W212 2112336-1•BVwG W212 2112336-1
W212 2112336-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016
Einreisetitel, Mängelbehebung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Verbesserungsauftrag, Vorhalt, Vorlageantrag, Zurückweisung
W212 2112336-1/3E
W212 2112338-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER aufgrund des Vorlageantrags von 1) XXXX, geb. XXXX, und 2) mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch seine Mutter XXXX, beide StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 18.04.2015, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 68/2013, zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1 Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 14.03.2013, unter Anschluss diverser Unterlagen, bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führten sie aus, ihr Ehemann bzw. Vater, MAJID Firouz, geb. 01.01.1985, StA. Afghanistan, sei als Asylberechtigter in Österreich aufhältig. Mit diesem wollten sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
1.2. Mit Schreiben vom 13.09.2014 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 05.09.2015 nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
1.3. Am 18.09.2014 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein.
Diese Stellungnahme wurde am 22.09.2014 an das BFA weitergeleitet. Dieses teilte am 07.04.2015 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Dies wurde damit begründet, dass die Identität der Erstbeschwerdeführerin nicht feststehe. Diese habe bisher nicht nachweisen können, die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers zu sein. Eine DNA-Überprüfung sei unumgänglich.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2015 verweigerte die ÖB XXXX die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG iVm §35 AsylG mit der Begründung, die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei nicht wahrscheinlich. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter am 06.05.2015 zugestellt.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid am 03.06.2015 Beschwerde.
Am 05.06.2015 (zugestellt am 19.06.2015) übermittelte die ÖB XXXX einen Verbesserungsauftrag, da die Taskira (Identitätsnachweis/Geburtsurkunde) der beiden Beschwerdeführer und die Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin nicht übersetzt worden seien. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.
Am 25.06.2015 wurden mehrere Dokumente in deutscher Sprache übermittelt. Diese Dokumente sind jedoch nicht verständlich, da sie offensichtlich lediglich mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms angefertigt wurden. Darüber hinaus stimmen die Dokumente in mehreren Punkten nicht mit der im Akt einliegenden englischer Übersetzung überein. So wird in der Taskira der Erstbeschwerdeführerin in englischer Sprache lediglich ihr geschätztes Alter von 21 Jahren im Jahr XXXX angegeben, während in der deutschen Übersetzung ein genaues Geburtsdatum XXXX angegeben wird. Die Angaben in der englischen Übersetzung zur Körpergröße fehlen im deutschen Dokument. Auch die angeführten Ordnungsnummern stimmen nicht überein. Ein Vergleich mit dem Wortlaut der afghanischen Dokumente ist nicht möglich. Folglich kann in die vorgelegten Dokumente in deutscher Sprache kein Vertrauen gelegt werden.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 04.08.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stellten am 14.03.2013 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.
Trotz Mängelbehebungsauftrag wurden folgende im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen in unvollständiger, unrichtiger sowie unverständlicher Übersetzung angeschlossen:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 12 Abs. 1 und 22b ,des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF lautet wie folgt:.
§12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
§ 22b. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 15 Abs. 4 gilt."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
[ ... ]"
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 22 b BFA-VG sowie § 11 a FPG hat der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Unter Beachtung der Entscheidung des VwGH Ra 20155/21/0086 vom 03.09.2015 handelt es sich bei dem den Beschwerdeführern nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 05.06.2015, in dem ihnen mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären und ausdrücklich aufgezählt wurde, um welche Dokumente es sich handle, um einen konkreten Vorhalt und hatten diese Gelegenheit, die Mängel zu beheben.
Die Übersetzung der im Akt befindlichen Urkunden weist derartige Mängel auf und erweist sich als sinnwidrig, lückenhaft und unrichtig, sodass eine inhaltliche Überprüfung des Antrags nicht möglich ist. Die Dokumente stimmen in mehreren Punkten nicht mit der im Akt einliegender englischer Übersetzung in englischer Sprache überein. So wird in der Taskira der Erstbeschwerdeführerin in englischer Sprache lediglich ein geschätztes Alter von 21 Jahren im Jahr XXXX angegeben, während in der deutschen Übersetzung ein genaues Geburtsdatum XXXX angegeben wird, auch die Angaben in der englischen Übersetzung zur Körpergröße fehlen im deutschen Dokument. Darüber hinaus stimmen die angeführten Ordnungsnummern nicht überein. Da die Übersetzungen der Dokumente in englischer Sprache von einem Übersetzungsbüro angefertigt wurden, eine solche Beglaubigung der deutschen Schriftstücke nicht gegeben ist, geht das Gericht davon aus, dass die Übersetzung ins Deutsche fehlerhaft und daher unrichtig ist.
Nachdem die Beschwerdeführer trotz begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nicht gehörig nachgekommen ist, auch nicht vorgebracht wurde, dass sie die Unterlagen nicht hätten übersetzen können, weil sie die Unterlagen bzw. die Originale nicht [mehr] zur Verfügung hätten, und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen nicht offensichtlich um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. Im Akt befinden sich lediglich Kopien der Originaldokumente. In Verfahren nach § 35 AsylG werden die Originaldokumente von der Botschaft üblicherweise kopiert und sofort zurückgestellt, es finden sich keine Anhaltspunkte im Akt, dass im gegenständlichen Fall von diesem Vorgehen abgewichen worden wäre.
Es steht den Beschwerdeführern jederzeit frei, neuerlich Anträge auf Erteilung von Visa bei der zuständigen Behörde einzubringen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
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