W202 1420933-3•BVwG W202 1420933-3
W202 1420933-3Bundesverwaltungsgericht10.06.2016
Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W202 1420933-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. IFA 562088407-1318254, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 06.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.08.2011, Zahl: 10 11.526-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Aktenvermerk vom 07.11.2013 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt, da der gewillkürte Vertreter eine Vollmachtskündigung vorlegte und der Aufenthaltsort des BF unbekannt war.
Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der BF seinem damaligen gewillkürten Vertreter erneut Vollmacht erteilt hätte und somit um die Fortsetzung des Verfahrens ersucht werde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2014, GZ. W175 1420933-2/5E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 27.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, da die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Indien übermittelt.
Am 01.12.2014 ersuchte der Magistrat der Stadt Wien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Auskunft, ob die vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG betreffend den Beschwerdeführer noch Gültigkeit besitze, da der Beschwerdeführer das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Pizzeria am Standort 1180 Wien angemeldet habe.
Aus einem Versicherungsdatenauszug vom 01.07.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 06.12.2010 bis 16.12.2010 als Asylwerber und vom 01.12.2014 bis 30.04.2015 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger angemeldet war.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2014, Zl. 831376808/2398094, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgenpflichten. In Österreich habe er keine Angehörigen und keine sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Nachweise einer vorliegenden Integration dargetan. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht und verfüge daher mit Sicherheit über private Anknüpfungspunkte, die eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft erleichtern würden. Er sei illegal nach Österreich eingereist, seine Asylgründe seien als unglaubwürdig erachtet worden. Ein schützenswertes Familien - oder Privatleben gemäß Art. 8 EMRK sei vom Antragsteller nicht angegeben worden beziehungsweise hätten sich keine Hinweise ergeben und seien auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt worden. In seinem Fall könne nicht von einem überlangen Asylverfahren gesprochen werden. Die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK seien nicht so ausgeprägt, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien zu verbinden sei. Im Falle der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten nach Voraussetzungen, sei seine Abschiebung nach Indien zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:
Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit über vier Jahren im Bundesgebiet auf, sei bemüht die deutsche Sprache entsprechend zu erlernen und weise einen entsprechenden Freundes - bzw. Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet auf. Er weise einen Bezug zum Herkunftsland Indien nicht weiter auf, dieser habe ein entsprechendes Privatleben aufgebaut. Er befinde sich eine entsprechende Zeit in Österreich und weise entgegen der Feststellung der Behörde auch eine Verfestigung auf. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei zu Tode gekommen, eine entsprechende Traumatisierung sei gegeben und habe dieser keine entsprechenden nahen Angehörigen mehr im Herkunftsland. Er habe sich bis dato ordnungsgemäß verhalten, er werde von Bekannten und Freunden unterstützt. Er könnte ohne familiären Hintergrund ein entsprechendes Fortkommen im Herkunftsstaat nicht finden. Die Behörde hätte sich ein Bild seiner Person machen müssen.
Am 08.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
VR: Wie geht es Ihnen?
BF: Es geht mir gut.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Ihrer Heimat?
BF: Niemand.
VR: Sie haben auch keinerlei Verwandte mehr in Indien?
BF: Nein.
VR: Was ist mit Freunden in Indien?
BF: Es ist fast über 5 Jahre. Ich habe nicht einmal angerufen.
VR: Warum nicht?
BF: Weil ich habe von niemandem eine Telefonnummer oder so.
VR: Wer waren Ihre Freunde in Indien?
BF: Eine Person, die Happy heißt. Er hat mich hergeschickt, aber ich habe später niemals mit ihm Kontakt gehabt.
VR: Sie werden zuvor ja auch schon Freunde gehabt haben, außer diesem Happy?
BF: Nein. Ich habe niemanden mehr.
VR: Das überrascht mich aber. Jeder hat irgendwelche sozialen Kontakte und Freunde.
BF: Wie kann man mit den Leuten Kontakt halten, wenn man keine Nummer von ihnen hat?
VR: Nein, als Sie in Indien waren.
BF: Damals war ich noch zu jung. Mein Geburtsdatum ist da geschrieben auf diesem Brief.
VR: Wie alt waren Sie damals?
BF: Ca. 18 Jahre alt.
VR: Da ist man doch nicht zu jung für Freunde, gerade da hat man immer viele Freunde.
BF: Sie wissen, dass ich dort die Tiere zur Wiese gebracht habe. Da hat man keine Freunde.
VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
BF: Ja. Ich stelle Zeitungen am Abend zu.
VR: Haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung?
BF: Das weiß ich nicht, aber ich arbeite.
VR: Arbeiten Sie sonst noch irgendetwas?
BF: Nein. Sonst nichts.
VR: Sind Sie früher schon einer anderen Arbeit nachgegangen?
BF: Seit Anfang an habe ich nur Zeitungen zugestellt.
VR: Sie hatten doch ein Gewerbe angemeldet, oder?
BF: Ich?
VR: Ja. Sie.
BF: Ich habe das. Ich habe aber nie gearbeitet.
RB legt ein Konvolut von Unterlagen vor betreffend die Honorare hinsichtlich seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller (wird in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen).
VR: Gehen Sie in Vereine oder sonstige Organisationen? Engagieren Sie sich in irgendeiner Weise sozial?
BF: Ja. Ich gehe in den Sikh-Tempel.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Nein, in keiner Weise. Nur die Inder, die hier wohnen.
VR: Es ist aber heute jemand mit Ihnen mitgekommen, der ist schon österreichischer Staatsbürger.
BF: Ja.
VR: Er stammt aber auch aus Indien.
BF: Ja.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein, bloß ein bisschen.
VR: Sie sind schon einige Jahre hier. Warum sprechen Sie nicht Deutsch?
BF: Sie wissen, dass man als Zeitungszusteller in der Nacht kein Deutsch lernen kann.
VR: Warum sollte man da kein Deutsch lernen können?
BF: Ja. Ich konnte es nicht.
VR: Wo wohnen Sie derzeit?
BF: In 1170 Wien. Hernalser Hauptstraße 64/18-19.
BF legt Meldezettel vor.
VR: Was ist das für eine Wohnung?
BF: Es ist eine 2-Zimmer-Wohnung.
VR: Wohnen Sie in dieser Wohnung alleine?
BF: Wir sind gemeinsam vier Leute.
VR: Wer sind die anderen drei?
BF: Es sind auch Inder.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich, irgendwelche Verwandte?
BF: Nein.
VR: Und Sie leben auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, wenn Sie mit 3 anderen Indern in einer Wohnung wohnen?
BF: Nein. Ich habe keine Lebensgefährtin oder Lebensgefährten.
VR: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich schlafe.
VR an RB: Möchten Sie Fragen stellen?
RB: Nein.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Was meinen Sie damit? Ich wohne hier integriert mit anderen Leuten zusammen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an.
Im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller tätig, ansonsten arbeitet er derzeit nicht. Zwischenzeitig hatte er ein Gewerbe angemeldet, er übte dieses aber nicht aus. Er besucht den Sikh Tempel, in sonstige Vereine oder Organisationen geht er nicht, er engagiert sich in keinster Weise sozial. Er verfügt über Freunde aus der indischen Community, einer davon ist bereits österreichischer Staatsbürger, im Übrigen verfügt er über keine österreichischen Freunde. Er verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse. Er wohnt im 17. Wiener Gemeindebezirk in einer Zwei-Zimmer-Wohnung gemeinsam mit drei anderen Indern. Über Familienangehörige verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht, er lebt hier auch nicht in einer Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer leidet an keinerlei chronischen Krankheiten oder sonstigen Leiden oder Gebrechen.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben, insbesondere seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zweifel am festgestellten Sachverhalt bestehen nicht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2010 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit einigen Jahren im Bundesgebiet auf, doch hat er diese Zeit in keinster Weise zu einer Integration im Bundesgebiet genützt, wenn er bislang kaum Deutsch spricht. Er bewegt sich bloß in der indischen Community, dementsprechend hat er zu österreichischen Staatsbürgern nur insofern Kontakt, als ein ihm bekannter Inder mittlerweile bereits österreichischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer geht zwar einer Arbeit als Zeitungszusteller nach, ein von ihm angemeldetes Gewerbe übte er nach seinen eigenen Angaben nie aus, woraus jedoch keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2010 im Bundesgebiet auf, jedoch stützt sich sein Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, sodass die eingegangen Bindungen im Bundesgebiet, die, wie bereits oben ausgeführt, bloß gering sind, auch nicht schwer wiegen können. Zudem erging der abweisliche Bescheid des Bundesasylamtes bereits am 05.08.2011, sodass schon ab diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er mit seinem Antrag auf internationalen Schutz womöglich nicht durchdringen werde. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er keinerlei familiäre Angehörige in Indien mehr habe, so ist ihm entgegen zu halten, dass nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der den Großteil seines Lebens in Indien verbracht hat, über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Indien verfügte, wobei diesbezüglich auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 10.10.2014 hinzuweisen ist, wo nicht nur die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens attestiert wurde, sondern auch festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermitteln konnte, dass seine Familie tatsächlich durch Terroristen zu Tode gekommen sei, weshalb auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden könne, dass ihm im Fall seiner Rückkehr im Rahmen seines Familienbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2014, Zahl W175 1420933-2/5E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119)
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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