BVwG W137 1434474-1

W137 1434474-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 1434474-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.1434474.1.00

Spruch

W137 1434474-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 12.924 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 21.11.2009 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, Moslem (Sunnit) zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und in Peschawar/Pakistan von 2006 bis 2009 als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein. Seine Eltern seien bereits verstorben. Hinsichtlich seines Alters behauptete er, 1993 geboren worden zu sein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hatte.

Seinen Antrag begründete er mit Problemen mit seinen Onkeln. Diese hätten von ihm nach dem Tod seiner Eltern von ihm "illegale Dinge" wie etwa Drogenverkauf verlangt. Da er das nicht habe tun wollen, habe er aus Angst vor den onkeln Afghanistan und in weiterer Folge Pakistan verlassen müssen.

Am 30.11.2009 wurden Konsultationen mit Ungarn eingeleitet, wobei Ungarn mit Schreiben vom 02.12.2009 seine Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens erklärte und einem Transfer des Beschwerdeführers zustimmte. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, wegen der dortigen Versorgung in den Quartieren nicht nach Ungarn zu wollen. Er sei dort einmal muttersprachlich einvernommen worden.

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.02.2010, Zahl 09 14.532-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung dieses Antrags für zuständig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und diese Ausweisung als zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Beschwerdeführer nicht mehr auffindbar war. Diese Entscheidung erwuchs am 19.02.2010 in Rechtskraft.

2. Am 04.07.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Großbritannien. Mit Schreiben vom 03.09.2012 akzeptierte Österreich seine nunmehrige Zustimmung zur Führung dieses Verfahrens. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, 1988 in Jalalabad geboren worden und traditionell verheiratet zu sein. Seine Eltern seien verstorben; die Frau lebe mit den beiden gemeinsamen Kindern in Pakistan. Der Aufenthaltsort seines Bruders sei ihm nicht bekannt. Er sei sunnitischer Paschtune. Schulausbildung habe er praktisch keine erhalten, er könne aber Paschtu lesen. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, von den Taliban gezwungen worden zu sein, für sie zu arbeiten und zu kämpfen. Er sei deshalb über Pakistan nach Europa geflüchtet.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.03.2013, Zahl 12 12.924-BAG, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können und nicht feststellbar sei, dass ihm in Afghanistan die Existenzgrundlage entzogen wäre. Seine Angaben seien unschlüssig und von jenen bei der Antragstellung 2009 gänzlich abweichend gewesen - insbesondere auch hinsichtlich seines Familienlebens. Staatliche Verfolgung und Probleme mit Behörden oder staatlichen Institutionen habe er ausdrücklich verneint. Als einem arbeitsfähigen jungen Mann sei es ihm möglich und zumutbar seine Existenz in Afghanistan zu sichern. Eine allgemeine extreme Gefährdungslage im gesamten Herkunftsstaat sei nicht ersichtlich. Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht feststellbar und es liege durch eine Abschiebung auch kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt seinen gesetzlichen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei.

4. Am 13.04.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen und/oder grenzüberschreitenden Drogenhandels festgenommen. Mit Schreiben des LG XXXX vom 27.05.2014, 17 Hv 58/14a, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2014 zu einer (teil)bedingten Freiheitsstrafe - 12 Monate, davon 8 bedingt nachgesehen - verurteilt worden sei und diese auch angetreten habe. Am 11.07.2014 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen.

5. Am 01.08.2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung für den 08.10.2014 anberaumt. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde diese abberaumt. Mit Beschluss vom 23.09.2014, GZ W127 1434474-1/10E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 AsylG eingestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte. Zuvor hatte sein vormaliger rechtsfreundlicher Vertreter das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt.

Mit Schreiben der LPD Wien vom 18.01.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag in die Justizanstalt (JA) XXXX eingeliefert worden sei.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, GZ W137 1434474-1/14Z, wurde daher das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 2. Satz iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG fortgesetzt.

Mit Schreiben des LG XXXX vom 13.05.2015, 161 Hv 25/15z - 93, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 28a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurden sei. Zudem sei mit Beschluss vom 11.05.2015 die bedingte Entlassung aus der Strafhaft (bezogen auf das unter Punkt 4. angeführte Urteil) widerrufen worden. Hinsichtlich der bedingt nachgesehenen Strafe, sei die Probezeit verlängert worden.

Am 10.06.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines italienischen Aufenthaltstitels ("Prot. Sussidiaria") betreffend den Beschwerdeführer und die Kopie eines am 13.10.2014 in der afghanischen Botschaft in Rom ausgestellten afghanischen Reisepasses des Beschwerdeführers.

7. Am 28.10.2015 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - in den Räumlichkeiten des LG XXXX - statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer ausführte, dass er "seit ca. 9 Jahren in Europa" sei und "auch hier ein Leben ohne Aussicht" führe. Weiter gab er an: "Ich wurde in keinem einzigen europäischen Land aufgenommen, sodass ich dort ein Leben aufbauen und arbeiten hätte können."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der paschtunischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Sein erster in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz (von 2009) wurde vom Bundesasylamt zurückgewiesen. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 18.09.2012 wurde vom Bundesasylamt mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid vom 25.03.2013, Zahl 12 12.924-BAG, hinsichtlich der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und wurde unter einem die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Dieses Beschwerdeverfahren musste zwischenzeitlich (mit Beschluss vom 23.09.2014) eingestellt werden, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu ermitteln war.

Noch vor Einstellung des Beschwerdeverfahrens in Österreich erhielt der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel ("Prot. Sussidiaria") in Italien. Am 13.10.2014 wurde im von der afghanischen Botschaft in Rom ein afghanischer Reisepass ausgestellt.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 28.10.2015 nach ausdrücklicher Belehrung bezüglich die ihn in diesem Verfahren treffende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seinem asyl- und/oder fremdenrechtlichen Status und seiner Lebenssituation in Europa gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Verlauf und zum Stand des Verfahrens ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt. Das Bundesamt hat dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der oben bezeichneten Dokumente (italienischer Aufenthaltstitel, afghanischer Reisepass) übermittelt - die Originale befinden sich beim Bundesamt. Da diese dem Beschwerdeführer bei seiner Festnahme abgenommen wurden, bestehen keine begründeten Zweifel an deren Richtigkeit.

Die bewusste Wahrheitswidrigkeit der Angaben des Beschwerdeführers am 28.10.2015 zu seinem rechtlichen Status und seiner Lebenssituation ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer behauptete, in Europa ein "Leben ohne Aussicht" zu führen sowie insbesondere er "in keinem einzigen europäischen Land aufgenommen" worden sei und sich kein "Leben aufbauen und arbeiten" hätte können. Dies, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügte (dessen Existen er dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls verschwiegen hatte). Die einschlägigen Rechtsbelehrungen zu Beginn der Verhandlung sind im Übrigen protokolliert; die Richtigkeit dieser Protokollierung wurde vom Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3. § 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3.4. Gemäß § 4a Ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzuläsig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde oder er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Im gegenständlichen Fall finden sich im Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers massive Hinweise, dass dieser während des laufenden Beschwerdeverfahrens (vor dessen vorübergehender Einstellung) in Österreich bereits in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat und in Österreich lediglich versucht, einen (noch) besseren aufenthaltsrechtlichen Status zu erlangen.

3.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Aufgrund der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente - italienischer Aufenthaltstitel, afghanischer Reisepass (ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Rom) - ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien Schutz vor Verfolgung erlangt hat und sein Antrag auf internationalen Schutz daher gemäß § 4a AsylG zurückzuweisen wäre.

In diesem Zusammenhang sind jedenfalls Auskünfte bei den zuständigen italienischen Behörden hinsichtlich der rechtlichen Qualität des Aufenthaltstitels in Italien einzuholen und der Beschwerdeführer insofern einzuvernehmen, als zu klären ist, ob es ungeachtet des eingeräumten Schutzstatus seitens Italiens Gründe gibt, die seiner Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden.

Auf diese Sachverhaltselemente ist jedenfalls die oben wiedergegebene Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden, da eine diesbezügliche Klärung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Einvernahme ausgeschlossen ist.

3.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren bzw. der zugrunde gelegte Sachverhalt aufgrund neu hinzugetretener entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente (ohne Verschulden des Bundesamtes - auf welches es aber in diesem Zusammenhang nicht ankommt) im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung einer weiteren Einvernahme betreffend den rechtlichen Status des Beschwerdeführers in Italien sowie ein inhaltlicher Austausch mit der italienischen "Spiegelbehörde" des Bundesamtes und/oder dem italienischen Innenministerium unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde und den weiteren Beschwerdeergänzungen und Stellungnahmen als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass § 4a AsylG Anwendung finden kann. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet.

Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Dies würde auch einer Rechtsschutzminderung gleichkommen (und würde zudem den Intentionen der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegenlaufen), weshalb die mangelhafte Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf einer reinen Faktenbasis, nicht jedoch unter Berücksichtigung einer Verschuldenserfordernis zu erfolgen hat.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation und insbesondere aufgrund der weitaus engeren Kontakte mit den hier zu konsultierenden italienischen Behörden (Zusammenarbeit auf Ebene der Innenministerien) wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Zudem ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Vielmehr könnte - falls erforderlich - im gegenständlichen Verfahren auch gleich eine Rückkehrentscheidung getroffen werden, was dem Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Verfahrenskonstellation jedenfalls versagt ist. Das Verfahren müsste in einer solchen Situation vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen werden. Damit sprechen auch die Leitsätze betreffend Effizienz und Verfahrensökonomie deutlich für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG steht dieser Entscheidung insofern nicht entgegen, weil sich der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit gänzlich anders darstellt als bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angenommen.

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