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W234 1421272-2•BVwG W234 1421272-2
W234 1421272-2Bundesverwaltungsgericht06.06.2016
Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
W234 1419739-2/8E
W234 1421272-2/6E
W234 1421273-2/6E
W234 1421274-2/6E
W234 1431229-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, Zl. 800825001-1857236, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, Zl. 810605409-1945500, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, Zl. 810605507-1365929, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, Zl. 810605605-1365915, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXStA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, Zl. 821637209-1580951, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Russische Föderation. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind Ehegatten und Eltern des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 3 und BF 4) sowie der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 5).
Der BF 1 reiste am 04.09.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 10 08.250-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF 1 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF 1 gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die BF 2 reiste gemeinsam mit den minderjährigen BF 3 und BF 4 illegal in das Bundesgebiet ein. Alle drei stellten am 20.06.2011 Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.08.2011, Zahlen: 11 06.054-BAT, 11 06.055-BAT und 11 06.056-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den BF 2, BF 3 und BF4 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden BF 2, BF 3 und BF 4 gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am XXXX wurde die BF 5 in Österreich geboren. Am 09.11.2012 brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 16.372-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF 5 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die BF 5 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2014 (GZ: W129 1419739-1/18E, W129 1421272-1/11E, W129 1421273-1/7E, W129 1421274-1/7E und W129 1431229-1/6E) wurden die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung hinsichtlich Spruchpunkt I. sowie gemäß § 8 leg.cit. hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 leg.cit. wurden die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.
Am 04.03.2015 wurden dem Bundesamt eine Einstellungszusage sowie ein ÖIF-Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 des BF 1 übermittelt. Am 31.03.2015 folgten eine Unterstützungserklärung sowie eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung des BF 1. Mit Schreiben vom 29.05.2015 wurden weitere Integrationsunterlagen nachgereicht (zwei Empfehlungsschreiben für die Familie, in denen auf deren gute Integration bzw. auf ehrenamtliche Tätigkeiten der Eltern hingewiesen wurde; eine Unterstützungserklärung für den BF 1; eine Teilnahmebestätigung an einer Basisbildungs-Schulung des BF 1 sowie Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen des BF 1 und der BF 2). Am 23.06.2015 langte beim Bundesamt eine Unterstützungserklärung des Unterkunftgebers der Familie ein. Am 14.08.2015 folgte ein Konvolut von weiteren Integrationsunterlagen der BF (Schulbesuchsbestätigungen, Jahreszeugnisse sowie ein Bericht der Lehrerinnen des BF 3 und des BF 4, in denen auf die guten schulischen und sportlichen Leistungen der Beiden hingewiesen wurde, sowie eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF 1).
Am 20.08.2015 wurde eine schriftliche Beweisvorlage eingebracht, der neben bereits bekannten Dokumenten weitere Integrationsunterlagen angefügt wurden (diverse Unterstützungserklärungen für die Familie, eine Einstellungszusage für den BF 1 als Hausbetreuer [Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden pro Woche; Bezahlung: € 1300 brutto], eine Anmeldebestätigung des BF 1 als ehrenamtlicher Mitarbeiter, eine Anmeldebestätigung für eine Schulung in der Basisbildung für die BF 2 sowie eine Bestätigung der Aufnahme des BF 3 in einer Mittelschule). Darin wurde im Wesentlichen angegeben, dass die beiden älteren Kinder bereits die dritte bzw. vierte Volksschulklasse absolviert hätten und der BF 3 Anfang September die Mittelschule beginnen werde. Berichten der Schulleiterin und weiterer Lehrerinnen ist zu entnehmen, wie gut die beiden Söhne bereits in die Klassengemeinschaft integriert seien, wie sehr sie sich im Unterricht bemühten und welch gute Leistungen sie erbringen würden. Beide Knaben seien zudem Mitglieder der Schulfußballmannschaft und würden regelmäßig das Training besuchen. Ferner führt die Beschwerde aus, der BF 4 habe an einem Laufwettbewerb teilgenommen (dazu wurden auch Fotos vorgelegt). Auch würden die Eltern regelmäßigen Kontakt zur Schule halten und sämtliche Termine wahrnehmen. Ein weiteres Zeichen der Verwurzelung der Kinder in Österreich sei, dass sie untereinander Deutsch sprechen würden. Deshalb wären sie im tschetschenischen Bildungssystem benachteiligt.
Im einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.08.2015 erklärte der BF 1, dass er integriert sei, fünf Jahre lang einen Deutschkurs besucht, die A2-Prüfung bestanden und eine Arbeit gefunden habe. Sobald er eine Arbeitsbewilligung erhalte, würde er eine Beschäftigung an einer Baustelle bekommen. Von seinen Sozialarbeitern habe er viele Empfehlungsschreiben. Nachgefragt, ob bei ihm die Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, verneinte der BF 1 dies ausdrücklich. Zu den vorgehaltenen Länderinformationen erklärte der BF 1, dass in der Russischen Föderation eine Diktatur herrsche und es keine Meinungsfreiheit gebe. Die freiwillige Ausreise verweigerte er.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom selben Tag erklärte die BF 2 auf konkretes Nachfragen hin lediglich, dass sie nicht in ihr Heimatland zurück wolle.
Mit den angefochtenen, im Spruch angeführten, Bescheiden des Bundesamtes wurden den BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (sämtliche zitierten Gesetz in den damals geltenden Fassungen) erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die BF derzeit von der Grundversorgung leben würden und nicht selbsterhaltungsfähig seien. Zu dem in Österreich lebenden Bruder des BF 1 würde keine über eine normale Geschwisterbeziehung hinausgehend intensive Beziehung bestehen. Es würde loser Kontakt gehalten. Sonstige soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen würden, seien nicht feststellbar.
Gegen diese Bescheide wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF 1 für den Fall einer positiven Entscheidung eine Anstellung bei einer Hausverwaltung in Aussicht habe und somit auch selbsterhaltungsfähig wäre. Zudem wurde in vollem Umfang auf die bereits eingebrachte Beweisvorlage vom 20.08.2015 verwiesen, in deren Anhang der belangten Behörde zahlreiche Unterstützungsschreiben, Teilnahmebestätigungen, Jahreszeugnisse der Kinder, ärztliche Bestätigungen der BF 5 sowie zwei Einstellungszusagen für den BF 1 vorgelegt worden seien. Diese Beweisvorlage und die damit zusammenhängenden Integrationsunterlagen seien von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung völlig außer Acht gelassen worden. Im Heimatland habe die Familie lediglich unregelmäßigen Kontakt zu einer 76-jährigen Tante. Zu dem in Österreich lebenden Bruder des BF 1, der mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe, bestehe hingegen sehr wohl ein regelmäßiger Kontakt (ein bis zweimal pro Monat). Die beiden Söhne der Familie hätten einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht, die jüngste Tochter sei hier geboren worden. Alle Kinder hätten keinen Bezug mehr zu ihrem Herkunftsland. Die beiden Söhne würden einwandfrei Deutsch sprechen und Russisch bzw. Tschetschenisch kaum beherrschen. In der Beschwerde wurde auch mitgeteilt, dass die ältere Einstellungszusage für den BF 1 nicht mehr gelte, weil die Firma in Konkurs gegangen sei. Der Beschwerde angefügt wurde eine Teilnahmebestätigung der BF 2 an einer Basisbildungs-Schulung.
Am 05.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht nochmals ein Teil der bereits übermittelten Integrationsunterlagen der BF ein. Am 22.12.2015 wurde eine weitere Einstellungszusage für den BF 1 übermittelt. Am 26.04.2016 folgte ein weiteres Konvolut von aktuellen Integrationsunterlagen: eine Teilnahmebestätigung für einen Alphabetisierungskurs der BF 2; eine Teilnahmebestätigung für eine Basisbildungs-Schulung des BF 1; Schulnachrichten für das Schuljahr 2015/16 für den BF 3 (fünfte Schulstufe in der neuen Mittelschule) und den BF 4 (vierte Klasse Volksschule) sowie eine Aufnahmebestätigung für die AHS des BF 4.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herkunftsstaat der BF ist die Russische Föderation. Der BF 1 und die BF 2 sind Ehegatten und Eltern des BF 3 und des BF 4 sowie der in Österreich geborenen BF 5. Sie gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind islamischen Bekenntnisses. Der BF3, der BF 4 und die BF 5 sind minderjährig.
Der BF 1 reiste am 04.09.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit fast sechs Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, hat im Februar 2014 die Deutschprüfung A2 absolviert. Danach hat er an einem weiteren Deutschkurs teilgenommen und besucht seit Jänner 2014 regelmäßig Schulungen in der Basisbildung, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern.
Der BF 1 konnte drei Einstellungszusagen vorlegen, von denen die mittlere noch gültig ist. Die anderen beiden Firmen befinden sich im Konkurs.
Die BF 2, der BF 3 und der BF 4 reisten ebenfalls illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 20.06.2011 Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF 2 besucht seit September 2015 die Basisbildungs-Schulung und seit Dezember 2015 einen Alphabetisierungskurs. Davor hat sie bereits an einem anderen Deutschkurs teilgenommen.
Der BF 3 besucht die Neue Mittelschule (fünfte Schulstufe). Der BF 4 besucht die vierte Klasse Volksschule und wurde bereits in eine AHS aufgenommen.
Die BF 5 wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 09.11.2012 brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF 5 hat im April 2013 eine Lungenentzündung erlitten.
Die BF haben sich in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sind sozial gut integriert. Der BF 1 und die BF 2 engagieren sich ehrenamtlich, der BF 3 und der BF 4 nehmen an Sportveranstaltungen teil.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, die vorgelegten russischen Inlandspässe des BF 1 und der BF 2, die Geburtsurkunden des BF 3, des BF 4 und der BF 5 sowie auf den übrigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der BF ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Integration der BF und zu ihrer Situation in Österreich ergeben sich aus den Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie insbesondere aus den vorgelegten Schriftsätzen und den - unter Punkt I detailliert angeführten - Integrationsunterlagen und Unterstützungserklärungen. Dass die jüngste Einstellungszusage nicht mehr gültig ist, ergibt sich aus der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz.
Dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuellen Abfragen aus dem Strafregister vom 03.06.2016.
Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idF 85/2015, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche andere Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
[...]
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
[...]
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[...]
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Das BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet auszugsweise:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
[...]"
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (FPG), lautet auszugsweise:
"Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[...]"
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2015 (NAG), lautet auszugsweise:
"Integrationsvereinbarung
§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a.
[...]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
[...]
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
[...]
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 14b.
[...]
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt.
[...]
(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
[...]"
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idF BGBl. II Nr. 205/2011, lautet auszugsweise:
"Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allg emein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidungen:
3.2.1. Im gesamten Verfahren sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass die BF die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 erfüllen. Zudem hat dies der BF 1 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.08.2015 auch ausdrücklich verneint.
3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse an der Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423 oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die BF leben in Österreich als Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern im Familienverband zusammen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vor. Der Kontakt zu dem erwachsenen Bruder des BF 1, der laut der Beschwerde ca. ein bis zweimal im Monat stattfindet, erfüllt die Kriterien des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht.
Zwischen dem BF 1 und seiner Ehegattin BF 2 sowie ihren drei minderjährigen gemeinsamen Kindern (BF 3, BF 4 und BF 5) besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die beide Ehegatten wie sämtliche Kinder betrifft, würde nicht in das Familienleben der BF eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), eine Rückkehrentscheidung nur gegen einzelne, aber nicht sämtliche BF sehr wohl.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR, Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).
Der BF 1 reiste am 04.09.2010 - somit vor fast sechs Jahren - in das Bundesgebiet ein. Die BF 2, der BF 3 und der BF 4 sind seit dem 20.06.2011 - sohin seit fast fünf Jahren - in Österreich aufhältig, die BF 5 wurde hier geboren. Der Aufenthalt der BF war gemäß § 13 AsylG 2005 rechtmäßig. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch die BF, sodass ihnen die Dauer des Verfahrens nicht angelastet werden kann (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014).
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und haben sich - soweit absehbar - keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu Schulden kommen lassen. Die illegale Einreise ist nicht als ein solcher Verstoß zu werten (vgl. VfGH 06.06.2014, U 145/2014).
Die starke soziale Integration der gesamten Familie zeigt sich in den zahlreichen vorgelegten Unterstützungserklärungen.
Der BF 1 verfügt über ein ÖIF Prüfungszeugnis Niveaustufe A2, besucht laufend Deutschkurse und engagiert sich ehrenamtlich. Zudem hat er eine mit dem 12.08.2015 datierte Einstellungszusage bei einer Hausverwaltung (39 Stunden pro Woche zu einem Gehalt von € 1300 brutto) vorgelegt und wäre somit im Stande, seiner Familie ein Grundeinkommen zu sichern. Dass über die beiden anderen Arbeitgeber, die ihn ebenfalls beschäftigt hätten, der Konkurs eröffnet wurde, ist ihm nicht anzulasten. Da bereits drei Betriebe bereit waren, ihn anzustellen, ist davon auszugehen, dass er auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist.
Hinsichtlich des BF 3, des BF 4 und der BF 5 ist insbesondere das Kindeswohl (vgl. auch EGMR 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Nr. 55597/09, der dabei auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird; so auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10) vorrangig zu berücksichtigen (vgl. zum Beispiel auch BVwG 11.03.2016, W182 1244371-2/13E ua.; BVwG 19.09.2014, W159 1418659-1/12E; AsylGH 17.04.2012, D3 401794-1/2008/9E; AsylGH 04.06.2012, D3 414251-2/2011/5E und andere).
Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Mit seinem Alter befindet sich der BF 4 zwar in einem grundsätzlich noch mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensabschnitt, der in einer Entscheidung des EGMR (EGMR 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde. Jedoch haben sowohl er als auch der bereits dreizehnjährige BF 3 in den letzten Jahren erfolgreich in Österreich die Schule besucht und wären bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert (vgl. dazu EGMR 27.10.2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02, wonach der Umstand, dass zwischen sechs und 13 Jahre alte Kinder aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung in Deutschland - selbst im Fall von Kenntnissen der türkischen Sprache - angesichts der Unterrichtssprache und des verschieden Lehrplans in türkischen Schulen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären, Berücksichtigung fand; zum Verlust der Bindungen zum Heimatstaat auch VfGH 05.03.2008, B 1859/07). Hervorzuheben ist auch, dass durch die Schulleiterin und weitere Lehrerinnen die gute Integration und die schulischen Leistungen der beiden Söhne bestätigt wurden und der BF 3 wie der BF 4 in Sportvereinen engagiert sind.
Bezüglich der mittlerweile dreieinhalbjährigen, in Österreich geborenen, BF 5 ist festzuhalten, dass sie über keinerlei Integration im Heimatstaat der Familie verfügt, sondern ihre - etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende - Sozialisation in Österreich stattfindet (vgl. VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297 mwN). Freilich befindet sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass aufgrund ihres Privatlebens in Österreich Rückkehrentscheidungen gegen den BF 1, den BF 3 und den BF 4 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig sind. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass Rückkehrentscheidungen gegen den BF 1, den BF 3 sowie den BF 4 auf Dauer unzulässig sind.
Die BF 2 besucht zwar Deutschkurse sowie einen Alphabetisierungskurs und engagiert sich ehrenamtlich, jedoch wäre für sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG mit Blick ausschließlich auf ihr Privatleben in Österreich noch zulässig. Dasselbe gilt für die BF 5, die sich noch sich in einem klar anpassungsfähigen Alter befindet und - ihrem Alter entsprechend - hauptsächlich in die eigene Familie integriert ist. Da BF 2 wie BF 5 - wie zuvor ausgeführt - jedoch ein schützenswertes Familienleben zu den übrigen BF unterhalten, ist auch für sie auszusprechen, dass die Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig ist.
3.3. Zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Der BF 1 verfügt bereits über ein ÖIF Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 und erfüllt somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung iSd § 14b Abs. 2 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 2 NAG. Da die Erfüllung des Moduls 2 gemäß § 14a Abs. 4 leg.cit. das Modul 1 beinhaltet, liegen die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor und ihm ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Der BF 3 konnte eine Schulnachricht der fünften Schulstufen der Neuen Mittelschule vom 29.01.2016 mit einer positiven Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" vorlegen und erfüllt somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14b Abs. 2 Z 4 NAG. Somit ist auch ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Der BF 4 hat eine Schulnachricht einer Volkschule vom 29.01.2016 vorgelegt und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 14b Abs. 2 Z 3 NAG. Somit ist auch ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Da bei der BF 2 und der BF 5 lediglich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen, ist ihnen gemäß Abs. 2 leg.cit. nur eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilen.
Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 leg.cit. mitzuwirken.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben: Die zahlreichen urkundlich nachgewiesenen Integrationsleistungen der BF - etwa die Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse, das diesbezügliche Zeugnis des BF 1, mit welchem er Modul 2 der Integrationsvereinbarung abschloss, die diversen Schulzeugnisse der Kinder sowie die diversen Einstellungszusagen und Unterstützungserklärungen aus dem privaten wie schulischen Umfeld - bestätigen die Ergebnisse der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.08.2015 vor dem Bundesamt. Insofern konnte der Sachverhalt als aus der Aktenlage geklärt angesehen werden.
4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis folgt der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht uneinheitlich erscheint.
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