W227 2012472-2•BVwG W227 2012472-2
W227 2012472-2Bundesverwaltungsgericht09.06.2016
Bachelorstudium, Curriculum, Gleichheitsgrundsatz, Magisterstudium,<br/>Masterstudium, Rechtslage, Studienplan, Studienzulassung - Antrag
W227 2012472-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 19. Dezember 2014, Zl. 39/1/52 ex 2014/15, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz den Antrag auf "Zulassung zum Studienabschluss Magisterstudium Betriebswirtschaft:
Management and International Business 2005".
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 1. Oktober 2005 für den Studiengang "Magisterstudium Betriebswirtschaft:
Management and International Business 2005" inskribiert sei und vor dem 1. März 2012 alle vorgeschriebenen Studienleistungen erbracht habe. Die allein noch ausstehende Beurteilung der von ihm vorzulegenden Magisterarbeit rechtfertige nicht die beabsichtigte Zwangsumstellung auf die Studienplanversion "Masterstudium Betriebswirtschaft 13W", da bereits alle Prüfungs- und Studienleistungen erbracht worden seien. Eine derartige Umstellung wäre eine erhebliche Verletzung des Vertrauensschutzes, da der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Anerkennung seiner Magisterstudien mit immanentem Prüfungscharakter seine Studienleistungen erbracht habe. Die "Verzögerung bei der Zulassung zur Vorlage" der Abschlussarbeit sei auch nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Durch die Vorlage von Attesten und zeitweisen Studienbeurlaubungen sei nachgewiesen, dass er gehindert gewesen sei, die Vorlage der Magisterarbeit und deren Beurteilung zu betreiben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Karl-Franzens-Universität den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Betriebswirtschaft: Management and International Business" gemäß § 64 Abs. 5 UG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2005 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft abgeschlossen habe und im folgenden Wintersemester 2005/2006 zum Masterstudium "Management and International Business" zugelassen und durchgehend bis 1. März 2012 gemeldet gewesen sei. Am 1. Oktober 2009 sei ein neues Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 20. Mai 2009, 34.c Stück, 41. Sondernummer, in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sei eine Zulassung zum Masterstudium "Management and International Business" nicht mehr möglich. Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 dieses Curriculums hätten Studierende, die ihr Masterstudium "Management and International Business" vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums begonnen hätten, das Recht gehabt, ihr Studium, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Curriculums noch nicht abgeschlossen gewesen sei, bis zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 nach den Bestimmungen des alten Curriculums abzuschließen. Sei das Studium bis dahin nicht abgeschlossen worden, wären die Studierenden für das weitere Studium dem Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft zu unterstellen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Auslaufens dieser Frist sein Studium noch nicht beendet habe, sei er mit 1. März 2012 dem aktuellen Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft unterstellt worden und sei seither durchgehend zu diesem Studium gemeldet. Da ein Studienabschluss eine aufrechte Zulassung zum betreffenden Studium voraussetze, sei sein Antrag auf "Zulassung zum Studienabschluss" als Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Management and International Business" nach den Bestimmungen des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft i.d.F. Mitteilungsblatt vom 3. August 2005, 21.a Stück, 48. Sondernummer, zu werten. Die Zulassung setze voraus, dass das betreffende Studium an der Universität, an der die Zulassung beantragt werde, eingerichtet sei. Da das Masterstudium "Management and International Business" mit Ablauf des 29. Februar 2012 ausgelaufen sei und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Universität Graz eingerichtet sei, sei eine Zulassung zu diesem Studium nicht mehr möglich. Der Antrag sei daher abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen geltend macht, dass er seit 1. Oktober 2005 ohne Unterbrechung im Studiengang "Magisterstudium Betriebswirtschaft: Management and International Business 2005" gemeldet sei und vor dem 1. März 2012 alle vorgeschriebenen Studienleistungen - zum Teil unter Anrechnung von Studienleistungen aus dem zuvor absolvierten Studium Betriebswirtschaft - erbracht habe.
Die danach eingetretene Verzögerung bei der Zulassung zur Vorlage der Abschlussarbeit sei vom Beschwerdeführer, dessen zeitweise gesundheitsbedingte Studienbeurlaubung vom Rektorat anerkannt worden sei, nicht zu vertreten.
Da alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht worden seien, sei gemäß § 78 UG der erfolgreiche Abschluss des Studiums zu bescheinigen. Die durch das Rektorat beabsichtigte Zwangsumstellung auf die Studienplanversion "Masterstudium Betriebswirtschaft 13b" sei nicht gerechtfertigt, da bereits alle Prüfungen und Studienleistungen erbracht worden seien. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete ein Absehen von dieser Zwangsumstellung, da es auch in den "parallel auslaufenden 20 Diplomstudiengängen" vom Rektorat gemäß einer "Vereinbarung mit der Hochschülerschaft von Ende April/Anfang Mai 2013" so gehandhabt worden sei.
4. Der Senat der Karl-Franzens-Universität erstellte gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG ein Gutachten, in dem er im Wesentlichen ausführt, dass die Zwangsumstellung auf das neue Curriculum am 1. März 2012 ex lege erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe zwar zu diesem Zeitpunkt sämtliche Prüfungen des Masterstudiums "Management and International Business" absolviert, jedoch sei die Masterarbeit noch nicht absolviert worden. Das Studium sei daher nicht abgeschlossen gewesen. Eine neuerliche Zulassung zum ausgelaufenen Masterstudium "Management and International Business" als Voraussetzung für den Abschluss dieses Studiums sei daher nicht möglich. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege auch nicht vor, da es für das Masterstudium "Management and International Business" keine Fristverlängerung gegeben habe und diese Umstellung für alle betroffenen Studierenden gegolten habe.
5. In seiner dazu ergangenen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er bereits vor dem 1. März 2012 sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen erbracht habe, und wies darauf hin, dass an allen österreichischen Universitäten bei einem Wechsel der Studien- und Prüfungsordnungen die Master- bzw. Bachelorarbeit selbst nicht zu den Studien- und Prüfungsleistungen gemäß altem oder neuem Studienplan gerechnet werde, da diese immer unabhängig von den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen zu erbringen sei. Die Bachelor- bzw. Masterarbeit stelle keine mit dem spezifischen Curriculum verknüpfte Studien- und Prüfungsleistung dar. Für den Fall des Bestreitens durch die Universität werde die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Universitätenkonferenz und die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) beantragt. Bei anderen Studiengängen sei den Studierenden bei gleichem Sachverhalt ein Studienabschluss ermöglicht worden, nur im Masterstudium "Management und International Business" sei dies nicht der Fall gewesen. Es könne nicht von der Zahl der Betroffenen und dem Engagement der ÖH abhängig sein, ob ein gleichartiger Sachverhalt in unterschiedlichen Studiengängen unterschiedlich behandelt werde. Ein gleichartiger Sachverhalt beim Auslaufen eines Curriculums und Wechsel zu einem neuen Curriculum müsse für alle Studierenden aller Studiengänge gleichartig gehandhabt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat sein Bachelorstudium Betriebswirtschaft am 20. September 2005 abgeschlossen und wurde am 1. Oktober 2005 zum Magisterstudium "Betriebswirtschaft: Management and International Business" zugelassen.
Die Magisterarbeit (Masterarbeit) wurde vom Beschwerdeführer nicht bis zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 absolviert.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
3.1.1. Nach § 64 Abs. 5 UG setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
§ 19 des Studienplans für das Magisterstudium "Betriebswirtschaft:
Management and International Business" an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht am 3. August 2005 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 21.a Stück, 48.
Sondernummer, lautet:
"§ 19. Prüfungsordnung für die Magisterstudien
(1) Alle Lehrveranstaltungen in den Magisterstudien weisen immanenten Prüfungscharakter auf (§ 4 Z 26a UniStG), d. h. die Leistungsbeurteilung erfolgt nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen, auf das Semester verteilten schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmer/innen.
(2) Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung (einschließlich der Magisterarbeit) wird das betreffende Magisterstudium abgeschlossen (§ 4 Z 6b UniStG)."
§ 14 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht am 20. Mai 2009 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 34.c Stück, 41.
Sondernummer, lautet:
"§ 14 Übergangsbestimmungen
(1) Studierende, die ihr Masterstudium Financial and Industrial Management oder Management and International Business (nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005) vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums begonnen haben, sind berechtigt, das Studium, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums noch nicht abgeschlossen ist, in der im Curriculum festgelegten Studiendauer zuzüglich zweier Semester, dies sind fünf Semester, abzuschließen. Die Übergangsfrist endet mit Ende Wintersemester 2011/12.
(2) Wird das Studium (Masterstudium nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005) nicht innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem Curriculum dieses Masterstudiums unterstellt.
(3) Im Übrigen sind die Studierenden jederzeit berechtigt, sich dem Curriculum dieses Masterstudiums zu unterstellen (vgl. § 21 Abs. 2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen).
(4) Prüfungsleistungen für das Masterstudium, die als Vorgriff im Rahmen des Bachelorstudiums absolviert wurden, werden für das Masterstudium anerkannt.
(5) Den Studierenden, die dem Curriculum des Masterstudiums unterstellt werden oder sich diesem unterstellt haben, sind die nach dem bisherigen Studienplan erbrachten Leistungsnachweise anzuerkennen, sofern sie als gleichwertig anzusehen sind (§ 78 Abs. 1 UG 2002). Die Äquivalenzliste wird von der Curricula-Kommission Betriebswirtschaft im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität als Anlage zu diesem Curriculum verlautbart."
3.1.2. Zum Vorbringen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes:
Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt die Verletzung von Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG im Wesentlichen darin begründet, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz "ein Absehen von dieser Zwangsumstellung auf das Masterstudium Betriebswirtschaft" gebiete, da es "auch in den parallel auslaufenden 20 Diplomstudiengängen von der belangten Behörde gemäß einer Vereinbarung mit der Hochschülerschaft von Ende April/Anfang Mai 2013 so gehandhabt" werde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz jedoch nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. etwa VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Die Übergangsbestimmung des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft (§ 14 Abs. 1 in der Fassung vom 20. Mai 2009) an der Karl-Franzens-Universität Graz sieht vor, dass Studierende, die ihr Masterstudium "Management and International Business" (nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005) vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums begonnen haben, berechtigt sind, das Studium, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums noch nicht abgeschlossen ist, in der im Curriculum festgelegten Studiendauer zuzüglich zweier Semester, dies sind fünf Semester, abzuschließen. Die Übergangsfrist endete mit Ende Wintersemester 2011/2012 (29. Februar 2012).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen gegen diese Regelung im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VwGH 29.2.2012, 2007/10/0294). Denn es ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer gegenüber anderen Studierenden des Magisterstudiums "Management and International Business" (nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005), welche den entsprechenden "Vergleichsmaßstab" für den Beschwerdeführer darstellen (und eben nicht die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "parallel auslaufenden 20 Diplomstudiengängen") ungleich behandelt worden wäre (vgl. zu einem ähnlichen Fall BVwG 16.6.2015, W224 2012471-2/7E).
Auch ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. etwa VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
Zur vorgebrachten Verletzung des Vertrauensschutzes ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg. 16.687/2002 m. w.N.). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfSlg 18.010/2006 m.w.N.). Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 m.w.N.). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004) oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw. ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002).
Das Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Somit konnte der Beschwerdeführer in der Übergangsfrist (bis 29. Februar 2012) den von ihm seit 1. Oktober 2005 inskribierten Studiengang "Magisterstudium Betriebswirtschaft:
Management and International Business 2005" für fünf weitere Semester betreiben. Vor dem Hintergrund dieser langen Übergangszeit handelt es sich um keinen plötzlichen Eingriff, weshalb im vorliegenden Fall keine Verletzung des Vertrauensschutzes im Hinblick auf den Fortbestand des Curriculums "Magisterstudium Betriebswirtschaft: Management and International Business 2005" vorliegt.
3.1.3. Angesichts der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist weiters zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid dadurch, dass das Rektorat den Beschwerdeführer nicht zum Magisterstudium "Betriebswirtschaft: Management and international Business" zugelassen hat, mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 die "Zulassung zum Studienabschluss gemäß § 19 Abs. 2 Studienplan 2005" hinsichtlich des Magisterstudiums "Management and International Business" (Studienplan kundgemacht im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz am 3. August 2005, 21.a Stück,
Im Universitätsgesetz bzw. im Curriculum für das Magisterstudium "Management and International Business" sind keine Bestimmungen bzw. Rechtsgrundlagen verankert, die die Möglichkeit einer Antragstellung auf "Zulassung zum Studienabschluss" vorsehen würden. In Anbetracht dessen hat das Rektorat zulässigerweise den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag als Antrag auf Zulassung zum Magisterstudium "Management and International Business" nach den Bestimmungen des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft i.d.F. Mitteilungsblatt vom 3. August 2005, 21.a Stück, 48. Sondernummer gewertet.
Da ab 1. Oktober 2009 das Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft in Kraft trat, war ab diesem Zeitpunkt eine Zulassung zum Masterstudium "Management and International Business" (nach dem Studienplan in der Fassung vom 3. August 2005) nicht mehr möglich. Der Antrag vom 20. Jänner 2014 auf Zulassung zum Magisterstudium "Management and International Business" nach den Bestimmungen des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft in der Fassung vom 3. August 2005 bezieht sich daher auf ein Studium, das zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Karl-Franzens-Universität Graz nicht mehr angeboten wurde. Eine Zulassung zu diesem Studium ist daher nicht möglich.
Zu den Ausführungen, der Beschwerdeführer sei zum Magisterstudium "Betriebswirtschaft: Management and International Business seit 1. Oktober 2005 ohne Unterbrechung bis zum heutigen Tage eingeschrieben" und habe vor dem 1. März 2012 alle vorgeschriebenen Studienleistungen erbracht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in § 19 Abs. 2 Curriculum (Fassung vom 3. August 2005) vorgeschriebene Magisterarbeit nicht vor dem 1. März 2012 absolviert hat. Er hat damit nicht sämtliche Studienleistungen bis zum Ende der Übergangsfrist am 29. Februar 2012 erbracht, weshalb ein Studienabschluss nicht möglich war. Er wurde daher zu Recht mit 1. März 2012 dem Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft (Fassung vom 20. Mai 2009) unterstellt.
Die in der Stellungnahme beantragte Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Universitätenkonferenz und die ÖH zur Frage, ob eine Bachelor- oder Masterarbeit bei einem Wechsel der Studien- und Prüfungsordnungen zu den Studien- und Prüfungsleistungen des alten oder des neuen Studienplans gerechnet werde, erübrigt sich, da dies für die Beurteilung der (neuerlichen) Zulassung zum Studium "Management and International Business" nicht von Relevanz ist, zumal das Studium für das die Zulassung begehrt wurde, an der Karl-Franzens-Universität nicht mehr angeboten wird.
3.1.4. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich, dass der Beschwerdeführer seine Magisterarbeit nicht vor dem 1. März 2012 absolvierte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 27.8.2014, Ra 2014/05/0007).
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