BVwG L502 2011444-1

L502 2011444-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2016

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2011444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2011444.1.00

Spruch

L502 2011442-1/13E

L502 2011443-1/13E

L502 2011444-1/7E

L502 2011446-1/7E

L502 2011447-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2014, FZ. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 AsylG

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie deren drei minderjährige Söhne (BF3, BF4, BF5) stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 01.04.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-West des früheren Bundesasylamtes (in der Folge: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / BFA) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der dort am 02.04.2013 durchgeführten Erstbefragungen zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen legten der BF1 und die BF2 zum Nachweis ihrer Identität jeweils einen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, die in der Folge urkundentechnisch untersucht sowie in Kopien zum Akt genommen wurden. Der BF1 legte darüber hinaus weitere Urkunden als Beweismittel vor.

Im Gefolge dessen wurden die Verfahren zugelassen.

3. Am 05.07.2013 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Anschließend wurden ihnen länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt und ihnen die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.

4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die Beschwerdeführer irakische Staatsangehörige seien und ihre genaue Identität und ihre ethnische sowie religiöse Zugehörigkeit feststehen. Der BF1 habe jedoch die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG sowie der Asylbegehren seiner Angehörigen im Familienverfahren. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG bestünden.

5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 30.07.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen die den Beschwerdeführern am 04.08.2014 zugestellten Bescheide der belangten Behörde erhoben diese mit Unterstützung ihres Rechtsberaters mit 14.08.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.

7. Die Beschwerdevorlagen langten am 04.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

8. Das BVwG veranlasste die Übersetzung der vom BF1 als Beweismittel vorgelegten Urkunden sowie die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters die Beschwerdeführer betreffend und führte am 26.04.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer sowie ihrer Rechtsberaterin durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Araber und Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung.

Der BF1 wurde in XXXX geboren, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs und die Grund- sowie höhere Schule besuchte, ehe er an der dortigen Universität ein Informatikstudium betrieb, das er 1997 abschloss. Zwischen 1997 und 1999 absolvierte er den Militärdienst, in weiterer Folge war er als selbständiger EDV-Techniker und Programmierer tätig, wobei er vorwiegend in XXXX Aufträge übernahm, aber in XXXX wohnhaft war.

Die BF2 stammt aus XXXX , Stadtteil XXXX , wo sie aufwuchs und bis 2002 die Schule besuchte und sich aktuell noch deren Eltern und Geschwister aufhalten. Die Eheschließung erfolgte in XXXX im Jahr 2005, in der Folge nahmen der BF1 und die BF2 ihren ständigen Wohnsitz in einer Mietwohnung in XXXX . Die drei Söhne aus dieser Ehe wurden in den Jahren 2006, 2009 und 2011 geboren.

Ab 2005 war der BF1 weiterhin selbständig erwerbstätig, darüber hinaus nahm er eine Beschäftigung in der Bezirksstelle der sogen. Islamischen Partei des Iraks in XXXX an, wo er bis zur Ausreise für die EDV-Hard- und -Software und die Herstellung von Informations- und Werbemittel zuständig war.

Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam den Irak im März 2013 über den Nordirak in die Türkei und reisten von dort schlepperunterstützt bis Österreich, wo sie am 01.04.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

BF1 und BF2 sind in Österreich nicht erwerbstätig und beziehen ebenso wie ihre drei Söhne, die hier die Schule besuchen, seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie bewohnen einen gemeinsamen privaten Wohnsitz und sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es war nicht feststellbar, dass der BF1 der von ihm behaupteten Verfolgung durch staatliche Organe oder staatsnahe Akteure im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für die Islamische Partei des Iraks in XXXX ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt wäre.

1.3. Die BF2 stützte ebenso wie ihre drei minderjährigen Söhne ihren Antrag auf internationalen Schutz auf die Familienzugehörigkeit zum BF1 bzw. brachten sie keine individuellen Fluchtgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes die Beschwerdeführer betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die Beschwerdeführer betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft der Beschwerdeführer und zu deren Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak oben unter 1.1. stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente und die damit übereinstimmend über den Verfahrensverlauf hinweg getätigten persönlichen Aussagen des BF1 und der BF2.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf deren Aussagen vor dem BVwG und die dazu eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken.

2.3. Zu den Feststellungen oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF1 im Zuge der Erstbefragung an, er sei seit 2005 Mitglied der islamischen Partei des Iraks und für diese auch als EDV-Techniker tätig gewesen. Er sei deshalb von der irakischen Regierung sowie von schiitischen Milizen bedroht gewesen. So habe er am früheren Wohnsitz in XXXX Drohbriefe erhalten, auch sei der Parteisitz vor dem Hintergrund von Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und der Partei unter Beschuss genommen worden und seien dabei mehrere Parteimitglieder getötet worden. In den beiden letzten Jahren vor der Ausreise habe er für die Partei auch im Bereich der Menschenrechte gearbeitet, weshalb er noch stärker bedroht gewesen sei. Am 10.08.2012 sei schließlich sein Wohnsitz gestürmt und durchsucht worden, er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinen Schwiegereltern gewesen. Am Folgetag sei er daher mit seinen Angehörigen von XXXX nach XXXX geflüchtet, wo sie sich bis Mitte März 2013 aufgehalten hätten, ehe sie schlepperunterstützt aus dem Irak in die Türkei ausreisten.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzte er diese Angaben dahingehend, dass der Parteisitz in XXXX am 01.04.2012 von Sicherheitskräften überfallen worden sei und die dortigen Computer beschlagnahmt worden seien. Zwei Wochen später habe er auf Vorschlag des Leiters des Parteibüros neuangeschaffte Geräte an seinem Wohnsitz aufgestellt und von dort aus seine Tätigkeit für die Partei verrichtet. Insbesondere habe er Werbe- und Infomaterial für die Partei hergestellt, aber auch für fremde Bittsteller Briefe an Behörden verfasst. Er habe diese Besucher auch über ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert, zumal es einfache Leute, die meisten davon Sunniten, waren. Angesichts dessen habe die Regierung begonnen ihn zu stören und zu bedrohen. So habe einer seiner Söhne am Weg von der Schule nach Hause von einem Unbekannten einen Drohbrief für ihn erhalten. Zuvor seien ihm bereits zwei weitere Drohbriefe unter die Haustür geschoben worden. Am 10.08.2012 sei er dann von einem Nachbar angerufen worden, dass Sicherheitskräfte seinen Wohnsitz durchsucht und die Computer mitgenommen hätten. Am Folgetag sei er mit seinen Angehörigen nach XXXX geflüchtet. Am 28.08.2012 sei dann noch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Auch dies habe er durch seinen Nachbarn erfahren. Der Haftbefehl selbst sei eine Woche später seinen Schwiegereltern zugegangen. Am 28.02.2013 habe er erfahren, dass während seiner Abwesenheit Sicherheitskräfte seinen Wohnsitz in XXXX besucht hätten, dieser Besuch habe sich am 04.03.2013 wiederholt. Nachdem sie den Wohnsitz gewechselt hatten, seien sie schließlich am 23.03.2013 ausgereist.

2.3.2. In einer Gegenüberstellung dieser Aussagen waren - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - mehrere zeitliche Widersprüche im Vortrag des BF zu konstatieren.

So datierte er im Zuge der Einvernahme die Erstürmung des Parteisitzes auf den 01.04.2012, im Gefolge dessen er zwei Wochen später seine Tätigkeit für die Partei an seinem Wohnsitz wieder aufgenommen habe. Zuvor hatte er auf Befragen jedoch angegeben, er habe diese Tätigkeit dort bereits mit 15.02.2012 aufgenommen. Diesen Widerspruch berichtigte er auf Vorhalt lediglich in der Form, dass er den letztgenannten Zeitpunkt entsprechend vordatierte.

Auf Nachfrage hatte er weiter angegeben, er sei nach dem Vorfall im April 2012 dreimal bedroht worden, beim dritten Mal sei seinem Sohn auf dem Weg von der Schule nach Hause ein Drohbrief ausgefolgt worden. Zuvor hatte er jedoch vermeint, sein Sohn habe im März 2012 den Schulbesuch eingestellt, nachdem er den Drohbrief erhalten hatte. Auf Vorhalt dieses zeitlichen Widerspruchs korrigierte er dies dahingehend, dass sein Sohn ab April nicht mehr die Schule besucht habe, in seiner Beschwerde behauptete er wiederum dieser habe bis Mai 2012 die Schule besucht. Seine Gattin, die BF2, gab diesbezüglich in der Einvernahme an, dass der Sohn bis Juni 2012 die Schule besucht habe. Den erwähnten Drohbrief habe dieser ihrer Aussage nach wiederum im Mai 2012 erhalten.

Zutreffend würdigte die belangte Behörde diese Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführer als Hinweise auf die mangelnde Richtigkeit desselben, zumal diese auch in der Beschwerde nicht ausgeräumt wurden.

2.3.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der BF1 näher zu seiner vormaligen Tätigkeit für die genannte Partei befragt.

Er legte im Rahmen dessen glaubhaft dar, dass er aufgrund seiner universitären Ausbildung seit 2005 in XXXX als EDV-Fachmann beruflich tätig war, dies einerseits freiberuflich für private Auftraggeber und andererseits für die sogen. Islamische Partei des Iraks an deren Bezirksparteisitz in XXXX , für die er Info- und Werbematerial herstellte und die Computerhard- und software wartete, zumal er derlei Tätigkeiten in XXXX auch schon vor 2005, ausgehend von XXXX , verrichtet hatte, ehe er dort seine Gattin kennenlernte und ehelichte und in der Folge dauerhaft nach XXXX verzog. Nachvollziehbar war auch, dass er im Grund einer schiitischen Familie aus XXXX im schiitischen Süden des Iraks entstammte, jedoch in die sunnitische Familie seiner Gattin in XXXX einheiratete, mit deren Unterstützung er sodann dort eine Mietwohnung bezog, weshalb es zuletzt zur Entfremdung von seiner Herkunftsfamilie kam.

Für das Gericht wurde daraus erkennbar, dass der BF1 seine Tätigkeit für diese Partei zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und dem seiner Angehörigen ausübte, zumal er auf Befragen in der Verhandlung nur marginale Kenntnisse über den Werdegang der Partei, deren aktuellen Stellenwert in der irakischen Parteilandschaft und deren frühere sowie aktuelle Spitzenfunktionäre besaß. Auch eine allfällige, von ihm erstinstanzlich behauptete Parteimitgliedschaft konnte er nicht nachweisen, einen Mitgliedsausweis wollte er schlicht verloren haben.

Aus diesen Aussagen war aber auch abzuleiten, dass der BF1 innerhalb dieser - im Übrigen legalen - Partei keine maßgebliche Stellung innehatte, aus der sich wiederum ein besonderes Verfolgungsinteresse Dritter aus politischen Gründen ergeben haben könnte.

2.3.4. Als ein weiteres Motiv für die gegen ihn behaupteter Weise gerichtete Verfolgung führte der BF1 neben dem bloßen Umstand seiner beruflichen Tätigkeit für die Partei an, dass er auch "menschenrechtliches" Engagement in der Form entfaltet habe, dass er hilfesuchenden Personen Ratschläge gegeben habe, wenn es um Behördenkontakte oder um die Suche nach verhafteten Angehörigen gegangen sei.

Dazu in der Verhandlung befragt offenbarte der BF1 jedoch, dass er, über gänzlich allgemeine, jedem schon aus der bloßen allgemeinen Lebenserfahrung heraus bekannte, jedoch im Grunde nur völlig oberflächliche Informationen hinaus, keinerlei Kenntnisse oder Fähigkeiten besaß, die ihn ins Visier einer allfälligen Verfolgung staatlicher oder staatsnaher Organe aufgrund regierungskritischer Aktivitäten gebracht haben könnten. Zudem verneinte er ausdrücklich, im Rahmen dessen selbst jemals direkten Kontakt mit staatlichen Organen, Behörden oder Gerichten gehabt zu haben, woraus sich eventuell ein gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse ergeben haben könnte.

2.3.5. Als Beweismittel für die von ihm behauptete Verfolgung durch staatliche oder regierungsnahe Akteure legte der BF1 einen sogen. Haftbefehl gegen ihn vor. Diesen habe er seiner erstinstanzlichen Darstellung zufolge über seine Schwiegereltern erhalten.

Bereits die letztere Aussage des BF1 über den Erhalt dieses Haftbefehls warf schon maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Verfolgungsszenarios auf, stellt es sich doch per se als gänzlich unplausibel dar, dass ein behördlicher Haftbefehl den Schwiegereltern einer gesuchten Person ausgefolgt oder ihnen über Dritte zukommen würde, ohne dass allenfalls näher dargestellte Ausnahmeumstände vorgelegen wären.

In der mündlichen Verhandlung wurde der BF1 zudem nach dem genauen Inhalt dieses Haftbefehls bzw. dem dort genannten Festnahmegrund befragt und gab der BF1 diesbezüglich seine Ahnungslosigkeit zu erkennen, wiewohl dieser ihm persönlich gegolten habe. Auch brachte die in der Verhandlung vorgenommene Übersetzung dieses Beweismittels zu Tage, daß es sich um kein authentisches Dokument handelte, da die dort genannte gesetzliche Grundlage für die Festnahme inhaltlich nicht nachvollziehbar war. So entsprach weder die dort genannte Gesetzesbestimmung einem Straftatbestand des irakischen Strafgesetzbuchs in der dem BVwG vorliegenden Fassung aus 2013 noch war der dort genannte Kodex im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Übersetzung als solcher erfassbar.

Zuletzt verneinte der BF1 auf Nachfrage, nach Kenntnisnahme vom Haftbefehl, als er sich noch im Nordirak befunden habe, jemals Kontakt mit jenem mit ihm befreundeten Rechtsanwalt, der ihn schon in XXXX immer wieder beraten habe, aufgenommen zu haben um über diesen nähere Informationen zu erhalten, vielmehr offenbarte er diesbezüglich ein auffallendes Desinteresse, was auch nicht damit in Vereinbarung zu bringen war, dass er sich behaupteter Weise noch Monate lang in XXXX aufgehalten habe, ehe er ausgereist sei.

Unter Mitberücksichtigung dessen, dass notorischer Weise im Irak jedwede Urkunde in verfälschter Form, sei es als Totalfälschung oder sei es bloß mit einem unrichtigen Inhalt, gegen Bezahlung erhältlich ist, weshalb deren Beweiswert grundsätzlich stets mit größter Skepsis zu betrachten ist, wurde sohin erkennbar, dass der vom BF1 vorgelegte Haftbefehl inhaltlich unrichtig und insgesamt verfälscht war und der BF1 auf untaugliche Weise versuchte ein per se unrichtiges Vorbringen durch die Vorlage dieses Beweismittel zu untermauern, was die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Verfolgung weiter erschütterte.

2.3.6. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass die vom BF1 behauptete politisch motivierte Verfolgung durch staatliche oder staatsnahe Akteure vor der Ausreise aus dem Irak nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war. Daraus war wiederum zu folgern, dass ihm aus den behaupteten Gründen auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr droht.

2.4. Die BF2 hat ihr Schutzbegehren sowohl erstinstanzlich als auch vor dem BVwG ausschließlich auf die Antragsgründe ihres Gatten und ihre Eigenschaft als Familienangehörige gestützt, sodass auch diesbezüglich kein glaubhaftes individuelles Verfolgungsszenario festzustellen war. Gleiches traf auf die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2 zu.

2.5. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen, dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.01.2016, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF1 oder seinen Angehörigen allenfalls drohendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern oder der dort anwesenden Rechtsberaterin behauptet.

Im Lichte des den Beschwerdeführern seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der BF1 nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher seine Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Im gg. Fall sind die BF2 und ihre drei minderjährigen Söhne zwar jeweils Familienangehörige iSd § 2 Abs. 22 AsylG ihres in Österreich aufhältigen Gatten bzw. Vaters, des BF1, jedoch wurde dessen Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit dieser Entscheidung des BVwG gemäß § 3 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, weshalb ihnen auch nicht in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden konnte. Sohin waren auch deren Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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