W170 2124532-1•BVwG W170 2124532-1
W170 2124532-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016
Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Nichtbescheid, Zurückweisung,<br/>Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung
W170 2124532-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BH Mödling, diese vertreten durch Verein menschen.leben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. 1054255201-150295577, betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 und 31 VwGVG als
unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 21.03.2015 stellte der minderjährige XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung des Administrativverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.02.2016, am 03.03.2016 der Mutter des Beschwerdeführers als seine "Vertreterin" zugestellt, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit am 04.04.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde vom im Spruch genannten Vertreter gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 11.04.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und ist auch zum gegenständlichen Zeitpunkt minderjährig.
Seit 28.08.2015 ist dem Land Niederösterreich die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde entsprechend der Zustellverfügung, lautend auf "XXXX" (Mutter des Beschwerdeführers), am 03.03.2016 der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt.
Der gesetzlichen Vertreterin wurde der Bescheid am 26.03.2016 durch die Mutter des Beschwerdeführers übermittelt.
Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie der Adressat der Zustellverfügung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (siehe insbesondere AS 193) und aus dem angefochtenen Bescheid.
Die dem Land Niederösterreich übertragene Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtem Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 28.8.2015, Zl. 7 Ps 203/15-3.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen (an Stelle des Bescheidadressaten) als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist; in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0013, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für wen nach dem - allein maßgebenden - Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt sei, wer also "Empfänger" desselben im Sinn des Zustellgesetzes sei, von der Zustellverfügung abhänge. Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen werde, entsprechend der Zustellverfügung vermöge gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass Mängel in der Zustellverfügung nicht heilbar sind. Lediglich für den Fall, dass irrtümlich nicht dem Zustellbevollmächtigten sondern dem Adressaten des Bescheides zugestellt wird, kennt § 9 Abs. 3 ZustG eine Heilung eines Mangels in der Zustellverfügung.
Im gegenständlichen Fall liegt, da die Mutter entgegen dem oben zitierten Beschluss des Bezirksgerichts Mödling, als gesetzliche Vertreterin in der Zustellverfügung ausgewiesen wurde, die im Übrigen den Beschwerdeführer selbst gar nicht bezeichnet, ein Mangel in der Zustellverfügung vor, der vom Heilungstatbestand des § 9 Abs. 3 ZustG nicht umfasst ist; daraus folgt, dass der bekämpfte Bescheid nicht wirksam erlassen wurde und die Beschwerde - die sich somit gegen einen Nichtbescheid richtet - als unzulässig zurückzuweisen ist.
Das Bundesamt hat daher den Bescheid abermals, für die Dauer der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die Dauer der Gültigkeit des oben bezeichneten Obsorgebeschlusses, dem Land Niederösterreich bzw. dessen Vertreterin zuzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, warum der bekämpfte Bescheid nicht wirksam erlassen wurde und die Beschwerde daher zurückzuweisen ist; daher ist auch die Revision unzulässig.
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