L513 2124386-1•BVwG L513 2124386-1
L513 2124386-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016
Arbeitsfähigkeit, ersatzlose Behebung, Notstandshilfe
L513 2124386-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheinecker und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 09.03.2016, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden auch kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 14.01.2016 ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 30.12.2015 der XXXX (im Folgenden auch kurz: BF) mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wird.
Das AMS bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 33 Abs 2 iVm 38, 7 Abs 2 AlVG.
Das AMS führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grund gelegten Sachverhalts begründend aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die BF nicht arbeitsfähig wäre. Laut Auskunft der OÖ Gebietskrankenkasse würde sie weiterhin Rehabilitationsgeld beziehen.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.02.2016 Einspruch (gemeint: Beschwerde) eingebracht. Darin wird eingewendet, dass sie sich am 04.01.2016 bei der PVA Linz zwecks Rehabilitationsgeld abgemeldet habe. Sie wäre gesund und arbeitsfähig.
2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2016, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000250-11, wurde die Beschwerde vom 10.02.2016 abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass die Rückfrage bei der PVA ergeben habe, dass ein Abmelden vom Rehageld grundsätzlich nicht möglich wäre. Die OÖGKK, als auszahlende Behörde, habe erklärt, dass die BF für den Zeitraum vom 26.12.2015 bis 22.1.2016 Rehageld erhalten habe. Die GKK betreut den Rehageldbezieher während des Bezuges und regelt Art und Ausmaß der Betreuung, kann aber selbständig keine Entscheidung über den Anspruch treffen. Eine Entscheidung darüber trifft ausschließlich die PV.
3. In der gegen die BVE fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie Rehageld beziehe. Sie wäre vor kurzem bei der PV gewesen und dort stehe in den Akten, dass das Rehageld mit Ende Jänner eingestellt worden sei. Sie beantrage daher ab Februar 2016 die Notstandshilfe.
4. Am 11.04.2016 wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF bezieht seit 1.11.2014 Rehageld. Sie hat am 30.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Die belangte Behörde verweist darauf, dass nach Auskunft der GKK weiterhin Rehageld, jedenfalls im Zeitraum 26.12.2015 bis 22.1.2016, bezahlt werde.
Eine Rückfrage des erkennenden Gerichtes bei der PV Linz am 2.6.2016 hat ergeben, dass die BF seit Ende 2015 keinen Leistungsanspruch mehr auf Rehageld hat.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Aus den entscheidungswesentlichen Feststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde ihre Ablehnung auf eine Auskunft der OÖGKK stützt, demnach die BF für den Zeitraum vom 26.12.2015 bis 22.01.2016 Rehageld bezogen habe. Wie sie jedoch gleichzeitig feststellt, betreut die GKK den Rehageldbezieher nur, kann aber selbständig keine Entscheidung über den Anspruch treffen. Diese Entscheidung darüber trifft ausschließlich die PV. Wie eine Rückfrage des erkennenden Gerichtes am 2.6.2016 bei der PV ergeben hat, hat die BF ab Ende 2015 keinen Leistungsanspruch mehr auf Rehageld.
Da die belangte Behörde weiters feststellte, dass die BF solange sie Rehageld beziehe auch nicht arbeitsfähig wäre und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG hätte, ist vom erkennenden Gericht darauf zu verweisen, dass nach Auskunft der zuständigen Behörde, der PV Linz, die BF keinen Leistungsanspruch mehr auf Rehageld habe. Somit fehlt es der belangten Behörde am Grund der Ablehnung des Antrages vom 30.12.2015.
2.2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur gegenständlichen Rechtsansicht, dass eine Behörde nicht zweimal in ein- und derselben Sache entscheiden darf, besteht eine umfangreiche und einheitliche (oben zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung, die dem Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der - nunmehrigen - Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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