BVwG I403 2126276-1

I403 2126276-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2126276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2126276.1.00

Spruch

I403 2126276-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 22.04.2016, auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Das Sozialministeriumservice gab ein Sachverständigengutachten bei einem Arzt für Allgemeinmedizin in Auftrag, der den Beschwerdeführer am 17.12.2015 persönlich begutachtete. Zur Anamnese wurde dort festgestellt: "2014 hatte der Patient einen Herzinfarkt. Bei Belastung Luftnot. Sport nicht mehr möglich. Im Alltag kommt der Patient zurecht. Aufgrund der Tabletten Müdigkeit. Es wurde ein Stent implantiert. Medikamente müssen täglich eingenommen werden. Seit Jahren zunehmende Wirbelsäulenschmerzen. Es wurden mehrfache Infiltrationen durchgeführt. Als Kind vom Baum gefallen, seitdem Schwierigkeiten. Eine Operation ist derzeit nicht geplant. Keine Blasen-Mastdarmstörungen. Links wurden bereits drei Knieoperationen durchgeführt. Er kann das Knie nur bis 100 Grad beugen. Seit mehreren Jahren besteht eine Schuppenflechte. Hauptsächlich sind Beugen und Kopf betroffen. Es müssen regelmäßig Salben aufgetragen werden. Immer wieder Cortisontherapien. Nebenbefundlich ist der Blutdruck erhöht."

Zum Grad der Behinderung wurde festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hauterkrankungen, Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Mittelschwere, ausgedehnte Formen Dauertherapie, kein guter Erfolg der Therapie, deutl. Hauterscheinungen sichtbar.

01.01. 02

30

2

Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung Z.n. Herzinfarkt, Einschränkungen bei höherer Belastung. Alltag normal.

05.02. 01

30

3

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd,radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf

02.01. 02

30

4

Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Beugung bis 100° möglich, Schmerzen beim Stehen, mehrfache Operationen. Ausstrahlung der Hüfte durch Fehlbelastung

02.05. 18

20

Als Gesamtgrad

der Behinderung wurde 30 von Hundert festgestellt, da keines der angeführten Leiden das führende Leiden erhöhen würde, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei.

Das Gutachten wurde in der Folge zum Parteiengehör an den Beschwerdeführer übermittelt. Der Beschwerdeführer erklärte in einer Eingabe vom 25.01.2016, dass er nicht verstehe, dass jemand, der eine Herzmuskelentzündung habe, eine 70 % Behinderung bekomme, während er selbst mit seinem Herzinfarkt, nach dem ein Teil des Hinterwandgewebes abgestorben bzw. vernarbt sei, nur einen so geringen Grad der Behinderung bekomme, obwohl er seit 33 Jahren Psoriasis habe und hohe Kosten für die Medikamente aufbringen müsse und seine Haut durch die Cortisonbehandlungen geschädigt sei. Zusätzlich habe er noch drei Knieoperationen bzw. Infiltrationen an der Wirbelsäule erlitten, daher verstehe er nicht, wie nur ein Prozentsatz von 30 Prozent herauskommen könne.

Das Sozialministeriumservice beantwortete diese Eingabe mit einem Schreiben vom 27.01.2016, dem zu entnehmen ist, dass der Gesamtgrad der Behinderung sich nicht durch eine Addition ergebe. Falls der Beschwerdeführer neue ärztliche Befunde vorlegen wolle, werde er ersucht, dies innerhalb der nächsten drei Wochen zu tun. Der Beschwerdeführer suchte in der Folge um Verlängerung dieser Frist an, was ihm auch gewährt wurde. Am 01.04.2016 legte er neue Befunde vor, welche wiederum an den Arzt für Allgemeinmedizin, welcher auch das Vorgutachten erstellt hatte, weitergeleitet wurden. Dieser hält in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.04.2016, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 18.04.2016, fest, dass die Schuppenflechte derzeit weder zunehmend sei, dass sich auch bei den Herzbeschwerden eine geringe Verschlechterung ergeben habe. Wandern und Schifahren seien aber möglich. Knie und Wirbelsäule würden nach wie vor schmerzen, nach vier bis sechs Stunden würden sich diese Schmerzen ergeben, daher stehe der Beschwerdeführer dann auf. Hinsichtlich des Gesamtergebnisses führte der Amtssachverständige aus, dass aufgrund der leichten Verschlechterung der Herzerkrankung diese um einen Grad der Behinderung von zehn erhöht werde. Eine wechselseitige Beeinflussung der Beschwerden wurde nach wie vor verneint, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 festgestellt wurde.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 02.05.2016 Beschwerde und erklärte, dass er während der Rehabilitation Leute kennengelernt habe, die mit weniger Erkrankung einen Antrag genehmigt bekommen haben würden. Er habe laufend Kopfschmerzen, weil er auch den Kopf mit Cortisonsalbe einschmieren müsse, weil er es sonst nicht aushalte. Er habe sehr viel Geld investiert und alles versucht, um die Schmerzen reduziert oder gelindert zu bekommen und habe keinen Euro ersetzt bekommen. Er schäme sich auch für sein Aussehen, das sei auch ein psychisches Problem. Er könne auch das Knie nicht mehr hundertprozentig durchbiegen und durch die einseitige Belastung des gesunden Fußes komme langsam auch ein Hüftproblem bzw. Wirbelsäulenprobleme dazu. 2014 habe er dann "noch als Draufgabe" einen Hinterwandherzinfarkt erlitten, jetzt im Frühjahr habe er wieder eine Untersuchung gehabt, bei welcher wieder ein Problem aufgetreten sei. Daher könne er die Beurteilung nicht nachvollziehen, andere würden alles kostenlos bekommen und das Sozialsystem ausnützen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40vH.

2. Beweiswürdigung:

Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den zwei im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, welche in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Es wurde den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünden und legt sie in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.

Konkret wurde vom Sachverständigen zunächst in seinem Gutachten vom 12.01.2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Schuppenflechte (Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung; 30% GdB), einer Herzmuskelerkrankung (05.02.01; 30%), Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (02.01.02; 30%) und des Knies (02.05.18; 20%) leidet. Eine wechselseitige Beeinflussung wurde verneint. Nach Vorlage neuer Befunde wurde vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.04.2016 die Verschlechterung der Herzerkrankung dadurch berücksichtigt, dass die Herzmuskelerkrankung nunmehr mit 40% bewertet wurde. Damit wird der obere Rahmensatz der Positionsnummer 05.02.01 (Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung) der Anlage zur Einschätzungsverordnung ausgewählt.

Dieses Ergänzungsgutachten wird dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt, da ihm von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer, dem es freigestanden wäre, durch ein Gegengutachten oder auch die Vorlage von aktuellen Befunden bzw. zumindest nachvollziehbare Einwände, darzulegen, warum dem von der belangten Behörde beauftragten Amtssachverständigen nicht zu folgen ist, beschränkt sich im Beschwerdeschriftsatz darauf, seine Leiden zu wiederholen und darauf hinzuweisen, dass er es als ungerecht empfinde, dass er alle Therapien selbst bezahlen müsse, während man Asylwerbern alles kostenlos zur Verfügung stelle. Der Beschwerdeschriftsatz enthält nichts, was die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in irgendeiner Form in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere wurde auch nicht dargelegt, warum eine vom Sachverständigen verneinte wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Es wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu A)

Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".

Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.

Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.

Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Diesen Anforderungen sind die Gutachten des im Verfahren herangezogenen Sachverständigen in einer Gesamtschau nachgekommen. Der herangezogene Gutachter berücksichtigte in seinem Ergänzungsgutachten auch die eingetretene Verschlechterung in Bezug auf die Herzerkrankung;.

Aus Sicht des erkennenden Senates erweisen sich die beiden Gutachten in der Feststellung, dass keine gegenseitige Beeinflussung der Leiden des Beschwerdeführers vorliege, in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.

Es liegt daher ein Grad der Behinderung von

40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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