W205 2010231-1•BVwG W205 2010231-1
W205 2010231-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung
W205 2010231-1/7E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Hanoi vom 07.07.2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Vietnam, vertreten durch RA XXXX, 1080 XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Hanoi vom 20.05.2014, GZ. Hanoi-ÖB/KONS/0242/2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 68/2013, zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Vietnams, stellte am 15.04.2014 bei der Österreichischen Botschaft Hanoi (im Folgenden: ÖB Hanoi) einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie C und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 20.04.2014 bis 20.07.2014 sowie als Hauptzweck der Reise "Besuch von Familienangehörigen und Freunden" an.
2. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge des persönlichen Interviews an, ihren Onkel in XXXX besuchen zu wollen. Während ihres Aufenthalts wolle sie XXXX und XXXX besichtigen, dann nach Ungarn, Italien, Tschechien, Polen, Spanien und Frankreich weiterreisen. Als Einlader fungiere ein Freund ihres Onkels, den die Beschwerdeführerin nicht persönlich kenne.
3. Am 15.04.2014 wurde seitens der Botschaft ein Verbesserungsauftrag erteilt, da keine Einkommens- oder Vermögensnachweise, Flugreservierungen für die Hin- und Rückreise, Nachweise des Verwandtschaftsgrades sowie Unterlagen zum Aufenthaltszweck erbracht worden waren. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen nach. Die ÖB Hanoi sah den Verbesserungsauftrag jedoch nicht als erfüllt an, da erläuternde Unterlagen zum Aufenthaltszweck nicht vorgelegt worden waren.
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.05.2014 (zugestellt am 09.05.2014) zur Stellungnahme aufgefordert, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und in sich widersprüchlich.
5. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.05.2014 wurden im Wesentlichen die bisherigen Angaben zu Zweck der Reise wiederholt und auf die elektronische Verpflichtungserklärung verwiesen.
6. Mit Bescheid vom 20.05.2014 verweigerte die ÖB Hanoi die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 16.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei, da nicht dargelegt worden sei, aufgrund welcher Fakten und Beweisergebnisse die Behörde zu ihrem Ergebnis gekommen war.
8. Mit Schreiben der ÖB Hanoi vom 18.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.
9. In der Folge wurde eine Fristerstreckung bis 04.07.2014 gewährt.
10. Mit Bescheid vom 07.07.2014 erließ die ÖB Hanoi eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft aus, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei und der Beschwerde nicht sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen hätte.
11. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 10.07.2014 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Am 29.07.2014 langten folgende Unterlagen in englischer Sprache im Faxweg am Bundesverwaltungsgericht ein:
1. "Commitment", datiert 11.04.2014
2. Certification of the Working Duration, datiert 11.04.2014
3. Sotas Office Salary Tables, January - March 2014
4. Confirmation Letter of Saving Account Balance, datiert 11.04.2014
5. International Travel Insurance Policy, datiert 14.04.2014
6. undatiertes Schreiben betreffend Reisepläne, in englischer Sprache
13. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde der Vorlageantrag am 07.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.04.2014 bei der ÖB Hanoi einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie C und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 20.04.2014 bis 20.07.2014 sowie als Hauptzweck der Reise "Besuch von Familienangehörigen und Freunden" an.
Trotz Mängelbehebungsauftrages wurden folgende im Zuge der Beschwerdeerhebung (erneut) vorgelegten Unterlagen nicht in deutscher Übersetzung angeschlossen bzw. der Beschwerde gar nicht angeschlossen:
1. "Commitment", datiert 11.04.2014
2. Certification of the Working Duration, datiert 11.04.2014
3. Sotas Office Salary Tables, January - March 2014
4. Confirmation Letter of Saving Account Balance, datiert 11.04.2014
5. International Travel Insurance Policy, datiert 14.04.2014
6. Intermediate Professional Education Diploma, XXXX
7. Contract of Authorization, datiert 05.10.2012
8. undatiertes Schreiben betreffend Reisepläne, in englischer Sprache
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Hanoi.
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 11 a FPG hat der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm/ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Unter Beachtung der Entscheidung des VwGH Ra 20155/21/0086 vom 03.09.2015 handelt es sich bei dem der Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 18.06.2014, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären, um einen konkreten Vorhalt und hatte diese Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dass im Verfahren zur Erlangung eines Visums, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen sind, wurde der Beschwerdeführerin nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon zuvor nachweislich schriftlich mitgeteilt.
Nachdem die Beschwerdeführerin trotz detaillierten Verbesserungsauftrages die Mängel nicht behoben hat und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen um zahlreiche sowie nicht offensichtlich um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie zuletzt (unter vielen) BVwG 13.05.2016, W212 2109586-1.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Im Beschwerdefall erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
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