BVwG L521 2127141-1

L521 2127141-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Gesamtbetrachtung, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtswidrigkeit,<br/>Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L521 2127141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2127141.1.00

Spruch

L521 2127141-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2016, Zl. 1116444801/160743127, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 30.05.2016, 12.10 Uhr, wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG Folge gegeben und die Anhaltung insoweit für rechtswidrig erklärt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

III. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG und § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. I. Die Revision gegen die Spruchpunkte II.-IV. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei männlichen Geschlechts, reiste am 26.05.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde an diesem Tag beim Versuch, über den Grenzübergang Freilassing in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, in Ermangelung eines gültigen Schengenvisums von den deutschen Behörden festgenommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt und der Polizei übergeben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Zum Reisezweck befragt gab der Beschwerdeführer an, nach Deutschlang zu wollen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er sei über Serbien mit dem Personenkraftwagen nach Österreich gereist, die genaue Reiseroute könne er nicht angeben, es handle sich um seinen ersten Aufenthalt im Bundesgebiet. Eine Eurodac-Anfrage den Beschwerdeführer betreffend verlief negativ.

2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2016, wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer sei illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters habe ergaben, dass der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet sei, jedoch an der Meldeadresse nicht wohne.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, die Schubhaft diene der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung. Im gegenständlichen Fall liege Fluchtgefahr vor, welche sich bei Anwendung der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG aus dessen Z. 9 begründe. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keine soziale und berufliche Integration verfüge, keine familiären Beziehungen bestünden sowie kein Wohnsitz und keine Existenz gegeben wären.

Die Notwendigkeit der Sicherung der Verfahren ergebe sich aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, gelindere Mittel kämen nicht in Betracht.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 27.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung vor Organen der belangten Behörde am 30.05.2016, welche im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache durchgeführt wurde, wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots zur Kenntnis gebracht. Im Verlauf der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer, nunmehr in Österreich einen Asylantrag zu stellen, da es im in Deutschland nicht möglich gewesen sei. Er verfüge über Verwandte in Deutschland und habe deshalb dort den Asylantrag stellen wollen. In der Türkei habe er keine Rechte, er wolle Rechte haben wie in Deutschland und dort leben und arbeiten. In Österreich habe er keine festen Absichten, er wolle einfach hierbleiben.

Zu dem in der Niederschrift festgehaltenen Vorhalt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt und die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 27.05.2015 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie seither aufrechte Anhaltung in Schubhaft richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird vorgebracht, der Zweck der Schubhaft sei mit der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz weggefallen, da nunmehr ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben sei und beantragt, die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und die Schubhaft aufzuheben. Ferner begehrt der Beschwerdeführer, ihn von der Entrichtung der Eingabegebühr wegen Mittellosigkeit zu befreien. Der Beschwerde kann kein auf den Ersatz der Verfahrenskosten gerichteter Antrag entnommen werden.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 01.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013 idF BGBl. I Nr. 70/2015, bestimmt, dass dem Bundesamt Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters sieht § 6 Abs. 1a FPG vor, dass im Inland als Behörde nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit einzuschreiten hat.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten nach § 22a Abs. 1a BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Feststellungen:

2.1. Der ledige Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist männlichen Geschlechts, Staatsangehöriger der Türkei und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er wurde am XXXX in XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer reiste am 26.05.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Beim Versuch, über den Grenzübergang Freilassing in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wurde er in Ermangelung eines gültigen Schengenvisums von den deutschen Behörden festgenommen und nach Österreich rücküberstellt.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen türkischen Reisepass sowie über ein Visum C für Rumänien, gültig vom 11.05.2016 bis zum 05.11.2016. Der Beschwerdeführer ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2016 festgenommen und befindet sich seit 27.05.2016, 15:00 Uhr, auf Grund des verfahrensgegenständlichen Bescheides durchgehend in Schubhaft, welche im Polizeianhaltezentrum Salzburg vollzogen wird.

Am 30.05.2016 um 12.10 Uhr stellte der Beschwerdeführer vor Organen der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz, was von der belangten Behörde in einer Niederschrift festgehalten wurde. In der Niederschrift ist ferner als Vorhalt an den Beschwerdeführer festgehalten, dass die belangte Behörde Grund zur Annahme habe, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt und die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde. Die Niederschrift enthält keine Übersetzung dieser Wortfolge in die kurdische Sprache.

Das Asylverfahren ist derzeit bei der belangten Behörde anhängig. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer liegt nicht vor.

2.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und haftfähig sowie in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei relevante familiäre Bindungen und kein soziales Netz, über keine Unterkunft und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist der deutschen Sprache nicht mächtig und in Österreich nicht integriert.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Verhängung der Schubhaft keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Anfertigung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie der Inhalt der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers am 30.05.2016 ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde am 27.05.2016 kann schließlich nicht gefolgert werden, dass Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise besteht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten genießt, ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist ferner nicht Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter, sodass § 1 Abs. 2 FPG insoweit nicht zur Anwendung gelangt.

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich gegen den Schubhaftbescheides der belangten Behörde sowie erkennbar gegen die Anhaltung in Schubhaft und nicht auch gegen die vorangehende Festnahme des Beschwerdeführers wendet.

4.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG zufolge nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 erster Satz FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist.

Schubhaft darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stets nur ultima ratio sein (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN). Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung entziehen oder zumindest wesentlich beschweren (VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung rechtfertigen kann, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012).

4.3. Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids einen erheblichen Sicherungsbedarf ergaben:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Integration sowie insbesondere keine Unterkunft in Österreich verfügt und keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und - von einer geringen Barschaft abgesehen - über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Auch sonst wurden seitens des Beschwerdeführers keine relevanten Anknüpfungspunkte dargetan und sind auch sonst keine relevanten Anknüpfungspunkte zu Tage getreten. Die belangte Behörde hat eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere die Frage seiner Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass die in Ansehung des Beschwerdeführers vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 28.5.2008, Zl. 2007/21/0162). Zudem gab der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme am 27.05.2015 an, über keinerlei soziale Anbindungen in Österreich zu verfügen.

Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311). Ins Gewicht fällt hier der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erwiesenermaßen nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat, was auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeutet (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Bereits in Anbetracht dieser Umstände muss von einem Sicherungsbedürfnis ausgegangen werden fällt und Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Der Beschwerdeführer verwehrte sich schließlich in der Einvernahme am 27.05.2015 einer Zurückschiebung in das Einreiseland und beharrte trotz der soeben erfolgten Zurückschiebung durch deutsche Behörden darauf, weiterhin nach Deutschland zu wollen, um dort einen Asylantrag zu stellen.

Die belangte Behörde hat außerdem die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels geprüft und deren Möglichkeit in Anbetracht eines nicht vorhandenen Wohnsitzes sowie der nur geringen Barschaft des Beschwerdeführers verneint. Der Abwägung gemäß § 77 FPG haftet aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht keine Fehlbeurteilung an, sie wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beanstandet.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids konnte die belangte Behörde demnach mit Recht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Erlassung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch Untertauchen entziehen werde sobald er sich auf freiem Fuß befindet und somit ein dringender Sicherungsbedarf aufgrund Fluchtgefahr im Sinn des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG bestand. Auch spricht der bereits von der belangte Behörde herangezogene § 76 Abs. 3 Z 9 FPG für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, da der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Falle des Beschwerdeführers wie vorstehend erörtert zu verneinen waren. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids sohin vor.

Der Beschwerdeführer zieht dieses Ergebnis in der Beschwerde auch nicht substantiiert in Zweifel.

4.4. Am 30.05.2016 stellte der Beschwerdeführer während aufrechter Schubhaft im Zuge einer Vernehmung durch Organe der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer vermeint, der Zweck der Schubhaft sei mit der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz weggefallen, da nunmehr ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben sei.

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 76 Abs. 6 FPG wurde durch BGBl. I Nr. 70/2015 neu gefasst. In den Gesetzesmaterialien 582 BlgNR XXV. GP, 24, wird hiezu Folgendes ausgeführt: "Da eine Änderung des Anhaltegrundes auch eine andere höchstzulässige Anhaltedauer bewirken kann, reicht ein interner Aktenvermerk nicht aus; er ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen (siehe VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). Im Rechtsschutzinteresse des Fremden wird dies nun explizit im Gesetz festgehalten und festgelegt, dass diese Änderung, die letztlich in Zusammenschau mit dem bestehenden Spruchpunkt im Bescheid der Behörde wirkt, dem Fremden nach denselben Regelungen wie der Schubhaftbescheid (§ 11 Abs. 8 BFA-VG) zuzustellen ist. Zudem muss die Tatsache der Änderung in einer ihm verständlichen Sprache (§ 12 Abs. 1 BFA-VG) enthalten sein. Einer Rechtsmittelbelehrung bedarf es jedoch nicht, da gegen einen Aktenvermerk eine Beschwerde nicht zulässig ist."

Dessen ungeachtet ist gegenüber der vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 geltenden Fassung des § 76 Abs. 6 FPG materiell eine Änderung dahingehend eingetreten, als nunmehr eine Aufrechterhaltung der Schubhaft nach der genannten Gesetzesstelle nur mehr in Frage kommt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Mithin kann die noch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.08.2014, Ro 2014/21/0004, zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 dargelegte Auffassung, eine rite auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte Schubhaft gegen einen Fremden, der während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, könne aufrechterhalten werden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 FPG vorliegen müssten sowie dass die in einem Amtsvermerk festzuhaltende allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG steht nur im Zusammenhang mit der dann möglichen längeren Schubhaftdauer stehen würden, nicht auf die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendende Fassung des § 76 Abs. 6 FPG übertragen werden.

§ 76 Abs. 6 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 sieht ferner vor, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde mit Aktenvermerk festzuhalten ist und dieser dem Fremden in qualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muss. Ein solcher Aktenvermerk kann dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde die Fortsetzung der Schubhaft in einer Niederschrift und damit in einer gegenüber dem Aktenvermerk (§ 16 AVG) gesteigerten Form festgehalten hat. Den behördlichen Ausführungen in der Niederschrift kann indes nicht entnommen werden, welche Gründe die belangte Behörde zur Annahme veranlassen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer die Änderung des Anhaltegrundes in einer ihm verständlichen Sprache in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht kann zusammenfassend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht erkennen, aus welchen Gründen sich die belangte Behörde als zur Heranziehung des § 76 Abs. 6 FPG berechtigt ansieht. Da in Ansehung des Beschwerdeführers noch gar keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohne weitere Anhaltspunkt nicht schlechthin von der Annahme ausgegangen werden, die Antragstellung diene der Verzögerung der Vollstreckung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zum Zeitpunkt der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer nämlich nur vor, den Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da es ihm nicht möglich wäre, in das beabsichtigte Zielland zu gelangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Motive der Antragstellung in Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendende Maßnahmen stünden. Dass dem Beschwerdeführer zuvor (als er noch auf der beabsichtigen Stellung eines Asylantrages in Deutschland beharrte) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angekündigt wurde, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung in Anbracht des klaren Gesetzeswortlautes nicht ausreichend. § 76 Abs. 6 FPG spricht nämlich von der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nicht der Verzögerung einer Erlassung einer solchen. Die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist indes nur denkmöglich, sofern ein vollstreckbarer Akt bereits gesetzt wurde, was gegenständliche nicht der Fall ist.

Vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalles war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall in Anbetracht der erfolgten Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz ab diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; gegen ihn bestehen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Dem gegenüber steht jedoch, dass er nicht nach der Einreise von sich aus die Behörden kontaktierte, sondern bei seiner geplanten Durchreise festgenommen wurde. Er gab an, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Er hat zwar - wie vorstehend unter Punkt 4.3. näher ausgeführt - keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist mittellos, sodass nach wie vor von einem Sicherungsbedarf ausgegangen werden kann. Als Asylwerber hat der Beschwerdeführer in Österreich allerdings Anspruch auf Grundversorgung. Passive Widerstandshandlungen in der Schubhaft oder die Vereitelung von Festnahme hat der Beschwerdeführer nicht gesetzt; bei der Erstbefragung war der Beschwerdeführer abgesehen von vorgeblichen Wissenslücken betreffend Einreise in die EU und Kenntnisse zu seiner Fluchtroute kooperativ.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verdichtet sich bei typisierender Betrachtung erst mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0001; 02.08.2013, Zl. 2011/21/0009). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof, nachdem bereits im Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont wurde, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist, im Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu - wie eingangs erwähnt - mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG genießt ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des hier nicht anwendbaren § 12a AsylG, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, faktischem Abschiebeschutz und ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet zulässig. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

In Anbetracht des Aufenthaltsrechts sowie des zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbaren Abschlusses des Asylverfahrens einschließlich der allfälligen Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung kann zusammenfassend aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr von der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung im Sinn des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ausgegangen werden.

Dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht internationalen Schutz im Übrigen zunächst nicht vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde artikuliert hat, sondern vor Organen der belangten Behörde, kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Schubhaft nicht zum Nachteil gereichen, zumal die belangte Behörde diesfalls gemäß § 17 Abs. 5 AsylG verpflichtet war, umgehend die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Die belangte Behörde geht im Übrigen ausweislich des Verfahrensstandes im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer am 30.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

4.5. Die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft nach dem 30.05.2016, 12.10 Uhr, richtet, berechtigt, sodass insoweit die Rechtswidrigkeit der Anhaltung festzustellen ist (Spruchpunkt I.).

Die Verhängung der Schubhaft durch den angefochtenen Bescheid einschließlich der Anhang bis zum 30.05.2016, 12.10 Uhr, erweist sich hingegen aus den vorstehend unter Punkt 4.3. angeführten Erwägungen als rechtmäßig, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen war (Spruchpunkt II.).

4.6. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, ist auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben unter Punkt 4.4. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt III.).

4.7. In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabegebührenverordnung aufgrund Mittellosigkeit zu befreien.

In § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht darüber hinaus keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Befreiung von der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt IV.).

4.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

Im gegenständlichen Fall ist Erlassung des angefochtenen Bescheids ein den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, wobei seitens der Parteien des Verfahrens eine solche auch nicht beantragt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 fehlt.

Hingegen ist die Revision gegen Spruchpunkte II.-IV. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von den in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung der Schubhaft entwickelten Leitlinien sowie zur Zurückweisung von Begehren mangels gesetzlicher Grundlage abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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