BVwG W171 1423414-3

W171 1423414-3Bundesverwaltungsgericht06.06.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W171 1423414-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.1423414.3.00

Spruch

W171 1423414-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt in WIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016

I.) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX, geb. XXXX, gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 11.06.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 16.06.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Im Zuge der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger von Bangladesch und moslemischen Glaubens zu sein. Er sei verheiratet. Er habe zehn Jahre die Grund- und Hauptschule sowie anschließend vom 1995 bis 1999 das College besucht, zuletzt habe er als Händler und Verkäufer von Textilien und Schuhen gearbeitet. Als Fluchtgrund führte er eine polizeiliche Anzeige in Zusammenhang mit seiner Parteimitgliedschaft bei der BNP ins Treffen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.06.2011 brachte der Beschwerdeführer, soweit gegenständlich relevant, vor, seine Ehegattin und der gemeinsame Sohn sowie seine Mutter, vier Schwestern und fünf Brüder würden noch in Bangladesch leben. Zudem wurde er hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates befragt.

Bei einer weiteren Befragung vor dem Bundesasylamt am 12.09.2011 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Lebenssituation in Österreich zusammengefasst an, er spreche nicht Deutsch und habe keine Bekannten. Er lebe von mitgebrachtem Erspartem, zudem verdiene er mit dem Verkauf von Zeitungen monatlich 100 Euro. Er lebe mit anderen Staatsangehörigem von Bangladesch in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Dokumenten im Original vor.

Auf Basis des Fluchtvorbringens und der vorgelegten Dokumente veranlasste das Bundesamt in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und einen vierjährigen Sohn habe, sich jedoch im Streit von seiner Ehegattin getrennt habe. Eine politische Aktivität des Beschwerdeführers könne nicht belegt werden, die vorgelegten Dokumente hätten sich jedoch als authentisch erwiesen.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den Bescheid vom XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der nach Ausführungen zu den angefochtenen Spruchpunkten I. und II. hinsichtlich Spruchpunkt III. ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe medizinische Probleme, er habe eigenständig eine Krankenversicherung abgeschlossen, für die dafür anfallenden Kosten komme er selbst auf. Zudem sei er als Zeitungsausträger tätig.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren übermittelte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Diakonie Flüchtlingsdienst Schriftstücke, die belegen sollten, dass keine Vororterhebungen bei "seiner Partei" stattgefunden hätten. Dem Beschwerdeführer wurde nach Übersetzung der vorliegenden Schreiben das Rechercheergebnis zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben.

Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III.).

1.3. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stützte sich hiebei auf eine mangelhafte Verfahrensführung. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Dokumenten in Kopie.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren am 30.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei, soweit verfahrensgegenständlich relevant, im Wesentlichen an, er arbeite nun als Kolporteur und verdiene damit 350 Euro. Seit 2 1/2 Jahren sei er zuckerkrank. Seine Ehegattin werde hauptsächlich vom Schwiegervater versorgt, der Beschwerdeführer selbst habe in den letzten 3 1/2 Jahren nur 360 Euro nachhause schicken können. Er spreche und verstehe etwas Deutsch und habe an einem Deutschkurs Niveau A1 teilgenommen. In Österreich lebe er in einer Wohngemeinschaft, er habe Bekannte aus Bangladesch.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.03.2015 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, seine 90-jährige Mutter sowie vier Schwestern und fünf Brüder würden im Bangladesch leben. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, seine Ehegattin halte sich mit diesem in XXXX auf. Der Beschwerdeführer habe seinen zehnjährigen Schulbesuch mit einem Mittelschulabschluss beendet. Er sei selbstständig gewesen und habe Schuhe und Textilien verkauft. In Österreich habe er zwar keine Familie, jedoch Freunde, darunter auch österreichische. Er spreche Deutsch. Den Deutschkurs Niveau A2 werde er demnächst abschließen, der Deutschkurs A1+ starte am nächsten Tag. Der Beschwerdeführer gab an, er sei als Zeitungsverkäufer tätig. Er gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und sei sunnitischer Moslem. In seiner Freizeit spiele er in Österreich Cricket und Fußball. Er lerne auch Deutsch, gehe mit Freunden ins Kino, außerdem spiele er Bowling und Billard. Er sei Mitglied in zwei Vereinen und könne entsprechende Bestätigungen vorlegen. Im Weiteren wurde er zu seinen Fluchtgründen befragt. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit drei Jahren zuckerkrank.

Der Beschwerdeführer brachte folgende Unterlagen bei: einen Versicherungsdatenauszug, eine (Gehalts)Abrechnung "Calling Card" vom 09.04.2015, je eine Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft des XXXX und der XXXX und fünf Unterstützungsschreiben.

Im weiteren legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: ÖSD-Bestätigung über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 26.05.2015, eine Einstellungszusage eines Restaurants (für den Fall der Erlangung einer Arbeitserlaubnis) vom 02.05.2015 und eine (Gehalts)Abrechnung "Calling Card" vom 04.05.2015. In der Stellungnahme vom 09.06.2015 wurden Angaben zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich getätigt.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

1.5. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte hinsichtlich Spruchpunkt III. zusammengefasst aus, er befinde sich seit Juni 2011 durchgehend im Bundesgebiet und habe sich integriert. Er habe am 26.05.2015 die Deutschprüfung Niveau A2 bestanden. Zudem verfüge er in Österreich über einen Freundeskreis, habe einen Arbeits-Vorvertrag, sei Mitglied in Vereinen und verfüge über zahlreiche Empfehlungsschreiben. Er sei außerdem unbescholten und kranken- und unfallversichert. Die Interessenabwägung des Bundesamtes sei unrichtig.

Mit Urkundevorlage vom 14.04.2016 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren arbeitsrechtlichen Vorvertrag (Küchenhelfer, datiert mit 10.04.2016) und zwei "Vertreter-Bestätigungen (Vertreter-Tätigkeit des Beschwerdeführers am Kiosk, dafür monatliche Entlohnung von 300,- bzw. 350 Euro), bei.

1.6. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er sei verheiratet und habe einen Sohn. Er sei Angehöriger der muslimisch sunnitischen Religion, seine Muttersprache sei Bengali. Er halte seine bisher getätigten Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er habe bereits ein Deutschzertifikat "A2" vorgelegt. Zusätzlich gab er an, dass er bereits in der Ausbildung zu "B1" sei. Der Beschwerdeführer legte eine Information des XXXX über die Vorbereitung eines außerordentlichen Lehrabschlusses im Beruf Tischler vor und gab dazu an, dass er diesen Lehrgang als Abendlehrgang zu besuchen beabsichtige. Er gibt dazu näher an, dass er in Bangladesch bereits fünf Jahre als angelernter Tischler gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er normalerweise die Kronen Zeitung verkaufe, in der letzten Woche aber krank gewesen sei. Sonst kenne und lese er noch die Heute Zeitung und die Zeitung Österreich. Er selbst habe keinen Fernseher, sein Freund habe aber einen. Er schaue den Sender ORF, zum Beispiel letztes Wochenende die Berichterstattung über die Wahl. Zudem sehe er auch Fernsehen aus Bangladesch und auch öfters Cricket- und auch Fußballspiele. Er sei nur zwei Mal bei einem Match von Rapid in XXXX gewesen, das sei jedoch bereits ein Jahr her. Zu seinem typischen Tagesablauf gab er an, er stehe um 6 Uhr auf und verkaufe am XXXX von 7 bis 11 Uhr an einem offenen Stand Zeitungen. Um 12 Uhr esse er Mittag zu Hause um dann um 14 Uhr bis 16 Uhr bzw. 16:30 Uhr in XXXX wieder Zeitungen zu verkaufen. Danach gehe er nach Hause und ziehe sich um für den um 18:30 Uhr bis 22 Uhr stattfindenden Deutschkurs (Mittwoch, Donnerstag, Freitag B1 Kurs). Nach dem Kurs komme er nach Hause und sehe noch etwas fern. Manchmal telefoniere er mit seiner Frau und seinem Sohn. Dann gehe er schlafen. Der Richter merkte an, dass diese Passage über den Tagesablauf ohne Mithilfe des Dolmetschers abgefragt worden sei.

Der Beschwerdeführer gab an, mit seinen rumänischen oder ungarischen Nachbarn könne er sich nicht verständigen. Auf der anderen Seite lebe ein Paar aus Österreich, mit ihnen spreche er Deutsch. Mit diesem Pärchen sei er oft in Kontakt, sie würden sich gegenseitig einladen, er sei schon öfter zum Essen bei ihnen gewesen. Er kenne noch eine Familie im dritten Stock, ein Pärchen im vierten Stock und im sechsten Stock habe er Kontakt zu einer vierköpfigen Familie und zwei gemeinsam lebenden Frauen. Der Beschwerdeführer erläuterte im Weiteren, XXXX stamme aus Bangladesch, sei aber nicht mit ihm verwandt. Aus Respekt nenne er ihn "Onkel". Dieser sei österreichischer Staatsbürger, mache ein Cateringservice und habe auch eine Cafeteria. Dort könnte der Beschwerdeführer auch arbeiten, diesbezüglich habe er bereits einen Vorvertrag vorgelegt. Zu seiner Mitgliedschaft beim XXXX gab er an, dass er XXXX spiele. Er spiele etwa auf der Wiese am XXXX oder auf der Wiese nahe des XXXX auf der XXXX. Er sei schon drei Jahre Mitglied des Cricket Clubs. Zudem sei er auch Mitglied der XXXX. Diese habe zum Vereinszweck, etwa Flüchtlingen zu helfen. Sie hätten etwa jetzt zur Zeit für Flüchtlinge Kleidung gesammelt und diese gewaschen und zum Bahnhof gebracht oder auch bei der Essensausgabe geholfen bzw. auch Essen zur Verfügung gestellt. XXXX ein Bekannter, den er vor zwei Jahren kennengelernt habe. Er sei mit ihm Kaffee trinken gegangen und sie seien im telefonischen Kontakt. Dieser sei Kellner in einem Restaurant und habe gemeint, dass der Beschwerdeführer, wenn er die erforderlichen Papiere hätte, bei seinem Chef unter Umständen auch einen Job bekommen könnte. Frau XXXX kenne er seit drei Jahren. Er habe sie seinerzeit beim Kebab-Stand am XXXX kennengelernt. Sie wohne in der XXXX und besucht ihn manches Mal wenn er dort Zeitungen verkaufe. Ihre Telefonnummer habe er nicht. Herr XXXX sei ein Stammkunde von ihm, er kaufe seit Jahren seine Zeitung bei ihm am Stephansplatz. Frau XXXX sei eine Kellnerin im Bereich des XXXX. Er möge diese sehr, einmal sei er mit ihr gemeinsam bei deren Mutter in XXXX gewesen. Er habe ihre Familie in XXXX kennengelernt und im Haus übernachtet. XXXX habe er bei einem Fahrradunfall auf der XXXX kennengelernt. Dieser sei auf den Beschwerdeführer aufgefahren. Seitdem kenne er ihn, er sei auch Kellner bei einer näher bezeichneten Gastwirtschaft. Wir würden manchmal gemeinsame Grillpartys machen. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Er wohne in einer Mietwohnung, habe aus Kostengründen jedoch noch zwei Untermieter. Diese seien Asylwerber aus Bangladesch. Der Mietvertrag sei auf drei Jahre befristet. Der Wohnungsvermieter wisse Bescheid, dass ich untervermiete. Die Wohnung sei 31,5 m2 groß. Die beiden seien auch oft bei der Arbeit, so dass sie platzmäßig auskommen. Diese würden auch in der Zeitungsbranche arbeiten. Der Beschwerdeführer zahle 365 Euro Miete und Betriebskosten. Er habe in Österreich keine Lebensgefährtin oder enge Freundin. Der Richter hält fest, dass der Beschwerdeführer über weite Passagen der Verhandlung in deutscher Sprache ohne Mithilfe des anwesenden Dolmetsch folgen habe können und in der Lage gewesen sei, die an ihn gestellten einfachen Fragen auch in einfachem Deutsch zu beantworten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in den letzten vier Jahren keine Geldleistungen aus der Grundversorgung erhalten. Er leide unter Diabetes Mellitus Typ II und dieser sei medikamentös ganz gut eingestellt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe

ca. einmal im Monat jeweils zehn Minuten telefonischen Kontakt mit seiner Frau und seinem Sohn. Er habe seine Familie seit fünf Jahren nicht gesehen, es gehe ihnen dementsprechend "gut". Sie würden dort bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben. Er habe zuvor noch mit seinem Bruder spärlichen Kontakt gehabt, dieser sei aber am 20.02.2016 verstorben. 2015 sei seine Mutter im August verstorben. Sein Vater sei schon länger tot.

Im Hinblick auf die im Rahmen dieser Einvernahme ans Tageslicht gekommene bestehende Integration zog der Rechtsvertreter die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurück und hielt ausdrücklich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. aufrecht. Der Rechtsvertreter führte weiters auf, dass seiner Rechtsauffassung nach der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus reichen würde, mit dem Hinweis darauf, dass dies gängige Praxis bei den Fremdenbehörden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und sunnitischen Glaubens. Er ist seit Asylantragstellung am 11.06.2011 im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse absolviert, aktuell besucht er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist im Stande, eine Konversation auf Deutsch zu führen. Der Beschwerdeführer hat die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 am 26.05.2015 bestanden.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit September 2011 als Zeitungskolporteur und lukrierte damit im April und Mai 2015 ein Einkommen von 420,- sowie 525,- Euro. Der Beschwerdeführer bezog während des überwiegenden Teiles eines Aufenthalts in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung, sondern kam aus eigenem für seinen Lebensunterhalt auf. Der Beschwerdeführer ist bestrebt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er verfügt über zwei arbeitsrechtliche Vorverträge.

Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohngemeinschaft mit zwei Landsleuten und verfügt über Nachbarschaftskontakte. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in den Vereinen XXXX. Er bringt sich in diesen Vereinen, insbesondere im erstgenannten, aktiv ein. Der Beschwerdeführer engagiert sich im Rahmen der Vereinstätigkeit sozial, dies etwa in der Unterstützung von Flüchtlingen. Der Beschwerdeführer verfügt auch außerhalb der genannten Vereine über freundschaftliche soziale Kontakte, die er bei verschiedenen Gelegenheiten geknüpft hat. Der Beschwerdeführer hat sich während seines nahezu fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als in seinem Lebensumfeld sozial integriert anzusehen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er leidet unter Diabetes Mellitus Typ II.

Der Beschwerdeführer hat durch seine Ehegattin und seinen Sohn sowie seine Geschwister familiäre Bindungen an Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat einmal monatlich für zehn Minuten telefonischen Kontakt zu seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn.

Der Beschwerdeführer zog in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen worden waren (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatszugehörigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse des Beschwerdeführers.

Die Deutschkenntnisse der des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis und Teilnahmebestätigungen sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der sich der Beschwerdeführer mühelos in deutscher Sprache verständigte.

Für das Bestreben zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit spricht die durchgängige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und die vorgelegten Arbeitsvorverträge, die für ein entsprechendes Engagement des Beschwerdeführers zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten sprechen.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie dessen Integration - insbesondere zum Vorliegen sozialer Kontakte und zur aktiven Vereinsmitgliedschaft - in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu I.)

Zu A)

3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 ist der im Spruch genannte Bescheide vom 22.10.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.)

Zu A)

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegen im Ergebnis eine mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer führen in Österreich kein "Familienleben" im obengenannten Sinn, verfügen sie doch nach glaubhafter Schilderung über derart enge und starke Beziehungen, die einem Verwandtschaftsverhältnis gleichzustellen sind.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.3.1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden.

3.3.2. Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:

Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2011, sohin seit fünf Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet. Er ist seit September 2011 als XXXX erwerbstätig und bezog kurz nach seiner Ankunft bereits ab Juli 2011 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Das regelmäßige Einkommen liegt zwar unter dem Schwellenwert für die Selbsterhaltungsfähigkeit, jedoch kann der Beschwerdeführer damit seine Lebenserhaltungskosten in Österreich bestreiten. Zudem sind auch die umfassenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu würdigen: er hat während seines Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat der Beschwerdeführer rasche die Tätigkeit als Zeitungskolporteur aufgenommen und ist in drei Vereinen aktiv. Sein Tagesablauf ist seiner Erwerbstätigkeit und dem Erlernen der deutschen Sprache angepasst, so besucht er derzeit nach der Arbeit einen Abendkurs (Deutsch Niveau B1). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Stande, Unterhaltungen auf Deutsch zu führen und konsumiert er auch Medien (Zeitungen, Fernsehen) in deutscher Sprache. Zudem ist aus der Schilderung zu den von ihm geknüpften sozialen Bindungen in der Nachbarschaft wie auch außerhalb dieser ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, entsprechende Kontakte herzustellen und aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich aus eigenem Antrieb sehr gut in sein Umfeld integriert und pflegt nachbarschaftliche Kontakte sowie auch freundschaftliche Bindungen. Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer legte zudem die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer durch seine Erwerbstätigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Zudem hat er sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt um arbeitsrechtliche Vorverträge bemüht und ist gleichzeitig an einer Fort- bzw. Ausbildung beim WIFI interessiert. Er hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv genutzt, um Deutschkenntnisse zu erwerben. Darüber hinaus er sich in Vereinen aktiv engagiert und hat im Rahmen dessen auch Freiwilligentätigkeiten ausgeübt. Er hat sich ein bemerkenswertes soziales Umfeld verschafft und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, dem sowohl Staatsbürger Österreichs als auch Staatsbürger von Bangladesch angehören, wie unter anderem aus dem Konvolut an Unterstützungserklärungen hervorgeht. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer seine Integration im Einklang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten, jedoch ein breit gefächertes Umfeld und starke soziale Bindungen. Zusammenschauend liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich abbilden, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist.

Wie aus der eingangs zitierten Judikatur ersichtlich, tritt die illegale Einreise sowie der unsichere aufenthaltsrechtliche Status als Asylwerber mit der Dauer des Asylverfahrens in den Hintergrund und rücken die gesetzten integrativen Schritte mit zunehmender Fortdauer des Verfahrens in den Vordergrund, was im Fall des Beschwerdeführers evident ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer deren Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil-bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Werden die Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerten die Verfahren fünf Jahre. Diese Verzögerungen sind den Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf zu machen, sondern beruhen auf Unzulänglichkeiten im Ermittlungsverfahren, die eine zweimalige Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes notwendig machten. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Demnach überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers gegeben. Festzuhalten ist, dass die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich bei Weitem gegenüber allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen. Dies ist daraus zu schließen, dass sich zwar die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers in Bangladesch befinden, der Beschwerdeführer jedoch nur sehr selten - einmal monatlich - und jeweils nur sehr kurz - etwa zehn Minuten - telefonischen Kontakt zu diesen hat. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine starke Bindung zur Familie im Herkunftsstaat hat. Darüber hinaus hat er auch zu seinen Geschwistern keinen Kontakt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 - iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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