BVwG W209 2120828-1

W209 2120828-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016

Regest

Aussetzung, Geringfügigkeitsgrenze, Versicherungspflicht, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2120828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2120828.1.00

Spruch

W209 2120828-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX , vertreten durch Mag. Dieter KIESLINGER und Dr. Helmut GRABMÜLLER, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bräunerstraße 3/6, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 03.11.2015 betreffend Widerruf des Bezuges und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.11.2015 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden die belangte Behörde) die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.09.2015 bis 30.09.2015 und verpflichtete sie zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von € 675,60. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin von ihrem letzten Arbeitgeber, der Firma XXXX , nachträglich zur Vollversicherung gemeldet worden sei und sie dies der belangten Behörde nicht bzw. verspätet gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung führte sie an, dass sie entgegen der Behauptung der belangten Behörde im September 2015 nicht vollversichert beschäftigt gewesen sei. Ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration habe das Entgelt für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.09.2015 € 385,07 brutto (€ 322,97 + € 62,10 Nachtzulage) betragen. Dieser Betrag liege unter der Geringfügigkeitsgrenze. Der Widerruf der Notstandshilfe sei daher nicht gerechtfertigt. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen sollte, dass der Widerruf zu erfolgen habe, so sei jedenfalls die Rückforderung nicht zulässig, da sie weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen habe noch erkennen habe müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im September 2015 nicht nur bei der Firma XXXX , sondern auch bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn das Entgelt der Firma XXXX - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - nur € 385,07 brutto betragen habe, wäre somit im September 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden, da die Beschwerdeführerin zusätzlich von der Firma XXXX ein Entgelt in Höhe von € 71,45 brutto erhalten habe. Der Widerruf sei daher gerechtfertigt. Auch die Rückforderung sei zu Recht erfolgt, da die Beschwerdeführerin ihren Meldepflichten nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei.

4. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in dem sie ergänzend vorbrachte, dass sie am 06.08.2015 von XXXX nach XXXX umgezogen sei. Dies sei dokumentiert. Vor ihrem Umzug sei sie bei der Pizzeria XXXX in XXXX geringfügig beschäftigt gewesen und habe € 71,45 pro Monat verdient. Aus Anlass ihres Umzuges nach XXXX habe sie mit ihrem Chef, Herrn XXXX , eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vereinbart. Seit dem Umzug nach XXXX habe sie nicht mehr in der Pizzeria XXXX gearbeitet. Sie habe angenommen, dass ihr Chef sie - wie vereinbart - von der Gebietskrankenkasse abmelden werde. Für September und Oktober 2015 habe sie jedenfalls kein Geld mehr erhalten. Erst aufgrund der Beschwerdevorentscheidung habe sie erfahren, dass sie offensichtlich bis 15.10.2015 angemeldet gewesen sei. Dies sei nicht korrekt. Sie werde umgehend mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und ihn ersuchen, die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse zu korrigieren. Richtig sei, dass sie weder im September noch im Oktober 2015 in der Pizzeria XXXX gearbeitet habe, da sie ja bereits in XXXX gewohnt habe.

Es bedürfe daher einer nochmaligen Überprüfung der Beschäftigung bei der Firma XXXX durch die Wiener Gebietskrankenkasse, und zwar unter Zugrundelegung des Dienstvertrages und der Lohnabrechnung für September 2015. Beides habe sie bereits an die belangte Behörde übermittelt. Dem Dienstvertrag sei eindeutig zu entnehmen, dass die Sonderzahlungen im laufenden Entgelt inkludiert seien. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit seien die Sonderzahlungen herauszurechnen. Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG seien Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen ASVG-Bestimmungen, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, als Entgelt zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass Sonderzahlungen nicht als Entgelt hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen seien.

Auch die Rückforderung der Notstandshilfe sei nicht gerechtfertigt, da sie weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen habe noch erkennen habe müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht zusteht, da sie ja der Meinung gewesen sei, dass die Sonderzahlungen bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze nicht beachtlich seien.

4. Am 09.02.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 bracht die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie in der Zwischenzeit seitens der Firma XXXX mit 06.08.2015 abgemeldet worden sei, und stellte den Antrag, das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. Begründend führte sie aus, dass sie mit Schreiben vom 17.02.2016 die Wiener Gebietskrankenkasse um bescheidmäßige Feststellung der Nicht-Einbeziehung in der Vollversicherung ersucht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A)

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im September 2015 bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin hat dazu bei der zuständigen Wiener Gebietskrankenkasse die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass die oben angeführte Beschäftigung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht die Geringfügigkeitsgrenze überstieg.

Weil infolge der Vorlage der Abmeldung der Firma XXXX seitens der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides nur mehr das Ausmaß der Beschäftigung bei der Firma XXXX ausschlaggebend ist und dies nunmehr von der zuständigen Verwaltungsbehörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, liegen gegenständlich die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.

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