BVwG W106 2126230-1

W106 2126230-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016

Regest

Beschwerdegründe, Feststellungsbescheid, ordentlicher Zivildienst,<br/>Waffenbesitz, Zivildiensterklärung, Zivildienstpflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2126230-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2126230.1.00

Spruch

W106 2126230-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.04.2016, GZ 444111/1/ZD/16, betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(06.06.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 19.04.2016 stellte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (BF) mit 06.04.2016 fest und führte dazu als Begründung an, dass der BF am 06.04.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht habe, wodurch er gemäß § 1 Abs. 4 ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei.

Per E-Mail vom 22.04.2016 gab der BF gegenüber der belangten Behörde sinngemäß an, dass er Beschwerde gegen den Bescheid erheben wolle, da er durch den Hinweis im Bescheid darauf aufmerksam geworden sei, dass Zivildienstpflichtigen für die Dauer von 15 Jahren das Führen von Schusswaffen untersagt sei. Das stelle für ihn ein großes Problem dar, da er im Frühjahr die Jagdprüfung abgelegt habe. Bei der Musterung sei ihm gesagt worden, dass er auch als Zivildienstpflichtiger Waffen tragen könne, deshalb wolle er nun wissen, wie diese Frage zu klären sei.

Daraufhin wurde dem BF seitens der belangten Behörde per E-Mail vom 26.04.2016 mitgeteilt, dass eine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid vom 19.04.2016 nicht nötig sei, da für den BF die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf Ausnahme vom Waffenverbot bei der zuständigen Landespolizeidirektion zu stellen. Damit wäre es ihm auch als Zivildienstpflichtiger möglich, die Jagd auszuüben. Sollte er dennoch die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid aufrechterhalten, müsste er begründen, weshalb dieser rechtswidrig sei. Er werde daher aufgefordert, bis 13.05.2016 bekannt zu geben, ob er die Beschwerde aufrechterhalten oder zurückziehen wolle.

Der BF bedankte sich daraufhin per E-Mail vom 05.05.2016 für die Information und gab gegenüber der belangten Behörde an, dass er seinen Zivildienst "zurücklegen", den Präsenzdienst "annehmen" und dort seinen "Dienst ausüben" wolle.

Der von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegte Verwaltungsakt langte am 17.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF daraufhin auf, schriftlich mitzuteilen, ob sein E-Mail vom 05.05.2016 als Zurückziehung der Beschwerde zu werten sei, was die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte, oder aber, ob er die Beschwerde aufrechterhalten wolle. Für diesen Fall möge er die Beschwerdegründe und sein Begehren darlegen.

Im Schreiben vom 30.05.2016 führte der BF aus:

"Ich erkläre hiermit meine in meiner Mail vom 05.05.2016 gemachte Zusage zum Antritt des Präsenzdienstes für hinfällig, da sie aufgrund nicht zutreffender Informationen zustande gekommen ist, und möchte, wie gemeldet, meinen Zivildienst im Krankenhaus XXXX am 01.09.2017 antreten. Ich habe als Wehrpflichtiger am 06.04.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch ich nach § 1 Abs. 4 ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden bin.

Begründung: Das im Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 19.04.2016 [...] angeführte Verbot, dass "Zivildienstpflichtigen, [...] der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt sind", brachte mich - einen die Jagd Ausübenden - zu der Ansicht, dass mir der von mir immer angestrebte Zivildienst verwehrt sei. Bei der Musterung wurde mir aber mitgeteilt, dass u.a. die Jagd Ausübende von diesem Waffenverbot ausgenommen sind.

Unter diesen für mich geänderten Voraussetzungen bitte ich Sie, meine Ummeldung zum Präsenzdienst als gegenstandslos zu betrachten. Für den Fall, dass die Information der Musterungskommission bezüglich der Waffenführung von die Jagd ausübenden Zivildienern möglich ist, kann ich auch meine diesbezügliche Beschwerde zurückziehen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom BF vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die relevante Bestimmung des § 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 106/2005, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) (...)

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

(...)"

§ 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, normiert:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) bis (5) (...)"

Der BF brachte am 06.04.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2016 stellte die belangte Behörde daher richtiger Weise fest, dass der BF gemäß § 1 Abs. 4 ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig werde. In der irrigen Annahme, die Zivildienstpflicht stehe seinem Wunsch, die Jagd auszuüben, jedenfalls zwingend entgegen, erhob der BF daraufhin das Rechtsmittel der Beschwerde.

Trotz zweimaliger Aufforderung, sein Begehren klar zu stellen, ist den Angaben des BF im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob er seine Beschwerde aufrechterhalten wolle oder ob er sie zurückziehen wolle. Es ist daher über die Beschwerde zu entscheiden.

Da die Beschwerde jedoch keinerlei konkreten Gründe enthält, aus denen sich eine behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides entnehmen ließe, und eine solche auch von Amts wegen nicht erkennbar ist, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird abermals darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 5 letzter Satz ZDG für die Jagdausübung, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen von den Landespolizeidirektionen in begründeten Fällen Ausnahmen vom Waffenverbot erteilt werden können. Es steht dem BF daher frei, gegebenenfalls einen diesbezüglichen Antrag bei der zuständigen Landespolizeidirektion einzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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