L513 2126681-1•BVwG L513 2126681-1
L513 2126681-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückforderung,<br/>Widerruf
L513 2126681-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX vom 19.05.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Vöcklabruck des Arbeitsmarktservice vom 11.05.2016, GZ. XXXX, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 21.1.2016 um 08:45 Uhr sei der BF bei Tätigkeiten (Aufstemmen einer Künette) für die XXXX an der Adresse XXXX, betreten worden. Mit Schreiben vom 29.02.2016, GZ. FA-GZ: 054/10176/8/4716, der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des AMS (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde der durch das Team 47 der Finanzpolizei Grieskirchen Wels erhobene Sachverhalt angezeigt.
Der BF gab niederschriftlich befragt an, dass er auf der Baustelle XXXX der Vorarbeiter wäre und mit 21.1.2016 zu arbeiten begonnen hätte. Den Arbeitsbeginn hätte er bereits am 16.1.2016 durch den Chef telefonisch erfahren. Weiters gab der BF an, am Kontrolltag um 07:00 Uhr mit dem Firmenfahrzeug (KZ: XXXX) mit den Arbeitern N.C. und S.V. von der Firma zur Baustelle gefahren zu sein. Hinsichtlich der Meldung der Arbeitsaufnahme beim zuständigen AMS habe der BF angegeben, dies deswegen unterlassen zu haben, da sich der Chef darum kümmern wollte.
2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 22.3.2016, GZ: XXXX, wurde dem BF gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 20.01.2016 widerrufen und zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Höhe von € 951,21 verpflichtet.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er am 21.1.2016 für die XXXX auf der Baustelle XXXX in XXXX beim Aufstemmen einer Künette betreten wurde.
3. Mit Schreiben vom 08.04.2016 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde. Darin führte der BF aus, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei voll versichert gewesen wäre. In der Zeit vom 22.12.2015 bis 20.01.2016 hätte er keine Tätigkeiten für die Firma geleistet. Er hätte sich lediglich am Firmengelände seinen privaten Pkw mit Arbeitskollegen repariert. Arbeitsbeginn wäre der 21.1.2016 gewesen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.05.2016 wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF am 21.1.2016 um 08:45 Uhr durch die Finanzpolizei bei Arbeiten für die XXXX betreten wurde. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätte er dem AMS die Aufnahme der Beschäftigung nicht bekannt gegeben. Daher wäre das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.1.2015 (gemeint: 25.12.2015) bis 20.1.2016 zu widerrufen und zurückzufordern.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes betreffend die Betretung durch die Finanzpolizei auf der Baustelle führte das AMS weiters aus, dass die Arbeitsaufnahme zum Zeitpunkt der Betretung noch nicht gemeldet war. Von der Fa. XXXX wäre der BF am 21.1.2016 um 08:03:17 Uhr bei der OÖGKK als Dienstnehmer angemeldet worden. Die Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung einer Arbeitsaufnahme treffe den BF persönlich und nicht den Dienstgeber. So habe der BF auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld unterschrieben, dass ihm diese Verpflichtung zur Kenntnis gebracht wurde. Der BF habe das AMS nicht informiert, obwohl er von der Beschäftigung bereits am 16.1.2016 vom Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt wurde und er bis zur Betretung durch die Finanzpolizei ausreichend Zeit gehabt hätte, das AMS von der Arbeitsaufnahme zu informieren.
5. Mit Vorlageantrag vom 22.5.2016 wurde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
6. Am 27. Mai 2016 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF wurde am 21.1.2016 um 08:45 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für die Fa. XXXX beim Aufstemmen einer Künette an der Adresse XXXX betreten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte der BF die Aufnahme der Beschäftigung dem AMS nicht bekannt gegeben.
Der BF stand am 24.12.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld. Er hat seine Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den Erhebungsberichten der Finanzpolizei (Team 47) vom 21.01.2016 und den Angaben des BF.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes beruht auf den Angaben des BF und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.1. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 28/2015)
(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
3.2. Der BF gab bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass er am 21.1.2016 seit 07:00 Uhr für seinen Dienstgeber gearbeitet habe.
Wenn der BF in der Beschwerdeschrift vermeint, er wäre am Kontrolltag bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen, so hat dies seine Richtigkeit und wird auch von der bescheiderlassenden Behörde nicht bestritten. Auch wurde die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 22.12.2016 (gemeint: 2015) bis 20.1.2016 nicht in Zweifel gezogen. Wie der BF auch in seiner Beschwerdeschrift erklärt, wäre definitiver Arbeitsbeginn am 21.1.2016 gewesen. Gerade diesen Arbeitsbeginn hätte der BF dem Arbeitsmarktservice anzeigen müssen, weshalb das Arbeitslosengeld seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice widerrufen bzw rückgefordert wurde. Die Anzeigepflicht an das AMS trifft hier den BF und kann nicht an den Dienstgeber abgetreten werden.
Der BF stand somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 21.1.2016 in einem Dienstverhältnis gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine Meldung durch den BF an das Arbeitsmarktservice.
Der Widerruf und die Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 951,21 für die Zeit vom 25.12.2015 bis 20.1.2016 (vier Wochen) erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
Da mit vorliegendem Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen wird, ist auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen nicht weiter einzugehen. Ergänzend ist anzuführen, dass es dem BF frei steht, bei der belangten Behörde ein Ratengesuch hinsichtlich des Rückforderungsanspruches einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Dem Absehen von einer Verhandlung stehen auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Des Weiteren liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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