BVwG W207 2104517-1

W207 2104517-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2104517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2104517.1.00

Spruch

W207 2104517-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde und für die in der Beilage Flächennutzung 2010 insgesamt 50,21 ha Almfutterfläche angegeben wurden.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.285,72 gewährt. Dabei wurden 22,21 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 22,28 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,41 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,21 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.09.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.287,94 gewährt. Da es zu einer Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2010 kam, erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 2,22.

Am 27.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen für die Jahre 2009 bis 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 39,96 ha betrage.

Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.09.2011 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.129,08 gewährt und eine Rückforderung von EUR 158,86 ausgesprochen wurde; dabei wurden 19,47 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 19,54 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 10,67 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,47 ha zugrunde gelegt. Eine Sanktion wurde nicht ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 15.01.2014 Beschwerde. Es wurde beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Der umfangreichen formularartigen Beschwerde liegt eine individuelle Darstellung des Almobmannes der Alm "XXXX" vom 17.10.2013 bei, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Almobmann der Alm habe diese Funktion seit dem Jahr 2007 inne. Im Jahr 2000 sei anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden. Für gegenständliche Alm seien im Jahr 2000 67,00 ha festgestellt und in den Mehrfachanträgen 2000 bis 2007 beantragt worden. Im Jahr 2003 sei ein Farbluftbild von der Bezirkslandwirtschaftskammer erworben worden und für die Agrargemeinschaft wiederum mit besseren technischen Hilfsmitteln die Almfutterfläche überprüft und neu erstellt worden. Die Ergebnisse dieser Feststellung seien wiederum in den Flächenantrag übernommen worden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 27.09.2006 sei die zuvor ermittelte und beantragte Futterfläche von 67,00 ha festgestellt und somit bestätigt worden. Im Jahr 2008 sei die Durchführung der Futterflächenfeststellung erstmalig im AMA-GIS möglich gewesen, diese Möglichkeit sei auch genutzt worden und die Fläche neuerlich an das Digitalisierungsergebnis von 50,21 ha angepasst worden. Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden. Es sei wiederum mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck die Futterfläche überprüft worden und im Förderantrag das Ergebnis mit 50,21 ha übernommen worden. Aufgrund der laufenden Digitalisierung und Aktualisierung der Futterfläche sei diese im Jahr 2011 wiederrum geringfügig auf 50,13 ha korrigiert worden. Dem Aufruf in den landwirtschaftlichen Fachmedien, dass die Almfutterfläche im Herbst 2012 nochmals überprüft werden solle, sei der Almobmann gefolgt und habe bei dieser Überprüfung nochmals Schlag für Schlag mit dem ihm zugänglichen neuesten Luftbild überprüft. Er habe das neue Ergebnis der Almfutterfläche von 50,10 ha übernommen. Die AMA habe im Winter 2013 in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und dem Almobmann als vorläufige Referenzfläche 16,42 ha vorgeschlagen. Die XXXX habe bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 diesen Futterflächenvorschlag der AMA nicht akzeptieren können. Sie seien sich ganz sicher gewesen, dass die richtige Almfutterfläche zumindest 39,96 ha betragen müsse, die sie durch ihre Vorortkenntnisse wesentlich genauer feststellen hätten können. Im Juni 2013 habe auf der Alm eine sogenannte Vorortbegehung durch die AMA und die Bezirkslandwirtschaftskammer stattgefunden. Diese "Sonderkommission" habe bei dieser Vor-Ort-Besichtigung einen Futterflächenvorschlag von 39,96 ha gemacht, den die Agrargemeinschaft übernommen habe. Die Bewirtschaftungsverhältnisse hätten sich in der Natur sowohl hinsichtlich der Flächen als auch in der Bestoßung im Wesentlichen nicht verändert. Im Vertrauen auf die Vorortkontrolle 2006, die Vorortkenntnisse sowie die zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel und die Tatsache, dass die kontrollierte Futterfläche in der Natur auf der Alm nach wie vor gleich aussehe und auch der Almleitfaden 2000 weiterhin die Grundlage der Almfutterflächenfeststellung darstelle, sei die Agrargemeinschaft der Meinung, dass die angegebenen Flächen passen würden. Somit dürfe die Behörde laut Invekos-GIS Verordnung 2011 § 9 Abs. 2 keine Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern vornehmen. Eine etwaige Sanktionierung sei aus diesem Grund für alle Auftreiber aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde und für die im Antragsjahr 2011 insgesamt 50,21 ha Almfutterfläche angegeben wurden.

Am 27.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Vertretungsbevollmächtigten der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") eine Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009 bis 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr - statt der ursprünglich beantragten 50,21 ha Almfutterfläche - insgesamt 39,96 ha betrage.

Die Veränderung der dem angefochten Bescheid gegenüber dem Vorbescheid zu Grunde gelegten beantragten anteiligen Almfutterfläche ergibt sich entscheidungserheblich aus dieser Antragskorrektur.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Der Umstand der erfolgten Almfutterflächenkorrektur für das Antragsjahr 2011 wurde von der beschwerdeführenden Partei vielmehr durch die der Beschwerde beigefügten Darstellung des Almobmannes vom 17.10.2013 ausdrücklich bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 (diese Verordnung gilt für die Antragsjahre 2010 und 2011) kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen in der Beschwerde ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung bzw. teilweise Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almobmann der Alm erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.

Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten der beschwerdeführenden Partei selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Ein Behördenirrtum ist daher darin nicht zu erkennen. Vielmehr ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0236). Dass sich die der beschwerdeführende Partei bei ihrem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde daher nicht ausreichend konkret behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von dieser nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt.

Schon unter diesen Gesichtspunkten geht auch die Berufung auf eine im Jahr 2006 erfolgte Vor-Ort-Kontrolle, bei der eine Futterfläche von 67,00 ha festgestellt worden sein soll, ins Leere, zumal in der der Beschwerde beigefügten Darstellung des Almbewirtschafters vom 17.10.2013 selbst ausgeführt wird, dass sich die XXXX bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 ganz sicher gewesen, dass die richtige Almfutterfläche "zumindest 39,96 ha" betragen müsse, was sie durch ihre Vorortkenntnisse wesentlich genauer feststellen hätten können und was letztlich im Juni 2013 im Rahmen einer sogenannte Vor-Ort-Begehung durch die AMA und die Bezirkslandwirtschaftskammer durch deren Futterflächenvorschlag von 39,96 ha bestätigt worden sei; diesen habe die Agrargemeinschaft übernommen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und insbesondere des Umstandes, dass die Almfutterfläche vom Vertretungsbevollmächtigten der beschwerdeführenden Partei selbst im Jahr 2013 rückwirkend für die Antragsjahre 2009 bis 2012 auf 39,96 ha eingeschränkt wurde, lässt diese Flächendifferenz keinen entscheidungsrelevanten Zusammenhang mit einer viele Jahre vor der Antragskorrektur durchgeführten, von einem anderen Antragsausmaß ausgehenden Vor-Ort-Kontrolle erkennen.

Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch Verjährung schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Verwalter und Prozessbevollmächtigten des Almauftreibers beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichen der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine Flächensanktion verhängt wurde.

Im Lichte dieser Ausführungen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die weiteren Vorbringensteile der formularartigen Beschwerde.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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