W231 1300097-10•BVwG W231 1300097-10
W231 1300097-10Bundesverwaltungsgericht07.06.2016
Fristversäumung, Verspätung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zurückziehung
W231 1300097-10/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Anträge vom 26.11.2014 von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreeung beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens Zl. XXXX wird gemäß § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
II. Der Eventualantrag auf amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens XXXX wird gemäß § 32 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Er reiste am 19.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes zunächst vom 09.03.2006 und nach erfolgter Behebung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut am 11.08.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt; der Antragsteller wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zl. XXXX/29E, dem Antragsteller zugestellt am 09.05.2011, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011, Zl. XXXX, abgelehnt.
Am 18.10.2011 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 gemäß § 68 AVG wegen Rechtskraft des Erstverfahrens zurückgewiesen wurde; der Antragsteller wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Folge stellte der Antragsteller Anträge auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2011 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zurückgewiesen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht stattgegeben und die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der nunmehr dritte Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Asylgerichtshofes wies am 15.05.2012 die Beschwerde dagegen gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Danach stellte der Antragsteller seinen vierten Asylantrag. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. XXXX, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Am 24.07.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2012, Zl. XXXX, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Antragsteller durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 rechtmäßig war.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, XXXX, wurde der (vierte) Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 27.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 17.06.2013 langte bei der Erstaufnahmestelle West ein mit 14.06.2013 datierter Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ein, der am 19.06.2013 an den Asylgerichtshof übermittelt wurde. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2014, Zl. W189 1300097-9/11E gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen, da eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit den vorgelegten Beweismitteln nicht begründet werden konnte. Zum Gegenstand des Verfahrens wurde ausgeführt, dass eine rechtskräftige inhaltliche Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, XXXX, vorliege. Das zuletzt ergangene Erkenntnis zum vierten Antrag des Beschwerdeführers vom 26.03.2013, Zl. XXXX, das ebenfalls rechtskräftig sei, sei keine inhaltliche Entscheidung, sondern sei damit bloß die Zurückweisung des vierten Antrages durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache durch den Asylgerichtshof bestätigt worden, da die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 einer inhaltlichen Entscheidung über den vierten Antrag entgegengestanden war. Auch mit dem letzten Folgeantrag habe der Beschwerdeführer demnach versucht, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung vom 06.05.2011 zu bewirken. Auch mit seinem Wiederaufnahmeantrag 14.06.2013 bezwecke der Antragsteller eine neuerliche Auseinandersetzung mit seinen Asylgründen aus dem ersten Verfahren, weshalb verfahrensgegenständlich auf die ursprüngliche inhaltliche Entscheidung vom 06.05.2011 abzustellen sei.
Verfahrensgegenständlich ist der neuerliche Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens XXXX vom 26.11.2014, der mit dem Hervorkommen neuer Beweismittel, die voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid führen würden, begründet ist. In eventu wird die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Weiters wird ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gem. §§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 und 2 FPG gestellt.
Am 29.04.2016, dem Antragsteller am 13.05.2016 und seiner Vertretung am 04.05.2016 zugestellt, erging vom Bundesverwaltungsgericht folgender Verspätungsvorhalt: Der Wiederaufnahmeantrag vom 26.11.2014 werde in Bezug auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, dem Antragsteller zugestellt am 09.05.2011, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren XXXX gestellt und enthalte keine Angaben zur Einhaltung der Dreijahresfrist gem. § 32 Abs. 2 VwGVG. Die Einhaltung dieser Dreijahresfrist sei auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Wenn der Antrag auf Wiederaufnahme an einem formellen Mangel leide, da die Prozessvoraussetzung der Einhaltung der objektiven Frist von drei Jahren fehlt, sei ein Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückzuweisen (mit Hinweis auf VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069).
Am 18.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des vertretenen Antragstellers ein, wonach der Verspätungsvorhalt zur Kenntnis genommen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 28.11.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, ein mit 26.11.2014 datierter Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ein. In eventu wird die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Diese Anträge wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2014 übermittelt. Die Anträge werden in Bezug auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, dem Antragsteller zugestellt am 09.05.2011, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren XXXX gestellt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. Sie sind mit dem Hervorkommen eines neuen Beweismittels, konkret der Videodokumentation der Mutter des Antragstellers, erstellt am 13.11.2014, das zu einem voraussichtlich anders lautenden Bescheid führen würde, begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und durch Einsicht in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof XXXX Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. Dass der Antrag in Bezug auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Zl. XXXX gestellt wird, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Antragsvorbringen. Die Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin am 09.05.2011 folgt aus dem im Akt XXXX befindlichen Rückschein.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
§ 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 32 VwGVG, Anmerkung 13; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 893).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wieder-aufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 32 Abs. 4 VwGVG).
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Best-immungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleiten-de Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei allerdings aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Zu I)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 VwGVG muss u. a. alle für die Be-urteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven (Antrag ist binnen zwei Wo-chen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen) und der objektiven (Antrag kann nur innerhalb der Frist von drei Jahren nach Erlassung des Er-kenntnisses gestellt werden) Frist, maßgeblichen Angaben enthalten (vgl. VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; VwGH 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Die Umstände, aus welchen sich die Ein-haltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens im Sin-ne der Rechtsprechung des VwGH zu § 69 Abs. 2 AVG trägt (VwGH 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Zur Vorgängerbestimmung des § 69 Abs. 2 AVG hat der VwGH ständig judiziert, dass der klare Wortlaut dieser Bestimmung es ausschließe, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage der Fristwahrung nach § 32 Abs. 2 VwGVG übertragbar.
Im Rahmen des Verspätungsvorhalts wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass er in seinem Schriftsatz keine Angaben zur Einhaltung der Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Zl. XXXX gemacht hat und dass die Einhaltung dieser Frist sich auch aus der Aktenlage nicht ergibt. Dem hat der Antragsteller nichts entgegengehalten.
Das abschließende Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu XXXX wurde am 06.05.2011 gefällt und dem Antragsteller am 09.05.2011 zugestellt, somit erlassen. Der Wiederaufnahmeantrag datiert mit 26.11.2014 und langte bei der Behörde am 28.11.2014 ein. Der Antrag wurde somit außerhalb der Frist von drei Jahren ab Erlassung des Erkenntnisses im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Zl. D4 300097-2/2008, dessen Wiederaufnahme begehrt wurde, gestellt und war verspätet.
Der Antrag auf Wiederaufnahme leidet daher an einem formellen Mangel, da die Prozessvoraussetzung der Einhaltung der objektiven Frist von drei Jahren fehlt. Der Antrag ist aus diesem Grund verspätet und daher zurückzuweisen. Ob Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX iSd § 32 Abs. 1 VwGVG vorliegen, war daher nicht mehr zu beurteilen.
Ad II)
Sofern beantragt wird, das Verfahren amtswegig wieder aufzunehmen, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Partei eines Verfahrens ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme nicht zusteht (jüngst etwa VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0004). Der Eventualantrag war daher zurückzuweisen.
Im Übrigen gilt die Frist von drei Jahren ab Erlassung des Erkenntnisses im wiederaufzunehmenden Verfahren auch für eine allenfalls amtswegig zu verfügende Wiederaufnahme eines Verfahrens. Nach drei Jahren kann gem. § 32 Abs. 3 VwGVG eine Wiederaufnahme amtswegig nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG verfügt werden. Dies würde voraussetzen, dass das Erkenntnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Dafür bestehen nach dem Antragsvorbringen keinerlei Anhaltspunkte. Das Antragsvorbringen bezieht sich auf das Hervorkommen neuer Beweismittel, konkret der am 13.11.2014 erstellten Videoaufnahme der Mutter.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Was den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung anlangt, wurde dieser zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet.
Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Antrag zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung einer Frist - entgegenstehen (vgl. VfGH 28.11.2003, B 1019/03, mwN, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066). Überdies war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG konnte die Abhaltung einer - konkret auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurückzuweisen ist, wenn er nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt wurde (VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht auch niemandem ein Rechtsanspruch auf die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu (VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0004). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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