BVwG W159 2100849-1

W159 2100849-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 2100849-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2100849.1.00

Spruch

W159 2100849-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Gambia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2015, Zl. 8312266014-234972/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 22.08.2013 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.08.2013 wurde er von der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstmals einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Onkel XXXX (Bruder seiner Mutter) Generaldirektor der nationalen Drogenbekämpfungsbehörde in Gambia gewesen sein und er selbst seit Februar 2012 als sein persönlicher Sekretär dort gearbeitet habe. Am 11.05.2013 habe er im Auftrag seiner Mutter einige Gepäckstücke seines Onkels von XXXX nach XXXX im Senegal transportiert, wobei er nicht wisse, was in diesen Koffern gewesen sei. Am 14.05.2013 habe er erfahren, dass sein Onkel verschwunden sei. Am nächsten Tag sei er von Männern des nationalen Geheimdienstes festgenommen, gefoltert und nach dem Verbleib der Koffer gefragt, wobei er auch mit dem Umbringen bedroht worden sei, falls er den Aufenthaltsort seines Onkels nicht verrate. Nach drei Tagen habe er zugegeben, wo er die Koffer hingebracht habe und habe er sich mit den Agenten auf den Weg zu dem Ort gemacht, wo er die Koffer abgeliefert habe. Dort sei ihm jedoch die Flucht gelungen und sei er mit dem LKW nach Senegal gefahren und von dort nach Österreich geflohen. Der Beschwerdeführer legte einen Dienstausweis der nationalen Drogenbekämpfungsbehörde sowie eine Vereinbarung über den Dienstantritt vor.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 21.07.2014 ausgiebig vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark einvernommen. Er gab an, Staatsbürger von Gambia sowie Angehöriger der Volksgruppe Mandingo sowie moslemischen Glaubens zu sein. Er sei gesund. Geboren sei er in XXXX worden, seine Eltern hätten sich schon getrennt, als er ganz klein gewesen sein und habe er dann bei seiner Mutter in XXXX gelebt. Dort habe er mit seinen zwei Brüdern und einer Halbschwester gelebt, der dritte Bruder sei bei seinem Vater verblieben. Außerdem sei er verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter, er habe mit seiner Frau aber nicht dauernd zusammengelebt, sondern habe diese die meiste Zeit bei ihren eigenen Eltern verbracht. Früher sei ihre finanzielle Lage mittelmäßig gewesen, derzeit gehe es seinen Familienangehörigen aber schlecht. Mit seiner Frau habe er zuletzt im März telefoniert.

Er habe Probleme mit dem Geheimdienst wegen seines Onkels gehabt. Dieser sei früher Generaldirektor der nationalen Drogenbekämpfungsbehörde gewesen, sei aber am 10.01.2013 festgenommen worden, dann freigelassen und am 17.01.2013 neuerlich festgenommen worden. Am 11.05.2013 habe er von seiner Mutter den Auftrag bekommen, einen Koffer seines Onkels von XXXX nach XXXX im Senegal zu bringen. Einen Tag darauf habe er erfahren, dass sein Onkel geflüchtet sei und sich außerhalb des Landes befinden würde. Als er wiederum einen Tag später in der Arbeit gewesen sei, sei er von Mitarbeitern des Geheimdienstes aufgesucht worden, welche ihn zu einer Befragung mitgenommen hätten. Sie hätten ihn nach dem Besitz seines Onkels gefragt und geohrfeigt. Er sei in XXXX im Büro des Geheimdienstes verhört worden und immer wieder nach den Sachen seines Onkels gefragt worden. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht alles über seinen Onkel erzähle. Bei einer Gegenüberstellung sei er von einer Frau erkannt worden, welche gesagt habe, dass er die Koffer seines Onkels abgeliefert habe. Nach neuerlichen Misshandlungen habe er angegeben, wo er die Koffer seines Onkels hin geliefert habe. Sie seien mit ihm gemeinsam dann dorthin gefahren und dabei so getan, wie wenn es eine religiöse Reise gewesen wäre. Er habe dann seinen Wächtern ein Gebäude gezeigt, sei in dieses Gebäude hineingegangen, aber auf der anderen Seite wieder hinausgesprungen und weggelaufen. Daraufhin sei er einen ganzen Tag durch den Busch gelaufen, habe dann einen LKW-Fahrer angehalten, um Hilfe gebeten und sei dann über XXXX nach Österreich geflogen. Er sei wohl stark geschlagen worden, habe aber keine sichtbaren Verletzungen gehabt. Die Beamten hätten nicht damit gerechnet, dass er weglaufen würde und so sei es ihm möglich gewesen, durch das Hinterfenster zu flüchten. Es seien insgesamt 6 Männer mit ihm unterwegs gewesen. Er habe gesagt, dass er die Koffer hole und dass sie vorne warten sollten. Das hätten sie ihm geglaubt und auf ihn gewartet, stattdessen sei er durch das hintere Fenster gesprungen. Sein Dienstausweis sei ihm wohl bei der Festnahme abgenommen worden, aber als er das Gepäck seines Onkels hätte holen sollen, hätten sie ihm diesen zurückgegeben, damit er sich im Fall einer Kontrolle ausweisen habe können. Seinen Personalausweis habe er erst in Österreich in seiner Jacke gefunden. In Senegal habe er bei einer Bekannten seiner Mutter gewohnt. Er sei dann drei Monate lang nur im Haus bei der Bekannten seiner Mutter geblieben. Sein Leben sei aber auch im Senegal nicht sicher gewesen. Nach einem Monat habe ihn seine Mutter dort besucht und ihm versprochen, dass sie einen Weg finden werde, ihn aus dem Senegal wegzubringen. Sie habe geschäftlich oft im Senegal zu tun gehabt und auch Schlepper gekannt. Ihre Mutter sei auch kurzfristig verhaftet worden, aber dann wieder freigelassen worden. In der Folge habe sie keine Probleme mehr gehabt. Über die Probleme seines Onkels XXXX, der in Amerika Asyl bekommen habe, wisse er nicht im Detail Bescheid. Es sollen aber politische Probleme gewesen sein. Die Probleme seines Onkels XXXX hätten erst viel später begonnen. Er hätte mit seinem Onkel XXXX schon in Gambia Kontakt gehabt und dann nach dessen Flucht nach Amerika nur mehr vier Mal. Er wisse über alles, was in Gambia passiere Bescheid und habe seine Informanten in Gambia. Mit dem Staatspräsidenten XXXX sei er nicht verwandt.

Zu den Länderfeststellungen zu Gambia führte der Antragsteller aus, dass die Lage in Gambia sehr schlecht sei und viele unschuldige Menschen sich dort im Gefängnis befänden und getötet würden. Wenn man gegen die Regierung spreche, werde man verhaftet. Es gebe auch Sippenhaftung und die Todesstrafe. Er lebe in Österreich in einem Grundversorgungsquartier und spiele beim XXXX Fußball. Er habe auch schon österreichische Freunde und besuche Deutschkurse. Er habe auch seit zwei Monaten eine österreichische Freundin, die er mehrmals unter der Woche sehe, mit der er aber noch nicht zusammenlebe. Bei der nationalen Drogenbekämpfungsbehörde habe er Leute verhaftet, die mit Drogen gedealt hätten und sei er auch eine Zeit lang eine Art Sekretär seines Onkels gewesen. In Gambia habe er 7 Jahre die Grundschule und 6 Jahre eine weiterführende Schule besucht. Er habe sich an das Leben in Österreich schon gewöhnt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 26.01.2015 wurde unter Zahl XXXX unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt wurde.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Anschließend wurden Feststellungen zu Gambia getroffen und beweiswürdigend zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller zwar recht ausführlich sein Fluchtvorbringen geschildert habe, aber dieses trotzdem nicht glaubhaft sei. Er habe keine genauen Angaben über die Tätigkeit seines Onkels machen können, obwohl er dessen Sekretär gewesen sei. Es habe auch noch einige andere Ungereimtheiten gegeben und habe er ein Schreiben seines angeblichen Onkels XXXX nur deswegen erhalten, um bessere Chancen für die Asylgewährung zu bewirken. Auch zu den Problemen seines Onkels XXXX habe er keine Details angeben können. Weiters sei auch die Flucht des Beschwerdeführers unplausibel gewesen und sei es auch unwahrscheinlich gewesen, dass er seinen Dienstausweis zurückerhalten habe. Die Beschreibung des Gebäudes, in dem er angeblich angehalten worden sei, sei sehr oberflächlich geblieben. Es sei auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter im Senegal besucht worden sei, wo er sich dort versteckt gehalten habe. Insgesamt sei die Fluchtgeschichte absolut nicht lebensnah und daher nicht glaubwürdig gewesen.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass in der Heimat des Antragstellers keine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre und habe der Antragsteller überdies weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Das Bundesamt sei daher zur Auffassung gelangt, dass für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Gambia bestehe. Zu Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht vorlägen und auch keine Anhaltspunkte für ein Familienleben in Österreich bestehen würden. Zum Privatleben sei darauf hinzuweisen, dass die Bindungen zum Heimatstaat wesentlich stärker wären als jene zu Österreich, da in Gambia noch seine Mutter, aber auch seine Ehefrau und die beiden Kinder leben würden und er in Österreich keine Verwandten habe und auch keine Lebenspartnerin. Es sei auch bereits ausgeführt geprüft und schließlich festgestellt worden, dass dem Antragsteller keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohen würde. Schließlich existiere auch für Gambia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschiebung und hätten sich auch keine Hinweise für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, unterstützt durch einen Rechtsberater des XXXX Beschwerde gegen alle drei Spruchteile. Darin wurde nochmals betont, dass die vorgelegten Ausweise echt seien und ihm unklar sei, warum das Schreiben seines Onkels XXXX als Gefälligkeitsdokument abgetan werde. Er sei auch gerne bereit, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Fragen zu seinem Vorbringen zu beantworten, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit verschaffen könne. Die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, nur ungenügend erfüllt und bemühe er sich schließlich auch um seine Integration in Österreich und lege er ein A1-Sprachzertifikat vor. Im Übrigen verweise er auf seine Fluchtgründe, die er selbst in englischer Sprache verfasst habe, deren Übersetzung veranlasst wurde. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Englischdolmetscher der Erstbehörde seine Antworten nicht zu seiner Zufriedenheit habe übersetzen können und es dadurch zu Fehlern und Missverständnissen gekommen wäre. Er fasste kurz sein bisheriges Vorbringen zusammen und führte dann aus, dass sein Onkel immer für seine Aufrichtigkeit und Vertrauenswürdigkeit bekannt sei und Gambia wegen Todesdrohungen gegen ihn habe verlassen müssen. Die Gerichtsverfahren gegen seinen Onkel XXXX würden auf falschen Anschuldigungen und dem Plan des Präsidenten, diesen umzubringen, beruhen. Die Folterspuren seien noch immer auf seinem Körper sichtbar, insbesondere die Brandmale durch die Zigaretten. Sein Vater sei leitender Polizeibeamter, habe ihn enteignet und versprochen, ihn an den Geheimdienst auszuliefern. Auch Familienangehörige des Diktators XXXX würden immer verfolgt, wenn sich ein Familienmitglied mit ihm anlege. Auch er sei Opfer des Diktators geworden, da er den Koffer seines Familienmitgliedes XXXX übergeben habe. Sein Onkel XXXX, der in den Vereinigten Staaten Asyl erhalten habe, habe ihm eine Bestätigung geschickt, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Gambia in großer Gefahr wäre. Am 30.12.2014 seien viele Menschen festgenommen, gefoltert und umgebracht worden, da sie bezichtigt worden seien, an einem Umsturz mitgewirkt zu haben. Er sei gezwungen gewesen, um sein Leben zu laufen und führte er schließlich einige Internetadressen über die schlechte Menschenrechtssituation in Gambia an. Der Vorwurf gegen ihn laute auf Hochverrat, dies sei in Gambia mit der Todesstrafe bedroht. Außerdem komme es immer wieder zu vielen heimlichen Hinrichtungen. Er habe sich in der Zwischenzeit auch stark in die österreichische Gesellschaft integriert und mache er als Spieler in der ersten Liga für die XXXX große Fortschritte und werde er vom Klubpräsidenten und dem Vorstand unterstützt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.03.2016 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ.

Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an den XXXX vor und wurde von Mitgliedern des Vorstandes des XXXX begleitet, welche für diesen auch eine farbige Integrationsmappe zusammenstellten. Die Einvernahmen der genannten Vereinsfunktionäre wurde zum Beweis der Integration des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführervertreter beantragt.

Der Beschwerdeführer hielt das Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht, wollte aber einige Missverständnisse im Rahmen der Verhandlung aufklären. Er sei gambischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo und Moslem und sei am XXXX in XXXX geboren, mit dem gambischen Präsidenten sei er nicht verwandt. Zunächst sei er in XXXX wohnhaft gewesen, aber schon im Kindesalter sie er mit seiner Mutter nach XXXX verzogen. Dort sei er bis zur Ausreise aufhältig gewesen. Er habe die Grundschule und dann die Unterstufe und die Oberstufe der Mittelschule besucht, insgesamt 12 Schulstufen, er habe aber 13 Jahre gebraucht, weil er wegen Krankheit eine Klasse wiederholen habe müssen. Sein Vater sei leitender Polizeibeamter gewesen und seine Mutter selbständige Händlerin. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch sehr jung gewesen sei. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen, nachdem sie von seinem Vater hinausgeworfen worden wären. Er habe einen Konflikt mit seinem Vater gehabt und habe dieser ihm dauernd Schwierigkeiten gemacht. Dies sei sogar so weit gegangen, dass er angekündigt habe, die Sicherheitskräfte auf ihn zu hetzen und ihn der Polizei zu übergeben, damit diese ihn töten, nachdem sein Onkel Probleme bekommen habe.

Er selbst sei bei der staatlichen Drogenbekämpfungsbehörde als Beamter tätig gewesen. Er habe gute Noten im Schulabschlusszeugnis gehabt und habe sich um diese Stelle beworben. Sein Onkel, der damals Chef der Drogenbekämpfungsbehörde gewesen sei, habe ihm dabei geholfen. Sie hätten auf Untersuchungshäftlinge aufpassen müssen, sie wären aber auch auf Patrouille durch die Stadt gegangen und hätten Personen kontrolliert, die im Verdacht gewesen wären, mit Drogen zu handeln. Außerdem hätten sie auch Hausdurchsuchungen durchgeführt und Festnahmen von Drogendealern, die sie im Besitz von Drogen angetroffen hätten. Er sei nicht der Sekretär, sondern der Gehilfe seines Onkels gewesen, er habe beispielsweise für ihn auch Botengänge durchgeführt. Für seine Tätigkeit habe er auch eine Ausbildung erhalten und sei er von Februar 2012 bis Mai 2013 bei der staatlichen Drogenbekämpfungsbehörde tätig gewesen. Den Dienstausweis habe er dann erst im September 2012 erhalten, nachdem die Schulung abgeschlossen gewesen sei. Auch sein Onkel XXXX, der damaligen Leiter der Drogenbekämpfungsbehörde, sei trotz des gleichen Familiennamens nicht mit dem Präsidenten von Gambia verwandt. Er habe vielmehr mit diesem ein Problem gehabt. Der Präsident habe ihm Amtsmissbrauch und viele andere Delikte vorgeworfen. Er selbst habe aber seinen Onkel nie bei korrupten Machenschaften beobachtet. Im Gegenteil, er habe ihnen immer gesagt, dass sie vorschriftsmäßig handeln müssten und niemanden beleidigen oder misshandeln sollten und auch die Menschenrechte einhalten müssten. Über Vorhalt, dass sein Onkel in dem vorgelegten Artikel des XXXX (AS 85 - 89) nicht gut wegkomme und als Bruder des Präsidenten bezeichnet werde, gab er an, dass es in Gambia üblich sei, dass, Personen, die den gleichen Familiennamen haben, Brüder genannt werden, auch wenn sie nicht direkt verwandt wären. Sein Onkel sei Anfang 2013 an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden. Zu dieser Zeit habe er noch bei der Drogenbekämpfungsbehörde gearbeitet. Sein Onkel sei an der Arbeitsstelle verhaftet worden, dann gegen Kaution freigekommen und dann ein zweites Mal verhaftet worden, wobei er dann bis April 2013 in Haft geblieben sei. In der Folge sei er erneut gegen Kaution freigekommen und habe sich dann immer wieder auf der Polizei in XXXX melden müssen. Am 14. Mai habe er von Gerüchten gehört, dass sein Onkel geflohen sei, weil er eine Gerichtsverhandlung gehabt habe, zu der er nicht erschienen sei. Daraufhin sei ein landesweiter Haftbefehl ergangen. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle einige Gepäckstücke seinem Onkel bringen, übernommen habe er sie von XXXX, einer Freundin seiner Mutter. Er habe diese Gepäckstücke in der Nähe des Anwesens seines Onkels in XXXX übernommen und habe er diese dann zu jemandem in XXXX gebracht, ohne seinen Onkel direkt zu treffen. Er sei mit einem öffentlichen Kleinbus gefahren, es sei nur ein großer Sack gewesen, den er transportiert habe. In XXXX sei er dann von jemandem abgeholt worden und seien sie dann zu diesem Anwesen gefahren, so wie ihm seine Mutter dies aufgetragen habe. Dann sei er wieder nach Gambia zurückgefahren. Es sei an einem Wochenende gewesen, am Montag sei er wieder in die Arbeit gegangen und am Dienstag sei allgemein bekannt geworden, dass sein Onkel geflohen sei. Bis Mittwoch sei er noch in der Arbeit gewesen und dann hätten ihn Leute vom Staatssicherheitsdienst im Büro festgenommen und zu einem Verhör in die Geheimdienstzentrale nach XXXX gebracht. Schon auf dem Weg dorthin sei er immer wieder gefragt worden, wo die persönlichen Sachen seines Onkels gewesen seien. Er habe sich ahnungslos gestellt, sei aber daraufhin geohrfeigt worden. In dem Verhörraum sei er nochmals gefragt worden, wo er die Koffer seines Onkels hingebracht habe. Er habe immer geantwortet, dass er dies nicht wisse. Daraufhin sei er an einen Ort gebracht worden, den man Bamba Binka (Krokodilzelle) nennt, wo er getreten, geschlagen und mit Zigaretten gefoltert worden sei. Am nächsten Tag sei er nochmals verhört worden und seien ihm wieder dieselben Fragen gestellt worden und habe er wiederum geantwortet, dass er dies nicht wisse. Daraufhin sei er nochmals in die Krokodilzelle gebracht worden und erneut gefoltert worden. Sie hätten ihm auch tote Hände und Zähne gezeigt, um ihm Angst zu machen und ihm konkret gedroht, wenn er ihnen nicht sagen würde, wo sich sein Onkel befinde, würden sie ihn umbringen. Am nächsten Tag hätten sie ihn wieder in das Verhörzimmer gebracht und XXXX sei dort gewesen und hätte ausgesagt, dass er den Sack übernommen habe. Er wisse nicht, ob diese auch verhaftet und gezwungen worden sei, ihn zu identifizieren oder ob sie ihm eine Falle gestellt habe. Daraufhin sei ihm nichts anderes über geblieben, als zuzugeben, dass er den Sack dorthin gebracht habe. Er habe daraufhin versprochen, den Sicherheitskräften zu sagen, wo sein Onkel sei und wo er den Sack hingebracht habe, obwohl er gar nicht gewusst habe, wo sich sein Onkel tatsächlich befinden würde. Am nächsten seien sie mit ihm nach XXXX im Senegal gefahren, zu diesem Zweck hätten sie ihm seinen Dienstausweis zurückgegeben, damit er sich im Falle einer Grenzkontrolle ausweisen könne. Sie hätten dann alle traditionelle Trachten angezogen, wie wenn sie zu einer muslemischen Veranstaltung fahren würden, um bei der Grenze keinen Verdacht zu erwecken. Sie hätten ihm in Aussicht gestellt, dass, wenn er ihnen sagen würde, wo sich sein Onkel befinden würde, er auch befördert würde, aber er habe gedacht, dass das nur ein Trick sei. Er habe ihnen dann ein Anwesen gezeigt und gesagt, dass er den Sack dort deponiert habe. Dort habe er angeklopft und der Torwächter habe die Tür von innen geöffnet. Er sei in das Anwesen hinein, habe um Hilfe geschrien und sei über den Zaun geflüchtet. Die Beamten wären dann hinter ihm nachgelaufen und hätten ihm auch nachgeschossen. Er sei aber gelaufen und in den Busch geflohen. Nach längerer Zeit sei er dann auf LKW-Fahrer gestoßen, die gerade Reifen gewechselt hätten und habe sie um Hilfe angefleht. Über Vorhalt, dass es dem Bundesasylamt unglaubwürdig erschienen sei, dass er trotz Begleitung von sechs Beamten, wie er damals gesagt habe, habe fliehen können, gab er an, dass er als Erster alleine in dieses Anwesen hineingegangen sei und er dann sofort um sein Leben gelaufen sei. Es sei nicht jenes Anwesen gewesen, wo er den Sack deponiert habe, denn dieses hätte er gar nicht wiedergefunden. Er sei dann mit den LKW-Fahrern nach XXXX gefahren.

Im Senegal habe er sich bei einer Freundin seiner Mutter namens XXXX fast drei Monate lang versteckt. Er sei dort nicht sicher gewesen, aber er sei nie aus dem Haus herausgegangen. Seine Mutter habe ihm dann einen Schlepper organisiert und sei er dann mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX geflogen und von dort weiter nach Wien. Er habe mit seiner Mutter, seiner Frau und seinen beiden Kindern nach wie vor Kontakt. Es gehe ihnen wirtschaftlich nicht gut und sie würden auch vom Staat überwacht. XXXX sei der Bruder seiner Mutter, der in den Vereinigten Staaten von Amerika lebe. Er sei ebenfalls mit dem Präsidenten von Gambia nicht blutsverwandt. XXXX sei ein oppositioneller Exilpolitiker. Er selbst sei wegen seines Onkels XXXX verfolgt worden.

Befragt nach gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er manchmal Angstzustände habe und Flashbacks bekomme, vor allem in der Nacht. Er sei aber deswegen nicht in Behandlung.

Er habe früher in Österreich eine Partnerin gehabt, mit der aber noch nicht zusammengelebt habe. Jetzt sei er wieder allein. Von seiner Frau in Gambia sei er zwischenzeitig auch nicht geschieden. In Österreich habe er keine Kinder, aber zwei in Gambia. Er habe schon Deutschdiplome im Niveau A1 und A2 erworben und besuche weiter Deutschkurse. Im Sommer habe er auch schon gearbeitet, zum Beispiel Grasschneiden. Er spiele bim Fußballclub XXXX als linker Stürmer in der ersten Klasse in Kärnten und habe schon zahlreiche österreichische Freunde.

Bei einer Rückkehr nach Gambia würden sie ihn foltern und umbringen und ihn zwingen andere Leute zu Unrecht zu beschuldigen. Das mache der Präsident immer wieder. Er möchte nicht einmal als Toter nach Gambia zurück. Sein Leben sei wirklich in Gefahr. Er möchte gerne "richtig arbeiten" und hätte er auch schon die Möglichkeit dazu.

Die beantragten Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass sie den Beschwerdeführer schon seit drei Jahren kennen würden, er habe zunächst drei bis vier Monate mittrainiert und dann eine Spielerberechtigung bekommen. Seit Ende der Saison 2014 spiele er bei ihnen in der Kampfmannschaft in der ersten Klasse. Er gehöre zu den besten Spielern des Vereins. Der Zeuge XXXX gab an, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in seinem Zweifamilienhaus wohne und auch im Verein die U11 und die U14 trainiere und auch dem Platzwart bei der Pflege des Fußballplatzes helfe. Er sei sehr integrationswillig und beim Verein sehr beliebt.

Der Vorsitzende Richter kündigt an, bei ACCORD eine Anfrage über das aktuelle Schicksal von XXXX und XXXX einholen zu wollen. Den Verfahrensparteien wurde weiters gem. § 45 AVG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staateninformation zu Gambia zur Kenntnis gebracht und ersuchte der Beschwerdeführervertreter dazu gemeinsam mit der einzuholenden ACCORD-Auskunft eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Datum 16.03.2016 erstattete das Österreichische Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD eine verfahrensbezogene Auskunft zu XXXX und XXXX, welche im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen wurde. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machten - trotz Zuwarten weit über die eingeräumte Frist von zwei Wochen hinaus - weder der Beschwerdeführer (durch seine ausgewiesene Vertretung) noch die belangte Behörde Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Er ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo und wurde am XXXX in XXXX, Gambia geboren. Seine Eltern trennten sich schon, als der Beschwerdeführer im Kleinkindalter war und wuchs er in der Folge bei seiner Mutter in XXXX auf. Sein Vater, ein höherer Polizeioffizier, hatte mit dem Beschwerdeführer einen Konflikt und drohte sogar im Zuge der Probleme, die der Beschwerdeführer hatte, die Polizei auf ihn zu hetzen, damit er getötet werde. Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule und die Mittelschule (Ober- und Unterstufe) und schloss diese mit guten Noten ab. Daraufhin wurde er bei der staatlichen Drogenbekämpfungsbehörde, der damals sein Onkel mütterlicherseits, XXXX, vorstand, im Februar 2012 aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist in Gambia verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter. Nach einer Ausbildung erhielt er im September 2012 einen Dienstausweis der nationalen Drogenbekämpfungsbehörde und war bei dieser bis Mai 2013 tätig. Er musste im Rahmen dieser Tätigkeit auf Untersuchungshäftlinge aufpassen, Personen überwachen, Hausdurchsuchungen durchführen und Drogendealer festnehmen. Zeitweilig war er auch Gehilfe seines Onkels, indem er für ihn beispielsweise Botengänge durchführte.

Über Auftrag seiner Mutter versteckte er persönliche Gegenstände seines damals bereits verhafteten Onkels in XXXX in Senegal. Nachdem sein Onkel nach neuerlicher Verhaftung (und Enthaftung) wiederum festgenommen wurde und floh, wurde auch der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz von Mitgliedern des Geheimdienstes festgenommen, geschlagen und nach dem Verbleib der persönlichen Sachen seines Onkels und insbesondere dem aktuellen Aufenthaltsort seines Onkels XXXX befragt. Nachdem der Beschwerdeführer dazu keine Auskunft gab, wurde er mehrfach gefoltert. Nach tagelangen Folterungen war der Beschwerdeführer bereit, mit dem Geheimdienst zu kooperieren und zeigte den Geheimdienstmitarbeitern ein Anwesen in XXXX im Senegal, wo sich angeblich sein Onkel bzw. dessen persönliche Habseligkeiten befinden. Zuvor wurde ihm für die Grenzkontrolle der Dienstausweis zurückgegeben. Als der Beschwerdeführer (allein) dieses Anwesen betrat, floh er über den Zaun und gelang ihm - obwohl mehrere Geheimdienstmitarbeiter ihn verfolgten und ihm sogar nachschossen - die Flucht in den Busch. Nach stundenlangem Laufen traf er LKW-Fahrer, die nach XXXX fuhren. Er versteckte sich dort bei einer Geschäftspartnerin seiner Mutter, die als selbständige Händlerin oft in Senegal war und den Beschwerdeführer dort auch besuchte und ihm einen Schlepper organisierte, der ihn schließlich von XXXX nach Istanbul brachte.

Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder haben wirtschaftliche Probleme und werden auch vom Staat überwacht. Der Beschwerdeführer leidet unter Angstzuständen und "Flashbacks", ist aber deswegen nicht in Behandlung. Er führt kein Familienleben in Österreich.

In Österreich hat der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht und Deutschdiplome im Niveau A1 und A2 erworben und auch Freiwilligenarbeit geleistet. Er ist linker Stürmer und Jugendtrainer beim XXXX, der in Kärnten in der ersten Klasse spielt und gehört zu den Stützen der Kampfmannschaft, wobei er bei einem Vereinsfunktionär auch eine private Unterkunft gefunden hat und überdies auch dem Platzwart bei der Pflege des Fußballplatzes hilft. Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheint keine Verurteilung auf.

Zu Gambia wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015, ÖB 10.2014). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 10.2014).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 13.5.2015; vgl. AA 7.2014a), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (USDOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 10.2014).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 10.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 10.2014). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe. In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 26.5.2015).

Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 26.5.2015). Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30.12. 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (DS 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015). Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015). Nach der Verhaftungswelle hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (BMEIA 26.5.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 10.2014).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 10.2014).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (USDOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 10.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 10.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 10.2014).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014, ÖB 10.2014). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (USDOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Gambia auf Platz 126 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 10.2014).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Printmedien und 9 private Radiosender. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen, aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 12% der Bevölkerung hat Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegeben regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 10.2014).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.140) bis GMD 250.000 (EUR 5.680). Die am 3.7.2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft und Geldstrafen bis zu USD 82.000 zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 10.2014).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (USDOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 10.2014).

Quellen:

10. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014a).

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. Die diesbezüglichen Diskussionen zw. IKRK und gambischen Innenministerium gehen jedoch weiter und auch an einem Memorandum wird gearbeitet (ÖB 10.2014).

Quellen:

11. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI 31.3.2015). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

12. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014b).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 15.5.2015).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 10.2014).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014)

Quellen:

13. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durchschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 10.2014).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 10.2014).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 10.2014). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 15.5.2015).

Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 26.5.2015).

Quellen:

14. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 10.2014).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw.

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 10.2014).

Quellen:

XXXX Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Erstaufnahmestelle Ost am 24.08.2013 sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark am 21.07.2014 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2016, im Zuge derer auch der Zeuge XXXX zur Integration (unter Wahrheitspflicht) befragt wurde, wobei sich dieser Zeugenaussage die Zeugen XXXX und XXXX anschlossen; durch Vorlage einer Arbeitsvereinbarung mit der nationalen Drogenbekämpfungsbehörde von Gambia, eines Dienstausweises dieser Behörde, eines Schreibens des XXXX, von Pressemeldungen, einer Deutschkursbestätigung sowie einer Integrationsmappe, erstellt vom XXXX für den Beschwerdeführer, durch diesen bzw. dessen Vertretung, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia, sowie Einholung einer verfahrensbezogenen Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD zu

XXXX und XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen zu Gambia sind einem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die gemäß § 5 Abs. 3 BFA-G nicht mehr für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht. Ergänzt wurden diese Feststellungen durch verfahrensbezogene Feststellungen zu den Onkeln des Beschwerdeführers, XXXX, welche auf einer eigens dafür eingeholten Auskunft des Österreichischen Zentrums Herkunftsländerinformation ACCORD beruhen. In beiden Länderdokumenten sind die Bezug habenden seriösen Originalquellen ausgiebig angeführt bzw. zitiert. Gegen die Aktualität der allgemeinen Informationen zu Gambia obwalten keine Bedenken, im Zuge des Parteiengehörs wurde zu keinem der Länderdokumente irgendeine Äußerung erstattet, sodass das Bundesverwaltungsgericht von den erwähnten Dokumenten ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist konkret, ausführlich und substantiiert und billigt ihm auch die belangte Behörde, die von seiner Unglaubwürdigkeit ausgeht, ein durchaus ausführliches Vorbringen zu. Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung sowohl seine Tätigkeit bei der nationalen Drogenbekämpfungsbehörde näher beschreiben, als auch das von ihm durchgeführte Verstecken persönlicher Angelegenheiten seines Onkels XXXX ausführlich schildern. Schließlich hat der Beschwerdeführer sehr detailliert und geradezu plastisch nicht nur seine Folterungen, sondern insbesondere auch seine Flucht im Senegal darstellen können.

Das Vorbringen ist auch nicht in wesentlichen Punkten widersprüchlich, es ist jedoch der belangten Behörde teilweise zuzubilligen, dass das Vorbringen nicht in allen Punkten wirklich plausibel erscheint: Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis zurückerhalten hat und wie es ihm gelungen ist trotz sechs bewaffneter Bewacher zu fliehen, erscheint nicht gerade plausibel. Andererseits hat der Beschwerdeführer gerade diese Teile seines Vorbringens besonders detailliert und konkret geschildert und etwa auch die Datumsdifferenz hinsichtlich seines Dienstantritts und der Ausstellung seines Dienstausweises konkret erklären können. Es mag auch zutreffend sein, dass in Afrika manche Dinge anders vor sich gehen als in Europa und dem Beschwerdeführer (aufgrund des optischen Eindruckes in der Verhandlung und der Tatsache, dass er ein erfolgreicher aktiver Fußballspieler ist) auch zuzubilligen ist, dass er ein schneller und ausdauernder Läufer ist, wobei es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Menschen in Lebensgefahr ungeahnte Kräfte mobilisieren können.

Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens auch eine Art Arbeitsvertrag mit der nationalen Drogenbekämpfungsbehörde, einen Dienstausweis, sowie ein Bestätigungsschreiben des oppositionellen Exilpolitikers XXXX, eines Onkels des Beschwerdeführers aus den USA vorgelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird auch durch die eigens eingeholte ACCORD-Auskunft bei dem Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD weitgehend bestätigt.

Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt hat, wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausgewechselt, unbegründet, einsilbig oder verspätet erstattet hat, dieses gesteigert hat oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat. Vielmehr ist eine gute Kongruenz zwischen dem Vorbringen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht feststellbar. Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen durchaus glaubwürdigen und insbesondere um seine Integration äußerst bemühten Eindruck.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem Beschwerdeführer ein deutliches Überwiegen der für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechenden Umstände feststellbar ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich Glaubwürdigkeit zubilligt.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es auch, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH vom 30.09.1997, 96/01/0871, VwGH vom 12.09.2002, 2001/20/0310, VwGH vom 06.05.2004, 2002/20/0156 u.v.a.m.)

Einer Verfolgung kann auch schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der "bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in ihrer Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK etwa jener der Familie liegt (VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0508, VwGH vom 26.05.2009, 2007/01/0077, VwGH vom 16.12.2010, 2007/20/1490 u.v.a.m.)

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, dass er wegen des Versteckens persönlicher Dinge seines Onkels XXXX, des ehemaligen Leiters der nationalen Drogenbekämpfungsbehörde, der in Gambia verfolgt und vom Präsidenten mit dem Tod bedroht wurde, bzw. wegen eines unterstellten Wissens über den aktuellen Aufenthaltsort des Geflüchteten, ebenfalls in massiver Weise verfolgt wurde und sich dieser Verfolgung nur durch eine abenteuerliche Flucht entziehen konnte.

Die bereits gesetzten Verfolgungshandlungen sind von ihrer Intensität her ohne Zweifel asylrelevant; in Anbetracht des Umstandes, dass der Onkel des Beschwerdeführers im Ausland untergetaucht ist und mangels gegenteiliger Hinweise ist auch die Aktualität der Verfolgungsgefahr nach wie vor festzustellen.

Die Verfolgungsgefahr beruht entweder auf einer (allenfalls unterstellten) "staatsfeindlichen politischen Gesinnung" bzw. der Verwandtschaft zu einem vom gambischen Regime nachweislich prominenten Verfolgten, somit allenfalls auch wegen der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie. Es ist somit auch ein GFK-relevanter Verfolgungsgrund vorhanden.

Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gambia (wieder) Eingriffen von hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.

In Anbetracht der Kleinräumigkeit Gambias und der staatlichen Verfolgung gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine inländische Fluchtalternative.

Dem Beschwerdeführer war daher letztlich Asyl zu gewähren.

Da der Asylantrag vor dem 15.11.2015 festgestellt wurde, war das Asyl auch nicht befristet (§ 75 Abs. 24 AsylG idgF).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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