W119 2110924-1•BVwG W119 2110924-1
W119 2110924-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit
W119 2110924-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 06. 2015, Zl 830326006-14728578, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 03. 2016 und am 04. 05. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl W119 2110880) und ihren drei Kindern (Zlen W119 2110871, W119 2110873 und W119 2110875) bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad Anträge auf Einreise und auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idgF.
Der zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung noch minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin reiste bereits im Mai 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 3. 5. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde im Spruchpunkt I der Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen. Es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Beschwerdeführerin hat nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihrer Familie am 23. 6. 2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin an, über keine eigenen Fluchtgründe zu verfügen. Sie stelle nur deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sich in Österreich ihr Sohn XXXX aufhalte, der den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe. Sie beantrage denselben Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde am 23. 9. 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dort gab sie eingangs an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Sie habe siebenundzwanzig Jahre im Iran gelebt, weil ihr Ehemann in Afghanistan mit einer Gruppierung, deren Namen sie vergessen habe, Probleme gehabt habe. In Afghanistan habe sie in XXXX in XXXX in der Provinz Ghazni gelebt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde bereits am 9. 7. 2014 beim Bundesamt einvernommen. Dort gab er eingangs an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und in XXXX in XXXX in der Provinz Ghazni und seit 1984/1985 im Iran gelebt zu haben. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er in Pakistan gelebt. Er sei deshalb in den Iran geflüchtet, weil es in Afghanistan Krieg gegeben habe und er Mitglied der Harakat-e Islami gewesen sei. Er sei 1984/1985 Gruppenführer dieser Partei gewesen. Im Iran sei er wegen eines Verkehrsunfalles verurteilt worden und habe sich zweiundzwanzig Monate in Haft befunden.
Mit Schriftsatz vom 10. 12. 2014 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Mitgliedsausweis der Harakat-e Islami vor und führte weiters aus, dass es während seines Aufenthaltes in Afghanistan zu Kampfhandlungen mit der Hezb-e Islami gekommen sei, in die auch er involviert gewesen sei. Dabei habe es auf beiden Seiten Tote gegeben. Er werde aufgrund seiner Position für die Ermordung zahlreicher Kämpfer der Gegenseite von deren Familien verantwortlich gemacht, sodass ihm und seinen Söhnen im Rahmen der Blutrache unmittelbare Gefahr drohe.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. 6. 2015, Zl 830326006-14728578, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Wenngleich das Bundesamt bei der Beschwerdeführerin von keiner ernsthaften Bedrohung ihres Lebens ausgehe, liege dennoch ein Familienverfahren vor. Da dem Sohn der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. 11. 2008 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe, erhalte auch die Beschwerdeführerin denselben Schutz.
Mit Verfahrensanordnung vom 30. 6. 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. 7. 2015 Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17. 3. 2016 und am 4. 5. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab zu seiner schulischen Ausbildung befragt an, circa fünf Jahre die Schule besucht zu haben. Danach habe er als Schneider gearbeitet. Nach der Revolution 1978/1978 sei er mit der Harakat-e Islami an die Front gegangen und sei dort Anführer bzw Kommandant geworden. Er habe jedoch keine militärische Ausbildung gehabt. Bei seinem Kampfeinsatz sei eine Person getötet worden, an deren Namen er sich jedoch nicht erinnern könne. Er habe ausschließlich in drei Tälern gekämpft, nämlich in XXXX , in XXXX und in XXXX . Im Iran sei er als Bauarbeiter tätig gewesen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte sich einverstanden, den länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY dem Verfahren beizuziehen.
Am 4. 5. 2016 fand im Beisein des Sachverständigen eine fortgesetzte Verhandlung statt. Eingangs gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dem Stamm der XXXX anzugehören. Zu seinen Aktivitäten für die Harakat-e Islami befragt gab er an, dass sich sein Stützpunkt in XXXX befunden habe. Der Hauptkommandant des Stützpunktes habe Kommandant XXXX , der Kommandant in XXXX habe XXXX geheißen. Der Name des Hauptpräsidenten der Harakat-e Islami habe XXXX gelautet, XXXX sei für die Provinz Ghazni zuständig gewesen. Weiters gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, zweimal bei Angriffen gegen die Regierungstruppen in XXXX und XXXX dabei gewesen zu sein. Dabei habe es eine Auseinandersetzung zwischen der von ihm geführten Truppe und einer Einheit der Hezb-e Islami gegeben. Ein Kämpfer der anderen Seite sei im Rahmen der Kampfhandlungen getötet worden. Er sei als Anführer der Truppe für den Tod dieser Person verantwortlich gemacht worden. Es habe aber nicht geklärt werden können, wer den anderen getötet habe.
Der länderkundige Sachverständige erstattete in weiterer Folge ein mündliches Gutachten, aus dem zusammenfasend hervorgeht, dass aufgrund der vom Ehemann der Beschwerdeführerin gemachten Angaben davon auszugehen sei, dass er eine Mujaheddin-Gruppe befehligt habe, die gegen die Hezb-e Islami im Einsatz gewesen sei. Da anlässlich eines Kampfeinsatzes eine Person der gegnerischen Partei getötet worden sei, werde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Anführer seiner Truppe als Hauptverantwortlicher für den Tod dieser Person angesehen. Aufgrund dieser Eigenschaft wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von Verfolgungshandlungen der Familie des Getöteten betroffen. Sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden, würden seine Angehörigen, auch die weiblichen Mitglieder seiner Familie, in Mitleidenschaft gezogen werden. Weitere Ausführungen zum Gutachten finden in den Länderfeststellungen ihren Niederschlag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie stammt aus dem Dorf XXXX im XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Der Ehemann der Beschwerdeführerin besuchte circa fünf Jahre die Schule. Danach führte er Schneiderarbeiten durch. Im Jahr 1978/79 schloss er sich der Harakat-e Islami an. Er wurde Gruppenkommandant und war ab dem Jahr 1984 eineinhalb Jahre im Kampfeinsatz gegen Anhänger der Hezb-e Islami. Er befehligte ungefähr fünfzehn Personen. Im Rahmen von Kampfhandlungen wurde ein Anhänger der Hezb-e Islami von einem Kämpfer der Truppe des Ehemannes der Beschwerdeführerin getötet. Danach reiste er mit seiner Familie in den Iran und war dort als Bauarbeiter tätig. Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Hauptverantwortlicher einer Truppe für den Tod eines Anhängers der gegnerischen Partei verantwortlich gemacht wird und auch von den Angehörigen des Getöteten zur Verantwortung gezogen wird. Verfolgungshandlungen staatlicher Seite oder der Hezb-e Islami hat der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zu befürchten.
Die Beschwerdeführerin verfügt in anderen Provinzen außerhalb ihrer Heimatprovinz über kein familiäres oder verwandtschaftliches Netzwerk.
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014)
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail)
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der
Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014)
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014).
Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014
BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544, Zugriff 27.10.2014)
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014)
Blutrache:
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen (ACCORD, 11.06.2013 und 25.08.2014; CORI, 02.2014; Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Harakat-e Islami:
Die Harakat-e Islami ist sowohl eine politische als auch eine militärische Kraft, die vorwiegend Schiiten bzw. Hazara umfasst. Während der 1980er- und 1990er-Jahre operierte sie in Zentral-, Nord- und Westafghanistan gegen die Sowjetunion bzw. gegen die Taliban. Während der 1980er-Jahre wurde sie von Mohammad Asef Mohseni angeführt. Später zersplitterte sie sich praktisch in drei Teile, wobei sich jeder Teil weiterhin ‚Harakat-e Islami' oder einfach nur ‚Harakat' nennt. Ein Teil wird weiterhin von Mohammed Asef Mohseni geführt. Der militärische Kommandierende der zweiten Gruppierung ist Sayeed Hossein Anwari, und der dritte Teil wird von Mohammed Ali Javeed geführt." (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 6. Oktober 2009, S. 1-2)
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Situation der Hazara in Afghanistan (Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly vom 17. 2. 2016):
Kurzer Rückblick betreffend Hazara bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001:
Die Hazara wurden bis vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 wegen ihrer ethnisch-religiösen Herkunft stark diskriminiert. Sie dürften im afghanischen Staat keine höheren staatlichen Positionen erreichen und sie waren in der Gesellschaft wegen ihrer religiösen Richtung als Schiiten und wegen ihrer Ethnie als Hazara oft der Benachteiligungen und Verspottung ausgesetzt. Sie waren als Trägervolk und Dienervolk bekannt und sie gehörten zur ärmsten Bevölkerungsschicht Afghanistans. Ihre ursprüngliche Heimatregionen in Zentralafghanistan: Bamiyan, Teile der Provinz Ghazni, Provinz Daykundi und Teile der Provinz Maidan Wardak gehören Großteils zu den schwer zugänglichen und karge Regionen des Landes. Diese Bedingungen in den Abstammungsregionen der Hazara haben dazu geführt, dass sie im Laufe des 19. Und 20. Jahrhunderts wegen Arbeitssuche, in die Städte wie in Kabul, Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz usw. zugewandert und sich dort niedergelassen haben. Im 19. Jahrhundert wurden Hazara vom damaligen afghanischen Emir, Abdurrahman Khan, im Zuge seiner Zentralisierungspolitik, schwer verfolgt. Tausende Hazara wurden damals getötet und eine hohe Anzahl von ihnen war gezwungen, ihre Heimatregionen zu verlassen und in anderen Regionen Afghanistans sich niederzulassen oder ins Ausland, allen voran nach Quetta/Pakistan, zu flüchten.
Im 20. Jahrhundert wurden sie zwar nicht mehr verfolgt, aber sie wurden weiterhin diskriminiert und ihre Wohngebiete gehörten weiterhin zu den unterentwickeltsten Regionen des Landes. Mehrheitlich arbeiteten sie in den Städten als Trägern und Diener und so konnten sie ihr Überleben sichern. Viele von Ihnen wurden vor 1965, Beginn der Demokratisierungsphase, auch zur Zwangsarbeit von der Behörde herangezogen. Die Hazara dürften im Sicherheitsapparat, Verteidigungs- und Innenministerium, sowie im Außenministerium keine Kariere machen.
Erst mit der Demokratisierungsphase im Jahre 1964/5 dürften die Hazara allmählich im politisch-gesellschaftlichen Prozess teilnehmen und auch in das demokratische Parlament Abgeordneten entsenden und im Kabinett mit einem Minister vom Gnaden des Königs vertreten sein. Die Hazara dürften zwar in den Städten Schulen besuchen und auch studieren, aber aufgrund ihrer schlechten Wirtschaftslage war die Zahl der Analphabeten unter den Hazara viel höher als bei anderen Ethnien. In den Städten konnte ein kleiner Teil der Hazara Schulen und Bildungs- und Ausbildungsstädte besuchen. Sie dürften aber hauptsächlich im Bildungs- und Gesundheitsbereich als Ärzte und Lehrer arbeiten. Ich möchte darauf hinweisen, dass bis zum kommunistischen Putsch im Jahre 1978 nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtbevölkerung Afghanistans alphabetisiert bzw. gebildet war.
Die Stellung der Hazara nach dem Putsch der Kommunisten im Jahre 1978:
Die Stellung der Hazara im afghanischen Staat und Gesellschaft hat sich nach der Machtergreifung der Kommunist im Jahre 1978 grundlegend geändert. Unter den Kommunisten wurden sie zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans an der politisch-militärischen Macht beteiligt. Sie stellten im kommunistischen Staat das Amt des Ministerpräsidenten und hatten einige Ministerämter Inne. Sie waren im Sicherheitsapparat vertreten und die Entwicklungsplane der Kommunisten für das Land umfassten auch die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara, Hazarajat.
Der Einmarsch der sowjetischen Truppen in Afghanistan im Dezember 1979 und die damit verbundene Entstehung der Mujaheddin-Gruppen war ein weiteres Ereignis, das zur Emanzipation der Hazara in Afghanistan maßgebend beigetragen hat. Im Jahre 1980 wurden 7 sunnitische Widerstandsgruppen mit der Unterstützung der Saudi-Arabiens, Pakistans und des Westens, allen voran USA, in Pakistan gegründet.
Daraufhin wurden im Iran 8 Hazara bzw. schiitische Mujaheddin-Gruppen mit der Unterstützung der iranischen Machthaber gegründet. Sie wurden vom iranischen Staat bewaffnet und bekamen auch politische Rückendeckung vom Iran, welche sie befähigte, sich auch am Widerstand gegen die sowjetische Armee zu beteiligen, ohne von den Sunniten zurückgedrängt zu werden. Die Beteiligung der Hazara im kommunistischen Staat und ihre Teilnahme am "Heiligen Krieg" gegen die Sowjets hatten ihnen geholfen, sich zu bewaffnen und allmählich gegen ihre Diskriminierung und Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. Im Zuge des "Heiligen Krieges", von 1980 bis 1992, gegen Kommunisten und der sowjetischen Armee und im Zuge des Bürgerkrieges, von 1992 bis 1998, haben die Hazara ihre Hauptsiedlungsgebiete in Zentralafghanistan, in Nordwest-Afghanistan und in einigen Bezirken von Kabuls, vollständig unter ihre Kontrolle gebracht und die Verwaltung dieser Regionen mit ihrer eigenen Leute besetzt.
Bürgerkrieg in Afghanistan von 1992 bis 1996 bzw. bis 1998 und die Hazara:
Die Hazara waren am Bürgerkrieg in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Ghazni, Bamiyan, Baghlan, in Uurzgan und in Teilen West-Afghanistan bewaffnet beteiligt. Während des Bürgerkrieges konnte die Hezb-e Wahdat, Partei der Hazara, ihre Bevölkerung militärisch und politisch soweit mobilisieren, dass Hunderttausende Hazara sich bewaffnet an der Seite der Hezb-e Wahdat an den Bürgerkriegshandlungen gegen anderen Gruppen, wie Jamiat-e islami, Hezb-e islami und die Taliban beteiligt haben. Als die Taliban im Jahre 1995 in Ghazni, ausgenommen Hazara-Gebiete, im 1996 in Kabul, im Jahre 1998 in Mazar-e Sharif und Hazarajat an die Macht kamen, haben sie die Hazara schwer unterdrückt und sie haben tausende Hazara aus den Städten vertrieben und tausende von ihnen getötet.
Die Hazara zogen sich in ihren Hauptsiedlungsgebieten in Hazarajat zurück, als die Taliban im Jahre 1996 Kabul eingenommen haben und sie verteidigten ihre Siedlungsgebiete bis zum Jahre 1998. Die Taliban führten einen brutalen Krieg gegen die Hazara und sie haben in Mazar-e Sharif im Jahre 1998 mehr als 8000 Hazara in wenigen Tagen getötet. Im Jahre 1998 haben die Taliban Alle Siedlungsgebiete der Hazara erobert. Die Gruppenkonflikte innerhalb der Hazara führten dazu, dass einige Hazara-Kommandanten mit den Taliban kooperierten und die Taliban bei der Einnahme ihrer eigenen Siedlungsgebiete unterstützten. Zwischen 1995 bis 2001 flüchteten hunderttausende Hazara in den Nachbarländern Iran und Pakistan und Tausende junge Hazara schlossen sich dem Widerstand gegen die Taliban an, der in den Bergen von Hazarajat von Hezb-e Wahdat weitergeführt wurde.
Die Lage der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde, Ende 2001, in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich die Hazara an der staatlichen Macht beteiligen werden müssen. So haben die Hazara und andere schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen Stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen Stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der Stellvertreter Armee-Chef ist derzeit kommt aus der Reihe der Hazara namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgenende Befehlsbefugnisse und er befehligt derzeit die Kriege gegen die Taliban in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan, Helmand. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara als Teil der staatlichen Macht.
Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw.) in der Provinz Ghazni, Die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Die Hazara besitzen mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Lande. Die Hazara stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes; weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitige Möglich besser zu ihren Gunsten wahrnehmen. Die Hazara und andere Schiiten haben in Großstädten wie in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungsstädte für schiitische Islam-Lehre. Die Bildungsstädte werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazara als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in voller Umfang schiitischen Rituale, wie das wichtigste Feiertag, Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozession auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazara bzw. Schiiten und sie sind wie die sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazara in der Staatsgewalt bzw. Staatsmacht maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 nie in diesem Ausmaß in Afghanistan an der staatlichen Macht beteiligt.
Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten ihrer Provinzen, wie in Bamiyan, Daikundi und allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur, und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat als Behörde verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit der neuen Stellung und ihrer Widerstandsfähigkeit und Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle, sondern sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihrer Möglichkeiten im Rahmen des Staates, sich zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Wege nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln in auf diesen Strecken sind Hazara. In den Jahren 2013 bis 15 ist mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazara aus den Reisebussen hinaus gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von diesen Personen wurden freigelassen und dutzende Personen wurden getötet. Diese Aktion der Taliban gegen die Hazara richtet nicht nur gegen die Hazara, sondern sie töten und Entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Bei jeder solchen Aktion erwecken die Taliban den Anschein, als wäre diese oder jene ihre Aktion nur gegen jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, richten würde. Die Hauptroute von Kabul über Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von den Paschtunen, Tajiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie stoppen die Reisebusse und zerren willkürlich Personen aus den Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geisel mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Diese Personen sind Großteils Tajiken und Usbeken. Die Meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von den Usbeken, Paschtunen und Tajiken bewohnt. In diesen Gebieten werden Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten der Verfolgung und Unterdrückung der Taliban.
Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von den Hazara kontrolliert und sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte, wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche diese Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert.
Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Aus diesem Standpunkt kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, Töten und die Jungendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen.
Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Uzbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädten oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerding können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weitverbreitet, weil viele Jugendlichen aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Oder, es gibt Regionen deren Bevölkerung aus Gründen der Paschtunwali, Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen , "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereit zu stellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den Paschtunen bewohnten Provinzen, Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tajiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und haben in wenigen Tagen den Uno-Berichten zur Folge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Personen waren Zivilisten aus der Reihe der Tajiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und es wird immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung seitens der Taliban verübt. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen, die als Beilagen diesem Gutachten beigelegt werden.
Beilage 1: Betreffend das Vorgehen der Taliban in Kunduz.
Beilage 2: betreffend Angriff der Taliban auf den Distriktes Burka in Baghlan.
Beilage 3: Selbstmordanschlag der Taliban in Paktia, Siedlungsgebiet der Paschtunen, während eines Handballspiels der Schüler, bei dem mehr als 50 Schüler sterben.
Beilage 4: Taliban töten gezielt paschtunische Stammesältesten in Helmand.
Beilage 5: Eine Abspaltung von Taliban töten mehr als 30 Menschen in Jalalabad in Nangarhar. Jalalabad wird von Paschtunen, Tajiken und Paschais bewohnt.
Beilage 6: Ein weiteres Beispiel der Brutalität der Taliban bzw. IS in Nangarhar, in Siedlungsgebieten der Paschtunen.
Beilage 7: Taliban töten 30 Hazara-Polizisten, die in Jalrez in Maidan Wardak Dienst versahen.
Beilage 8: Taliban haben 30 Hazara-Zivilisten auf der Reise nach Provinz Zabul entführt und sieben von Ihnen haben sie geköpft. In diesem Beitrag ist zu lesen, wie die Hazara in Kabul unter der Beteiligung von mehreren hunderttausend Menschen gegen die Brutalität der Taliban demonstrieren.
Beilage 9: durch die Bombe der Taliban werden dutzenden Menschen in Kapisa, Siedlungsgebiet der Tajiken und Paschtunen getötet.
Beilage 10: Acht Zivilisten werden durch Explosion einer Bombe in Nangarhar getötet.
Beilage 11: Dutzende Menschen werden in Faryab, ein von Usbeken besiedelte Provinz, bei einem Selbstmordanschlag der Taliban, 2014, getötet.
Beilage 12: Bei einem Selbstmordanschlag der Taliban im Juli 2015 werden in Faryab 15 Menschen getötet und 38 Personen verletzt.
Zur Zwangsrekrutierung der Hazara durch die Taliban:
Betreffend die Zwangsrekrutierung aus den Reihen der Hazara durch Taliban in Afghanistan möchte ich ausführen, dass die Hazara weitgehend ihre Siedlungsgebiete selber kontrollieren und es ist mir nicht bekannt, dass die Taliban in den Siedlungsgebieten der Hazara oder anderen Ethnien eindrängen, um Jugendlichen zu zwangsrekrutieren. Wenn aber die Taliban ein Gebiet einnehmen und für einige Zeit dort herrschen, dann kommt es vor, dass sie Junge Menschen, sogar Minderjährigen, zwangsrekrutieren, dabei können auch Hazara-Jungendlichen auch rekrutiert werden, wenn die Taliban gerade Soldaten brauchen. In Gebieten, wo die Hezb-e Wahdat herrscht können die Jungendlichen nicht rekrutiert werden. Die Taliban haben Hazara, die sie auf den Hauptstraßen entführt haben, Teils enthauptet und Teils mit ihren Gefangenen ausgetauscht. Es ist nicht bekannt geworden, dass die Taliban ihre Hazara-Geiseln bewaffnet und zum Krieg mitgenommen hätten.
Die Kämpfer der Taliban stammen mehrheitlich aus der Reihe der Paschtunen in Pakistan und in Afghanistan, neuerlich auch aus der Reihe der Usbekischen, deren Dörfer von den Taliban eingenommen worden sind, aus der Reihe der ausländischen Terroristen, z.B. aus Saudi-Arabien, Arabischen Emirate, aus Chechenien, Tajikistan und Usbekistan. Da die Taliban derzeit einen Partisanen Krieg führen, können Soldaten, denen sie nicht vertrauen und Schiiten sind, nicht mitschleppen und sie sind Risiko-Faktor. Während ihrer Herrschaft bis 2001 haben sie aus der Reihe der Nicht-paschtunischen auch Jugendlichen unter Zwang zum Kriegsdienst mitgenommen und als Kanonenfutter an der vordersten Reihe eingesetzt.
Nach einer neuerlichen Information, die ich in Afghanistan erhalten habe, sind verschiedene Militäreinheiten von der Regierung erstellt beauftragt worden, die Routen zwischen Kabul bis Zabul, die auch von Hazara-Reisenden benutzt werden und die Straßenverbindungen zwischen verschiedenen Hazara-Distrikten in Ghazni zu kontrollieren. Diese Einheiten werden Großteils von den Hazara-Offizieren und Kommandanten befehligt. (Sie Landkarte, Beilage 13)
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Situation in Kandahar:
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kandahar, 961 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die südliche Provinz Kandahar, ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.226.593 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Kabul-Kandahar Autobahn ist eine der wichtigsten Autobahnen Afghanistans. Tausende pendeln täglich privat oder beruflich in über 10 Provinzen (Tolonews 17.4.2014). In der Provinz Kandahar liegt auch ein Luftstützpunkt der Koalitionskräfte, die mittlerweile von 26.000 auf 2.600 reduziert wurden (Reuters 22.2.2015).
Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Auch wurden al-Qaida Ausbildungscamps in Shorabak entdeckt, einem Distrikt entlang der südlichen Grenze zu Pakistan, der spärlich bevölkert ist. Es wird vermutet, dass diese Camps schon seit mindestens einem Jahr existiert haben (PT 31.10.2015). Sie wurden vom US-amerkikanischem-Militär zerstört (The Long War Journal 14.11.2015).
Es kommt zu militärischen Operationen und Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den afghanischen Sicherheitskräften (UNHCR 6.2015; UNHCR 3.2015; UNHCR 2.2015; UNHCR 1.2015): In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 18.11.2015;
Ariana News 25.7.2015; Ariana News 30.6.2015; Tolonews 6.6.2015;
Tolonews 23.5.2015; Tolonews 29.5.2015; Tolonews 16.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Pajhwok 15.2.2015).
Der länderkundige Sachverständige erstattete anlässlich der Verhandlung vom 4. 5. 2016 zur Verfolgungsgefahr des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Zum Herkunftsort des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat in seinen Angaben seit seinem Asylantrag in Österreich seine Adresse wiederholt mit Dorf XXXX im Tal XXXX in XXXX genannt. Auch heute hat er spontan und authentisch angegeben, dass er aus XXXX , aus dem Tal XXXX stammt. Damit stammt der Beschwerdeführer tatsächlich aus XXXX .
Die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu den Frontkommandanten in seiner Heimatregion:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Anführern der Kriegsfronten in XXXX und Ghazni entsprechen den Tatsachen und er hat diesbezüglich spontane Angaben gemacht. XXXX gehörten zu den ersten Personen, die gegen die Kommunisten und gegen die sowjetische Armee den Widerstand in Ghazni begonnen haben.
Der Beschwerdeführer hat auch genau erklären können, wie die Hazara mit ihrem Widerstand gegen die Sowjets begonnen haben, nämlich zuerst durch Gründung eines Rates der Hazara unter dem Namen Shura-e Ittefaq und auch im Rahmen der Hezb-e Islami.
Hierzu möchte ich auf nachfolgenden Quellen hinweisen:
http://www.elections.pajhwok.com/en/content/mps-biography-0
http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbiosid=1401task=viewtotal=15start=7Itemid=2
Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Widerstand:
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er im Krieg als Gruppenleiter (Sargrup) oder Kommandant aktiv gewesen ist und auch 15 Leute, die auch bewaffnet waren, befehligt hat, entsprechen den damaligen Gegebenheiten:
Der Beschwerdeführer hat genau erklärt, wie und mit welchen Waffen die Harakat-e Islami den Krieg gegen die Kommunisten und Sowjets begonnen hatte. Tatsächlich hatten die ersten Mujaheddin keine Waffen aus dem Ausland bekommen, später wurden sie mit Unterstützung des Auslands bewaffnet. Sie haben mit alten Flinten und anderen primitiven Waffen ihren Widerstand begonnen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch spontane Angaben gemacht. Die Waffenarten Yazda-Tira und Barnau waren Überbleibsel der Bürgerkriege vor mehr 80 Jahren. Als die Kommunisten an die Macht kamen, hat die Bevölkerung begonnen mit diesen Waffen Widerstand zu leisten. Sie verwendete sogar Schnellkochtöpfe, im Glauben, die vorbeifahrenden Panzer der sowjetischen Armee zum Stoppen zu bringen.
Teilnahme des Beschwerdeführers am Krieg und die Tötung des Kämpfers der Hezb-e Islami:
Der Beschwerdeführer hat nach meiner Sachkenntnis eine Mujaheddin Gruppe befehligt. Ich schließe nicht aus, dass der Beschwerdeführer an der Front gegen die Hezb-e Islami mit seiner Truppe gekämpft hat. Damals haben die bewaffnete Gruppen zuerst hauptsächlich gegen die Kommunisten und gegen die Sowjets gekämpft, aber bald begannen auch Frontkämpfe innerhalb der verschiedenen Widerstandsgruppen: Hezb-e islami gegen Jamiat-e islami und gegen die schiitische Gruppen, wie z. B. die Harakat-e islami.
Der Beschwerdeführer hat spontan und authentisch angegeben, dass er an der Front war und mit seiner Gruppe gegen die Gruppe der Hezb-e islami Krieg geführt hat. Bei dieser Auseinandersetzung sei auch eine Person von der gegnerischen Seite getötet worden, welche aber nicht absichtlich angeschossen worden sei. Diese Person sei während der Auseinandersetzung angetroffen worden und er wisse nicht, wer aus seiner Truppe diesen getroffen habe.
Diese Angaben des Beschwerdeführers entsprechen der damaligen Wirklichkeit. Bei solchen Auseinandersetzungen haben sich die Gruppen gegenseitig frontal oder vom Hinterhalt angegriffen und dabei sind Menschen getötet worden, ohne dass die Gruppenleiter genau wussten, aus welcher Waffe die Personen der gegnerischen Gruppe getroffen worden. Es ist auch oft vorgekommen, dass die einzelne Kämpfer auch gewusst haben, wen sie getroffen haben. Aber die Angaben des Beschwerdeführers, dass er als Gruppenleiter nicht angeben könne, von wem der Tote auf der Seite der Hezb-e Islami getroffen worden sei, entsprechen auch den damaligen Tatsachen, wonach bei einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Kriegsparteien nicht genau festgestellt werden könnte, wer wen erschossen hatte.
Konsequenzen für den Beschwerdeführer aus dieser Zeit:
Tatsächlich werden die Anführer einer Front, nämlich der Kommandant oder Sar-Grup als Hauptverantwortlicher für die Tötung einer Person während einer Auseinandersetzung verantwortlich gemacht. Die Tötung des Kämpfers der Hezb-e islami ist während der Kriegsauseinandersetzungen erfolgt und nicht in einer duellartigen Situation zwischen zwei Personen. Daher wird der Kommandant der Front von der Familie des Toten zur Verantwortung gezogen und beschuldigt.
Daher ist der Beschwerdeführer ein Konfliktperson, die in einer kriegerischen Auseinandersetzung eine Truppe befehligt hat und bei einer bestimmten Auseinandersetzung eine Person aus der Gegenseite getötet worden ist, die, wie der Beschwerdeführer angibt, von den Waffen seiner Front getroffen worden ist.
Aufgrund dieser Eigenschaft des Beschwerdeführers als Konfliktperson, ist seine Familie von seiner Vergangenheit insofern betroffen, als die Familie des Opfers, wenn sie des Beschwerdeführers nicht habhaft werden, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers angreifen und sich an diesen rächen. Dabei werden auch die weiblichen Mitglieder in Mitleidenschaft gezogen. Voraussetzung ist, dass sich diese Familie in der Gegend noch aufhält. Die Partei wird sich nicht rächen. Auch die Regierung wird den Beschwerdeführer nicht verfolgen. Die Regierung besteht hauptsächlich aus den Kommandanten der ehemaligen Mujaheddin. Z.B. XXXX ist derzeit stellvertretender Präsident des Staatssicherheitsdienstes in Kabul. Die Harakat-e Islami, die früher von Mohseni geführt wurde, hat zwei Minister und Gouverneure und auch andere wichtige Persönlichkeiten im Staat.
Hierzu möchte ich auf nachfolgenden Quellen hinweisen:
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie den gutachterlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Ghazni konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Der Sachverständige bestätigte auch die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu seiner Parteizugehörigkeit sowie die vom Ehemann der Beschwerdeführerin angeführten maßgeblichen Akteure der Harakat-e Islami. Dies gilt auch für die Kenntnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin über den Widerstand der Mujaheddin gegen das kommunistische Regime. Weiters teilte der Sachverständige auch die Einschätzung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu den von ihm beschriebenen Fronteinsätzen.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im April 2016). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin brachte vor, dass er sich in den Jahren 1984 und 1985 als Gruppenkommandant der Harakat-e Islami an Kampfhandlungen gegen die Hezb-e islami beteiligt habe. Ein Kämpfer seiner von ihm befehligten Truppe habe dabei einen Anhänger der gegnerischen Partei getötet. Aus Furcht vor Rachehandlungen habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist.
Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige führte in seinem in der Verhandlung erstatteten Gutachten aus, dass Kommandanten oder Gruppenkommandanteneiner militärischen Formation, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin, für die Tötung eines Gegners verantwortlich gemacht werden. Da die Tötung während der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Mujaheddin-Parteien erfolgte, wird in solch einem Fall der Gruppenkommandant dafür zur Verantwortung gezogen. Daraus folgt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens - als Konfliktperson zu betrachten ist. Damit ist die Grundlage dafür geschaffen, dass auch die Familienangehörigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Racheakten betroffen sein können. Damit würde die Beschwerdeführerin als Angehörige Gefahr laufen, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Einer solchen Verfolgung könnte die Beschwerdeführerin lediglich dadurch entgehen, indem sie sich in sichereren Regionen niederlassen würde. Dazu ist jedoch anzumerken, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin tragfähige bzw verwandtschaftliche Beziehungen außerhalb ihrer Heimatregion vorfinden würde.
Weiters führte der Sachverständige aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch weder Verfolgungshandlungen der Hezb-e Islami noch der afghanischen Regierung zu befürchten hat, da diese überwiegend aus Kommandanten der ehemaligen Mujaheddin besteht.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhob gegen das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen keine Einwendungen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin Angehörige einer "Konfliktfamilie" ist, da der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Tötung eines Kämpfers der Hezb-e Islami verantwortlich gemacht wird, und nicht ausgeschlossen ist, dass die Angehörigen des Getöteten, sofern sie nicht auf den Ehemann der Beschwerdeführerin zugreifen können, Rache an ihr oder ihren Angehörigen nehmen würden.
Diese Verfolgung, die die Beschwerdeführerin zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:
Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;
14.1. 2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;
22.8. 2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358;
26.5. 2009, 2007/01/007 [wonach der Täter selbst - hier strafrechtlich Verfolgter - nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]; 15.12.2010, 2007/19/0265; 16.12.2010, 2007/20/1490). Denn die Beschwerdeführerin wird nicht deshalb verfolgt, weil sie jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil sie mit jemandem verwandt ist - mit ihrem Ehemann nämlich -, dem Schädigungen an einem Kämpfer der Hezb-e Islami vorgeworfen werden.
Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dieser Bedrohung durch Angehörige des Getöteten in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts des sie betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar wäre, anderswo in Afghanistan für ihre Lebensgrundlage zu sorgen, zumal ihr außerhalb ihrer Heimatregion in Afghanistan weder ein soziales noch ein familiäres Netz zur Verfügung stünde und auch nicht hervorgekommen ist, dass sie in Afghanistan ein für ihren Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.