BVwG I411 2015809-1

I411 2015809-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016

Regest

Fremdenpass, Integrationsvereinbarung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>öffentliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG I411 2015809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.2015809.1.00

Spruch

I411 2015809-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, und HEID SCHIEFER RECHTSANWÄLTE OG, Landstraße Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. 71489806 + 14833657, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem nigerianischen Staatsbürger XXXX, geboren am XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 10.09.2010 ein bis 09.09.2012 gültiger Fremdenpass ausgestellt.

2. Am 24.07.2013 wurde vom Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 15.11.2013 abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

3. Im gegenständlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer am 29.07.2014 abermals beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Folgenden: die belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

4. Mit Schreiben vom 13.10.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag in dem sie ihn aufforderte entweder eine schriftliche Bestätigung seiner in Österreich etablierten Vertretungsbehörde vorzulegen, aus welchen hervorgehe, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne oder er sonstige Unterlagen bzw. Urkunden in Vorlage bringe die nachweislich bestätigen, dass ihm die Organisation eines Reisedokumentes seines Heimatstaates nicht möglich sei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" gemäß § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aufgetragen.

5. Am 12.11.2014 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Schreiben der nigerianischen Botschaft in Vorlage, in welcher bestätigt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage notwendiger Dokumente derzeit kein Reisepass ausgestellt werden könne.

6. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.11.2014, Zl. 71489806 + 14833657 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß "§ 88 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF", ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass er die Formalvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 2 NAG - die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung - nicht erfülle.

7. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.12.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er aufgrund des Verschuldens der Behörde seinen nigerianischen Reisepass verloren habe. Ihm sei der Fremdenpass allerdings immer wieder ausgestellt worden. Zudem werde er in Kürze die Deutschprüfung B1 absolvieren und würden somit in weiterer Folge die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses vorliegen.

8. Am 29.07.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Zertifikat über die am 21.07.2015 befriedigend bestandene B1-Prüfung seitens des Beschwerdeführers übermittelt.

9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache des Gerichtsabteilung I406 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.

10. Mit Schriftsatz vom 13.04.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2016, beantragte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist nigerianischer Staatsangehöriger und war Inhaber eines bis 09.09.2012 gültigen Fremdenpasses.

1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet.

1.3. Das Magistrat Salzburg stellte dem Beschwerdeführer letztmalig mit Bescheid vom 08.09.2012 für den Zeitraum 08.09.2012 bis 07.09.2015 eine Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger aus.

1.4. Die Erlangung eines Reisedokumentes durch die nigerianische Botschaft in Österreich ist dem Beschwerdeführer nicht möglich.

1.5. Der Beschwerdeführer erfüllte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" nach § 45 NAG.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen wurden dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses entnommen und sind soweit unstrittig. Weiters wurde in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Unterlagen Einsicht genommen.

2.2. Hinsichtlich der Feststellung wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltes "Daueraufenthaltes EU" nach § 45 NAG zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllte, ist auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.3. zu verweisen.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das FPG 2005, noch das NAG sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des § 88 Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 sowie § 45 Abs. 1, § 14 und § 14b NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 lauten wie folgt:

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. -Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. -ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. -ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. -ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. -ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) ...

Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie

1. -die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. -das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

(2) - (12 )...

Integrationsvereinbarung

§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 14b. (1) Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. -einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

3. -minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. -minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. -einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,

6. -einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder

7. -über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt.

(3) ...

Zu A)

3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.3.1. Die Republik Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295).

Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrages von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).

3.3.2. Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger ist und über einen bis 07.09.2015 gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügt, wobei ihm dieser Titel kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft. Es liegen sohin die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vor.

3.3.3. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen die Anwendbarkeit des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wurde von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU

(§ 45 NAG) gegeben waren, da er die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht nachweisen konnte. Vom Beschwerdeführer wurde erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Zertifikat über die am 21.07.2015 befriedigend bestandene B1-Prüfung vorgelegt. § 45 Abs. 1 NAG verweist in Bezug auf das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auf § 14b NAG. Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 1. müssen Drittstaatenangehörige bereits bei der Antragstellung für den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Es ist daher nicht ausreichend, wenn dieses Kriterium bei der Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt ist (Abermann, Czech, Kind, Peyrl, NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Anmerkung zu § 14b, Rz 1).

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einen Fremdenpass und auch während des gesamten behördlichen Verfahrens das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht nachgewiesen hat erging die abweisende Entscheidung der belangten Behörde zu Recht. Die Vorlage des B1-Zertifikates im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu berücksichtigen. Es liegen sohin auch die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vor.

3.3.4. Vor diesem Hintergrund könnte dem Beschwerdeführer ein Fremdenpasse allenfalls nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG ausgestellt werden. Die Absicht auszuwandern wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt und liegt auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd § 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.

3.3.5. Abgesehen davon ist zu beachten, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).

Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht amstwegig eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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