W211 2011731-1•BVwG W211 2011731-1
W211 2011731-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Identität, Minderheiten,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe
W211 2011731-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2014, Zl. 831629401/1747095, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 06.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.11.2013 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Gedo geboren, verheiratet und eine Rahanweyn zu sein. Sie habe keine Schule besucht. Ihr Ehegatte sei seit Oktober 2012 verschollen. Ihr erster Ehegatte sei vor sechs Jahren verstorben. In Somalia würden sich noch die Eltern, ihre Tochter, ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten, alle im Dorf XXXX (in der Folge: G.). Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Ehemann im Oktober 2012 von Al Shabaab entführt worden sei. Nach fünf Tagen seien Mitglieder dieser Gruppe zu ihr gekommen und haben gesagt, dass sie nunmehr nicht mehr verheiratet sei und einen der ihren heiraten solle. Sie habe keine Wahl gehabt und habe bei jenem Mann bleiben müssen.
3. Bei der Einvernahme am 07.01.2014 durch die belangte Behörde, bei der es um einen möglichen Dublin Sachverhalt ging, führte die beschwerdeführende Partei weiter aus, dass sie aus dem Ort XXXX im Mittleren Jubo Dhexe käme. Sie sei Hausfrau gewesen. Sie habe von ihrem ersten Mann eine Tochter, die mittlerweile sechs Jahre alt ist. Sie habe einen Bruder in Schweden, mit dem sie keinen Kontakt habe.
4. Am 26.06.2014 wurde die beschwerdeführende Partei erneut von der belangten Behörde einvernommen. Sie gab darin soweit wesentlich an, dass sie in Somalia, in der Stadt XXXX (in der Folge S.), im Dorf G. geboren sei. Ihr Geburtsort liege im Middle Shabelle. Der Vermerk, dass sie aus Gedo komme, sei falsch gewesen. Sie habe den Dolmetscher damals gebeten, diesen Fehler im Protokoll der Erstbefragung zu ändern. Sie habe bis zuletzt im Dorf G. mit ihren Eltern, ihren Mann und ihrer Tochter gelebt. Ihr zweiter Mann heiße O.O.M. Ihr erster Mann hieß M.A. und sei vor drei Jahren verstorben. Als sie aus Somalia weggegangen sei, habe ihre Familie im Dorf G. gelebt. Sie gehöre der Volksgruppe der Rahanweyn und dem Subclan der XXXX an. In Somalia habe die Familie eine Farm und Tiere gehabt.
Somalia habe sie wegen der Al Shabaab verlassen. Eines Nachts sei ihre Familie von Al Shabaab überfallen worden. Die Familie sei zuhause gewesen und habe geschlafen. Es seien viele Männer gekommen, sie könne nicht sagen, wie viele. Sie haben ihren Mann O.O.M. mitgenommen. Fünf Tage später seien Mitglieder der Al Shabaab zurückgekommen und haben gefragt, wo ihr Ehemann sei. Die beschwerdeführende Partei habe gesagt, dass sie ihn bereits mitgenommen haben. Die Leute meinten, dass sie mitkommen soll. Wenn sie es ablehnen würde, würde sie getötet werden. Es seien drei Männer gewesen, wobei einer sie an der Schulter gepackt habe. Sie sei in ein Lager gebracht worden, wo es viele Leute gegeben habe. Sie seien ca. eine halbe Stunde mit dem Auto unterwegs gewesen. Das Lager sei in der Nähe von Kismayo im Wald gewesen. Im Lager habe man ihr gesagt, dass sie nun nicht mehr verheiratet sei. Sie hätten einen Mann vorbeigebracht und zu ihr gesagt, dass sie nun mit jenem Mann verheiratet sei. Die beschwerdeführende Partei sei im Lager mit drei anderen Frauen in einer Art Hütte untergebracht gewesen. Jener Mann habe in dieser Zeit mit ihr Dinge gemacht, die er eben habe machen wollen. Sie sei vergewaltigt worden, genauso wie die anderen drei Frauen auch. Sie haben für die vielen Leute gekocht, seien mit den Männern zum Kampf mitgegangen und haben für diese gesorgt. Sie haben Wasserkrüge und Essen getragen. Jener Mann habe sie jeden Tag vergewaltigt. Es habe im Lager viele Männer gegeben, aber nur fünf Frauen. Auf die Frage, wie ihr die Flucht gelungen sei, meinte sie, dass die Al Shabaab wieder habe in den Kampf ziehen wollen. Sie, nämlich drei Frauen, haben Wasserkrüge und Essen getragen. Es seien plötzlich Schüsse gefallen, eine Frau sei von der Kugel getroffen worden und die andere Frau und sie selbst seien einfach davongelaufen. Die Männer hätten versucht sie aufzuhalten. Die andere Frau sei von den Leuten der Al Shabaab angeschossen worden. Sie seien jedoch von den anderen Schüssen abgelenkt gewesen, so sei es den Frauen gelungen, wegzulaufen. Es sei Nacht gewesen, und die Frauen haben sich in einer Art Mulde versteckt, wo sie zwei Nächte verbracht haben. Erst, als sie sicher gewesen seien, dass niemand mehr dort gewesen sei, seien sie nach Kismayo gegangen. Sie seien zwei Tage gelaufen, bis sie in Kismayo angekommen seien. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor jenem Mann der Al Shabaab.
Auf die Frage der Behörde, dass die beschwerdeführende Partei anfangs gemeint habe, dass ihr Dorf in Middle Shabelle liege, später angegeben habe, dass ihr Dorf in Middle Jubada liege, meinte dieser, dass ihr Dorf in Middle Jubada liege. Sie hätte von Anfang an das so gesagt. Sie kenne nur die Stadt S., dort sei sie einkaufen gewesen. Wie viele Einwohner die Stadt habe und ob es irgendwelche Wahrzeichen gebe, könne sie nicht sagen. Sie wisse nicht, ob es in der Stadt S. eine Universität gebe. Sie sei nicht in der Schule gewesen, noch habe sie schreiben und lesen gelernt. Ob die Rahanweyn bestimmten Berufen zugeordnet werden, wisse sie nicht. Sie könne zur Volksgruppe der Rahanweyn nichts sagen. Wo die Städte Baydhabo und Bakool liegen würden, wisse sie nicht, aber die Städte würden nicht in Middle Jubada liegen. In ihrem Geburtsort würden vorwiegend Volksgruppenangehörige der Rahanweyn leben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei eine Staatsangehörige Somalias sei und dem Clan Rahanweyn angehöre. Sie sei traditionell verheiratet und habe eine Tochter aus erster Ehe, die bei ihrer Familie in G. leben würde. Ihr erster Ehemann sei vor drei Jahren verstorben. Über den Verbleib ihres zweiten Ehemanns wisse sie nicht Bescheid. Sie sei gesund und habe auf einer Farm in Somalia gearbeitet. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei Somalia aufgrund der Übergriffe durch Rebellen verlassen habe. Sie sei von den in Somalia herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen betroffen gewesen. Das weitere Vorbringen, wonach sie von Mitgliedern der Al Shabaab entführt, zwangsverehelicht und über einen Zeitraum von mehreren Monaten angehalten worden sei, sei nicht glaubhaft.
6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
7. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
8. Am 18.12.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Rechtsberaterin eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
9. Mit Schreiben vom 28.04.2016 wurden der beschwerdeführende Partei aktualisierte Länderinformation zur Situation in Somalia zugeschickt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.05.2016 wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei eine Bastion der Al Shabaab sei, sie befinde sich beinahe unter vollständiger Kontrolle der Al Shabaab. Die Menschen im Gebiet der Al Shabaab seien einer höchst autoritären und repressiven Gesellschaft unterworfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 06.11.2013, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 01.09.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2014, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 06.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus XXXX in Jubada Dhexe, wo ihre Mutter, drei Geschwister und ihre Tochter leben.
Die beschwerdeführende Partei besuchte in Somalia keine Schule.
Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Rahanweyn, Subclan XXXX, an.
Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2012 in einem Lager von Al Shabaab mehrere Monate angehalten und dort mehrfach und wiederholt vergewaltigt wurde. Darüber hinaus wurde sie, gemeinsam mit anderen Frauen, gezwungen, für Al Shabaab Tätigkeiten zu verrichten.
1.3. Festgestellt wird weiter, dass sich die Region Middle Juba zur Gänze unter der Kontrolle der Al Shabaab befindet (EASO - Somalia Security Situation, Februar 2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report und Danish Immigration Service (9.2015):
Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015).
Zur Situation von Frauen wird festgestellt, dass Frauen und Mädchen den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt bleiben. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Zwangsehen durch Al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat. Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von Al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden. Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten. Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird. Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge. In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia; Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015; Norwegian (4.2014):
Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS; UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence; US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia).
Zum staatlichen Schutz wird allgemein noch festgestellt, dass dieser aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz in Süd- und Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben angesehen werden muss (Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia).
1.4. Festgestellt wird schließlich, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Eine Herkunft aus G. und eine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Rahanweyn werden festgestellt, weil die beschwerdeführende Partei gleichbleibend von einer Herkunft aus diesem Dorf berichtet hat und eine solche auch mit der Volksgruppenzugehörigkeit schlüssig übereinstimmt. G. liegt laut einer Internetrecherche am Juba-Fluss zwischen S. im Süden und Bardere im Norden. Bei dieser Recherche fiel der erkennenden Richterin auf, die die gefundenen Websites und Pläne nicht auf ihre Zuverlässigkeit überprüfen konnte und wollte, dass G. zwar offenbar in Jubada Dhexhe liegt (siehe die entsprechende Google Map zu Jubada Dhexe und den dortigen Flussverlauf des Juba), aber zum Beispiel auf der Website maplandia.com unter "G. Baard-here, Gado" geführt wird. Eine mögliche ungenaue Begriffsbestimmung durch die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit einer aufregenden und ermüdenden Erstbefragung soll daher toleriert werden.
Die Volksgruppenzugehörigkeit zu den Rahanweyn stellte bereits die belangte Behörde fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass der beschwerdeführenden Partei ihre Angaben zu ihrem fehlenden Schulbesuch und zum Verbleib ihrer Familienangehörigen in G. nicht geglaubt werden soll.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 31.05.2016.
2.3. Der belangten Behörde ist recht zu geben, dass die beschwerdeführende Partei bei ihren Erzählungen betreffend ihr Fluchtvorbringen, aber auch ihren Reiseweg, ihre Familie oder ihren Clan zurückhaltend, sogar teilnahmslos wirkt. Davon konnte sich die erkennende Richterin auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen.
Dennoch brachte sie ihr eigentliches - und hier wesentliches - Fluchtvorbringen in den relevanten Einvernahme weitgehend widerspruchsfrei und konsistent vor. Insbesondere muss bei der Beweiswürdigung des gegenständlichen Vorbringens mitbedacht werden, dass das beinahe extrem emotionslose Verhalten der beschwerdeführenden Partei auch ein Zeichen traumatischer Erlebnisse sein kann, die es erschweren, die auslösenden Ereignisse besonderes angereichert und detailliert zu berichten. Dafür spricht, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur beim grundsätzlich asylrelevanten Vorbringen oberflächlich bleibt, sondern auch bei Erzählungen von anderen Teilen ihres Lebens, wie betreffend ihre Clanzugehörigkeit. Die erkennende Richterin hält es daher für sehr wahrscheinlich, dass die beschwerdeführende Partei Opfer massiver und wiederholter Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung wurde; darüber hinaus gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass ihr asylrelevantes Vorbringen einer Anhaltung und eines Missbrauchs durch Al Shabaab nicht glaubhaft ist.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Somalia vom 25.04.2016, das der beschwerdeführenden Partei am 28.04.2016 zur Stellungnahme zugeschickt wurde. Eine solche Stellungnahme vom 12.05.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen miteinbezogen.
Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
3.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.3.1. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, dass im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden muss, dass die beschwerdeführende Partei, die aus einer Region kommt, die eine Hochburg der Al Shabaab war und noch immer ist und zur Zeit immer noch von Al Shabaab kontrolliert wird, bereits zwischen Herbst 2012 und Sommer 2013 von Al Shabaab angehalten und zur Arbeit gezwungen, wie auch wiederholt geschlechtsspezifisch missbraucht und misshandelt wurde.
3.3.2. Die aktuellen Länderberichte gehen nun davon aus, dass Frauen und Mädchen nach wie vor in von Al Shabaab kontrollierten Gebieten einem ernsten Risiko ausgesetzt sind, entführt, vergewaltigt und zur Ehe gezwungen zu werden. Manchmal müssen entführte Frauen für Al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten.
Im Lichte der aktuellen Länderberichte muss nun davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei nicht unerkannt in Al Shabaab kontrolliertes Gebiet zurückkehren könnte. Inwieweit sie als eine Frau, die bereits im Jahr 2012 von der Gruppierung in einem Lager angehalten, zur Arbeit gezwungen und missbraucht wurde, sofort wiedererkannt und wegen ihrer Flucht aus dem Lager verfolgt werden würde, kann nicht abschließend gesagt werden. Dagegen spricht die eigentliche Konzentration der Al Shabaab bei Vergeltungsschlägen auf hochrangige und publikationswirksame Ziele. Jedenfalls wird man aber nicht von der Hand weisen können, dass sie früher oder später ihrer Familie und ihrer Vergangenheit zugeordnet werden würde und zumindest die lokalen Al Shabaab über ihren Verbleib in einem Al Shabaab Lager und ihre darauffolgende Abwesenheit Bescheid wissen würden. Und in weiterer Folge kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie durch die bereits im Jahr 2012/2013 erfolgte Entführung und den Missbrauch durch Al Shabaab als weiterhin schutzloses Opfer angesehen und erneut für eine Zwangsverheiratung und/oder für Zwangsarbeit herangezogen würde. Dass ihr diesbezüglich im Verhältnis zur Al Shabaab entsprechend starker Clanschutz oder familiärer Schutz zur Verfügung stehen würde, kann auch in Hinblick auf die Ereignisse in der Vergangenheit nicht gesagt werden.
Im Ergebnis ist für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausschlaggebend, dass die beschwerdeführende Partei bereits einmal im Jahr 2012/2013 Opfer von Misshandlungen durch die Al Shabaab wurde und in ein Al Shabaab kontrolliertes Gebiet zurückkehren müsste. Ihre bereits erlittenen Misshandlungen bezeugen eine grundsätzliche Schutzlosigkeit der Al Shabaab gegenüber und eine bereits eingenommene Opferstellung, die sich Al Shabaab mit entsprechender Wahrscheinlichkeit wieder zu Nutzen machen könnte.
3.3.3. Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden (siehe oben unter 1.3.).
3.3.4. Bei der vorliegenden Konstellation kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Puntland oder in Somaliland niederzulassen, da sie weder in Puntland noch in Somaliland über familiäre oder entsprechend starke Clanverbindungen verfügt. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
3.3.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben wurde.
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