L503 2126377-1•BVwG L503 2126377-1
L503 2126377-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016
Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, Versicherungspflicht
L503 2126377-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Hofer Zechner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.03.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 9.3.2016 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 20.8.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 749,01 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in Höhe von € 86,11 an die SGKK zu entrichten.
Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs 1 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung vom 20.8.2015 und den Versicherungspflichtbescheid vom 9.3.2016, GZ: XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge einer abgeschlossenen Sozialversicherungserhebung im Zeitraum 1.12.2013 bis 31.5.2014 seien im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis den Dienstnehmer B. E. betreffend festgestellt worden.
Mit Versicherungspflichtbescheid vom 9.3.2016 sei festgestellt worden, dass B. E. im dort angeführten Zeitraum der Pflicht(Voll)versicherung unterlegen sei.
Aufgrund der Feststellungen im Versicherungspflichtbescheid sei der hier gegenständliche Sachverhalt und die daraus resultierende Nachverrechnung, basierend auf der Vergleichssumme, evident.
Beweiswürdigend legte die SGKK dar, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen der durchgeführten Sozialversicherungserhebung, auf der Beitragsabrechnung vom 20.8.2015 und dem Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 9.3.2015, GZ: XXXX , beruhen würden. Im Übrigen sei auch auf die ausführliche Beweiswürdigung im erwähnten Versicherungspflichtbescheid, GZ: XXXX , verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf § 44 Abs 1 ASVG hinsichtlich der Grundlage für die Bemessung der Beiträge, auf § 49 ASVG hinsichtlich des Entgeltbegriffes sowie auf § 58 ASVG hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge und § 59 ASVG hinsichtlich der Verzugszinsen, sodass sich letztlich der spruchgemäß festgesetzte Nachverrechnungsbetrag ergebe.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich unter anderem eine "Beitragsabrechnung aus GPLA 1.12.2013 - 31.5.2014" vom 20.8.2015 die BF betreffend.
2.2. Im Akt befindet sich zudem eine "Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO" vom 13.7.2015 die BF betreffend, wobei sich ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 749,01 (exklusive Verzugszinsen) wegen des Dienstnehmers E. ergab.
2.3. Im Akt befindet sich ein Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 3.9.2015, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass als Ergebnis der GPLA-Prüfung ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 749,01 (zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von EUR 86,11) ermittelt worden sei. Gegen diese Nachverrechnung werde Einspruch erhoben; die strittige Zahlung an Herrn E. sei von Seiten der BF als beitragsfreie Abgangsentschädigung behandelt, jedoch von der SGKK als beitragspflichtige Kündigungsentschädigung gewertet worden. Im Auftrag der BF werde nunmehr ein Bescheid in Bezug auf den Nachforderungsbetrag angefordert; gleichzeitig werde die aufschiebende Wirkung und Aussetzung der Einhebung über den strittigen Betrag zuzüglich Verzugszinsen beantragt.
2.4. Im Akt befindet sich ein von Herrn E. seitens des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits-um Sozialgericht erwirkter bedingter Zahlungsbefehl gegen die BF vom 17.4.2014 wegen eines Betrages in Höhe von EUR 3.165,36 samt Anhang.
Begründet wurde die Klage damit, Herr E. sei bei der BF seit 3.12.2013 als EDV-Techniker beschäftigt. Zwischen den Parteien sei bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart worden, dass der erste Monat als Probemonat gelten solle und Herr E. während dieses Probemonats eine geringfügige Tätigkeit ausübe, welche dann ab dem 7.1.2014 durch eine Teilzeitbeschäftigung abgelöst werden solle. Es sei dann am 8.1.2014 in schriftlicher Form ein Dienstvertrag abgeschlossen worden, demzufolge das Dienstverhältnis (die Teilzeitbeschäftigung) am 6.4.2014 ende. Am 24.1.2014 sei Herrn E. seitens der BF mitgeteilt worden, dass die BF das Arbeitsverhältnis nunmehr im Rahmen einer Probezeit auflösen werde.
Der Probemonat zwischen der BF und Herrn E. habe jedoch bereits am 3.12.2013 zu laufen begonnen und spätestens mit 3.1.2014 geendet. Aus diesem Grunde habe am 24.1.2014 keine Probezeit mehr bestanden und habe die BF das bis zum 6.4.2014 befristete Arbeitsverhältnis unzulässiger Weise vorzeitig beendet. Aus diesem Grunde habe Herr. E. Anspruch auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 24.1.2014 bis zum 6.4.2014 (73 Tage) in Höhe von EUR 3.165,36.
2.5. Im Akt befindet sich auch der (nicht näher begründete) Einspruch der BF vom 17.4.2014 gegen den Zahlungsbefehl.
2.6. Im Akt befindet sich schließlich eine Vergleichsausfertigung über einen zwischen der BF und Herrn E. vor dem Landesgericht Innsbruck abgeschlossenen Vergleich vom 16.6.2014. Darin verpflichtet sich die BF, dem Kläger binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs den Betrag von brutto EUR 2.000 ("einmalige Vergleichszahlung, darin enthalten EUR 60 an Zinspauschale und der Rest freiwillige Abgangsentschädigung") zuzüglich anteiliger Kosten in Höhe von EUR 330 (Barauslagen, USt) zu bezahlen. Festgehalten wurde, dass mit diesem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Streitteile endgültig verglichen und bereinigt seien. Der Vergleich werde rechtswirksam, wenn er weder von der klagenden, noch von der beklagten Partei bis zum 30.6.2014 schriftlich widerrufen werde.
3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 8.4.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 9.3.2016.
Eingangs wurde ausgeführt, die im Bescheid festgelegte Beitragsnachzahlung samt Verzugszinsen sei nicht berechtigt; der bekämpfte Bescheid werde vollinhaltlich angefochten.
Es sei zutreffend, dass der Dienstnehmer E. bis zum 26.1.2014 bei der BF als Angestellter beschäftigt gewesen sei, wobei das Beschäftigungsende der 23.1.2014 gewesen sei; der Dienstnehmer sei allerdings während aufrechter Probezeit gekündigt worden.
In einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren sei vom Dienstnehmer, Herrn E., unrichtig behauptet worden, dass das Dienstverhältnis aufgrund unzulässiger vorzeitiger Auflösung durch die BF beendet worden sei und seien Kündigungsentschädigungsansprüche geltend gemacht worden.
Wörtlich wurde sodann in die Beschwerde ausgeführt: "Faktum ist jedenfalls, dass für die nunmehr relevierten Zeiträume vom 24.1.2014 bis 27.3.2014 kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mit dem vorgenannten Dienstnehmer bestand. Dieser war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt, erbrachte keine wie immer gearteten Leistungen für das Unternehmen der BF und unterlag damit auch nicht der Sozialversicherungspflicht."
Die Vergleichszahlung sei allein vor dem Hintergrund erfolgt, dass ein kostenaufwendiges Verfahren vermieden werden sollte, wobei seitens der BF der Rechtsstandpunkt vertreten werde, dass tatsächlich kein Anspruch des Dienstnehmers bestanden habe, da das Dienstverhältnis während offener Probezeit aufgelöst worden sei. Insbesondere sei im gegenständlichen Vergleich auch ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich hier nicht um eine Kündigungsentschädigung handle; Herr E. habe nach dem 24.1.2014 keine sozialversicherungspflichtigen Leistungen mehr für die BF erbracht.
Mangels Tätigkeit des Dienstnehmers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehe diesbezüglich auch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit, sodass "vor diesem Hintergrund ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit nicht vorliegt".
Im Übrigen liege hier auch kein Scheingeschäft im Sinne von § 539 ASVG vor, da der Dienstnehmer im relevanten Zeitraum keine Arbeitsleistungen mehr für die BF erbracht habe; ein Kündigungsentschädigungsanspruch liege nicht vor, da das Beschäftigungsverhältnis während aufrechter Probezeit aufgelöst worden sei.
Da somit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Dienstnehmers im Sinne von § 35 Abs 1 ASVG nicht bestanden habe, dürfe es auch zu keiner Nachverrechnung kommen.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den Bescheid der SGKK aufheben und das gegen die BF geführte Verfahren einstellen; in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
4. Am 18.5.2016 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme zur Beschwerde ab. Darin wurde zunächst der bisherige Sachverhalt wiederholt und vollumfänglich auf den bekämpften Bescheid verwiesen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Dienstverhältnis von Herrn E. unstrittig seit 3.12.2013 bestanden habe; vom 3.12.2013 bis 31.12.2013 sei Herr E. als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden; ab 1.1.2014 sei er zur Pflicht (Voll)Versicherung gemeldet worden. Ein vereinbarter Probemonat im Sinne des § 19 AngG habe daher spätestens am 3.1.2014 geendet. Mit der von ihm eingebrachten Klage vom 10.4.2014 habe Herr E. eine Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG beziehungsweise § 1162 ABGB aufgrund unzulässiger vorzeitiger Kündigung des vertraglich bis 6.4.2014 befristet abgeschlossenen Dienstverhältnisses begehrt. Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt, seien daher im arbeitsgerichtlichen Verfahren beitragspflichtige, strittige Ansprüche verglichen geworden, weshalb sich die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG verlängert habe und Sozialversicherungsbeiträge entsprechend nachzuzahlen seien.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2126376-1, wurde die Beschwerde der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 09.03.2016, GZ: XXXX , mit dem diese ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von Herrn E. im Zeitraum vom 24.1.2014 bis zum 27.3.2014 festgestellt hatte, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als ausgesprochen wurde, dass Herr E. in der Zeit vom 24.01.2014 bis zum 11.03.2014 (anstelle von: bis zum 27.03.2014) der Vollversicherungspflicht unterlag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensgegenständliche Beitragspflichtbescheid der SGKK beruht darauf, dass die SGKK mit Bescheid vom 09.03.2016, GZ: XXXX , ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von Herrn E. im Zeitraum vom 24.1.2014 bis zum 27.3.2014 festgestellt hatte und resultieren daraus die gegenständlichen Nachverrechnungen, wobei die SGKK im strittigen Zeitraum von einer - auf einem gerichtlichen Vergleich basierenden - Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.940 ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 09.03.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als ausgesprochen wurde, dass Herr E. in der Zeit vom 24.01.2014 bis zum 11.03.2014 (anstelle von: bis zum 27.03.2014) der Vollversicherungspflicht unterlag.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
In der Beschwerde wurden die Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge und des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge sowie der Verzugszinsen an sich nicht bemängelt; es wurde lediglich moniert, dass Herr E. in dem von der SGKK festgestellten Zeitraum in keinem Dienstverhältnis bei der BF gestanden sei. Diesbezüglich ist jedoch auf das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2126376-1, zu verweisen, demzufolge Herr E. - wenn auch geringfügig kürzer als von der SGKK angenommen - aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches sehr wohl als Dienstnehmer der Vollversicherung unterlag.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
3.2.2. § 11 ASVG lautet auszugsweise:
§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). [....]
3.2.3. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.5. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
3.2.6. § 49 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
[...]
3.2.7. § 58 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]
3.2.8. Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
[...].
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2126376-1, wurde für den Zeitraum vom 24.01.2014 bis zum 11.03.2014 das Bestehen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG von Herrn E. bei der BF bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin ausdrücklich festgestellt; die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich erfüllt.
Seitens der BF wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen nicht bestritten und haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.
Was den Umstand anbelangt, dass mit dem erwähnten Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage allerdings der Zeitraum der Pflichtversicherung im März 2014 lediglich bis zum 11.3.2014 anstelle bis zum 27.3.2014 festgesetzt wurde, so ist hier der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Die SGKK ist im bekämpften Bescheid zutreffend von einer - auf dem abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich beruhenden - Beitragsgrundlage in Höhe von €
1. 940 ausgegangen. Da somit die Höhe der beitragspflichtigen Vergleichszahlung korrekt herangezogen wurde, besteht insofern - ungeachtet des Umstands, dass das BVwG das Ende der Versicherungspflicht mit 11.3.2014 anstelle des 27.3.2014 festsetzte -, keine Auswirkung auf die Höhe der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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