BVwG W144 2127164-1

W144 2127164-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Fristablauf,<br/>Kassation, Überstellungsfrist, Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2127164-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2127164.1.00

Spruch

W144 2127167-1/3E

W144 2127164-1/3E

W144 2127170-1/3E

W144 2127172-1/3E

W144 2127168-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb., 2.) XXXX geb.,

3. ) mj. XXXX geb., 4.) XXXX geb., und 5.) XXXX geb., alle StA. von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 03.05.2016, Zlen. IFA 1102441204, VZ. 160081647 (ad 1.), IFA 1102440904, VZ. 160081639 (ad 2.), IFA 1102443906, VZ. 160081604 (ad 3.), IFA 1102441509 VZ. 160081595 (ad 4.), und IFA 1102441400, VZ.160081625 (ad 5) zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und

die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.- Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj) 3.- und 4.-Beschwerdeführer (3.- und 4.-BF) sowie des volljährigen 5.-Beschwerdeführers (5.-BF); alle sind Staatsangehörige von Syrien, sie haben sich gemeinsam vom Heimatland über den Libanon und die Türkei nach Griechenland begeben, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden. In weiterer Folge reisten sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien letztlich nach Österreich, wo sie am 15.01.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 16.01.2016 gaben die 1.- und 2.-BF, welche die gesetzlichen Vertreter der mj. 3.- und 4.-BF sind, im Wesentlichen gleichlautend an, dass ihr Reiseziel Österreich gewesen sei, da einer ihrer Söhne in Österreich lebe. Sie hätten alle anderen Länder nur durchqueren wollen. Asylanträge hätten sie nicht gestellt.

Der 5.-BF machte im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie seine Eltern, die 1.- und 2.-BF.

Am 19.01.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Art.13 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) basierende Aufnahmeersuchen betreffend alle 5 BF an Kroatien, die von Kroatien durch Fristablauf gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO akzeptiert wurden.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vom 28.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machten die 1.- und 2.-BF gleichlautend (in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter der mj. 3.- und 4.-BF) im Wesentlichen geltend, dass sie in Kroatien keine Asylanträge gestellt hätten. Ihr Sohn lebe in Österreich und sei bereits seit zwei Jahren anerkannter Flüchtling. Nach entsprechendem Vorhalt, dass geplant sei die gegenständlichen Anträge zurückzuweisen und die BF nach Kroatien auszuweisen, da Kroatien nach Führung von Konsultationsverfahren durch Fristablauf zugestimmt habe, gab der 1.-BF an, er wolle nicht nach Kroatien zurück, da sein Sohn hier lebe. Sein Ziel sei immer Österreich gewesen. Die Behandlung in Kroatien sei schlecht gewesen. Es sei ihnen kalt gewesen und niemand habe sich um sie gekümmert, es habe nichts zu essen gegeben und sie hätten einfach so in der Kälte gestanden.

Die 2.-BF gab auf denselben Vorhalt an, sie wolle auf keinen Fall nach Kroatien zurück, da ihr Ziel stets Österreich gewesen sei, um zu ihrem Sohn zu kommen. Sie habe nicht gewusst, dass sie durch Kroatien durchgereist sei.

Der 5.-BF machte im Wesentlichen die gleichen Angaben, er wolle nicht nach Kroatien zurück, da er gemeinsam mit seiner Familie zum Bruder nach Österreich gewollt habe, um hier zu leben. In Kroatien seien sie schlecht behandelt worden.

Die mj. 3.- und 4.-BF wurden aufgrund ihres Alters nicht einvernommen.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 03.05.2016, Zlen. wie im Spruch, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO (gemeint wohl: iVm. Art 13 leg.cit., da Art. 22 Abs. 7 leg.cit. alleine keine zuständigkeitsbegründenden Kriterien - diese sind in Kapitel III der Dublin III-VO normiert - darstellt) zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

In den Bescheiden, die die 1.-, 2.- und 4.- und 5.-BF betreffen, wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die beweiswürdigenden Erwägungen, sowie die Beurteilung der Rechtsfragen mittels umfangreicher Ausführungen dargelegt.

Bezüglich der 3.-BF erschöpft sich hingegen die Begründung des angefochtenen Bescheides in einem Verweis auf den Bescheid "der gesetzlichen Vertretung". Wörtlich wird im Bescheid der 3.-BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Es wird auf die rechtlichen Ausführungen in dem ihre gesetzliche Vertretung betreffenden Bescheid vom heutigen Tage verwiesen, welche

zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben werden. [ ... ]

Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. der Bescheide ihrer gesetzlichen Vertretung war ebenso voll inhaltlich zu übernehmen. "

Gegen die im Spruch genannten Bescheide haben die BF fristgerecht, Beschwerden erhoben. Der 1.-BF führte darin im Wesentlichen aus, dass ihm und seiner Familie im Falle einer Überstellung nach Kroatien die reale Gefahr einer Verletzung von Art.3 EMRK drohe, da aus zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen ersichtlich sei, dass die Situation für Dublin-Rückkehrer menschenrechtlich höchst bedenklich sei. Kroatien werde von Flüchtlingen überschwemmt und sei die Situation für alle Beteiligten besonders belastend. Zudem wohne ihr Sohn in Wien und würde eine Außerlandesbringung gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Die 2.-BF führte ebenfalls aus, dass das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens ausgehe, ohne dabei auf die massiven Mängel im kroatischen Asylsystem sowie der konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihrer persönlichen Situation in Österreich einzugehen. Tatsächlich liege auch kein Beweis dafür vor, dass die BF jemals überhaupt in Kroatien gewesen seien. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass Kroatien absolut nicht in der Lage sei, tausende, oder sogar hunderttausende Flüchtlinge wieder aufzunehmen, Schon alleine aus einer derartig zufälligen Selektion, welche Flüchtlinge zurückgeschickt werden oder nicht, entstehe Willkür. Es werde auf mehrere Entscheidungen des VwGH sowie des EGMR, wie etwa Tarakhel vs.Switzerland vom 04.11.2014, verwiesen. Der 5.-BF machte inhaltgleiche Beschwerdeausführungen wie der 1.-BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass sich bezüglich der 3.-BF die Begründung des angefochtenen Bescheids in einem bloßen Verweis auf die Ausführungen in den Bescheiden betreffend die 2.-BF erschöpft.

Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Akten des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[ ... ]

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet:

"§ 60 In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

Der Bescheid betreffend die mj. 3.-BF weist keinerlei taugliche Begründung auf, indem das BFA die Bestimmung des § 60 AVG völlig außer Acht lässt und die Begründung der Entscheidung auf einen bloßen Verweis auf einen eine andere Partei betreffenden Bescheid beschränkt. Damit wird zum einen dem Rechtsschutzinteresse der Partei nicht gerecht und entzieht sich die Entscheidung zum anderen auch einer nachprüfenden Kontrolle durch das BVwG.

Zu seiner Entscheidung vom 28.02.2013, Zl. 2011/07/0264, hat der Verwaltungsgerichtshof folgenden Rechtssatz formuliert (Hervorhebung im Original nicht enthalten):

"Rechtssatz

Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073)."

In gleicher Weise wird in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (10.Auflage) 2014, Rz 420, letzter Satz, ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten):

"In der Begründung eines Bescheides darf auch auf die Begründung eines anderen Bescheids (gegen dieselbe Partei) verwiesen werden, sofern dies in ausreichend klarer Weise erfolgt.

Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, welchen verfahrensökonomischen Mehrwert die Verweistechnik des BFA mit sich bringen sollte, da das BFA hinsichtlich der ebenfalls mj. 4.-BF sehr wohl eine dem § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung ausgeführt hat und eine Parallelentscheidung für die mj. 3.-BF (die quasi per "Mausklick" verfügbar gewesen wäre), in einer EDV-unterstützten Verwaltung keinen nennenswerten Aufwand verursacht!

Mit dem Verweis auf einen Bescheid einer anderen Partei weist der die 3.-BF betreffende Bescheid einen derart gravierenden Begründungsmangel auf, dass dieser schon allein deshalb keinen Bestand haben kann(vgl. dazu etwa schon BVwG vom 16.03.2015, Zl. W144 2103166-1/3E).

Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG und der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers, Familienangehörigen gleiche Rechte einzuräumen, war folglich auch der Beschwerde der 1.-, 2.- und 4.-BF stattzugeben.

In Bezug auf den 5.-BF ist auszuführen, dass dieser bereits zum Antragszeitpunkt nahezu 20 Jahre alt war und deshalb in Bezug auf seine Person kein Familienverfahren mit den 1.- bis 4.-BF gem. § 34 AsylG vorliegt. Es wird nicht verkannt, dass die Eltern und Geschwister des 5.-BF als Asylwerber nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sodass ein Eingriff in sein Familienleben mit den 1.- bis 4.-BF als grundsätzlich zulässig erschiene. Die vorliegenden Fälle sind jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der 5.-BF zwar kein Minderjähriger mehr, aber dennoch noch in einem Alter ist, in dem der Familienverband eine wesentliche Bedeutung aufweist, insbesondere, wenn sich der 5.-BF zeitlebens im Familienverband befunden hat. In casu erschiene somit aufgrund der besonderen Fallkonstellation eine Trennung der Familienangehörigen, konkret des 5.-BF von seinen Eltern und Geschwistern als unbillige Härte, zumal im Dublin-Verfahren, in welchen es lediglich um die Zuständigkeit für die Führung eines Verfahrens geht, die öffentlichen Interessen eine andere Gewichtung erfahren als bei der Abwägung zwischen privatem Interesse und dem öffentlichen Interesse an der grundsätzlichen Einhaltung von fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Somit war auch der Beschwerde des 5.-BF im Hinblick auf Art. 8 EMRK und der Besonderheiten seines individuellen Falles stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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