzlichen Aussagen des BF zum Ablauf der behaupteten Ereignisse in seinem Geschäft vor seiner Ausreise insofern widersprüchlich, als er einmal von zwei Angreifern und einmal von drei Angreifern in seinem Geschäft und einmal von einer zweitägigen und einmal von einer dreitägigen Schließung seines Geschäftes nach dem Angriff gesprochen hatte, zudem wollte er einmal zwei Tage nach dem Vorfall des 05.09.2013 und einmal am Folgetag desselben XXXX verlassen haben. Von der belangten Behörde wurden diese Widersprüche allerdings in der Entscheidungsbegründung nicht gesondert gewürdigt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der BF nochmals dazu befragt. Dabei vermeinte er zum einen vorerst, es sei beide Male "eine Gruppe" von Personen in sein Geschäft eingedrungen, um in der Folge lediglich von "sicherlich nur zwei Personen" zu sprechen. Hatte er vorerst auch nur von einem einzigen anwesenden Kunden beim zweiten Vorfall gesprochen, so vermeinte er in der Folge, es seien zwei Kunden gewesen.
Weiter befragt vermeinte er, er sei noch am Tag des zweiten Vorfalls von seinem jüngeren Bruder zum Flughafen gebracht worden und habe er von Mitternacht bis zum nächsten Morgen dort auf den Abflug gewartet, wobei sein Bruder mit ihm gewartet habe und daher auch wusste, wohin der BF abflog. In diesem Zusammenhang fiel auf, dass genau dieser Bruder der vorgelegten Anzeigenbestätigung zufolge am 07.09.2013 im Zuge der polizeilichen Einvernahme u.a. angegeben haben soll, dass der BF am Morgen des 06.09. "an einen unbekannten Ort" geflogen sei.
Diese Widersprüche im Vorbringen des BF in genannten Punkten warfen maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Ablaufs der Geschehnisse unmittelbar vor der Ausreise des BF auf.
2.3.5. Zur auch als Beweismittel für das behauptete Bedrohungsszenario vorgelegten Sterbeurkunde des jüngeren Bruders ist anzumerken, dass diese neben der Identität des Verstorbenen den Zeitpunkt des Todes mit "Dezember 2013", den Ort des Todeseintritts mit " XXXX " und die Todesursache mit "Einschüsse in Kopf und Brust" angibt.
Unabhängig von der Frage der Echtheit des vorgelegten Beweismittels, die notorischer Weise bei Urkunden irakischer Herkunft mit Zweifeln behaftet ist, weil im Irak jedwede Urkunde, sei es als Totalfälschung oder auch nur mit vom befugten Aussteller verfälschtem Inhalt, gegen Bezahlung erhältlich ist, ließ sich aus dem Inhalt der Sterbeurkunde jedenfalls kein stichhaltiger Hinweis darauf ableiten, weshalb und von wem der Bruder des BF zu Tode gebracht wurde.
Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vermochte auch der BF selbst dazu vorerst auf Nachfrage keine Angaben zu machen, vermeinte aber in der Folge, er habe "von einem Freund gehört, dass der Bruder das frühere Geschäft des BF betreten habe, weil er einige Sachen herausholen wollte, dabei von den Tätern irrtümlich für den BF gehalten und deshalb getötet wurde". Dieses vom BF nachgeschobene Szenario stellt sich aber für das erkennende Gericht per se als konstruiert und daher nicht als glaubhaft dar. Dies weil die Schilderung desselben von irgendeinem Freund stammen soll, weil es nicht nachvollziehbar wurde, weshalb und was der Bruder dort drei Monate nach der Ausreise des BF und der damit einhergehenden Schließung des Geschäftes (etwas) holen wollte, und insbesondere weil nicht plausibel war, dass zu diesem Zeitpunkt die angeblichen Täter auf den BF, der schon seit drei Monaten nicht mehr im Lande und auch nicht mehr im Geschäft war, gewartet haben sollen um dort sodann versehentlich dessen Bruder zu erschießen.
Auch die vom BF vorgelegte Anzeigenbestätigung war aus oben bereits genannten Gründen, nämlich der stets in Betracht zu ziehenden notorischen Falsifizierung solcher Beweismittel durch irakische Antragsteller sowie des oben widergegebenen Widerspruchs zwischen dem Inhalt desselben und dem Vorbringen des BF, in seinem Beweiswert soweit gemindert, dass sie das erkennende Gericht zu keinem Abweichen von seiner gesamten Beweiswürdigung veranlassen konnte.
Die erstinstanzliche Behauptung des gewaltsamen Todes einer Tante des BF im Jahr 2014 in XXXX stand zuletzt in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den behaupteten Ausreisegründen des BF und fand auch in seinen Aussagen vor dem BVwG keine Erwähnung mehr.
2.3.6. Für das BVwG war im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom BF behaupteten Bedrohung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Friseur zudem nicht nur maßgeblich darauf abzustellen, dass er diese Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender bereits seit 2008 am genannten Standort betrieben hat, ohne dass es bis kurz vor der Ausreise aus dem Irak zu etwaigen Vorfällen gekommen wäre, wie bereits oben ausgeführt wurde. Sondern dass es auch nicht nachvollziehbar war, weshalb der BF angesichts der behaupteten Bedrohung seine berufliche Tätigkeit am genannten Standort nicht einfach einstellte, wie er dies ja seinen Aussagen folgend aus allgemeinen Sicherheitserwägungen schon einmal im Vorfeld seiner beruflichen Weiterbildung in Jordanien Anfang 2013 gemacht habe, oder an einen anderen Standort verlegte. Dass er vermeintlich aber wegen der behaupteten Bedrohung am 05.09.2013 gleich am selben Abend zum Flughafen gefahren sei um den Irak zu verlassen, stellt sich für das Gericht auch im Lichte dessen nicht als plausibel und auch deshalb nicht als glaubhaft dar.
2.3.7. Diesen Erwägungen ist weiter anzufügen, dass der BF ausgangs der mündlichen Verhandlung darlegte, er gehe aktuell auch nicht mehr davon aus, dass er wegen seiner Tätigkeit als Friseur bedroht worden sei, sondern wohl bloß wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe. Diese Aussage stellte als solche sohin das gesamte bisherige Vorbringen des BF zu den Gründen für seine Ausreise in Frage.
Was aber die Mutmaßung des BF angeht, er sei als Sunnit verfolgt worden bzw. pro futuro bedroht, so verwies bereits die belangte Behörde zutreffend darauf, dass es dafür im Vortrag des BF keinen maßgeblichen Hinweis gegeben hat. Insbesondere sind auch seine Eltern und sein älterer Bruder weiterhin bis zur Ausreise im Jahr 2014 in XXXX aufhältig gewesen, ohne dass es diesbezüglich zu konkreten feststellbaren Ereignissen gekommen ist, aus denen sich ein solches Bedrohungsszenario ableiten hätte lassen. Dass die genaueren Umstände des Todes des jüngeren Bruders nicht feststellbar waren, wurde oben bereits dargelegt. Entgegen der Behauptung des BF finden sich in irakischen Personaldokumenten auch keine Eintragungen der Zugehörigkeit seines Trägers zur sunnitischen oder schiitischen Bevölkerungsgruppe. Dass es im Irak aktuell zu einer sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten käme, dafür waren auch den verfügbaren länderkundlichen Informationen zur aktuellen Lage keine Hinweise zu entnehmen.
2.3.8. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm behaupteten Gründen nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war und ihm aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde.
2.4. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen, dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.01.2016, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet.
Im Lichte des dem BF seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der BF nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund war daher seine Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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