BVwG L504 2121360-1

L504 2121360-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2121360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2121360.1.00

Spruch

L504 2121360-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, Zl. 1049446709 - 150006222, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG idgF, als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch als "bP" bezeichnet) ihren Angaben nach ein sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und aus Mosul stammend, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten und in weiterer Folge nach Österreich, am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei am 04.01.2015 an, dass sie ihr Heimatland aus Angst vor dem herrschenden Krieg und den IS Terroristen verlassen habe.

In der Einvernahme am 13.11.2015 vor dem BFA brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei sunnitischer Moslem, habe in Mosul gelebt und habe ihr Heimatland aus Angst vor dem herrschenden Krieg und den IS Terroristen verlassen. In weiterer Folge gibt sie an, sie sei glaublich am 09.09.2014 von drei dem IS angehörigen Männern aufgefordert worden, sich ihnen binnen einer Woche anzuschließen, ansonsten würden ihr die Hände abgehackt werden. In weiterer Folge seien vier bis fünf Mal Angehörige des IS auf sie zugekommen, doch hätte sie mit Ausreden hinhalten können.

Auf den Vorhalt, warum sie nicht in ein Gebiet gezogen sei, welches nicht im Machtbereich des IS stehe, brachte die bP vor, sie sei Sunnite und könne Probleme mit den Schiiten bekommen, da in deren Augen alle Sunniten "Saddam-Anhänger" seien. Im Falle einer Rückkehr würde sie vom IS getötet, weil sie weggelaufen sei.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 27.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt erachtete es als nachvollziehbar, dass die bP aus dem Irak bzw. aus Mosul wegen des Einmarsches des Islamischen Staates ausgereist sei. Als nicht glaubhaft wurde erachtet, dass sie im Irak persönlich asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.

Zum Herkunftsstaat Irak traf das BFA aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage.

Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, angesichts der Brutalität des IS sei es nicht plausibel, dass sich die IS seitens der bP mit wiederholten Ausreden begnügt habe, ohne probatere Mittel einzusetzen.

Demgegenüber ergebe sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen, dass insbesondere auch die Heimatregion der bP als derzeit unsicher einzustufen sei. Unter Berücksichtigung der übrigen Regionen bzw. der persönlichen Verhältnisse sei der bP eine Rückkehr in den Irak derzeit nicht zumutbar, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie diesfalls in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder reale Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Eingangs wird der Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, dass das Eigentum der bP in das Eigentum des IS übergegangen sei und weil sie ausgereist sei, würde sich ihr Name auf ihrer Liste befinden.

4. Am 15.02.2016 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die bP ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe bzw. der sunnitischen Religionsgemeinschaft.

Sie ist ledig und lebte vor ihrer Ausreise nach Österreich in Mosul, Irak, wo auch ihre Geschwister und Eltern gelebt und die Familie als Hilfsarbeiter tätig waren. Ihr Vater verkaufte in einem Geschäft Säcke. Seit Anfang Jänner 2015 leben ihre Geschwister und Eltern im Flüchtlingslager Faida in Dohuk. Zuletzt verdiente die bP ihren Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der bP vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.

  • Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

  • Einsicht in die von der bP in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Zur Person der bP:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf ihren in diesen Punkten gleichbleibenden und damit glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.4. Zum Vorbringen der bP:

2.4.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Angaben in der Beschwerde.

2.4.2. Das Bundesamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst ausgeführt, dass zwar nachvollziehbar sei, dass die bP den Irak wegen der allgemeinen Lage verlassen habe, ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer individuellen Gefährdung habe sie jedoch nicht plausibel darlegen können.

2.4.3. In Übereinstimmung mit dem BFA vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der bP keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung erkennen.

Die bP brachte im Verfahren vor, dass sie vom IS rekrutiert werden sollte. Zwar wird nicht verkannt, dass sich Rekrutierungen aus der Berichtslage ergeben, also durchaus als real erachtet werden, jedoch erscheint, dass die bP nicht davon betroffen war und es geht auch aus der Berichtslage und dem Vorbringen der bP nicht hervor, dass quasi jeder irakische Staatsangehörige konkret davon betroffen wäre.

Die bP gab an, dass sie bereits mehrmals (4-5 Mal; genau könne sie sich nicht erinnern) aufgefordert worden wäre sich der IS anzuschließen, was sie aber trotz behaupteter Friststellung und angedrohtem Hände abhacken im Falle des Zuwiderhandelns nicht getan habe und sich die IS immer mit ihren verschiedenen Ausreden (sie sei krank; müsse Vater und Mutter helfen) zufrieden gegeben hätte, ohne das angedrohte Übel zu vollziehen. Ihren Angaben nach hat sich die bP nach dem ersten "Vorfall" am 09.09.2014 bis zu ihrer Ausreise Anfang Dezember 2014 in ihrem Elternhaus aufgehalten, ohne dass etwas passiert ist. Der Umstand, dass dies immer ohne Konsequenzen für die bP geblieben ist, ist wie bereits das BFA ausführte, nicht plausibel und lässt sich aus der vom BFA zitierten Berichtslage eher Gegenteiliges schließen. Demnach wird berichtet, dass der IS auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten, tötet. Ein derartiges Verhalten wie die bP schildert in einer Hochburg der IS zu setzen und jedesmal unbehelligt zu bleiben, scheint daher nicht wahrscheinlich zu sein.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass nach ihrer Ausreise der Besitz und das Eigentum der bP nunmehr von der IS konfisziert worden sei und dadurch ihr Name auf einer Liste stehe. Inwiefern sich aus dieser durch nichts belegten, unsubstantiierten Behauptung eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, asylrelvante Verfolgung der bP ergeben sollte, wird nicht dargetan. Dies insbesondere auch mit Hintergrund, dass die bP ihre persönliche Bedrohung durch die IS nicht glaubhaft machen konnte.

Es gelangt somit auch das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die bP die von ihr behaupteten, als ausreisekausal bezeichneten persönlichen Erlebnisse in Bezug auf die Rekrutierungsversuche und damit die Verfolgung durch die IS nicht glaubhaft machen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.

Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) [...]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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