W196 2120248-1•BVwG W196 2120248-1
W196 2120248-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation
W196 2120248-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA Georgien, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte in XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016, Zl 1002997210-14459518, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe stellte am 14.03.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der LPD Salzburg am 15.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie den Wunsch, Georgien zu verlassen, schon vor vielen Jahren gehabt habe, ihr jedoch die Möglichkeiten dazu gefehlt hätten. Am 09.03.2014 sei sie mit einem Bus von Tiflis nach Istanbul gefahren; sie habe einen Schlepper gehabt, der von Tiflis weg alles organisiert habe. Reisedokumente habe sie nicht gehabt. Sie habe einmal einen Personalausweis gehabt, wisse jedoch nicht, wo sich dieser befinde. Einen Reisepass habe sie nie besessen. Die Reise sei durch ihren Vater organisiert worden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, einer sexuellen Minderheit anzugehören; sie sei lesbisch und sei in Georgien daher fehl am Platz. Mit 12 oder 13 Jahren habe sie gespürt, dass bei ihr etwas nicht in Ordnung sei, weil sie sich in ein Mädchen verliebt habe. Auch ihre Mutter habe dies bemerkt. Die Beschwerdeführerin sei dann mit 14 Jahren in ein Kloster gekommen. Ihre Mutter habe ihre sexuelle Neigung in der Öffentlichkeit verbergen wollen und habe gehofft, dass die Beschwerdeführerin in dem Kloster geheilt werde. Ihre Mutter habe sie, als die Beschwerdeführerin 15 Jahre alt gewesen sei, zwangsweise zu einem Mann gebracht, der 35 Jahre alt gewesen sei. Sie habe ihn nur flüchtig gekannt und habe die Beschwerdeführerin mit zu sich genommen, wo sie zwei Jahre verbracht habe. Sein Name sei XXXX gewesen. Diese beiden Jahre seien für die Beschwerdeführerin die Hölle gewesen. Sie sei zu ihrer Mutter geflüchtet, welche sie aber nicht mehr aufgenommen habe. Ihre ganze Geschichte sei ein ständiger Kampf gegen die Gesellschaft und gesellschaftliche Meinung gewesen. Es gebe so vieles, worüber sie berichten wolle, aber glaube sie, dass dies die Zeit nicht zulassen werde. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, brachte die Beschwerdeführerin vor, nicht nach Georgien zurück zu wollen. Sie habe einen so schlechten Ruf und würde überall, wo sie arbeite, gekündigt. Alle würden sie so behandeln, als habe sie eine ansteckende Krankheit. Sie sei von der Gesellschaft isoliert und ausgestoßen. Sie habe keine Möglichkeit, sich als normaler Mensch zu fühlen. Nachgefragt, ob sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab die Beschwerdeführerin an, weder von der Polizei noch sonstigen staatlichen Einrichtungen gesucht zu werden, jedoch werde sie von der Allgemeinheit unmenschlich behandelt.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde am 03.07.2014 zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Homosexualität in Georgien vom 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Zuge einer Akteneinsicht ausgehändigt.
Eine diesbezügliche Stellungnahme langte zu keinem Zeitpunkt ein.
Am 02.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein ihrer Vertretung, einer Vertrauensperson sowie einer Dolmetscherin der Sprache Georgisch niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sie sich heute psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen, bejahte die Beschwerdeführerin. Nachgefragt, ob ihre bisher im Verfahren getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, gab die Beschwerdeführerin an, andere Fluchtgründe zu haben. Sie habe damals ihre sexuelle Neigung als Fluchtgrund angegeben; dies sei jedoch nicht richtig. In der Erstbefragung sei sie psychisch sehr labil gewesen, sodass sie über ihre wahren Fluchtgründe nicht habe reden können. Mittlerweile sei schon fast ein Jahr vergangen und habe sie sich beruhigt. Sie sei nun auch in Therapie. Nachgefragt, wo sie in Georgien gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihre Wohnadresse immer wieder habe wechseln müssen. Sie habe daher keine fixe Wohnadresse gehabt. Zuletzt habe sie an einer im Akt näher bezeichneten Adresse in Tiflis bei einer jungen Frau, die sie unterstützt habe, gelebt. Dort sei sie für ungefähr ein Jahr und zehn Monate aufhältig gewesen. Zuvor habe sie bei Bekannten, die bereit gewesen seien, ihr Unterkunft zu geben bzw manchmal auf der Straße oder in einer Mietwohnung gelebt. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch Schwarzarbeit finanziert; konkret habe sie privat Wohnungen geputzt. Sie sei bereit gewesen, jegliche Arbeiten zu verrichten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zu ihren Familienverhältnissen brachte die Beschwerdeführerin vor, in Tiflis geboren zu sein, georgische Staatsangehörige zu sein und aus einer "gemischten" Familie zu stammen; ihr Vater sei aus der Ukraine, ihre Mutter aus Georgien. Sie habe keine Geschwister, sondern sei Einzelkind. Ihre Großeltern seien verstorben; ihre Mutter, wohne in Georgien, jedoch habe sie sie bereits seit zwölf Jahren nicht mehr gesehen, weil sie seit ihrem zehnten Lebensjahr bei ihrer Großmutter gewesen sei, die sie großgezogen habe. Dazu aufgefordert, die Gründe für ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen, gab die Beschwerdeführerin an, am 04.04.2012 so gegen 22 Uhr am Weg nach Hause gewesen zu sein. Sie habe damals in Tiflis in einer Mitwohnung gelebt. Bei ihrer Wohnung habe sich die Parkstation für die Straßenbahn befunden. Sie habe dann ein Auto gesehen, in dem Personen gesessen seien, die Musik gespielt hätten. In diesem Moment sei ein Mann zu ihr gekommen und habe sie am Arm gepackt. Die Beschwerdeführerin habe vor Angst begonnen, zu schreien und habe dann gesehen, dass aus dem Auto zwei ungefähr 30jährige Männer ausgestiegen seien. Alle drei hätten sie dann gewalttätig ins Auto gesetzt; ein vierter Mann sei am Steuer gesessen. Die Person, die links gesessen sei, habe die Beschwerdeführerin mit einem Messer bedroht und gesagt, dass sie nicht schreien solle, andernfalls er sie umbringe. Die Beschwerdeführerin sei zu tiefst schockiert gewesen, sodass sie nicht sagen könne, wo und wie lange sie gefahren seien. Das nächste, woran sie sich erinnern könne, sei ein Zimmer ohne Fenster. Es sei möglich, dass es sich dabei um einen Keller gehandelt habe; sie habe nichts sehen können. Sie habe auch nicht wahrnehmen können, ob es Tag oder Nacht sei. Einzig habe sie sehen könne, dass draußen jemand die Treppen auf und ab gegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei dort misshandelt, missbraucht und geschlagen worden, sodass sie nunmehr Narben am Körper und auch im Gesicht habe. Als sie eine Person habe schlagen wollen und sie sich gewehrt habe, habe sie gespürt, dass Blut von ihrer Wange gekommen sei. Anscheinend habe die Person etwas Scharfes in der Hand gehabt, das sie nicht habe sehen können. Sie habe auch Narben, das habe sie auch ärztlich bestätigt. Dazu aufgefordert, das Zimmer, in dem sie gewesen sei, zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an, dass der Raum etwas kleiner gewesen sei, als das Büro in dem sie sich gerade befinde. Der Raum sei leer gewesen, die Tapeten seien zerrissen gewesen und sei es schmutzig und staubig gewesen. Im Zimmer habe sich auch ein großer Eimer, die Beschwerdeführerin vermute, dass es sich dabei um eine provisorische Toilette für sie gehandelt habe, befunden. Auf dem Boden sei ein Lappen gelegen, auf dem die Beschwerdeführerin habe schlafen können. Anscheinend sei dieser für sie gedacht gewesen. Nachgefragt, wie lange sie dort gewesen sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, kein Zeitgefühl mehr gehabt zu haben und es nicht genau zu wissen. Es sei ein bisschen mehr als eine Woche gewesen. Dazu aufgefordert, die Schilderungen fortzusetzen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zu ihr gesagt hätten, dass wenn sie nicht bekommen hätten, was ihnen gehört habe, dann könnte sie und auch ihr Onkel weiter leben. Die Beschwerdeführerin könne nicht sagen, welche Rolle sie dabei gespielt habe bzw was sie damit zu tun gehabt habe. Sie habe darüber nachgedacht und die einzige Erklärung dafür sei ihrer Ansicht nach, dass ihr Onkel, der Bruder ihres Vaters, keine Kinder habe, die Beschwerdeführerin das einzige Kind ihres Vaters sei und sie der Sündenbock und Opfer gewesen sei. Sie hätten sich auf diese Art und Weise bei ihrem Onkel rächen wollen. Ihr Onkel habe sein ganzes Leben mit kriminellen Taten zu tun gehabt und befinde sich in Russland im Gefängnis. Nachgefragt, wie viele Leute bei ihr im Zimmer gewesen seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ursprünglich vier Personen gewesen seien und nur drei, die sie gesehen habe. Den Autolenker habe sie danach nicht mehr gesehen. Die drei Personen seien jene aus dem Auto gewesen. Nachgefragt, wo sie ihre Notdurft verrichtet habe und ob sie zu essen bzw zu trinken bekommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, den Eimer gehabt zu haben. Zu essen und zu trinken habe sie bekommen. Einmal habe jemand auf ihr Essen gespuckt. Nachgefragt, wie es dann weiter gegangen sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht wisse, was sie miteinander gesprochen hätten, aber eines Tages hätten sie die Türe geöffnet und ohne etwas zu sagen oder zu erklären hätten sie sie dann geholt und irgendwo auf der Straße in die Stadt gelassen. Ihre Narbe im Gesicht sei eitrig gewesen und habe wehgetan. Bevor sie sie frei gelassen hätten, hätten sie sie bedroht und gesagt, dass sie nichts erzählen solle und auch vor der Polizei nichts erwähnen solle, weil sie ansonsten mit dem schlimmsten rechnen könnte. Die Frage, ob sie in der Stadt Tiflis frei gelassen worden sei, bejahte die Beschwerdeführerin. Zuvor seien sie ziemlich lange gefahren; welche Strecke wisse sie nicht. Es habe ziemlich lange gedauert. Sie sei damals nicht fähig dazu gewesen, an eine Zeit oder Strecke zu denken, weil sie keine klaren Gedanken im Kopf gehabt habe. Auf die Frage, ob die Personen während der Autofahrt miteinander gesprochen hätten, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr einzig gedroht hätten. Ansonsten hätten sie nicht mit ihr geredet. Die Beschwerdeführerin habe dann anschließend nicht mehr in ihre Mietwohnung zurückkehren können, weil ihre Angst zu groß gewesen sei. Sie habe dann bei der Person, bei der sie ein Jahr und zehn Monate gelebt habe, unterkommen können. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass dies eine schlimme Zeit gewesen sei. Dazu aufgefordert, genau davon zu berichten, als sie aus dem Auto rausgelassen worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dies Geschenk Gottes oder auch Zufall nennen könne. Konkret sei es so gewesen, dass sie dort, wo sie ausgesetzt worden sei, durch eine unbekannte Frau gefunden worden sei, die sie mit nach Hause genommen habe. Anschließend habe die Beschwerdeführerin ein schweres Leben gehabt; es gebe viele schwarze Löcher in ihrer Vergangenheit. Das schlimmste Erlebnis sei jenes mit den Männern gewesen. Sie könne sich bis heute nicht im Spiegel ansehen. Um zu vergessen, was mit ihr passiert sei, habe sie angefangen Tabletten zu nehmen, zB. Diazepam. Nachgefragt, woher sie diese Tabletten gehabt habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dies ein ganz normales Beruhigungsmittel sei, das sie von der Frau erhalten habe. Diese habe dies immer für die Beschwerdeführerin in der Apotheke gekauft; es sei nicht rezeptpflichtig gewesen. Nachgefragt, um wen es sich bei der Frau gehandelt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es eine junge Frau namens XXXX gewesen sei, die eine behinderte Mutter zu Hause gehabt habe. Dazu aufgefordert, die erste Begegnung mit dieser Frau zu schildern, brachte die Beschwerdeführerin vor, an diesem Tag in der Kirche in Tiflis gewesen zu sein. Diese Frau sei ebenfalls dort gewesen. Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt gewesen; dies habe die Frau bemerkt und sei zu ihr gekommen. Dies sei gewesen, nachdem sie von den Männern auf die Straße gesetzt worden war. Die Frau habe sie dann angesprochen. Die Beschwerdeführerin habe sie zunächst gebeten, nicht die Polizei zu informieren. Sie habe sie dann zu sich nach Hause mitgenommen. Die Beschwerdeführerin habe ihr an diesem Tag nichts erzählt. Sie sei zu tiefst depressiv gewesen, habe nichts essen und trinken und auch mit niemandem Kontakt haben wollen. Dieser Zustand habe ziemlich lange gedauert. Nachgefragt, ob sie sich ärztlich habe behandeln lassen, zumal sie zuvor davon gesprochen habe, dass ihre Wunde geeitert hätte und weh getan habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, nicht ins Krankenhaus oder zum Arzt gegangen zu sein. Die junge Frau habe ihr Erste Hilfe geleistet und sei dann eine Nachbarin immer wieder zu ihnen gekommen. Diese habe sich ausgekannt, habe die Wunde immer wieder gesäubert und den Verband gewechselt. Die Beschwerdeführerin sei bewusst nicht ins Krankenhaus gegangen, weil die Ärzte ansonsten eine Anzeige erstatten hätten müssen, weil offensichtlich gewesen sei, dass ihr die Wunde zugefügt worden sei und Gewalt im Spiel gewesen sei. Nachgefragt, wie sich das Zusammenleben mit der jungen Frau und ihrer Mutter dargestellt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, nur Gutes über diese Familie sagen zu können. Sie hätten sie gerettet und ihr ihr Leben geschenkt. Diese Frau habe es ihr ermöglicht, diese tiefste Depression zu überwinden. Es sei ihr Verdienst, dass das Leben der Beschwerdeführerin nicht mit Selbstmord geendet habe; sie habe sie nicht nur körperlich, sondern auch seelisch unterstützt. Die Frage, ob sie noch Kontakt zur jungen Frau habe, verneinte die Beschwerdeführerin; sie wolle keinen Kontakt mit Georgien haben. Die Beschwerdeführerin denke, dass die Frau wisse, dass es ihr nun gut gehe und ihr keine Lebensgefahr mehr drohe. Dazu aufgefordert, den Tagesablauf bei der jungen Dame zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Studentin gewesen sei. Sie habe Journalismus studiert und in einer Werbeagentur gearbeitet. Die Beschwerdeführerin selbst habe den ganzen Tag mit der behinderten Mutter verbracht und habe sie unterstützt. Fast ein Jahr sei sie zu Hause gewesen und habe nicht auf die Straße gehen können. Sie habe nur durch das Fenster nach draußen geschaut und habe keine Lust gehabt, nach draußen zu gehen. Nachgefragt, wann sie dann wieder nach draußen habe gehen können, führte die Beschwerdeführerin aus, gedacht zu haben, dass sie der Familie nützlich sein und sie unterstützen könne. Daher habe sie XXXX gebeten, ihr eine Arbeit zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe keine Last für die Familie sein wollen, sondern habe etwas verdienen wollen. Es sei ihr klar gewesen, dass sie irgendwann wieder von vorne anfangen müsse. Sie habe dann als Reinigungskraft gearbeitet und habe vermieden, Kontakt zu Menschen zu haben. Ihre erste Arbeit sei in der Nähe gewesen; sie habe dort geputzt. In dem Jahr, in dem sie zu Hause gewesen sei, habe sie viel geschrieben und gemalt; dies habe ihr geholfen, den Schmerz zu überwinden und zu lindern. Nachgefragt, wer ihr Leben finanziert habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, in der Familie sehr gut behandelt worden zu sein. Sie habe zu essen bekommen und sei von der Familie unterstützt worden. Ihr Vater habe nur ihre Reise finanziert, ansonsten habe er sie nicht unterstützt. Sie habe ihren Vater über das Internet, konkret über eine russische Seite (ODNOKLASSNIKI), dies sei eine Art Facebook, gefunden. Nachgefragt, ob ihr Vater sofort bereit gewesen sei, ihre Ausreise zu finanzieren, gab die Beschwerdeführerin an, am 07.02.2014 in Tiflis bei der U-Bahn, als sie zusammen mit XXXX unterwegs gewesen sei, zwei von den vier Personen gesehen zu haben. Eine Person habe mit der Faust auf ihren Kopf geschlagen, sodass sich die Beschwerdeführerin habe setzen müssen. Sie habe geschrien und um Hilfe gebeten. XXXX habe nichts verstanden, sie habe sie gepackt und schnell auf die Straße gebracht. An der U-Bahn Station seien viele Personen gewesen; sie hätten dann ein Taxi genommen und seien nach Hause gefahren. Nachgefragt, ob XXXX bzw die Personen in der Station nichts gemacht hätten, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass viele Menschen dort gewesen seien. Manche hätten geschrien. Sie seien dann geflohen. Die beiden Männer hätten gesagt, dass dies die Person sei, die sie suchen würden. Die Beschwerdeführerin sei dann davon ausgegangen, dass sie sie wieder suchen würden, wisse aber nicht weshalb. An diesem Punkt habe sie sich gedacht, dass die Gefahr noch nicht vorbei sei. Das habe sie dann dazu bewegt, ihren Vater zu suchen. Bevor sie ihren Vater über die russische Plattform gefunden habe, habe sie ihn im Alter von zehn Jahren gesehen. Damals, als sie klein gewesen sei, habe sie beide Elternteile gebraucht, die sie im Stich gelassen hätten. Nunmehr, wo sie erwachsen sei, brauche sie sie nicht mehr. Ihr Vater befinde sich, soweit ihr bekannt sei, in der Ukraine, in IVANOFRANKOVSK. Ihr Vater habe auch von ihrer Mutter Abschied genommen. In der Folge habe sie sich auch ihre Mutter von der Beschwerdeführerin verabschiedet und sei diese dann bei ihrer Großmutter geblieben. Dort sei sie gewesen, bis diese vor fünf Jahren verstorben sei. Die Beschwerdeführerin sei damals, als ihre Oma verstorben sei, siebzehn Jahre alt gewesen. Sie habe sieben Jahre bei ihr verbracht. Als ihre Großmutter verstorben sei, sei sie zunächst alleine gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Tod ihrer Großmutter überall, wo, es sich ergeben habe, übernachtet. Sie habe kein festes Zuhause gehabt. Auf die Frage, wie lange sie in der Mietwohnung gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, mehrere Mietwohnungen gehabt zu haben. In der letzten sei sie für ein Jahr und acht Monate allein gewesen. Nach dem Vorfall mit den Männern sei sie nie mehr alleine in der Wohnung gewesen und habe auch nichts mitgenommen; sie habe alle ihre Sachen dort gelassen. Die Frage, ob es somit richtig sei, dass sie in der Kirche und nie mehr in der Mietwohnung gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin; genauso sei es gewesen. Nachgefragt, ob sie die Wohnung habe kündigen müssen, gab die Beschwerdeführerin an, damals nur ans Überleben gedacht zu haben. Die Kündigung der Wohnung sei ihr absolut egal gewesen. Nachgefragt, wo sie am 04.04.2012 gewesen sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es kein besonderer Tag gewesen sei und sie fast den ganzen Tag unterwegs gewesen sei. Sie habe noch geputzt und sei dann am Weg nach Hause gewesen. Nachgefragt, ob ihr Vater sofort bereit gewesen sei, die Ausreise zu finanzieren und nachgefragt, wie die Kommunikation stattgefunden habe, führte die Beschwerdeführerin aus, ihrem Vater alles ausführlich erzählt zu haben. Er wisse genauso wie die Beschwerdeführerin, dass gegen die kriminelle Welt bei ihnen niemand eine Chance habe. Die Beschwerdeführerin sei eine Zeugin gewesen und die Kriminellen hätten versucht, immer die Zeugen "wegzuräumen". Ihr Vater habe gleich bemerkt, dass ihr Leben in Gefahr sei und habe sich daher dazu bereit erklärt, ihre Reise zu finanzieren. Nachgefragt, wobei sie Zeugin gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, damit gemeint zu haben, dass sie jederzeit zur Polizei gehen könne und die Personen anzeigen könne. Sie habe sie auch mit eigenen Augen gesehen. Sie sei Zeugin gewesen, sie hätten sie gequält, missbraucht und misshandelt. Die Polizei hätte Fotos erstellen können, um die Personen zu finden. Nachgefragt, warum sie nicht gewollt habe, dass die Polizei die Personen finde und einsperre, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es leider nicht so einfach sei. Sie könnten vielleicht zwei oder drei einsperren, aber hunderte seien noch draußen. Es sei eine Kette von kriminellen Personen und könne man ja nicht alle anzeigen. Darauf angesprochen, dass sie zuvor angegeben habe, dass ich ihr Onkel im Gefängnis in Russland befinde und nachgefragt, was er gemacht habe, gab die Beschwerdeführerin an:
"Nein, ich weiß es nicht. Es wird mir niemand sagen." Nachgefragt, woher sie wisse, dass er in Russland im Gefängnis sei, gab die Beschwerdeführerin an, ihren Onkel erst einmal in ihrem Leben in ihrer frühen Kindheit gesehen zu haben und dies auch nur flüchtig. Sie habe eigentlich geschlafen und sei dann aufgewacht, woraufhin man ihr gesagt habe, dass dies ihr Onkel sei. Sie habe erfahren, dass er ein Krimineller sei und bei ihrem letzten Gespräch mit dem Vater habe sie erfahren, dass er in Russland im Gefängnis sitze. Damit konfrontiert, dass sie vorher angegeben habe, dass ihr, als sie eingesperrt worden sei, etwas vom Onkel gesagt worden sei und sie gedacht habe, dass ihre Entführung etwas damit zu tun habe, dass ihr Onkel im Gefängnis sei, sie dies zu dem Zeitpunkt aber noch nicht gewusst habe, wenn sie erst später mit dem Vater Kontakt aufgenommen habe, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin damit, schon als Kind gewusst zu haben, dass er kriminell sei und immer wieder im Gefängnis sitze. Sie habe sich dann, als sie dies von ihrem Vater erfahren habe, gewundert, dass er noch immer im Gefängnis sei. Nachgefragt, weshalb die Beschwerdeführerin habe Schwarzarbeit verrichten müssen, obwohl sie georgische Staatsangehörige sei, führte sie aus, dass dies in Georgien so üblich sei. Nicht alle Arbeiter seien angemeldet, damit man keine Steuern zahlen müsse. Es seien so etwa zwei Drittel angemeldet, die anderen würden schwarzarbeiten. Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, nachdem ihr Vater ihr die Unterstützung zugesichert habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater bei ihren Gesprächen gesagt habe, dass ein Mann zu ihr kommen werde, der sie mitnehmen werde. Am 09.03.2014 habe sie dann Georgien verlassen. Sie habe zuerst gedacht, dass der Mann sie zu ihrem Vater führen werde, jedoch sei es dann anders gewesen. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, was mit ihrem Vater im Vorfeld besprochen worden sei, sie wisse nur, dass ihr ihr Vater die Reise finanziert habe. Man müsse eine ziemlich hohe Summe bezahlen, um zu fliehen; dies habe ihr Vater gemacht. Nachgefragt, weshalb sie nicht zu ihrem Vater in die Ukraine gefahren sei, gab die Beschwerdeführerin an, eigentlich so gedacht zu haben, jedoch zu glauben, dass er sie nicht brauche. Er sei eine fremde Person für sie. Sie habe ihm alles anvertraut, weil sie keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe und aufgrund der vielen schlimmen Erlebnisse Angst gehabt habe. Das Schlimmste könnte nur der Tod sein. Nachgefragt, ob es abgesehen von den erwähnten Problemen, noch weitere Fluchtgründe gebe und nachgefragt, ob die Angaben in der heutigen Befragung, die völlig anders als die Schilderungen in der Erstbefragung seien, der Wahrheit entsprechen würden, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die heute erwähnten Probleme stimmen würden. Darüber hinaus wolle sie anführen, dass sie bereits erwähnt habe, von ihren Peinigern misshandelt und vergewaltigt worden zu sein, was sehr schwer für sie gewesen sei, weil sie bis dahin Jungfrau gewesen sei. Es falle ihr sehr schwer, über diese Sachen zu reden; diese Männer hätten ihre Psyche ruiniert. Die Beschwerdeführerin habe vor, eine Computertomographie machen zu lassen, weil ihre Nase mehrmals gebrochen worden sei und auch die Nasenscheidewand beschädigt worden sei. Sie sei danach sehr oft ohnmächtig geworden, sei gestürzt und habe sich dabei die Nase verletzt. Auf die Frage, woher sie gewusst habe, dass ihre Nase gebrochen worden sei, wenn sie danach nie beim Arzt gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, damals sehr oft Nasenbluten gehabt zu haben und nur mit offenem Mund habe atmen können. Auch habe ihr die Nase wehgetan, jedoch sei sie nicht zum Arzt gegangen. Erst in Österreich sei ihr gesagt worden, dass ihr die Nase gebrochen worden sei. Möglicherweise werde sie operiert. Die Beschwerdeführerin wurde dazu aufgefordert, sämtliche Arztbefunde vorzulegen. Nachgefragt, wer letztlich die Personen gewesen seien, vor denen die Beschwerdeführerin aus Georgien habe flüchten müssen, gab sie an, dass es Mitglieder der kriminellen Welt seien. Auf die Frage, ob sie glaube, dass sie in Österreich vor der kriminellen Welt sicher sei, führte sie aus, dies zu glauben und zu hoffen, weil in Österreich das Gesetz oberstes Gebot sei und die Menschen vor Kriminalität geschützt seien. Es gebe hier Kriminalität nicht in dem Maße, wie in Georgien. Die Beschwerdeführerin führte aus, ergänzend angeben zu wollen, dass sie so jung sei und ein ruhiges und normales Leben führen wolle. Sie wolle nicht frühzeitig sterben. Sie sei weder im Herkunftsland noch in einem anderen Land vorbestraft und bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihre Person. Sie sei niemals politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme wegen ihrer Volksgruppe oder Religion gehabt. Die Frage, ob sie in Österreich Familienangehörige habe, verneinte die Antragstellerin. Sie habe in dem Jahr, das sie in Salzburg verbracht habe, jedoch viele Freunde gefunden, unter anderem auch Adriana, die nunmehr anwesend sei. Sie könne viele Namen nennen. Darauf angesprochen, dass sie schon merklich ein wenig Deutsch spreche, führte die Beschwerdeführerin aus, jeden Tag zu üben und ihre Kontakte zu pflegen, um ihre Kenntnisse zu vertiefen. Sie mache derzeit auch einen Hauptschulabschlusskurs, was sie bestätigen könne. Sie habe darüber hinaus vor den B1 Kurs zu besuchen und die Prüfung abzulegen; aus finanziellen Gründen habe sie dies bislang noch nicht machen können. Einen kostenlos angebotenen Kurs, Niveau B1, der Caritas habe sie schon besucht. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an Unterlagen zur Teilnahme an künstlerischen Aktivitäten sowie ein Schreiben einer Freundin vor. Die Beschwerdeführerin führte dann in deutscher Sprache aus, Sozialarbeiterin werden zu wollen, jedoch zuerst Deutsch lernen zu müssen. Der Beschwerdeführerin wurden abschließend aktuelle landeskundliche Feststellungen ausgehändigt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Wochen, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Nachgefragt, wie ihre Zukunftspläne aussehen würden, führte die Beschwerdeführerin aus, vergessen zu haben, zu erwähnen, dass sie vom Magistrat ein Jobangebot für einen Monat bekommen habe. Kommenden Dienstag habe sie einen Termin in einem Seniorenheim in der Wäscherei. Sie werde eine diesbezügliche Arbeitsbestätigung übermitteln. Sie habe hier sehr viele Pläne, wolle lernen, studieren und arbeiten. Sie wolle zukünftig ihre eigene Galerie gründen und hilfsbedürftige Menschen unterstützen. Sie schreibe derzeit gerade ein Buch und habe man ihr zugesagt, ihr bei der Veröffentlichung zu helfen. Die Vertrauensperson brachte auf die Frage, wie sie zur Beschwerdeführerin stehe vor, im Sommer 2014 eine Klasse an der Sommerakademie geleitet zu haben, wobei die Beschwerdeführerin eine Studentin von ihr gewesen sei. Weil sie ihre Talente, ihre Fortschritte und ihr Wille beeindruckt hätten, sei sie mit ihr in Kontakt geblieben und habe versucht, ihr zu helfen, ihre Höhen und Tiefen zu überwinden und sie zu stabilisieren. Nach Rückübersetzung der Niederschrift brachte die Beschwerdeführerin vor, überall, nicht nur im Gesicht, Narben zu haben, also auch auf den Beinen und auf den Armen. Außerdem habe sie gesagt, dass sie und auch ihr Onkel nicht weiterleben könnten. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass nicht nur die Narbe im Gesicht, sondern auch die anderen großen Narben eitrig gewesen seien. Bezüglich der Tabletten, die sie eingenommen habe, sei zu sage, dass sie einmal 20 Tabletten genommen habe, sodass ihre Unterschenkel aufgrund eines Blutstaus schwarz geworden seien. Die junge Frau habe ihr geholfen; ihre Mutter sei Apothekerin gewesen und habe ihr eine Infusion verabreicht. Es sei kein Selbstmordversuch gewesen, sondern habe sie ihre Schmerzen lindern wollen. Richtigerweise habe XXXX sie vor der Kirche, am Eingang, gefunden. Festzuhalten sei überdies, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall Angst vor Männern gehabt habe und sie vor allem den Kontakt zu georgischen Männern habe meiden wollen. Zuletzt führte die Beschwerdeführerin aus, keine Einwände dagegen zu haben, wenn ihre Arztberichte einem Gutachten unterzogen werden.
Am 23.04.2015 langte eine vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Gerhard Mory, verfasste Stellungnahme ein und erfolgte eine Urkundenvorlage. In der Stellungnahme wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vom 02.04.2015 einen in jeder Hinsicht überzeugenden Eindruck hinterlassen habe und zahlreiche geschilderte Details dafür sprechen würden, dass sie das Berichtete tatsächlich erlebt habe und es sich um einen authentischen Tatsachenbericht handle. Die Antragstellerin sei aufgrund der gewaltsamen Eingriffe in ihre sexuelle und körperliche Integrität von besonderer Intensität massiv traumatisiert und sei aufgrund dessen in der polizeilichen Erstbefragung nicht in der Lage gewesen, über ihre massiven Gewalterfahrungen im sexuellen Intimbereich zu berichten. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass gerade traumatisierte Opfer von Vergewaltigungen oft nicht in der Lage seien, sich zu öffnen und über ihre Erfahrungen zu erzählen. Zum Fluchtvorbringen sei festzuhalten, dass die Antragstellerin Opfer von Tätern geworden sei, welche aus einem schwer kriminellen Milieu kommen würden, gegen welches der georgische Staat nicht ankomme. Die Antragstellerin hätte auch durch eine Anzeigeerstattung die Gefahr auf sich genommen, erneut - und dann noch massiver - verfolgt zu werden, sodass alleine schon deshalb für sie eine Anzeigeerstattung unmöglich gewesen sei. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen Opfer von überaus eingriffsintensiver Verfolgung geworden. Bezüglich der vorgelegten Urkunden sei auf die innerhalb kurzer Zeit erfolgte beachtliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich zu verweisen.
Aus dem übermittelten ärztlichen Untersuchungsbefund der Dr. Gerlinde Akmanlar-Hirscher, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 09.01.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an Menometrorrhagie sowie kosmetisch entstellenden Narben und an einer posttraumatischen Störung leide. Aus dem vorgelegten Befund des Universitätsklinikum der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität vom 10.11.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine Psychotherapie empfohlen werde. Der Bestätigung der Plattform für Menschenrechte Salzburg vom 30.03.2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit im Rahmen eines Projektes psychotherapeutisch behandelt werde.
Am 01.06.2015 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung langte am 03.08.2015 ein. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass alleinstehende Frauen seitens privater Organisationen Unterstützung erhalten. Die Situation von alleinstehenden Frauen sei aufgrund der eher konservativen Gesellschaft in Georgien nicht einfach, jedoch gebe es diverse Anlaufstellen und auch unterschiedliche Organisationen, um Hilfsbedürftige zu unterstützen. Wichtigste Anlaufstellen für Frauen in Not seien die staatlichen und von NGOs betriebenen Frauenhäuser. Es scheine zwar keine speziellen staatlichen Programme zur psychologischen Betreuung von Frauen zu geben, jedoch biete das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für psychische Erkrankungen und Leiden zahlreiche Leistungen an, die bis auf wenige Ausnahmen von den georgischen Stellen zur Gänze gedeckt würden; so etwa ambulante Leistungen, psychiatrisch ambulante Leistungen, psychosoziale Rehabilitation, psychiatrische Krisenintervention. Der österreichische Verbindungsbeamte habe die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse, an der sich ihre Mietwohnung befunden habe, aufgesucht. Die nunmehrige Besitzerin der Wohnung habe angegeben, dass in der Wohnung zwar eine Mieterin mit dem Vornahmen Nino, jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Frau namens XXXX gelebt habe. Der Verbindungsbeamte habe auch die von der Beschwerdeführerin genannte Adresse ihrer Mutter aufgesucht. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass in diesem Haus nie eine Familie XXXX gelebt habe und sei diese Auskunft auch durch einige andere Bewohner der Ortschaft sowie durch einen Taxifahrer, der in derselben Straße wohne, bestätigt worden. Aus einem Gespräch mit der Bekannten der Beschwerdeführerin, XXXX habe sich ergeben, dass diese zuletzt vor sechs oder sieben Monaten Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt habe und sie sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien gerne unterstützen würde. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Ausreise rund ein Jahr und zehn Monate bei ihr gelebt. Die Vermieterin des Hauses, die vom Verbindungsbeamten ebenfalls an der Adresse angetroffen wurde, verneinte die Frage, ob die Beschwerdeführerin jemals in diesem Haus gelebt habe. XXXX gab diesbezüglich an, dass die Vermieterin wohl deshalb nichts davon mitbekommen habe, weil die Beschwerdeführerin während den 22 Monaten, als sie bei ihr gewohnt habe, nie aus ihrem Zimmer gegangen sei. Der Verbindungsbeamte hielt fest, dass XXXX zunächst nicht zu sprechen gewesen sei und dann schließlich immer wieder versucht habe, Fragen auszuweichen bzw diese nur unzureichend beantwortet habe. Auch habe sie ungefragt immer wieder auf die angebliche Vergewaltigung und die Misshandlungen der Antragstellerin hingewiesen.
In der diesbezüglich eingelangten Stellungnahme vom 08.09.2015 wurde von der Beschwerdeführerin zusammenfassend festgehalten, den genannten Hilfsorganisationen nicht zu trauen. Diese könnten ihr nicht helfen, auch nicht die Polizei. Die Polizei sei in die organisierte Kriminalität verwickelt. Der in der Anfragebeantwortung angeführte Bericht stamme aus dem Jahr 2011 und habe sich seither viel geändert, zumal sich die Kriminalität erhöht habe. Jeden Tag würden Menschen, darunter viele Jugendliche, getötet werden. Bezüglich den Ausführungen zu ihrer Wohnadresse wolle sie angeben, dass Menschen in Georgien in ständiger Angst leben würden und niemand über konkrete Personen spreche, obwohl diese bekannt seien, weil niemand zum anderen Vertrauen habe. Seit dem Krieg mit Russland im Jahr 2008 sei sie von vielen Leuten nicht mehr Nina, sondern Nino genannt worden. Die Vermieterin habe sie seit 2012 nicht mehr gesehen; sie habe in ihrem Haus ein Jahr und acht Monate gewohnt, habe aber nicht oft Kontakt zu ihr gehabt, weil sie von morgens bis abends mit ihrer Arbeit zu tun gehabt habe. Wenn die Vermieterin sagen würde, dass sie die Beschwerdeführerin kenne, so würde sie sicherlich von Tätern gefoltert oder sogar getötet werden. Was ihre Mutter betreffe, so habe sie diese zuletzt gesehen, als sie zehn Jahre alt gewesen sei. Sie habe seit dreizehn Jahren nichts mehr von ihr gehört. Als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin eine Adresse ihrer Mutter genannt worden; sie habe erst jetzt erfahren, dass der Name der Straße mittlerweile geändert worden sei. Für die Beschwerdeführerin sei unverständlich, weshalb nach einer Frau gesucht werde, die sie seit dreizehn Jahren nicht gesehen habe. Was den Aufenthalt bei XXXX betreffe, so habe sie bei dieser für ein Jahr und zehn Monate gelebt und die Wohnung auch nach einem Jahr nur sehr selten verlassen. Vielleicht sei XXXX dazu nicht genau befragt worden oder seien ihre Angaben vom Verbindungsbeamten nicht genau wiedergegeben worden, zumal der Verbindungsbeamte mit XXXX nur telefoniert habe. Der Auffassung des BFA, wonach Verbindungsbeamte als äußerst sichere sowie zuverlässige Quelle einzustufen wären, werde ausdrücklich entgegengetreten. Die Beweiswürdigung obliege nicht dem Verfasser der Anfragebeantwortung und auch nicht dem Verbindungsbeamten, sondern allein der entscheidenden Organwalterin. Würde es sich bei dem im konkreten Fall eingesetzten Verbindungsbeamten tatsächlich um eine besonders geschulte und professionell agierende Person handeln, so hätte sie danach getrachtet, die Erhebungen wertfrei und unvoreingenommen durchzuführen und dabei auf die besondere politische Lage in Georgien Bedacht genommen. Was die Wohnung der Beschwerdeführerin betreffe, so stehe nicht einmal fest, dass der Verbindungsbeamte tatsächlich die richtige Wohnung / das richtige Haus aufgesucht habe und die ausgeforschte Person tatsächlich die damalige Vermieterin der Beschwerdeführerin sei. Außerdem sei davon auszugehen, sollte es sich tatsächlich um die Vermieterin gehandelt haben, dass diese aus Angst nichts über die Beschwerdeführerin erzählt habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beweiswert der mündlichen Angaben einer unter solchen "äußeren Umständen" befragten georgischen Auskunftsperson gering sei. Der Verbindungsbeamte habe es unterlassen, im Einzelnen und nachvollziehbar - nämlich möglichst präzise und wertfrei - wiederzugeben, welche Fragen an die Bekannte der Beschwerdeführerin bei dem Telefonat gestellt worden seien und welche Antworten diese darauf gegeben habe. XXXX habe darüber hinaus bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einvernahme die Entführung vom 04.04.2012 detailliert geschildert und weise darüber hinaus Narben auf, durch welche sich die Erlebnisse objektivieren ließen. Die Beschwerdeführerin habe schwere psychische Folgeschäden davon getragen und gehe auch aus dem Ambulanzbericht vom 10.11.2014 hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Festzuhalten sei, dass eine Anzeigenerstattung der Beschwerdeführerin gegen "unbekannte Täter" ohne jede Aussicht auf Erfolg gewesen wäre und ihre ohnehin schon enorme Gefährdung durch eine kriminelle Vereinigung noch weiter gesteigert hätte. Zu den politischen und menschenrechtlichen Problemzonen Georgiens würden die mangelnde Umsetzung von Gewaltschutz für Frauen zählen; dies habe auch die Verfasserin XXXX in einer Masterarbeit für die Universität Graz vom Oktober 2013 aufgezeigt. Zu betonen sei, dass es in Georgien eine weit verbreitete, teilweise organisierte Kriminalität gebe und die gesamte georgische Zivilgesellschaft durch die hohe Kriminalitätsrate bedroht werde. Die Beschwerdeführerin habe sich im Bundesgebiet bereits hervorragend integriert; unter anderem könne sie im Oktober bereits den Deutschkurs B2 an der Universität Salzburg beginnen. Es wurden mehrere Unterlagen zum Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in keiner Weise habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre. In Bezug auf Spruchpunkt III. wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin noch relativ kurz sei und die ärztliche bzw psychotherapeutische Behandlung der Anfragebeantwortung zufolge auch im Heimatland fortgesetzt werden könnte.
Aus einer im Akt befindlichen psychotherapeutischen Stellungnahme der Mag. Petra Obermayer, Psychotherapeutin in 5020 Salzburg, vom 18.01.2016 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2015 bei dieser in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.01.2016, eingelangt am 25.01.2016, wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in der Beweiswürdigung nicht stichhaltige und plausible Argumente, auf welche die Verwaltungsbehörde ihre beweiswürdigenden Erwägungen gestützt habe, enthalten seien. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund genannt habe, lasse sich schlüssig erklären und habe es dafür triftige Gründe gegeben, zumal sich die Beschwerdeführerin damals in Schubhaft befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe schwere Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung erleiden müssen und sei aufgrund ihres damaligen psychischen Zustandes gar nicht in der Lage gewesen, über ihre wahren Fluchtgründe zu sprechen. Es entspreche allgemeiner Erfahrung und sei behördenbekannt, dass es bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung den Opfern schwer falle, sich dritten Personen gegenüber zu öffnen und darüber zu sprechen, was im Besonderen für durch sexuelle Gewaltübergriffe traumatisierte Frauen gelte. Die polizeiliche Erstbefragung, zu welcher die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft vorgeführt worden sei, sei für ein derartiges "Sich-Öffnen" denkbar ungeeignet. Die Beschwerdeführerin habe dann sofort zu Beginn ihrer asylbehördlichen Befragung offen gelegt, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche und sodann den wahren Fluchtgrund im Detail geschildert. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren Urkunden, unter anderem einen ärztliche Untersuchungsbefund einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorgelegt, aus welchem sich ergebe, dass diese Fachärztin im Rahmen einer Inspektion des Körpers mehrere Narben am Körper der Beschwerdeführerin festgestellt habe. Die belangte Behörde habe sich über das in Rede stehende Beweisergebnis hinweggesetzt und ihre beweiswürdigende Entscheidung ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen getroffen, obwohl ihr keine diesbezügliche Sachkenntnis zukomme. Auch aus weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden gehe die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung hervor, was letztendlich zur Aufnahme der Beschwerdeführerin in das Psychotherapie-Projekt der Plattform für Menschenrechte in Salzburg geführt habe. Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche auch die besonders detaillierte Schilderung der Entführung und der Gewalteingriffe nach dem 04.04.2012. Die Verwaltungsbehörde habe ihre Begründungspflicht gemäß § 60 AVG, wie sie der VwGH in ständiger Rechtsprechung verstehe, verletzt, indem sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin trotz der gewichtigen Ermittlungsergebnisse, welche deutlich für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags der Beschwerdeführerin sprechen, als nicht glaubwürdig eingestuft habe. Soweit die Verwaltungsbehörde ihre Beweiswürdigung auf die durch einen namentlich nicht bekannten Verbindungsbeamten und dessen Assistentin durchgeführte "Auslandsermittlung" in Tiflis stützte, so könne diese hinsichtlich des Beweiswerts und der Zuverlässigkeit niemals einer Zeugenaussage vor einer österreichischen Behörde, die in einem Protokoll festgehalten werde, gleichwertig sein. Insbesondere sei zu bemängeln, dass über die angebliche Befragung von XXXX kein Protokoll aufgenommen worden sei, sodass auch nicht feststehe, welche Fragen an die Auskunftsperson gestellt worden seien und welche Antworten diese im Einzelfall konkret und im Wortlaut gemacht habe. Auch die weiteren vom Bundesamt monierten Ungereimtheiten seien keinesfalls geeignet, an der Glaubwürdigkeit begründete Zweifel hervorzurufen, zumal die Verwaltungsbehörde ihre diesbezüglichen Glaubwürdigkeitsbedenken auf reine Mutmaßungen stütze. In Hinblick auf alle diese Umstände, erweise sich die von der Verwaltungsbehörde durchgeführte Beweiswürdigung in zentralen Punkten als fehlerhaft, unschlüssig und unplausibel und bedürfe es daher dringend einer Beweiswiederholung und Beweisergänzung durch das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Im gegenständlichen Fall bestünden augenscheinliche Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt und von gewaltsamen Eingriffen in ihre sexuelle Integrität geworden sei und hätte dies die Verwaltungsbehörde veranlassen müssen, von Amts wegen medizinische Gutachten aus den Fachbereichen Allgemeine Medizin und / oder Unfallchirurgie sowie Psychiatrie einzuholen. Darüber hinaus liege Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil es die Verwaltungsbehörde unterlassen habe, die gebotenen landeskundlichen Ermittlungen zu organisierter Kriminalität in Georgien sowie zur Verflechtung zwischen organisierter Kriminalität in Georgien anzustellen. Es stelle einen gravierenden Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides dar, dass sich die Verwaltungsbehörde mit diesem Vorbringen in der Bescheidbegründung überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen diesen "allgemeinen Hintergrund" zu ermitteln und sodann vor diesem Hintergrund das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Auch sei wesentlich, ob tatsächlich organisierte Berufskriminalität mit dem Polizeiapparat verflochten sei, indem die kriminellen Netzwerke auch in den Polizeiapparat hineinreichen. Vorzuwerfen sei der Verwaltungsbehörde überdies, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides offen lasse, ob die Verwaltungsbehörde die Glaubwürdigkeit des gesamten Vortrages der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen bezweifle oder für doch möglicherweise glaubwürdig, jedoch rechtlich unbeachtlich halte. Eine Auseinandersetzung mit jenen Beweisergebnissen, welche für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin spreche, sei überdies unterblieben. Darüber hinaus sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 22.04.2015 und vom 08.09.2015 übergangen worden. Festzuhalten sei überdies, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie durch eine Anzeigeerstattung ihre eigene Gefährdungssituation noch erhöht hätte, zutreffe und könne es der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht auf keinen Fall zugemutet werden, sich der Polizei anzuvertrauen, wenn sie dadurch ihre eigene Gefährdungssituation erhöhe. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin bestehe schon deshalb, weil sie ihrem eigenen Vorbringen zufolge wegen ihres Onkels verfolgt worden sei und sohin der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vorliege. Auch sei zu beachten, dass es wahrscheinlich wäre, dass es bei der Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung nach Georgien zu einer Retraumatisierung komme. Gerade unter den Gesichtspunkten des § 8 AsylG wäre es unumgänglich gewesen, entsprechende medizinische Gutachten aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin oder Unfallchirurgie und jedenfalls Psychiatrie einzuholen. Bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde seien die herausragenden Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin dokumentiert worden und sei der fast einzigartige Integrationsprozess von der Beschwerdeführerin seither weiterhin fortgesetzt worden. Diesbezüglich wurden in der Beschwerdeschrift zahlreiche Dokumente zum Nachweis der Integration vorgelegt. Die Beschwerdeführerin sei künstlerisch mannigfach hochbegabt, beherrsche mittlerweile die deutsche Sprache auf einem Niveau, das sie befähige selbst literarische Texte zu verfassen, bringe sich in öffentliche Veranstaltungen ein und sei ein leuchtendes Vorbild einer gelungenen Integration. Es lasse sich ohne Übertreibung sagen, dass die Beschwerdeführerin eine große Lücke in der Landeshauptstadt Salzburg hinterlassen würde, wenn diese Österreich verlassen müsste. Die Abwägungskomponenten des § 9 Abs 2 BFA-VG seien als offenes Bewertungssystem zu verstehen und sei die Aufenthaltsdauer nur ein Teil dieser Bewertungsumstände. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, ihre Traumatisierung, die besonderen Schutzbedürftigkeit aufgrund von schweren Übergriffen in ihre sexuelle Integrität und auf die fehlenden sozialen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Georgien. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung bei der Beschwerdeführerin auf jeden Fall unzulässig.
Am 03.06.2016 langte eine Vollmachtsbekanntgabe ein, wonach die Beschwerdeführerin die Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und gehört der georgischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.03.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin in Tiflis, Georgien.
Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie befindet sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung.
Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und verfügt in ihrem Heimatland über eine gesicherte Existenzgrundlage.
Im Bundesgebiet befinden sich keine Angehörigen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt befand sich bis zu ihrer Ausreise im März 2014 in Georgien. Im Heimatland befindet sich die Mutter der Beschwerdeführerin. Ihr Vater lebt in der Ukraine.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur Situation in Georgien wird festgestellt:
In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).
Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).
Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).
Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).
Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).
Quellen:
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).
Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).
Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).
Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Quellen:
2.1. Regionale Problemzone: Abchasien
Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. Ein Zuwiderhandeln in diesem Fall, aber auch wirtschaftliche Aktivitäten, und der Erwerb von Immobilien in Abchasien können von den georgischen Behörden mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden (AA 11.11.2015).
Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben beträgt die Einwohnerzahl 240.000. Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014).
Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.000. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Region Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014).
Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen. Die politische, wirtschaftliche und militärische Schutzmacht Russland begleicht laut westlichen NGOs bis zu drei Vierteln des abchasischen Haushalts (NZZ 31.5.2014).
Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014).
Moskau hat seit 2008 mindestens 465 Mio. US-Dollar in den Erhalt und Ausbau der militärischen Infrastruktur investiert. Laut russischer offizieller Stellen umfasst das in Abchasien stationierte Militär- und Sicherheitspersonal 5.000 Personen. Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für fünf Jahre gewählt. Jene über 200.000 ethnischen Georgier, welche im Zuge der Kriegshandlungen 1992-93 flüchteten, sind von den abchasischen Wahlen ausgeschlossen. Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten, wobei die mehr als 20.000 ethnischen Georgier, die noch im Bezirk Gali leben, aus dem Wählerregister gestrichen wurden. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen. Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt (FH 28.4.2015).
Nach Massenprotesten und einer deklarativen Absetzung durch das abchasische Parlament trat Ende Mai 2014 Alexander Ankwab als Präsident des Landes zurück. Kritiker warfen Ankwab zunehmend autoritäres Gebaren vor. Er hätte selbstherrlich über die Moskauer Subventionen verfügt und diese statt für die Realwirtschaft für Prestigeprojekte verwendet oder geradewegs in die eigene Tasche abgezweigt. Auch die Aussöhnung zwischen Abchasen und ethnischen Georgiern hätte er vernachlässigt. Kritik musste sich auch Russland gefallen lassen, das allerdings an Ankwab nicht festzuhalten schien. Teile der politischen Opposition forderten, dass das Verhältnis zu Russland neu definiert werden müsse. Denn die Abhängigkeit von Russland berge Gefahren (NZZ 1.6.2014).
Am 24.8.2014 gewann der Oppositionspolitiker und ehemalige KGB-Offizier Raul Chadschimba bereits im ersten Wahlgang die vorgezogenen Präsidentschaftswahl in Abchasien. Chadschimba war Anführer der Protestbewegung, die den amtierenden Präsidenten Alexander Ankwab drei Monate zuvor zu Fall brachte. Größte Herausforderung auch für Chadschimba bleibt die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage (NZZ 24.8.2014). Von den Präsidentschaftswahlen ausgeschlossen blieben schätzungsweise 22.000 ethnische Georgier, die nach Abchasien zurückkehrten. Ihnen wurde das Wahlrecht mit dem Argument entzogen, sie hätten ihre abchasischen Pässe illegal erworben (FP 26.8.2014).
Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und Abchasien in Sotschi ein Abkommen über "Verbündetenbeziehungen und strategische Partnerschaft". Dieses betrachtet künftig einen bewaffneten Angriff auf Abchasien als Angriff auf Russland und vice-versa. Weiters verpflichtet es Russland, sich für die internationale Anerkennung Abchasiens stark zu machen. Obgleich offiziell von gleichwertigen Beziehungen zweier souveräner Staaten gesprochen wird, gibt es in Abchasien kritische Stimmen, wonach Moskau damit zu viel Kontrolle über Abchasien zugestanden wurde. Anlässlich der Unterzeichnung sagte Russlands Präsident Putin eine Verdoppelung der Finanzhilfe für Suchumi zu (RFE/RL 24.11.2014).
Die abchasischen Behörden beschränken weiterhin die Rechte vorwiegend von ethnischen Georgiern. Dazu gehören insbesondere das Wahlrecht, das Eigentumsrecht, das Recht ein Gewerbe zu registrieren sowie das Reiserecht (USDOS 25.6.2015).
Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Die Europäische Union zeigte sich darüber besorgt und rief die abchasischen Behörden dazu auf, das universelle Kinderrecht auf Bildung zu schützen, denn es bedeute einen Bruch dieses Rechts, wenn weder Lehrer noch Schüler angemessen der Unterrichtssprache folgen können (EU 22.10.2015).
Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um. Die Festgenommenen werden an die abchasischen Behörden übergeben, welche die meisten nach fünf Tagen wieder freilassen. Allerdings werden manche auch länger festgehalten. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier, um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Das abchasische Rechtssystem verbietet es Georgiern, die während oder nach dem Krieg 1992-93 geflohen sind, ihr Eigentum einzufordern, was einer Enteignung gleichkommt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015
2.2. Regionale Problemzone: Südossetien
Südossetien hat ca. 70.000 Einwohner und ist eine hauptsächlich landwirtschaftlich geprägte Gegend, trotzdem müssen praktisch alle benötigten Nahrungsmittel importiert werden. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei 15% und es gibt im gesamten Gebiet kein einziges funktionierendes Industrieunternehmen. Die meisten Mitglieder der Intelligentsia und die jüngere Generation haben die Region Richtung Russland verlassen (RFE/RL 28.1.2014).
Die politische Legitimität nach innen ist schwach. Ungleichheit und Korruption sind gestiegen. Schätzungen besagen, dass seit 2008 27 Milliarden Rubel an Hilfsleistungen verschwunden sind. Die lokale Wirtschaft ist nicht im Stande Arbeitsplätze und eine angemessene Ausbildung bereitzustellen bzw. der Massenarmut Herr zu werden (OD 10.6.2014).
Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin prekär und unübersichtlich. Trotz der Bemühungen zur Umsetzung des Waffenstillstandes nach dem Krieg 2008 kommt es insbesondere in der Umgebung der Verwaltungsgrenzen von Südossetien noch zu bewaffneten Zwischenfällen. Es besteht in diesem Gebiet auch weiterhin eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition, da es während des Krieges von Kampfhandlungen betroffen war. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus (Roki-Tunnel) ist über die russisch-georgische Grenze nicht möglich (AA 11.11.2015).
Im Juni 2014 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CN 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).
Der Entwurf zum strategischen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und Südossetien löste Anfang 2015 kontroverse Diskussionen zwischen der südossetischen Regierung unter Präsident Leonid Tibilov und dem Parlament aus. Insbesondere der Vorsitzende der Mehrheitspartei "Geeintes Ossetien" und Parlamentssprecher Anatoli Bibilov warf der Regierung vor, die Möglichkeit eines Anschlusses Südossetiens an die Russische Föderation aus dem Vertragstext gestrichen zu haben. Bibilov forderte die Abhaltung eines Anschluss-Referendums (RFE/RL 23.1.2015).
Die südossetischen "Behörden" inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Die meisten wurden binnen 5 Tagen entlassen, einige blieben aber wesentlich länger in Haft. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Personen, die in Südossetien inhaftiert waren und später auf georgisches Territorium zurückkehrten, berichteten von Fällen von Misshandlungen und Missbrauch in südossetischen Haftanstalten. Diese beinhalteten Verbrennen mit Zigaretten und Schläge. Menschenrechtsbeobachter schätzen, dass die Hälfte der in Südossetien Inhaftierten irgendeine Form von Missbrauch erlebt. Angesichts des begrenzten Zugangs zu Südossetien sind derartige Berichte schwer zu überprüfen (USDOS 25.6.2015).
Laut dem südossetischen KGB-Grenzschutz gab es 2014 493 Fälle von illegalen Grenzübertritten. Unter den Festgenommenen seien 249 Bürger Südossetiens, 140 georgische, 75 russische sowie 29 Bürger anderer Staaten gewesen. In 228 Fällen wurden Bußgelder verhängt. 139 Bürger Georgiens wurden nach Zahlung einer Geldstrafe des Landes verwiesen (PEC 27.1.2015).
Im Sommer 2015 warf die georgische Regierung Russland vor, Grenzmarkierungen zwischen Georgien und Südossetien zu verschieben und damit georgisches Gebiet Südossetien einzuverleiben (ZO 12.8.2015). Der EU-Ratspräsident, Donald Tusk, zeigte sich besorgt und bezeichnete das Vorgehen als Provokation (Civil.ge 21.7.2015).
Quellen:
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).
Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).
Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:
Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).
Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).
Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).
Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).
Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).
Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).
Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).
Quellen:
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).
Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015).
Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).
NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).
Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).
Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).
Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).
Quellen:
Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).
Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).
Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015).
Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).
Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015).
Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015).
Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015).
Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015).
Quellen:
Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015).
2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).
In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).
Quellen:
Gemäß dem Gesetz über den Wehrdienst müssen alle männlichen georgischen Bürger zwischen 18 und 27 Jahren, die für den Militärdienst registriert sind oder verpflichtet sind, sich zu registrieren, den Wehrdienst ableisten. Bestimmte Personengruppen werden vom Wehrdienst ausgenommen. Das Gesetz sieht auch Fälle von Aufschub des Dienstes vor (OSCE 16.4.2014).
Die Einberufung zum befristeten Wehrdienst erfolgt für 15 Monate. Eine weitere Fortsetzung des Militärdienstes nach Ableisten des obligatorischen Wehrdienstes ist durch den Wehrdienst auf Vertrag möglich. Für den befristeten Wehrdienst auf Vertrag sind in der Regel mindestens 3 Jahre vorgesehen. Die Wehrpflichtigen werden zweimal im Jahr - im Frühling und im Herbst - einberufen. Georgische Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren, die militärisch registriert sind oder registriert werden sollen und kein Recht haben, die Einberufung zum Militärdienst zu verschieben oder vom Militärdienst befreit zu werden, unterliegen der Wehrpflicht. Die Militär-Registrierungskommission der Bürger entscheidet über die militärische Registrierung der Bürger und stellt seine Tauglichkeit für den Militärdienst fest. Der Bürger ist verpflichtet bezüglich der militärischen Registrierung in den entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde auf Vorladung des Vorsitzenden der Kommune, bzw. in Tiflis auf Vorladung des Vorsitzenden des Bezirks zu erscheinen, wo er seinen ständigen (mehr als 3 Monate) oder zeitweiligen Wohnort hat. Es ist nicht möglich, sich vom obligatorischen Wehrdienst freizukaufen. Zum Nachweis, dass eine Person den obligatorischen Wehrdienst abgeleistet hat, erhält diese die entsprechenden Dokumente; aufgrund dieser Dokumente wird die Person nach dem Wohnsitz bei dem entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde registriert. Die Zeit des Militärdienstes wird der gesamten Dienst- und/oder Arbeitszeit angerechnet. Die Reserve der Militärkräfte wird bei Mobilisierung, im Kriegs-, und/oder Ausnahmezustand, sowie bei anderen sicherheitsrelevanten Umständen zur Unterstützung der Militärkräfte gebildet. Vom Militärdienst ausgenommen ist:
a) eine Person, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes für den Militärdienst für untauglich erklärt wird;
b) eine Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;
c) eine Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;
d) eine Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;
e) Doktoratsstudenten;
f) eine Person, der ein wissenschaftlicher Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;
g) Der einzige Sohn in einer Familie, von der mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für die territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.
Der Präsident Georgiens hat zudem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien (VB 25.2.2015).
Anfang 2012 wurde der Wehrdienst von 12 auf 15 Monate verlängert, um bereits im April 2013 wieder auf 12 Monate reduziert zu werden. Anlässlich der Gesetzesänderung meinte der Verteidigungsminister, dass Georgien beginnen sollte, die Wehrpflicht abzuschaffen, um Ende 2016 auf ein reines Berufsheer umzustellen (Civil.ge 5.4.2013).
Die Einberufung eines Wehrpflichtigen kann aus folgenden Gründen verschoben werden:
a) Wenn eine Person wegen ihres gesundheitlichen Zustands zeitweilig für den Wehrdienst für untauglich eingestuft wird - bis zu 1 Jahr;
b) Eine Person wird strafrechtlich verfolgt - bis Entscheidung der entsprechenden Behörde;
c) Eine Person, die Student der Hochschule oder Berufsschule ist oder am Militärlehrstuhl immatrikuliert ist - bis Inkrafttreten von lit. "c1" dieses Punktes;
c1) Eine Person, die Student der georgischen Hochschule oder anerkannten Hochschule eines fremden Landes ist - bis zum Studienabschluss, in jeder Stufe der Hochschulausbildung;
d) Eine Person hat zur Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes die Gebühr bezahlt, die gemäß des georgischen Gesetzes "über Gebühr der Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes" bestimmt ist;
e) Eine Person ist Schüler der allgemeinbildenden Anstalt - bis zum 20. Lebensjahr;
f) Eine Person sorgt für arbeitsunfähige Großmutter oder Großvater, die sie unterhält, wenn sie keinen gesetzlichen Pfleger haben, der sie pflegen kann;
g) Eine Person hat zwei oder mehr Kinder;
h) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt und keinen anderen gesetzlichen Pfleger hat, der es betreuen kann;
i) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt, man hat eine in anderer Familie wohnende Schwester, die das arbeitsunfähige Familienmitglied nicht betreuen kann;
j) Eine Person unterhält minderjährige oder/und elternlose Geschwister;
k) Eine Person ist Priester oder studiert in der geistlichen Lehranstalt;
l) Eine Person ist Einzelkind;
m) Eine Person arbeitet im Dorf als Lehrer oder Arzt;
n) Das Recht der Verschiebung der Einberufung wird aufgrund der Verordnung des Präsidenten von Georgien verliehen;
o) Eine Person hat ein Kind - für drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Wenn der Wehrpflichtige zum Einberufungstag gesetzlich als Kandidat der georgischen Parlamentsmitgliedschaft registriert ist, wird ihm die Einberufung zum Militärdienst bis Bestätigung der Wahlergebnisse verschoben. Im Falle der Auswahl ins Parlament wird er von der Militärpflicht befreit (VB 25.2.2015).
Quellen:
Bürger können nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienst in speziellen Arbeitsbereichen leisten (OSZE 13.4.2012).
Der alternative Dienst dauert für Personen, die eine Hochschulausbildung haben 18 Monate und für Personen, die keine Hochschulausbildung haben 24 Monate.
Der alternative Dienst wird bei jeder Einberufung von ca. 200-250 Personen genutzt (VB 25.2.2015).
Quellen:
9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Wenn der Wehrpflichtige sich weigert, den Militärdienst zu leisten, wird er mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis drei Jahre bestraft. Desertion, also willkürliches Verlassen einer Militäreinheit oder anderen Ortes durch einen Militärdienstleistenden oder Reservedienstleistenden, mit dem Ziel der Vermeidung des Militär-, oder Reservedienstes, bzw. Nicht-Meldung zum Dienst mit demselben Ziel, wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren bestraft. Während eines Krieges oder Ausnahmezustandes wird Desertion mit einem Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren bestraft (VB 25.2.2015).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).
Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).
Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit sowie Pressefreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch bestehen Anschuldigungen, dass die Regierung diese bisweilen nicht angemessen schütze.
Zum Vorwurf der fortgeführten Einmischung der Regierung beim staatlich finanzierten Fernsehen und Radiosendern trug bei, dass der parlamentarische Selektionsprozess hinsichtlich aller neun Mitglieder des Vorstandes des Georgischen Öffentlichen Rundfunks hinausgezögert wurde (UNDOS 25.6.2015).
Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2014 die Entwicklung der Pressefreiheit differenziert. Zwar habe die Regierung zahlreiche wichtige Gesetzesreformen zur Verbesserung des Medienumfeldes angestoßen, doch wäre die Umsetzung ausgeblieben. Beispielsweise hätte die verabschiedete Gesetzesänderung die Praxis der geheimen Überwachung beibelassen, wodurch dem Innenministerium das Recht auf den Zugriff auf Telekommunikationsnetzwerke zugestanden wird. IREX minderte daher Ende 2014 den Media Sustainability Index für Georgien leicht von 2,63 auf 2,51 auf der vierteiligen Skala (IREX 2015).
Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen (FH 6.6.2015).
Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 6.6.2015).
Quellen:
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Während die Polizei das Versammlungsrecht respektiert, nahm sie gelegentlich TeilnehmerInnen von friedlichen Demonstrationen fest oder schütze diese nicht vor GegendemonstrantInnen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015).
Quellen:
In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).
Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 25.6.2015).
Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).
Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).
Quellen:
Die Qualität des Gefängnissystems hat sich verbessert, insbesondere die Gesundheitsversorgung. Die Pardonierung durch den Präsidenten sowie die umfassende Amnesty zu Beginn des Jahres 2013 führten zu einer Halbierung der Zahl der Gefängnisinsassen. Diese Reduzierung in Verbindung mit einem vergrößerten Budget sowie Änderungen beim Personal und den Kontrollmethoden erlaubten es der Verwaltung, das Hauptaugenmerk auf die Reform der Gesundheitsversorgung und die beginnende Rehabilitation bzw. Re-sozialisation zu richten. Die Sterblichkeitsrate in den Gefängnissen ist signifikant zurückgegangen und ist nun vergleichbar jener in manchen EU Mitgliedsstaaten. Allerdings wurden weiterhin angebliche Vorfälle von Misshandlungen und Gewalt der Ombudsmannstelle gemeldet. Die seit 2013 seitens der Regierung begonnene Diskussion über die Einrichtung eines unabhängigen, externen Monitoring-Systems durch NGOs, in Ergänzung zum nationalen Präventionsmechanismus unter dem Optionalen Protokoll zur Konvention gegen Folter der Vereinten Nationen, stagniert (EC 25.3.2015).
Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).
2014 wurde das Zentrale Gefängnishospital renoviert, was die Gesundheitsversorgung signifikant verbesserte. Das Programm zur Behandlung von Hepatitis C sowie die Suizid-Prävention wurden durchgeführt. Dennoch waren laut der Ombudsmannstelle die Todesumstände mehrerer Häftlinge besorgniserregend, da die Regierung es verabsäumt hätte den effektiven Schutz des Lebens und der persönlichen Integrität zu sichern. Im Berichtszeitraum (2014) seien laut Ombudsmann 28 Häftlinge in den Strafanstalten gestorben, wobei von sieben angenommen wird, dass sie Selbstmord begangen haben (PD 2014).
In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).
Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).
In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).
Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).
Quellen:
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 12.11.2015).
Quellen:
Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Als Basis gilt das alleinig mit der georgisch-orthodoxe Kirche geschlossene Konkordat, dass dieser überdies ein Mitspracherecht im Bereich des Bildungswesens einräumt. Es gab Fälle von Zwangskonversion und zumindest einen Vorfall, bei dem es zu Gewalt zwischen der Polizei und religiösen Demonstranten kam. Die Regierung führte einen Aktionsplan ein, der auf die Stärkung der religiösen Toleranz und die Beendigung von Diskriminierung aus religiösen Gründen abzielt. Zudem wurde eine staatliche Agentur ins Leben gerufen, welche jenen Religionsgemeinschaften finanzielle Mittel zukommen lassen soll, die während der Sowjetzeit Schaden erlitten. Religiöse Organisationen und NGOs kritisierten jedoch den Mangel an Transparenz hinsichtlich des Auswahlverfahrens. Zudem schaffte es die Regierung nicht, reklamierte Eigentumstitel religiöser Gemeinschaften zu restituieren, welche sich immer noch im Besitz der (lokalen) Regierungskörperschaften befinden. Vertreter von religiösen Minderheiten beschwerten sich auch über religiöse Diskriminierung im Bildungswesen (USDOS 14.10.2015).
Seit 2012 ist die Zahl der Fälle von Intoleranz gegen religiöse Minderheiten gestiegen. In etlichen Fällen wurden Muslime davon abgehalten, sich zu versammeln oder zu beten. Während hohe Beamte, die Ombudsmannstelle und NGOs öffentlich diese Vorfälle verurteilten, verabsäumten es die maßgeblichen Behörden angemessene Untersuchungen durchzuführen und die Täter zu verfolgen (EC 25.3.2015).
Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).
Quellen:
84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nichttraditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 14.10.2015, vgl. auch CIA 29.10.2015).
Quellen:
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 29.10.2015).
Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).
Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).
Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2014 waren über 1.500 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung stockte laut Mes'cheten-Vertreter unter anderem durch die Kosten, die für die Übersetzung von Dokumenten ins Georgische anfallen (USDOS 25.6.2015).
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).
Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2014).
Quellen:
Es gab mit 1. Oktober 2012 16 Frauen im 150-köpfigen georgischen Parlament, die doppelte Anzahl der im vorherigen Parlament vertretenen Frauen. Es gab drei Frauen im 19-köpfigen Kabinett und drei Frauen im 14-köpfigen Obersten Gerichtshof. Im Zuge der Lokalwahlen 2014 blieben Frauen unterrepräsentiert. Keine einzige Frau wurde Bürgermeisterin. Von den 256 Kandidaten für die 59 Chefposten der lokalen Verwaltung waren lediglich zehn Frauen (USDOS 25.6.2015).
Der Ombudsmann nannte in seinem Jahresbericht für 2013 die geringe Teilhabe von Frauen am politischen Leben des Landes die wesentliche Herausforderung für die Gleichheit der Geschlechter. Im Parlament machte der Frauenanteil 11, in den Ministerkabinetten 21 und in der lokalen Selbstverwaltung 10% aus (PD 2013). Laut der Interparlamentarischen Union liegt Georgien mit Stand Jänner 2015 auf dem 107. Platz von 142 Ländern, was den Frauenanteil im Parlament betrifft (IPU 1.1.2015). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sieht Georgien 2014 beim "political empowerment" auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014).
Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Im Laufe des Jahres 2014 wurden in 33 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, verglichen mit 57 im Jahr 2013. Beobachter meinen, viele Fälle würden nicht gemeldet, aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und, weil die Polizei Berichten über Vergewaltigungen nicht immer nachgehe (USDOS 25.6.2015).
Besonders betroffen von häuslicher Gewalt sind, mit Ausnahme der Armenierinnen, die Frauen der ethnischen Minderheiten. Insbesondere bei den aserischen Frauen war der Prozentanteil bei allen Formen von Gewalt (physische, sexuelle und psychische) gegen Frauen doppelt so hoch wie im nationalen Durchschnitt (ECMI 26.2.2014).
Häusliche Gewalt ist ein Problem. NGOs sehen auch hier eine hohe Dunkelziffer. Laut Statistiken des Innenministeriums wurden bis September 2014 seitens der Behörden in 636 Fällen Untersuchungen wegen häuslicher Gewalt eingeleitet. Im Vergleichszeitraum 2013 wurden 399 Fälle von häuslicher Gewalt bei der Polizei angezeigt. In den meisten dem Ombudsmann zur Kenntnis gebrachten Fälle, beschränkte sich die Reaktion der Polizei auf Verwarnungen und Initiierung von präventiver Supervision, was keinen tatsächlichen Schutz vor wiederholtem Missbrauch bietet. Laut Ombudsmann wurden in der ersten Hälfte 2014 25 Frauen durch häusliche Gewalt getötet (USDOS 25.6.2015).
Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen (MIA 2015). Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für 6 Monate auf 100m zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Allerdings berichteten NGOs, dass die Polizei Anzeigen wegen eines solchen zweiten Vergehens wegen der erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit eher vermeidet (USDOS 25.6.2015).
Das Statistische Amt verzeichnet basierend auf den Zahlen des Innenministeriums für 2014 742 weibliche und 87 männliche Opfer von häuslicher Gewalt (GeoStat 2015).
Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen. Es gibt sowohl staatlich als auch von NGOs geführte Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz untersagt sexuelle Belästigung nicht explizit, und die Behörden untersuchten Beschwerden nur selten. Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor, was aber in der Praxis nicht immer umgesetzt wird. Obwohl einige Beobachter kontinuierliche Verbesserungen des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt feststellten, blieben Frauen in erster Linie auf schlecht bezahlte und gering qualifizierte Positionen beschränkt, unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen. Auch Gehälter für Frauen blieben hinter jenen der Männer zurück. Als Folge suchten viele Frauen eine Beschäftigung außerhalb des Landes (USDOS 25.6.2015).
2013 lag laut Georgischem Statistikamt das mittlere Netto-Einkommen der Frauen bei 585 GEL, dass der Männer allerdings bei 920 GEL (GeoStat o.D.). 2014 verdienten Frauen 618 und Männer 980 GEL nominell. Die Arbeitslosenrate bei Männer lag 2014 im Schnitt bei 14 Prozent und somit höher als bei den Frauen mit zehn Prozent. Allerdings sind Frauen deutlich mehr von Armut gefährdet (GeoStat 2015). Das World Economic Forum sah für 2014 eine noch größere Einkommensdrift zwischen Männern und Frauen, wodurch Georgien auf Platz 116 von 142 Staaten rangierte (WEF 2014).
Seit 2010 sieht das Gesetz zur Geschlechtergleichheit die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Bewertung von Arbeit vor. Allerdings fehle laut Einschätzung des Europäischen Komitees für Soziale Rechte des Europarates eine ausdrückliche Garantie des Rechts auf "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", weshalb die Rechtslage nicht im Einklang mit der Europäischen Sozialcharta stehe (CoE-ECSR 1.2015).
Quellen:
http://www.ecmi.de/uploads/tx_lfpubdb/Working_Paper_74.pdf, Zugriff 13.11.2015
Die staatliche Unterstützung von Kindern - ob in Bildung oder Sozialhilfe - ist unzureichend. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung (auch mit Todesfolge) sind ein erkennbar großes Problem. Auch ist Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten. Durch hohe Erwerbslosigkeit der Eltern und/oder Großeltern und engen familiären Zusammenhalt ist zudem die Einschreibung in Vorschuleinrichtungen vergleichsweise gering (AA 15.10.2015).
Nach den Statistiken von UNICEF wurden 97% der Kinder unter fünf Jahren bei Geburt registriert. Kinder von Roma werden in der Regel zu Hause geboren, jedoch oft nicht registriert. Seit amtliche Ausweise erforderlich sind, um medizinische Behandlung und andere öffentliche Dienstleistungen beanspruchen zu können, können sich fehlende Identifikationspapiere nachteilig auswirken. Die Qualität der Bildung schwankt stark zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Tiflis und den Regionen. Kindern von Nicht-Staatsbürgern fehlen oft die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung an einer Schule, was die Registrierung in einigen Fällen behindert. Nach Angaben des Ministeriums für Justiz, wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 74 Fälle von Kindesmissbrauch verzeichnet. UNICEF bemängelte, dass die Reaktionen von Schulen, Polizei und Sozialarbeitern im Falle von Kindesmissbrauch, aufgrund der kulturellen Neigung sich nicht in Familienangelegenheiten einzumischen, oft unzureichend waren. Die Regierung setzte ihre Bemühungen fort, große Waisenhäuser durch Pflegefamilien zu ersetzen. UNICEF zufolge seien 40% der Heimkinder bei Familien untergebracht worden. Die Regierung setzte ihr Programm fort, Heimkindern und Kindern in Pflege den Zugang zu höherer Bildung durch Stipendien zu ermöglichen und Notprogramme für Pflegefamilien bereitzustellen. In Georgien kommen auf 110 neugeborene Buben nur 100 Mädchen. Weder die Öffentlichkeit noch der Ärztebund betrachten die Selektion auf der Basis des Geschlechts als ernsthaftes Problem. Nur wenige Organisationen der Zivilgesellschaft versuchen dieses Problem durch Kampagnen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken (USDOS 25.6.2015).
Mit Unterstützung der EU und UNICEF entwickelte die Regierung ein Programm, welches die Bedürfnisse der gefährdetsten Kinder berücksichtigt, insbesondere Kinder, die auf der Straße leben. 2014 wurden Rechtsänderungen eingeleitet, um den Schutz der Kinderrechte abzusichern, indem den Kindern voller Zugang zu Bildung, Gesundheit und sozialen Diensten verschafft wird. Die Regierung hat ein neues Jungendrecht vorgelegt, das alle Bereiche abdeckt, bei denen Kinder in Konflikt mit dem Gesetz kommen oder, bei denen Kinder Opfer oder Zeugen sind (EC 25.3.2015).
Kinderarmut ist ein Problem in Georgien. 50.000 Kinder leben in extremer Armut (unter 2 Lari oder 0,85 Euro pro Tag). 225.000 Kinder leben unter der nationalen Armutsgrenze von 4,5 Lari (1,90 Euro) pro Tag. Obgleich seit 2013 die extreme Armut von Kindern von neun auf sechs Prozent gefallen ist, ist der Wert um die Hälfte höher als in der Gesamtbevölkerung. UNICEF begrüßte 2015 die Verlängerung des "Targeted Social Assistance"- Programms der Georgischen Regierung, durch welches u.a. die Kinderarmut reduziert werden soll (UNICEF 4.2.2015).
Quellen:
Die Verfassung sieht die grundlegende Gleichheit vor dem Gesetz und Antidiskriminierungsbestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen oder Verordnungen vor. Das Strafgesetzbuch macht Rasse, Religion, sexuelle Orientierung oder andere Vorurteile als Motive eines Täters zu einem erschwerenden Faktor für alle Straftaten in Georgien. Soziale Vorurteile gegenüber LGBT-Personen sind stark, und die georgisch-orthodoxe Kirche verurteilt gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen scharf. Die Medien Entwicklungsstiftung verzeichnete zahlreiche homophobe Aussagen hochrangiger Amtsträger und Politiker unterschiedlicher Parteien und Medien. LGBT-Organisationen sehen die Gewaltandrohungen als das ernsthafteste Problem ihrer Gemeinde an. Beispielsweise gedachte die LGBT-Gemeinde nicht öffentlich des internationalen Gedenktages gegen Homophobie und Transphobie am 17. Mai aus Furcht vor Gewalt. 2014 kam es Demonstrationen gegen Homosexuelle, die teilweise von der orthodoxen Kirche organisiert wurden und die sich gegen die Schutzbestimmungen des Antidiskriminierungsgesetzes wandten. Gemäß einer LGBT-NGO zögern Opfer von Diskriminierung und Gewalt, aus Angst vor der Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung in der Familie und vor homophoben Reaktionen der Polizei, Vorfälle anzuzeigen. Es existieren Berichte, wonach LGBT-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung keine Arbeit finden konnten oder entlassen wurden. Der Menschenrechtsaktionsplan 2014-16 der Regierung beinhaltet allerdings zum ersten Mal die sexuelle Orientierung und die Geschlechteridentität als Themen (USDOS 25.6.2015).
Im May 2014 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, dass den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität vorsieht. Kritisiert wurde allerdings der Mangel an effektiven Umsetzungsmechanismen, die auch das Verhängen von Geldstrafen gegen Täter beinhaltet (HRW 29.1.2015).
Widerstand kam vor allem von Seiten der Orthodoxen Kirche. Kirchenvertreter lehnten das Gesetz ab, da es den sexuellen Minderheiten "exzessive Rechte" gewähre. Überdies sei es problematisch homosexuelle im Schulbereich einzustellen, und damit Kinder zu Lehrern oder Schuldirektoren zu schicken, die diese Art von Lebensstil führen (Civil.ge 25.4.2014).
LGBT-Vertreter äußerten sich skeptisch zum neuen Gesetz. Dieses schütze nur vordergründig vor Diskriminierung in einem Land, in dem die Homophobie in allen Schichten der Gesellschaft tief verwurzelt sei. Die Haltung gegenüber der LGBT-Gemeinschart habe sich seit der Einführung des Gesetzes sogar verhärtet. Eine Studie der LGBT-Organisation "Identoba" zeige, dass 2013 88% der Befragten meinten, dass Homosexualität "niemals gerechtfertigt" sei. Der Sprecher von Indentoba meinte, dass der positive Effekt des Gesetzes in der öffentlichen Diskussion bestünde. Der einzige Weg sei es, die Menschen zu informieren und aufzuklären, um etwas zum Positiven zu ändern (IPS 8.9.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015).
Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015).
Quellen:
20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Der Generalsekretär des Europarats legte 2014 einen umfangreichen Bericht zur Lage der Binnenflüchtlinge vor. Dabei wurde festgestellt, dass bezüglich der Bedingungen einer sicheren, würdevollen und freiwilligen Rückkehr von Binnenflüchtlingen gemäß internationaler Prinzipien kein Fortschritt zu verzeichnen ist. Die Regierung fasse eine Erweiterung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge für den Zeitraum 2014-2016 ins Auge. Hierzu gehöre auch dessen Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften des neuen Gesetzes über Binnenflüchtlinge sowie anderer Bestimmungen. Was die Integration der Binnenflüchtlinge betrifft, so hat laut Generalsekretär des Europarates bei den georgischen Behörden die Wohnraumbeschaffung Priorität. Laut georgischen Behörden ist die Bereitstellung von dauerhaften Unterkünften in unterschiedlichem Maße vorangeschritten, was die Sanierung von Flüchtlingslagern und die Privatisierung des Wohnraums, den Bau neuer Wohnblöcke, den Erwerb und die Umwandlung von leer stehenden Gebäuden in Wohnungen sowie den Erwerb von Häusern in Dörfern und deren Überführung in Privatbesitz der Binnenflüchtlinge betrifft. Die georgischen Behörden verstärkten ihre bedürfnisorientierte Vorgangsweise, indem sie jenen Binnenflüchtlingen Vorrang einräumten, die in baufälligen Flüchtlingslagern, hüttenähnlichen Siedlungen und Mietunterkünften untergebracht sind. Weniger Fortschritt gab es hinsichtlich der sozioökonomischen Integration der Binnenflüchtlinge (CoE-SG 5.11.2014).
UNHCR schätzt, dass mit Stand Juli 2014 insgesamt 257.022 Flüchtlinge (Internally Displaced Persons -IDPs) aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren (UNHCR 7.2014).
Das "Internal Displacement Monitoring Centre"-IDMC schätzt die Zahl der IDPs auf 231.500 mit Stand 2014. Die Zahl sei seit 2013 leicht gestiegen, da Personen, die es verabsäumt hatte, sich 2013 zu registrieren nun wieder aufgenommen worden seien. Laut IDMC seien hingegen 45.000 Personen abzuziehen, die spontan nach Abchasien zurückgekehrt sind.
Die Regierung hingegen zählte mit Dezember 2014 262.704 IDPs (IDMC 11.2014).
Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP-Statuswerber" bezeichnet, und umfassten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder finanzielle Zuwendungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, leben dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu staatlichen Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. Entgegen dem Abkommen zwischen Georgien, Russland und dem UNHCR aus dem Jahr 1994, erlaubten die abchasischen Behörden lediglich rund 45.000 IDPs die Rückkehr, nämlich in die grenznahen Regionen "Gali" und "Otschamitschire". Die Rückkehr in andere Regionen Abchasiens wurde von den Behörden verhindert. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
21. Grundversorgung/Wirtschaft
2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).
2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).
Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).
Quellen:
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).
Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).
Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).
Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).
Quellen:
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).
Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. - 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.
Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)
Hepatitis:
Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014)
2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).
Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).
Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).
Quellen:
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden.
Die Angaben zu ihrer Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit ist angesichts ihrer Sprach- und Ortskenntnisse plausibel.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben im Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, leitet sich darüber hinaus aus dem vorgelegten Befund der Dr. Gerlinde Akmanlar-Hirscher, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 09.01.2015, sowie aus dem Befund des Universitätsklinikum der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität vom 10.11.2014 ab.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht.
Als Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 14.03.2014 im Wesentlichen vor, lesbisch zu sein und deshalb einer Minderheit in Georgien anzugehören. Mit 12 oder 13 Jahren habe sie ihre sexuelle Neigung bemerkt, weshalb sie dem Willen ihrer Mutter entsprechend im Alter von 14 Jahren in ein Kloster gekommen sei. Anschließend, im Alter von 15 Jahren, sei sie zwangsweise zu einem Mann wesentlich älteren Mann namens XXXX gebracht worden, bei dem sie zwei Jahre verbracht habe.
In der Einvernahme vom 02.04.2015 revidierte die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn ihre bei der Erstbefragung getätigten Angaben und machte gänzlich andere Fluchtgründe geltend, indem sie im Wesentlichen vorbrachte, am 04.04.2012 von mehreren Männern in ein Auto gezerrt und anschließend über eine Woche angehalten und misshandelt worden zu sein.
Dazu ist festzuhalten, dass dem Bundesamt zuzustimmen ist, wenn dieses die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin schon in diesen massiv widersprüchlichen Angaben zu den Fluchtgründen gegeben sieht.
Wenn die Beschwerdeführerin dies mit ihrem psychisch labilen Zustand bei der Erstbefragung zu rechtfertigen versucht, ist dazu festzuhalten, dass diese Erklärung, wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, nicht plausibel erscheint. So hat die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung eingangs angegeben, weder an Krankheiten noch an Beschwerden zu leiden, die sie an dieser Einvernahme hindern würden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können.
In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin, wie bereits vom Bundesamt beweiswürdigend festgehalten, eine sehr detaillierte Fluchtgeschichte, machte genaue Altersangaben und gab etwa ungefragt den Namen des älteren Mannes, bei dem sie gelebt haben soll, an.
Es ist vollkommen unverständlich, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung davon sprach, bis zum 15. Lebensjahr bei ihrer Mutter aufhältig gewesen zu sein, in der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt dann jedoch behauptete, diese seit 12 Jahren überhaupt nicht mehr gesehen zu haben und seit dem 10. Lebensjahr bei der Großmutter gelebt zu haben. Selbst wenn man den Ausführungen, wonach sie sich in der Erstbefragung psychisch nicht in der Lage dazu gefühlt habe, über ihre wahren Fluchtgründe zu sprechen, Glauben schenkt, so bleibt noch immer vollkommen unverständlich, weshalb sie auch in anderen Punkten, so etwa betreffend dem Kontakt zu ihrer Mutter, gänzlich divergierende Angaben machte.
Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihrem Fluchtvorbringen vollkommen widersprüchliche Angaben machte, die nicht nachvollziehbar erscheinen.
Es ist, wie auch schon das Bundesamt festhielt, ein bedeutsamer Unterschied, ob jemand von Anfang an angibt, sich derzeit nicht in der Lage zu fühlen, über die Fluchtgründe zu sprechen oder aber in allen Details eine völlig falsche Fluchtgeschichte schildert und diese anschließend, nach Übermittlung einer Anfragebeantwortung, aus der sich ergibt, dass aus dem in der Erstbefragung geltend gemachten Fluchtvorbringen eine asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden kann, zumal Homosexualität in Georgien legal ist, zur Gänze abändert.
Bereits diese gravierend widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen sind nach Ansicht der erkennenden Richterin ein Indiz dafür, dass ihr Vorbringen als solches nicht den Tatsachen entspricht.
Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Entführung damit zu erklären versucht, dass ihr Onkel, der sich in Russland im Gefängnis befinde, ein Krimineller sei und sich seine Entführer aufgrund seiner Machenschaften rächen wollen würden. Abgesehen von dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Onkel zuletzt als Kind gesehen hat und es vollkommen unverständlich erscheint, dass gerade die Beschwerdeführerin als Racheopfer hätte ausgewählt werden sollen, handelt es sich bei diesem Vorbringen um bloße nicht näher begründete Mutmaßungen der Beschwerdeführerin.
Als unrichtig erwiesen sich, wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, auch die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Kontaktverhältnis zu ihrer Bekannten "XXXX". So gab diese durch einen Verbindungsbeamten befragt an, kurz vor der letzten Einvernahme im April 2015 Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin behauptete in der Einvernahme vom 02.04.2015 hingegen, mit der Bekannten nicht mehr in Verbindung zu stehen, weil sie keinen Kontakt mit Georgien haben wolle.
Weitere Widersprüche ergaben sich insofern, als die Bekannte der Beschwerdeführerin, XXXX, dem Verbindungsbeamten gegenüber behauptete, dass die Beschwerdeführerin während der 22 Monate, die sie bei ihr gewohnt habe, nie ihr Zimmer verlassen habe, die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 02.04.2015 hingegen vorbrachte, ein knappes Jahr zu Hause gewesen zu sein, bevor ihr ihre Bekannte "XXXX" angeboten habe, ihr eine Arbeit zu suchen. In der Folge habe sie, weil sie keine Last mehr für die Familie habe sein wollen, in der Nähe der Wohnung als Reinigungskraft gearbeitet.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Ermittlung durch den Verbindungsbeamten, nicht mit einer Zeugenaussage vor einer österreichischen Behörde zu vergleichen sei und abgesehen davon zu bemängeln sei, dass über die Befragung von XXXX kein Protokoll aufgenommen worden sei, kann nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Die Staatendokumentation des Bundesministeriums für Inneres ist zur Objektivität verpflichtet und hat der Verbindungsbeamte kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens. Dieser ist aufgrund seiner amtlichen Stellung zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und hätten falsche Angaben für ihn disziplinäre, straf- und zivilrechtliche Folgen. Im Gegensatz hierzu hat die Beschwerdeführerin ein besonderes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Asylverfahrens in ihrem Sinne. Der Anfragebeantwortung kommt im gegenständlichen Fall Glaubwürdigkeit zu und kann den in der Beschwerde geäußerten Bedenken daher nicht gefolgt werden.
Was die in der Stellungnahme vom 08.09.2015 aufgestellten Behauptungen, wonach die Vermieterin, wenn sie ausgesagt hätte, die Beschwerdeführerin zu kennen, gefoltert oder getötet worden wäre, betrifft, so handelt es sich ebenfalls nur um Mutmaßungen der Beschwerdeführerin. Den Angaben, wonach niemand in Georgien über konkrete Personen sprechen würde, ist entgegenzuhalten, dass sämtliche vom Verbindungsbeamten befragten Personen konkrete Ausführungen machten und auch die Bekannte der Beschwerdeführerin, XXXX über die Beschwerdeführerin sprach.
Insofern in der Stellungnahme vom 08.09.2015 bemängelt wird, dass sich der Verbindungsbeamte zu Unrecht in die Beweiswürdigung eingemischt habe, so ist dies unzutreffend. Der Verbindungsbeamte hat lediglich seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Gespräch mit XXXX umfassend geschildert und eine detaillierte Zusammenfassung des Gesprächs erstellt. Die in der Stellungnahme vom 08.09.2015 sowie in der Beschwerde vom 22.01.2016 geäußerten Bedenken, wonach über die Befragung von XXXX kein Protokoll aufgenommen worden sei, sind daher nicht nachzuvollziehen. Es besteht kein Grund, an den im E-Mail des Verbindungsbeamten enthaltenen Informationen zu zweifeln.
Dass es sich bei der befragten Person nicht um die tatsächliche Vermieterin gehandelt haben könnte, ist ebenfalls eine nicht näher begründete unsubstantiierte Mutmaßung und lässt sich für die Beschwerdeführerin insbesondere in Zusammenschau mit den anderen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten daraus nichts gewinnen.
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben rief die Beschwerdeführerin - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt - auch mit den Ausführungen, wonach sie den Wunsch, Georgien zu verlassen, schon viele Jahre gehabt habe, bislang jedoch aufgrund mangelnder Möglichkeiten davon Abstand genommen habe, hervor. Ihren Ausführungen in der Einvernahme vom 02.04.2015 zufolge, ereignete sich der fluchtkausale Vorfall am 04.04.2012. dass bereits davor Probleme bestanden haben sollen, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und erscheint insofern unverständlich, weshalb der Wunsch, aus dem Heimatland auszureisen, schon viele Jahre bestanden hat.
Insgesamt gelang es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Es ergaben sich, wie aufgezeigt, im Vorbringen zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Insgesamt ist es daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw sich eine solche zukünftig ergibt.
Die Notwendigkeit ein Gutachten aus den Fachbereichen Allgemeine Medizin und / oder Unfallchirurgie sowie Psychiatrie einzuholen, ergibt sich aus Sicht der erkennenden Richterin nicht, zumal nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin Narben aufweist und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dies ergibt sich bereits aus den im Akt befindlichen vorgelegten Befunden. Nähere Ausführungen hinsichtlich der Behandelbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung finden sich in der Rechtlichen Beurteilung. Was die Narben betrifft, so stellen diese, wie auch schon das Bundesamt ausführte, keinen Beweis für eine asylrelevante Ursache dar, sondern können die Ursachen hierfür unterschiedlichster Art sein.
Die Feststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Dadurch, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, konnten auch nähere landeskundliche Ermittlungen zu organisierter Kriminalität in Georgien, wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde beantragt, unterbleiben.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz keine Glaubwürdigkeit zu. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass diese in Georgien konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige und individuelle Verfolgung nicht ergeben hat.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Georgien kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin, die vor ihrer Ausreise aus Georgien als Reinigungskraft tätig war, um eine junge und weitgehend gesunde Frau handelt, von der eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Es kann ihr somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr erneut eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte die Beschwerdeführerin dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre in Georgien lebenden Angehörigen, so etwa XXXX zu erhalten, zumal die Beschwerdeführerin auch bereits vor ihrer Ausreise bei dieser lebte und diese gegenüber dem Verbindungsbeamen erwähnt hat, die Beschwerdeführerin auch weiterhin unterstützen zu wollen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.08.2015 ergibt, dass alleinstehende Frauen in Georgien von privaten Organisationen Unterstützung erhalten. Die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 08.09.2015 geäußerten Bedenken, wonach Hilfsorganisationen nicht vertrauenswürdig seien, sind nicht nachzuvollziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr vollkommen auf sich alleine gestellt wäre und kann eine völlige Perspektivenlosigkeit für sie nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu schützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bis zum Alter von 21 Jahren in Georgien aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, die georgische und russisches Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und stehe diesbezüglich in psychotherapeutischer Behandlung, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermögen:
Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK festhält.
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Georgien aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 3 EMRK darstellen würde, da bei ihr aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür gegeben sind, dass ihr im Heimatland bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass alle Arten von Medikamenten in Georgien erhältlich sind, sowohl als Original als auch als Generikum, es alle Arten von medizinischen Einrichtungen gibt und Rückkehrer aus dem Ausland der georgischen Bevölkerung gleichgestellt sind. Notfallversorgung ist für alle Personen, selbst für solche, die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos. Die meisten Kliniken sind gut ausgerüstet und kann fast jede Krankheit behandelt werden.
Aus den Länderfeststellungen zu Georgien ergibt sich, dass georgische Staatsbürger sowohl psychiatrisch ambulante Leistungen als auch psychosoziale Rehabilitation eines staatlichen Programms in Anspruch nehmen können. Auch wird psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen angeboten. Auch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten erhältlich sind, sowohl als Original als auch als Generikum, es alle Arten von medizinischen Einrichtungen gibt und Rückkehrer aus dem Ausland der georgischen Bevölkerung gleichgestellt sind. Notfallversorgung ist für alle Personen, selbst für solche, die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos. Die meisten Kliniken sind gut ausgerüstet und kann fast jede Krankheit behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.08.2015 geht hervor, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für psychische Erkrankungen und Leiden zahlreiche Leistungen anbiete, die bis auf wenige Ausnahmen von den georgischen Stellen zur Gänze gedeckt würden; so etwa ambulante Leistungen, psychiatrisch ambulante Leistungen, psychosoziale Rehabilitation und psychiatrische Krisenintervention. Weshalb diese, wie von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 08.09.2015 vorgebracht, nicht vertrauenswürdig sein sollen, ist für die erkennende Richterin nicht ersichtlich.
Selbst, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein sollte, ist dies der Rechtsprechung des EGMR zufolge unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt, zumal eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führt.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Georgien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Da die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens insofern zu verneinen.
Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in ihr Privatleben einhergeht.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Falle der Beschwerdeführerin, die sich erst seit März 2014 - sohin seit noch nicht einmal zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat die Zeit in Österreich ohne Zweifel bestmöglich genutzt, mehrfach Deutschkurse besucht (im Akt befindet sich ein Diplom von ÖSD vom 23.03.2015, wonach die Beschwerdeführerin die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" gut bestanden hat), sich sehr fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet und ihre Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt. So engagiert sie sich laufend im künstlerischen Bereich, schreibt Gedichte und Kurzgeschichten und ist vielseitig ehrenamtlich und sozial engagiert, so etwa auch beim Österreichischen Roten Kreuz. Es wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin von 20.04. bis 30.05.2015 und von 28.09. bis 06.11.2015 bei der Stadt Salzburg gemeinnützig beschäftigt war.
Dennoch ist die Beschwerdeführerin bislang nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft hat, was sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt. Dennoch kann dies in Zusammenschau mit der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von nicht einmal zweieinhalb Jahren nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst Umstände, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist ist (vgl dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654) und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihres Asylverfahrens verfügt hat.
Was die Bindung der Beschwerdeführerin zu österreichischen Staatsangehörigen betrifft, so ist dazu auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich die Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus bzw der Fortbestand des Privatlebens von vornherein unsicher war. Die Beschwerdeführerin durfte sich bislang nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bisherigen titellosen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vermögen auch die Kontakte der Beschwerdeführerin zu österreichischen Staatsangehörigen die Interessen der Beschwerdeführerin nicht entscheidend zu stärken (vgl VwGH vom 25.02.2010, Zl 2010/18/0029).
Die Beschwerdeführerin, die im Alter von 21 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Georgien verbracht. Sie beherrscht georgisch und russisch in Wort und Schrift und ist somit davon auszugehen, dass sie sich nach einer nicht einmal zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern wird können. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise bei einer Bekannten gelebt hat, die nach wie vor in Georgien aufhältig ist und ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach einer Rückkehr nicht vollkommen auf sich alleine gestellt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit schon unter diesem Gesichtspunkt keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen.
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt (welcher im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde:
VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung)
VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis)
VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige)
VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen)
VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein)
VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; Grundversorgung)
VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;
beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert)
VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag)
VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt;
Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; keine berufliche Integration)
VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).
Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Es wird seitens der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass auch Aspekte einer allenfalls vorliegenden besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, sofern diese die Schwelle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht erreichen, im Zuge der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens entsprechend zu berücksichtigen sind. Insofern kann etwa auch das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich höheres Gewicht verleihen (in diesem Sinne vgl bereits VwGH 22.7.2011, 2010/22/0171); in diesem Sinn können auch hier Aspekte des Art 3 EMRK relevant sein; siehe zuletzt VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218-0221).
Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen, insgesamt ergab aber die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin, auch unter Einbeziehung der in Anspruch genommenen Psychotherapie, mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.
Auch Umstände, dass der Beschwerdeführerin allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien unzulässig wäre.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde (insbesondere auch durch die Anfragen an die Staatendokumentation) und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid stammt aus Jänner 2016). Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzesmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung geteilt. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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