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W171 2127227-1•BVwG W171 2127227-1
W171 2127227-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2016
Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen
W171 2127227-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M, Rechtsanwalt in 1030 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m.
§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 21.03.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.07.2015 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Mit gleichem Bescheid wurde ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin - III - Verordnung für die Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie, dass gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt werde, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Rechtsansicht des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2015 bestätigt und einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG der aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt.
1.2. Bereits am 13.04.2015 akzeptierte Italien die Überstellung des BF auf Grund der Regelungen der Dublin - III - Verordnung. Mit Datum 05.08.2015 wurde Italien davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF untergetaucht sei und daher eine Überstellung in naher Zukunft nicht stattfinden werde.
1.3. Während des laufenden Verfahrens im September 2015 verließ der BF Österreich und ging nach Italien. Er kehrte erst im Jänner 2016 wieder nach Österreich zurück.
1.4. Aufgrund einer Wohnsitzmeldung an einer Adresse in Wien per 30.12.2015 wurde für den 08.03.2016 eine Abschiebung des BF organisiert und ein Flug zur geplanten Überstellung nach Italien gebucht. Eine Nachschau am Tag vor der Abschiebung an der aufrechten Meldeadresse verlief negativ und konnte der BF an dieser Adresse nicht angetroffen werden. Nach Auskunft der an dieser Adresse wohnhaften ehemaligen Lebensgefährtin des BF habe dieser die Wohnung verlassen und sei nach Linz gefahren. Es konnte nicht eruiert werden, ob, beziehungsweise wann der BF an seine Meldeadresse zurückkehren würde. Die Abschiebung am Folgetag fand daher nicht statt.
1.5. Am 30.05.2016 wurde der BF festgenommen und am 31.05.2016 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Zuge der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 31.05.2016 vor dem BFA führte der BF im Wesentlichen aus, er sei psychisch und physisch in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Bei seiner Festnahme sei eine, auf eine andere Person ausgestellte Verfahrenskarte bei ihm gefunden worden, welche er zuvor gefunden, und dem Besitzer zurückgeben habe wollen. Der BF gab an, er habe sich mit dieser Asylkarte nicht ausgewiesen, sondern den Polizisten sofort gesagt, dass er nicht diese Person sei. Er selbst habe seine Asylkarte zwei Monate zuvor verloren.
Im September 2015 sei er nach Italien, Mailand gereist. Da er dort jedoch keine Unterkunft finden konnte, sei er sodann im Jänner 2016 nach Österreich zurückgekommen. Er habe kein Vermögen und nur geringe Barmittel zur Verfügung, sei ledig, habe keine Kinder und habe nie an der im Zentralen Melderegister angegebenen Adresse in Wien Favoriten gelebt. Er sei immer obdachlos gewesen und habe sich im Bereich der Donauinsel aufgehalten. Gegessen habe er bei verschiedenen Caritas Stellen. Er habe keine Verwandten oder andere Familienangehörigen in Österreich und verfüge auch nicht über eine Unterkunftsmöglichkeit. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig und erhalte Unterstützung von "Mama Afrika". Er sei gesund und willige einer Abschiebung nach Italien ein. Österreich sei jedoch "sein Land" und habe er in Italien nicht die in Österreich für ihn gewährte medizinische Versorgung erhalten.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Charterabschiebung ist für den XXXX in Aussicht genommen und gebucht.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist und illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Für die Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz sei Italien zuständig und sei eine rechtmäßige Überstellung nach Italien durchführbar. Seit der Einreise des BF sei dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF sei im Bundesgebiet zwar gemeldet gewesen, habe sich jedoch an dieser Adresse in Wahrheit nicht aufgehalten, sondern war obdachlos gewesen und besitze kein gültiges Reisedokument, um aus eigenem Entschluss Österreich legal verlassen zu können. Weiters verfüge der BF über keine wesentlichen Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er sei in Österreich in keiner Weise integriert und zeige auch sonst keine Merkmale für Integration. Er habe keine Verwandten in Österreich und sei weder beruflich, noch sozial verankert. Im Rahmen des Asylverfahrens habe der BF seine Mitwirkungspflicht durch Untertauchen verletzt und habe sich zudem bei seiner Festnahme mit einer fremden Asylkarte ausgewiesen. Im Sinne der notwendigen Vorrausetzungen für die Inschubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG seien die Erfordernisse des Art. 28 der Dublin III-VO i.V.m. § 76 FPG erfüllt. Aus diesen Gründen sei im vorliegenden Fall von erheblicher Fluchtgefahr des BF auszugehen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zukomme, als die vorliegenden privaten Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Dabei sei berücksichtigt worden, dass Schubhaft lediglich eine Ultima - Ratio - Maßnahme darstelle. Eine Anwendung von gelinderen Mitteln etwa durch Aufenthalts - und/oder Meldepflichten sei nicht ausreichend, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens weiterhin gegeben sei und daher die Anwendung gelinderer Mittel nicht zur ausreichenden Sicherung der geplanten Abschiebung führen würde. Die Inschubhaftnahme des BF sei daher zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung wegen bestehender Fluchtgefahr dringend erforderlich und insofern als Ultima - Ratio - Maßnahme anzusehen.
1.7. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass eine Anhaltung des BF unverhältnismäßig sei, da dieser aufgrund seiner körperlichen und psychischen Verfassung nicht in Schubhaft gehalten werden dürfe. Er sei in Gambia aufgrund seiner persönlichen Merkmale verfolgt, misshandelt und im Gefängnis angehalten worden. In Libyen sei er dann angeschossen worden und habe er in Italien keine Krankenbehandlung erhalten. Die gegenwärtige Anhaltung in Haft verschlimmere die gesundheitlichen Probleme des BF und wäre daher im gegenständlichen Fall ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen.
Rechtlich führte der Rechtsvertreter aus, dass der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach der GRC durch die Anhaltung in der Schubhaft nicht eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei grundrechtswidrig keine Prozesskostenhilfe für den BF möglich und wäre nach Ansicht des Rechtsvertreters entsprechend der Grundrechtscharta ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vorzusehen gewesen. Auch die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid entspreche nicht dem Unionsrecht, da nach der Rückführungsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht bestehe. Darüber hinaus lasse sich aus dem Verhalten des BF keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten und habe die Behörde die Krankheitssymptome fälschlicherweise in Richtung einer Fluchtgefahr interpretiert. Bei geeigneter medizinischer Versorgung des BF könne sich dessen Zustand wieder verbessern.
Hiezu wurde die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens sowie die Befragung des BF und eines verantwortlichen Referenten der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Darüber hinaus wurde beantragt die Verfahrenskosten gesetzmäßig zu ersetzen.
1.8. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die Abweisung der Beschwerde. Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß wurde begehrt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Aussetzung der Überstellung am 05.08.2015 erfolgt sei und daher die Überstellungsfrist noch bis über den Sommer laufe. Der BF habe sich der geplanten Überstellung am 08.03.2016 nach Italien durch Untertauchen entzogen und musste diese daher storniert werden. Er sei an seiner Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche nicht erreichbar gewesen und habe es sich daher lediglich um einen Scheinwohnsitz gehandelt. Der BF befindet sich seit 03.06.2016 in Hungerstreik und es sei die Überstellung nach Italien für den XXXX beabsichtigt. Die festgelegte maximale Schubhaftdauer von sechs Wochen werde daher nicht überschritten. Durch den laufenden Hungerstreik beabsichtige der BF die Herbeiführung einer Haftuntauglichkeit und daher auch die Abstandnahme von der geplanten Abschiebung zu erpressen. Der BF habe in sämtlichen Einvernahmen bisher seine Ausreiseunwilligkeit kundgetan und sei dementsprechend im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen auszugehen. Der BF befinde sich im PAZ durchgehend unter medizinischer/psychologischer Aufsicht und seien daher in diesem Belange sämtliche notwendige Vorkehrungen getroffen. Im Lichte dieser Tatsachen sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt sei, sich an die Gesetze in Österreich uneingeschränkt zu halten. Die Behörde sei daher zu Recht vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und habe in weiterer Folge rechtmäßig die Schubhaft verhängt.
1.9. Der BF begann am 03.06.2016 bei aufrechter Schubhaft mit einem Hungerstreik, welchen er am 07.06.2016 bzw. am 08.06.2016 beendete.
1.10. Am 07.06.2016 wurde das BFA mit der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand des BF im Rahmen seiner Haft sowie zur Haftfähigkeit beauftragt.
1.11. Mit Stellungnahme vom 08.06.2016 erörterte der im PAZ zuständige Amtsarzt den allgemeinen Gesundheitszustands des BF und beantwortete die durch das Gericht übermittelten Fragen wie folgt:
Der Schubhäftling ist derzeit haftfähig.
Der Schubhäftling leidet derzeit an keinen Erkrankungen.
Beim Häftling besteht laut Befund des Dr. XXXX, FA für Psychiatrie, aktuell keine posttraumatische Belastungsstörung.
Es besteht keine Gefahr einer Posttraumatisierung des Schubhäftlings, auch ist eine solche aufgrund der gegenwärtigen Haftsituation nicht eingetreten.
Der BF leidet derzeit an keinen Magenproblemen, die nicht aus seinem Hungerstreit resultieren.
Der BF leidet laut Befund des Dr. XXXX, FA für Psychiatrie, an keiner über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung aufgrund der ihn treffenden Haftsituation.
Das Kurzgutachten des Dr. XXXX beinhaltete folgende Diagnose:
Der BF hat den Hungerstreik beendet und hat psychisch keine Beschwerden. Der Schlaf ist gut, keine innere Unruhe, keine SMG, kein Hinweis auf posttraumatische Belastungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine Rückverlegung in seine alte Zelle zu befürworten. Es besteht keine über das übliche Maß überschreitende psychische Belastung hierorts.
1.12. Die unter 1.11. angeführten ärztlichen Gutachten wurden der Rechtsvertretung des BF am 08.06.2016 zur Stellungnahme binnen angemessener Frist übermittelt. Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 erstattete der Rechtsvertreter des BF innerhalb der gerichtlich festgesetzten Frist folgende zusammengefasste Stellungnahme:
In beiden ärztlichen Gutachten seien Hinweise auf die psychische Belastung des BF durch die Haft gegeben. Beide würden von einer im üblichen Maße bestehenden psychischen Belastung durch die Haft ausgehen und würde sich dies mit dem Beschwerdevorbringen, dass diese psychische Belastung die Haft für den BF unverhältnismäßig mache decken. Dass die Anhaltung der Gesundheit des BF nicht förderlich sei, werde von beiden Ärzten nicht bestritten. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte für besonders großes Interesse einer beschleunigten Außerlandesbringung des BF gegeben. Dieser habe eine gute soziale Einbettung in Österreich durch seine Freundin und mehrere Freunde. Der BF sei psychisch jedenfalls auffällig und unterliege heftigen Stimmungsschwankungen. Aus der Empfehlung des Arztes, eine Unterbringung gemeinsam mit anderen Personen vorzusehen, sei zu entnehmen, dass der BF konkret wegen der gesundheitlichen Probleme in eine spezielle Einzelunterbringungszelle gebracht worden sei. Der BF selbst habe berichtet, dass er aufgrund eines wiederholten Erbrechens in einer Einzelzelle untergebracht worden sei. Es sei daher nicht schlüssig, dass die Ärzte hinsichtlich des Gesundheitszustands des BF von keinen gesundheitlichen Problemen ausgehen würden da dieser in diesem Fall nicht in einer Sonderzelle untergebracht werde hätte müssen.
Hinsichtlich der Magenprobleme des BF sei das Gutachten des Amtsarztes nicht eindeutig. Einerseits könnte man interpretieren, dass der BF aufgrund seiner Magenproblemen keine Nahrung zu sich genommen habe. Andererseits sei es auch möglich, dass die Magenprobleme des BF auch aus dem Hungerstreik resultieren könnten. Jedenfalls seien Magenprobleme eine Erkrankung und es sei daher diesbezüglich der Befund und das Gutachten nicht schlüssig bzw. unvollständig. Tatsächlich sei der BF krank, habe Magenprobleme und stehe unter psychischer Belastung, selbst wenn diese das "übliche Maß" nicht überschreite, sei dies unverhältnismäßig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Gambia und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
1.2. Er stellte am 21.03.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zurückgewiesen, gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
1.3. Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Insbesondere besteht bei ihm kein Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung und auch keine Gefahr einer Posttraumatisierung aufgrund der gegenwärtigen Haftsituation.
1.4. Der BF befand sich vom 3. bis 8. Juni 2016 im Hungerstreik.
1.5. Der BF hat aktuell keine Magenprobleme, die nicht auf den Hungerstreik zurückzuführen wären. Er hat keine psychischen Beschwerden.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
2.2. Eine Abschiebung des BF ist für den XXXX, sohin für einen Termin innerhalb der gesetzlichen Überstellungs- und Haftfrist angesetzt.
2.4. Die dem BF treffende psychische Belastung aufgrund der Haftsituation geht nicht über das übliche Maß des allgemeinen Haftübels hinaus.
2.5. Der BF wird laufend einer ärztlichen Kontrolle unterzogen.
2.6. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):
3.1. Der BF ist im Jahr 2016 untergetaucht und hat dadurch seine Abschiebung verhindert.
3.2. Der BF war von September 2015 bis Jänner 2016 in Italien und ist daher nach der Verhängung einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist.
3.3. Er ist vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht.
3.4. Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel.
3.5. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Italien zuständig.
3.6. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.5.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den ärztlichen Gutachten vom 08.06.2016. Die Feststellungen zu 1.1., 1.2. und 1.4. ergeben sich aus den Angaben in den Akten, welche in die Feststellungen übernommen werden konnten. Hierzu gibt es keine gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und war daher von der Richtigkeit der Angaben in den Akten auszugehen. Bezüglich der Feststellungen zur Gesundheit des BF (1.3. und 1.5.) wird auf die ärztlichen Gutachten verwiesen. Im Zuge des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht sind die wesentlichen Fragen durch das Gericht direkt an die Vorort befindlichen Ärzte gerichtet worden. Daraus hat sich ergeben, dass weder auf der psychischen Ebene (posttraumatische Belastungsstörung, sonstige psychische Beschwerden), noch auf andere Gebieten nennenswerte gesundheitliche Einschränkungen für den BF bestehen. Die Gefahr einer Posttraumatisierung (gemeint wohl Re-Traumatisierung) besteht nach den Angaben des Psychiaters ebenso nicht und sind die von der Rechtsvertretung vorgebrachten Magenbeschwerden aus ärztlicher Sicht auf den vom BF freiwillig abgehaltenen Hungerstreik zurückzuführen. Wenn die Rechtsvertretung in der Stellungnahme anführt, sowohl im Befund, als auch im Gutachten des Vereins Dialog seien Hinweise auf die psychische Belastung durch die Haft zu finden, ist dem Vorbringen insofern zu folgen, dass im amtsärztlichen Gutachten unter 6. sowie von Dr. XXXX ebenso, festgestellt wurde, dass der BF an keiner über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung aufgrund der ihn treffenden Haftsituation leidet. Diese konkreten Fragen wurden gestellt, um die ärztlichen Angaben einer Beurteilung durch das Gericht zugänglich zu machen. Es ist evident, dass jegliche Haftsituation (unfreiwillige Freiheitsentziehung) zu einem Haftübel führt. Der Gesetzgeber hat dies bewusst in Kauf genommen, als er die Möglichkeit einer Schubhaft geschaffen hat. Es ist davon auszugehen, dass es fast in jedem Fall bei einer Anhaltung in Schubhaft zu einer psychischen Belastung der angehaltenen Person kommt. Hier bleibt für das Gericht zu beurteilen, ob es einem Schubhäftling aufgrund seiner persönlichen Konstitution über das übliche Maß hinaus in seiner Befindlichkeit trifft und ob die Haft aus diesem Grund unverhältnismäßig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Gericht jedoch ganz auf die begutachtenden Ärzten angewiesen, zumal man davon ausgehen kann, dass diese aufgrund ihrer Erfahrung am besten in der Lage sind, die Fälle zu erkennen, bei denen eine unüblich hohe psychische Reaktion durch die Haftsituation gegeben ist. Aufgrund der beiden ärztlichen Gutachten ergibt sich jedoch in gegenständlichem Fall, dass der BF psychisch in der Norm auf die Haftsituation reagiert.
Hinsichtlich der vorgebrachten Magenprobleme wurde die Fragestellung des Gerichtes bewusst dahingehend gewählt, anzugeben, ob allfällig bestehende Magenprobleme nur auf die Folgen eines Hungerstreiks zurückzuführen sind, oder, ob andere, damit nicht im Zusammenhang stehenden Ursachen anzunehmen seien. Die Wahl des BF, sich am 03.06.2016 in Hungerstreik zu begeben, hat dieser persönlich getroffen und ist als seine autonome Entscheidung zu qualifizieren. Wenn es der BF alleine in der Hand hat, dieses Ungemach abzustellen, dann kann es nach Ansicht des Gerichtes bei einer Zumessung einer Verhältnismäßigkeit keine Berücksichtigung finden. Anders stellt sich die Sache da, wenn dadurch Haftunfähigkeit erreicht wird. Dann ist umgehend die Enthaftung durchzuführen.
Die Feststellung in der Stellungnahme des Rechtsvertreters, dass die Anhaltung der Gesundheit des BF nicht förderlich sei, was von den Ärzten auch nicht bestritten worden sei, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Eine derartige Fragestellung wurde nicht an die Ärzte gestellt und daher auch in diesem Sinne nicht beantwortet. Eine konkrete, außerordentliche Erhöhung des Haftsübels wurde durch die ärztlichen Gutachten in keiner Weise bestätigt. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Gefahr eine Re-Traumatisierung wurden ausgeschlossen.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.):
Die Feststellung zu 2.1. basieren auf dem im Akt erliegenden Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2015, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Ebenso ausgesprochen wurde, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA - VG nicht vorlagen, dass die Entscheidung im Dublin - Verfahren nunmehr durchsetzbar ist und von einer Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt, dass die Abschiebung für den XXXX geplant, und auch eine diesbezügliche Flugreservierung bereits getätigt wurde (2.2). Die Abschiebung wird daher innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen (2.2.).
Die Feststellung zur Hafttauglichkeit (2.3.) ergibt sich aus den im Akt erliegenden ärztlichen Gutachten vom 08.06.2016, die diesbezüglich klare Aussagen treffen. Bei einer allfälligen Haftuntauglichkeit wäre der BF sofort aus der Schubhaft zu entlassen und hiervon das Gericht zu verständigen. Es bestehen daher aus momentaner Sicht keinerlei Gründe, die gegen eine Abschiebung des BF am XXXX sprächen (2.6.). Die unter 2.5. festgestellte laufende ärztliche Kontrolle bezieht sich auf das Amtswissen des Gerichts bzw. auf die in der Stellungnahme zur Beschwerde erwähnte Passage, dass die Hafttauglichkeit als zentraler Punkt im Rahmen der schubhaftlichen Vollziehung angesehen wird und daher eine lückenlose ärztliche Kontrolle eingerichtet ist. Zur Feststellung 2.4. wird ausgeführt, dass konkret dieser Punkt durch eine diesbezügliche Fragestellung an die Ärzte beantwortet wurde. Wie bereits oben ausgeführt, ist das übliche Maß an psychischer Belastung, welche nahezu in jeden Fall eintritt, für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht relevant. Das Gericht hat erst dann eine nähere Überprüfung durchzuführen, wenn die konkrete psychische Belastung über das normale Maß hinausgeht, da zu unterstellen ist, dass der Gesetzgeber das übliche Maß bewusst in Kauf genommen hat. Wenn nun die Ärzte eine über das Maß liegende psychische Belastung nicht für gegeben erachten, ist dem aus Sicht des erkennenden Gerichts nichts hinzuzufügen, da der Richter nicht berufen ist, ärztliche Diagnosen, die klar verständlich sind, einer laienmäßigen richterlichen Überprüfung zuzuführen, zumal im Rahmen eines Fristverfahrens dem Gericht auch hinsichtlich der Bestellung eines Obergutachters aus zeitlichen Gründen sehr enge Schranken gesetzt sind. Das Gericht folgt daher im gegenständlichen Fall der ärztlichen Einschätzung und erachtet die diesbezüglich angebrachten Bedenken der Rechtsvertretung nicht als überzeugend.
Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich daraus, dass für den BF für den 08.03.2016 eine Abschiebung auf den Luftweg geplant war, dieser jedoch im Vorfeld dieser geplanten Abschiebung auf der von ihm selbst angegebenen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Er hat daher durch sein Untertauchen die Abschiebung im März 2016 erfolgreich verhindert. Die diesbezüglichen Aktenstücke sind in den Akt des BFA zu entnehmen.
Die Feststellung zu 3.2. ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme am 31.05.2016 vor dem BFA. Darin erklärt dieser, bereits im September 2015 nach Italien gereist zu sein, dort jedoch keine Unterkunft gefunden zu haben und daher im Jänner 2016 nach Österreich zurückgekehrt zu sein.
Die Feststellung 3.3. über das Untertauchen vor Beendigung des Asylverfahrens ergibt sich aufgrund der diesbezüglichen glaubhaften Aussagen des BF in der Vernehmung vor dem BFA.
Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung (3.4.) ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 31.05.2016 in Verbindung mit dem im Akt erliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Geldmittel zum Zeitpunkt der Haft verfügte.
In der Feststellung 3.5. wird die innereuropäische Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens durch Italien festgehalten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt des BFA.
Die Feststellung (3.6.), dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus einer Gesamtsicht der Informationen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere aber aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 31.05.2016 vor dem BFA.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu 4.1. - 4.3. ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 31.05.2016. Diese Angaben waren glaubwürdig und wurden im Verfahren durch den Rechtsvertreter nur insofern in Frage gestellt, als dieser erstmals in der Stellungnahme zu den ärztlichen Gutachten von einer guten sozialen Einbettung des BF in Österreich durch seine Freundin und mehrere Freunde spricht. Entgegen dieses späten Vorbringens hat sich im Rahmen des Verfahrens Derartiges nicht gezeigt. Auf Protokoll Seite 3 der Einvernahme vom 31.05.2016 vor dem BFA gibt der BF klar an, er habe nie bei der "Lebensgefährtin" gewohnt und sei immer Obdachlos im Bereich der Donauinsel aufhältig gewesen. Daraus eine engere Bindung, sogar eine Freundschaft die ins Gewicht fallen sollte, zu konstruieren, entbehrt jeglicher Grundlage aus den Verfahrensergebnissen. Auch gibt der BF an, dass er in Österreich keine Unterkunftsmöglichkeit hat und obdachlos ist. In der gesamten Einvernahme finden auch sonstige Freunde keine Erwähnung, weshalb das Gericht diesbezüglich auch nicht von wesentlichen, gefestigten Beziehungen, die eine Integration nahelegen könnten, ausgeht.
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde und es wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens gegeben, sowie die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar sind. Im Rahmen des Dublin - Verfahrens hat er sich bereits durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sohin seine Mitwirkungspflicht im Rahmen eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung gröblich verletzt, beziehungsweise ist seiner Verpflichtung der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Die mit 30.12.2015 eingetragene Meldung an einer Adresse in Wien Favoriten war eine Scheinmeldung, da der BF selbst angab, an dieser Adresse niemals gewohnt zu haben. Er galt daher für die Behörde zu Recht als "untergetaucht" und verfügte im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel, noch über einen gesicherten Wohnsitz. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin - III - Verordnung ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am XXXX ist nunmehr in den kommenden Tagen bis zur Abschiebung ebenso von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat.
Der BF hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens verletzt und ist nach Italien ausgereist. Er hat hier eindeutig gezeigt, dass er es mit den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevorsteht.
Die vorliegende Beschwerde bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass aufgrund des allgemeinen und auch psychischen Zustandes des BF die gegenständliche Schubhaft unverhältnismäßig sei, obwohl der BF als haftfähig anzusehen sei. Hierzu ist zu sagen, dass die diesbezügliche Rechtsprechung klar zum Ausdruck bringt, dass hier dem Gericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich des Gesundheitszustandes eine Verpflichtung zur näheren Untersuchung auferlegt wird. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen psychischer, oder sonstiger Erkrankungen beim BF auszugehen. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten der Ärzte, die dem BF im Rahmen der Anhaltung untersucht haben, ist diesbezüglich eindeutig und hat sich ergeben, dass keine ins Gewicht fallende Einschränkung des BF in gesundheitlicher Hinsicht vorliegt. Die in der Beschwerdeschrift geforderte konkrete Abwägung der Verhältnismäßigkeit kann daher aufgrund der medizinischen klaren Beurteilung kurz ausfallen. Das Ermittlungsverfahren hat keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen des BF ergeben, die eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft indizieren könnten. Die konkreten Vorbringen in der Beschwerdeschrift zum schlechten Gesundheitszustand des BF haben sich nach ärztlicher Sicht nicht bestätigt und waren daher auch die ins Treffen geführten Argumente in weiterer Folge nicht überzeugend. Das Gericht geht daher in diesem Punkt weiterhin von einer gegeben Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowohl in der Vergangenheit, als auch hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches im Zeitpunkt der Entscheidung aus.
3.1.5. Eine Verhängung von gelinderten Mittel aufgrund des Gesundheitszustandes des BF kommt ebenso nicht in Betracht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nicht abermals untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindert würde. Hiedurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin III VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer Ultima Ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch lediglich bis zur Abschiebung am XXXX weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.2. Unionsrechtliche Bedenken:
Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.
Abgesehen davon wurde mit der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nur Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, nicht aber gegen den Schubhaftbescheid erhoben, weswegen die gegen die Bescheiderlassung vorgebrachten Bedenken ins Leere gehen.
3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt wurde abschließend ermittelt. Die ärztlichen Gutachten waren gut verständlich, weshalb eine mündliche Erörterung unterbleiben konnte.
Die für die gegenständliche Entscheidung offenen Fragen wurden im Wege des schriftlichen Parteiengehörs ausreichend erhoben.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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