BVwG W143 2124949-1

W143 2124949-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016

Regest

Antragslegimitation, Antragsrecht, Beschwerdefrist,<br/>Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, Bindungswirkung,<br/>Einzelfallprüfung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsverfahren, Frist, Fristablauf, Fristbeginn,<br/>Genehmigungsverfahren, Kapazitätsausweitung, Kapazitätserweiterung,<br/>Nachbarrechte, Parteistellung, Schwellenwert, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Zuständigkeit,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W143 2124949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W143.2124949.1.00

Spruch

W143 2124949-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX und XXXX, alle vertreten durch RA Dr. Michael Meyenburg, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26.04.2011, Zl. MA22-2633/2010, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Komet-Gründe" der XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 18.10.2010 stellte die XXXX als Antragstellerin, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH, bei der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festzustellen, dass für das Vorhaben "Komet-Gründe" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Antragstellerin plane die kapazitätserweiternde Änderung bestehender Kfz-Stellplätze und die Errichtung eines Büro-und Geschäftshauses auf den Flächen im 12. Wiener Gemeindebezirk, zwischen der Rechten Wienzeile, der U4- Trasse und der Schönbrunner Schlossstraße. Das derzeitige Geschäftshaus werde durch einen zeitgemäßeren Bau ersetzt und modernisiert. Das Gebäude bestehe aus einem Hochhaus, einem weiteren Bürotrakt sowie einem Einkaufszentrum mit Geschäften und einem Gastronomiebereich. Es komme zu einer Erweiterung von 154 öffentlichen Stellplätzen in Form der ersatzweisen Errichtung einer Tiefgarage auf insgesamt 456 Stellplätzen (mit insgesamt 276 öffentlichen Stellplätzen), damit also zu einer Erweiterung um lediglich 122 Stellplätze. Zusätzlich würden weitere 180 Stellplätze errichtet, die jedoch beschrankt und nicht der Öffentlichkeit zugänglich seien.

Mit Schreiben vom 21.12.2010 schränkte die Antragstellerin die Zahl der nach Realisierung vorhandenen öffentlich zugänglichen Stellplätze auf 204 ein. Im ursprünglichen Antrag seien noch 276 öffentlich zugängliche Stellplätze geplant gewesen, da die Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass bereits 154 faktisch betriebene und genehmigte öffentliche Stellplätze vorliegen würden. Für 72 dieser 154 Stellplätze liege jedoch nur eine befristete Baubewilligung vor, die bereits zur Antragstellung abgelaufen sei. Da lediglich 82 betriebene und genehmigte öffentliche Stellplätze vorliegen würden, sei der Feststellungsantrag dahingehend zu modifizieren, dass künftig nicht 276, sondern 204 öffentlich zugängliche Stellplätze vorliegen sollten. Neu errichtet würden weiterhin 122 öffentliche Stellplätze.

Mit Schreiben vom 12.01.2011 wurden von der Antragstellerin die von der belangten Behörde aufgetragenen Verbesserungen (betreffend die konkrete Beschreibung einer zusätzlichen Zugangsbeschränkung innerhalb der Tiefgarage und die Angabe des Schwellenwertes für die Flächeninanspruchnahme des Einkaufszentrums) vorgenommen.

Mit Bescheid vom 26.04.2011, Zl. MA22-2633/2010, stellte die Wiener Landesregierung als belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben "Komet-Gründe" der XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G 2000 durchzuführen sei. Das gegenständliche Vorhaben liege in einem Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 UVP-G 2000 und stelle eine Änderung eines bestehenden Vorhabens nach § 3a UVP-G 2000 dar. Die Kapazitätsausweitung um 122 Stellplätze erfülle weder den Tatbestand des § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 (da keine Kapazitätsausweitung um mindestens 50 % des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 19 lit. b Spalte 3 bzw. nach Z 21 lit. b UVP-G 2000 stattfinde) noch den Tatbestand des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 (da in den letzten fünf Jahren keine Kapazitäten genehmigt wurden und daher die Summe der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten Kapazitäten, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung, weniger als 50 % des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 19 lit. b Spalte 3 bzw. nach Z 21 lit. b UVP-G 2000 erreiche).

Mit Schreiben vom 11.05.2015 ersuchten XXXX und andere, alle vertreten durch RA Dr. Michael Meyenburg, um Zustellung einer Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides vom 26.04.2011, damit diese dagegen fristgerecht Berufung erheben könnten.

Mit Schreiben vom 20.05.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass die mit Schreiben vom 11.05.2015 ersuchenden Personen Nachbarn seien und diese keine Parteistellung im Feststellungverfahren hätten, sodass ihnen der abschließende Bescheid nicht zuzustellen sei.

Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhoben die im Spruch genannten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26.04.2011, Zl. MA22-2633/2010. Durch die UVP-G-Novelle sei nunmehr klargestellt, dass einem Nachbarn gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 das ausdrückliche Recht zustehe, eine Beschwerde gegen negative Feststellungsbescheide an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Da der negative Feststellungsbescheid "Komet-Gründe" vor der Novelle erlassen worden und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei, und der Bescheid nie den im Spruch genannten Personen zugestellt worden sei, werde fristgerecht gemäß der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 Beschwerde erhoben. Gemäß dem zweiten Satz des Abs. 26 des § 46 UVP-G 2000 beginne die Frist für die Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid Beschwerde einzubringen mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Die Novelle sei am 24.02.2016 in Kraft getreten. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei für die Beschwerdeführer als "übergangene" Beschwerdeführer und /oder Parteien daher noch offen. Die von Berger dazu geäußerte Meinung, dass die genannte 4- Wochen-Frist so zu verstehen wäre wie die Übergangsbestimmung zu den Gesetzen der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit und man nur 4 Wochen vom 24.02.2016 "zurückrechnen" müsse, widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 gelte eben für alle Nachbarn, die von einem negativen Feststellungsbescheid betroffen und Materienverfahren ausgesetzt seien, die nicht am 15.04.2015 (sic!) anhängig gewesen seien. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der belangten Behörde auftragen, eine Ausfertigung des angefochtenen Feststellungsbescheides an die Beschwerdeführer zu übermitteln, den Feststellungsbescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die in einem beantragt werde, in der Form abzuändern, dass das geplante Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde vom 20.05.2015 sei offensichtlich unrichtig und, weil diesem Schreiben auch kein Bescheidcharakter zugekommen sei, selbstständig nicht anfechtbar. Inhaltlich führten die Beschwerdeführer aus, dass für die UVP-Feststellung sämtliche geplanten 456 Stellplätze samt den in der näheren Umgebung bereits bestehenden Kfz- Stellplätzen, insbesondere in naheliegenden Parkgaragen, dazu zu zählen seien. Feinstaub-und Stickoxidbelastungen seien deutlich überschritten. Da ein belastetes Gebiet vorliege, gelte Anhang 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000. Zudem verfüge Wien EU-weit über die größte Dichte an Einkaufszentren, weshalb ein öffentliches Interesse nicht bestehe. In einer im Zuge des Bauverfahrens erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde würden die Öffnungszeiten der Garage von Montag bis Samstag von 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr angegeben werden. Diese Zeiten würden bereits in der Luftschadstoff-Stellungnahme als Basis der Luftschadstoff-Emissionen angeführt. Damit sei aber für die Berechnung der Stellplätze eindeutig geklärt, dass zu den mit dem Projekt zu errichtenden 456 Stellplätzen auch die bisherigen auf dem Gebiet befindlichen 83 Stellplätze, die wegfallen sollten und derzeit auch in der Nacht und Sonn-und Feiertags der Allgemeinheit zu Verfügung stehen würden, dazu gezählt werden müssten, weil zumindest diese durch das Projekt wegfallen und in die Umgebung verdrängt werden würden. 456 plus 82 ergebe daher 538 Stellplätze, also zwingend eine UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 19 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000. Hinzu würden noch die Stellplätze kommen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen würden und daher dazuzurechnen seien.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten vor und merkte an, dass die Beschwerdelegitimation aus ihrer Sicht fehle, da die diesbezügliche Novelle des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 erst am 24.02.2016 in Kraft getreten sei. Die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid hätte aber am 03.06.2011 geendet. Der Bescheid sei vom 09.05.2011 bis 06.06.2011 auf der Internetseite der belangten Behörde kundgemacht worden.

Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 12.05.2016 wurde ausgeführt, dass die Parkgarage sowohl im anhängigen Bauverfahren als auch im Betriebsanlagenverfahren dieselbe Stellplatzfläche von 456 Stellplätzen aufweise. Es gebe keine bauliche Trennung in zwei verschiedene Parkgaragen mit zwei verschiedenen Ein- und Ausfahrten. Allein durch nachträgliche Änderung von Absperrmaßnahmen könnten Parkplätze für Mitarbeiter im nicht-öffentlichen Bereich der Parkgarage gestaltet werden. Laut Baubewilligung des Magistrates der Stadt Wien vom 02.03.1989 sollen angeblich 82 oberirdische Stellplätze auf dem Projektgelände bewilligt worden sein. Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, seien diese Parkplätze nicht von den zu schaffenden 456 Parkplätzen in der Tiefgarage abzuziehen, sondern dazu zu zählen. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde vorschlage, die derzeit existierenden Anrainerparkplätze subtrahieren würde, würde man über dem im UVP-G 2000 genannten Einzelfallprüfungs-Limit liegen, da sich derzeit auf den "Komet-Gründen" lediglich 66 Stellplätze befinden würden. Nach Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 sei bei Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen, wenn 25 % des Schwellenwerts erreicht werde. Der Schwellenwert liege bei 500 Stellplätzen, 25 % seien 125 Stellplätze. Die in der Tiefgarage für das Einkaufszentrum geplanten 252 Stellplätze würden, selbst wenn man die existierenden 66 Oberflächenparkplätze abziehen würde, über dem Einzelfallprüfungs-Limit von 125 liegen. Bei einer Einzelfallprüfung wäre zweifellos mit erheblich schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin plant die kapazitätserweiternde Änderung bestehender Kfz-Stellplätze und die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses auf den Flächen im 12. Wiener Gemeindebezirk zwischen der Rechten Wienzeile, der U4-Trasse und der Schönbrunner Schloßstraße.

Der angefochtene Bescheid vom 26.04.2011 wurde am 09.05.2011 für 4 Wochen sowohl auf der Amtstafel des Rathauses als auch auf der Internetseite der UVP-Behörde Wien veröffentlicht. Die Beschwerde langte am 18.03.2016 schriftlich bei der belangten Behörde ein.

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation von XXXX und XXXX ist festzustellen, dass diese Personen im Hinblick auf das geplante Vorhaben als Nachbarn zu werten sind. Nachbarn haben keine Parteistellung im Feststellungsverfahren. Die Beschwerdeführer können im konkreten Anlassfall mangels Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 7 bzw. Abs. 7a iVm § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 in keiner zulässigen Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, womit die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben, zur Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides und zur Unzulässigkeit der Beschwerden ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten, zumal im Beschwerdeverfahren bloße formale Rechtsfrage zu klären.

Zu A)

Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, sie seien als Nachbarn vom gegenständlichen Vorhaben betroffen. Den Nachbarn kommt im gegenständlichen Feststellungsverfahren jedoch keine Beschwerdelegitimation zu.

Bereits in seiner Entscheidung Spielberg Motorsportzentrum, Formel-1-Rennen vom 17.06.2014, W113 2006688-1, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der bisherigen Judikatur des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes diese Rechtsansicht ausführlich begründet. In zahlreichen weiteren Entscheidungen, wie zuletzt vom 24.03.2016, W104 2121923-1 Ausfallsreserve Puchstraße, bzw. vom 27.04.2016, W113 2123370-1 Abfallbehandlungsanlagenerweiterung KG Hörtendorf, wurde diese Judikatur unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gruber (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13) und des dieses umsetzenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002) ausdrücklich aufrechterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen:

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regelt das Feststellungsverfahren, in welchem die UVP-Pflicht eines Vorhabens geklärt wird. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation und seit der UVP-G-Novelle idF BGBl. I Nr. 4/2016 ein Nachbar gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Entscheidungsrelevant ist, dass einem Nachbarn gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013, wobei diese Fassung gegenständlich anwendbar ist, keine Beschwerdelegitimation zukommt.

§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 lautet:

"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich."

§ 40 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:

"(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. [...]"

Die maßgebliche Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 dazu lautet:

"(26) § 3 Abs. 7a idF BGBl. I Nr. 4/2016 gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. [...]"

Mit der erstgenannten Bestimmung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für Nachbarn geschaffen, eine Beschwerde gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu erheben. Mit der zitierten Übergangsvorschrift wird diese Beschwerdemöglichkeit gegen alle Bescheide eröffnet, bei denen der Bescheid vor Inkrafttreten der Novelle erlassen wurde, aber die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. Die Novelle trat mit 24.02.2016 in Kraft. Beschwerden nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sind gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 09.05.2011 sowohl auf der Amtstafel als auch auf der Internetseite der UVP-Behörde Wien veröffentlicht. Die Beschwerdefrist für diesen Bescheid ist somit mit 06.06.2011 und somit vor Erlassung der erwähnten Novelle abgelaufen, womit kein Fall nach der zitierten Übergangsbestimmung vorliegt (vgl. Berger in www.umweltrechtsblog.at Energie-Infrastrukturgesetz samt Änderungen im UVP-G kundgemacht:

"Feststellungsverfahren neu" ab 24. Februar).

Somit besteht für die Beschwerdeführer nach dem innerstaatlichen Recht keine Beschwerdelegitimation. Aber auch aus dem Unionsrecht ergibt sich eine solche nicht:

Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.06.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für den dort entschiedenen konkreten Fall folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.

Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann diesen Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht (vgl. jüngst VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, wonach für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag von Nachbarn aus diesem Grund kein Raum bleibt). Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann der Nachbar diesbezügliche Einwendungen erheben und die dortige Behörde unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Es ergibt sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 und 7a iVm § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Beschwerdelegitimation der Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren, weshalb die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob Nachbarn nach der nationalen oder unionsrechtlichen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation gegen negative UVP-Feststellungsbescheide haben, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Sowohl der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 7 und 7a iVm § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 und die ältere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066) deuten darauf hin, also auch die aktuelle Judikatur des EuGH und des VwGH: In seiner Entscheidung vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, hat der VwGH die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn besprochen (VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13). Schließlich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, ausgesprochen, dass dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden kann, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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