BVwG L520 2126245-1

L520 2126245-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016

Regest

Beweiswürdigung, Drohungen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L520 2126245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2126245.1.00

Spruch

L520 2126245-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, FZ. 1044253906-140124147, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen

Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellte am 30.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 31.10.2014 gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, dass er in einem Arztzentrum in XXXX gearbeitet habe. Da er Sunnit sei, seien er und seine Familie von der Miliz Asaib Al Haq mit einem Brief mit dem Umbringen bedroht worden. Danach habe er den Irak verlassen. Seine Ehefrau sei in die Türkei geflüchtet. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe.

Am 15.01.2015 langte eine Vollmachtsanzeige hinsichtlich zweier Mitarbeiterinnen der Caritas Rechtsberatung Graz betreffend das Asylverfahren des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) ein.

Am 29.05.2015 langte eine Vollmachtsanzeige hinsichtlich des MigrantInnenvereins St. Marx betreffend das Asylverfahren des BF beim BFA ein.

Per Schriftsatz vom 19.07.2015 ersuchte der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, um eine möglichst baldige Entscheidung in seinem Fall.

Mit Schreiben vom 21.09.2015 übermittelte der BF dem BFA ein Konvolut an Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich.

Am 10.11.2015 langte eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG betreffend das Verfahren des BF beim BFA ein, welche jedoch mit Schriftsatz vom 13.01.2016 wieder zurückgezogen wurde.

I.3. Am 01.03.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, einvernommen. In dieser konkretisierte er die Angaben zu seinem Fluchtgrund insofern, als er angab, dass er in XXXX als Zahnarzt für Flüchtlinge tätig gewesen sei. Er habe zunächst ein gutes Leben gehabt und es habe ihm an nichts gefehlt. Er und seine Frau hätten sich gefreut, humanitäre Unterstützung in Dörfern zu leisten. Es habe zwar immer wieder Explosionen gegeben, aber er habe sich nicht bedroht gefühlt. Die Situation habe sich jedoch geändert, als Mossul am 10.06.2014 von der IS übernommen wurde. Seit diesem Zeitpunkt versuche das Regime, die Sunniten in anderen Städten zu schikanieren und es seien schiitische Milizen vom Staat angeheuert worden. Auf dem Weg zur Arbeit habe der BF immer ein schlechtes Gefühl gehabt, sich auszuweisen, da an seinem Familiennamen zu erkennen sei, dass er Sunnit sei. Aus diesem Grund hätten der BF und seine Frau beschlossen, nicht mehr den eigenen PKW, sondern stattdessen einen Linienbus zu nehmen, dessen Chauffeur einer für die Milizen bekannter Schiit gewesen sei. Dadurch seien sie nicht mehr so oft kontrolliert worden. Am 13.10.2014 habe der BF jedoch schließlich einen Drohbrief mit einer Patrone unter seinem Haustor gefunden und daraufhin habe er dann die Flucht angetreten. Man sei letztendlich auf ihn wütend gewesen, da er sunnitischen Flüchtlingen geholfen habe. Weiters würden Personen mit dem Namen " XXXX " aus dem Verkehr gezogen werden. Intellektuelle und Personen mit hohen Qualifikationen seien gefährdet, da diese bessere Dienstleistungen für die sunnitischen Flüchtlinge leisteten. Am 13.02.2015 seien schließlich der Mann der Tante des BF sowie auch der Cousin des BF ermordet worden. Am 04.01.2016 sei dann auch der Freund des BF namens Mustafa ermordet worden. Abgesehen von einer Schwester des BF würden sich nunmehr alle seine Familienmitglieder außerhalb des Irak aufhalten.

Im Rahmen der Einvernahme legte der BF folgende Dokumente vor:

  • Dienstausweis der Zahnärztekammer in Bagdad

  • Ausweis für das Institut in XXXX raib

  • Personalausweis

  • Meldebestätigung

  • Heiratsurkunde

  • Zeugnis von der Universität

  • Kopie von Ausweis der Ehefrau

  • Kopie vom Zeugnis der Ehefrau (auch Zahnärztin)

  • Kopie des Drohbriefes (per E-Mail erhalten)

  • Ein Bericht von Amnesty International in englischer Sprache, in welchem über die Entführung und Ermordung eines sunnitischen Führers namens XXXX XXXX berichtet wird.

  • Weitere Dokumente in arabischer Sprache, welche keiner Übersetzung zugeführt wurden und aus welchen nicht klar hervorgeht, worum es sich handelt (alle Dokumente auf AS 97 ff)

I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund der vorliegenden schwierigen Situation den Irak verlassen habe, sei glaubhaft. Seine Angaben hinsichtlich der Drohbriefe von den schiitischen Milizen an ihn seien hingegen völlig vage geblieben und würden sich als absurd und unglaubwürdig darstellen. Die vom BF vorgelegten Drohbriefe würden an der Ansicht der erkennenden Behörde nichts ändern, zumal derartige Briefe von Privatpersonen und nicht von Behörden erstellt werden würden, weshalb eine Überprüfung auf Echtheit und Authentizität nicht möglich sei. Aufgrund der derzeitigen schwierigen Lage im Irak sei dem BF jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.04.2016 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Am 25.04.2016 langte eine Vollmachtsauflösung hinsichtlich des MigrantInnenvereins St. Marx beim BFA ein.

I.6. Mit am 25.04.2016 fristgerecht beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Doris Einwallner, hinsichtlich des Spruchpunktes I Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Eine diesbezügliche Vollmachtsbekanntgabe wurde der Beschwerde vorangestellt. In der Beschwerde wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach einer Wiederholung des Vorbringens des BF sowie der Zitierung mehrerer Länderberichte über die Übergriffe von schiitischen Milizen auf Sunniten im Irak wurde unter anderem vorgebracht, dass es eine traurige Bestätigung für das Vorbringen des BF sei, dass dessen Kollege XXXX , am 04.01.2016 tatsächlich ermordet worden sei. Das Vorbringen des BF sei jedenfalls glaubwürdig und er sei von den schiitischen Milizen einerseits aufgrund seines Glaubens als Sunnit und andererseits aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt für Flüchtlinge mit dem Umbringen bedroht worden. Zudem wurde in der Beschwerde bemängelt, dass auch die herangezogenen Länderfeststellungen veralten seien, zumal die aktuellsten Quellen mit 30.06.2014 datiert seien. Letztendlich wurde noch kritisiert, dass die Behörde die Ermordung des Kollegen des BF nicht erwähnt habe, obwohl der BF hierfür auch Nachweise vorgelegt habe.

I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 17.05.2016 beim BVwG ein und wurde der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

I.8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Verfahrensgang und Sachverhalt ergab sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Das BFA stellt in der Beweiswürdigung lediglich fest, dass das Vorbringen des BF, wonach er aufgrund der vorliegenden schwierigen Situation den Irak verlassen habe, glaubhaft sei. In weiterer Folge begründete die Behörde die Unglaubwürdigkeit des weiteren Vorbringens des BF folgendermaßen:

"Ihre übrigen Angaben hinsichtlich der angeblichen Drohbriefe von den schiitischen Milizen an Ihre Person blieben hingegen völlig vage und stellen sich teilweise völlig absurd und somit unglaubwürdig dar" (AS 155).

Eine nähere Begründung zur festgestellten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens oder andere Ausführungen, aus welchem Grund die Behörde die Angaben des BF als vage und völlig absurd erachtet, finden sich nicht im Bescheid.

In weiterer Folge nimmt die Behörde kurz auf die vom BF vorgelegten Drohbriefe Bezug, indem sie ausgeführt, dass die vom BF vorgelegten Drohbriefe an der Ansicht der erkennenden Behörde nichts ändern würden, zumal derartige Briefe von Privatpersonen und nicht von Behörden erstellt werden würden, weshalb eine Überprüfung auf Echtheit und Authentizität nicht möglich sei. In Folge wird dann schließlich etwas lapidar festgestellt, dass derartige Beweismittel nur im Zusammenhang mit einer stimmigen Aussage ein Indiz für eine wahre Aussage sein könnten, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zutreffe.

Weitere Ausführungen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF sind nicht im Bescheid enthalten, weshalb es letztendlich auch nicht nachvollziehbar ist, dass dann in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I auf die ausführliche Erörterung der Fluchtgründe in der Beweiswürdigung hingewiesen wird.

Insgesamt ist zu dieser Thematik somit festzustellen, dass die vom Bundesamt getätigte Beweiswürdigung in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ist. So hat sich das Bundesamt nicht konkret damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derart vage oder unsubstantiiert gewesen wären, sodass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden.

Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Thematik der Fluchtgründe schon im Rahmen der Einvernahme insbesondere auch in Verbindung mit den diesbezüglich vorgelegten Beweismitteln näher zu hinterfragen gehabt hätte. So wäre es notwendig gewesen, den BF genauer zu dem von ihm angegebenen Drohbrief sowie dessen Inhalt zu befragen und weiters zu erörtern, aus welchem Grund gerade der BF einen solchen erhalten hat. Zudem wäre zu hinterfragen, um wen es sich bei dem im Drohbrief anscheinend erwähnten XXXX handelt und inwiefern dieser mit dem BF in Verbindung steht. In der Beschwerde wurde zwar darauf hingewiesen, dass dieser ein Kollege des BF gewesen sei, jedoch gibt das Einvernahmeprotokoll der Ersteinvernahme keinen Hinweis in diese Richtung. Schließlich erwähnte der BF im Rahmen der Schilderung seiner Fluchtgründe auch die Ermordung des Manns seiner Tante sowie seines Cousins und seines Freundes, jedoch wurde er auch hierzu nicht näher befragt und ist somit nicht klar, inwiefern die Ermordung dieser Personen mit dem Fluchtvorbringen des BF in Zusammenhang steht.

Außerdem brachte der BF in der Einvernahme auch vor, dass Personen mit dem Namen XXXX einer besonderen Verfolgungsgefahr im Irak unterliegen, jedoch wurde der BF auch zu diesem Vorbringen gar nicht näher befragt.

Zudem ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, wonach sich die herangezogenen Länderfeststellungen als unzureichend bzw. veraltet erweisen, zumal sich sämtliche länderkundliche Feststellungen der Behörde zur Sicherheitslage im Irak - in Ansehung des Bescheidinhalts - auf Informationen stützen, die mit Ende Juni 2014 zeitlich begrenzt waren. Zeitlich darüber hinaus gehende Informationen finden sich dort nicht, wiewohl der Zeitpunkt der Bescheiderlassung der 06.04.2016 war.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich im Verfahrensakt auch mehrere Beweismittel befinden, welche keiner Übersetzung zugeführt wurden, weshalb nicht beurteilt werden kann, inwieweit diese zur Klärung des Sachverhalts beitragen können und sind diese daher zur abschließenden Beurteilung einer Übersetzung zuzuführen.

Letztendlich wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch das Vorbringen in der Beschwerde sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten neuen Beweismittel zu berücksichtigen haben.

Vom Ergebnis dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens wäre dann der BF von der belangten Behörde neuerlich in Kenntnis zu setzen und wird ihm die Möglichkeit einzuräumen sein, sich hierzu zu äußern. Auch eine solche Äußerung wird sie rechtskonform zu behandeln haben.

Nach Abschluss dieser Ermittlungen wird das BFA einen einzelfallbezogenen Bescheid erlassen zu haben, welcher den Sachverhalt, von dem sie ausgeht, klar und übersichtlich widergibt, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung enthält und die zu lösende Rechtsfrage nachvollziehbar darstellt.

Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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