BVwG W217 2100180-1

W217 2100180-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2100180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2100180.1.00

Spruch

W217 2100180-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den KOBV, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 21.10.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde am 19.07.2001 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 % eingetragen.

2. In der Folge stellte die BF, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 07.03.2014, eingelangt am 10.03.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.

3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.05.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

OP: 1984 Varizenstripping links, und auch rechts Varizenstripping 1999 im AKH XXXX, bleib. Schäden: Schmerzen und Schwellung der Beine, Med.: Daflon 500 1-0-1, Behandlung mit Lymphosmat 100,

1988 OP de li. Sprunggelenkes wegen chron. Luxation im KH XXXX, Folgeschaden, nach Entstörung der Narbe 1998 keine Beschwerden,

HE per Vag. 1990 ohne Folgeschaden, jedoch Blasenschwäche, keine Op, Vorlagenwechsel 3-4/d,

Hern. ing. dex., op. san. 1992, Nervenirritation, Revision 1994, seither Beschwerde: Schmerzen, keine weitere OP-Indikation,

ASK li. Kniegelenk 1994 im KH XXXX, postop. nach wie vor Schmerzen im li. Kniegelenk durch Meniskusschädigung,

1995 Erysipel, kons. Therapie im KH XXXX, bleibende Schäden:

Hautirritation, auch PNP an beiden Beinen, ev. im Zusammenhang stehend mit der damalig auftretenden Erkrankung,

1996 Epipharyngitis, mehrmalige stat. Behandlungen im XXXX, kons. Therapie, Varizenstripping rechts 1999 im AKH XXXX mit Erfolg, jedoch Rezidiv,

Zustand nach Entfernung eines subcutanen TU am li. Rippenbogen, 2004, Rezidiv, keine unmittelbare OP Indikation,

OP des rechten Sprunggelenkes 03/2011 im LBK wegen Arthralgie, nach wie vor Beschwerden, idem zu VGA,

lap. CHE 04/2011 im KH XXXX ohne Folgeschaden,

11/2009 im XXXX PLIF L3/ bis L5, neuerliche OP 11/2012 im XXXX PLIF L2/L3, letzte OP 02/2013 im XXXX, Beschwerden: Schmerzen und Bewegungsstörung, nächste Vorstellung im XXXX am 16.05.2014,

VGA: 12/2012 wegen Depression, Fibromylagie, Varikositas, WS-Schädigung, Schilddrüsendysfunktion, Hiatushernie und Zustand nach HE: 60%

Depression seit Jahren, Med.: Cymbalta 30 1-0-0, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,

Schilddrüsendysfunktion gebessert, dzt. keine Medikationspflicht,

Zustand nach HE idem zu VGA,

Nik: 0, Alk: 0, P: 1

Derzeitige Beschwerden:

art. Hypertonie seit Jahren, Concor, Nicolan 10, Zustand nach Marcoumartherapie, dzt. Xarelto als Antikoagulatientherapie wegen VH Flim, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen,

Schmerzen in der WS,

Polymyalgie rheumatika seit 02/2014 diagnostiziert, Cortisontherapie, Gewichtszunahme und Vollmondgesicht,

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Pantoprazol 40, Cymbalta 60, Urosin 300, Gabatal 600, Xarelto, Spirono gen. comp., Concor Cor 2,5, Aprednislon 25, Nicolan 10, Cal D Vita, Oleovit gtt, Magnosolv Gran., Seractil f. 400, Deflamat 75, Novalgin, Tramal,

Sozialanamnese:

Beamtin im Ruhestand seit 2002 (58. Lj), krankheitsbed. vorzeit.

Ruhestand wegen WS- Leiden, verh., ein erwachsenes Kind, Gatte:

Pensionist

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

neurograph. Bef. vom 05.05.2014, int. Kurzbefund vom 06.02.2014, Laborbefund vom, neurol. Bef. vom 24.04.2014, CT Schädel vom 24.04.2014, Laborbefund vom 24.04.2014, MRT re. Kniegelenk vom 03.10.2010, i.v. Pyelographie vom 16.04.2014, Bereitstellung von Lymphomat 100 für 3 Monate durch die BVA, Arztbrief des Rehab-Zentrums XXXX vom 24.09.2013, MRT der LWS vom 13.09.2013, unfallchir. Bef. vom 11.11.2013, orth. bef. des XXXX vom 06.03.2013, Implantatnachweis vom 25.02.2013, neurol. Bef. vom 05.12.2012, Patientenbrief des KH XXXX vom 17.08.2012, 11.11.2011, unfallchir. Bef. vom 18.03.2011, Befund der Gefässamb. vom 06.10.2006, amb. Bef. des med. Zentrums XXXX vom 09.10.2003,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand:

guter Ernährungszustand,

Größe: 159 cm Gewicht: 106 kg Blutdruck:155/90

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sens, frei, st.p. TE, NAP's unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,

Thorax: symm., am li. Rippenbogen blande Narbe nach TU-resektion

Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,

WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 30cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/11, Hartspann der LWS, blande Narbe nach PLIF,

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach HID,

Nierenlager: beids. frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung beider Arme 0/0/100 Grad, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,

untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbed.

Flexionsstörung beider Hüftgelenke: rechts 0/0/100 Grad, li. 0/0/90 Grad, Flexionsstörung beider Kniegelenke, 0/0/110 Grad werden demonstriert, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Knie- und Sprunggelenke verzichtet, Umfang des li. Kniegelenkes: 58cm, (rechts: 57cm), Narbe nach ASK li., Schwellung beider Unterschenkel,

Umfang des rechten Unterschenkels: 48cm (links: 48,5cm), Sprunggelenksumfang rechts 32cm (li. 31cm), Stammvarikositas beids, Zustand nach Varizenstripping beidseits, ausgeprägte ind. Ödeme, keine troph. Hautstörungen, endlagige Einschränkung der Dorsalflexion beider Sprunggelenke bei Zustand nach OP beids., Reflexe kaum auslösbar, Zehen- und Fersenstand möglich,

Gesamtmobilität - Gangbild:

hinkendes Gangbild, bringt 2 Stützkrücken zur Untersuchung,

Psycho(patho)logischer Status:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.M.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Leiden 6) wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe höher bewertet.

X Dauerzustand

(...)

Die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht objektiviert werden, da selbständige Gehfähigkeit erhalten ist.

X Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

  • weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.10.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass bei der BF die selbständige Gehfähigkeit erhalten sei. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 09.05.2014 sei geprüft und als schlüssig erachtet worden. Öffentliche Verkehrsmittel könnten von der BF somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei der BF daher zumutbar.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. In ihrer Beschwerde vom 10.11.2014 führte die BF aus, dass sie nur mit zwei Stützkrücken mobil sei. Dies vor allem deswegen, da bei ihr ein Zustand nach Wirbelverplattung im Lendenwirbelsäulensegment, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Operation des linken Kniegelenkes und beider Sprunggelenke sowie massive Lymphödeme in den Beinen bestünden. Weiters leide die BF an einem erneuten Wirbelkörpereinbruch und sei es der BF aufgrund der Vielzahl ihrer Gesundheitsschädigungen keinesfalls möglich, eine Gehstrecke von 300 m zu bewältigen. Dazu komme noch eine bei der BF vorliegende Inkontinenz.

Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.

7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

8. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 Folgendes aus:

"Sachverhalt:

die Beschwerdeführerin erscheint in Begleitung ihres Ehemannes, es ist zu Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 09.05.2014 untersucht, dabei im internistischen Fachbereich relevant die Positionen 3 und 5

In den Einwendungen der Beschwerdeführerin, Abl. 162 - 163, durch den KOBV wird angegeben, dass sie auch unter chronischer Gastritis sowie rezidivierenden Durchfällen leidet.

Ergänzende Anamnese mit der Berufunqswerberin:

Die Durchfälle treten seit etwa 2000 auf, etwa 1 - 2x in der Woche, sie brauche daher auch vermehrt WC-Papier. Befragt nach Befunden gibt sie an, alles übermittelt zu haben.

Befunde im BVWG-Akt mit internistischer Bedeutung:

29.11. 2014, Klinisches Institut für Labormedizin: Hämoglobin 9,8 bei MCV im Normbereich

02.06. 2014, Primarius Dr. XXXX: kein Hinweis auf hämodynamisch relevante PAVK, höhergradige chronisch venöse Insuffizienz, klinisches Stadium I beidseits, paroxismales Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation mit Xarelto, Adipositas, Beinödeme multifaktoreller Genese, Vitamin D- Mangel, Z. n. LWS-Verplattung, Polymyalgia rheumatica. Kompressionstherapie und Entwässerung mit Aldactone Saltucin Forte wurde vorgeschlagen, dazu noch Detailbefunde.

In Abl. 136 ein Befund vom 14.04.2014, XXXX, damals war das Blutbild völlig normal.

In Abl. 124 ein ausführlicher Befundbericht aus dem XXXX betreffend den Aufenthalt im September 2013, damals ist neben den bekannten Diagnosen auch laparoskopische Cholezystektomie sowie Colondivertikulose genant. Einen aktuellen Befund, betreffend den Magen-Darm-Trakt gibt es nicht.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Pantoloc, Allopurinol, Gabatal, Xarelto, Aldactone Saltucin Forte, Concor, Nicolan, Daflon, Mutan, Tamsulosin, Aprednislon, Ebetrexat, Folsan, CalDeVita, Oleovit D3, Magnosolv sowie inkonstant Lexotanil, Novalgin und Tramal

Ergänzung der Anamnese durch mitqebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

Keine

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 160 cm, 83 kg, höchstes Gewicht war 105 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Teilersatz

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 125/85, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: mäßig adipös, blande OP-Narben

Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Zeichen leichter chronisch venöser Insuffizienz, keine trophischen Störungen

Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten

Beantwortung der im nicht nummerierten Aktenblatt, datiert 27.02.2015, gestellten Fragen:

Frage 1:

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:

1. Mäßiger Bluthochdruck und intermittierendes Vorhofflimmern 05.01.02 20 %

2. Colondivertikulose 07.04.04 20 %

Oberer Rahmensatz, da Durchfallneigung angegeben wird.

3. Stammvarikositas beidseits, Zustand nach Varizzen Stripping und bekanntem Rotlauf 05.08.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Operation und derzeit lediglich Zeichen leichter chronischvenöser Insuffizienz ohne signifikante Hautschäden

Anmerkung zu den Diagnosen:

Ein Laborbefund vom November 2014 hat eine Anämie gezeigt. Diese kann nicht als Dauerleiden angesehen werden, eine weitere Abklärung und Kontrolle ist aber der Beschwerdeführerin anzuraten.

Frage 2:

Die Antwort ist dem zusammenfassenden Gutachten vorbehalten.

Frage 3

Im internistischen Leiden ist lediglich Punkt b) relevant.

Die angefragten Einschränkungen der körperlichen Belastung liegen nicht vor

Frage 4:

Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin:

In Aktenblatt 163 werden vom KOBV chronische Gastritis sowie rezidivierende Durchfälle geltend gemacht. Chronische Gastritis ist ein behandelbares Leiden und bedingt bei gutem Ernährungszustand keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Rezidivierende Durchfälle sind in Punkt 2 des internistischen Gutachtens erfasst.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird dadurch nicht in hohem Maß erschwert oder verunmöglicht.

Aktenblatt 165 - 174: daraus ist lediglich 171 im internistischen Fachgebiet relevant. Es ergeben sich daraus keine zusätzliche einschätzungswürdigen Leiden.

Aktenblatt 176/3 - 176/5: diese Befunde beziehen sich nicht auf das internistische Fachgebiet.

Frage 5:

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:

im internistischen Fachbereich keine Abweichung.

Frage 6:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im orthopädischen Gutachten vom 17.04.2015 führt der Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Folgendes aus:

"Sachverhalt - Fragestellung:

Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf persönlicher Untersuchung aus dem Fachgebiet Orthopädie und Zusammenfassen des Gutachtens mit dem Gutachten aus dem Fachgebiet Innere Medizin.

Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:

1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung.

2. Gesamtgrad der Behinderung.

3. Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel"'.

4. Stellungnahme zu Einwendungen und vorgelegten medizinischen Befunden.

Beschwerdevorbringung Aktenblatt 162-163

Vorgelegte Befunde Aktenblatt 165-174, 176/3-5

5. Begründung einer eventuell von bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.

Gutachten der 1. Instanz Dris. XXXX, Aktenblatt 139-145.

6. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom 17.04.2015

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

Ausweis: Behindertenpass XXXX

Vorgutachten:

09.05. 2014 Aktenblatt 139-145 Gesamt GdB 50 v.H.

Orthopädische Leiden:

Deg. Veränderungen der WS, Z.n.Wirbelverplattung im LWS-Segment, Polyneuropathiesyndrom 40 v. H.

Fibromyalgiesyndrom, Polymyalgie rheumatica, Z.n.OP des li. Kniegelenkes und beider Sprunggelenke GdB 30 v. H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Seit Mai 2014 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule mit gürtelförmiger Ausstrahlung.

Im Fußballen Gefühlsstörung mit Schmerzen.

Unsicherheit beim Gehen.

2 UA Krücken werden immer verwendet.

Hat seit kurzem einen Rollator. Noch nicht in regelmäßiger Verwendung. Gefühlsstörung an der Außenseite des linken Oberschenkels.

Nach 50 m ist eine Pause nötig.

Belastungsschmerzen in den Daumensattelgelenken beidseits.

Schmerzstillende Medikamente:

Tramnmal 100 mg. Novalgin, Seractil 400.

Ebetrexat 10 mg. Prdensolon 2,5 mg, Xarelto.

Letzte physikalische Therapie:

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitqebrachte:

26.03. 2015 re. Daumen ap/s, XXXX:

STT Arthrose, mäßige Rhizarthrose, mäßige IP Arthrose - Befund in Kopie.

Im Akt vorhandene (auszugsweise):

MRT der LWS 14.8.2014, Diagnosezentrum XXXX, Aktenblatt 169:

Ergebnis: links mediolateraler subligamentärer Bandscheibenprolaps L1/L2 mit Rezessusstenose links, der übrige Befund bei PLIF TH12-L5 unauffällig. Kein Hinweis auf einen Sequester.

RÖ LWS und HWS ap/s, 13.8.2014, Diagnosezentrum XXXX, Aktenblatt 168:

LWS: Z.n.PLIF TH12-L5, kein Hinweis auf Materialbruch oder Lockerung Bandscheibenraum L5/S1 imponiert normal hoch. In den Funktionsaufnahmen besteht keine Hypermobilität. Bandscheibenraum Th11/12 gering verschmälert mit zarten lateralen spondylophytären Randzacken. Kein Hinweis auf Hypermobilität.

HWS: Streckfehlhaltung, Osteochondrose C4-7 mit Höhenminderung der

Bandscheibenzwischenräume.

Erstaufnahmeblatt Unfall-KH XXXX, 13.7.2014, Aktenblatt 166,167:

Unfallhergang: Beim Aussteigen aus dem Zug mit dem linken Fuß hängengeblieben und mit dem rechten Fuß auf dem Boden aufgeprallt. Vorverletzung Pseudarthrosis mal.dext, Verschraubung.

Diagnose: Dist.artic.talocruralis sin. non rec., Fract.mal.med.operat.sanat. Behandlung, Schonung, kalte Umschläge, hoch lagern, festes über Knöchel hohes Schuhwerk.

NLG-Befund 7.11.2013, Ord. Dr. XXXX, Aktenblatt 165:

Befund spricht für ein mäßiges CTS beidseits rechts mehr als links. Zu rechts, im Vergleich zur Voruntersuchung im August, geringe Progression. Konservative Therapie weiter wie bisher.

NLG-Befund, 5.5.2014 Ord. Dr. XXXX:

Befund spricht für ein mäßiges CTS bds., im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2013, die sensible NLG gleichbleibend, geringe Zunahme der distalen Latenz, konservative Therapie weiter empfohlen bei weiter relativ stabilen Verhältnissen.

MRT des re. Kniegelenkes, Diagnosezentrum XXXX, 3.10.2010, Aktenblatt 130:

Geringe mucoide Degeneration des Innenmeniskus, mäßige Chondropathie der patelle bis Grad II. Die übrigen Abschnitte unauffällig.

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 160cm

Gewicht (kg) 83 kg

Allgemein Kommt in Begleitung des Gatten, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. Zwei UA-Stützkrücken werden verwendet.

Guter AZ und EZ, adipös. Rechtshänderin.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe L1-S1, an der Innenseite des rechten Kniegelenkes.

Gangbild Mittelschrittig, leichtes Hinken rechts aber flott mit zwei Krücken. Im Barfußgang ein etwas verstärktes Hinken auf der rechten Seite, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.

Wirbelsäule

Gesamt Streckhaltung, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, mäßig abgeschwächte Muskulatur im Bereich der LWS.

HWS S 20/0/10, R je 50, F je 30.

BWS R je 10. Ott 30/32.

LWS FBA +30, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10, endlagig schmerzhaft.

Grob Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft,

neurologisch Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität

Allgemein Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen von Schulter, Ellbogen und Handgelenken. Abnützungsbedingte Auftreibung im Daumensattelgelenk rechts mehr als links. Sensibilität, Durchblutung seitengleich, keine Atrophien, seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter re S 50/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.

Schulter li S 50/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.

Ellbogen re S 0/0/130, Rotation je 80

Ellbogen li S 0/0/130, Rotation je 80.

Handgelenk re S je 60, Radial- und Ulnarduction frei, bandfest.

Handgelenk li S je 60, Radial- und Ulnarduction frei, bandfest.

Langfinger re. Abnützung des Daumensattelgelenkes mit endlagiger Bewegungseinschränkung und Druckschmerz, Spitz- Zangengriff gut möglich.

Langfinger li Geringe arthrotische Auftreibungen im Daumensattelgelenk ohne Funktionseinschränkung.

Nackengriff Gut möglich.

Schürzengriff

Kraft Gut. Spitz- Zangengriff gut möglich.

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale

Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Durchblutung und Sensibilität seitengleich, Fußpulse gut tastbar.

Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je 30. Kein Kapselmuster.

Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30. Kein Kapselmuster.

Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg S 10/0/20, bandfest.

Unt. Sg Füße Durchgetretener Spreizfuß beidseits mit Knickfußkomponente rechts mehr als links. Plantare Schwielenbildung 2-4.

Frage 1:

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr.

GdB%

1

Mehrsegmentale Versteifung der LWS L1-S1. oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Versteifung der LWS mit pseudoradiculärer Schmerzsymptomatik, chronisch, jedoch ohne Ausfälle

02.01. 02

40

2

Fibromyalgiesyndrom unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beide Sprunggelenke und obere Extremität betroffen. Die Gelenke ohne Funktionsbehinderung jedoch mit chronischem Schmerzbild und Behandlungsbedarf.

02.02. 02

30

3

Stammvarikositas, Z.n. Varizen-Stripping und bekanntem Rotlauf. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Z.n.OP und derzeit Zeichen einer chronisch venösen Insuffizienz ohne signifikante Hautschäden.

05.08. 01

20

4

Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da unter Kombinationstherapie stabil.

03.06. 01

20

5

Mäßiger Bluthochdruck und intermittierendes Vorhofflimmern fixer Richtsatz.

05.01. 02

20

6

Colondivertikolose. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, der Durchfallneigung angegeben wird.

07.04. 04

20

7

Verlust der Gebärmutter

08.03. 02

10

Frage 2:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H., da Leiden 2 im Zusammenwirken eine Verstärkung von Leiden 1 darstellt und daher eine Stufe zu erhöhen ist. Bei Leiden 3-7 sind unterschiedliche Organsysteme betroffen, die im Zusammenwirken keine ungünstige Wechselwirkung zeigen. Eine Erhöhung ist dadurch nicht gegeben.

Frage 3:

Die maßgebliche Funktionsbehinderung am Bewegungsapparat findet sich im Bereich der WS wo der LWS-Abschnitt durch Operation versteift wurde. Dies führt zu einer mittelgradigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung. Durch die Begleitabnützung ergibt sich ein chronischer Reizzustand der Nervenwurzeln die zu einem bunten Beschwerdebild, welches belastungsabhängig ist, Anlass geben. Lähmungen oder Funktionsausfälle, die eine hochgradige Bewegungseinschränkung bewirken, liegen nicht vor.

Durch eine Erkrankung des rheumatischen Formenkreises, Fibromyalgiesyndrom, kommt es zu immer wiederkehrenden Muskelschmerzen, die bisher keine maßgebliche Funktionseinschränkung der Gelenke der OE und UE nach sich ziehen.

Der Bewegungsumfang der Gelenke der UE ist ausreichend kurze Wegstrecken zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. An der OE finden sich, bis auf geringe Abnützungen der Daumensattelgelenke, keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen.

Somit liegen aus orthopädischer Sicht keine höhergradigen Einschränkungen vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen.

Frage 4:

Stellungnahme:

Soweit das orthopädische Fachgebiet befasst, ist die Einwendung, dass die Versteifung (PLIF) bis TH12 besteht in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt. Änderungen der Einschätzung ergeben sich daraus nicht. Ein Carpaltunnelsyndrom, durch Nervenleitgeschwindigkeit dokumentiert ist lediglich geringgradig und führt zu keinem Grad der Behinderung, da keine relevanten Ausfälle zu dokumentieren sind.

-zu Befunden der 2. Instanz, Aktenblatt 165-175. 176/3-5:

Die Urkunden belegen die langstreckige Versteifung der LWS die in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt ist. Eine neurologische Defizitsymptomatik ist daraus nicht ableitbar und findet sich auch nicht in den Unterlagen.

Aus orthopädischer Sicht ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 9.5.2014 keine Veränderung. Unter Einbeziehung des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens, ist die Diagnosenliste um die Colondivertikolose (laufender Punkt 2 des internen SVGA zu ergänzen). Alle übrigen internen Leiden sind unverändert.

Die Gesamtbeurteilung ändert sich dadurch nicht.

Frage 6:

Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht und innerfachärztlicher Sicht nicht erforderlich."

9. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs führte die BF in ihrem Schriftsatz vom 12.08.2015 aus, dass ein hydrokontraktiler Detrusor mit übermäßiger Beckenbodenaktivität bestehe, weshalb die BF jederzeit ein WC aufsuchen müsse, sodass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Darüber hinaus könne sich die BF nur mit zwei Unterarmstützkrücken außer Haus bewegen. Mit diesen Unterarmstützkrücken sei es ihr jedoch nicht möglich, ausreichend sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen, dies insbesondere als die im orthopädischen Gutachten ebenfalls ausgeführten wiederkehrenden Muskelschmerzen durch die bestehende Fibromyalgie zu einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung führen würden.

10. Aufgrund der Einwendungen der BF holte das Bundesverwaltungsgericht ein urologisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, ein. Im Gutachten vom 18.11.2015 lautet es:

"Anamnese und Beschwerden

Von der Beschwerdeführerin wurden ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sowie ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gestellt.

Mit dem Ergebnis des BSB zeigte sich die Kundin nicht einverstanden und legte Beschwerde gegen den Bescheid ein.

Die Kundin wird in der Ordination begutachtet und erscheint ohne Begleitung mit Gehhilfen.

Es besteht eine Harninkontinenz seit 2011, sowohl bedingt durch einen stark imperativen Harndrang mit daraus resultierender Inkontinenz, aber auch unter Belastungsinkontinenz.

Derzeit werden 2-4 Vorlagen pro Tag benutzt (Attends Nr. 4 tagsüber, Nr. 5 nachts)

Es bestehen keine urologischen Voroperationen, lediglich 1989 bei vaginaler Hysterektomie zusätzlich eine vordere Scheidenplastik durchgeführt.

Status

Sonographie der Nieren beidseits: unauffällig

Sonographie Blase: Miktion, restharnfrei

Harn: o.B.

Harnkultur: steril

Stellungnahmen zu den urodynamischen Untersuchungen vom 26.05.2014 + 31.07.2014 urologische Abteilung Krankenhaus XXXX

Bei beiden Untersuchungen zeigte sich eine kleinkapazitäre Blase mit zuerst Überaktivität und in der bereits 2. Untersuchung ohne Hinweis auf Überaktivität, jedoch einer Abschwächung des Blasendrucks bei der Miktion offensichtlich bedingt durch die Therapie mit Cymbalta. Die Harnblasenentleerung erfolgt jeweils faktisch restharnfrei. In beiden Untersuchungen eine verlängerte Entleerung der Blase vorliegend.

Einschätzung

Entleerungsstörung der Blase leichten Grades mit geringer Restharnbildung

08.01. 06 20%

1 Stufe üb.d. unteren Rahmensatz, da durch das Vorliegen der Inkontinenz das ständige Tragen von Vorlagen erforderlich ist.

Eine Nachuntersuchung ist aus urologischer Sicht ist nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt.

Stellungnahme zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Aus urologischer Sicht liegt diese Zusatzeintragung nicht vor, da der Harnverlust durch die Verwendung von der Vorlagen kompensierbar ist und diese die Bewegungsfähigkeit der Patientin nicht einschränken."

Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes orthopädisches Gutachten des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In dem Ergänzungsgutachten vom 15.01.2016 lautet es:

"Sachverhalt - Fragestellung:

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf der Aktenlage und Stellungnahme zu den im Rahmen des Parteigehörs erhobenen Einwendungen Aktenblatt 175/41. Es wird ersucht eine Überprüfung bzw. allenfalls Korrektur der Richtsatzpositionen des Gutachtens Aktenblatt 175/12-20 mit ausführlicher Begründung aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteigehörs Aktenblatt 175/41.

In welchem Ausmaß wirken sich die angeführten Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der UE vor.

Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektuelle Fähigkeiten, Funktionen vor.

Grundlage:

Akt SMS, BVwG,

Befundnachreichung vom 04.01.2016.

Beurteilung - Stellungnahme:

Die im Arztbrief des RZ XXXX angegebenen Bewegungsbeschränkungen hängen damit zusammen, dass eine OP im Februar 2013 vorgenommen werden musste und die Belastbarkeit zum Zeitpunkt der Rehabilitation (4.9.2013-25.9.2013) noch nicht vollständig gegeben war. Die Angaben beziehen sich auf den Aufnahmebefund, d.h. den Zustand zu Beginn der Behandlung. Wie aus den Aufzeichnungen zu entnehmen ist, konnte nach Abschluss der Therapie das Behandlungsziel erreicht werden, d.h. die Rumpfstabilisierung verbessert, eine Steigerung des Kraftgrades der UE erzielt werden und Gangbild samt Gehstrecke stabilisiert werden.

Es handelt sich um ein Zustandsbild von September 2013.

Die aktuelle Untersuchung fand im April 2015 statt. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen war und von der Berufungswerberin angegeben wurde, ist in der Zwischenzeit auch eine entsprechende phys. Therapie und Nachbehandlung erfolgt, die weiter zur Verbesserung des Ergebnisses beigetragen hat.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17.4.2015, war die Muskulatur der LWS mäßiggradig abgeschwächt, d.h. bedenkt man die Voroperationen in einem durchaus guten Zustand. Keine Abschwächungen der Muskulatur fanden sich im Bereich der BWS und der HWS. Der Bewegungsumfang der einzelnen Abschnitte sowie die Gesamtbeweglichkeit der WS können in diesem Zusammenhang als mittelgradig eingeschränkt bezeichnet werden. Wesentliche Achsfehlstellungen sind weder bei der eigenen Untersuchung noch in den vorliegenden Befunden angegeben. Die Rumpfstabilität und Kontrolle können als durchaus gut bezeichnet werden.

Wesentliche neurologische Defizite, d.h. Lähmungen an der UE sowie Muskelausfälle konnten bei der Untersuchung von April 2015 nicht festgestellt werden. Die Bewegungen waren allesamt koordiniert und zielgerichtet.

Beim Fibromyalgiesyndrom, welches ebenfalls bewegungseinschränkend angegeben wurde, handelt es sich um ein unspezifisch uncharakteristisch nicht näher definiertes zum Teil entzündliches Schmerzsyndrom, welches die Weichteile betrifft. Charakteristisch an dieser Erkrankung ist, der stark wechselnde Verlauf, der im Akutstadium durchaus für einige Zeit zu einer Einschränkung der Belastbarkeit führt.

Im aktuellen Fall sind die Auswirkungen mäßiggradig, da wie aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden und der Aktenlage zu entnehmen ist, immer wieder Schmerzen auftreten, die zu einem Behandlungsbedarf führen, aber relevante höhergradige Funktionsbehinderungen daraus nicht abzuleiten sind. Sowohl an der OE als auch an der UE war die Muskulatur mittelkräftig und gut ausgebildet Relevante Muskelabschwächungen und Kraftverminderungen die auf eine höhergradige Ausbildung des Fibromyalgiesyndroms schließen lassen, liegen nicht vor und konnten auch nicht dokumentiert werden.

Für die Belastbarkeit und die zumutbare Gehstrecke ist das Verwenden einfacher Behelfe wie UA-Stützkrücken zweckmäßig aber krankheitsbedingt nicht zwingend erforderlich. Rumpfkontrolle, Steh- und Gehleistung ohne Gehbehelfe waren ausreichend sowie im Rahmen der Untersuchung zu erheben ein sicherer Zehen- Fersenstand und Einbeinstand.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Gesamtfunktion des Bewegungsapparates es erlaubt, kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen. Die Verwendung von zwei UA-Stützkrücken ist krankheitsbedingt nicht erforderlich, erschwert aber im Bedarfsfall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einem hohen Maße.

Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der UE liegt im Normbereich. Kraft, Koordination sind ebenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass aus der Befundlage und den vorliegenden Untersuchungsbefunden keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vorliegen.

Ob darüber hinaus weitere erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder Einschränkungen psychischer neurologischer und intellektueller Fähigkeiten vorliegen, übersteigt die Beurteilungsmöglichkeit des orthopädischen Fachgebietes.

Zusammenfassend ergeben sich durch die Einwendungen keine neuen Erkenntnisse, die eine Änderung der Beurteilung vom April 2015 erforderlich machen.

Aus orthopädischer Sicht ist von einem Dauerzustand auszugehen.

Der im Berufungsverfahren neuerlich vorgelegte Arztbrief des RZ XXXX vom 24.9.2013 über das Anschlussheilverfahren von 4.9.-25.9.2013 war bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zugänglich (Aktenblatt 120- 124). Neue Befunde, die eine Änderung der Beurteilung rechtfertigen, werden im Rahmen des aktuellen Verfahrens nicht vorgelegt.

Der nachgereichte Röntgenbefund aus der Ordination XXXX vom 30.11.2015 beschreibt die bekannte Stabilisierung von TH 12 bis L5, eine mäßige Anschlussabnützung der Nachbarsegmente, einen Senkspreizfuß mit Hallux valgus Fehlstellung, der im klinischen Bild im Rahmen der Untersuchung im April 2015 keine Überlastungszeichen bot."

Das zusammenfassende internistische Gutachten vom 09.02.2016 des bereits befassten Facharztes für Innere Medizin lautet - unter Einbeziehung des urologischen Gutachtens vom 18.11.2015 und des orthopädischen Ergänzungsgutachtens vom 15.01.2016:

"Internistisches Sachverständigengutachten - Aktengutachten

Sachverhalt:

Die Antragswerberin wurde von mir zuletzt am 17.04.2015 untersucht, dabei wurde im internistischen Fachbereich festgestellt: mäßiger Bluthochdruck und intermittierendes Vorhofflimmern (05.01.02, 20 %), Kolondivertikulose (07.04.04, 20 %) und Stammvarikositas beidseits mit Z n. Varizenstripping und bekanntem Rotlauf (05.08.01, 20 %).

Es liegen nun weitere Befunde sowie ein orthopädisches und ein urologisches Sachverständigengutachten vor, diese können für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen werden.

Zusammenfassende Diagnosen:

1. Mehrsegmentale Versteifung der LWS L1 - S1 02.01.02 40 %

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Versteifung der LWS mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik, chronisch, jedoch ohne Ausfälle.

2. Fibromyalgie-Syndrom 02.02.02 30 %

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beide Sprunggelenke und obere Extremitäten betroffen. Die Gelenke ohne Funktionsbehinderung, jedoch mit chronischem Schmerzbild und Behandlungsbedarf.

3. Entleerungsstörung der Blase leichten Grades mit geringer Restharnbildung. 08.01.06 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch das Vorliegen der Inkontinenz das ständige Tragen von Vorlagen erforderlich ist.

4. Depression 03.06.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil.

5. mäßiger Bluthochdruck und intermittierendes Vorhofflimmern g.z. 05.01.02 20 %

6. Kolondivertikulose 07.04.04 20 %

Oberer Rahmensatz, da Durchfallneigung angegeben wird.

7. Stammvarikositas beidseits mit Z. n. Varizenstripping und bekanntem Rotlauf 05.08.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Operation und derzeit lediglich Zeichen leichter chronischvenöser Insuffizienz ohne signifikante Hautschäden

Beurteilung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1 und 2 vorliegt und Leiden 2 den Gesamtgrad um 1 Stufe hebt.

Die übrigen Leiden heben dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und diese Leiden keine erhebliche Ausprägung haben.

Beantwortung der Frage 3 auf Seite 5 des nicht nummerierten Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2015.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein hydrokontraktiler Detrusor (gemeint ist wohl hypokontraktil) mit übermäßiger Beckenbodenaktivität bestehe, weshalb sie jederzeit ein WC aufsuchen müsse und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Von urologischer Seite wird dazu festgestellt, dass der Harnverlust durch die Verwendung von Vorlagen kompensierbar ist und diese die Bewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränken.

Es resultiert keine abweichende Beurteilung.

Zu Abl. 175/38 siehe urologisches Gutachten.

Die Änderung gegenüber dem Vorgutachten wurde durch Berücksichtigung des urologischen und des orthopädischen Gutachtens bewirkt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

11. Mit Schreiben vom 22.03.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF das urologische Sachverständigengutachten vom 18.11.2015, das orthopädische Ergänzungsgutachten vom 15.01.2016 sowie das (zusammenfassende) internistische Sachverständigengutachten vom 09.02.2016, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Die BF hat hierzu keine neuen Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF vertreten durch den KOBV, brachte mit Schreiben vom 07.03.2014, eingelangt am 10.03.2014, bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.05.2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie des urologischen Sachverständigengutachtens vom 18.11.2015 und des orthopädischen Gutachtens vom 17.04.2015 - basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der BF - und des ergänzenden orthopädischen Gutachtens vom 15.01.2016. Weiters auf den Gutachten eines Facharztes für innere Medizin vom 17.04.2015 bzw. 09.02.2016.

In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Bereits im Gutachten vom 09.05.2014 führte der sachverständige Facharzt für Allgemeinmedizin aus, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würden.

Die von der BF im Rahmen der Beschwerde bzw. des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen und medizinischen Beweismittel wurden voll inhaltlich berücksichtigt und wurde von den befassten Sachverständigen auf die einzelnen Vorbringen konkret eingegangen:

In seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 führte der Sachverständige zum Einwand der BF, sie leide unter chronischer Gastritis und rezidivierenden Durchfällen aus, dass eine chronische Gastritis ein behandelbares Leiden sei und bei gutem Ernährungszustand keinen zusätzlichen Grad der Behinderung bedinge, rezidivierende Durchfälle in Punkt 2 des internistischen Gutachtens erfasst seien, dadurch jedoch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maß erschwert oder verunmöglicht werde.

Der sachverständige Facharzt für Orthopädie beantwortet in seinem Gutachten vom 17.04.2015 die Frage 3 (Voraussetzungen für die Zusatzeintragung), dass sich die maßgebliche Funktionsbehinderung am Bewegungsapparat im Bereich der WS finde, wo der LWS-Abschnitt durch Operation versteift wurde. Dies führe zu einer mittelgradigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung. Durch die Begleitabnützung ergebe sich ein chronischer Reizzustand der Nervenwurzeln, die zu einem bunten Beschwerdebild, welches belastungsabhängig sei, Anlass geben würden. Lähmungen oder Funktionsausfälle, die eine hochgradige Bewegungseinschränkung bewirken, würden jedoch nicht vorliegen. Durch eine Erkrankung des rheumatischen Formenkreises, Fibromyalgiesyndrom, komme es zu immer wiederkehrenden Muskelschmerzen, die aber bisher keine maßgebliche Funktionseinschränkung der Gelenke der OE und UE nach sich ziehen würden. Der Bewegungsumfang der Gelenke der UE sei ausreichend, um kurze Wegstrecken zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. An den OE würden sich, bis auf geringe Abnützungen der Daumensattelgelenke, keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen finden. Somit kam der Sachverständige zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht keine höhergradigen Einschränkungen vorliegen würden, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.

In seinem urologischen Sachverständigengutachten vom 18.11.2015 geht der Sachverständige auf den von der BF vorgebrachten Harnverlust ein, kommt jedoch zum Ergebnis, dass zwar durch das Vorliegen der Inkontinenz das ständige Tragen von Vorlagen erforderlich sei, der Harnverlust durch die Verwendung von Vorlagen jedoch kompensierbar sei und diese die Bewegungsfähigkeit der BF nicht einschränken würden.

Hinsichtlich des Vorbringens der BF, sie könne sich nur mit Hilfe zweier Unterarmstützkrücken außer Haus bewegen, sodass es ihr nicht möglich sei, ausreichend sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen, insbesondere als die im orthopädischen Gutachten ebenfalls ausgeführten wiederkehrenden Muskelschmerzen durch die bestehende Fibromyalgie zu einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung führen würden, führte der sachverständige Facharzt für Orthopädie in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.01.2016 aus, dass zwar für die Belastbarkeit und die zumutbare Gehstrecke das Verwenden einfacher Behelfe wie UA-Stützkrücken zweckmäßig, jedoch krankheitsbedingt nicht zwingend erforderlich sei. So sei im Rahmen der Untersuchung eine Rumpfkontrolle, Steh- und Gehleistung ohne Gehbehelfe als ausreichend befunden sowie ein sicherer Zehen-, Fersen- und Einbeinstand erhoben worden. Die Verwendung von zwei UA-Stützkrücken sei krankheitsbedingt nicht erforderlich, erschwere aber im Bedarfsfall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einem hohen Maße. Beim Fibromyalgiesyndrom, welches ebenfalls bewegungseinschränkend angegeben worden sei, handle es sich um ein unspezifisch uncharakteristisch nicht näher definiertes zum Teil entzündliches Schmerzsyndrom, welches die Weichteile betreffe. Charakteristisch an dieser Erkrankung seis der stark wechselnde Verlauf, der im Akutstadium durchaus für einige Zeit zu einer Einschränkung der Belastbarkeit führe. Dennoch seien im aktuellen Fall die Auswirkungen mäßiggradig, da - wie aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden und der Aktenlage zu entnehmen - zwar immer wieder Schmerzen auftreten würden, die zu einem Behandlungsbedarf führen, aber relevante höhergradige Funktionsbehinderungen daraus nicht abzuleiten seien. Sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten sei die Muskulatur mittelkräftig und gut ausgebildet. Relevante Muskelabschwächungen und Kraftverminderungen die auf eine höhergradige Ausbildung des Fibromyalgiesyndroms schließen ließen, würden nicht vorliegen und hätten auch nicht dokumentiert werden können. Bezugnehmend auf die im Arztbrief des Rehazentrum XXXX angegebenen Bewegungsbeschränkungen verwies der Sachverständige auf die im Februar 2013 vorgenommene OP, weshalb die Belastbarkeit zum Zeitpunkt der Rehabilitation (4.9.2013-25.9.2013) noch nicht vollständig gegeben gewesen sei. Die Angaben darin würden sich auf den Aufnahmebefund, d.h. den Zustand zu Beginn der Behandlung, beziehen. Wie den Aufzeichnungen zu entnehmen, habe nach Abschluss der Therapie das Behandlungsziel erreicht werden können (Verbesserung der Rumpfstabilisierung, Steigerung des Kraftgrades der UE sowie Stabilisierung des Gangbildes samt Gehstrecke). Es handle sich um ein Zustandsbild von September 2013. Die aktuelle Untersuchung habe im April 2015 stattgefunden. Wie den Unterlagen zu entnehmen und von der BF angegeben, sei in der Zwischenzeit auch eine entsprechende physikalische Therapie und Nachbehandlung erfolgt, die weiter zur Verbesserung des Ergebnisses beigetragen habe. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17.4.2015 sei die Muskulatur der LWS mäßiggradig abgeschwächt gewesen, bedenke man die Voroperationen, so in einem durchaus guten Zustand. Keine Abschwächungen der Muskulatur hätten sich im Bereich der BWS und der HWS gefunden. Der Bewegungsumfang der einzelnen Abschnitte sowie die Gesamtbeweglichkeit der WS könnten in diesem Zusammenhang als mittelgradig eingeschränkt bezeichnet werden. Wesentliche Achsfehlstellungen seien weder bei der eigenen Untersuchung noch in den vorliegenden Befunden angegeben. Die Rumpfstabilität und Kontrolle könnten als durchaus gut bezeichnet werden. Wesentliche neurologische Defizite, d.h. Lähmungen an der unteren Extremität sowie Muskelausfälle hätten bei der Untersuchung im April 2015 nicht festgestellt werden können. Die Bewegungen seien allesamt koordiniert und zielgerichtet gewesen. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten liege im Normbereich. Kraft und Koordination seien ebenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass aus der Befundlage und den vorliegenden Untersuchungsbefunden keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vorliegen würden. Die Gesamtfunktion des Bewegungsapparates erlaube es, kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.05.2014 eines Facharztes für Allgemeinmedizin, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 17.04.2015 sowie eines Facharztes für Orthopädie vom 17.04.2015, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie das in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte urologische Sachverständigengutachten vom 18.11.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, und das orthopädische Ergänzungsgutachten vom 15.01.2016 sowie das zusammenfassende internistische Gutachten vom 09.02.2016 setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden und Einwendungen auseinander und werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 09.05.2014 eines Facharztes für Allgemeinmedizin, die weiters eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 17.04.2015 sowie eines Facharztes für Orthopädie vom 17.04.2015, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie das in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte urologische Sachverständigengutachten vom 18.11.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, und das orthopädische Ergänzungsgutachten vom 15.01.2016 sowie das zusammenfassende internistische Gutachten vom 09.02.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine Ausfälle evident sind, die eine höhergradige Einschränkung der Mobilität zur Folge haben, weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und weiters keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit bestehen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, zahlreiche Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.