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W173 2116575-1•BVwG W173 2116575-1
W173 2116575-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Minderjährige, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht, Zwangsehe
W173 2116570-1/8E
W173 2116575-1/8E
W173 2116574-1/8E
W173 2116571-1/8E
W173 2116572-1/8E
W173 2116573-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1) XXXX, StA: Afghanistan, (2) XXXX StA: Afghanistan, (3) XXXX StA:
Afghanistan, (4) XXXX StA: Afghanistan, (5) XXXX StA: Afghanistan, (6)XXXX StA: Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt, Nikolsdorfergasse 7-11, Top 2, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 13.10.2015, Zlen (1) 1022081708-14738069, (2) 1022080602-14738077, (3) 1022080809-14738263, (4) 1022081109-14738328, (5) 1022081403-14738387, (6) 1022081610-14738034, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.5.2016 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 25.6.2014 stellten XXXX (in der Folge 1.BF), XXXX (in der Folge 2.BF), XXXX (in der Folge 3.BF), XXXX (in der Folge 4.BF), und XXXX (in der Folge 5.BF) und XXXX (in der Folge 6.BF) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.BF trat als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 2.BF bis 5.BF auf.
1.1. Bei der am 25.6.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX gab die 1. BF in der Sprache Dari an, am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren und Angehörige der ethischen Volksgruppe der Tadschiken zu sein. Sie sei Muslimin (Sunnit) und habe in Kabul von 1989 bis 1996 die Schule besucht. Sie sei im Kreise ihrer Familie, die ein Lebensmittelgeschäft in Kabul besitze, in Kabul mit zwei Geschwister (ein Bruder, eine Schwestern) aufgewachsen. 2002 habe sie XXXX (6.BF), einen Immobilienmakler, geheiratet. Mit ihm habe sie vier Kinder [XXXX (2.BF), XXXX (3.BF), XXXX (4.BF) und XXXX (5.BF)], für die sie als gesetzliche Vertreterin auftrete. Sie habe in Kabul bis 2011 im Distrikt XXXX und anschließend im Distrikt XXXX gewohnt. Vor ca. zwei Monaten (4.6.2014) sei sie mit ihrem Mann und ihren Kindern aus Afghanistan über Tadschikistan nach Österreich schlepperunterstützt geflohen. Die Flucht habe ihr Ehemann durch den Verkauf von Familieneigentum finanziert. Als Fluchtgrund gab die BF an, dass ihr am XXXX geborener Sohn XXXX (4.BF) von unbekannten Personen nach der Schule entführt worden sei, um Lösegeld zu erpressen. Nach Bezahlung des Lösegeldes sei ihr Sohn freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Entführungen sei der Entschluss zur Flucht gefasst worden. Ihre vier Kinder (2.BF-5.BF), die bei ihr und ihrem Mann gelebt hätten, hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie weitere Entführungen.
1.1.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.1.2015 bekräftigte die 1.BF, bei der bisherigen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Sie führte aus, nach der Entführung ihres Sohnes (4.BF) aus Afghanistan in das Zielland Österreich geflohen zu sei, das das beste Land für ihre Kinder sei. Sie habe in Afghanistan ein glückliches Leben bis zur Entführung ihres Sohnes gehabt. Ihr Sohn (4.BF) sei an einem Donnerstag nach der Schule eine Woche lang entführt worden. Gegen die Bezahlung des Lösegeldes von 50.000 Dollar, die ihr Mann entrichtet habe, sei ihr Sohn freigelassen worden. Ihr Sohn sei nur entführt worden, um Geld zu erpressen. Er sie nicht verletzt worden, habe jedoch in der Nacht geweint. Ihr Ehemann habe ihn zum Arzt gebracht, der ihm eine Tablette verabreicht habe. In Österreich gehe es ihrem Sohn (4.BF) jeden Tag besser. Von einer Anzeige bei der Polizei sei abgesehen worden, da dies nach Ansicht ihres Mannes nichts gebracht hätte. In ihrer Heimat sei sie nicht aus sonstigen Gründen verfolgt worden. Im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie weitere Entführungen ihrer Kinder, da Entführungen zur Erpressung von Lösegeld täglich passieren würden. Ihre Kinder würden in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Sie absolviere einen wöchentlich stattfindenden Deutschkurs. Über ihre Familie hinausgehend habe sie keine Verwandte in Österreich oder eine sonstige enge Beziehung. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte die 1.BF deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
1.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015, Zl 1022081708-14738069, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag der 1.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der 1.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg.cit. zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis 13.10.2016 erteilt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität der 1.BF als afghanische Staatsangehörige nicht habe festgestellt werden können. Die 1.BF sei mit ihrem Ehemann (6.BF) und ihren vier minderjährigen Kindern (2.BF bis 5.BF) nach Österreich illegal eingereist. Die 1.BF sei keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK in Afghanistan ausgesetzt. Die 1.BF habe keine Ausführungen zur Entführung ihres Sohnes (4.BF) und den Grund dazu machen können. Eine aktuelle Verfolgung liege nicht vor, da es nach der Entführung noch möglich gewesen sei, einen Pass in Kabul für sich und die Familie zu organisieren. Zudem sei die 1.BF samt Familie nach der behaupteten Entführung noch cirka eineinhalb Monate in Kabul verblieben.
Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass der 1.BF im Rückkehrfall eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK drohe bzw. drohen könnte. Ihrem Ehemann (6.BF) sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da keinem anderen Familienmitglied der 1.BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung basierend auf dem vorliegenden Familienverfahren nicht in Betracht.
1.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2015, Zl 1022081708-14738069, wurde der Verein Menschenrechte Österreich der
1. BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
1.1.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015, zugestellt am 14.10.2015, erhob die 1.BF am 22.10.2015 gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass sie Afghanistan wegen der Entführung ihres Sohnes aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen. Ihre Töchter würde außerdem ein tristes Leben wegen der Frauendiskriminierung geboten. Es wäre verabsäumt worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein Parteiengehör zu gewähren. Die
1. BF und ihre Kinder würden einer sozialen Gruppe angehören. Dazu wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Situation für Frauen in Afghanistan unzumutbar sei. Es komme auch einer privaten Verfolgung Asylrelevanz zu. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt. Es wurden darüber hinaus Bestätigungen über die Integrationsbereitschaft der Familie XXXX von der Gemeinde
XXXX sowie dem Wohnungsgeber vorgelegt. Weiters lagen Bestätigungen über die Teilnahme am Deutschkurs für die 1.BF und dem 6.BF sowie Bestätigungen über den Schulbesuch der Töchter der 1.BF XXXX (2.BF) und XXXX (3.BF) und dem Sohn XXXX (4.BF) und über den Kindergartenbesuch von XXXX (5.BF) bei. Zudem wurde eine ärztliche Bestätigung sowie des behandelnden Krankenhauses über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ehemannes der 1.BF (6.BF) wegen eines in Kabul erlittenen Stoßes auf den Kopf vorgelegt.
1.2. Bei der am 25.6.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX führte der 6.BF als Ehemann der
1. BF aus, am XXXX in Kabul in Afghanistan als afghanischer Staatsbürger geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. In Kabul habe er von 1981 bis 1990 die Schule besucht. Er habe einen Bruder (Lehrer) und eine Schwester, die verheiratet sei. Er sei verheiratet mit der 1.BF und habe mit ihr vier Kinder (2.BF bis 5.BF). Er habe als Immobilienhändler gearbeitet und in Kabul neben einem Haus Grundstücke besessen, die er verkauft habe. Als Fluchtgrund gab der
6. BF an, dass sein Sohn (4.BF) von unbekannten Paschtunen entführt worden sei, wobei Lösegeld in der Höhe von $ 50.000,-- verlangt worden wären, andernfalls sein Sohn getötet werde. Der 6.BF gab an, vor weiteren Entführungen Angst zu haben. Es sei daher der Entschluss zur Flucht nach Österreich, das ein gutes Land mit guten Schulen sei, gefasst worden. Am 4.6.2014 sei er gemeinsam mit seiner Familie mit dem Pass und Visum nach Tadschikistan und schlepperunterstütz nach Österreich geflohen.
1.2.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.1.2015 gab der 6.BF an, Schmerzen vom Kopf bis zum Nacken wegen seines Ohmachtanfalles und dem Sturz auf die Stiege zu haben. Deswegen sei er in Kabul im Krankenhaus mit einer Infusion und Tabletten behandelt worden. Er sei auch in Österreich in ärztlicher Behandlung. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei es schwer, eine passende medizinische Behandlung wie in Österreich zu bekommen.
Der BF bestätigte bei seiner vorhergehenden Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Am 24.4.2014 sei sein Sohn (4.BF) auf dem Weg von der Schule nach Hause entführt worden. Als der 4.BF nicht nach Hause gekommen sei, habe sich der 6.BF in der Schule erkundigt, wo er die Auskunft erhalten habe, dass alle Schüler nach Hause gegangen seien. Die Polizei sei auf Anraten seines Bruders, der Lehrer sei, nicht verständigt worden. Gegen 16:00 Uhr habe er zu Hause einen Anruf über die Entführung seines Sohnes erhalten. Auf Grund der Schreie seines Sohnes sei er ohnmächtig geworden und am nächsten Tag im Krankenhaus wieder aufgewacht. Beim nächsten Anruf seien $ 50.000,-- gefordert worden. Sein Sohn habe am Telefon geweint. Es sei gedroht worden, bei einer Verständigung der Polizei nur mehr den Kopf des Sohnes zu erhalten. Es sei in der Folge eine Adresse zur Geldübergabe vereinbart worden, wohin er in Beisein eines Freundes und des Schwiegervaters mit dem Auto gefahren sei. Es sei in Paschtu gesprochen worden. Nach der Geldübergabe habe er von zwei bewaffneten Männern seinen Sohn (4.BF) übergeben bekommen, der an der Nase verletzt gewesen sei. Der Sohn sei während seiner Entführung meistens ohnmächtig gewesen. Die bewaffneten Entführer hätten einen Landcruiser gefahren. Anschließend sei man nach Hause gefahren. Der Sohn (4.BF) habe nicht mehr die Schule besuchen dürfen. Die Töchter seien von seiner Frau (1.BF) in die Schule ca. 10 oder 11 Tage begleitet worden. Der 6.BF nicht in der Lage gewesen, mit dem Auto zu fahren. Sein Sohn habe an Angstattacken gelitten, sei im Schlaf aufgeschreckt und habe geschrieben. Psychiatrischer Behandlung sei jedoch nicht in Anspruch genommen worden. Seit seinem Aufenthalt in Österreich gehe es ihm besser. Die Entführung seines Sohnes sei auch auf Anraten seines Bruders nicht bei der Polizei angezeigt worden. Der 6.BF habe auch nicht mit anderen darüber geredet und vor der Polizei Angst gehabt, da er berufsbedingt sehr viel mit Ämtern zu tun habe.
Die Entführung seines Sohnes habe sich über sieben Tage (Donnerstag 4. Saur bis 11.Saur) erstreckt. Der 6.BF gab an, keine Feinde zu haben und sich gut mit anderen zu verstehen. Als Makler habe er viele Aufträge gehabt. Den Grund für die Entführung kenne er nicht. In der Gegend würden aber viele Entführungen stattfinden. Vor allem Mädchen würden entführt und vergewaltigt werden. Um seine Töchter sei er besorgt gewesen, da er viele entführte, tote Kinder bereits gesehen habe. Die ihm unbekannten Entführer hätten Paschtu gesprochen, das von ihnen benützt Auto habe keine Nummernschilder getragen. Ein Entführer habe einen langen Bart getragen. Sein Sohn sei in der Nähe des Gefängnisses XXXX in einer Nebenstraße von den Entführern zur Zeit des Abendgebetes (19:00 Uhr) übergeben worden. Auf der Heimfahrt habe der 6.BF seinem Sohn noch etwas zum Trinken gekauft. Gegen 21:00 Uhr sei man zu Hause angekommen. Nach ungefähr 1 1/2 Monaten nach der Entführung habe die Familie die Heimat verlassen. Gesundheitsbedingt habe der 6.BF nicht arbeiten können. Noch nicht abgeschlossene Geschäfte habe er aber noch abgearbeitet. Nach dem Verkauf seines Autos und zwei oder drei Grundstücken sei er mit seiner Familie schlepperunterstützt nach Österreich geflohen. Die Flucht habe $ 56.000,-- gekostet. Er habe afghanische Reisepässe am Passamt in Kabul cirka 10-15 Tage nach der Entführung besorgt. Er sei mit einem Visum nach Tadschikistan mit seiner Familie gereist, wo ihm die Dokumente abgenommen worden seien. Das Zielland Österreich sei auch auf den Rat des Schwiegervaters und eines guten Freundes ausgewählt worden, da die Kinder eine gute Zukunft hätten und Menschlichkeit vorherrsche.
Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um seine Familie. Vor allem um seine Kinder sei er besorgt, da ihnen etwas zustoßen könnte. Die Töchter könnten entführt werden oder ihnen könnte etwas zustoßen. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er lerne die deutsche Sprache in einem Deutschkurs und lerne mit seinen Kindern. Seit 2002 sei er mit seiner Frau (1.BF) verheiratet. Seine Kinder hätten keinen eigenen Asylgrund. Die Entführung sei das Problem für alle gewesen. Nach der Rückübersetzung bestätigte der
6. BF die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift.
1.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015, Zl 1022081610-14738034, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des 6.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem 6.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 13.10.2016 gewährt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des 6.BF nicht festgestellt habe werden können. Er sei aber afghanischer Staatsangehöriger. Er sei mit der
1. BF verheiratet, mit der er 4 Kinder (2.BF-5.BF) habe. Der BF habe Afghanistan mit einem Pass legal verlassen. Der 6.BF sei keiner asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Auf Grund der Lage und des Vorbringens des 6.BF könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem
6. BF bei einer Rückkehr eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK drohe oder drohen könne. Außer der Entführung des Sohnes sei keine aktuelle Verfolgung vorgebracht worden. Warum keine Anzeige bei der Polizei erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Keinem anderen Familienmitglied sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass auch für den 6.BF dieser Satus nicht Betracht komme.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2015 wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
1.2.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015, zugestellt am 14.10.2015, erhob die 1.BF am 22.10.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler gegen Spruchpunkt I. Beschwerde. Die Ausführungen zur Begründung sind ident mit der in der Beschwerde der 1.BF.
1.3. Für die minderjährigem BF [XXXX (2.BF), XXXX (3.BF), XXXX (4.BF) und XXXX (5.BF)] trat die 1.BF als ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin in der Einvernahme am 25.6.2014 durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX ebenso wie in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.2.2015 auf, wobei auf die Einvernahmen der 1.BF verwiesen wurde. Eigene Fluchtgründe für genannten minderjährigen BF wurden nicht vorgebracht.
1.3.1. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 15.10.2015, Zl 1022080602-14738077, Zl 32420506-140037481, Zl 1022080809-14738263, Zl 1022081109-14738328 und Zl 1022081403-14738387, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Anträge der 2.BF bis 5.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde den minderjährigen 2. bis 5.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 13.10.2016 gewährt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass für die genannten, minderjährigen BF (2.BF-5.BF) die Identität nicht feststehe. Sie seien afghanische Staatbürger. Sie seien mit ihren Eltern (1.BF und 6.BF) gemeinsam nach Österreich illegal eingereist. Die 1.BF habe für die minderjährigen BF (2.BF-5.BF) als gesetzliche Vertreterin keine eigene Gründe für das Verlassen von Afghanistan vorgebracht.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Es sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass dieser Status auch nicht den minderjährigen BF (2.BF-5.BF) zukomme. Da der Mutter (1.BF) und dem Vater (6.BF) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei dieser Status auch den minderjährigen BF (2.BF-5.BF) zu gewähren.
1.3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2015 wurde der Verein Menschrechte Österreich den minderjährigen BF (2.BF-5.BF) als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
1.3.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015, zugestellt am 14.10.2015, erhob die minderjährigen BF (2.BF-5.BF), vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin 1.BF am 22.10.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler gegen Spruchpunkt I. Beschwerde. Die Begründungsausführungen decken sich mit denen in der Beschwerde der
2. Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 23.5.2016 wurde den BF (1.BF bis 6.BF) die Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Am 12.4.2016 gab Mag. Robert Bitsche, RA die Vertretungsvollmacht bekannt.
In der mündlichen Verhandlung am 23.5.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die unter den Aktenzahlen W173 2116570-1, W173 2116575-1, W173 2116574-1, W173 2116571-1, W173 2116572-1 und W173 2116573-1 protokollierten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden. Die BF (1.BF und 6.BF) wurden getrennt einvernommen. Die minderjährige BF 2 wurde in Anwesenheit von 1.BF einvernommen. Auf die Einvernahme der weiteren minderjährigen BF (3.BF-5.BF) wurde verzichtet.
Die 1.BF, die in westlicher Kleidung, mit offenem Haaren und geschminkt erschien, bestätigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Sie sei am XXXX in Kabul geboren und gehöre als afghanische Staatsbürgerin der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie sei sunnitische Muslimin. Seit 2002 sei sie mit dem 6.BF verheiratet und habe mit ihm 4 Kinder (2.BF bis 5.BF). Sie habe sieben Jahre die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Bis 2011 habe sie im Stadtteil XXXX (Kabul) und anschließende bis 2014 im Distrikt XXXX in Kabul gelebt. Am 4.6.2014 habe sie mit ihrer Familie die Heimat verlassen. Es sei ihr zwar finanzielle gut gegangen, sie habe aber das Haus nicht verlassen können. Sie habe auch den Wunsch gehabt, arbeiten zu gehen. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde sei ihre Aussage (ihr schönes Leben in Afghanistan) dahingehend zu verstehen, dass sie zwar eine gute Beziehung zu ihrem Mann und ihren Kindern gehabt habe. Sie sei aber gesellschaftlichen Einschränkungen unterlegen gewesen, die ihr sonst keine Freiheiten eingeräumt gewesen seien. Das Haus habe sie nur mit einer Burka verlassen können, selbst als die Dominanz der Taliban zurückgegangen sei. Sie habe sich beim Verlassen des Hauses schlecht gefühlt. Ihr Leben in Österreich sei mit dem in Afghanistan in keiner Weise vergleichbar.
Bei der vorhergehenden Einvernahme vor der belangten Behörde sei sie eingeschüchtert gewesen und habe nicht gewusst, wie sie sich ausdrücken solle. Sie sei über die rechtlichen Möglichkeiten einer Frau in Österreich nicht informiert gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass sie das Recht habe, über ihre tatsächliche Situation in Afghanistan zu sprechen. Sie habe den Wunsch, auf eigenen Beinen zu stehen, einen Beruf zu erlernen, selbst Geld zu verdienen, was sie sich auch für ihre Töchter wünsche. In Afghanistan seien ihre Töchter im Vergleich zu Österreich in ihrer Freiheit eingeschränkt. Ihre Töchter könnten kein selbstständiges Leben führen. Gewaltbedingt und wegen Entführungen wäre es für sie gefährlich.
Bei den vorhergehenden Einvernahmen sei sie wegen der Entführung ihres Sohnes noch unter Schock gestanden. Sie hätten aber auch wegen ihrer Töchter die Heimat verlassen.
Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass die BF bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ihre Angst um ihre Töchter wegen Entführungen und der schlechten Sicherheitslage zum Ausdruck gebracht habe. Die geschlechtsspezifischen Gründe seien der 1.BF bei ihrer Ankunft in Österreich gar nicht bewusst gewesen. Der nach afghanischen Maßstäben erzogenen BF1, die ihr bisheriges Leben nur in Afghanistan verbracht habe, sei nicht klar gewesen, dass in Österreich Frauen Rechte eingeräumt würden und sie ein freies und selbstbestimmtes Leben führen könnten. Während ihres Aufenthaltes in Österreich habe die 1.BF mittlerweile eine westliche Orientierung angenommen.
Die 1.BF führte weiter aus, dass sie nicht nur wegen der Entführung ihres Sohnes ihre Heimat verlassen hätten, sondern auch wegen der Entführungsgefahr für ihre Töchter, die zudem in ihrer Freiheit eingeschränkt seien. Sie hätten auch entführt werden können, wobei ihnen noch hinzukommend Vergewaltigung gedroht hätte. In der afghanischen Gesellschaft sei bei Mädchen eine Schulausbildung nicht erwünscht.
Die 1.BF gab zur Entführung ihres Sohnes an, dass diese aus finanziellen Gründen erfolgt sei. Nachdem ihr Sohn (4.BF) nicht von der Schule nach Hause gekommen sei, sei um 16:00 Uhr nachmittags die Entführung ihres Sohnes telefonisch bekannt gegeben worden. Nach der Bezahlung des Lösegeldes sei ihr Sohn nach sieben Tagen freigekommen. Ihr Mann (6.BF), ihr Vater und ein Freund hätten die Geldübergabe abgewickelt. Der Schock sei groß gewesen. Es sei der Entschluss zum Verlassen der Heimat erfolgt.
Zu den Fluchtgründen für ihre minderjährigen Kinder (2.BF bis 5.BF) führte die 1.BF als deren gesetzliche Vertreterin aus, dass ihre Kinder, insbesondere ihre Töchter, in Afghanistan keine Zukunft hätten. Sie könnten nicht alleine das Haus verlassen und keine Ausbildung bzw. Berufsausbildung genießen. Sie würden zwangsverheiratet. Ihre Töchter würden den Arztberuf anstreben. Es bestünde immer die Angst vor Entführungen und Vergewaltigungen. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde habe sie nicht gewusst, was sie sagen sollte. Die Entführung ihres Sohnes sei im Mittelpunkt gestanden. Ihr seien die Rechtsposition der Frau in Österreich im Vergleich zu Afghanistan erst während ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst geworden. Im Unterschied zu ihrer Heimat könne sie in Österreich über alles sprechen. Frauen dürften sich in Afghanistan nicht einmischen.
Eine Rückkehr in ihre Heimat würde darauf hinauslaufen, dass sie und ihre Töchter im "Gefängnis" landen würden. Ihre Töchter könnten nicht ihrem Wunsche nach dem Arztberuf nachgehen, sondern müssten heiraten. Zu den übermittelten Länderberichten führte die 1.BF aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei. Entführungen und Selbstmordattentate seien an der Tagesordnung. In ganz Afghanistan würden Frauen diskriminiert und hätten keine Rechte. Die Lage für Frauen in Afghanistan sei schlecht.
Der 6.BF gab an, am XXXX in Kabul geboren zu sein und als afghanischer Staatsbürger der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei sunnitischer Moslem und mit der 1.BF seit 2002 verheiratet zu sein. Er habe mit ihr vier Kinder (2.BF bis 5.BF). Er habe neun Jahr die Schule in Kabul besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Zuerst habe er als Taxifahrer gearbeitet und sei anschließende als Immobilienmakler tätig gewesen. Bis zu seinem Umzug in den Bezirk XXXX habe er in Kabul im Bezirk XXXX gewohnt.
Er habe mit seiner Familie am 4.6.2014 Afghanistan verlassen. Als Hauptgrund für die Flucht nach Österreich gab der 6.BF die Entführung seines Sohnes an. Er habe um seine übrigen Kinder (2.BF., 3. BF und 5.BF) große Angst gehabt. Einige Tage nach der Entführung seien sie noch zur Schule begleitet worden. Die Sicherheitslage habe sich drastisch verschlechtert. Seine Frau habe in XXXX noch einige Male das Haus ohne Burka verlassen können. In XXXX sei das nicht mehr möglich gewesen. Aus Angst um seine Töchter habe er sie von der Schule abgemeldet.
Sein Sohn (4.BF) sei aus finanziellen Gründen entführt worden. Nach der Schule sei er nicht nach Hause gekommen. Um 16:00 Uhr sei die Entführung telefonisch bekannt gegeben worden und die Aufforderung zur Bezahlung von Lösegeld erfolgt. Mit seinem Schwiegervater und einem Freund sei er zur vorgegebenen Örtlichkeit mit dem Auto gefahren. Nach der Geldübergabe sei sein Sohn von einem bewaffneten Mann übergeben worden. Die Entführung sei nicht bei der Polizei angezeigt worden, da ihn die Entführer vor einer polizeilichen Anzeige gewarnt hätten. Auch sein Bruder und sein Schwiegervater hätten von einer Anzeige abgeraten. Nach der Entführung sei es ihm gesundheitlich schlecht gegangen. Es seien auch Entführungen seiner Töchter, die auch hätten vergewaltigt werden können, befürchtet worden. Es sei daher der Entschluss zur Flucht erfolgt.
Eine Rückkehr nach Afghanistan würde das Ende für seine Töchter und seine Frau bedeuten. Seine Töchter seien größer geworden. Es würde eine Zwangsverheiratung drohen. Die Kinder könnten nicht mehr zur Schule gehen. In ganz Afghanistan sei die Sicherheitslage schlecht. Es sei ihm zwar finanziell in Afghanistan gut gegangen, seine Frau und seine Töchter hätten jedoch nicht in Freiheit leben können. Seine Töchter hätten in Österreich in der Schule gute Noten und könnten auch am Schwimmunterricht und an Festen teilnehmen. Seine Kinder könnten selbstständig Entscheidungen über ihre berufliche Zukunft treffen. Er würde ihre Wünsche unterstützen. Seine Töchter (2.BF und 3.BF) würden gerne den Arztberuf anstreben.
Es wurden weiter Deutschzertifikate vorgelegt.
Die in westlicher Kleidung und mit offenen Haaren erscheinende 2.BF, die in Anwesenheit ihrer Mutter (1.BF) einvernommen wurde, gab an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht gewesen sei. Sie habe in Afghanistan - anders als in Österreich - für den Schulbesuch eine Burka tragen müssen. In Afghanistan sei es nicht möglich gewesen, in eine Schule, die von Burschen und Mädchen besucht werde, zu gehen. Dort habe sie auch keinen Turnunterricht besuchen können. In der österreichischen Schule gefalle es ihr gut. Sie könne ohne Begleitung ihres Vaters oder Bruders das Haus verlassen und ausgehen. Sie möchte eine Ausbildung abschließen und Ärztin werden.
Die 1.BF bestätigte, den Berufswunsch ihrer Tochter (2.BF) und die Freiheit in Österreich zu genießen. Sie könne selbstständig, ohne Begleitung eines Mannes einkaufen gehen und den Arzt aufsuchen. Dies gelte auch für ihre Töchter. Dies wäre in Afghanistan nicht möglich.
Die Rechtsvertreterin legte eine weitere Stellungnahme zur Zwangsverheiratung von minderjährigen afghanischen Mädchen vor, die vom afghanischen Staat nicht verhindert werde. Dazu sei der afghanische Staat weder willens, noch in der Lage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter den Aktenzahlen W173 2116570-1, W173 2116575-1, W173 2116574-1, W173 2116571-1, W173 2116572-1 und W173 2116573-1 protokollierten Beschwerden wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die BF (1.BF-6.BF) tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausprägung. Sie sind unbescholten.
Die BF (1.BF bis 6.BF) reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 25.6.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF sind in der Stadt Kabul geboren und wohnten bis zuletzt in der Stadt Kabul. Der 5.BF war Immobilienmakler und die 1.BF Hausfrau. Die 1.BF ist die Ehefrau des 6.BF und Mutter der vier gemeinsamen minderjährigen Kinder (2.BF bis 5.BF).
Die 1.BF sowie ihre Töchter 2.BF und 3.BF waren in Afghanistan gezwungen, das Haus mit der Burka sowie in männlicher Begleitung zu verlassen. Die beiden Töchter (2. BF und 3.BF) gingen zwar in die Schule, hätten aber wie ihre Mutter keine Berufsausbildung in Afghanistan erwerben können und ihren Berufswunsch (Ausbildung zur Ärztin) nicht realisieren können, sondern droht stattdessen den Töchtern zwangsweise verheiratet zu werden. Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für sie als Frauen nicht möglich.
Die 1.BF ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Dies gilt auch für die beiden Töchter (2.BF bis 3.BF). Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für Frauen nicht möglich.
Der Sohn (4.BF) wurde in Afghanistan von Kriminellen aus finanziellen Motiven entführt. Für dessen Freilassung wurde Lösegeld vom 6.BF entrichtet.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Quellen:
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html
Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Memo, per Mail.
Sicherheitslage, per Mail.
Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban
Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise
UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014
UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
Aufständische Gruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad
Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,
BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544
CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf
DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448
Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821
Sicherheitslage, per Mail.
http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0
NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0
NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm
Sicherheitslage in Kabul
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl
EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015
Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html
Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,
http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676
http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Sicherheitslage, per Mail.
PAN - Pajhwok Afghan News: Kabul province some parts experiencing insecurity: Residents, 2. Dezember 2013, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-some-parts-experiencing-insecurity-residents
Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321
In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html
http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf
The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid
TLO - The Liaison Office: Justice Security: Practices, Perceptions, and Problems in Kabul and Nangarhar, Mai 2014, http://www.tloafghanistan.org/2014%2010%2001%20Justice%20and%20Security%20Report.pdf
Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014
Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014
Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).
Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."
(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17.02.2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26.02.2015).
Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten (RFE/RL, 11.03.2014). Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt (AFP, 21.03.2015). Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani (RFE/RL, 25.03.2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (RFE/RL, 28.03.2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt (RFE/RL, 29.03.2014).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul
AFP - Agence France-Presse: Taliban kill South African family in Kabul attack, 30. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-kill-south-african-family-kabul-attack
AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Turkish diplomatic vehicle kills two in Kabul, 26. Februar 2015 (veröffentlicht von ReliefWeb),
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0
http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-attack-kabul-hotel-kills-nine-civilians
Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf
Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167
BBC News: Taliban kill three in Kabul blast targeting army bus, 2. Oktober 2014 http://www.bbc.com/news/world-asia-29454379
BBC News: Kabul foreigners' compound attacked, 19. November 2014
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189
Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014 http://www.afghanistan-analysts.org/another-red-line-crossed-the-taverna-attack-and-the-killing-of-foreigners-just-because-they-were-foreigners
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 7 Killed In Kabul Suicide Bombings, 1. Oktober http://www.ecoi.net/local_link/287390/421314_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes
In Kabul, 2. Oktober 2014
http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Roadside Bomb Wounds Afghan Troops In Kabul, 25. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291255/425935_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Explosion, Gunfire Heard
In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/292976/427796_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015; http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015;
http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Kabul Suicide Attack Kills Three People, Wounds Lawmaker, 29. März 2015; http://www.ecoi.net/local_link/299602/436221_de.html
Tolo News: Kabul Residents Criticize Gov't Over Rockets Attacks, 30.10.2014,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks
Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief
Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)
Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,
http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf
UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):
Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):
Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).
Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).
Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).
Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).
Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:
• United States Agency for International Development (USAID)
• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
• Afghan Red Cross Society
• Afghan Health and Development Services
• Aga Khan Health Services
• Medical Emergency Relief International
• Care of Afghan Families
• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013
OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013
UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,
http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013
Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,
http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014
http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014
(HSSP),
http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014
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WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014
Behandlung nach Rückkehr
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Quellen:
ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
Menschenrechte
Die schwache Regierungsführung, weitverbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollten, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:
Frauen. Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert.
Gemäß UNO ist die Gewalt gegen Frauen in Afghanistan 2012 stark angestiegen. AIHRC registrierte allein vom 21. März bis zum 21. Oktober 2012 über 4000 Fälle von Gewalt gegen Frauen, was im Vergleich zu 2011 ein Anstieg von 28 Prozent bedeutet. Insbesondere Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, wie etwa Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen werden eingeschüchtert und gezielt getötet. Zu den Tätern zählen neben Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen mächtige Kommandierende, traditionelle und religiöse Machthaber, Mitglieder krimineller Banden sowie staatliche Instanzen und Autoritäten. Die meisten Fälle werden nach wie vor nicht aufgeklärt und die Täter gehen in der Regel straflos aus. UNAMA zeigte sich tief besorgt über den rasanten Anstieg gezielter Ermordungen von Frauen.
In Gebieten, welche von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrolliert werden, stellt sich die Lage der Frauen noch gravierender dar. In Gebieten, in welchen die Sicherheitsübergabe an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits stattgefunden hat, werden Frauenorganisationen unter Druck gesetzt, zu schließen. Dem bevorstehenden Abzug der internationalen Sicherheitskräfte sowie möglichen Verhandlungen mit den Taliban sehen daher weite Kreise mit großer Sorge entgegen.
Kinder. UNICEF zeigte sich im Juni 2013 tief besorgt über die stark angestiegene Zahl getöteter und verletzter Kinder. Kinder sind in Afghanistan zudem zahlreichen weiteren Risiken ausgesetzt, so etwa Zwangsrekrutierung, Kinderhandel, Kinderarbeit, häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, Kinderprostitution und -pornografie, genereller Vernachlässigung, erzwungenes Betteln sowie systematischer Verweigerung von Bildung. Kinder werden zudem oft Opfer von Minen. Laut Berichten werden Mädchen und Knaben nicht nur sexuelle Opfer anderer Familienmitglieder sondern auch staatlicher Akteure, etwa der Sicherheitskräfte. Die Praktizierung des "bache bazi" (Knaben, die von mächtigen Männern quasi als Sklaven gehalten werden) ist weiter angestiegen. Die Täter bleiben weiterhin weitgehend ungestraft. Zahlreiche Kinder werden von der Justiz selbst dann als Kriminelle verurteilt, wenn sie Opfer schwerwiegender Verbrechen geworden sind.
Obwohl die Regierung Anstrengungen zur Unterbindung der Kinderrekrutierung unternommen hat, bleiben Kinderrekrutierungen in den ANSF, insbesondere der ANP und der ALP, ein Problem. Gemäss UNHCR hat zudem die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen zugenommen. Diese setzen Kinder als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilder, Waffenschmuggler oder Aufklärer ein und missbrauchen diese teilweise sexuell. Kinder sind deswegen auch in Gefahr, von den afghanischen Sicherheitskräften als mögliche Unterstützer regierungsfeindlicher Gruppierungen festgenommen, festgehalten und gefoltert zu werden. Weiter werden Kinder im Drogenschmuggel eingesetzt.
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte - aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Feststellungen zur Person der BF (1.BF bis 6.BF) stützen sich auf deren glaubwürdigen Angaben in den Einvernahmen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.5.2016.
Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den 1. und 2.BF von der entscheidenden Richterin gewonnen werden konnte, ist deren Angaben über die Geschehnisse in Afghanistan und Österreich Glaubwürdigkeit zuzubilligen (vgl VwGH 28.5.3014, Ra 2014/20/0017 u. 0018, 22.4.1999,98/29/0567, VfGH 11.6.2014, U460/2013). Dafür spricht auch, dass sich die Angaben der in der mündlichen Verhandlung am 23.5.2016 einvernommenen BF (1.BF und 2.BF) sich auch weitgehend decken. Auch der getrennt in der Verhandlung am 23.5.2016 einvernommene 6.BF bestätigte das eingeschränkte Leben seiner Ehefrau (1.BF) sowie auch seiner Töchter, die ihren Berufswunsch in Afghanistan nicht umsetzen könnten, sondern zwangsweise Verehelichung drohe.
Abgesehen davon, dass die 1.BF und der 6.BF auch bereits in der Einvernahme durch die belangte Behörde von der Gefahr für ihre Töchter in Afghanistan sprachen, hat die 1.BF in der mündlichen Verhandlung am 23.5.2016 glaubwürdig dargelegt, dass ihre Aussage in der Einvernahme durch die belangte Behörde, in Afghanistan ein schönes Leben geführt zu haben, dahingehend zu verstehen ist, dass sich diese Aussage auf ihre gute Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren Kindern (2.BF bis 5.BF) bezogen hat. Nachvollziehbar schilderte die 1.BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, damals noch unter dem Schock der Entführung ihres Sohnes (4.BF) gestanden und sehr eingeschüchtert gewesen zu sein. Schlüssig schilderte die 1.BF in der Verhandlung am 23.5.2016 in Österreich die Rechtsstellung der Frau kennengelernt zu haben, die ein Recht auf selbstbestimmtes Leben mit der Möglichkeit zur beruflichen Bildung und Berufsausübung und ein Recht auf ein selbstständiges Leben ohne ständige männliche Begleitung hat. Dieses neu gewonnen Selbstbewusstsein der 1.BF spiegelt sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl in ihrem äußeren Erscheinungsbild, nämlich der getragenen westlicher Kleidung, den offen getragenem Haar und der Schminke, wie auch in ihrem selbstbewussten Auftreten wider, als sie für sich und ihre Rechte als Frau sprach und sich auch für die Chance auf ein solches selbstbestimmtes, eigenständiges Leben für ihre Töchter aussprach, das ihnen in Afghanistan verwehrt wäre und ihnen vielmehr stattdessen eine rasche zwangsweise Verehelichung droht. Die 1.BF ist daher als "westlich-orientierte Frau" einzustufen.
Auch der getrennt von der 1.BF einvernommene Ehemann (6.BF) sprach in der mündlichen Verhandlung am 23.5.2016 glaubwürdig davon, dass seine Töchter in Österreich am Unterricht wie auch am Turn- und Schwimmunterricht teilnehmen, den auch von ihm unterstützten Berufswunsch einer Ärztin hätten und in Österreich in Freiheit leben könnten, was in Afghanistan für seine Töchter, denen Zwangsverheiratung drohe, ausgeschlossen ist. Dies wird auch durch die Aussage der getrennt von ihm einvernommenen 2.BF bestätigt, die von ihrer gemischtgeschlechtlichen Schule, von der Teilnahme am mit Schwimmen und an Festen, sowie ohne Burka die Schule besuchen zu können, sprach und als Berufswunsch Ärztin angab. Die 2.BF schilderte auch glaubwürdig, dass die Situation für sie in Österreich im Verglich zu Afghanistan besser sei.
Die Entführung des Sohnes (4.BF) in Afghanistan durch Kriminelle aus finanziellen Motiven ist glaubwürdig. Die diesbezüglichen Aussagen der 1.BF und des 6.BF in der mündlichen Verhandlung am 23.5.2016 decken sich mit deren Angaben in den vorhergehenden Einvernahmen vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die BF in der mündlichen Verhandlung am 23.5.2016 nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Dies ist jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation im Hinblick auf die Entführung des Sohnes (4.BF) zu verneinen. Die Frucht der 1.BF und des 6.BF vor Verfolgung (Entführungen ihrer Kinder in Afghanistan), nämlich die Entführung und Misshandlung ihrer Kinder aus kriminellen finanziell motivierten Gründen, steht in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung). Die Gefährdung der Kinder (2.BF bis 5.BF), durch Kriminelle mit Geldforderungen entführt zu werden, wäre allenfalls in Problemen mit kriminellen Privatpersonen aus finanziellen Motiven begründet. Mag es auch in Afghanistan zu solchen kriminellen Akten aus finanziellen Motiven mit Gewaltanwendung kommen, so würde diese Gefahr jedenfalls die BF nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft treffen. Die Gefahr, von gewalttätigen Privatpersonen aus finanziellen Motiven bedroht, bedrängt und entführt zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven mit finanziellen Hintergrund bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062; 31.5.2006, 2004/20/0474; 13.11.2001, 2000/01/0098).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit durch den Staat Afghanistan wäre jedoch nur unter der Voraussetzung auszugehen, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (vgl VwGH 1.2.1995, 94/18/0731). Dies ist jedoch zu verneinen. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Heimatstaat der BF nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren, sodass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz greift (vgl VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Vielmehr hat der 6.BF den Kontakt mit den afghanischen Sicherheitsbehörden wegen der Entführung seines Sohnes sogar vermieden und keine Anzeige erstattet.
3.2. 2 Aus nachstehenden Gründen besteht für die 1.BF und ihre minderjährigen Töchter (2.BF und 3.BF) jedoch objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Es kann für die 1.BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt sind, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird). Damit fällt die 1. BF in eine weitere von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. auch dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, August 2013, 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt sind.)
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Somit würden die 1.BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Den unverheirateten, minderjährigen Mädchen, wie der 2.BF und 3.BF, kann darüber hinaus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der sozialen Situation in Afghanistan derzeit Zwangsverheiratung drohen. Zwangsverheiratung von unverheirateten Mädchen ist asylrelevant und erreicht auch eine asylrelevante Schwere auf Grund der sozialen Situation in Afghanistan. Der Staat Afghanistan ist nach einheitlicher Berichtslage weder willens, noch in der Lage, die minderjährigen 2.BF und 3.BF von diesem Schicksal zu beschützen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die 1.BF sowie ihre minderjährigen Töchter 2.BF und 3.BF nicht, da das Sicherheitsrisiko für Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten sind.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den 1.BF und 2.BF bzw. 3.BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2. 3 Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten für die minderjährigen Söhne 4.BF und 5.BF und des Ehemannes (6.BF):
3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.2.3.2. Die minderjährigen Söhne 4.BF und 5.BF der 1.BF sind zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Familienangehörige der
1. BF i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den zuletzt genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der 1.BF - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. auch ihren minderjährigen Söhnen 4.BF und 5.BF zuzuerkennen.
3.2.3.3. Die Ehe zwischen der 1.BF und dem 6.BF wurde bereits 2002 in Kabul geschlossen. Der 6.BF ist daher als Familienangehöriger i. S.d § 2 Abs.1 Z 22 AsylG 2005 zu werten. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den zuletzt genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der 1.BF - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. dem 6.BF als Ehemann der 1.BF zuzuerkennen.
3.2. 4 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den BF von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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