BVwG W210 2103855-1

W210 2103855-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Flächenabweichung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Rückforderung, Verfahrenseinstellung,<br/>Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 2103855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2103855.1.00

Spruch

W210 2103855-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, AZ XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 wurden Rückforderungen ausgesprochen, da eine Vor-Ort-Kontrolle aus September 2012 auf den Almen XXXX, XXXX ergeben hatte, dass die tatsächliche Almfutterfläche geringer war als die beantragte.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung, nunmehr: Beschwerde und wandte ein, dass die Feststellungen der Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt seien und ihn kein Verschulden an einer falschen Beantragung treffe. Er habe sich auf den Almbewirtschafter und dessen Angaben verlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Futterflächen nicht korrekt berechnet worden seien.

Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde dahingehend zu konkretisieren, was konkret an der Flächenberechnung nach der Vor-Ort-Kontrolle auszusetzen sei, sowie bekannt zu geben, in welcher Funktion er ein bestimmtes, im Akt aufliegendes Dokument, nämlich die Antwort auf die Sachverhaltserhebung - Abgleich der Almflächen 2007 - 2010 vom 08.08.2011, unterzeichnet habe. Dafür wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung gewährt.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.05.2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, AZ XXXX zurückzieht und aus diesem Grund keine Stellungnahme abgibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A) zur Einstellung des Verfahrens:

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

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