W141 2121463-1•BVwG W141 2121463-1
W141 2121463-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016
Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Einstellung,<br/>Kontrollmeldetermin, Krankenversicherung, Pensionsversicherung
W141 2121463-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2016 (GZ: 2015-0566-9-002313; GZ: 2016-0566-9-000037), betreffend die Einstellung der Kranken- und Pensionsversicherung ab 08.09.2015 sowie Aberkennung des Anspruches auf Kranken- und Pensionsversicherung ab 17.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 49 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
I) Die Kranken- und Pensionsversicherung wird ab 08.09.2015
eingestellt.
II) Der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wird ab 17.11.2015 aberkannt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde genannt) vom 27.10.2015 wurde der Bezug der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eingestellt, weil die Beschwerdeführerin einen Kontrollmeldetermin am 8.9.2015 nicht eingehalten habe.
2. Mit Schreiben vom 20.11.2015, eingelangt am 23.11.2015 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2015 ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie die gewünschten Unterlagen bereits am 30.10.2015 per Einschreiben beigebracht hätte.
Sie legte der Beschwerde eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ausgestellt am 31.8.2015, von Fr. XXXX bei. Es wurde hier bestätigt, dass ab 28.8.2015 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte.
Die Beschwerdeführerin wurde für den 14.9.2015 wiederbestellt.
Der Einstellungsbescheid hatte aufgrund der eingelegten Beschwerde aufschiebende Wirkung. Aus diesem Grund wurde die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG weiter gewährt.
Der Beschwerdeführerin wurde während des Weiterbezuges der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG ein neuerlicher Kontrolltermin zur Abklärung der weiteren Betreuung gemäß § 49 AlVG mit 17.11.2015 vorgeschrieben.
Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2005 durchgehend bei der belangten Behörde als arbeitssuchend vorgemerkt sei und bis zur Einstellung vonseiten der belangten Behörde durchgehend Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG bezog.
Da die Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren in der Betreuung der belangten Behörde sei, gehe diese davon aus, dass die Beschwerdeführerin wisse, wie wichtig die Einhaltung von Kontrollterminen sei.
Bei einem Kontrolltermin bei der belangten Behörde am 04.08.2015 wurde als nächster Kontrolltermin der 08.09.2015 vereinbart. Bei Nichteinhaltung des Kontrolltermins vonseiten der Beschwerdeführerin wurde, laut belangter Behörde, die Beschwerdeführerin über dessen Rechtsfolgen ausführlich informiert.
Die Beschwerdeführerin gab am 01.09.2015 bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass sie ab 28.8.2015 krankgeschrieben sei.
Den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 08.09.2015 habe die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.
Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 08.09.2015 vonseiten der belangten Behörde ein Schreiben über die Einstellung der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG übermittelt.
Am 06.10.2015 langte ein Schreiben von der Beschwerdeführerin ein, in dem sie mitteilte, dass sie am 01.09.2015 telefonisch mitgeteilt hätte, dass sie krank gemeldet sei. Auf die Nachfrage der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, wie sie sich denn wieder gesund melden solle, wäre ihr vonseiten der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass nach erfolgter Gesundmeldung ein Anruf genügen würde.
Die Beschwerdeführerin fragte hiedurch an, ob eine telefonische Krankmeldung nicht möglich sei, ihre damalige Krankmeldung nicht weitergeleitet worden wäre oder ob es Ermessenssache sei, wie vonseiten der belangten Behörde mit Krankmeldungen umgegangen werden würde.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 12.10.2015 aufgefordert umgehend die fehlende Krankmeldung bei der belangten Behörde vorzulegen. Am 27.10.2015 wurde vonseiten der belangten Behörde der Bescheid über die Einstellung der Kranken- und Pensionsversicherung per 08.09.2015 erlassen, da vonseiten der Beschwerdeführerin die geforderte Krankmeldung nicht nachgereicht wurde.
Die am 12.10.2015 geforderte Krankmeldung langte am 02.11.2015 bei der belangten Behörde ausgestellt am 31.8.2015 von Fr. Dr. Claudia XXXX, rückdatiert auf 28.8.2015 ein.
Die Beschwerdeführerin wurde in der vorgelegten Krankmeldung für den 14.09.2015 bei der Ärztin wiederbestellt. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung findet sich kein Hinweis, ob die Beschwerdeführerin nach dem 14.09.2015 weiterhin krankgeschrieben war.
Aufgrund der vorgelegten Krankmeldung wurde der Beschwerdeführerin vonseiten der belangten Behörde ein weiterer Kontrolltermin am 17.11.2015 vorgeschrieben um ihre gesundheitliche Situation zu klären. Dieser Kontrolltermin wurde von der Beschwerdeführerin abermals nicht eingehalten.
Die Beschwerdeführerin wurde am 27.11.2015 vonseiten der belangten Behörde ausführlich über den vorliegenden Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und die rechtlichen Folgen informiert.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben darüber informiert, dass während des Bezuges der Kranken- und Pensionsversicherung die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG und der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG erfüllt sein müssen.
Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert eine Bestätigung vorzulegen, dass sie seit dem 14.09.2015 weiterhin in ärztlicher Behandlung sei.
Zu diesem Schreiben hat die Beschwerdeführerin am 10.12.2015 unter anderem Folgendes ausgeführt, dass angeblich in der, von ihr vorgelegten, Krankmeldung von Fr. Dr. Kafka stünde, dass sie bis zur krankenärztlichen Untersuchung durch einen Chefarzt arbeitsunfähig geschrieben sei. Auf diese Untersuchung würde die Beschwerdeführerin immer noch warten.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass laut Mitteilung der XXXX Gebietskrankenkasse diese für sie nicht zuständig sei.
Die belangte Behörde habe laut ihrer Aussage versucht am 14.12.2015 auf kurzem Wege, telefonisch, Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen, um ihr mitzuteilen, dass sie eine Bestätigung vorlegen müsse, ob sie noch weiterhin in ärztlicher Behandlung sei, ob sie bettlägerig sei oder in der Lage sei, hierüber eine Aussage zu tätigen.
In diesem Telefonat ist es der belangten Behörde laut ihrer Aussage nicht gelungen sie in einem ruhigen Gespräch zu informieren, dass die XXXX Gebietskrankenkasse für sie nicht zuständig sei, da kein Anspruch auf Krankengeld bestünde. Die belangte Behörde benötige jedoch als Nachweis eine Bestätigung ihrer behandelnden Ärztin. In diesem Gespräch gab die Beschwerdeführerin an dass sie keinesfalls zur belangten Behörde gehen könne, da sie dazu nicht in der Lage wäre. Sie wolle mit der belangten Behörde nichts mehr zu tun haben. Sie wollte nur ihr Recht und man solle ihr einen Bescheid zuschicken, gegen den sie auf jeden Fall Einspruch erheben würde.
3. Mittels Bescheid vom 22.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein neuerlicher Anspruchsverlust der Kranken- und Pensionsversicherung ab 17.11.2015 mitgeteilt, da sie, laut belangter Behörde, dem Kontrolltermin am 17.11.2015 nicht nachgekommen sei und auch keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, welche eine Weitergewährung der Kranken- und Pensionsversicherung rechtfertigen würden.
4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am 05.01.2016, eingelangt am 07.01.2016, bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie am 17.11.2015 den frühersten möglichen Termin zur Vorsprache bei der Wiener Gebietskrankenkasse wahrgenommen habe. Eine Bestätigung über den wahrgenommenen Termin hätte sie bereits der belangten Behörde vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin teilte weiters mit, dass sie von sich aus Prioritäten gesetzt habe und nicht den Kontrolltermin bei der belangten Behörde wahrgenommen hätte, sondern sich für den ehestmöglichen Termin bei der Wiener Gebietskrankenkasse, zur Abwehr der drohenden Einstellung ihres Leistungsbezuges, entschieden hätte.
5. Mit Bescheid vom 08.01.2016 wurden die Beschwerden vom 20.11.2015 und 05.01.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde, nach Anführung des Verfahrensganges, der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
6. Am 24.01.2016 beantragt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Vorlageantrag wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung fehlerhaft sei und sie meine, dass einige wesentliche Punkte falsch dargestellt wurden. Es wurden Daten unrichtig angegeben und sie warte nach wie vor auf eine ärztliche Untersuchung vonseiten der belangten Behörde, ob sie arbeitsfähig sei. Weiters führt sie aus, dass sie von der belangten Behörde verlange, dass die falsch dargestellten Ausführungen und fehlerhaften Daten berichtigt werden bzw. vor Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ihr und der Volksanwaltschaft vorgelegt werden müssten.
Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin zum wiederholten Male der Sachverhalt aus ihrer Sicht dargestellt.
7. Am 16.02.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 02.06.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Erika TESCH anwesend.
Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX, und die Zeugin Mag. XXXX (Z1) als Vertreterin des FAB Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Von Seiten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurden auf Nachfrage des VR keine ergänzenden Stellungnahmen vorgebracht, jedoch wurde von der Beschwerdeführerin ein Schreiben der Volksanwaltschaft in Bezug auf temporäre Sperren der Zahlungen der Pensionsbeiträge wegen Nichteinhaltung von Kontrollterminen aus den Jahren 2014 und 2015 vorgelegt.
VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde die BF befragt, ob sie gesund sei oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von der BF verneint, sohin war Verhandlungsfähigkeit gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin folgendes hervor:
Die BF legte nochmals die Krankmeldung vor, welche bereits im Akt vorhanden ist, aus dieser Krankmeldung ist ersichtlich, dass die BF rückwirkend ab 28.08.2015 krankgeschrieben wurde und für 14.09.2015 wiederbestellt sei. Eine Gesundmeldung sei nicht ersichtlich.
Die BF führte weiters aus, dass sie noch immer auf eine chefärztliche Untersuchung bei der WGKK warte.
Die BF wurde seinerzeit von der belangten Behörde aufgefordert eine schriftliche Krankmeldung zu übermitteln. Die BF meinte, sie habe diese am 29.10.2015 der belangten Behörde übermittelt.
Die BF beklagte, dass sie zum Abholen eingeschriebener Schreiben von der belangten Behörde, immer jemanden mitbrauche, der diese Schreiben öffnen und ihr den Inhalt wiedergeben würde, sie selbst könne die Briefe nicht öffnen, da sie diese psychisch überdurchschnittlich belasten würden.
Weiters führte die BF aus, dass ihr von Seiten der belangten Behörde immer Arbeitsunwilligkeit vorgehalten werde. Dies wurde von der BF zurückgewiesen und festgehalten, dass sie nicht arbeitsunwillig sei.
Nunmehr wurde von der BF ausgeführt, dass sie ihr Mann XXXX verlassen habe und es diesbezüglich eine Unterhaltsklage beim BG XXXX gab. Die BF führte weiters aus, dass es im Rahmen dieser Klage eine Unterhaltsvereinbarung für sie und ihren Sohn gab. Auch wurde von der BF festgehalten, dass sich die belangte Behörde im Jahre XXXX und folgenden Jahren, durch verschiedene Fördermaßnahmen, sehr um ihre Anliegen gekümmert habe.
Der VR fasste nochmals zusammen, dass die BF die beiden Kontrolltermine bei der belangten Behörde am 08.09.2015 und 17.11.2015 nicht wahrgenommen habe, bezüglich des Kontrolltermins am 17.11.2015 sprach der VR die BF darauf an, warum sie - von sich aus - einen anderen Termin als den Kontrolltermin bei der belangten Behörde vorgezogen habe. Die BF las nochmals, ihr bereits an die belangte Behörde übermitteltes Schreiben vom 10.12.2015 vor, in welchem sie versuchte zu rechtfertigen, dass sie lieber am 17.11.2015 bei der WGKK beim Chefarzt vorgesprochen hätte, da sie meinte dieser Termin sei für sie wichtiger, als der Kontrolltermin bei der belangten Behörde.
Weiters führte die BF aus, dass es sowieso sinnlos sei zu der belangten Behörde zu gehen, da hier völlige Willkür herrsche ob sie gesperrt werde oder auch nicht. Sie meinte, dass sie bis heute noch niemand zum Arzt geschickt hätte ob sie krank oder gesund sei.
Die BF gab weiters an, dass sie von Seiten der belangten Behörde zu FAB vermittelt wurde, diese hätte sie dann zu XXXX weitervermittelt. Die BF gab emotional wieder, dass XXXX sich mit Personen mit psychischen Problemen, Migrationshintergrund und Personen zwischen 15-45 Jahren beschäftige und sie deshalb dort nicht richtig sein könne.
Zusätzlich wurde nochmals vom VR ausführlich dargelegt warum und weshalb die BF zu den Kontrolltermin bei der belangten Behörde gehen müsse. Sollte die BF nicht in der Lage sein diese Termine wahrzunehmen, müsse sie dieses dementsprechend mittels Bestätigungen oder Krankmeldung belegen können. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die Kontrolltermine als unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Die BF gab an, dass sie derzeit bei ihrem Ehemann mitversichert sei und sie aktuell keine medizinischen Leistungen, in welcher Form auch immer, in Anspruch nehme.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin folgendes hervor:
Die Z informierte über die Tätigkeit des Vereines XXXX in welchem sie beschäftigt sei. Sie leite dort eine Abteilung, die 21 Beraterinnen umfasst.
Sie selbst war mit der BF nicht befasst, jedoch wurde die Arbeit mit der BF umfangreich in ihrer Datenbank dokumentiert.
Die BF gab hier an, dass die Mitarbeiterin von XXXX sie zu XXXX vermitteln wollte, da sie meinte, sie sei dort passender betreut. Die BF gab weiters an, dass sie einen Termin bei XXXX wahrgenommen hatte und sie selbst feststellte, dass sie, laut eigener Internetrecherche, dort nicht richtig sei. Sie hoffte, dass ihr XXXX mitteile könne wo sie zukünftig psychologische Betreuung für XXXX erhalte.
Z führte aus, dass die Hauptaufgabe ihrer Institution die Vermittlung von Personen in den Arbeitsmarkt sei. Sollten die Personen jedoch nicht arbeitsfähig sein, so wird von ihrer Institution eine Alternative gesucht, um die Personen wieder für den Arbeitsmarkt fit zu bekommen. Im konkreten Fall hätte die BF aktuelle Befunde benötigt, um bei XXXX aufgenommen zu werden. Die BF gab an, sie habe keine aktuellen Befunde sondern nur ältere, in denen ihr Panikattacken attestiert wurden. Weiters wurde von der BF ausgeführt das XXXX nicht für Personen über 50ig zuständig sei.
Dies wurde von der Z wiederlegt, welche meinte das XXXX auch für diesen Personenkreis zuständig sei, wichtig für die Aufnahme sei hier nur das aktuelle Befunde vorliegen.
Die Z führte weiters aus, dass die BF am liebsten telefonische Kontaktaufnahme gehabt hätte. Diese war jedoch mehrfach ohne Erfolg, weshalb ihr zum geplanten Gespräch für den 28.08.2015 am 20.08.2015 eine schriftliche Einladung übermittelt wurde.
Z gab weiters an, dass die BF bei ihrer Institution von 02.06.2015 bis 28.08.2015 vier Termine wahrgenommen habe. Die BF sei nicht sehr kooperativ gewesen, sie habe keinen Lebenslauf vorgelegt, da sie laut eigenen Angaben Angst hätte ins Gefängnis zu kommen.
Die BF zeigte in der Verhandlung einen Lebenslauf und eine Kursübersicht. Die BF meinte auch, dass der seinerzeit erstellte Lebenslauf angeben würde, dass sie selbstständige XXXX war. Das war sie laut eigenen Angaben aber nie. Von Seiten der belangten Behörde wurde ebenfalls bestätigt, dass sie keinen Lebenslauf von der BF habe. Die BF wollte im Lebenslauf einen Sperrvermerk haben. Von Seiten der belangten Behörde und Z wurde ausgeführt, dass den Inhalt des Lebenslaufes die BF selbst bestimmen könne, ein Sperrvermerk sei diesbezüglich unnötig.
Am Ende der Verhandlung wurde vom VR der BF nochmals empfohlen sich umgehend bei der belangten Behörde zu melden, umso wieder in die Betreuung der belangten Behörde zu gelangen. Von Seiten der belangten Behörde wurde abschließend festgehalten, dass sie jederzeit wieder Kooperationen mit der BF eingehen werde, jedoch müsse die BF als ersten Schritt zur belangten Behörde gehen. Die BF meinte, dass ihr das letzte Telefongespräch genüge und sie meinte, sie sei von der belangten Behörde ausgeschlossen. Die belangte Behörde bot der BF nochmals an zu ihr zu kommen um die weitere Vorgangsweise für ihre spezielle Betreuung zu besprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde genannt) vom 27.10.2015 wurde der Bezug der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eingestellt, weil die Beschwerdeführerin einen Kontrollmeldetermin am 08.09.2015 nicht eingehalten habe.
Mit Schreiben vom 20.11.2015, eingelangt am 23.11.2015 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2015 ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie die gewünschten Unterlagen bereits am 30.10.2015 per Einschreiben beigebracht hätte.
Der Einstellungsbescheid hatte aufgrund der eingelegten Beschwerde aufschiebende Wirkung. Aus diesem Grund wurde die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG weiter gewährt.
Der Beschwerdeführerin wurde während des Weiterbezuges der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG ein neuerlicher Kontrolltermin zur Abklärung der weiteren Betreuung gemäß § 49 AlVG mit 17.11.2015 vorgeschrieben, um ihre gesundheitliche Situation zu klären. Dieser Kontrolltermin wurde von der Beschwerdeführerin abermals nicht eingehalten.
Mittels Bescheid vom 22.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein neuerlicher Anspruchsverlust der Kranken- und Pensionsversicherung ab 17.11.2015 mitgeteilt, da sie laut belangter Behörde den Kontrolltermin am 17.11.2015 nicht nachgekommen sei und auch keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, welche eine Weitergewährung der Kranken- und Pensionsversicherung rechtfertigen würden.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am 05.01.2016, eingelangt am 07.01.2016, bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie am 17.11.2015 den frühesten möglichen Termin zur Vorsprache bei der Wiener Gebietskrankenkasse wahrgenommen habe. Eine Bestätigung über den wahrgenommenen Termin hätte sie bereits der belangten Behörde vorgelegt.
Mit Bescheid vom 08.01.2016 wurden die Beschwerden vom 20.11.2015 und 05.01.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), in geltender Fassung, abgewiesen.
Am 24.01.2016 beantragt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 02.06.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in der im Wesentlichen bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin die beiden Kontrolltermine nicht wahrgenommen habe und sie bis dato keinen neuen Termin bei der belangten Behörde angestrebt habe.
Ein Arbeitsloser, der trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Kontrolltermin des Arbeitsmarktservice ohne triftigen Grund versäumt, erhält bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Unter einem triftigen Grund ist ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen, welches es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich macht, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten.
Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden.
Aufgrund unterschiedlichen Betreuungsbedarfs können auch längere Zeiträume für Kontrolltermine vorgesehen werden.
Eine Krankmeldung kann an sich als triftiger Grund angesehen werden.
Wenn Leistungsbezieher Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten, haben sie bei einer ärztlichen Krankschreibung, die länger als 3 Tage andauert, ab dem 4. Tag Anspruch auf Krankengeld. Während des Bezuges von Krankengeld ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Bei Bezug einer Kranken- und Pensionsversicherung nach § 34 AlVG, wie im Fall der Beschwerdeführerin, besteht kein Anspruch auf Krankengeld, es tritt daher auch kein Ruhen der Leistung ein.
Ein Kontrolltermin dient einerseits zur Überprüfung, ob die legistischen Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug vorliegen, andererseits dazu, die laufende Beratung, Betreuung und vor allem Vermittlung des Arbeitslosen zu gewährleisten.
Während des Bezuges der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG gelten die gleichen Bestimmungen, wie für den Bezug der Notstandshilfe.
Dazu gehört, dass der Arbeitslose arbeitsfähig und arbeitswillig ist und dem Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 AIVG ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem das Vorliegen von Verfügbarkeit, wobei Verfügbarkeit dahingehend definiert ist, dass man sich zur Aufnahme und Ausübung einer üblicherweise am Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigung bereithält und keine faktischen Bindungen, wie z.B. ungeklärte Betreuungssituationen bestehen, welche die Aufnahme einer Beschäftigung beeinträchtigen können.
Ein Arbeitsloser erfüllt die Voraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch anderweitige Inanspruchnahme, oder allenfalls bestehender rechtlicher Hindernisse daran gehindert wird.
Die Verfügbarkeit im engeren Sinn ist nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung anzutreten (VwGH 1.6.1999, 97/08/0443).
Die Beschwerdeführerin hat seit August 2015 nicht mehr bei der belangten Behörde vorgesprochen, eine laufende Betreuung konnte daher nicht durchgeführt werden. Da die Beschwerdeführerin jedoch laufend die Kranken- und Pensionsversicherung beziehen will, müsse auch eine Betreuung stattfinden.
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen von Arbeitswilligkeit.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Im Bericht der Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX, vom 02.09.2015, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht überarbeitet werden konnten, da die Beschwerdeführerin nicht bereit war sie herzuzeigen. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt da sie meinte, sie gebe ihren Lebenslauf keinesfalls an derartige Einrichtungen weiter.
Die Beschwerdeführerin habe sich wenig offen für Jobangebote gezeigt.
Die Beschwerdeführerin gab selbst an, derzeit keine Möglichkeit für eine Eingliederung am Arbeitsmarkt zu sehen welches auch von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mehrfach wiederholt wurde.
Es war also jedenfalls auch die Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin abzuklären. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nur lapidar ausgeführt, dass sie eigentlich arbeitswillig sei.
Im Erkenntnis 2006/08/0172 vom 19.09.2007 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG in der Sicherstellung besteht, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.
Ein weiteres Kriterium für den Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe/Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit.
Gemäß § 8 AlVG ist arbeitsfähig wer nicht invalid ist.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG ist nicht ident mit der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung im Sinne des § 120 ASVG.
Wenn eine Erkrankung jedoch über einen längeren Zeitraum vorliegt können Zweifel an der Arbeitsfähigkeit entstehen. Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben (ob bloß vorübergehend oder dauernd) ist der Arbeitslose verpflichtet sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen.
Eine Weigerung, dieser Untersuchung Folge zu leisten, führt zum Verlust der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Es wäre jedenfalls mit der Beschwerdeführerin abzuklären gewesen, ob eine vorübergehende oder eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Eine Kontaktaufnahme und die laufende Einhaltung der Kontrolltermine bei der belangten Behörde wären im Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass das Wahrnehmen von Terminen bei der belangten Behörde sinnlos sei, da sowieso nur Willkür angewandt wird. Aus diesen Gründen meinte die Beschwerdeführerin, zum wiederholten Male, keine Termine bei der belangte Behörde wahrzunehmen, da diese für sie nicht zielführend seien.
Die Bestimmung des § 49 AlVG sieht vor, dass bei unterlassener Kontrollmeldung der Verlust der Notstandshilfe, ab dem Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur neuerlichen persönlichen Geltendmachung, eintritt.
Liegt am Tag der Kontrollmeldung ein entschuldbarer Grund vor und erfolgt die Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes, erfolgt eine lückenlose Zahlung. Erfolgt die Rückmeldung nach Ablauf einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die Wiederanweisung erst ab dem Datum der Wiedermeldung vorgenommen.
Diese Vorgehensweise ergibt sich aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0272, in dem ausgeführt wird, dass grundsätzlich im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG eine wöchentliche Meldepflicht besteht, auch wenn kein weiterer konkreter Kontrolltermin vorgeschrieben wurde. Liegen in Folge keine weiteren triftigen Hinderungsgründe vor, ist ein Anspruchsverlust nach § 49 AlVG ab dem Tag der versäumten Kontrollmeldung auszusprechen.
Wie zuvor ausgeführt, ist der Anspruchsverlust ab dem Tag der Nichteinhaltung des Kontrolltermins, bis zur nächsten persönlichen Geltendmachung, auszusprechen.
Die Beschwerdeführerin hat den Termin am 08.09.2015 nicht eingehalten. Der belangten Behörde und dem BVwG liegt eine Krankmeldung ab 28.08.2015 vor. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer praktischen Ärztin für den 14.09.2015 wiederbestellt. Seither lag weder der belangten Behörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht, ein Beleg vor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin krankgeschrieben war. Dies konnte auch von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet werden, da sie lediglich ausführte, dass sie noch immer auf einen Kontrolltermin beim Chefarzt bei der XXXX warte.
Trotz mehrfacher Aufforderung der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine Bestätigung vorgelegt, dass sie laufend in ärztlicher Behandlung sei. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie derzeit keinerlei medizinische Leistungen in Anspruch nehme.
Die belangte Behörde musste aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur bis 14.09.2015 bestand.
Die Beschwerdeführerin hat nicht innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes bei der belangten Behörde, ab 14.09.2015, vorgesprochen, weshalb ihr Leistungsbezug daher ab 08.09.2015 wegen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins gemäß § 49 AlVG eingestellt werden musste.
Es ist auszuführen, dass der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid vom 27.10.2015 aufschiebende Wirkung zukam. Das bedeutet, dass die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 weiter angewiesen wurde.
Um eine laufende Betreuung zu gewährleisten wurde ein Kontrolltermin für den 17.11.2015 vorgeschrieben. Über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Termins wurde die Beschwerdeführerin informiert.
Die Beschwerdeführerin hat den Termin nicht wahrgenommen, da sie, wie sie in ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ausführte, ihre Prioritäten gesetzt habe und am 17.11.2015 bei der XXXX Gebietskrankenkasse vorsprach.
Dazu sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin täglich zur XXXX Gebietskrankenkasse hätte gehen können und eine Vorsprache exakt am 17.11.2015 nicht erforderlich gewesen wäre.
Auch wenn man davon ausgehen könnte, dass die Beschwerdeführerin am 17.11.2015 verhindert gewesen wäre, zur belangten Behörde zu kommen, hat sie auch zu keinem späteren Zeitpunkt bei der belangten Behörde vorgesprochen.
Bei einer Verhinderung aus einem triftigen Grund ist festzuhalten, dass eine persönliche Wiedermeldung binnen einer Woche erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin hat seit August 2015 nicht persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Die Beschwerdeführerin entzieht sich damit dauerhaft einer Betreuung, Beratung und Vermittlung durch die belangte Behörde.
Die Grundvoraussetzungen für den Bezug, wie Verfügbarkeit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit konnten nicht abgeklärt werden.
Die Einhaltung von Kontrollmeldungen ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sind. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem, nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangenen ist angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos
(§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Gemäß § 8 Abs 1 ist derjenige arbeitsfähig, der nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
Abs 2 normiert, dass Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet sind, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer, vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Abs 4 besagt, dass auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, die § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch - außer bei Vorliegen besonderer Gründe - für drei Monate, nicht anzuwenden sind. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Gemäß § 9 Abs. 3 ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine, nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit, nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 9 Abs. 7 gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 8 haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservices Arbeitserprobungen stattfinden. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Gemäß § 24 Abs 1 ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 24 Abs 2 besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 34 Abs 1 besagt, dass wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung, mit Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
Gemäß § 34 Abs 3 besteht der Anspruch auf Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 im Anspruch auf eine Versicherungszeit. Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, haben Anspruch auf eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004. Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, haben Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.
Gemäß § 47 Abs 1 wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Gemäß § 47 Abs 2 sind Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
Gemäß § 49 Abs 1 hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt, kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Gemäß § 49 Abs 2 verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an, bis zur Geltendmachung des Fortbezuges,
den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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