BVwG W127 2000960-1

W127 2000960-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2000960-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2000960.1.00

Spruch

W127 2000960-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, Az. II/7-EBP/08-119540582, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass bei der Berechnung der Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 von einer ermittelten Fläche von 44,31 ha auszugehen ist.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 07.04.2008 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102288578, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.609,23 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 45,58 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 45,40 ha von einer ermittelten Fläche von 45,40 ha ausgegangen.

Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.231,52 für eine ermittelte Fläche von 44,14 ha gewährt wurde; ein Betrag von EUR 377,71 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 18.10.2012 Flächenabweichungen bis 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 1,26 ha). Sanktionen im Sinne von Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurden nicht verhängt.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und ausgeführt, dass die Rückforderungen aufgrund Flächenabweichungen nicht nachvollziehbar und auch nicht akzeptierbar seien. Im Einzelnen wurde Folgendes ausgeführt:

"Folgende Flächenabweichungen können keinesfalls so hingenommen werden:

FS 1:

Grdstk. 394/2 anderer bewirtschaftet 0,01: wird immer von uns bewirtschaftet

Grdstk. 395/1 Böschung 0,03: wird der Beantragung entsprechend mühsamst bearbeitet

FS 13:

Grdstk. 1795 anderer Bewirtschafter 0,01: Fläche wurde vorübergehend zur Beweidung überlassen

FS 14

Grdstk. 1684/5, 1684/1 0,10 Waldsaum: wird entsprechend der Beantragung bewirtschaftet - Nachmessung in Natur anhand markanter Punkten

FS 15

Grdstk. 1630 Waldsaum 0,01: in Natur nicht nachvollziehbar

FS 19

Grdstk. 1695/1 Waldsaum 0,02: nicht nachvollziehbar

Grdstk. 1695/1 Gebüsch 0,01: kann nicht akzeptiert werden

FS 21:

Grdstk. 1607/3 Gebüsch 0,01: kann nicht akzeptiert werden

Siehe beiliegende Ortofotos

Die Art der Flächenermittlung (Maßband) entspricht nicht der geforderten Genauigkeit und kann daher mit diesen Auswirkungen nicht anerkannt werden.

Sollte es zu keiner Korrektur der Mitteilungen kommen, ersuche ich nochmals um eine detaillierte Begründung der Abweichungen in Natur bzw. Nachkontrolle."

Im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht teilte die Agrarmarkt Austria mit, dass es aufgrund der Ausführungen in der Berufung zu keiner Nachkontrolle komme; das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei in Ordnung.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 teilte die Agrarmarkt Austria den aktuellen Berechnungsstand der EBP 2008 mit, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. In der Flächentabelle wurde ausgeführt, dass 44,31 Hektarfläche zu berücksichtigen seien, sohin eine Differenzfläche von 1,09 ha bestehe.

In Entsprechung einer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 09.12.2015 teilte die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 01.02.2016 mit, dass der Betrieb am 18.10.2012 kontrolliert worden sei. Am 19.03.2014 sei eine Nachkontrolle durchgeführt worden, welche Auswirkungen auf die Feldstücke 1, 14, 15 und 19 gehabt habe. Im Einzelnen machte die Agrarmarkt Austria Ausführungen einschließlich Screenshots zu den Feldstücken 1, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 19, 21 und 32. In einer Tabelle wurden die Auswirkungen der Beanstandungen in der EBP Berechnung 2008 mit Auswurf der Differenzfläche in Hektar nach der Vor-Ort-Kontrolle 12.10.2012 sowie nach der Nachkontrolle 19.03.2014 auf die Feldstücke/Schläge detailliert dargestellt.

Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, übermittelt. Bis dato ist weder eine Stellungnahme eingelangt noch hat sich die beschwerdeführende Partei an das Bundesverwaltungsgericht gewandt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 45,40 ha bei 45,58 Zahlungsansprüche.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18.10.2012 wurden für das Antragsjahr Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 1,26 ha festgestellt. Bei den angeführten Abweichungen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche, insbesondere mit der Nutzung "anderer Bewirtschafter", Waldsaum, Wald, Böschung, Stauden und Gebüsch.

Das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei richtete sich gegen die Flächenabweichungen von insgesamt 0,20 ha bei den Feldstücken 1, 13, 14, 15, 19 und 21.

Aufgrund einer Nachkontrolle am 19.03.2014 wurde festgestellt, dass die Abweichungen betreffend die Feldstücke 1, 14, 15 und 19 keine Auswirkungen auf die Einheitliche Betriebsprämie haben, da sie in der Toleranz waren. Dadurch ergab sich eine Reduzierung der Differenzfläche von 1,26 ha auf 1,09 ha.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch Prüforgane der Agrarmarkt Austria konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Die beschwerdeführende Partei hat es unterlassen, konkret auszuführen, aus welchem Grund die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 nicht richtig seien. Hinsichtlich der Flächenabweichungen bei jenen Feldstücken, welche die beschwerdeführende Partei bemängelt hat und die auch nach der Nachkontrolle noch immer bestehen, beschränken sich die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auf lediglich allgemeine Formulierungen: dass diese nicht akzeptiert werden könnten (Feldstück 21 - 0,01 ha Gebüsch) bzw. die Fläche vorübergehend zur Beweidung überlassen worden sei (Feldstück 13 - 0,01 ha anderer Bewirtschafter). Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei nicht die Möglichkeit genutzt, ein Vorbringen zu der detaillierten Auflistung der Flächenabweichungen durch die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 01.02.2016 zu erstatten. Im Ergebnis ist es der beschwerdeführenden Partei daher nicht gelungen, die Ergebnisse der Kontrollen in Zweifel zu ziehen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 gezahlt.

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Abs. 3 erster Satz).

Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz).

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.

Gemäß Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, lautet:

"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen - wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht - nicht zu beanstanden. Insoweit sich aufgrund der Nachkontrolle 2014 eine Reduzierung der Differenzfläche ergeben hat, war spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben. Im Übrigen war jedoch die Beschwerde abzuweisen, da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Flächenabweichungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Anhaltspunkte auf einen Behördenirrtum gemäß Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor, zumal fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. auch BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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