BVwG W153 1402303-1

W153 1402303-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1402303-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1402303.1.00

Spruch

W153 1402303-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, Zl. 0801.028-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2016,

A)

I.

beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

II.

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, brachte am 28.01.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit Bescheid vom 07.10.2008 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich nicht festgestellt werden könne. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich für die Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung u.a. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte liege demnach nicht vor.

Am 21.10.2008 wurde gegen den vorliegenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Insgesamt sei die Behörde zu wenig auf sein Vorbringen eingegangen. Bei einer Rückkehr nach Senegal befürchte er massive Übergriffe im Zuge einer möglichen Zwangsrekrutierung, welche zweifellos eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würden.

Im weiteren Verlauf wurden dem Gericht Unterlagen und Berichte, die die Integrationsfortschritte des Beschwerdeführers belegen sollen, vorgelegt. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig Deutsch-Kurse, er spiele in einem Verein Fußball, leiste regelmäßig gemeinnützige Tätigkeit in einer Gemeinde und beteilige sich an Kulturprojekten.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am XXXX Vater einer Tochter geworden sei. Er wolle für seine Freundin und das Kind sorgen und habe bereits zwei konkrete Arbeitsangebote.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.

Mit Schreiben vom 20.10.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich nunmehr mit einer Österreicherin verlobt habe und auch mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Da er sie heiraten wolle, habe er sich einen Auszug aus dem Geburtenbuch, einen senegalesischen Strafregisterauszug sowie eine Ehelosigkeitsbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung beschafft. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich nunmehr seine richtigen Personaldaten. Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX/Senegal geboren. Für die Angabe von Aliasdaten wolle er sich entschuldigen. Seine Integration betreffend führte er aus, dass er, obwohl er Analphabet sei, schon sehr gut Deutsch gelernt habe. Er nehme regelmäßig am Vereinsleben der Stadt teil und sei bei der Gemeinde geringfügig beschäftigt. Beigelegt waren u.a. ein Dienstzeugnis einer Gemeinde und ein Schreiben des Jugendzentrums XXXX, in dem auf seine Aktivitäten bei der Jugendarbeit hingewiesen wurde.

Das BFA teilte am 20.04.2016 mit, dass es zur mündlichen Verhandlung keinen Vertreter entsenden werde und beantragte die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.

Am 25.04.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückziehe jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) aufrecht halte.

Am 10.05.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Befragung zur Integration konnte ausschließlich in deutscher Sprache erfolgen.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der unter XXXX, geboren am XXXX in Senegal, am 28.01.2008 einen Asylantrag gestellt hat, nach Vorlage von beglaubigten Dokumenten aus Senegal nunmehr seine echte Identität belegen kann. Er heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX/Senegal geboren. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich für die falschen Angaben. Er habe die Identität eines Freundes angenommen. Zur Integration legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, Berichte, die seine Integration in der örtlichen Gesellschaft dokumentieren, Arbeitszeugnisse etc. vor. Seine ersten Kontakte zu Österreichern habe er durch das Fußballspielen bekommen. Er habe relativ bald in verschiedenen Fußballvereinen gespielt und sei deshalb 2011 nach Imst gekommen. Über das Fußball spielen habe er dann viele Leute kennengelernt und unternehme viel mit seinen Freunden. Unter anderem gehe er mit ihnen in die Berge. Im Sommer helfe er auch einem Bergbauern in der Landwirtschaft. Weiters mache er Projekte (Fußball, Trommeln) mit Kindern. In der Stadt sei er sehr bekannt und unter der Bezeichnung "XXXX" beteilige er sich oft an Veranstaltungen. Seit vier Jahren arbeite er regelmäßig in einer Gemeinde als Forstarbeiter (geringfügig beschäftigt). Im Sommer sei er eigentlich täglich bis zu acht Stunden für die Gemeinde tätig. Donnerstag nach der Arbeit fahre er nach Innsbruck und spiele in einer Trommler-Gruppe, die großteils aus Österreichern besteht. Jeden Samstag spiele er Fußball und mindestens einmal in der Woche finde dazu das Training statt. Er habe zwar einen Deutschkurs im Heim besucht, die A2- Prüfung habe er aber noch nicht positiv absolviert, da er sich als Analphabet noch mit dem Schreiben schwer tue. Er wohne bei seiner Lebensgefährtin und neben seinem Einkommen als geringfügig Beschäftigter in der Gemeinde erhalte er 260 Euro Grundversorgung. Falls er einen Aufenthaltstitel bekäme, hätte er bereits mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten. Konkret könnte er in der Gemeinde als Hilfsarbeiter beginnen. Er könnte im Winter auch in XXXX bei einem Ski-Verleih arbeiten. Da er sich mit Pferden auskenne, könnte er auch in einem Pferdebetrieb beginnen.

Seit 2014 habe er eine Lebensgefährtin und seit anderthalb Jahren wohne er bei ihr. Sie beabsichtigen auch bald zu heiraten. Vorher war er ca. 1 Jahr mit einer ungarischen Staatsbürgerin in einer Lebenspartnerschaft. Sie haben auch eine gemeinsame Tochter, die 2012 geboren wurde. Die ehemalige Freundin habe damals in der Region gearbeitet und sei nunmehr wieder zurück nach Ungarn gegangen. Sie hätten aber noch regelmäßig über Skype Kontakt und die Tochter sei bereits zwei Mal auf Besuch gewesen. Die neue Lebensgefährtin wisse davon und akzeptiere das auch. Derzeit könne er der Tochter nur kleine Geschenke kaufen. Wenn er eine Arbeit habe, wolle er auch Unterhalt zahlen.

Befragt wie er nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er 2008 mit einem Visum von Senegal nach Polen geflogen und dann mit dem Bus nach Österreich gelangt sei. Sein ursprüngliches Ziel sei Italien gewesen, er sei aber in Österreich von der Polizei aufgehalten worden. Mit seiner Familie in Senegal habe er manchmal Kontakt und zwar mit Whatsapp über die Nachbarn seiner Eltern. Finanziell unterstütze er seine Eltern nicht.

In der Verhandlung wurde auch die anwesende Lebensgefährtin befragt, die die Angaben des Beschwerdeführers zur Lebensgemeinschaft bestätigte. Sie hätten sich schon länger oberflächlich gekannt und seien seit Herbst 2014 ein Paar. Sie sei berufstätig und selbsterhaltungsfähig. Seit Mai 2015 lebe der Beschwerdeführer in ihrem Haus, das ihr gehöre. Sie zahle die Betriebskosten und der Beschwerdeführer werde von ihr mitversorgt.

Auch über seine vorherige Beziehung wisse sie Bescheid und sie akzeptiere diese Situation. Der Beschwerdeführer sei über Skype mit seiner Tochter in Kontakt und im Dezember 2014 habe er seine Tochter auch gesehen. Wenn alle Dokumente in Ordnung seien, wolle sie den Beschwerdeführer heiraten.

In der Strafregisterauskunft scheinen keine Verurteilungen auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX/Senegal geboren. Er ist Staatsbürger von Senegal. 2008 flog er mit einem Visum nach Polen und reiste dann illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 28.01.2008 unter falschen Identitätsangaben einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bis zu seiner Reise nach Europa lebte er in Senegal und arbeitete in der Landwirtschaft. Seine Eltern leben noch im Heimatstaat und er hält Kontakt zu ihnen.

Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2008 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet. Er hat jedoch beim Asylantrag eine falsche Identität angegeben und erst im Oktober 2015 dem Bundesverwaltungsgericht seine wahre Identität bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über gute Deutschkenntnisse. Die A2-Prüfung hat er jedoch noch nicht bestanden, da er als Analphabet noch Schwierigkeiten mit dem Schreiben hat. Er hat einen großen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nur mehr durch losen telefonischen Kontakt. Er bezieht zwar Grundversorgung, ist jedoch seit 2011 von April bis September im Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten in einer Gemeinde im Bereich Forst geringfügig beschäftigt. Aktuell liegen auch mehrere konkrete Arbeitsangebote vor, insbesondere besteht die Möglichkeit als Gemeindearbeiter angestellt zu werden. Er hat hohe soziale Kompetenz, beteiligt sich an zahlreichen kulturellen und gemeinnützigen Projekten und spielt regelmäßig in der örtlichen Fußballmannschaft. Seit 2014 hat er eine Lebensgefährtin und seit anderthalb Jahren wohnt er bei ihr. Sie beabsichtigen auch bald zu heiraten. Vorher war er ca. 1 Jahr mit einer ungarischen Staatsbürgerin in einer Lebenspartnerschaft. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die 2012 geboren wurde. Diese Freundin hat damals in der Region gearbeitet und ist nunmehr wieder nach Ungarn zurückgekehrt. Es besteht noch regelmäßig Kontakt mit seiner Tochter. Die neue Lebensgefährtin weiß davon und akzeptiert das auch. Wenn er eine Arbeit hat, will er für seine Tochter Unterhalt zahlen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen, die seine Integrationsfortschritte dokumentieren.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich davon überzeugen, dass dem Beschwerdeführer eine gelungene Integration attestiert werden kann. Er hat konkrete Vorstellungen von seiner Zukunft in Österreich und es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I. und II. des

angefochtenen Bescheides:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer zog am 25.04.2016 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2008 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über gute Deutschkenntnisse. Die A2-Prüfung hat er jedoch noch nicht bestanden, da er als Analphabet noch Schwierigkeiten mit dem Schreiben hat. Er hat einen großen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nur mehr durch losen telefonischen Kontakt. Er bezieht zwar Grundversorgung, ist jedoch seit 2011 von April bis September im Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten in einer Gemeinde im Bereich Forst geringfügig beschäftigt. Aktuell liegen auch mehrere konkrete Arbeitsangebote vor, insbesondere besteht die Möglichkeit als Gemeindearbeiter angestellt zu werden. Er hat hohe soziale Kompetenz, beteiligt sich an zahlreichen kulturellen und gemeinnützigen Projekten und spielt regelmäßig in der örtlichen Fußballmannschaft. Seit 2014 hat er eine Lebensgefährtin und seit anderthalb Jahren wohnt er bei ihr. Sie beabsichtigen auch bald zu heiraten. Vorher war er ca. 1 Jahr mit einer ungarischen Staatsbürgerin in einer Lebenspartnerschaft. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die 2012 geboren wurde. Diese Freundin hat damals in der Region gearbeitet und ist nunmehr wieder nach Ungarn zurückgekehrt. Es besteht noch regelmäßig Kontakt mit seiner Tochter. Die neue Lebensgefährtin weiß davon und akzeptiert das auch. Wenn er eine Arbeit hat, will er für seine Tochter Unterhalt zahlen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Grundsätzlich kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2008 Asylwerber in Österreich. Die überlange Verfahrensdauer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Er hat jedoch erst im Oktober 2015 reumütig eingestanden, dass er im Verfahren bisher eine falsche Identität angegeben habe. Dokumente seines Heimatstaates wurden vorgelegt, die dies belegen.

Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls für diese wissentlich falschen Angaben strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, überwiegen im gegenständlichen Fall nach Abwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Er hat konkrete Vorstellungen von seiner Zukunft in Österreich und es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, geht, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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