I403 2120162-1•BVwG I403 2120162-1
I403 2120162-1Bundesverwaltungsgericht07.06.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2120162-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXXl, vom 14.12.2015, auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 23.05.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hatte am 23.05.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Dem Antrag waren neben Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis Befunde der Augenabteilung des Krankenhauses Zell am See vom 20.05.2014 beigelegt.
In der Folge wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch den ärztlichen Leiter des Sozialministeriumservice, einen HNO-Facharzt, durchgeführt. Dieser kam zum Ergebnis, dass aufgrund des Augenleidens, nach der Einschätzungsverordnung unter Positionsnummer 11.02.01 einzuordnen, ein Gesamtgrad der Behinderung von 0 vorliegen würde. Dieses Gutachten war mit 07.07.2014 datiert.
Der Beschwerdeführer legte am 10.07.2014 weitere Befunde des Krankenhauses Zell am See vor. Diese Befunde wurden dem Leiter des ärztlichen Dienstes vorgelegt, der zum Ergebnis kam, dass sich dadurch am Gutachten nichts ändern würde.
Das Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2014 zum Parteiengehör zugeschickt. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24.09.2014 um einen persönlichen Untersuchungstermin.
Das Sozialministeriumservice, XXXX, ersuchte eine amtliche Sachverständige aus dem Bereich Augenheilkunde und Optometrie um eine Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten, dem vom leitenden Arzt des Sozialministeriumservice am 12.03.2015 zugestimmt wurde, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 23.01.2015 zum Ergebnis, dass aufgrund einer Störung des zentralen Sehens, welches unter Positionsnummer 11.02.01 einzuordnen sei, ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vorliege. Da die Sehkraft am guten Auge 60 % betrage, ergebe sich laut Tabelle ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Zur Anamnese wurde ausgeführt, dass sich nach einer schweren Augapfelprellung rechts im Zuge eines Arbeitsunfalles am 22.02.2014 eine traumatische Linsentrübung rechts entwickelt habe, weshalb am 29.04.2014 eine Kataraktoperation durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher jetzt funktionell einäugig.
Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2015 zur Parteiengehör zugeschickt. Am 14.04.2015 wurde eine neue Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Sozialministeriumservice übermittelt. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich bei einem Sturzgeschehen neuerlich am Auge verletzt habe, diesmal am linken Auge. Der Sturz sei aufgrund seines eingeschränkten Sehvermögens erfolgt. Eine entsprechende Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.03.2015 war der Stellungnahme beigelegt.
In der Folge wurde vom Sozialministeriumservice beim Beschwerdeführer ein aktueller augenärztlicher Befund angefordert.
Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 10.08.2015 beim Sozialministeriumservice nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte. Ihm wurde mitgeteilt, dass bereits zweimal ein augenärztlicher Befund vom ihm angefordert worden sei, der Beschwerdeführer gab allerdings an, nie ein solches Schreiben erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, dass das Sozialministeriumservice bei dem ihn behandelnden Augenarzt aktuelle Befunde einholen könne.
Am 17.08.2015 wurde der entsprechende augenfachärztliche Befund dem Sozialministeriumservice übermittelt. Es handelt sich dabei um eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2015. Dem Befund ist zu entnehmen, dass eine augenärztliche Untersuchung nicht möglich war, da der Beschwerdeführer immer wieder kollabierte und schließlich ein Rettungstaxi gerufen worden sei.
Dieser Befund wurde der Sachverständigen, die das Gutachten erstellt hatte, zur Ergänzung übermittelt. Die Sachverständige erklärte, dass sich aus diesem Befund keine neuerliche Einstufung ergeben könne, da der Patient kaum untersucht habe werden können.
Laut Aktenvermerk vom 30.11.2015, erstellt von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach dem Stand des Verfahrens und erklärte, bis zum 11.12.2015 einen Befund vorlegen zu wollen. Einem weiteren Aktenvermerk vom 01.12.2015 ist zu entnehmen, dass eine in Kitzbühel befindliche Ärztin den Beschwerdeführer untersucht hatte, allerdings keine Befundausstellung möglich gewesen sei, da sich die Untersuchung des Beschwerdeführers "für ihr Empfinden als nicht ganz glaubwürdig und komisch darstellte".
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 15.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2014 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Dem Bescheid waren als Beilage das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme zum Sachverständigengutachten beigefügt. Diese wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 13.01.2016 dem Sozialministeriumservice ein Schreiben, betitelt als "Beschwerdeantrag gegen Bescheid vom 17.12.2015". Darin ersuchte er um Erhöhung seines Behinderungsgrades. Er könne den Grad der Behinderung von 40 nicht akzeptieren. Zum Gesamtausfall des rechten Auges würden eine Fehlsichtigkeit des linken Auges und ein Halbseitenausfall des Gesichtsfeldes des linken Auges vorliegen. Somit seien zwei Drittel seines Gesichtsfeldes erloschen. Danach wäre der Behinderungsgrad 60 %. Zudem komme noch eine starke Sehverschlechterung am linken Auge dazu, hervorgerufen durch seinen Sturz. Der Beschwerde beigelegt war einerseits ein augenärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, erstellt am 08.10.2015 von derselben Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, welche auch das Sachverständigengutachten der belangten Behörde erstellt hatte. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angebe, dass er jetzt auch links fast nichts mehr sehe und nicht mehr lesen könne. Er breche immer wieder in Tränen aus und eine genaue Beurteilung sei aufgrund fehlender Mitarbeit kaum möglich. Zum augenärztlichen Befund wurde festgehalten, dass das Gesichtsfeld links wegen fehlender Mitarbeit nicht beurteilbar sei. Der Befund des linken Auges wurde als unauffällig beschrieben. Beigelegt war weiters ein ärztliches Gesamtgutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ebenfalls in Bezug auf den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, wobei die Untersuchung am 03.12.2015 stattgefunden hatte. Beim Beschwerdeführer wurde eine depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägt, diagnostiziert.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2016 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dieser kam in seinem Gutachten vom 18.04.2016, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 14.04.2016, zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vorliegen würde.
Das Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zum Parteiengehör übermittelt. Von Seiten des Beschwerdeführers langte keine Stellungnahme ein, die belangte Behörde erklärte mit Schreiben vom 26.04.2016, dass das Gutachten als vollständig und schlüssig erachtet werde.
Die erkennende Richterin stellte eine Anfrage an die Pensionsversicherungsanstalt, welche mit Schreiben vom 24.05.2016 mitteilte, dass der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 28.12.2015 abgelehnt wurde. Stattdessen wurde ein Rehabilitationsgeld bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am 15.11.1967 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension wurde abgelehnt; der Bezug des Rehabilitationsgeldes bedeutet, dass von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt keine dauerhafte Berufsunfähigkeit angenommen wird, so dass diesbezüglich kein Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 BEinstG gegeben ist.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, welches schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist. Der Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
Konkret stellte der Amtssachverständige fest:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Augenleiden - keine Besserung im Vergleich zum ursprünglichen fachärztlichen Gutachten
40
2
Depressive Störung leichten Grades Begründung: Die Erkrankung ist trotz Medikation instabil, es besteht eine erhebliche soziale Beeinträchtigung, jedoch weder eine stationäre Behandlung noch eine permanente ärztliche Betreuung. Die Therapiereserven sind nicht ausgeschöpft.
40
3
Mäßige Hypertonie Begründung: Deutlich entgleiste Blutdruckwerte am Untersuchungstag, bisher ohne antihypertensive Behandlung
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.
H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung in Bezug auf Copingstrategien und Lebensbewältigung um 1 Stufe. Leiden 3 erhöht mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.
Zu den Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde vom Amtssachverständigen erläutert: "Insgesamt schwierige Untersuchungsbedingungen bei starker Leidensfixierung und mangelnder Compliance. Aus gutachterlicher Sicht sind folgende Beschwerdebilder objektivierbar:
(1) Das Sehleiden hat sich im Vergleich zum ersten Gutachten sicher nicht verbessert. Auch wenn das Gesichtsfeld des linken Auges wieder nicht verlässlich eingeschätzt werden kann, ist hier zumindest von einem GdB von 40% auszugehen.
(2) Der Patient erfüllt die diagnostischen Kriterien für eine Depression: Der Affekt ist negativ, die Mimik reduziert, der Antrieb stark eingeschränkt, der Schlaf gestört, es besteht eine klare Somatisierungstendenz, das Sozialleben ist beeinträchtigt, der Patient zieht sich zurück. Das Leiden wird medikamentös behandelt, obgleich die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft wurden (fachärztliche Betreuung unklar, kein stationärer Aufenthalt, keine über die Basismedikation hinausgehenden Behandlungsmaßnahmen).
(3) Blutdruck und Puls werden während der gesamten Untersuchung monitorisiert. Auch wenn die Untersuchung für den Patienten einen erheblichen Stress bedeutet, ist von einem Hypertonus auszugehen, besteht keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 und Leiden 2 im Sinne einer Erhöhung des GdB. Leiden 1 und 2 bestehen unabhängig voneinander, beeinflussen sich allerdings negativ: Das Augenleiden wirkt im gegenständlichen Fall gleichsam als Katalysator für die Depression, die Depression wiederum reduziert die Fähigkeit zur Kompensation der mit dem Augenleiden einhergehenden Einschränkungen in der Lebensführung. Es ist daher zumindest von den oben angeführten Graden der Behinderung auszugehen."
Eine Nachuntersuchung nach einem Jahr wurde empfohlen, da die therapeutischen Möglichkeiten in Bezug auf die psychische Situation des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft seien.
Diese Beurteilung des Sachverständigen erscheint aus Sicht des erkennenden Senats stimmig, plausibel und schlüssig. Soweit das Augenleiden betroffen ist, schließt sich der Sachverständige dem Vorgutachten an. Im Vorgutachten wurde allerdings nicht auf die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers eingegangen, welche sich schon aus dem Ärztlichen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 03.12.2015 ergeben, welches im Rahmen der Prüfung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben worden war.
Die Zuordnung des psychischen Leidens zu Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erscheint dem erkennenden Senat stimmig und nachvollziehbar. Der entsprechende Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
03.06. 01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades/Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
Dass der Gutachter die Depression des Beschwerdeführers mit 40% berücksichtigt hatte, ist ebenfalls nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer trotz Medikation in seinem Sozialleben beeinträchtigt ist. Dies ergibt sich schon aus den Aussagen der verschiedenen behandelnden Ärzte, die immer wieder davon berichteten, dass Untersuchungen abgebrochen werden mussten.
Auch der Beurteilung des Gutachters, dass das Augenleiden im gegenständlichen Fall gleichsam als Katalysator für die Depression wirkt, die Depression wiederum die Fähigkeit zur Kompensation der mit dem Augenleiden einhergehenden Einschränkungen in der Lebensführung reduziert, kann sich der erkennende Senat anschließen.
Den Feststellungen des Gutachters wurde darüber hinaus weder von Seiten der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
Wie bereits ausgeführt trifft keiner dieser Ausschlussgründe auf den Beschwerdeführer zu. Der Gutachter stellte darüber hinaus auch fest, dass der Beschwerdeführer einer Tätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen könnte.
Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen Anforderungen ist das Gutachten des im Verfahren herangezogenen Sachverständigen nachgekommen. Der herangezogene Gutachter stellt fest, dass der Beschwerdeführer an einem Augenleiden und an einer Depression leidet. Beide Funktionseinschränkungen wurden schlüssig und plausibel jeweils mit einem Grad der Behinderung von 40% bewertet und ausgeführt, dass eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, so dass insgesamt von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % auszugehen sei. Dieser Einschätzung wurde von keiner der Verfahrensparteien widersprochen.
Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich das Gutachten als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.
Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 50 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und dass der Beschwerde stattgegeben wird - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.2.6.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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