BVwG I404 2007327-1

I404 2007327-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2007327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2007327.1.00

Spruch

Zl. I404 2007327-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, dass sie verheiratet sei, in Mekka geboren sei und die sudanesische Staatsbürgerschaft habe. Ihre Muttersprache sei arabisch, sie sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Sie sei Mitte 2012 mit einem Flugzeug aus dem Sudan ausgereist. Ihre Reise habe in Omdurman, Sudan, begonnen. Mitte 2012 sei sie legal mit ihrem Reisepass vom Sudan nach Ägypten geflogen, und habe von der ungarischen Botschaft in Kairo ein Studentenvisum für Ungarn erhalten, weil sie sich für ein Studium in Pecs, Ungarn, entschieden habe. In Budapest sei sie am 28.08.2012 auf dem Luftweg eingereist. Von dort sei sie direkt zur Uni gegangenen und habe dort einen Monat und ein paar Wochen gewohnt. Sie habe Übersetzungswissenschaften studiert. Am 07.01.2013 habe sie in Wien K. I. geheiratet. Ihn würde sie seit 01.04.2012 kennen. Ihr gemeinsames Kind sei am 03.02.2013 in Wien zur Welt gekommen. Wegen der Schwangerschaft und Komplikationen habe sie ihr Studium in Ungarn unterbrochen, und sei zu ihrem Mann nach Österreich gefahren und wohne seit damals auch ständig hier. Sie habe keine Fluchtgründe, beantrage aber den gleichen Status wie ihr Mann und ihr Kind. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Fluchtgründe habe, sie halte sich in Europa legal zu Studienzwecken auf, habe ihren jetzigen Mann geheiratet und habe mit ihm ein gemeinsames Kind. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie nichts zu befürchten.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt XXXXam 19.11.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vom 28.08.2012 bis 01.10.2012 in Ungarn gewesen sei. Sie habe den Sudan am 30.05.2012 verlassen. Sie sei von Khartum nach Kairo geflogen, dort sei sie bis zum 28.08.2012 geblieben. Bei der ungarischen Botschaft habe sie ein Studentenvisum für Ungarn beantragt. Am 28. August 2012 sei sie dann von Kairo nach Budapest geflogen und habe sich dann dort bis 01.10.2012 aufgehalten. Ihren Reisepass habe sie in Österreich verloren. Ihr Visum für Ungarn sei vom 28.08.2012 bis 28.10.2013 gültig gewesen. In Omdurman habe sie von 1989 bis Mai 2012 gewohnt. Sie habe mit ihren Eltern und ihrem Bruder gemeinsam in einem Haushalt gewohnt. Sie habe bis zu ihrer Ausreise als Sekretärin gearbeitet. Ihr Vater habe mehrere Fabriken. Dessen Bruder sei ehemaliger Präsident des Sudan. Sie sei nach Ungarn gereist, weil sie dort habe studieren wollen. Sie habe Ungarisch studiert und habe danach Journalismus studieren wollen. Sie hätte nie Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt. In Österreich würden sich ihr Mann und ihr Kind aufhalten. Sie seien beide anerkannte Flüchtlinge. Sie hätte ihren Mann 2012 im Februar übers Internet/Facebook kennen gelernt. Das erste Mal hätten sie sich im Mai 2012 getroffen. Bis vor drei Monaten sei sie von ihrem Mann (gemeint wohl: Vater) unterstützt worden. Da er aber mit ihrem Mann nicht einverstanden sei, habe er sie nicht mehr unterstützt und habe sie nunmehr den Asylantrag gestellt. Sie bekomme jetzt Sozialhilfe. Sie würde in Österreich mit ihrem Mann und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt wohnen. Ihr Mann gehe keiner Beschäftigung nach, sei aber auf der Suche. Sie besuche keinen Deutschkurs, sei aber auf der Warteliste für einen solchen. In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach, sei nicht vorbestraft und sei kein Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösem Verein. Sie habe keinen Kontakt zu Angehörigen oder Bekannten in ihrer Heimat. Nach Österreich sei sie wegen ihrem Mann gekommen. Sonst gebe es keine Gründe für ihre Asylantragsstellung. Im Sudan sei sie niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Es habe nie Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder eine Behörde gegeben. Sie sei Sunnitin, und sei nie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Sie sei nie Mitglied einer Partei gewesen und sei niemals wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden. Ihr Vater habe den Kontakt zu ihr abgebrochen, weil sie hier in Österreich geheiratet habe. Es sei bei ihnen Tradition, dass die Eltern bei der Hochzeit dabei sein müssten, bzw. die Zustimmung für die Heirat geben müssen. Sie habe geheiratet, weil sie schwanger gewesen sei. Eine sudanesische Frau, welche hier in Österreich wohne, habe es ihrem Vater gesagt. Ihr Vater habe von der Heirat erfahren, als ihr Sohn drei Monate alt gewesen sei. Sie habe mit ihrem Vater telefoniert und er habe sie bezüglich der Heirat gefragt und sie habe ihm gesagt, dass sie verheiratet sei. Ihr Vater habe daraufhin gesagt, dass sie nicht seine Tochter sei und er sie nicht kenne. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin im August 2012 den Sudan verlassen habe, gab sie an, dass sie in Ungarn studieren wolle. Auf Vorhalt, dass ihr Vater und ihr Onkel väterlich einerseits einen anderen Familiennamen tragen würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht Brüder sondern Cousins sei. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass nach ihrer Tradition sie immer sagen würden, dass sie alle Geschwister seien.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2014 wurde die ARGE-Rechtberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater der Beschwerdeführerin amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm den §§ 57 und 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei sudanesische Staatsangehörige. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Sudan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt worden sei bzw. dass sie einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Es würden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Fall einer Zurückweisung in den Sudan einer Gefahr gemäß § 8 AsylG ausgesetzt sei. Sie habe im Sudan Verwandte (Eltern und Bruder), von denen sie im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könne. In Österreich würden sich ihr Ehemann und minderjähriger Sohn aufhalten. Sie würde mit ihrem Ehemann und Sohn in einem gemeinsamen Haushalt leben, weshalb ein schützenswertes Familienleben vorliege, weshalb von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen und ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs2 AsylG erteilt werde. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben den Sudan verlassen habe, um in Ungarn zu studieren und nunmehr wegen ihrem Mann nach Österreich gekommen sei. Es bestehe daher kein direkter Zusammenhang zwischen den in der GFK angeführten Verfolgungsgründen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offiziell und legal mit ihrem sudanesischen Pass ausgereist sei, deute ebenso darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden befürchten müsse. Das Vorbringen, dass sie den Kontakt zum Vater abgebrochen habe, weil sie in Österreich ohne dessen Zustimmung geheiratet habe, werde angezweifelt, da sie diese Angaben bei der Erstbefragung nicht gemacht habe.

6. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und wie folgt vorgebracht:

Es würden entscheidungswesentliche Ermittlungen zum Vorliegen eigenständiger Asylgründe insbesondere auch zu den Nachfluchtgründen (Eheschließung im Ausland) fehlen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie ihren Ehemann nicht nach muslimischem Recht geheiratet habe. Es seien daher ergänzende Fragen notwendig, inwiefern dies kulturell und familiär akzeptiert werde. Außerdem seien ergänzende Fragen dazu, in welcher Situation die Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau ohne familiäre Unterstützung im Fall einer Rückkehr drohen würde, unterblieben. Außerdem würden Ermittlungen zur aktuellen Sicherheitslage fehlen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Jüdin und der Vater Moslem. Es hätte daher Ermittlungen bedurft, inwiefern ihr als Tochter asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters seien die Feststellungen zur frauenrechtlichen Lage in Sudan teilweise veraltet. Schließlich wurde moniert, dass aus dem Bescheid ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin bereits im Zulassungsverfahren angegeben, im Sudan für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet zu haben. Sie habe auch entsprechende Beweismittel vorgelegt, diese seien aber keiner Würdigung unterzogen worden. Wären entsprechende Ermittlungen durchgeführt worden, hätte festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin mit dem international bekannten sudanesischen Menschenrechtsexperten Ahmed Al Mufti in Kontakt gestanden sei. Weitere Ermittlungen zur konkreten Tätigkeit wären entscheidungsrelevant gewesen. Eine detaillierte Ausführung werde nachgereicht.

7. In Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.06.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Nichte des früheren Premier-Ministers Sadiq al-Mahdi sei, welcher zuletzt im Februar 2009 als Vorsitzender der oppositionellen UMMA-Partei wiedergewählt worden sei. Die Spannungen zwischen al-Baschir und al-Mahdi würden weiterhin anhalten und habe sich nach der Spaltung des Süd-Sudans verstärkt. Die Familie al-Mahdis stehe unter ständiger Beobachtung durch die Regierung. Kürzlich sei Sadiq al-Mahdi festgenommen und inhaftiert worden- dies nachdem er Vergewaltigungsfälle durch Regierungskräfte aufgezeigt habe. Mittlerweile seien auch dessen Sohn und Tochter verhaftet worden. Im Sudan bestehe Sippenhaftung. Es sei davon auszugehen, dass somit Familienmitglieder wie die Beschwerdeführerin für vermeintliche Taten ihrer Angehörigen einzustehen hätten oder gleich behandelt werde würden. Dazu komme, dass sich die Beschwerdeführerin selbst menschenrechtlich engagiert habe und ehrenamtlich für eine Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei.

Im Rahmen dessen habe sie unter anderem zahlreiche Flüchtlingslager und aufgrund dieser Tätigkeit besucht und habe auch sie selbst Wissen über Vergewaltigungen und Misshandlungen durch Regierungsangehörige.

Nicht nur aufgrund ihres Engagements und des im Zuge dessen erworbenen brisanten Wissens müsste die Beschwerdeführerin begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung haben, sondern auch aufgrund der brisanten Details über internationale Waffengeschäfte und andere Geschäftsbeziehungen und Kontakte sowie politische (internationale) Verstrickungen, Korruption und Kontaktpersonen, politische und religiöse Zielsetzungen von internationaler Bedeutung, welche die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Tätigkeit als Buchhalterin/Assistentin für die Regierung erworben habe.

Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich für die Regierung tätig gewesen sei, werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin "Randok" spreche. Es handle sich dabei um eine in Regierungskreisen gängige Sprache, in der die Verwendung von Codeworten üblich sei. Die Beschwerdeführerin möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihr im erstinstanzlichen Verfahren im Zuge ihrer Befragung durch die belangte Behörde nicht ausreichend Zeit gegeben worden sei, ausführlich die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Die Rückübersetzung sei nur oberflächlich erfolgt. Auch die Dolmetscherin habe die Beschwerdeführerin angehalten, nur kurz zu antworten. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin während der Einvernahme mit Misstrauen begegnet worden und wurde nicht dem Grundsatz der objektiven Wahrheitsfindung entsprochen. Sie habe sich (zeitlich) unter Druck gesetzt gefühlt und sei verängstigt gewesen. Auch angesichts der Kenntnisse über Kontakte der sudanesischen Regierung zu unterschiedlichsten anderen Staaten weltweit sei die Beschwerdeführerin auch in Österreich verunsichert.

Ausdrücklich möge die Beschwerdeführerin betonen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu Protokoll gegeben habe, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

Auch möchte die Beschwerdeführerin richtig stellen, dass sie nicht angegeben habe, dass ihr Ehemann nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle und sie nicht mehr unterstütze. Korrekt hätte übersetzt werden müssen, dass ihr Vater sie wegen der Eheschließung nicht mehr unterstütze. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan müsste die Beschwerdeführerin jedenfalls damit rechnen,

1. als Familienmitglied des früheren Premierministers Sadeq al-Mahdi im Rahmen der Sippenhaft asylrelevanter Verfolgung ausgeliefert zu sein, misshandelt, arrestiert oder getötet zu werden

2. als Familienmitglied des Oppositionspolitikers und früheren Premiers politisch verfolgt zu werden sowie aufgrund ihres persönlichen Engagements für Menschenrechtsorganisationen und aufgrund der Details über politische Verstrickungen, Waffengeschäfte und ähnliche Machenschaften der Regierung politisch verfolgt zu werden, außerdem

3. religiös verfolgt zu werden, dies aufgrund der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Jüdin ist

4. für eine "Spionin" gehalten zu werden und deshalb politisch und religiös verfolgt zu werden, da sich die Beschwerdeführerin längere Zeit in Europa aufgehalten habe.

Die Beschwerdeführerin versuche in Österreich ihr Umfeld nicht über ihre familiären Hintergründe zu informieren. Daher und zum Beweis für die Richtigkeit ihres Fluchtvorbringens legt die Beschwerdeführerin Identitätskarten im Original (Diplomaten-Ausweis, Bestätigungen Ahlia University, Ausweis National Congress Ombadda Locality, Ausweis Khartoum Institute for Human Rights) sowie das Original-Diplom der National Federation for Sudanese Youth OMBADDA Locality vor und ersucht um sichere Verwahrung.

8. Mit Schreiben vom 13.10.2014 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die Tochter von Sadiq al-Mehdi kürzlich bei der Wiedereinreise in den Sudan nach einer Auslandsreise (nach Frankreich und Österreich) festgenommen und inhaftiert worden sei. Bis dato würden sich die Verwandte der Beschwerdeführerin (bekannte Frauenrechtsaktivistin und Oppositionelle) weiterhin in Haft befinden. Die willkürliche Verhaftung zeige die auch für die Beschwerdeführerin bestehende konkrete Gefahr vor unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr in den Sudan.

9. Am 09.06.2016 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist sudanesische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 07.01.2013 verheiratet und hat 2 Kinder. Ihr Mann und die beiden Kinder haben den Status von Asylberechtigten. Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 29.07.2014 über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

1.3. Es lebt derzeit nur noch der Vater der Beschwerdeführerin im Sudan, mit welchem sie keinen Kontakt hat. Mit den Geschwistern und ihrer Mutter, welche in Kanada, Katar bzw. Saudi Arabien leben, hat die Beschwerdeführerin noch Kontakt.

1.4. Die Beschwerdeführerin reiste am 28.08.2012 legal nach Ungarn ein (Studentenvisum) und am 28.10.2012 weiter nach Österreich. Am 23.07.2013 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5. Der Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

1.7. Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2001 bis 2010 für die sudanesische Regierung. Weiters war sie von 2006 bis 2011 für das "Khartoum Institute for Human Rights and Environmental Development" (KICHR) tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit besuchte sie Flüchtlingslager und erfuhr von Massenermordungen und von Vergewaltigungen durch Polizisten und andere Sicherheitskräfte. Aufgrund ihres Engagements für KICHR war sie mehrere Male Verhören eines Regierungsoffiziers ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in den Sudan mit Verfolgungshandlungen von Seiten des Staatsapparates zu rechnen hätte.

1.8. Situation im Herkunftsstaat

1.8.1. Politische Lage

Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 10.2013).

1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit zum längsten Bürgerkrieg in Afrika - und zu einem der blutigsten. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. die Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch trotz einiger Unregelmäßigkeiten weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omar Hassan Ahmad al-Baschir mit 68 Prozent der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl von Salva Kiir Mayardit zum Präsidenten des Südens wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 11.2015b).

Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 10.2013). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Der Verfassungstext ist bereits von der Regierungspartei entworfen worden. Da hier andere Parteien nicht konsultiert wurden, lehnten die Oppositionsparteien 2012 eine Mitarbeit ab. Anfang 2014 hat Staatspräsident Al-Bashir die Oppositionsparteien erneut dazu eingeladen, an der Gestaltung der neuen Verfassung teilzunehmen (GIZ 11.2015a).

Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vgl. DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a).

Quellen:

1.8.2. . Sicherheitslage

Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.12.2015). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (ÖB 12.2013). Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.12.2015). Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten (AA 10.12.2015).

Quellen:

1.8.2.1. Spezifische regionale Risiken

Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 10.12.2015).

Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südusdan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015).

Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015).

Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 10.12.2015). Die Sicherheitslage ist dort wegen der umfangreichen Militär- und Polizeipräsenz Ägyptens und des Sudan gegenwärtig unter Kontrolle (AA 10.12.2015).

Quellen:

1.8.3. Rechtsschutz/Justizwesen

In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 21.7.2015). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015; FH 28.1.2015), vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 25.6.2015). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken (AA 21.7.2015). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Sicherheits- und Militärgerichte wenden akzeptierte rechtliche Standards nicht an (FH 28.1.2015). Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 21.7.2015).

Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 25.6.2015). Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013).

Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 25.6.2015). Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen (ÖB 12.2013).

Quellen:

1.8.4. . Sicherheitsbehörden

Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015).

Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 21.7.2015). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

1.8.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vgl. FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a).

Quellen:

1.8.6. Korruption

Trotz Antikorruptionsgesetzen (USDOS 25.6.2015) ist die Korruption im Land allgegenwärtig (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015) und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft (GIZ 11.2015a) und des Staatsapparates (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Die Regierung unternimmt nur wenig Bemühungen, um Gesetze zur Vermeidung und Verfolgung von Korruption anzuwenden (USDOS 25.6.2015). So rangiert das Land im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im weltweiten Vergleich seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell (CPI 2014) zum wiederholten Mal auf dem vorletzten Platz, mit 11 von 100 möglichen Punkten. Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Nachdem Präsident al-Bashir Anfang 2012 eine Anti-Korruptionsbehörde ins Leben gerufen hatte, wurde deren Vorsitzender nach einem Jahr wegen Untätigkeit wieder abgesetzt und dessen Posten bis heute nicht wiederbesetzt. Stattdessen wurde von der sudanesischen Regierung eine Untersuchungskommission zur vorherigen Prüfung von Presseveröffentlichungen, in denen Amtsträgern Korruption vorgeworfen wird, eingeführt (GIZ 11.2015a). Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

1.8.7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land prekär (AA 21.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 11.2015a).

Meinungs- und Pressefreiheit ist von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 25.6.2015). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und die o.g. Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 11.2015a). Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 10.2013).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind gemäß der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet. Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (USDOS 25.6.2015). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (AA 10.2013).

Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 11.2015a).

Quellen:

1.8.8. Haftbedingungen

Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 21.7.2015). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

1.8.9. Todesstrafe

Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden (AI 20.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden (GIZ 11.2015a). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (ÖB 12.2013).

Quellen:

1.8.10. Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge sind 97 Prozent der Bevölkerung im Sudan Muslime, davon fast alle Sunniten. Die restlichen drei Prozent sind vorwiegend Christen (USDOS 14.10.2015).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015). Gesetze und Regierungspraxis bevorzugen allerdings den Islam (USDOS 14.10.2015). Durch die 2007 eingesetzte "Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert (AA 21.7.2015). Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen des Nordsudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).

Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).

Quellen:

1.8.11. Frauen/Kinder

Aufgrund der Anwendung von Scharia und Gewohnheitsrecht ist die Lage von Frauen von Rechtlosigkeit und arbiträren Gerichtsurteilen geprägt (ÖB 12.2013; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß islamischem Recht sind sie Diskriminierungen im Bereich des Familien- und Erbrechts ausgesetzt (FH 28.1.2015). Sie sind außerdem dem Gewohnheitsrecht ihrer jeweiligen Ethnie unterworfen, deren Eigentums-, Erb- und Eherecht zur Anwendung kommt. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. Besonders schlecht ist die Situation in Darfur, wo Frauen im Rahmen der Auseinandersetzungen gezielt und massenhaft vergewaltigt wurden. FGM ist verboten, insb. in Südkordofan, wo diese Praxis 2008 unter Strafe gestellt wurde. Berichte von UNICEF weisen aber auf eine Verbreitung von FGM bei bis zu 88 % der weiblichen Bevölkerung hin, einschließlich der schwersten Form (Typ III, Infibulation) (ÖB 12.2013).

Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht (USDOS 25.6.2015). Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen sind nur selten in herausgehobenen Funktionen tätig. Sudan hat das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen (CEDAW) nicht unterzeichnet (AA 21.7.2015). Frauen sind ökonomischer Diskriminierung ausgesetzt. Dies betrifft Anstellung, Kredite, Bezahlung und die Führung und Verwaltung von Betrieben (USDOS 25.6.2015).

Gewalt gegen Frauen wird praktisch nicht geahndet (ÖB 12.2013). Jeder außereheliche sexuelle Kontakt ist strafbar und mit einer Strafe von hundert Schlägen (bei Unverheirateten - Unzucht) oder Steinigung bis zum Tod (bei Verheirateten - Ehebruch) belegt. Vergewaltigung von Frauen und Mädchen bleibt im ganzen Land, vor allem in den Konfliktregionen, ein ernstes Problem. Behörden behindern oftmals den Zugang der Opfer zur Justiz (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs bestraft zu werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015), oder ihnen wird schlichtweg die Aufnahme der Strafanzeige verweigert (AA 21.7.2015). Häusliche Gewalt ist üblich und ist nicht unter Strafe gestellt (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Frauen, die sich an Behörden wenden, werden oftmals der Lüge oder Falschaussage bezichtigt, drangsaliert oder inhaftiert. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen (USDOS 25.6.2015).

Gesetzlich ist das Mindestalter für eine Heirat bei Mädchen mit zehn Jahren festgelegt, bei Buben mit 15. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über die Verheiratung von Minderjährigen, aber sie wird praktiziert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

1.8.11. Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Konfliktzonen ist die Bewegungsfreiheit für Staatsbürger, UN-Organisationen und humanitäre Organisationen eingeschränkt. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Staatsbürger brauchen ein Exit-Visum, um das Land verlassen zu dürfen. Außer in bestimmten Fällen (wie etwa Ärzte oder politisch exponierte Personen) werden diese Visa nicht verwendet, um die Reisefreiheit der Bürger einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation an manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie v. a. aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich (AA 21.7.2015).

Quellen:

1.8.12. Binnenflüchtlinge

Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell über zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes. Die angespannte Konfliktlage des Jahres 2014 verursachte mit annähernd einer halben Million Menschen die höchste Anzahl von Binnenflüchtlingen seit Beginn des Konfliktes in Darfur. Zusätzlich verschärften die seit vier Jahren ununterbrochenen Konflikte in den "Two Areas" Südkordofan und Blue Nile die Flüchtlingslage. Hier gilt mit ca. 1,7 Mio. Menschen die Hälfte der ansässigen Bevölkerung als Binnenflüchtlinge. Nachdem zunächst nach der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 Zehntausende Menschen in den Südsudan und auch nach Äthiopien geflohen waren, setzten im Dezember 2013 durch Auseinandersetzungen im Südsudan Flüchtlingsbewegungen von Südsudanesen in die südlichen Bundesstaaten des Sudan und nach Khartum ein, die immer noch andauern. Bis zum Ende des Jahres 2015 wird vom UNHCR eine Anzahl von fast 200.000 von in den Sudan geflüchteten Südsudanesen erwartet (GIZ 11.2015a).

Quellen:

1.8.13. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft des Sudan ist durch die Landwirtschaft und die Erdölförderung geprägt. Nach der Abspaltung des Südens musste der Sudan auf 75 Prozent seiner Ölfelder verzichten und ist seitdem von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erfasst, mit Inflationsraten von über 20 Prozent. In der Landwirtschaft des Sudan sind ca. 70 Prozent der erwerbsfähigen Bevölkerung, zumeist in Subsistenzwirtschaft, beschäftigt. Ackerbau wird im Land nur an den Ufern des Nils oder im Bewässerungsanbau betrieben. Nur in wenigen Gebieten der südlichen Landesteile ist Regenfeldbau möglich (GIZ 10.2015). Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile des Sudan und hemmen die Entwicklung. Gleichzeitig verfügt das Land über reiche Bodenschätze, darunter Öl, Erze, Edelmetalle, insbesondere Gold, das Nilwasser und potenziell fruchtbares Ackerland (AA 22.12.2014).

Der Sudan gehört immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Lebensumstände der Bevölkerung sind vielerorts besorgniserregend (AA 22.12.2014). Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt Khartum existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über 2 Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (AA 21.7.2015).

Quellen:

1.8.14. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 10.12.2015).

Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt befriedigend. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind hervorragend ausgerüstet. Aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt. Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet (GIZ 11.2015c).

Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (AA 21.7.2015).

Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich. Vor allem kleine und finanziell schlecht gestellte Betriebe entziehen sich dem staatlich kontrollierten System, das auf dem "Social Insurance Act" von 1990 fußt, in das sie wenig Vertrauen haben. Zum Tragen kommt es überhaupt nur dort, wo die nötige Infrastruktur vorhanden ist, vornehmlich in den wenigen städtischen Ballungszentren. Auf dem Lande hat das System noch nicht Fuß fassen können (AA 21.7.2015). Die Mehrzahl der Sudanesen kann daher, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten (GIZ 11.2015c).

Quellen:

1.8.15. Behandlung nach Rückkehr

Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 21.7.2015). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

2.2. Dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist, wird durch eine Kopie ihrer Heiratsurkunde belegt.

Die Feststellungen betreffend die Familie der Beschwerdeführerin basieren ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand wurden ebenfalls ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung entnommen.

2.4. Dass keine Verurteilungen der Beschwerdeführerin vorliegen, wurde einem Auszug aus dem Strafregister vom 18.05.2016 entnommen.

2.5. Was die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Sudan und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr einer ernsten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Dies aus folgenden Überlegungen:

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass sie nach der Matura von der Regierung rekrutiert und als eine Art "Agentin" tätig war. Ab dem Jahr 2006 hat sie sich ehrenamtlich für die Menschenrechtsorganisation KICHR engagiert und hat im Rahmen ihrer Tätigkeit von Vergewaltigungen durch Polizisten und andere Sicherheitskräfte erfahren. Sie war vor ihrer Ausreise mehrfach Verhören eines namentlich genannten Offiziers ausgesetzt, da diese von Ihrem Engagement für KICHR erfahren haben. Zuletzt wurde ihr auch eine Drohung per Mail übermittelt, nachdem die Beschwerdeführerin bereits in Ungarn war. Die Beschwerdeführerin konnte zur Untermauerung ihrer Angaben, Ausweise vorlegen, aus welchen sowohl hervorgeht, dass sie für die Regierung gearbeitet hat, als auch, dass sie für die Organisation KICHR tätig war.

Zwar hat die Beschwerdeführerin dies im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der Polizei und der belangten Behörde nicht angegeben, sie hat jedoch in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie Angst gehabt hat, über ihre bisherige Tätigkeit im Sudan zu sprechen. So habe sie nicht einmal ihrem Mann, einem Südsudanesen, über ihre Tätigkeit für die Regierung erzählt. Auch aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Regierung - nämlich als eine Art Agentinist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin befürchtet hat, dass die Behörden ihres Heimatstaates von ihrem Aufenthaltsort erfahren könnten. Schließlich war sie vermutlich der Meinung, dass ihr - ebenso wie ihrem Sohn - als Familienangehörige eines Asylberechtigten Asyl gewährt wird und hat deshalb keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, war es für die erkennende Richterin daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen ihrer Beschwerde die wahren Fluchtgründe geschildert hat.

Wenn schließlich im Bescheid ausgeführt ist, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung droht, da sie im Jahr 2012 legal mit ihrem Pass ausreisen konnte, so hat die Beschwerdeführerin dazu in der Verhandlung dargelegt, dass dies nur durch die Unterstützung ihres Bruders gelungen ist, welcher als hoher Offizier für die Regierung tätig war und sich dafür verbürgt hat, dass die Beschwerdeführerin nur für Urlaubszwecke nach Ägypten reist, wo die Familie der Beschwerdeführerin ein Haus besitzt.

Die Beschwerdeführerin muss gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor- siehe dazu die Punkte

1.8.7. Allgemeine Menschenrechtslage und 1.8.15. Behandlung nach der Rückkehr - , dass politische Gegner überwacht und missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaftet werden. Dass die Beschwerdeführerin vor ihre Ausreise überwacht und mehrfach einvernommen wurde, hat sie bereits dargelegt.

Sowohl durch ihr Engagement für die Menschenrechte im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KICHR als auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Arbeitsstelle bei der Regierung beendet und schließlich nach Europa gegangen ist, besteht nach Ansicht der erkennenden Richterin daher jedenfalls die große Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer Inhaftierung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.

2.6. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Sudan stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchteil A) I.:

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art. 33 GFK).

3.2.2. Dass die Menschenrechtssituation im Sudan, insbesondere in Hinblick auf Angehörige der politischen Opposition, alarmierend ist und sich seit Anfang 2014 sogar noch weiter verschlechtert hat, wird etwa auch durch die Entscheidungen des EGMR vom 15.01.2015 (AA/Frankreich, 18.039/11 bzw. AF/Frankreich, 80.086/13) bestätigt. Bereits in einer Entscheidung von Anfang 2014 hatte der EGMR festgestellt, dass im Sudan auch niederrangige Oppositionelle Gefahr laufen, misshandelt zu werden.

Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer Tätigkeit für eine Menschenrechtsorganisation bzw. auch ihre Tätigkeit für die Regierung in ihrem Herkunftsstaat aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.5. verwiesen.

Schließlich sind auch keine Asylausschlussgründe bekannt.

3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der drohenden Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat und da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, der Beschwerde stattzugeben war und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zum Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die Gewährung von Asyl ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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