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W103 1435609-3•BVwG W103 1435609-3
W103 1435609-3Bundesverwaltungsgericht09.06.2016
Einreiseverbot, Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliche<br/>Interessen, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung
W103 1435609-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als
Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zl. 597767707-152074901, zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idgF, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter (W112 1435608-3) am 15.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in das in das österreichische Bundesgebiet ein, wo beide am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Dabei brachten sie vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Antragstellung zum Nachweis seiner Identität seinen russischen Führerschein vor.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Tschetschenien verfolgt worden sei. In Russland herrsche seit Jahren Krieg. Es habe einen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Im Jahr 2004 seien der Beschwerdeführer und einige Kollegen mit dem Auto in die Arbeit gefahren. Ihnen seien Truppen der russischen Armee entgegen gekommen. Diese hätten begonnen auf den Beschwerdeführer zu schießen, dabei sei der Beschwerdeführer angeschossen und schwer verletzt worden. Er habe Verletzungen im Bereich des Oberkörpers erlitten. Die russischen Truppen seien dann zum getroffenen Auto gekommen und hätten beim Beschwerdeführer und seinen Kollegen ihre Waffen abgelegt um vorzutäuschen, dass seine Kollegen und er die Russen zuerst angegriffen hätten. Ein Kollege des Beschwerdeführers sei bei dem Vorfall getötet, zwei weitere Kollegen und der Beschwerdeführer seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Nach seiner Genesung sei es zu einem Gerichtsverfahren gekommen, da seine Kollegen und ihn die russischen Truppen als Angreifer dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer hätte zu einer Verhandlung gehen sollen, es habe aber kein ordentliches Gerichtsverfahren gegeben. Der Beschwerdeführer sei danach von russischen Truppen und russischen Militärpolizisten verfolgt, mehrmals festgenommen und misshandelt worden. Dabei seien ihm zum Beispiel die Hände mit einem Kabel hinter den Rücken verbunden und sei er danach mit einem Stromkabel gefoltert worden. Der Beschwerdeführer habe große Angst um seine Mutter gehabt, welche mit der Situation nicht fertig geworden sei. Dadurch, dass die Polizei oft bei ihnen gewesen sei, habe seine Mutter Depressionen bekommen. Um sich selbst habe der Beschwerdeführer keine Angst gehabt, sei aber immer in Sorge um seine Mutter gewesen. Er habe auch fast nie zu Hause übernachten bzw. sich dort aufhalten können, weil er dauernd von der russischen Militärpolizei verfolgt worden sei. Diese Vorfälle hätten sich meistens in XXXX ereignet. Den Entschluss zu fliehen, hätten sie Anfang 2012 gefasst, da es erneut zu einem Übergriff gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, bei welchem er erneut von der Militärpolizei festgenommen und misshandelt worden sei. Wegen der Misshandlungen sei der Beschwerdeführer mehrfach verletzt worden und habe ins Krankenhaus gehen müssen. Dabei seien die Bestätigungen wegen seiner Behandlungen immer gefälscht worden. In den Bestätigungen sei nicht gestanden, dass der Beschwerdeführer misshandelt worden sei.
Am 16.08.2012 wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen des Verdachtes der Begehung eines Raubes festgenommen und in der Justizanstalt XXXX inhaftiert.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2013 seitens des Bundesasylamtes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Diese gestaltete sich - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - im Wesentlichen wie folgt:
"[...]
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja, es entspricht alles der Wahrheit.
F: Wurden diese Angaben so wie Sie es gesagt haben protokolliert und rückübersetzt?
A: Ja.
F: Hatten Sie schon die Hauptverhandlung?
A: Ja, ich habe ein Jahr bekommen. Es kommt noch eine Gerichtsverhandlung. Ich wurde wegen Raub verurteilt.
F: Schildern Sie mir bitte Ihre Lebensumstände in Tschetschenien.
A: Ich habe mit meiner Mutter gelebt. Bis 2007 habe ich gearbeitet. Ich war bei der Polizei. Ich habe die internen Wirtschaftsangelegenheiten überprüft. Das hat zum Strafvollzugsdienst der Tschetschenischen Republik gehört. Es ging auch um die Aufdeckung von Korruptionsfällen. Die Geschäfte unserer Organisation wurden auch überprüft. Ich habe dafür beim XXXX eine juristische Ausbildung absolviert. Ich habe auf eigenen Wunsch die Arbeit gekündigt. Danach habe ich nirgends mehr gearbeitet. Mein Gesundheitszustand war zu schlecht. Das war der Grund für die Kündigung.
F: Wovon haben sie dann gelebt?
A: Die Verwandten haben mir geholfen und meine Mutter.
F: Wo haben Sie zuletzt gelebt!
A: In XXXX, im Bezirk L., Ul. .... Wir haben dort seit 1988 gelebt,
bis zum Verkauf der Wohnung.
F: Haben Sie ohne Unterbrechungen dort gelebt?
A: Nein. Wir waren auch in XXXX in K., in J., in J.. Nach meiner Verwundung war es problematisch. Die Verwandten der Soldaten, die mich verwundet hatten, haben mich ständing besucht. Zuerst bin ich allein weg, dann zusammen mit meiner Mutter.
F: Gab es für Ihre Aufenthalte in diesen Gebieten sonst noch einen Grund?
A: Nein. Ich wollte diesen Leuten aus dem Weg gehen. Sie haben mich geprügelt, mit Strom gefoltert.
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
A: Mein Leben war in Gefahr, auch das Leben meiner Mutter. Ich wurde verwundet. Seit dieser Zeit habe ich mit den Behörden seit der Gerichtsverhandlung Probleme. Seit ich gekündigt hatte, war es besonders schlimm. Ich habe einen Stick vorgelegt. Ich bin von Z. nach XXXX gefahren. Zwei Cousins, die Frau eines Cousins und die Cousine meiner Mutter waren auch im Auto. Um 8 Uhr am Abend, es war nebelig, hat uns ein russischer Soldat angehalten. Wir wurden aufgefordert, umzudrehen. Wir haben gerade umgedreht, wurden wir von drei Seiten beschossen. Am Ende der Kolonne sah, dass ein Unfall passiert war. Ein Panzer war in einen PKW gefahren. Man wollte uns umbringen. Ein Autobus blieb stehen, es gab einen Aufruhr. Die Cousine meiner Mutter wurde getötet. Ich kam ins Krankenhaus. 4 oder 5 Monate lag ich in U.. Ich hatte einen Seitenausgang. Einige Monate war ich zu Hause. Dann kam ich nach XXXX und wurde rückoperiert. Bis heute habe ich Probleme. In H. hat die Militärstaatsanwaltschaft den Fall untersucht. Die Soldaten wurden freigesprochen, weil komplizierte Bedingungen herrschten. Ein junger Soldat bekam 1 oder 2 Jahre bedingt. Es wurde so gemacht, dass wir nicht noch einmal vor Gericht gehen konnten. Dann habe ich weiter gearbeitet. Während ich gearbeitet gab es keine argen Bedrohungen. Erst als ich gekündigt hatte, kamen Russen und fragten, warum ich in die Mosche gehe. Mit denen kann man nicht verhandeln. Es waren Russen in schwarzen Uniformen vom XXXX. Entweder es war einer von denen dabei, die uns damals beschossen haben oder ein Verwandter. Sie sind systematisch gekommen. Zuerst haben sie nur die Dokumente kontrolliert und sind wieder gegangen. Dann wurde es schlimmer. Sie haben alles kontrolliert und durchwühlt. Meine Mutter hat mich weggeschickt. Ich habe beim Onkel gelebt, dann bin ich nach J. gefahren. Meine Mutter wurde auch terrorisiert. Ich habe dann auch in der Umgebung von XXXX gelebt. Manchmal sind wir für 2 Wochen nach Hause gekommen. Als uns alles zuviel wurde, haben wir die Wohnung verkauft, nachdem es noch den letzten Vorfall gab. Sonst haben sie mich systematisch mitgenommen. Sie haben mich mit Strom gefoltert, damit keine Spuren bleiben. Wenn sie mich schlagen, könnte ich blaue Flecken haben und es der Polizei sagen. Im Jänner oder Februar 2012, es war kalt, kamen sie zu uns nach Hause und fragten nach mir. Sie haben das Haus kontrolliert. Meine Mutter sagte ich sei nicht in Tschetschenien. Ich war 300 m entfernt vom Haus in einem Geschäft. Sie haben gesehen, dass ich aus dem Geschäft kam. Sie waren mit 2 Autos unterwegs. Sie haben mich angefahren. Danach haben wir die Wohnung verkauft. Meine Mutter müsste eine Bestätigung vom Arzt abgegeben haben.
F: Heißt das, dass Sie erkannt und absichtlich angefahren wurden?
A: Ja. Als ich ins Krankenhaus ging, bekam ich eine Bestätigung. Dann bekam er einen Anruf. Dann hat er es so geschrieben, als ob ich nur hingefallen und nur blaue Flecken hätte. In Wirklichkeit wurden Rippen gebrochen. Er hat geschrieben, dass ich Abschürfungen hatte und am Kopf verletzt wurde.
F: Wie sind Sie ins Krankenhaus gekommen?
A: Nachbarn kamen aus den Häusern und haben mich in das Krankenhaus gebracht.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Wann hatten Sie hier in der Haft zum letzten Mal Besuch von Ihrer Mutter?
A: Gestern.
F: Aus welchem Grund sollten Sie verfolgt werden?
A: Wir wollten ja noch ein Mal vor Gericht gehen, deswegen.
V: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie mit Kollegen auf dem Weg zur Arbeit angeschossen wurden. Ein Kollege sei bei dem Vorfall getötet worden.
A: Das stimmt, das Maschinengewehr ist auf der Videoaufnahme zu sehen, das wurde auf das Feld geworfen haben, als ob sie beschossen worden wären. Darüber wurde bei der Verhandlung gesprochen. Wir haben gesagt, dass sie es selber hingeworfen haben. Der Richter hat uns nicht angehört. Wir wurden nachdem wir beschossen wurden, aus dem Auto gezerrt und auf den Boden gelegt. Sie wollten uns erschießen, erst als wir uns zu erkennen gegeben haben und sich die Menge versammelt hatte, hat man von uns abgelassen. Aber auf den Gerichtsunterlagen scheint nirgends auf, dass wir Waffen gehabt hätten.
F: Wo ist das Problem, Sie wurden nicht angeklagt.
A: Wir wollten noch ein Mal vor Gericht gehen, damit diese Leute ins Gefängnis kommen.
F: Gab es ein normales Gerichtsverfahren?
A: Ja, vor dem Militärgericht in H.. Wir durften nichts sagen, der Richter war zu uns sehr ungehalten. Sie haben es für ihre Soldaten so geregelt, dass es ein normaler Vorfall war.
F: Was ist im November 2011 passiert?
A: Ich kann mich nicht erinnern.
V: Die Bestätigung die Sie zuvor angesprochen haben, ist vom November 2011.
A: Dann war der letzte Vorfall im November, ich weiß nur, dass es kalt war.
F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?
A: Ich bin noch in der Nacht mit Bandagen nach Hause gekommen. Zum Verbandwechseln war ich noch 2 bis 3 Mal pro Woche einen Monat lang immer wieder ambulant im Krankenhaus.
F: Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?
A: Ich brauche diese Informationen nicht.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
A: Ich habe nicht Angst um mein Leben, ich habe Angst um meine Mutter.
F: Was sollte Ihrer Mutter passieren?
A: Sie wurde auch bedroht und kontrolliert. Über sie wollte man auf mich Druck ausüben und über sie auf mich.
F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?
A: Ich habe nur entfernt Verwandte.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. (Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)
A: Ich habe bei XXXX einen Deutschkurs gemacht.
F: Warum ließen Sie am XXXX einen Führerschein ausstellen?
A: Ich mussten meinen alten Führerschein nach 10 Jahren umtauschen. Man hat mir auch dazu geraten, weil der Führerschein international gilt.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ja.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja."
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme einen USB-Stick mit Videoaufzeichnungen, welche in Anwesenheit der Dolmetscherin vom Organwalter des Bundesasylamtes gesichtet und aktenkundig beschrieben wurden sowie medizinische Unterlagen in russischer Sprache aus den Jahren 2004, 2007 und 2011, dem Bundesasylamt vor.
1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2013 (betreffend den Beschwerdeführer) bzw. 06.05.2013 (betreffend dessen Mutter) wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf internationalen Schutz vom 15.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Genannten gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt führte im Bescheid des Beschwerdeführers aus, dass sein Fluchtvorbringen, er sei in den Jahren nach seiner Kündigung verfolgt und bedroht worden, nicht glaubwürdig sei. Auch dessen Mutter habe mit ihren vagen und auf Gemeinplätze beschränkten Schilderungen eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde jeweils mit Schreiben vom 22.05.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. In Bezug auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde ausgeführt, dass sich die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche bei näherer Betrachtung nicht als solche erweisen würden. Wenn das Bundesasylamt Widersprüche zur Darstellung der Erstbefragung ins Treffen führe, so müsse entgegen gehalten werden, dass sich die Erstbefragung gerade nicht auf das Fluchtvorbringen zu beziehen habe und amtsbekannt sein dürfte, dass die Qualität der Erstbefragung nicht mit jener vor den Asylbehörden gleichgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Cousins, der Frau eines Cousins sowie der Cousine seiner Mutter auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Diese Personen seien auch auf einem der Videos zu sehen. Auf dem Weg seien sie von russischen Soldaten angehalten worden und sei ihnen befohlen worden umzukehren. Als sie das Auto langsam rückwärts bewegt hätten, hätten die Soldaten bereits zu schießen begonnen. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe daraufhin seinen Dienstausweis vorgezeigt, der bestätigt habe, dass es sich bei ihm und auch anderen Insassen um Beamte gehandelt habe und sie das Feuer einstellen sollten. Bei dem Beschuss des PKWs sei die Cousine der Mutter des Beschwerdeführers getötet und sowohl die Cousins als auch der Beschwerdeführer selbst verletzt worden. Lediglich die Frau eines Cousins sei unverletzt geblieben. Der Beschwerdeführer habe seine Cousins im Rahmen der Erstbefragung als Kollegen bezeichnet, da sie alle bei der XXXX gearbeitet hätten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Insassen des PKWs um Beamte gehandelt habe, hätten die russischen Soldaten wohl Bedenken bekommen. Deswegen hätten sie einige Waffen ins Feld geworfen und hätten dadurch andeuten wollen, dass es Schüsse gegeben hätte, gegen die sie sich hätten verteidigen müssen. Sie hätten eine Angriffssituation konstruieren wollen, in der sie sich hätten wehren müssen. Im Auto hätten sich nämlich keine Waffen befunden. Im darauffolgenden Gerichtsverfahren sei der Beschwerdeführer nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge geladen gewesen. Es sei richtig, dass jemand verurteilt worden sei, nämlich ein 18-jähriger russischer Soldat, welcher auf das Auto geschossen haben solle. Tatsächlich sei aber das Auto von viel mehr Leuten beschossen worden, das Auto habe über 70 Einschusslöcher gehabt. Es sei offensichtlich gewesen, dass man die Soldaten, die beteiligt gewesen seien, habe schützen wollen. Auf der anderen Seite habe man jemandem den Prozess machen müssen, da die Angelegenheit durch die Medien bekannt geworden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Zeuge kaum sprechen dürfen, was ebenfalls ein Hinweis dafür sei, dass die Wahrheit nicht als Licht kommen sollte. Darüber hinaus sei die Anklage durch eine externe Staatsanwaltschaft vertreten worden, die nicht örtlich zuständig gewesen sei. Auch dieses Vorgehen stelle sich als äußerst unüblich dar. Die Staatsanwaltschaft habe den Betroffenen überdies Schadenersatz versprochen, bis dato habe es allerdings keine Auszahlung gegeben. Da die abgehaltene Verhandlung nicht rechtmäßig von statten gegangen sei, habe der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken wollen. Dies hätte unter keinen Umständen geschehen sollen, weshalb immer wieder Leute der russischen Behörden gekommen seien und den Beschwerdeführer misshandelt hätten. Sie hätten auch dessen Mutter und andere Verwandte unter Druck gesetzt, damit diese ihre Bestrebungen, das Verfahren wieder zu eröffnen, aufgeben mögen. Die Verfolgung des Beschwerdeführers hätte erst mit seiner Kündigung aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2007 eingesetzt. Da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt noch Beamtenstatus gehabt habe, sei er vermutlich davor nicht verfolgt worden. Danach sei er etwa ein bis zwei Mal im Monat von Leuten des XXXX geholt und misshandelt worden. Wie es den Methoden des XXXX entspreche, habe es kaum sichtbare Spuren dieser Misshandlungen gegeben und sei der Beschwerdeführer meist mit Stromschlägen gefoltert worden. Einmal sei der Beschwerdeführer von zwei Autos absichtlich angefahren worden. An das genaue Datum dieses Vorfalles könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. In der Einvernahme sei er allerdings angehalten worden ein Datum zu nennen, weshalb er einen ungefähren Zeitraum angegeben habe. Jedenfalls stamme die Krankenhausbestätigung vom November 2011 von diesem Vorfall.
1.4. Mit - in Rechtskraft erwachsener - Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 08.08.2013, Zl. D19 435609-1/2013, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs legte seiner Entscheidung
betreffend den Beschwerdeführer (= Erstbeschwerdeführer) und dessen
Mutter (= Zweitbeschwerdeführerin) auszugsweise die folgenden
Erwägungen zugrunde:
"Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten,
Festgestellt wird, dass die etwa seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privatlebens verweisen können und weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht vorliegen.
Festgestellt wird weiters, dass der - sich seit 17.08.2012 in Untersuchungshaft befindende -Erstbeschwerdeführer mit Urteil des XXXX wegen eines am 16.08.2013 begangenen Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt wurde.
(...)
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation keine asylrelevante - oder sonstige - aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise einer Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass es im Jahr 2004, als er mit seinen Kollegen im Auto auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, zu einem Vorfall mit russischen Truppen gekommen sei, bei welchem der Erstbeschwerdeführer im Bereich des Oberkörpers angeschossen worden sei, ein Kollege des Erstbeschwerdeführers sei bei dem Vorfall getötet worden. Nach der Genesung des Erstbeschwerdeführers habe ein Gerichtsverfahren stattgefunden und sei er danach von russischen Truppen und russischen Militärpolizisten verfolgt, mehrmals festgenommen und misshandelt worden. Den Entschluss Tschetschenien zu verlassen habe der Erstbeschwerdeführer Anfang 2012 gefasst, da es erneut zu einem Übergriff gegen den Erstbeschwerdeführer gekommen, bei welchem er erneut von der Militärpolizei festgenommen und misshandelt worden sei.
Der Erstbeschwerdeführer legte im Zusammenhang mit diesem Vorbringen dem Bundesasylamt einen USB-Stick vor, auf welchem sich neben Familienaufnahmen, Aufnahmen des RTR-Teams zu Kriegsszenen und Aufnahmen im Bezirkskrankenhaus in XXXX, in welchem der Erstbeschwerdeführer von einem Arzt, welcher sich zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers äußert, namentlich erwähnt wird, finden. Der Erstbeschwerdeführer legte auch medizinische Unterlagen zu seiner Behandlung im Zentralen Bezirkskrankenhaus XXXX vor, aus welchen entnommen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer von Jänner bis Februar 2004 dort stationär behandelt wurde.
Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie den Unterlagen hinsichtlich der nach dem Vorfall im Jänner 2004 erfolgten Dienstfreistellung des Erstbeschwerdeführers geht weiters hervor, dass der Erstbeschwerdeführer als Offizier der XXXX im XXXX tätig war, was sich auch mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt deckt.
Vor diesem Hintergrund geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Jänner 2004 tatsächlich - den vorgelegten Bestätigungen zu Folge während seines Dienstes - in einen Schusswechsel geraten ist und schwer verletzt wurde, auch wenn die Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nicht gänzlich im Einklang mit seinem Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung stehen: Vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer nämlich an, dass er gegen 20 Uhr mit zwei Cousins, der Frau seines Cousins und der Cousine der Zweitbeschwerdeführerin im Auto gewesen sei, als sie von einem russischen Soldaten angehalten und aufgefordert worden seien, umzudrehen. Als der Erstbeschwerdeführer und seine Verwandten dabei gewesen seien umzudrehen, sei das Auto beschossen worden. Dabei sei die Cousine seiner Mutter getötet worden. Nach Vorhalt der Widersprüche - der Erstbeschwerdeführer habe zunächst angeben, er sei auf dem Weg zur Arbeit mit seinen Kollegen gewesen, bei dem Vorfall sei ein Kollege getötet worden - gab der Erstbeschwerdeführer lediglich an, dass dies zutreffend sei, ohne darzulegen, wie es zu dem Widerspruch gekommen sei. Erst in der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung seine Cousins als Kollegen bezeichnet habe, da sie alle bei der XXXX gearbeitet hätten, was allerdings nicht erklärt, warum der Erstbeschwerdeführer zunächst angab, bei dem Vorfall sei ein Kollege getötet worden, seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt zu Folge aber die Cousine seiner Mutter getötet worden sein soll.
Warum der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt den Vorfall im Jänner 2004 anders als in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes schildert, ist nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen folgt der Asylgerichtshof den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung, wonach er im Jänner 2004, als er sich im Dienst befunden habe, in einen Schusswechsel geraten sei. Dies wird auch mit dem vorgelegten Bildmaterial - welches im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesichtet wurde; eine Zusammenfassung des Inhaltes der Aufnahmen liegt im Verwaltungsakt auf (Seite 93) - belegt, wonach sich der Vorfall um 8 Uhr in der Früh zugetragen habe und ein Fahrzeug mit Angehörigen des XXXX - der Erstbeschwerdeführer gab allerdings an, er sei für die XXXXtätig gewesen - unter Beschuss durch eine Pioniereinheit der Truppen geraten sei. Festzuhalten ist allerdings, dass sich dieser Beschuss nicht konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers im Rahmen einer gegen diesen konkret gerichteten Verfolgungshandlung richtete, was vom Erstbeschwerdeführer aber auch gar nicht behauptet wurde.
Insofern im Zusammenhang mit den aufgetretenen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich die Erstbefragung nicht auf das Fluchtvorbringen zu beziehen habe, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar nicht auf die "näheren Fluchtgründe" zu beziehen habe, eine Befragung zu den Fluchtgründen aber nicht generell gänzlich unzulässig ist. Dem Wortlaut dieser Bestimmung hat sich die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen, woraus sich aber ergibt, dass ein grundsätzliches Erfragen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. insbesondere auch das grundsätzliche (allenfalls ungefragte) Tätigen diesbezüglicher Angaben durch den Asylwerber selbst und in weiterer Folge eine beweiswürdigende Verwertung - auch vor dem Hintergrund der im AVG verankerten Grundsätzen der materiellen Wahrheit und insbesondere der Unbeschränktheit der Beweismittel (gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist) und der "Gleichwertigkeit" der Beweismittel - dieser Angaben zulässig ist; ein Beweisverwertungsverbot kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Im Übrigen wird im gegenständlichen Fall das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers - trotz der aufgetretenen Wiedersprüche - der gegenständlichen Entscheidung aber ohnedies zu Grunde gelegt.
Was allerdings das weitere, auf dem Vorfall im Jahr 2004 aufbauende Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei nach seiner (aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden erfolgten) Kündigung beim XXXX im Jahr 2007 mehrmals festgenommen und misshandelt worden, weil er eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Vorfall im Jahr 2004 angestrebt habe, betrifft, so ist diesem Vorbringensteil, mit welchem die Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung darzulegen versuchen, die Glaubwürdigkeit abzusprechen:
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass nach seiner Kündigung Russen in schwarzen Uniformen gekommen seien und ihn gefragt hätten, warum er in die Moschee gehe. Dabei habe es sich entweder um einen von denen, die ihn damals - gemeint wohl 2004 - beschossen hätten oder einen Verwandter von diesen gehandelt. Sie seien systematisch gekommen, hätten zunächst nur die Dokumente kontrolliert und seien danach gegangen. Danach sei es schlimmer geworden, sie hätten alles kontrolliert und durchwühlt. Weiters hätten sie den Erstbeschwerdeführer mit Strom gefoltert, damit keine Spuren blieben. Im Jänner oder Februar 2012 seien sie zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt, seine Mutter habe gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in Tschetschenien sei. Der Erstbeschwerdeführer sei 300 Meter vom Haus entfernt gewesen und sei von den Leuten gesehen worden. Diese hätten den Erstbeschwerdeführer angefahren, diesbezüglich müsste seine Mutter eine Bestätigung vom Arzt vorgelegt haben.
Dieses Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Vorfällen nach seiner behaupteten Kündigung im Jahr 2007 ist dermaßen oberflächlich und vage gehalten, dass es nicht geeignet sein kann, eine konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Unter der Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich systematisch aufgesucht und mitgenommen worden sei, müsste er jedenfalls in der Lage sein, ein konkreteres Vorbringen als das erfolgte zu erstatten und sollte er die Zahl der Vorfälle und die ungefähren Daten konkretisieren können und die Vorfälle dataillierter schildern können. Ganz abgesehen von der Allgemeinheit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jänner oder Februar 2012, bei welchem der Erstbeschwerdeführer angefahren worden sei, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer zur Untermauerung dieses Vorbringens auf eine von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Krankenhausbestätigung verwies, von der Zweitbeschwerdeführerin jedoch eine solche Bestätigung aus dem Jahr 2012 nicht vorgelegt wurde.
Hingegen legte der Erstbeschwerdeführer selbst eine Bestätigung vom 23.11.2011 vor, wonach der Erstbeschwerdeführer in der traumatologischen Abteilung eines Krankenhauses für Notfallmedizin mit der Diagnose einer Schlagverletzung im Haarbereich des Kopfes und des rechten oberen Augenlides, Prellungen, Unterhautblutungen am Hals, Rücken und linken Oberschenkel behandelt worden sei. Auch legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung über eine Röntgenuntersuchung am 29.11.2011 vor. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der Erstbeschwerdeführer befragt, was im November 2011 passiert sei, worauf der Erstbeschwerdeführer angab, sich nicht erinnern zu können. Auf Vorhalt des Organwalters, dass die von ihm erwähnte Krankenhausbestätigung im November 2011 ausgestellt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Dann war der letzte Vorfall im November, ich weiß nur, dass es kalt war."
Auch dieses Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vermag nicht eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung, welche in zeitliche Nähe zu seiner Ausreise stünde, glaubwürdig darzulegen.
Insbesondere aber der Umstand, dass sich der Erstbeschwerdeführer unmittelbar vor seiner im Juli 2012 erfolgten Ausreise einen Führerschein ausstellen bzw. verlängern ließ - nämlich am XXXX - vermag nicht eine von staatlichen Behörden ausgehende Verfolgung des Erstbeschwerdeführers zu untermauern; dieser Umstand deutet vielmehr auf eine von vornherein geplante Ausreise des Erstbeschwerdeführers hin, was insbesondere mit dem eigenen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang untermauert wird, wonach ihm geraten worden sei, seinen alten Führerschein einzutauschen, da der neue international gelte. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin angab, dass sich die Beschwerdeführer Anfang 2012 Reisepässe ausstellen hätten lassen, welche ihnen vom Schlepper abgenommen worden seien. Auch die offensichtlich problemlose Reisepassausstellung an den Erstbeschwerdeführer - und die Zweitbeschwerdeführerin - lässt daher nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer dem Staat zurechenbare Verfolgung schließen, die die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Sicherheitskräfte hätten die Beschwerdeführer daran hindern wollen, das Strafverfahren aus dem Jahr 2004 gegen die Militärangehörigen neu aufrollen zu lassen, dies, weil sie die Verurteilung nur eines der Schützen (laut der Zweitbeschwerdeführerin zu drei Jahren Haft) als nicht ausreichend ansahen, aber behaupten.
Was das Vorbringen der Mutter des Erstbeschwerdeführers und Zweitbeschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine konkrete und gezielte aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht glaubwürdig darzulegen vermochte: Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, aus Angst um ihren Sohn Tschetschenien verlassen zu haben, sie habe aber auch selbst "Unannehmlichkeiten" erfahren, sie sei von der russischen Miliz als Terroristin bezeichnet und verfolgt worden. Auch sei eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin von der russischen Polizei verschleppt worden.
Vor dem Bundesasylamt aufgefordert konkret ihre Fluchtgründe zu schildern, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn auf dem Weg zur Arbeit unter Beschuss durch russische Soldaten geraten sei, dabei sei auch ihre Schwester getötet und zwei Neffen verwundet worden. Danach sei der XXXX "ständig" zu den Beschwerdeführern gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich vor dem Bundesasylamt wörtlich Folgendes an:
(...)
Ganz abgesehen davon, dass die Zweitbeschwerdeführerin angab, der letzte Vorfall sei Anfang 2011 gewesen, bei welchem lediglich die Dokumente der Beschwerdeführer kontrolliert worden seien, der Erstbeschwerdeführer aber keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll, der Erstbeschwerdeführer aber davon sprach, dass er je nach Variante seines Vorbringens zuletzt im November 2011 bzw. im Jänner oder Februar 2012 angefahren worden und dabei schwer verletzt worden sei, was die Zweitbeschwerdeführerin aber mit keinem Wort erwähnte, ist auch das auf Vermutungen basierende Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin dermaßen oberflächlich und allgemein gehalten, dass es schon aufgrund dieser Allgemeinheit nicht geeignet sein kann, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Ihr Vorbringen, sie sei "als Terroristin" mehrmals aufgegriffen worden, ist insbesondere vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angaben, ihr sei Anfang 2012 ein russischer Reisepass ausgestellt worden, nicht als wahrscheinlich anzusehen.
Der Zweitbeschwerdeführerin wurde, nachdem sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, sie sei von der Militärpolizei aufgesucht worden, dabei seien lediglich die Dokumente geprüft worden, ihr Sohn habe zu dem Zeitpunkt geschlafen, vorgehalten, dass sie im Rahmen ihrer Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Sohn von der Militärpolizei verfolgt und misshandelt worden sei, woraufhin sie Folgendes vorbrachte:
(...)
Auch dieses Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vermag den Asylgerichtshof nicht davon zu überzeugen, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme einen Vorfall mit der Militärpolizei im Frühling 2011 nicht erwähnte. Auch ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer angab im November 2011 oder Februar 2012 angefahren und anschließend im Krankenhaus behandelt worden zu sein, was die Zweitbeschwerdeführerin aber mit keinem Wort erwähnte.
Was das Motiv für die behaupteten Vorfälle betrifft, ist abschließend festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer angab, dass er eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu dem Vorfall im Jahr 2004 angestrebt habe und auch die Zweitbeschwerdeführerin angab, dass immer, wenn sie sich habe beschweren wollen, etwas passiert sei, dass in dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befund von XXXX vom 16.05.2013 aber ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung des Erstbeschwerdeführers verdächtigt worden seien, bei den Rebellen gekämpft bzw. diese unterstützt zu haben, was jedoch die Beschwerdeführer zuvor mit keinem Wort erwähnten und auch dieses Vorbringen daher - insbesondere auch vor dem Hintergrund obiger Ausführungen - nicht für die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer spricht.
In einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände kommt der erkennende Gerichtshof daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der auf dem Vorfall im Jahr 2004, als der Erstbeschwerdeführer in einen Schusswechsel geriet, aufbauenden Vorbingenselemente nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings - auch unter Bedachtnahme auf die von Erstbeschwerdeführer vorgelegte Bestätigung vom 23.11.2011, wonach der Erstbeschwerdeführer in der traumatologischen Abteilung eines Krankenhauses für Notfallmedizin mit der Diagnose einer Schlagverletzung im Haarbereich des Kopfes und des rechten oberen Augenlides, Prellungen, Unterhautblutungen am Hals, Rücken und linken Oberschenkel behandelt worden sei, bezüglich derer er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich angab, sich nicht erinnern zu können -, dass der Erstbeschwerdeführer andere Probleme im Herkunftsstaat gehabt haben könnte als die von ihm geschilderten; da diesbezüglich vom Beschwerdeführer aber kein Vorbringen erstattet wurde, kann es der gegenständlichen Entscheidung auch nicht zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch vor ihrer Ausreise in der Lage waren, mit der Hilfe von Verwandten für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, auch habe die Zweitbeschwerdeführerin als Köchin gearbeitet und am Markt verkauft. Auch vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wie den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise ihre Wohnung verkauft hätten, ist davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Unterkunftsmöglichkeit bei Verwandten zur Verfügung steht, wobei die Zweitbeschwerdeführerin auch angab, nach dem Verkauf der Wohnung bei einer Freundin gewohnt zu haben.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Was die gesundheitliche Situation des Erstbeschwerdeführers betrifft ist festzuhalten, dass er den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen zu seiner Behandlung in der Russischen Föderation zu Folge wegen einer Verletzung in der Bauchhöhle mit einer Verletzung des Dünndarms intensivmedizinisch behandelt wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, deswegen bis heute gesundheitliche Probleme zu haben, eine regelmäßige medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet, welche zudem in Tschetschenien nicht möglich wäre, wurde hingegen nicht vorgebracht.
(...)"
1.5. Die Behandlung einer gegen das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofs eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom XXXX abgelehnt.
Mit Bescheid der XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer auf Grundlage seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX als unbegründet abgewiesen.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, einen negativen Asylbescheid erhalten zu haben. Da er sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befunden habe, habe er kein Rechtsmittel dagegen einlegen können und wolle seine Fluchtgründe nunmehr neuerlich prüfen lassen. Nach dem Vorhandensein neuer Gründe gefragt, gab der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und aktuell. Hinzu komme, dass seine Mutter im Jahr 2014 eine Ladung durch die tschetschenische Regierung erhalten habe, in welcher mitgeteilt worden sei, dass nach wie vor nach dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gesucht würde.
Am 14.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische/russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs einvernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...)
F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe Unterlagen vom Arzt, Arztbriefe. Diese möchte ich vorlegen. Auch kann ich eine Bestätigung eines Deutschkurses vorlegen. Auch habe ich den Staplerschein in Österreich gemacht.
Anmerkung: Kopien werden zum Akt genommen.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Ja, ich werde von XXXX von der XXXX vertreten.
Anmerkung: Vertreter wurde geladen, erschien aber nicht zur EV.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
A: Ja, meine Mutter lebt hier in Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Mutter eine weiße Karte hat. Ihr Asylverfahren läuft noch.
F Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
F: Leben Sie mit Ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt?
A: Zurzeit nicht. Meine Mutter befindet sich in einer Frauenperson. Ich habe keine weiße Karte. Erst wenn ich diese habe, kann ich bei meiner Mutter leben. Ich habe schon mit der XXXX gesprochen. Sie meinten, ich würde keine Unterkunft und kein Geld bekommen, solange ich nicht die weiße Karte habe.
F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?
A: Ja, ich habe mit der Behörde, mit dem Geheimdienst Probleme gehabt und wurde angeschossen und verletzt.
F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?
A: Wegen der Religion habe ich keine Probleme gehabt. Aber wegen meiner Volksgruppe, da ich Tschetschene bin wurde ich von föderalen, russischen Soldaten angeschossen. Wegen der Verletzung war ich fast ein Jahr im Krankenhaus.
F: Sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)
A: Bisschen. (auf Russisch weiter) Ich verstehe sehr gut. Mir fehlen aber noch Sprachkenntnisse. Ich kann mich aber ausdrücken.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Nein.
F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in Österreich aus?
A: Ich habe Deutschkurse besucht. Ich habe einen Staplerschein gemacht. Ich habe auch bei einer Schlosserei gearbeitet und auch in einer Verpackungsfirma. Auch in einer Wäscherei habe ich gearbeitet. Die Schlosserei wurde mir zugewiesen, wie ich in Haft war. Ich habe dann Ausgang bekommen und dort gearbeitet.
F: Sie wissen, dass gegen Ihre Person aufgrund Verurteilung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot besteht?
A: Nein, das habe ich nicht gewusst.
F: Ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestehen noch?
A: Ja.
F: Gibt es zu Ihren Fluchtgründen Neuigkeiten?
A: Es ist so, dass ich einen Cousin in XXXX habe. Dieser Cousin hat Kontakt zu meiner Tante, die Schwester meiner Mutter. Von meiner Tante haben wir die Neuigkeiten aus meinem Heimatland erhalten, dass die Behörde in Tschetschenien nach uns suchen und gezielt nachfragt. Zum Beispiel, wo sich meine Mutter und ich befinden würden. Wir haben unser Wohnung in Tschetschenien verkauft. Sogar die Behörden waren in der Wohnung und haben nach uns gefragt. Die Behörde in Tschetschenien habe versucht rauszufinden, wo wir uns aufhalten. Sie haben bei Nachbarn und Bekannten nachgefragt. Ich versuche möglichst auch hier anonym zu bleiben und sage zu meinem Landsleuten nicht, woher ich komme bzw. auch nicht meinen richtigen Namen, damit die Informationen nicht nach Tschetschenien gelangen. Ich sage oft die Unwahrheit über meine persönlichen Daten.
F: Können Sie Beweismittel vorlegen, dass Sie von den Behörden im Heimatland gesucht werden?
A: Ich glaube schon, dass meine Mutter die Ladungen abgegeben hat. Das ist der Beweis, dass ich im Heimatland gesucht werde.
F: Warum hat Ihre Mutter Ladungen erhalten, aber Sie nicht?
A: Wir beiden haben die Ladungen erhalten, dass wir zur Polizei kommen müssen.
F: Wo sind dann Ihre Ladungen?
A: Ich glaube, die sind bei meiner Mutter in der Mappe.
F: Warum haben Sie die nicht selbst abgegeben?
A: Weil ich im Gefängnis war. Ich habe einmal meiner Mutter eine Vollmacht gegeben, sie hat sich um meine Unterlagen gekümmert.
V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des BFA gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?
A: Es ist so, wenn Sie mein Asylverfahren negativ entscheiden und ich nach Tschetschenien zurückkehren würde, dass mich der Tot erwarten würde. Österreich gibt viel Geld aus um mich nach Tschetschenien zurückzuschieben. Sie können sich das ersparen, ich werde mich hier umbringen. Wissen Sie, ich habe Jus studiert. Habe gearbeitet, ein Haus gehabt. Alles habe ich hinterlassen, weil ich Probleme habe. Nicht nur ich bin gefährdet, sondern auch meine Mutter. Meine Mutter wurde sogar von den Behörden verletzt. Sie haben sie so stark geschupst, dass Sie gefallen ist und sich im Bauch verletzt hat. Sie haben von Ihr verlangt, dass sie meinen Aufenthaltsort bekannt gibt.
Anmerkung: AW wird die PSY III Ladung für XXXX, für 12:00 Uhr ausgehändigt.
.... Kurz vor meiner Flucht aus dem Heimatland wurde ich von den Behörden mit Absicht mit einem Auto angefahren und wurde schwer am Bauch, an den Beinen und im Kinnbereich verletzt. Es wurde mir im Krankenhaus auch keine Bestätigung gegeben. Die Ärzte haben sich geweigert, zu bestätigen, dass ich mit Absicht angefahren wurde. Sie haben mit der Absicht nicht geschrieben, dass diese Leute von den Behörden sind.
(...)"
Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen vom 24.09.2014, 13.02.3013, 25.06.2014, 20.11.2014, 22.01.2015, 28.01.2015, eine Deutschkursbestätigung sowie eine Haftbestätigung vor.
2.2. Der Folgeantantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2015, Zl. 597767707-159274901, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes angeführt:
"betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:
Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt zur Zahl AIS:
12 08.855 RD Stmk. Bereits in diesem Verfahren wurde die Unglaubwürdigkeit in Ihrem Vorbringen festgestellt. Auch wichen die Fluchtgründe Ihrer Mutter zu Ihren Gründe erheblich ab, was die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens noch mehr untermauerte."
2.3. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Geltend gemacht wurde im Wesentlichen, dass sich, anders als vom BFA ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Mutter, hätten erneut Ladungen von den tschetschenischen Behörden bekommen, die Suche nach ihnen hätte sich stark intensiviert. Der Beschwerdeführer könne diesbezüglich auch Zeugen namhaft machen und übermittle die Ladungen in Kopie. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuzuerkennen, bzw. der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid der belangten Behörde zu beheben.
2.4. Die Beschwerdevorlage langte am 09.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.5. Mit hg. Beschluss vom 10.11.2015, Zl W103 135609-2/3E, wurde der oben angeführte Bescheid in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung zur Identität der Sache sich auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen hat und nicht auf die rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs.
2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 17.03.2015 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 61 Absatz 2 FPG zulässig ist.
Dem angeführten Bescheid wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien (Stand 07.01.2016) zugrunde gelegt, aus denen sich auszugsweise Folgendes ergibt:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 7.1.2016 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3).
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete Anfang Oktober 2015, dass das Kaukasus Emirat einen neuen Anführer haben könnte. Hintergrund für diese Aussage ist ein Video, das im September auf dem Online-Videoportal YouTube gepostet wurde. Darin zu sehen war eine Gruppe von sechs maskierten, schwarz gekleideten Männern, zwei davon mit Handwaffen. Der Sprecher, der sich als Amir Muslim identifizierte, erklärte, dass er und seine Kameraden mit Gottes Hilfe "nach Hause zurückgekehrt" seien (von woher ist nicht klar), um den Jihad weiterzuführen. Er ruft seine "Brüder", die das Vilayat Nokhchiycho (der Name des Kaukasus Emirats für Tschetschenien) auch verlassen haben zur Rückkehr auf. Ebenso ergeht ein Appell an alle Muslime des Kaukasus "aus ihrem Schlummer" zu erwachen und den Kämpfern gegen den gemeinsamen Feind zu helfen. Amir Muslims Gruppe benennt Abu-Khamza Umarov (Kampfname von Akhmed Umarov, dem älteren Bruder von Doku Umarov, welcher 2007 das Emirat ausgerufen hatte und es bis zu seinem Tod 2013 führte) als seinen Anführer. Erwähnt wird im Video auch, dass Akhmed Umarov der Gruppe geholfen haben soll zurückzukehren und Leute zu finden, die sie brauchen um den Jihad zu führen (RFE/RL 7.10.2015).
RFE/RL schreibt weiter, dass Akhmed Umarov hier zum ersten Mal als Anführer des Kaukasus Emirates genannt wird. Jedoch sind an dem Video einige Dinge auffällig: erstens zeigt sich die Gruppe nicht wie normalerweise üblich im Kampfanzug, sondern schwarz gekleidet und mit verhüllten Gesichtern. Zweitens erwähnt Amir Muslim den IS in keiner Weise, weder als potentiellen Verbündeten, noch als Rivale. Und drittens erwähnt er nicht, aus welchem Land er mit seinen Männern nach Hause gekommen ist. Jedoch wird explizit erwähnt, dass es Akhmed Umarov war, der ihnen geholfen habe "nach Hause zu kommen" und "Personen zu finden, die sie brauchen". Dies könnte darauf hindeuten, dass diese "Rückkehrer" mit der Situation in Tschetschenien nicht vertraut sind und keine Kontakte vor Ort haben. RFE/RL mutmaßt hier, dass es sich um Personen handeln könnte, die während der Kriege in den 1990er Jahren Tschetschenien als Kinder verlassen haben und in Europa aufgewachsen sind (RFE/RL 7.10.2015). Denkbar wäre somit auch, dass es sich um junge Männer aus Europa handelt, die schon in Europa geboren sind.
Die Jamestown Foundation berichtete Ende Oktober 2015, dass Abu Khamza eine unerwartete Stellungnahme abgab. Abu Khamza war die letzten Jahre der Amir (Anführer) der Majlis Shura (beratendes Gremium) des Nokhchiycho Velayats außerhalb des Kaukasus Emirats. Diese Majlis Shura befindet sich in Istanbul. In seiner Stellungnahme sagte Abu Khamza, dass er nach einem Treffen der Majlis Shura beschlossen hat, zurückzutreten. Es gab Berichte, dass Abu Khamza das Vertrauen der Majlis Mitglieder verloren habe. Anders als sein Bruder Doku Umarov hatte Abu Khamza einen skandalösen Ruf unter den Tschetschenen und der nordkaukasischen Diaspora in der Türkei. Sein Rücktritt hängt mit dem oben erwähnten Video in Zusammenhang, wo eine Gruppe tschetschenischer Kämpfer ihm persönlich Treue schworen. Viele, die diese Aussage hörten, sahen darin den Versuch Abu Khamzas seinen Status von einem Repräsentanten im Ausland zum Amir des Velayat Nokhchiycho aufzusteigen. Die im Video Beteiligten wollten offensichtlich klarmachen, dass nicht alle Kämpfer vom Emirat zum IS wechselten [vgl. vorige KIs]. Dass die Gruppe im Video erklärte, dass sie auf jegliche Anweisung von Abu Khamza hören würde, war der Streitpunkt, der ihn zum Rücktritt zwang. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist jedoch, dass es eine Gruppe Militanter, die unabhängig von Amir Khamzat (er schwor dem IS seine Treue) - auch wenn sie klein und schwach ist - geschafft hat, Tschetschenien zu infiltrieren. Nachdem die verbliebenen tschetschenischen Kämpfer unter Amir Yakub (im Dezember 2014) und Amir Khamzat (im Juni 2015) dem selbsternannten Kalifen des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi ihre Treue schworen, waren sich die meisten Analysten einig, dass alle tschetschenischen Kämpfer sich dem IS angeschlossen hätten. Abu Khamza war offensichtlich mit der Entscheidung der Kämpfer das Emirat zu verlassen nicht glücklich. Seine Initiative, eine Gruppe von Kämpfern nach Tschetschenien zu entsenden sollte wohl nicht nur die Behörden, sondern auch die abtrünnigen Kämpfer herausfordern. Mitglieder des bewaffneten islamistischen Untergrundes der Velayate von Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Kabardino und Karatschai betrachteten Abu Khamzas Initiative wohl mit Argwohn und forderten seinen Rücktritt. Sein Rücktritt könnte dem Kaukasus Emirat den letzten Schlag verpasst haben, wenn nicht bald ein neuer Amir in Dagestan eingesetzt wird (Jamestown 30.10.2015).
Quellen:
Kommentar:
Vorerst ist nicht ganz klar, ob das Kaukasus Emirat in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da sowohl Kadyrows Kräfte, als auch die russischen Sicherheitsbehörden sowohl Anhänger des Emirates, als auch des IS ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter welcher Flagge ein Islamist kämpft. Momentan wird jegliche terroristische Aktivität als vom IS gesteuert dargestellt. Russland versucht sich damit wohl als Opfer des IS darzustellen, um seinen Militäreinsatz in Syrien zu rechtfertigen und in der internationalen Gemeinschaft wieder akzeptiert zu werden (bez. Ukraine).
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 26.8.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3).
Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov). Gimrinsky war der Nachfolger des im Frühling getöteten Emir des Kaukasus Emirates Aliaschab Kebekow. Bei den anderen getöteten Kommandanten handelt es sich um Said Arakansky (Kamil Saidov), dem Amir des Velayat Dagestan, und Abu Dujan (Abdulla Abdullaev), dem Amir des Gebirgssektors des Velayat Dagestan. Nun sind quasi alle Top-Anführer des Kaukasus Emirates ausgelöscht. Wie es mit dem Emirat weitergehen wird ist unklar. Ob nun ein muslimischer Kleriker oder ein Kämpfer nächster Anführer des Emirates wird ist momentan wohl zu vernachlässigen. Wichtiger erscheint, ob das Emirat als ein Teil des bewaffneten islamischen Widerstandes überhaupt überleben wird. Es könnte durchaus sein, dass das Emirat - acht Jahre nach Entstehung - als Ganzes verschwindet, denn mit dem Tod von Amir Abu Usman Gimrinsky scheint niemand mehr da zu sein, der gegen den Islamischen Staat (IS) auftreten kann. Die übriggebliebenen Mitglieder des Emirates könnten sich nun dem IS anschließen und Amir Rustam Asilderov (vom IS eingesetzter Repräsentant des Vilayat Qavqaz; vgl. vorige Kurzinfo) den Treueeid schwören. Dies wird die russische Position im Nordkaukasus wohl auch nicht verbessern, da weiterhin aufständische Kämpfer bekämpft werden müssen (Jamestown 14.8.2015, vgl. Long War Journal 11.8.2015).
Quellen:
Kommentar:
Wie es mit dem Kaukasus Emirat weitergehen wird bleibt abzuwarten. Einerseits gibt es momentan keine religiöse Figur, die zum Anführer werden könnte. Somit könnte sich auch der Rest des Kaukasus Emirates dem Islamischen Staat anschließen. Andererseits mag es wohl noch zu früh sein, das Emirat gänzlich als aufgelöst anzusehen. Es könnte nur eine Frage der Zeit sein, bis das Emirat erneut in Erscheinung tritt, da besonders junge Menschen offen für den Kampf gegen die Regierungstruppen sind.
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 6.7.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3).
Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird,. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) (TOL 1.7.2015).
Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.6.2015).
Quellen:
Kommentar:
Ob dies nun wirklich das Ende des Kaukasus Emirates (geht zurück auf Dokku Umarov) sein wird, muss die Zukunft weisen. Jedenfalls verlor das Emirat seit einigen Jahren an Einfluss und zeigte Schwäche. Natürlich auch dadurch bedingt, dass die russischen Behörden hart gegen die Jamaate vorgingen und einige der Kommandanten töten konnten. Besonders die jungen Männer des (Nord)Kaukasus zeigen sich von der Ideologie des IS beeindruckt.
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 21.4.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage).
Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.4.2015, vgl. Kavkaz Center 20.4.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.4.2015).
Quellen:
http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 21.4.2015
(...)
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.
Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).
Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).
2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus XXXX wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
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Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).
2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).
Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Quellen:
Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014). Im Herbst 2001 ist in Tschetschenien ein Experiment durchgeführt worden, bei dem versuchsweise 70 Personen zum Wehrdienst einberufen wurden. Diese seien allesamt in eine Sportkompanie der Motorisierten Schützenbrigade im Militärbezirk Moskau entsandt worden. Allerdings seien alle tschetschenischen Rekruten einige Wochen später nach Hause geschickt worden, da es zu zahlreichen Auseinandersetzungen mit anderen Rekruten sowie Offizieren der Einheit gekommen ist. In Tschetschenien selbst sind um diese Zeit zwei Bataillone der Sondereinsatztruppen der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU) sowie Infanterieverbände der Militärkommandanturen geschaffen worden, in die örtliche Bewohner zum Dienst aufgenommen wurden. Im Jahr 2006 sind in Tschetschenien die Bataillone "Sewer" ("Nord") und "Jug" ("Süd") des russischen Innenministeriums gebildet worden. Zurzeit würde eine begrenzte Zahl an tschetschenischen Rekruten in Einheiten der Inlandsarmee des Innenministeriums dienen, die in Tschetschenien stationiert sind. Bei diesen handelt es sich um das Regiment "Achmat Kadyrow" (das ehemalige Sonderbataillon "Sewer") sowie um das Bataillon "Jug". Im Sommer 2013 sind 150 Rekruten in diese Bataillone entsendet worden (Caucasian Knot 16.10.2014).
Quellen:
http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, Zugriff 31.3.2015, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1], http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.3.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).
Quellen:
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
1.9. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:
Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).
Quellen:
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).
Quellen:
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens der belangten Behörde begründend im Wesentlichen wie folgt festgehalten:
"Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt zur Zahl D19 435609-1/2013/4E. Bereits in diesem Verfahren wurde die Unglaubwürdigkeit in Ihrem Vorbringen festgestellt. Auch wichen die Fluchtgründe Ihrer Mutter zu Ihren Gründe erheblich ab, was die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens noch mehr untermauerte. Eine eingebrachte VfGH Beschwerde wurde mit Beschluss vom XXXX ebenfalls abgelehnt.
In nunmehrigen Asylverfahren brachten Sie vor, dass Ihr Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren nach wie vor bestehen würde. Neu sei hinzugekommen, dass Sie über die Schwester Ihrer Mutter erfahren hätten, dass die tschetschenischen Behörden nach wie vor gezielt nach Ihnen Fragen würden. Auch wäre Ihre Mutter von den Behörden damals verletzt worden. Sie wäre so stark geschupst worden, dass Sie sich am Bauch verletzt hätte. Das Einvernahmeprotokoll Ihres ersten Verfahrens wurde durchgesehen. In diesem haben Sie zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass Ihre Mutter von den Behörden verletzt worden wäre. Welcher ebenfalls als unglaubwürdig eingestuft wurde. So haben Sie im ersten Verfahren einmal behauptet, Ihre Mutter hätte eine Bestätigung vom Arzt abgegeben und man hätte Ihnen im Krankenhaus eine Bestätigung geben. Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie am Ender der Einvernahme vor, dass sich die Ärzte angebliche geweigert hätten, Ihnen eine Bestätigung über Ihre Verletzungen, welche Sie angeblich bei einem Autounfall erlitten haben, auszuhändigen. Im gegenständlichen Verfahren behaupteten Sie, dass Sie mit Absicht von einem Auto angefahren wurden. Im ersten Verfahren, brachten Sie allerdings vor, dass Sie angeblich mit Arbeitskollegen in einem Auto unterwegs waren und die Russen auf das Auto geschossen haben. Auch gaben Sie in beiden Verfahren unterschiedliche Verletzungen an. Behaupteten Sie im ersten Verfahren, dass Sie im Bereich des Oberkörpers verletzt wurden, so sprachen Sie im gegenständlichen Verfahren, dass Sie Verletzungen am Bauch, Beinen und Kinnbereich erlitten hätten. In Zusammenschau beriefen Sie sich im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf Ihr Vorbringen aus dem ersten Verfahren. In diesem Verfahren wurde allerdings aufgrund Ihrer eigenen zahlreichen Widersprüche sowie den Widersprüchen zu den Angaben Ihrer Mutter, festgestellt, dass Ihr Fluchtvorbringen ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen kann. So gab Ihre Mutter in ihrer Einvernahme im ersten Asylverfahren an, dass Sie angeblich im Jahr 2003 angeschossen wurden. Sie brachten allerdings in Ihrem ersten Asylverfahren vor, dass Sie angeblich 2004 angeschossen wurden. Im gegenständlichen Verfahren behaupteten Sie allerdings, dass Sie angeblich von einem Auto angefahren wurden, was im völligen Widerspruch zu Ihren Angaben im ersten Verfahren steht.
Daher kommt die erkennende Behörde zum klaren Ergebnis, dass Ihr diesbezüglich individuelles Vorbringen nicht glaubhaft ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nunmehr erstattetes Vorbringen nicht glaubhaft ist, nachdem sich dieses als lediglich auf Behauptungen gestützt darstellt. Ihrem Vorbringen kommt im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu.
Insgesamt liegt somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.
(...)
Sie brachten im Verfahren zu Ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz vor, dass Sie nach wie vor dieselben Gründe haben, welche Sie bereits in Ihrem ersten Verfahren vorgebracht haben. Die von Ihnen vorgelegte "Einladung" zur Polizeistation kann nicht alles neues Beweismittel gezählt werden, hierzu wird auf die Beweiswürdigung verwiesen. Es hätten sich auch keine Änderungen oder Neuerungen zu Ihrem Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren ergeben. Bereits in Ihrem ersten Verfahren wurde Ihnen die Glaubwürdigkeit aberkannt.
Es ist dem BFA auch nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde.
Da somit im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach § 3 AsylG zu beurteilen wären, und Sie wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt haben, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Zusammenfassend ist daher zum gegenständlichen Verfahren, wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, anzumerken, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens zur Zl. D 19 4735608-1/2013/4E kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu §68 AVG ergeben hat, da die Behörde davon ausgeht. Dies ergibt sich aus den bereits im ersten Verfahren widersprüchlichen Angaben von Ihrer Mutter und Ihnen.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des AGH (nunmehr BVwG) vom 21.08.2013 Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, war Ihr neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden."
In Hinblick auf Spruchpunkt II. findet sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 65 ff) eine Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, wobei insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen werden:
"Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
In Ihrem Fall, trifft keiner der Gründe zu, weshalb eine Ausweisung in die Russische Föderation zulässig ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(...)
Für Ihre Person bedeutet das:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Zwar hält sich Ihre Mutter in Österreich auf, jedoch hat diese bereits zwei negative Asylverfahren. Über den dritten Antrag wurde noch nicht entschieden, es ist allerdings davon auszugehen, dass auch dieser negativ beschieden wird. In weiterer Folge über wiegt in Ihrem Fall das öffentliche Interesse. Sie wurden mehrmals straffällig. Sie haben den überwiegenden Teil Ihres Lebens in Ihrem Heimatland verbracht und haben auch Familienbezug in Ihrem Heimatland. Bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland können Sie von Ihren Tanten sicherlich auch Unterstützung erwarten.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.
Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.
Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden
Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Wie bereits unter den Spruchpunkt I. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint.
Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.
Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist."
2.7. Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation in Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zugewiesen.
2.8. Gegen den angeführten Bescheid wurde in der Folge fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine entschiedene Sache vorliege, zumal sich der Sachverhalt seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens wesentlich geändert hätte. Wie bereits im Rahmen des ersten Verfahrens dargelegt, sei der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation verfolgt worden; sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen Mutter, hätten nunmehr eine neuerliche Ladung tschetschenischer Behörden erhalten, welche beiliegend in Kopie übermittelt würden. Die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner Mutter habe sich intensiviert, von seiner Tante wisse der Beschwerdeführer, dass die Behörden ständig nach dem Aufenthaltsort seiner Person sowie jenem seiner Mutter fragen würden. Bekannte und Freunde seien bereits angehalten und gefoltert worden, diesbezüglich könne der Beschwerdeführer auch Zeugen namhaft machen. Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers komme Asylrelevanz zu, da anhand der Ladungen und der Nachforschungen der Behörden in Tschetschenien deutlich werde, dass der Beschwerdeführer aktuell Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung in der Russischen Föderation fürchten müsse. Verwiesen werde auf einen näher angeführten Artikel aus dem Standard sowie auf einen Bericht des Danish Immigration Service. Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Vorentscheidung verschlechtert, wozu näher angeführte Berichte zur allgemeinen Lage im Nordkaukasus, insbesondere zur Problematik willkürlicher Festnahmen, zitiert werden. Die Behörde habe die Recherche aktueller Länderberichte unterlassen. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Im Falle einer ordnungsgemäßen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass keine entschiedene Sache vorliege. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. Er lerne im Selbststudium Deutsch und könne sich im Alltag bereits gut verständigen. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers begründen ein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, um die Weiterbehandlung zu gewährleisten. Diesbezüglich wurden psychiatrische Befunde vom 31.03.2016 sowie vom 11.04.2016 (Diagnosen: Grand-Mal-Epilepsie, Posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach mehrfachen Schussverletzungen, Narbengranulome, perianale Kondylomatose), neurologische Befunde vom 06.01.2016 und vom 19.02.2016 sowie eine Anmeldebestätigung zu einer Deutschprüfung der Stufe A2 übermittelt. Letztlich werde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
2.9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt des bezuhabenden Verwaltungsakts am 25.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).
Der Beschwerdeführer behauptete im ersten Verfahren eine Verfolgung seitens tschetschenischer Behörden infolge eines Schusswechsels, bei welchem der Beschwerdeführer schwerwiegende Verletzungen erlitten hätte und aufgrund dessen in den Fokus tschetschenischer Behörden geraten wäre, welche diesem und seinen ebenfalls zugegen gewesenen Kollegen unberechtigterweise die Schuld an dem Vorgefallenen hätten anlasten wollen.
Der Asylgerichtshof hat sich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 08.08.2013, Zl. D19 435609-1/2013, umfassend mit dem vom Beschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, insbesondere auch im Vergleich mit den Angaben seiner gemeinsam mit ihm eingereisten Mutter, welche sich auf den gleichen fluchtauslösenden Sachverhalt berief, insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Zuge des jetzigen, zweiten Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und noch immer nach ihm gesucht werde. In seiner Heimat werde nach wie vor nach ihm und seiner Mutter gefragt und habe letztere im Jahr 2014 eine Ladung durch tschetschenische Behörden erhalten.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren damit neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch tschetschenische Behörden, entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.08.2013, Zl. D19 435609-1/2013, abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer die Russische Föderation nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.
Der Beschwerdeführer stützt seinen gegenständlichen, zweiten Antrag auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund, wonach seitens tschetschenischer Behörden nach ihm gesucht werde. Auch das Vorbringen, dass sich die Situation vor Ort verschlechtert habe, er zwischenzeitlich behördliche Ladungen erhalten habe und erfahren habe, dass wiederholt nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, wobei es auch zu Befragung und Misshandlungen von Bekannten gekommen sei, steht mit dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem ersten Verfahren im untrennbaren Zusammenhang und es liegt daher nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
Zudem ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch dahingehend beizupflichten, dass auch im nunmehrigen Verfahren (weitere) Widersprüche gegenüber den zuvor erstatteten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorfälle aufgetreten sind, welche den Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bekräftigen. Auch im Rahmen der Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (Zl. W112 1435608-3) konnte den von dieser geschilderten gleichgelagerten fluchtauslösenden Vorkommnissen keine glaubhafte Asylrelevanz zugebilligt werden, welcher zur Gewährung eines internationalen Schutzstatus geführt hätte.
Vielmehr drängt sich fallgegenständlich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgte, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung vom 08.08.2013 infolge seiner Entlassung aus der Strafhaft zu verhindern. Dafür sprechen auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde, mit seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz eine neuerliche Überprüfung seiner Fluchtgründe zu bezwecken.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesem jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt (dieser leidet zufolge der vorgelegten Befunde insbesondere an Gran Mal-Epilepsie sowie an Posttraumatischer Belastungsstörung), ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
Unabhängig davon, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbilder bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz vorgelegen haben, kann in diesen vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine wesentliche Änderung in Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes erkannt werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet und sind auch Behandlungsmöglichkeiten für die genannten Krankheitsbilder grundsätzlich vorhanden, Epilepsie-Medikamente seien kostenfrei erhältlich. Die Behörde nahm eine inhaltliche Würdigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen vor und kam zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Abschiebehindernis zu erkennen sei. Zudem verweigerte der Beschwerdeführer laut Akteninhalt eine seitens der Behörde in Aussicht genommene PSY III-Untersuchung. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde den diesbezüglichen Erwägungen der Behörde nicht entgegengetreten.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits)Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann, wie erwähnt, keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren - keine maßgebliche Veränderung erfahren hat. Auch aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten lässt sich keine entscheidungswesentliche Änderung ableiten und findet das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift zudem keinerlei nähere Konkretisierung.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.
3. Behebung von Spruchpunkt II. (Anordnung zur Außerlandesbringung)
:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der mit "Anordnung zur Außerlandesbringung" betitelte § 61 FPG lautet wie folgt:
"(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die fallgegenständlich erfolgte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG lässt sich unter keinen der in § 61 Abs 1 FPG genannten Tatbestände subsumieren, weshalb die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung rechtsgrundlos erfolgte.
Fallgegenständlich besteht jedoch auch für die Verbindung der zurückweisenden Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - unabhängig von den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, getroffenen Erwägungen - keine Notwendigkeit, zumal gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges, auf zehn Jahre befristetes, Rückkehrverbot erlassen wurde (vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX welches nach der nunmehr geltenden Rechtslage als Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot (§§ 52, 53 FPG) anzusehen ist.
§ 59 Absatz 5 FPG lautet:
"Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen."
Der VwGH geht in seiner jüngsten Entscheidung (19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087-5) davon aus, dass sich § 59 Abs 5 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedürfe es einer neuen Rückkehrent-scheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, falle sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen sei daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 59 FPG, K4.)
Im Falle des Beschwerdeführers sind im gegenständlichen Verfahren keine neuen Tatsachen hervorgekommen, welche einen geänderten Sachverhalt bezogen auf das aufrechte Einreiseverbot annehmen lassen würden. Die Erwägungen im am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX sind nach wie vor als maßgeblich anzusehen, ein entgegenstehendes Vorbringen wurde im nunmehrigen Verfahren nicht erstattet.
Vollständigkeitshalber bleibt anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren auch keine Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG rechtfertigen würden, ergeben haben.
Seine gemeinsam mit ihm eingereiste Mutter verfügt ebenfalls über keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, das Verfahren über ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit anhängig (vgl. zuletzt BVwG vom 30.03.2016, Zl. W112 1435608-3). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine engen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, Anhaltspunkte für erfolgte Integrationsbemühungen des seit rund vier Jahre im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers liegen nicht vor. Dieser eignete sich keine nennenswerten Deutschkenntnisse an, auch dessen Interesse an der Weiterführung seiner medizinischen Behandlung im Bundesgebiet vermag die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht zu überwiegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers, welche entschieden zu dessen Lasten wirkt. So weist dieser die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen auf:
§ 142 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 16.08.2012
Freiheitsstrafe 3 Jahre
zu XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.03.2015 , bedingt, Probezeit 3
Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
XXXX
Zu XXXX
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
§ 127 StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 15.02.2016
Freiheitsstrafe 3 Monate
In Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers trat keine maßgebliche Änderung gegenüber den Erwägungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.08.2013, Zl. D19 435609-1/2013, sowie in jenem des Landesverwaltungsgerichts XXXX ein. Weder im Verfahren vor der Behörde, noch im Rahmen der Beschwerdeerhebung, wurde ein diesbezügliches substantiiertes Vorbringen erstattet, ebensowenig konnten von Amts wegen Hinweise auf das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts erkannt werden.
Vollständigkeitshalber bleibt anzumerken, dass fallgegenständlich auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltstitelerteilung nach § 57 AsylG nicht vorliegen.
Es war sohin mit einer ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorzugehen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:
Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.
Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. In Hinblick auf Spruchpunkt II. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass dieser ersatzlos zu beheben ist.
5. Ein gesonderter Abspruch über den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte in der vorliegenden Verfahrenskonstellation unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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