BVwG W215 2117629-1

W215 2117629-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016

Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 2117629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.2117629.1.00

Spruch

W215 2117629-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin im Verfahren von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Usbekistan, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Antragstellerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten, illegal ins Bundesgebiet und beide stellten am 28.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 01.10.2012 erfolgten Erstbefragungen der Antragstellerin und ihres Ehegatten nach dem Asylgesetz.

Laut Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 28.05.2013 reiste die Antragstellerin nach Moskau aus und verzichtete auf ihr laufendes Asylverfahren.

Am 27.08.2015 brachte der Rechtsanwalt der Antragstellerin eine "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein; ebenso im Verfahren des (mittlerweile) Ex-Ehegatten.

I.2. Der erstinstanzliche Asylakt der Antragstellerin, Zahl 821356404-1556082, langte mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, "Säumnisbeschwerde-Aktenübersendung" und der Erklärung, dass eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne, am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Für den 07.06.2016 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Rechtsanwalt und der (mittlerweile) Ex-Ehegatte der Antragstellerin erschienen zur Verhandlung, die Antragstellerin blieb der Verhandlung fern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 01.04.2016. In der Verhandlung erklärten der (nunmehr) Ex-Ehegatte und der Rechtsanwalt der Antragstellerin übereinstimmend, dass die Antragstellerin vor ca. zwei Jahren freiwillig nach Usbekistan zurückgekehrt sei, der (nunmehr) Ex-Ehegatte habe dies den Behörden aber nie gemeldet. Der Ex-Ehegatte brachte die Kopie einer usbekischen Scheidungsurkunde in Vorlage, wonach die Ehe am 20.10.2015 in Usbekistan geschieden wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

II.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes (§ 7 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG], in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28.09.2012 beim Bundesasylamt gestellt. Am 01.10.2012 erfolgte eine Erstbefragung der Antragstellerin nach dem Asylgesetz. Laut Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 28.05.2013 reiste die Asylwerberin nach Moskau aus und verzichtete auf ihr laufendes Asylverfahren. Das erstinstanzliche Asylverfahren wurde weder vom Bundesasylamt (bzw. später vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) inhaltlich entschieden, noch eingestellt. Unstrittig ist somit, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Der Asylakt langte mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, "Säumnisbeschwerde-Aktenübersendung" und der Erklärung, dass eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne, am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die am 27.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Säumnisbeschwerde war daher zulässig.

II.2. Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu prüfen, ob die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes (bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) zurückzuführen ist.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 1 VwGVG).

In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (§ 8 Abs. 2 VwGVG).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 73 AVG geht hervor, dass die Verzögerung der Entscheidung dann auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse (wie ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren) verursacht wurde (s. die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 298 und E 299 zu § 73 AVG wiedergegebene Judikatur).

Behördliches Verschulden gemäß § 73 Abs. 2 AVG kann nicht technisch iSd Schadenersatz oder Amtshaftungsrechts verstanden werden, wo bei der Beurteilung der Schuldfrage auf den jeweiligen Organwalter abzustellen ist. Es gilt vielmehr auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 mwN).

Das Bundesasylamt konnte im Fall der Antragstellerin, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, zwar auf Grund des Umstandes, dass diese das Bundesgebiet während des laufenden Verfahrens bereits im Jahr 2013 verlassen hat keine weiteren niederschriftlichen Befragungen durchführen, hat es aber verabsäumt das erstinstanzliche Verfahren der Beschwerdeführerin einzustellen. Zudem langte der erstinstanzliche Asylakt mit einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Säumnisbeschwerde-Aktenübersendung" und der Erklärung, dass eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne, am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was aufzeigt, dass das erstinstanzliche Verfahren nie eingestellt wurde; weshalb der Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben war.

II.3. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Die Antragstellerin hatte am 28.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 27.08.2015 brachte der Rechtsanwalt der Antragstellerin eine "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. In der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2016 gaben der Ex-Ehegatte und der Rechtsanwalt der Antragstellerin übereinstimmend an, dass diese "vor ca. zwei Jahren" nach Usbekistan zurückgekehrt sei. Laut im erstinstanzlichen Akt einliegenden Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 28.05.2013 ist die Asylwerberin nach Moskau ausgereist. Dieses Verfahren ist mangels Möglichkeit die Antragstellerin in einer Beschwerdeverhandlung persönlich zu befragen noch nicht entscheidungsreif, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Antragstellerin während des erstinstanzlichen Asylverfahrens freiwillig aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgereist ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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